13_EVB für die Beschaffung von IT-und Broadcastleistungen.pdf

Rahmenvertrag für SAP-Unterstützungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und Projektmanagementleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:15 (Europe/Berlin)

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ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN

für die Beschaffung von IT- und Broadcastleistungen

Rahmenvertrag Unterstützungs- und Entwicklungsleistungen für das IVZ und deren

Kooperationspartner sowie die (D)einSAP Geschäftsprozessorganisation im Bereich

SAP

VE 26.07.282

Die nachstehenden Ergänzenden Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über die Beschaffung von IT- und Broadcastleistungen. Die Regelungen dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen gehen im Falle von Wi- dersprüchen/Überschneidungen den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-L), den Zusätzlichen Vertragsbe- dingungen (ZVB-L) und den Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B in der jeweils gültigen Fassung) für die Ausführung von Leistungen vor.

1 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit

1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Leistungsverzeichnis näher beschriebenen IT- und Broadcastleis- tungen für den rbb zu erbringen. Der Vertragsgegenstand muss die im Leistungsverzeichnis nieder geleg- ten Eigenschaften aufweisen und zur Erfüllung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Anforderungen des rbb geeignet sein.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Verschaffung der Broadcasthardware und der auf der Hardware in aus- führbarer Form installierten Software, die ebenfalls im Leistungsverzeichnis beschrieben ist und die dort beschriebenen Eigenschaften aufweisen muss.

1.3 Soweit im Leistungsverzeichnis beschrieben schuldet der Auftragnehmer die vollständige und funktionsfä- hige Integration der gelieferten Hard- und Software sowie aller erforderlichen Broadcasttechnik in das Sys- tem des rbb.

1.4 Hard-, Software und Broadcasttechnik werden im Folgenden auch als Liefergegenstand bzw. Liefergegen- stände bezeichnet.

2 Leistungspflicht des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer schuldet ohne zusätzliche Berechnung die Lieferung, die Installation und die vollstän- dige Integration der Liefergegenstände in die bestehende Anlage des rbb, wie im Leistungsverzeichnis be- schrieben.

2.2 Der Auftragnehmer ist zur Übertragung unbelasteten Eigentums an den rbb verpflichtet.

2.3 Der Auftragnehmer schuldet ohne gesonderte Vergütung Installations- und Betriebsanleitungen, vollstän- dige Dokumentationen, Interfacebeschreibungen und alle sonstigen Informationen in deutscher Sprache, die der rbb zur Benutzung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände benötigt.

2.4 Mit Blick auf die Software ist der maschinenlesbare Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Quellcode zu hinterlegen, wird gesondert geregelt.

2.5 Soweit die in diesem Vertrag, einschließlich aller Anlagen, vereinbarten technischen Spezifikationen der Leistungen des Auftragnehmers unvollständig sind, ist der Auftragnehmer gleichwohl verpflichtet, eine funktionsfähige und vollständige Leistung zu erbringen, die dem neuesten Stand der Technik und den übri- gen Bestimmungen dieses Vertrages genügt.

2.6 Sofern sich aufgrund technischer Umstände eine zwingende Notwendigkeit zur Änderung des Leistungs- umfangs oder zur Abweichung von den in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen ergibt, wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich darauf hinweisen und dem rbb einen tragfähigen kostenneutralen Lösungsansatz unterbreiten. Etwaige Gewährleistungsansprüche aufgrund der Änderungen bleiben unbe- rührt.

2.7 Der Auftragnehmer ist über die technischen Spezifikationen der beim rbb bereits vorhandenen Anlage informiert und konnte sich Kenntnis verschaffen. Er gewährleistet daher ausdrücklich die Interoperabilität der Liefergegenstände mit den bestehenden Anlagen.

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2.8 Schuldet der Auftragnehmer nur die Anlieferung von Hardware und Broadcasttechnik geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der Anlieferung der Liefergegenstände beim rbb am endgültigen Standort auf den rbb über. Sofern auch die Installation ge- schuldet ist, geht die Gefahr mit erfolgreich abgeschlossenen Funktionstest und Abnahme des Lieferge- genstandes durch den rbb auf diesen über.

3 Weitere Leistungspflichten des AN

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Liefergegenstände samt Software nach vollständiger Integration in die Anlage des rbb einem umfangreichen abschließenden Funktionstest zu unterziehen. Dieser Funktions- test/Probebetrieb ist dem rbb mindestens 24 Stunden vorab anzukündigen und umfasst den Nachweis der vollständigen Installation der Liefergegenstände sowie deren Funktionstüchtigkeit bis zur nächsten Schnittstelle. Der rbb hat das Recht, dem Test beizuwohnen. Der Auftragnehmer wird hierbei die wesentli- chen Funktionen aller Liefergegenstände erläutern.

3.2 Bei Teillieferungen kann unbeschadet eines bereits erfolgten Tests einzelner Teillieferungen der abschlie- ßende Funktionstest erst nach vollständiger Integration sämtlicher Teillieferungen erfolgen, damit insbe- sondere das Zusammenwirken der Teillieferungen, namentlich das Zusammenwirken von Hard-, Software und Broadcasttechnik einschließlich der Schnittstellen überprüft werden kann.

3.3 Für das Führen von Fehlerlisten im Probebetrieb der einzelnen Systeme und der Gesamtanlage gelten fol- gende Kriterien.

Kriterium A - Betriebsverhindernde Mängel Gravierende Systembeeinflussung mit der Folge stark eingeschränkter Nutzbarkeit. Es liegt ein Mangel vor, der den Gesamtbetrieb des Systems oder wesentliche Teile der Gesamtfunktionalität nicht ermöglicht. Die Mängelbeseitigung muss unverzüglich und vorrangig erfolgen. Im Protokoll zum Probebetrieb wird der Feh- ler festgehalten. Nach einem erneuten Test muss die erfolgreiche Behebung des Mangels nachgewiesen sein. Die Mängelbeseitigung muss innerhalb von 2 Werktagen erfolgen. Eine Abnahme erfolgt nicht.

Kriterium B – Betriebsbehindernde Mängel Die Nutzung des Gesamtsystems ist eingeschränkt, der Betrieb ist allerdings möglich. Es liegt ein Mangel vor, der den Gesamtbetrieb des Systems oder wesentlicher Teile seiner Gesamtfunktion nicht entgegen steht, gleichwohl nicht unerheblich ist. Der Mangel kann nicht ohne Nutzung der vorgesehenen Havarievor- kehrungen umgangen werden. Verbindliche Termine zur Mangelbeseitigung müssen vereinbart werden. Im Protokoll zur Probebetrieb wird der Fehler festgehalten. Nach einem erneuten Test muss die erfolgreiche Behebung des Mangels nachgewiesen sein. Die Mängelbeseitigung muss innerhalb von 2 Werktagen erfol- gen. Die Abnahme erfolgt nicht.

Kriterium C – Nicht abnahmeverhindernde Mängel Bei Vorliegen von Mängeln der Klasse C erfolgt im Abnahmeprotokoll eine Festlegung über die Höhe eines eventuellen Mängeleinbehaltes und einen Zeitpunkt bis zur Mängelbeseitigung.

Die Meldung von Störungen oder Ausfällen erfolgt schriftlich durch eine Eintragung in eine Fehlerliste. Bei der Festlegung und der Bewertung von Störungen entscheiden die Vorgaben des Vertrages. Treten inner- halb des Probetriebszeitraumes erhebliche Mängel (gemäß vorgenannter Klassifizierung) auf, die vom AG oder seinen Beauftragten als solche erkannt werden, kann keine Abnahme erfolgen, der Probebetrieb be- ginnt erneut. Ergibt sich aus dem erneuten Probebetrieb keine Mangelfreiheit, gelten die gesetzlichen Rechte.

4 Ersatzteile

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Leistungen, die zur langfristigen Nutzung der Hardware und Broadcasttechnik oder zu deren Erhalt oder deren Erweiterung erforderlich sind, insbesondere Ersatzteile, erweiternde Komponenten oder notwendige Serviceleistungen für gelieferte Hardware und Broadcasttech- nik für die Dauer von 10 Jahren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben ist, nach Liefe- rung der letzten Teilleistung aus diesem Vertrag anzubieten. Soweit der Auftragnehmer beabsichtigt, die Produktion oder Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen einzustellen oder er Kenntnis hat, dass der Hersteller eine solche Einstellung beabsichtigt, ist er verpflichtet, dem rbb dies mit einer Vorlauf- zeit von 6 Monaten vor der geplanten Einstellung anzukündigen.

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5 Entsorgung

Soweit im Leistungsverzeichnis der Austausch von Komponenten vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des rbb alle Gegenstände kostenfrei zu deinstallieren, zurückzunehmen und umweltgerecht gegen Nachweis zu entsorgen.

6 Nutzungsrecht an der Standardsoftware

6.1 Soweit Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand ist, gelten die Nutzungsbedingungen der drit- ten Hersteller. Der Nutzungsvertrag wird unmittelbar mit dem dritten Hersteller geschlossen. Die Nut- zungsbedingungen werden dem rbb auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus den vor- genannten Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller etwas anderes ergibt sowie für Standardsoftware des Verkäufers gelten die folgenden Bestimmungen.

6.2 Der rbb erwirbt an der mitgelieferten Standardsoftware ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungs- recht zur Einzel- oder Mehrplatznutzung auf der gelieferten Hardware. Er darf die Software nicht auf einer anderen Hardware benutzen, sofern für ihn dadurch ein nicht nur unerheblicher Mehrnutzen im Hinblick auf die Funktionalität und Leistungsumfang entstehen würde.

6.3 Der rbb darf die Software nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck rbb-intern nutzen. Vervielfältigun- gen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der rbb darf von der Software Sicherheitskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anferti- gen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urhe- berrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

6.4 Der Auftragnehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sin- ne des § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz nur insoweit berechtigt, als das Gesetz solches unabdingbar er- laubt. Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e Urheberrechtsgesetz berechtigt, dies allerdings erst, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Aufforderung mit angemesse- ner Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um die Interope- rabilität mit anderer Hard- oder Software herzustellen.

6.5 Eine Vervielfältigung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.

6.6 Die Weitergabe der Software an Dritte durch den rbb bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftrag- nehmers. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn der rbb zuvor schriftlich versichert, dass er alle Originalko- pien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Auftragnehmer mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

7 Geheimhaltung

7.1 Beide Parteien gewährleisten, dass sie alle ihr vor der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebrachten In- formationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus dem Zusammenhang ergibt, als ihr anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und Dritten nicht zu- gänglich machen, solange und soweit diese nicht

• dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder • allgemein bekannt sind oder waren, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder • dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt oder überlassen werden oder • vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder • von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

7.2 Die Parteien werden zur Geheimhaltung der ihnen von der jeweils anderen Partei überlassenen vertrauli- chen Informationen die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich ihrer eigenen Informationen von ähnlicher Bedeu- tung anwenden.

7.3 Die Partei, die vertrauliche Informationen empfängt, wird diese nur solchen Mitarbeitern zugänglich ma- chen, die diese zur Erfüllung des Auftrages benötigen.

7.4 Sofern es im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erforderlich wird, Dritte mit dem Umfang von vertraulichen neuen Informationen zu betrauen, wird die jeweilige Partei vorher die schriftlich Zustimmung

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der anderen Partei einholen. Diese Partei kann die Zustimmung verweigern, wenn der Dritte nicht nach- weisbar in hinreichender Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

7.5 Auf Verlangen einer Partei, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien, sind alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei unwiederbringlich zu löschen oder an diese Partei zurückzugeben. Eine Löschung ist schriftlich zu bestätigen.

7.6 Sämtliche vorgenannten Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Ablauf dieses Vertrages bestehen.

8 Hinterlegung des Quellcodes

Auf Verlangen des rbb verpflichtet sich der Auftragnehmer eine gesonderte Hinterlegungsvereinbarung über die Hinterlegung von Software bei einer neutralen Stelle nach folgenden Maßgaben abzuschließen. Gegenstand der Hinterlegung ist der Quellcode der Vertragssoftware sowie die Entwicklungsdokumentati- on zu dem Quellcode, die vollständig und ausreichend verständlich sein muss, so dass ein Durchschnitts- fachmann aus der Softwareindustrie ohne Hilfe Dritter in der Lage ist, allein auf Basis der Dokumentation sämtliche Mängel der Vertragssoftware zu beseitigen und die Vertragssoftware zu pflegen. Der Auftrag- nehmer/Lizenzgeber übergibt und übereignet der Hinterlegungsstelle das vorgenannte Material sowohl in Schriftform als auch auf einem geeigneten Datenträger. In gleicher Weise übergibt und übereignet der Li- zenzgeber der Hinterlegungsstelle unaufgefordert aktualisierte Versionen des Materials, sobald an dem Quellcode der Vertragssoftware Änderungen vorgenommen wurden. Die weitere Verwahrung der zuvor übergebenen Versionen des Materials bleiben unberührt. Die Hinterlegungsstelle wird gemeinsam angewie- sen, das Material an den Auftragnehmer/Lizenzgeber herauszugeben, sofern der rbb schriftlich einer zuvor beantragten Herausgabe zustimmt. An den rbb erfolgt die Herausgabe in folgenden Fällen:

• Der Auftragnehmer/Lizenzgeber stimmt schriftlich einer vom rbb beantragten Herausgabe zu. • Der rbb legt ein mit Rechtskraftvermerk versehenes Urteil vor, das die Zustimmung des Auftragneh- mers/Lizenzgebers ersetzt. • Der rbb legt eine einstweilige Verfügung vor, die den Auftragnehmer/Lizenzgeber verpflichtet, dem rbb die einstweilige Nutzung des Quellcodes in den Schranken dieses Vertrages zu gestatten. • Der rbb weist nach, dass über das Vermögen des Auftraggebers/Lizenzgebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. • Der rbb weist nach, dass hinsichtlich des Unternehmens des Auftraggeber/Lizenzgebers die Löschung oder ein Liquidationsbeschluss eingetragen worden ist. • Der rbb weist nach, dass der Auftragnehmer/Lizenzgeber seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. • Der rbb weist durch geeignete eidesstattliche Versicherungen nach, dass der Auftragneh- mer/Lizenzgeber mit der Erfüllung seiner Mangelbeseitigungs- oder Pflegeverpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug geraten ist und diesen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang ei- ner schriftlichen Nachfristsetzung ausgeräumt hat.

Das an die Hinterlegungsstelle zu zahlende Entgelt trägt der rbb.

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