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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (ZVB-L)
Rahmenvertrag Unterstützungs- und Entwicklungsleistungen für das IVZ und deren Kooperati- onspartner sowie die (D)einSAP Geschäftsprozessorganisation im Bereich SAP VE 26.07.282
1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)
Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
Der Auftragnehmer (AN) hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Pa- tentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
2 Wahl-, Bedarfsleistungen (§ 1 VOL/B)
Sind für die Ausführung Wahl-/Alternativleistungen oder nur im Bedarfsfall erforderliche Bedarfs- /Eventualleistung vorgesehen, ist der AN verpflichtet, diese beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den rbb auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlleistungen trifft der rbb in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfsleistungen nach Auftragserteilung.
3 Einheitspreise
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Posi- tion) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
4 Änderung der Leistung (§ 2 VOL/B)
4.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch zwei zur Vertretung des rbb berechtigte Personen. Auskünfte über Vollmachten erteilt der Justitiar des rbb.
4.2 Beansprucht der AN aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem rbb unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.
4.3 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuwei- sen.
5 Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom rbb als zur Ausführung bestimmt ge- kennzeichnet sind.
6 Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B)
6.1 Der rbb kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
6.2 Der AN benennt dem rbb vor der Ausführung einen verantwortlichen Projektleiter, dessen Wechsel nur nach Zu- stimmung durch den rbb möglich ist. Der Projektleiter ist berechtigt, Anordnungen und rechtsgeschäftliche Er- klärungen des rbb mit Wirkung für den AN entgegenzunehmen.
6.3 Der AN ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst einzuholen. Ist dies objektiv nicht möglich, hat er den rbb rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Genehmigung hinzuweisen. Der AN erteilt gegebenenfalls konkrete Vollmachten, damit der AN den rbb bei der Beschaffung der Genehmigung vertreten kann.
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7 Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet für jede Form des Verschuldens.
7.2 Der Auftragnehmer hat ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient, sowie seiner Angestellten, unabhängig davon, ob sie Erfüllungsgehilfen sind, im gleichen Umfang zu ver- treten, wie eigenes Verschulden.
7.3 Er haftet auch für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen und Angestellten schuldhaft am Eigentum des rbb, insbesondere an Gebäuden, Gebäudeteilen, technischen Einrichtungen und Anlagen verursachen. Dies be- trifft auch den Verlust von Schlüsseln und der damit verbundenen Haftung für Folgeschäden.
7.4 Wird durch den Auftragnehmer oder durch seine Erfüllungsgehilfen und Angestellten das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum eines Dritten (nicht Vertragspartei) schuldhaft verletzt, so haftet der Auftrag- nehmer auch für Ansprüche dieser Dritten. Soweit ein Dritter oder ein Erfüllungsgehilfe und Angestellte des Auf- tragnehmers den Auftraggeber in Anspruch nimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen berech- tigten Ansprüchen dieser Personen frei und verpflichtet sich, die festgestellten Ansprüche auf erstes Anfordern des Auftraggebers zu erfüllen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers An- sprüche anzuerkennen, für die der Auftragnehmer einzustehen hat.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand seines Arbeitsberei- ches entstehen. Er hat die entsprechenden Schutzmaßnahmen in Absprache mit dem Auftraggeber zu treffen und alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer ist, soweit er nicht weisungs- gebunden tätig wird, alleiniger Träger der Verkehrssicherungspflicht.
8 Schadensverhütung vor Ort (§§ 4 und 10 VOL/B)
Der AN hat Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem rbb unverzüglich mitzuteilen.
9 Nachunternehmer
9.1 Für die Übertragung von Leistungen, auf die der Betrieb des AN eingerichtet ist, ist die Zustimmung des rbb er- forderlich. Die Zustimmung für die Übertragung von Leistungen an die Nachunternehmer, die der AN in seinem Angebot benannt hat und denen der rbb nicht widersprochen hat, gilt als erteilt.
9.2 Im Übrigen gilt folgendes:
9.2.1 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
9.2.2 Der AN hat dem rbb vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der rbb ist weiterhin berechtigt, Nach- weise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu ver- langen.
9.2.3 Setzt der AN Nachunternehmer ein, die nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind, oder weist er auf Verlangen des rbb die Voraussetzungen nicht nach, kann der rbb ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Unter diesen Voraussetzungen kann der rbb auch verlangen, dass der AN den Nachunternehmer auf seine Kosten austauscht.
9.3 Der AN hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenden Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der rbb hat vorher schriftlich zugestimmt. Für eine Weitervergabe gelten die vorstehenden Bestimmun- gen entsprechend.
10 Kündigung durch den AG aus wichtigem Grund
10.1 Der rbb kann den Vertrag nach Maßgabe des § 314 BGB jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der AN Personen, die auf Seiten des rbb mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt
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oder für ihn tätig sind. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorteile der vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
10.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10.3 Die Kündigung des rbb kann auch auf Teile der Leistung beschränkt werden.
11 Wettbewerbsbeschränkungen
Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den rbb zu zahlen, es sei denn, dass ein Scha- den in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des rbb, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unbe- rührt.
12 Abnahme (§ 13 VOL/B)
12.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. Die Nutzung der Lieferung oder Leistung im Probebe- trieb gilt nicht als Abnahme - § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B gilt nicht. Der AN hat die Abnahme zu beantragen.
12.2 Die Abnahme erfolgt durch die schriftliche Abnahmeerklärung des zuständigen Verantwortlichen des rbb. In dem sind etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung zu dokumentieren.
12.3 Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Originalunterlagen einschließlich Daten und Datenträ- gern – Zeichnungen als Transparentpausen – sowie dem AN vom rbb überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen des rbb, ansonsten spätestens bei Abnahme des Werks an den rbb herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
Sofern der AN nach den Vertragsgrundlagen eine Dokumentation zu liefern hat, übergibt er diese zum Zeitpunkt der Abnahme in geordneter Form dem rbb. Der rbb kann Einbehalte von Zahlungen an den AN vornehmen oder die Abnahme verweigern, sofern und solange die Dokumentationsunterlagen noch nicht vollständig und ord- nungsgemäß überreicht worden sind.
12.4 Lieferungen werden nur entgegen- und abgenommen, wenn der Sendung ein Lieferschein beigefügt ist, der die Auftragsnummer und alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften der Leistung enthält
12.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den vom ihm erstellten Unterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Abnah- me oder Fertigstellung der beauftragten Leistungen vorleistungspflichtig und überträgt dem rbb mit Vertrags- schluss die Befugnis zur Nutzung seiner Pläne und Unterlagen.
12.6 Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf den rbb über
- bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle
- bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
13 Mängelansprüche/Schadensersatz (§ 14 VOL/B)
13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. Sie beträgt grundsätzlich zwei Jahre, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Sollten Hersteller einzelner Komponenten län- gere Garantie- oder Gewährleistungsfristen zugestehen, gelten diese.
13.2 Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers richtet sich nach den Allgemeinen Regeln des BGB. Die Beschrän- kungen des § 14 Nr. 2b VOL/B finden keine Anwendung.
14 Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B)
14.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
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14.2 Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung prüfbar unter Vorlage ausreichender Nachweise (z.B. Stunden- zettel, Lieferscheine o.ä.) zu erstellen.
14.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
14.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits enthaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
14.5 Die Stellung der Schlussrechnung setzt in jedem Fall – auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – die Abnahme voraus.
14.6 In der Schlussrechnung sind zusätzlich die Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen. Die Umsatzsteuer ist für alle aufgeführten Abschlagszahlungen und den noch zu zahlenden Restbetrag gesondert auszuweisen.
14.7 Erstreckt sich die Ausführung über ein Kalenderjahr hinaus, so sollen die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen alten Jahres in den Rechnungen des neuen Jahres nur in einer Summe aufgeführt werden.
14.8 Das gleiche gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen, wenn deren besondere Abrechnung im Vertrag verein- bart ist.
15 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B)
Der AN hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 VOL/B
- das Datum,
- die Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feier- tagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen
enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Origi- nale der Listen behält der rbb, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
16 Zahlungen (§ 17 VOL/B)
16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung binnen 30 Kalendertagen nach Eingang der prüfbaren Rech- nung beim rbb ohne Abzug
16.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
16.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den rbb an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleis- tet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
17 Abtretung (§ 17 VOL/B)
Abtretungen von Forderungen des AN gegen den rbb bedürfen der Zustimmung des AG. § 354 a HGB bleibt un- berührt.
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Im Übrigen wirkt eine Abtretung des AN gegenüber dem rbb erst, wenn der neue Gläubiger eine Erklärung mit folgendem Inhalt abgegeben hat:
„Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Ab- tretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem rbb nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der rbb nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zu- gang der Abtretungsanzeige beim rbb bis zum Tage der Zahlung noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Das gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Mitarbeiter schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtre- tungsanzeige Kenntnis hatte.“
18 Überzahlungen (§ 17 VOL/B)
18.1 Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
18.2 Bei Rückforderungen des rbb aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Berei- cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
19 Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B)
19.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
19.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Scha- densersatz sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
20 Bürgschaften (§ 18 VOL/B)
20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des rbb zu verwenden.
20.2 Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der rbb den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
20.3 Die Bürgschaftsurkunden müssen entsprechend den Mustern des rbb gestellt werden.
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der AN die Leis- tung vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige erhobene Ansprüche befriedigt und eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungs- fristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
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20.7 Die Urkunde über eine Vorauszahlungsbürgschaft ist zurückzugeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zah- lungsansprüche des AN angerechnet worden ist.
20.8 Das Recht des AN zum Austausch der hingegebenen Bürgschaften nach § 18 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B bleibt unberührt.
21 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbind- lich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und au- ßervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
22 Urheberrecht, Veröffentlichungen, sonstige Leistungsschutzrechte
22.1 Der AN überträgt dem rbb ausschließliche, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungsrechte an allen gefertigten Plänen, Zeichnungen und sonstigen Ausarbeitungen. Der rbb erhält insbesondere das Recht, die vorgenannten Unterlagen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und insbesondere zu ändern. Das Nutzungsrecht ist mit der Vergütung für die Erstellungsleistung vollständig abgegolten.
22.2 Die vorstehenden Absätze gelten auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
22.3 Macht ein Dritter gegenüber dem rbb Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der gelieferten Produkte geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der AN wie folgt:
Der AN wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die gelieferten Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerk- malen in für den rbb zumutbarer Weise entsprechen oder den rbb von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutz- rechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem AN zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er die Pro- dukte gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines den Umfang und die Zeit der Nutzung be- rücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der rbb verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.
Voraussetzungen für die Haftung des AN sind, dass der rbb den AN von Ansprüchen Dritter unverzüglich ver- ständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem AN überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem AN führt. Dem rbb durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des AN.
Stellt der rbb die Nutzung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechts- verletzung verbunden ist.
Soweit der rbb die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den AN ausgeschlos- sen.
23 Vertraulichkeit, Datenschutz, IT-Sicherheit
23.1 Der AN wir die einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Er wird, soweit nicht anders vereinbart, alle Informationen über Geschäftsvorgänge vertraulich behandeln, Auf- zeichnungen über Geschäftsvorgänge unterlassen, Leistungen und Arbeitsergebnisse nicht weitergeben und sei- ne Kenntnisse über die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den rbb ebenfalls vertraulich behandeln. Die Ver- traulichkeitspflicht dauert auch nach dem Ende der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen des rbb hat der AN sämt- liche an ihn oder seine Erfüllungsgehilfen übergebenen Arbeitsunterlagen, Datenträger und sämtliche Kopien da- von, zurückzugeben oder zu vernichten.
23.2 Hard- und Software des rbb darf nur für die vereinbarten Tätigkeiten genutzt werden. Zugriffssicherungen und Passwörter sind geheim zu halten. IT-Sicherheitsvorfälle sind dem rbb sofort zu melden.
23.3 Der AN haftet für alle Schäden, die dem rbb durch ihn oder durch seine Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung dieser Bestimmungen entstehen. Der AN hat seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen über die Pflichten zu in- formieren und sie in geeigneter Weise zu verpflichten. Der rbb kann geeignete Maßnahmen treffen, um die Ein- haltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
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24 Haftpflichtversicherung
Der AN hat zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche des rbb gegen den AN unaufgefordert den Nach- weis einer Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen. Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung oder so- weit die geforderten Beträge der Schadenssummen noch nicht versichert sind, die verbindliche Erklärung des Versicherers über die Zusicherung des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung mit dem AN (bzw. Bie- ter), ist bei Angebotsabgabe einzureichen. Die Deckungssummen dieser Haftpflichtversicherung betragen mindestens
- für Personenschäden 2.000.000,00 €
- für Sachschäden 2.000.000,00 €
- für Vermögensschäden 500.000,00 €
für jeden einzelnen Schadensfall, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen in jedem Versicherungsjahr mindestens 2-fach zur Verfügung stehen.
Liegt der Versicherungsschutz – gleich aus welchem Grund – nicht mehr oder nicht mehr in der vereinbarten Hö- he vor, hat der AN den rbb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Solange eine ausreichende Deckung nach dieser Vereinbarung nicht besteht, hat der AN keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der rbb ist in diesen Fäl- len zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt berechtigt.
25 Rangfolgenregelung bei Widersprüchen
Bestandteile des Vertrags sind – bei Widersprüchen – in der nachgenannten Rangfolge:
- etwaige Verhandlungsniederschrift
- Angebot des AN in der Fassung, die der Zuschlagserteilung zugrunde liegt,
- Leistungsbeschreibung,
- Richtlinien und Arbeitsgruppenergebnisse von ARD/ZDF
- Unfallverhütungsrichtlinien von ARD und ZDF
- Eventuell vereinbarte Ergänzende Vertragsbedingungen
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB),
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - in der bei Vertrags- schluss gültigen Fassung
- alle sonstigen technischen Vorschriften und Normen in der zur Zeit der Ausführung geltenden Fassung wie DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien, die Herstellerrichtlinien und Herstellervorschriften, die Energiesparverordnung, die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, des Gewerbeaufsichtsamtes und des TÜV, die Richtlinien und Vorschriften des Verbandes der Schadensversicherer, die Anschlussbedingungen der örtlichen Be- hörden und des Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Stromversorgungsunternehmens,
- die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
26 Schlussbestimmungen
26.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.
Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder den unwirksamen Teil getroffen worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Gesetzes am nächsten kommt.
26.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil.
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