15_Besondere Vertragsbedingungen (BVB-L).pdf

Rahmenvertrag für SAP-Unterstützungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und Projektmanagementleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:15 (Europe/Berlin)

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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN für Lieferungen und Leistungen (BVB-L)

Rahmenvertrag Unterstützungs- und Entwicklungsleistungen für das IVZ und deren Kooperationspartner sowie die (D)einSAP Geschäftsprozessorganisation im Bereich SAP VE 26.07.282

Die nachstehenden Besonderen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über die Ausführung von Lieferungen und Leistungen (mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen). Die Regelungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen gehen im Falle von Widersprüchen/Überschneidungen den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Leistungen (ZVB-L) wie auch den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) vor.

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Lieferadressen/Leistungsorte

Die Leistungen sind vorrangig remote und bei Bedarf vor Ort zu erbringen. Der genaue Einsatzort wird jeweils in den Einzelabrufen bestimmt, möglich sind folgende Einsatzorte:

  • Berlin/Potsdam
  • Bonn
  • Bremen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Köln
  • Leipzig
  • Mainz
  • München
  • Saarbrücken
  • Stuttgart

2 Ausführungsfristen (§ 5 VOL/B)

2.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen:

unverzüglich nach der Erteilung des Auftrages. nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den rbb, die spätestens Werktage nach Auftragserteilung erfolgt. am 01.01.2027

2.2 Die Leistung ist fertig zu stellen:

innerhalb von Werktagen nach Zugang des Auftragsschreibens. innerhalb von Wochen nach Zugang des Auftragsschreiben. innerhalb von Monaten nach Zugang des Auftragsschreibens. nach einer Laufzeit von 3 Jahren am 31.12.2029 mit der Option einer einmaligen Verlängerung um 1 Jahr gemäß Punkt 2.4 der Leistungsbeschreibung

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2.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

keine

3 Vertragsstrafen (§ 11 VOL/B)

keine für die Überschreitung der Reaktions- und Wiederherstellungszeiten – siehe Ziffer 3.3 Der Auftragnehmer (AN) hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

3.1 bei Überschreitung der Fertigstellungsfristen gemäß der jeweiligen Einzelabrufe:

EUR 0,2 v.H. der unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Nettoabrechnungssumme

3.2 bei Überschreitung von Einzelfristen:

EUR 0,05 v.H. die unstreitige oder gerichtlich festgestellte Nettoabrechnungssumme der Leistungen, die innerhalb der jeweiligen Einzelfrist zu erbringen waren.

Die für die Überschreitung einer Einzelfrist verwirkte Vertragsstrafe wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Einzelfristen bzw. für die Überschreitung der Ausführungsfrist angerechnet, so dass eine Kumulierung ausgeschlossen wird.

3.3 Die Höhe aller Vertragsstrafen aus 3.1 und 3.2 wird auf insgesamt 5 v.H. der unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Vertragsstrafe aus der Überschreitung einer jeden Einzelfrist wird auf 5 v.H. der betroffenen Leistungen (netto) begrenzt.

3.4 Vertragsstrafe aus der Nichteinhaltung der geforderten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

keine

3.5 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt, jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

4 Rechnungen/Zahlungen

Für Abschlagszahlungen wird folgende Vereinbarung getroffen:

Keine Abschlagszahlungen

Zahlungen für die Supportleistungen erfolgen quartalsweise nachschüssig nach erfolgtem Rechnungseingang beim Auftraggeber

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Für alle Lose gilt:

Die Abrechnung für Dienstleistungen erfolgt zum Nachweis durch vom AG freigegebene Leistungsnachweise und nach Rechnungserhalt.

Bei Werkleistungen erfolgt die Abrechnung nach Leistungserbringung, Abnahme durch den AG sowie nach Rechnungseingang beim AG.

Zahlungsziel entsprechend Punkt 16.1 der ZVB-L

Rechnungsanschrift:

Rundfunk Berlin-Brandenburg Rechnungswesen Masurenallee 8-14 14057 Berlin

oder bei Rechnungsversand per Mail an: elektronische.rechnung@rbb-online.de

5 Sicherheitsleistung

5.1 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung:

keine Der AN stellt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Auftragsschreibens eine Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung gemäß ZVB-L Nr. 19.1 in Höhe von 10 v.H. der Bruttoauftragssumme. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, gilt ZVB-L Nr. 20. Leistet der AN die Sicherheit nicht, behält der rbb Abschlagszahlungen ein, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

5.2 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche bei werkvertraglichen Leistungen (alle Lose):

Keine Der AN stellt mit der Abnahme eine Sicherheit für Mängelansprüche gemäß ZVB-L 19.2 in Höhe von 5 v.H. der Bruttoabrechnungssumme. Die Leistung der Sicherheit erfolgt durch Einbehalt von Geld, solange der AN keine andere Art der Sicherheit leistet. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, gilt ZVB-L Nr. 20.

5.3 Das Wahlrecht und das Austauschrecht des AN nach § 18 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B bleiben unberührt.

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