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Rahmenvertrag für Rohrleitungstiefbau 2026–2028

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TU Berlin | Straße des 17. Juni 135 | 10623 Berlin Zentrale Universitätsverwaltung, Abteilung IV, Abteilungsleiter

Berlin, 24.06.2022

Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer bei Tätigkeiten an der TU Berlin

Allgemeines

  1. Diese Verhaltensregeln dienen dem Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie der Organisation und Durchführung des Einsatzes von Auftragnehmer und sonstigen Beauftragten an der TU Berlin sowie in und auf von der TU Berlin genutzten Räumen und Flächen in Gebäuden und auf Liegenschaften Dritter.

  2. Sämtliche Regelungen gelten für Auftragnehmer und deren Mitarbeiter. Auftragnehmer sind verpflichtet, Subunternehmer zu unterweisen.

  3. Auftragnehmer und Subunternehmer werden folgend mit AN, die Technische Universität Berlin als Auftraggeber mit AG bezeichnet.

  4. Ziel ist es, Unfälle, Gesundheitsgefahren und Sachschäden zu vermeiden sowie Störungen des Universitätsbetriebes so gering wie möglich zu halten.

  5. Gemäß Abschnitt 2 Arbeitsschutzgesetz sowie § 2 Abs. 1ff DGUV V1 haben AN zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt.

  6. Alle gesetzlichen Grundlagen, wie das Arbeitsschutzgesetz mit allen dazu erlassenen Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln und Normen, sind in der letztgültigen Fassung einzuhalten.

  7. Jeder im Betriebsgelände tätige AN (jeweils verantwortliche Person) hat das von ihm eingesetzte Personal vor Arbeitsaufnahme über den Inhalt dieser Sicherheitsrichtlinie zu belehren, in die Arbeitsstelle einzuweisen, zu unterweisen (§ 4 DGUV V1) und laufend für die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinie zu sorgen.

  8. Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, die betriebsinternen Regelungen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes (Alarmplan, Entsorgungsrichtlinien etc.) zu beachten und deren Befolgung durch seine Mitarbeiter zu überwachen und sicherzustellen.

  9. Vor Beginn der Arbeiten hat sich jeder Mitarbeiter eines AN auf dem Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Gebäudes pro Geschoss über Grundrisse, Rettungswege, Rettungs- und Brandschutzgeräte, Brandmelder, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen etc. zu informieren.

  10. Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung seiner Mitarbeiter obliegt dem AN. Entsprechende Unterlagen sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.

  11. Der AN hat Arbeiten in und an Gebäuden, die vom AG genutzt werden, dem zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Gebäude- und Dienstmanagement (im Folgenden Abt. IV genannt) unter konkreter Bezugnahme auf die vereinbarten Leistungen und den Ort der Leistungserbringung

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rechtzeitig, zumindest jedoch 2 Wochen vorher, schriftlich anzukündigen und eine Freigabe einzuholen.

  1. Das Mitführen und der Genuss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel sind verboten.

  2. Generell gilt in allen Gebäuden der Technischen Universität Berlin ein Rauchverbot.

  3. Der AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf dem Gelände der Technischen Universität Berlin beschäftigten Mitarbeiter im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises und, wenn erforderlich, einer gültigen Arbeitserlaubnis sind und diese Unterlagen mitführen.

  4. Die nach dieser Richtlinie durch den AG zu erstellenden Erlaubnisscheine oder zu erteilenden Genehmigungen, Freigaben, Auskünfte und dergleichen entbinden den AN nicht von etwaigen eigenen Prüf- und ggf. Hinweispflichten.

  5. Die Hausordnung vom 26.01.2016 der TUB ist einzuhalten.

https://www.tu-berlin.de/fileadmin/ref23/AMBl_TU/AMBl_TU_2016/AMBl._Nr._3_vom_28.01.2016.pdf

  1. Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet und dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

  2. Sicherheitseinrichtungen (z.B. NOT-AUS, Sicherheitskennzeichnung), Brandschutzeinrichtungen (Hydranten, Brandmelder, Feuerlöscher, Flucht- und Rettungspläne etc.) sowie Verbandkästen müssen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit frei zugänglich gehalten werden (kein Verstellen, Verhängen, Entfernen, Beschädigen, Manipulieren). Brandschutztüren dürfen nicht verkeilt, verstellt oder anderweitig in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Sollten bestimmte Eingriffe im Rahmen der Maßnahme unumgänglich sein, ist je nach Sachlage für eine geeignete Übergangslösung zu sorgen und der ur-sprüngliche Zustand schnellstmöglich wiederherzustellen.

Verhalten bei Unfällen

  1. Der AN ist für die Organisation der Ersten Hilfe selbst verantwortlich!

  2. Für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material muss der AN selbst sorgen.

  3. Bei schweren, lebensbedrohlichen oder tödlichen Unfällen sind sofort folgende Stellen zu unterrichten:

Feuerwehr – 112

Polizei – 110

LAGetSi – 90254 5028

und anschließend die Hauptloge der TU Berlin – 030 314 2 3333

  1. Die Hauptloge veranlasst die Alarmierung der universitätsinternen Stellen.

  2. Die Unfallstelle ist soweit unverändert zu lassen, wie es die Personenrettung erlaubt.

  3. Die für den Betrieb des AN geltenden Bestimmungen über die Meldung von Unfällen bleiben hiervon unberührt.

Verhalten im Brandfall

  1. Die Brandschutzordnung der TU Berlin ist zu beachten. https://www.arbeits-umweltschutz.tu- berlin.de/menue/brandschutz/brandschutzordnung/

  2. In Notfällen kann es erforderlich sein, dass die Gebäude geräumt werden müssen. Dies wird in Gebäuden mit Brandmeldeanlagen (BMA) durch Ertönen der Sirene bekannt gegeben. Das Objekt ist umgehend zu verlassen.

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  1. In Gebäuden ohne BMA werden organisatorische Maßnahmen durch das Personal der TU Berlin ergriffen. Die Mitarbeiter haben sich in diesen Fällen über die gekennzeichneten Fluchtwege zum Sammelplatz zu begeben. Die Lage des Sammelplatzes ist den ausgehängten Flucht- und Rettungswegeplänen zu entnehmen.

  2. Von dort aus ist der Ansprechpartner des AG zu informieren.

  3. Die Anweisungen der Feuerwehr und des Universitätspersonals sind unbedingt zu beachten.

Brandmeldung 30. Wird vom AN ein Brand entdeckt, hat er abzuschätzen, ob dieser ohne eigene Gefährdung selbst gelöscht werden kann. Andernfalls sind unverzüglich folgende Stellen zu alarmieren:

Feuerwehr - 112

Hauptloge – 030 314 2 3333 – ist in jedem Fällen zu informieren

  1. Zur Alarmierung sind die nächstgelegenen Brandmelder zu betätigen.

  2. Es ist gemäß Brandschutzordnung Teil A zu verfahren.

Feuerarbeiten

Erlaubnisschein für Feuerarbeiten / Schweißerlaubnisschein / Staubentwicklung 33. Wird zur Durchführung von Bau- und Reparaturarbeiten der Einsatz von offenem Feuer (dazu gehören auch Autogen- und Elektroschweißen und funkenreißende Arbeiten) oder der Einsatz von Schleif- und Trennmaschinen erforderlich, so ist durch den Verantwortlichen des AN über den AG ein Erlaubnisschein einzuholen. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Der AN darf erst nach Genehmigung mit der Ausführung der Arbeiten beginnen.

https://www.facilities.tu-berlin.de/fileadmin/Abt.IV_ab_2022/1.4_Schweissarbeiten_mit_Anlagen1_Jan_2010.pdf

  1. Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Brennschneiden und verwandte Verfahren) dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden.

  2. Bei Arbeiten mit möglicher Staub-, Rauch-, Dampf- oder Nebelentwicklung sowie mit offener Flamme ist der betreffende Bereich vorab auf automatische Brandmelder zu überprüfen. Angrenzende Bereiche - sofern zutreffend - einschließlich der Kanäle, Unterhangdecken und Zwischenböden sind dabei zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Fehlalarmen ist bei Vorhandensein von Meldern mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten die Abschaltung der betreffenden Melder oder Meldergruppe(n) zu beantragen. Analoges gilt für Tätigkeiten im Bereich von Linearmeldern bspw. in Hallen.

https://www.facilities.tu- berlin.de/menue/abteilung_iv_gebaeude_und_dienstemanagement/referat_iv_b_baumanagement/team_ft_fachtechnik/

  1. Bei Nichteinhaltung der o.g. Verfahrensweise sowie der Auflagen gemäß Abschaltantrag werden entstehende Kosten (z.B. Feuerwehreinsatz durch Fehlalarm, Meldertausch) dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Koordinierung von Arbeiten, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen

  1. Alle für die jeweiligen Arbeiten zutreffenden Arbeitsschutzvorschriften und Rechtsgrundlagen sind einzuhalten. Das betrifft u.a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger, die Baustellenverordnung (BaustellV), die Regeln für den Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die

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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie die Röntgenverordnung (RöV). Zudem gelten die Regeln und Anweisungen der in den AUM der TU Berlin festgehaltenen innerbetrieblichen Regelungen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.

  1. Zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen stimmt der vom AG eingesetzte Koordinator (Bauleiter, Ingenieurbüro, Architekturbüro etc.) die Arbeiten gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 DGUV V1 unter Berücksichtigung der Belange des Sicherheitswesens und anderer Bereiche aufeinander ab. Insoweit ist dieser Koordinator gegenüber dem AN und seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Die von ihm angeordneten Maßnahmen sind einzuhalten.

  2. Werden Beschäftigte mehrerer AN im Sinne der im vorherigen Absatz genannten Vorschriften an einem Arbeitsplatz tätig, sind die AN verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die AN je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte bei einem Termin vor Ort erfolgen. Möglichst sollten dabei auch verantwortliche Personen aus dem betroffenen Bereich sowie des AG beteiligt werden. Diese verfügen über genaue Orts- und Ablaufkenntnisse.

  3. Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen bei Auftragsausführung schriftlich vor Ort vorliegen. Die Umsetzung ist vor Beginn der Arbeiten durch den Verantwortlichen des AN und dann fortlaufend stichprobenartig zu überprüfen.

  4. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Schutzhelm, Gehörschutz, Atemschutz, Schutzhandschuhe etc.) ist - sofern im Ergebnis der Gefährdungsanalyse erforderlich - Pflicht. Diese ist von den Firmen selbst zu stellen. Ausnahmen können gelten, wenn Gefährdungen aus den Tätigkeiten der TU-Mitarbeiter oder Studierenden resultieren (z.B. Bereitstellung von Schutzbrillen in Laborbereichen).

Zugangshinweise

  1. Für den Gebäudezugang erhalten die AN je nach Arbeitsauftrag einen Schlüssel oder werden von einem Mitarbeiter der Abt. IV begleitet. In Ausnahmefällen findet eine Begleitung mit einem Sicherheitsdienst des AG statt.

  2. Räume in Bestandsgebäuden dürfen nur mit Zustimmung des Nutzers betreten werden.

  3. Es dürfen nur die Bereiche der TU Berlin betreten werden, die auftragsgemäß erforderlich sind.

  4. Der Aufenthalt an der TUB ist auf den Zeitraum der Erledigung des Auftrags zu begrenzen.

  5. Ein Übernachten auf dem Gelände oder in den Gebäuden der TU Berlin ist verboten.

Bau- und Montagearbeiten

  1. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu vermeiden.

  2. Baustellen, Ausschachtungen, Gruben, Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind bei Beginn der Arbeiten und während der gesamten Bau- und Montagezeit ausreichend abzusichern. Wird der normale Verkehrsablauf behindert, so ist durch geeignete Beschilderung rechtzeitig auf die Gefahrenstelle hinzuweisen.

  3. Die ausführende Firma hat sich vor Beginn jeglicher Arbeiten über die Lage der stromführenden Kabel, Wasser-, Gas- und sonstigen Leitungen zu informieren.

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  1. Baugruben sind den Vorschriften entsprechend abzustützen bzw. abzuböschen.

  2. Baugruben und Arbeitsstellen sind bei Tag und Nacht vorschriftsmäßig zu sichern und auszuschildern. Bei Arbeiten an und auf Fahrstraßen und Gehwegen ist die Baustelle nachts ausreichend zu beleuchten.

  3. Der Verbreitung von Staub im Gebäude ist entgegenzuwirken. Um Staubentwicklung zu vermeiden, sind dementsprechende Arbeitsmittel zu verwenden (Sauger, Nassschneider usw.), Staubwände sind aufzustellen und bei starker Staubentwicklung ist dieser ins Freie abzusaugen.

  4. Anfallende Restmaterialien sind fortlaufend unaufgefordert zu entfernen.

  5. Gefahrenstellen, die nicht beseitigt oder abgesperrt werden können, müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet werden. Personen dürfen durch die Lagerung von Materialen nicht gefährdet werden.

Lärm

  1. Die Entstehung von Lärm ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Es sind möglichst lärmgeminderte Maschinen und Geräte einzusetzen.

  2. Treten bei den Arbeiten unvermeidbare Lärmbelästigungen auf, muss vom AN rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, damit die entsprechenden Maßnahmen (z.B. geeignete Arbeitszeit) festgelegt werden können. Für Arbeiten, bei denen Lärm auftritt, gelten insbesondere die Regelungen der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

  3. Erteilte zeitbezogene Auflagen sind strikt einzuhalten; ggf. erforderliche Abweichungen müssen vorher mit dem zuständigen Mitarbeiter der Abt. IV abgestimmt werden.

Dacharbeiten / Gerüste

  1. Vor dem Beginn von Dacharbeiten sind Erkundigungen über die Beschaffenheit des Daches und der sicheren Laufwege einzuholen. Dächer ohne tragfähige Dachhaut (z.B. Glasdächer, Wellblechdächer) dürfen aufgrund der Durchbruchgefahr nur auf Laufbohlen begangen werden. Wo keine technischen Schutzmaßnahmen möglich sind, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu tragen. ggf. sind vom AN mobile Sekuranten zu stellen.

  2. Gerüste dürfen nur von dazu ausgebildeten Fachleuten errichtet werden und sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine befähigte Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen. Die Prüfung ist am Gerüst schriftlich zu dokumentieren.

  3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist vom AN zu stellen.

  4. Bei Arbeiten über bestehenden Arbeitsstellen, Verkehrsflächen usw. sind zum Schutz gegen herabfallende Baustoffe oder Werkzeuge Schutzdächer zu erstellen oder die Gefahrenzone ist entsprechend abzusichern.

Gefährliche Alleinarbeit

  1. Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Wird infolge eines Not- oder Ausnahmefalles doch eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, so hat der AN gemäß § 8 DGUV V1 die Überwachung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. kurzzeitige Kontrollen oder Meldesysteme, sicherzustellen.

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Arbeiten in besonderen Bereichen

Labore, Chemikalien- und Abfalllager, Räume mit experimentellen Aufbauten, Werkstätten und Technikräume, etc. 63. Für bestimmte Bereiche sind (schriftliche) Zugangsberechtigungen nötig. Vor der Arbeitsaufnahme hat vom AN eine Abstimmung mit den örtlichen Verantwortlichen auch bzgl. des zeitlichen Verlaufs stattzufinden. Diese haben den AN über evtl. vorhandene Gefährdungen aufzuklären und ggf. die Arbeitsstelle freizuräumen. Die Einweisung muss schriftlich vom AN dokumentiert werden und ist auf Verlangen vorzulegen.

Gentechnische Labore, Biostofflabore, Strahlenschutzbereiche 64. Der Zutritt zu diesen Bereichen bedarf grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen verantwortlichen Person (Projektleiter, Beauftragter für biologische Sicherheit, Strahlenschutzbeauftragter etc.). Auch hier hat eine Einweisung zu den möglichen Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln stattzufinden. Die Einweisung ist schriftlich vom AN nachzuweisen.

  1. Als Vorsorgemaßnahme gegen die Kontamination von Produkten mit Fremdkörpern und Mikroorganismen sind das Essen und Trinken sowie die Einnahme von Medikamenten ausschließlich in den dafür vorgesehenen Aufenthaltsräumen bzw. gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

Umgang mit Gefahrstoffen

  1. Es sind weitestgehend schadstoffarme, umweltfreundliche Produkte einzusetzen. Die Verwendung von Gefahrstoffen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Der Umgang muss unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Gefahrstoffverordnung und zutreffende Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - sowie der daraus resultierenden Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

  2. Für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Gefahrstoffen gelten die Gefahrstoffverordnung sowie die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Insbesondere bei der Lagerung, dem Umfüllen, der Verarbeitung und der Entsorgung sind die jeweiligen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten. Am Verwendungsort sind Betriebs- und Verarbeitungsanweisungen sowie aktuelle Sicherheitsdatenblätter für die vom AN verwendeten Stoffe durch den AN bereitzuhalten.

Kanalisation 68. Gefahrstoffe (z.B. Farb- und Lackreste, Lösemittel, Klebstoffe, Öle) und sonstige Materialien (Beton, Sand o.ä.) dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation oder in das Erdreich gelangen. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen. Sie sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.

Asbestarbeiten, Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) 69. Arbeiten an asbesthaltigen Stoffen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden z.B. Sanierungsarbeiten an asbestkontaminierten Gebäuden. Werden bei Arbeiten Asbest, asbesthaltige Stoffe oder Baumaterialen mit einem entsprechenden Gefährdungspotential entdeckt, ist dieses unverzüglich dem AG mitzuteilen.

  1. Bei geplanten Arbeiten an bzw. mit asbest- oder KMF-haltigen Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften (z.B. Gefahrstoffverordnung, TRGS 519, TRGS 521) zu beachten. Die Sachkunde des AN nach TRGS 519 muss vorliegen und dem AG nachgewiesen werden. Vor Arbeits

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aufnahme sind die Tätigkeiten - falls erforderlich - bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nötigen Genehmigungen einzuholen. Die Unterlagen sind dem AG vorzulegen.

  1. Sollte bei Sanierungsarbeiten Asbestmaterial bearbeitet oder entsorgt werden, sind gesonderte Schutzmaßnahmen erforderlich.

Abfallbeseitigung

  1. Sämtliche Abfälle, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung anfallen, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und seiner nachgeordneten Vorschriften ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen. Wässrige Abfälle dürfen nicht in das Abwassersystem eingeleitet werden.

  2. Betriebliche Entsorgungseinrichtungen und -anlagen der TU Berlin (Abfallbehälter an den Gebäuden) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den AG benutzt werden.

  3. Gefährliche Abfälle, die im Zuge von Wartungs- und Reparaturarbeiten an Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung anfallen, sind in der Regel vom AN mitzunehmen.

  4. Nicht gefährliche Bauabfälle (z.B. unbelasteter Bauschutt) und Verpackungsabfälle hat der AN in eigener Verantwortung einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

  5. Die Entsorgung gefährlicher Bauabfälle ist, sofern die Entsorgung Vertragsgegenstand ist, entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen. Sollten dabei Unklarheiten aufkommen, ist die zuständige Bauleitung zu fragen.

  6. Kommt der AN seinen Entsorgungspflichten nicht nach, so ist der AG berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten, zumutbaren Frist die Entsorgung auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Bis zur Entsorgung, gleichgültig, ob sie vom AG oder AN vorgenommen wird, bleibt der AN verantwortlicher Besitzer der Abfälle im Sinne des KrWG.

Elektrische Einrichtungen

Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen 78. Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss über den AG in jedem Fall die zuständige Elektrofachkraft eingeschaltet werden, die über die zu treffenden Schutzmaßnahmen entscheidet.

  1. Die Abschaltung des elektrischen Stromes muss frühzeitig beantragt werden, so dass entsprechende Absprachen mit dem AG rechtzeitig getroffen werden können. Eigenmächtige Handlungen sind an sämtlichen elektrischen Einrichtungen grundsätzlich verboten!

Elektrische Anschlüsse 80. Feste elektrische Anschlüsse an das Versorgungsnetz des AG dürfen nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden.

Maschinen, Werkzeuge, Geräte

  1. Krananlagen, Flurförderzeuge und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von dafür eingewiesene und beauftragte Mitarbeitern bedient werden.

AG-eigene Einrichtungen 82. Der Gebrauch von Einrichtungen, Maschinen, Werkstoffen usw. des AG ist nur nach schriftlicher Genehmigung des AG zulässig.

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Gerätschaften des AN 83. Vom AN eingesetzte Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und Geräte müssen den Anforderungen der geltenden Vorschriften und Normen entsprechen (z.B. Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und sicher betrieben werden. Über die regelmäßigen Prüfungen der Gerätschaften sind Nachweise auf Verlangen vorzulegen.

  1. Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen sind bestimmungsgemäß und nur von den dazu befugten bzw. beauftragten Personen zu nutzen.

  2. Kabel, Schläuche etc. müssen insbesondere in Verkehrswegen so verlegt oder gesichert werden, dass dadurch keine Unfallgefahren durch Stolpern, Hängenbleiben oder dgl. entstehen.

Autogen-Schweißgeräte 86. Acetylen- und Sauerstoffflaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Bei Gasentnahme aus liegenden Acetylenflaschen muss das Flaschenventil mindestens 40 cm höher als der Flaschenfuß gelagert werden.

  1. Sauerstoffarmaturen und -leitungen dürfen nicht mit Fett, Glyzerin oder Öl in Berührung kommen (Brandgefahr).

  2. Transportable Schweißgeräte müssen mit einer vorschriftsmäßigen Rückschlagsicherung und einem geeigneten Feuerlöscher versehen sein.

Elektro-Schweißgeräte 89. Bei Elektro-Schweißgeräten ist auf eine ausreichende Isolierung der Primär- und Sekundärseite zu achten.

  1. Das Massekabel ist an die Arbeitsstelle heranzuführen, damit vagabundierende Schweißströme, die das Erdungssystem von Maschinen und Anlagen zerstören können, vermieden werden.

Lagerung von Materialien und Geräten

  1. Bei Arbeitsunterbrechungen sind die Druckgasflaschen (z.B. am Schweißwagen) abzudrehen und entsprechend den dafür gültigen Vorschriften außerhalb der Gebäude bzw. in dafür vorgesehen und freigegebenen Räumen / Bereichen abzustellen.

  2. Außerhalb von Gebäuden muss bei der Lagerung von brennbaren Materialien zu Außenwänden ohne Öffnungen ein Mindestabstand von 5 m, zu Außenwänden mit Öffnungen ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.

  3. Gelagertes Material ist mit einem eindeutigen Hinweis auf den Inhaber bzw. den AN zu versehen.

  4. Der Arbeits- und Lagerbereich ist auf die zugewiesenen Flächen zu beschränken und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Verunreinigungen bzw. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen, Abfälle zeitnah vorschriftsmäßig zu entsorgen.

  5. Das Transportieren, Lagern und Verarbeiten brennbarer Stoffe darf nur nach den geltenden Vorschriften erfolgen. Das Einbringen von Brandlasten - insbesondere von leicht entzündlichen Materialien - in Flucht- und Rettungswege ist auf das unbedingt erforderliche Maß (zeitlich und mengenmäßig) zu beschränken. Brennbare Abfälle sind kurzfristig zu entsorgen.

Verkehrsregelung

  1. Im gesamten Betriebsgelände gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

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  1. Anlieferungen und Ladetätigkeiten können nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen durchgeführt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur zum Zwecke des Be- und Entladens gestattet.

  2. Widerrechtlich abgestellt Fahrzeuge werden kostenpflichtig zu Lasten des AN abgeschleppt.

  3. Im gesamten Gelände der TUB gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

  4. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.

  5. Innerbetriebliche Straßen müssen als Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge grundsätzlich in der erforderlichen Breite (mind. 3 m) freigehalten werden. Analoges gilt für Flucht- und Rettungswege (mind. 1,20 m). Unvermeidbare Sperrungen oder erhebliche Einschränkungen im Rahmen der Maßnahme müssen im Vorfeld mit dem zuständigen Mitarbeiter der Abt. IV abgestimmt werden.

Beendigung der Arbeiten

  1. Nach Beendigung von Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder Maschinen ist vom AN eine Endkontrolle durchzuführen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass betroffene sicherheitstechnische Einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.

  2. Alle liegengebliebenen Teile, Abfallstücke bzw. Materialreste müssen entfernt werden. Die Abfallbeseitigung hat nach den geltenden Vorschriften zu erfolgen (s.o.).

Haftung

  1. AN haften für alle von ihnen und den Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haften für Schäden aller Art, die aus der Nichtbeachtung der von ihnen einzuhaltenden Vorschriften usw. entstehen, auch soweit sie durch ihre Beauftragten und übrigen Arbeitskräfte verursacht werden. Von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter werden die Fremdfirmen den AG freistellen. Sollten Räume, Einrichtungen, Sachwerte etc. der TUB betroffen oder tangiert sein, ist zusätzlich umgehend der zuständige Mitarbeiter der Abt. IV zu verständigen.

  2. AN haben auf eigene Kosten alle notwendigen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu vermeiden. Soweit Versicherungsmöglichkeiten gegeben sind, müssen AN eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließen. Auf Verlangen des AG ist der Nachweis hierüber zu erbringen. Durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung seitens des AN mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 Mio. € für Sach- und Personenschäden im Einzelfall wird jedoch der Umfang der gesetzlichen Haftung nicht eingeschränkt.

Sonstiges

  1. Fotografieren und Filmen ist nur nach Zustimmung durch den AG gestattet.

Berlin, den

………………………Kenntnisnahme:………………………………(Druckschrift/Unterschrift/Stempel)

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