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Rahmenvertrag für SAP-Unterstützungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und Projektmanagementleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:15 (Europe/Berlin)

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rbb BEWERBUNGSBEDINGUNGEN (BwB)

Rahmenvertrag Unterstützungs- und Entwicklungsleistungen für das IVZ und deren Koope- rationspartner sowie die (D)einSAP Geschäftsprozessorganisation im Bereich SAP VE 26.07.282

Bei der Vergabe seiner Liefer- und Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert die in § 3 VgV genannten Schwellen- werte erreicht oder überschreitet, verfährt der rbb nach den Regelungen der Vergabeverordnung (VgV). Bei der Vergabe seiner Bauleistungen, deren geschätzter Auftragswert die in § 3 VgV genannten Schwellenwerte erreicht oder überschrei- tet, verfährt der rbb nach Teil A der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A-EU), ohne dass dieser Teil A Vertragsbestandteil wird.

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den rbb vor Angebotsabgabe schriftlich hierauf hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht trifft den Bieter, so- fern ihm nach Angebotsabgabe entsprechende Unklarheiten auffallen, auf die er bei Angebotsabgabe nicht hin- gewiesen hat.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn diese in der europaweiten Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen sind.

Die Erstellung des Angebotes erfolgt für den rbb grundsätzlich kostenfrei. In besonderen Fällen kann der rbb in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausnahmsweise eine Entschädigung festsetzen.

3.2 Für das Angebot sind die vom rbb übersandten Vordrucke/Dokumente zu verwenden.

Die Angebote sind vollständig, nebst den geforderten Unterlagen rechtzeitig zum Einreichungstermin in elektroni- scher Form unter Nutzung der in der Bekanntmachung benannten Vergabeplattform einzureichen.

3.3 Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Einzelheiten – auch zu möglichen Nachforderungen - regeln die Vergabeunterlagen und die VgV sowie die VOB/A- EU

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenan- satz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

Die von dem rbb vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufü- gen.

Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese im Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufzuführen, anderenfalls werden die Nachlässe nicht gewertet.

Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden in den Vertragsunterlagen vorgegeben. Dar- über hinausgehende Skonti sowie nicht vergaberechtsgemäße Nachlässe werden nicht gewertet; sie bleiben in- dessen Bestandteil des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

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3.5 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.

Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

3.6 Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. In der Angebotsaufforderung ausdrücklich erwünschte oder zugelasse- ne Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage vorgelegt und als solche deutlich gekennzeichnet wer- den.

3.7 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

Der Bieter hat im Falle eines zugelassenen Angebotes gleichwertiger Produkte sowohl den Hersteller als auch die Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit zu benennen.

3.8 Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des rbb über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Bin- defrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

3.9 Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten Formblätter ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Das gilt auch für Nachunternehmer- leistungen.

4 Nebenangebote und Änderungsvorschläge

4.1 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen diese auf besonderer Anlage unterbreitet und als solche deutlich ge- kennzeichnet sein. Ihre Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

4.2 Zugelassene Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes möglich. Andere Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptan- gebot möglich. Der Bieter soll mit seinem Nebenangebot erklären, dass die vom rbb vorgegebenen Mindestbe- dingungen eingehalten sind. Die Gleichwertigkeit der Leistungen des Nebenangebotes mit den Leistungen des Hauptangebotes ist mit dem Angebot nachzuweisen, anderenfalls kann das Nebenangebot nicht gewertet wer- den.

4.3 Für Nebenangebote gelten die im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes benannten Mindestanfor- derungen. Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

5 Weitergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)

Der Bieter hat mit dem Angebot Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er Nachunternehmern übertra- gen will. Auf besondere Anforderung hat er die Nachunternehmer namentlich mit Adresse zu benennen und ent- sprechende Eignungsunterlagen und Kalkulationen vorzulegen. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunter- lagen.

Die Benennung hat auf dem Formular “Nachunternehmerverzeichnis“ zu erfolgen. Die benannten Nachunter- nehmer haben ihrerseits die Übernahme der Leistungen auf dem Formular „Verpflichtungserklärung“ zu bestäti- gen.

Beabsichtigt der Bieter, im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmer in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe), hat er mit dem Angebot den Nachweis zu führen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Führt er diesen Nachweis durch die Benennung von Nachunternehmern, hat der Bieter den Leistungsanteil, den Namen des Nachunternehmers sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung bereits mit dem Angebot vorzulegen. Auf §§ 36 und 47 der VgV sowie auf § 6 d VOB/A-EU wird verwiesen.

6 Bietergemeinschaften

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Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmä- ßig ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. November 2011 - VII-Verg 35/11 und vom 11. November 2011/21. März 2012 - VII-Verg 92/11 und vom 17.02.2014 VII Verg 2/14).

Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig ausgefüllt mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen. Die Vergabestelle behält sich vor, gegebenenfalls zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung dienende Unterlagen nachzufordern.

7 Verfahrensablauf

Für die Verfahrensabläufe des Offenen Verfahrens und des Nichtoffenen Verfahrens gelten keine Besonderheiten, das anwendbare Verfahren ergibt sich aus den Regelungen der VgV bzw. der VOB/A-EU.

Führt der rbb allerdings ein Verhandlungsverfahren (§17VgV) durch, gelten für dieses Verfahren die folgenden Regeln:

Verfahrensablauf

Die Vergabe des Auftrags erfolgt im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach öffentlichem Teilnahmewettbe- werb.

Vergabeunterlagen

Die vorliegenden Vergabeunterlagen sollen es den im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bietern ermöglichen, ein qualifiziertes und zuschlagfähiges Angebot gemäß den Bestimmungen des Aufforderungsschreibens abzuge- ben. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages mit demjenigen Bieter, der nach Maßgabe der bekannt gegebenen Zuschlags-/Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Ein Eröffnungstermin nach Eingang der Angebote findet nicht statt.

Die eingegangenen Angebote werden zunächst daraufhin geprüft, ob sie die formellen und inhaltlichen Anforde- rungen erfüllen. Hierzu gehören:

Formelle Prüfung

  • Einhaltung der vorgegebenen Formalien des Angebots.
  • Vollständige Ausfüllung des vorbereiteten Angebotstexts nebst den vorgegebenen Bietererklärungen.
  • Rechtzeitige Einreichung des Angebotes, Eindeutigkeit der Eintragungen.
  • Rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters/einer zugelassenen Bietergemeinschaft.

Nach Feststellung der formellen Ordnungsgemäßheit des Angebotes schließt sich eine inhaltliche Prüfung an.

Inhaltliche Prüfung

Geprüft wird die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des Aufforderungsschreibens.

Angebote, bei denen sich im Verlauf der Prüfung zeigt, dass sie die in den Vergabeunterlagen aufgestellten Anfor- derungen nicht erfüllen, können ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle behält sich vor, nach Auswertung des Angebotes zur weiteren Aufklärung des Angebotsinhalts schriftliche Fragen an die einzelnen Bieter in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen. Die Bieter sind verpflichtet, die erbetenen Informationen un- verzüglich und wahrheitsgemäß zu erteilen. Setzt die Vergabestelle Fristen, sind diese Fristen zwingend einzuhal- ten.

Die Vergabestelle beabsichtigt, das Verhandlungsverfahren möglichst im Rahmen einer transparenten, linearen Vergabestrategie abzuwickeln. In diesem Rahmen werden diejenigen Bieter, die wertbare Angebote abgegeben haben und in die engere Wahl kommen, zu

einem Verhandlungstermin

eingeladen. Die Vergabestelle behält sich vor, den Auftrag auch auf der Grundlage der Erstangebote vergeben zu können, d. h. ohne Verhandlung.

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Dieser Verhandlungstermin soll dem Bieter Gelegenheit geben, sein Unternehmen/die Bietergemeinschaft und sein Angebot zu präsentieren und noch unklare Angebotsbestandteile aufzuklären. Der Verhandlungstermin dient gleichzeitig der Verhandlung über den gesamten Leistungsinhalt. Die Vergabestelle beabsichtigt keine weiteren Verhandlungsrunden durchzuführen. Vielmehr ist beabsichtigt, alle Bieter aufzufordern unter Berücksichtigung der in der Verhandlung gestellten Fragen, abgegebenen Erklärungen, Vereinbarungen und sonstigen Festlegungen ein abschließendes Angebot nach Vorgaben der Vergabestelle einzureichen.

Nach Eingang der abschließenden Angebote wird die Vergabestelle prüfen und werten, welches Angebot nach Maßgabe der bekannt gegebenen Wertungs-/Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste ist. Es wird klargestellt, dass nach Eingang der abschließenden Angebote keine Verhandlungen zu vertraglichen und kommerziellen Bedingun- gen mit den Bietern geführt werden sollen, so dass die Bieter gehalten sind, insbesondere ihre Preisangebote im Rahmen der „last and final offer“ abschließend zu definieren.

Sollte sich entgegen der bisherigen Erwartungen herausstellen, dass die Komplexität der Aufgabenstellung zusätz- liche Verhandlungsrunden erforderlich macht und/oder eine sukzessive Verengung des Bieterkreises zweckmäßig ist oder aus wichtigen Gründen eine Abweichung von der vorgesehenen Vorgehensweise notwendig erscheint, behält sich die Vergabestelle vor, das Verfahren nach Unterrichtung der Bieter entsprechend zu modifizieren.

Der Auftraggeber wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden können, entsprechend § 134 GWB über den Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, über die Gründe für die Nichtberücksichtigung des jeweiligen Bieters und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren.

8 Weitere Hinweise

Der rbb informiert den Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, entsprechend § 134 GWB. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB allen Verfah- rensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zukommt. Mit der Abgabe des An- gebotes wird dieses Angebot in die Vergabeakte des rbb aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkre- ten Möglichkeit rechnen, dass ein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei einer Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in sei- nen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen.

Der rbb ist bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 163 Abs. 3 GWB verpflichtet, der Vergabekammer die Vergabeakten zur Verfügung zu stellen. Die Bieter haben sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung ih- rer Rechte hinsichtlich Vertraulichkeit an die jeweilige Vergabekammer zu wenden.

Bieter können sich zur Überprüfung behaupteter Verstöße an folgende Stellen wenden:

rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg HA Finanzen Masurenallee 8-14 14057 Berlin

Ein Nachprüfungsantrag kann nur erhoben werden durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der

Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin

Der rbb weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist,

• wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und nicht binnen 10 Kalendertagen gegenüber dem rbb gerügt hat,

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• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Be- werbung gegenüber dem rbb gerügt hat, • Verstöße gegen Vergabevorschriften , die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem rbb, gerügt hat oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des rbb einer Rüge nicht ab- helfen zu wollen, vergangen sind.

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