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Rahmenvertrag für Rohrleitungstiefbau 2026–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 09:06 (Europe/Berlin)

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Tariftreuepflichtiges Entgelt

Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbroschüre - Baugewerbe

Entgeltbeträge gültig vom: 01. April 2026

Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. März 2027

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):

• Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer*innen

Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 19. August 2025

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Bauhauptgewerbe

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Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 4 2 Geltungsbereich 5 Räumlich 5 Persönlich 5 Fachlich 5 3 Entgeltmodalitäten im Überblick 11 4 Entgelttabellen 12 Entgeltgruppen der Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe 12 Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 19 Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten 27 Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe 28 Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28 Akkordlohn 29 5 Zuschläge 29 Mehrarbeit (Überstunden) 29 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 30 Erschwerniszuschläge für gewerbliche Beschäftigte 31 Erschwerniszuschläge für Angestellte und Poliere 35 Wegfall von Erschwerniszuschlägen 35 6 Zulagen 36 7 Sonderzahlungen 36 Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, gewerblich Beschäftigte) 36 Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, Angestellte) 38 8 Anhang 40 Erläuterungen zum Entgelt und Zuschläge 40 Erläuterungen zur Eingruppierung 41 Erläuterungen zur Arbeitszeit 42

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Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

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1 Tarifverträge

Die Regelungen in Ziffer 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

Für Angestellte und Poliere im Baugewerbe

• Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2020 in der letzten Fassung der Änderungstarifverträge vom 05. Juni 2014

• Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Gebiet des Landes Berlin (TV Gehalt/Berlin) vom 14. Juni 2024

• Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der letzten Fassung vom 01. Juni 2018

Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

• Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vom 28. September 2018 (AVE, allgemeinverbindlich ab 01.01.2019)

• Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet des Landes Berlin (TV Lohn/Berlin) vom 14. Juni 2024

• Tarifvertrag vom 25. Juni 2025 zur Änderung des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet des Landes Berlin vom 14. Juni 2024

• Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 01. Juni 2018

Unterschiedliche Tarifregelungen Berlin Ost und West

Auch Tarifverträge, die nur für einen Teil des Landes Berlin gelten, sind im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbare Tarifverträge im Sinne des Gesetzes (BerlAVG) und daher für die Tariftreueverpflichtung maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Teil des Landes Berlin der Auftrag ausgeführt wird.

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2 Geltungsbereich

Räumlich

Die tariflichen Regelungen gelten für das Land Berlin.

Persönlich

Angestellte und Poliere sowie die in Ausbildungsstätten hauptberuflich als Ausbilder Beschäftigten, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für Angestellte und Poliere des Baugewerbes in der jeweiligen geltenden Fassung fallen, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen und Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Fachlich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) und des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der jeweils gültigen Fassung fallen. Werden in den Betrieben in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

Für Angestellte und Poliere sowie gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt: Betriebe des Baugewerbes sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte 1 bis 4 fallen:

Abschnitt 1

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt 2

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt 1 erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von

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Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt 3

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt 1 oder 2 erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt 4

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;

  2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

  3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

  4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

  5. Erfasst werden ferner überbetriebliche Ausbildungsstätten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die überwiegend von Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes getragen werden.

Abschnitt 5

Zu den in den Abschnitten 1 bis 3 genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

  1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

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  1. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

  2. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);

  3. Bautrocknungsarbeiten, also Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

  4. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;

  5. Bohrarbeiten;

  6. Brunnenbauarbeiten;

  7. chemische Bodenverfestigungen;

  8. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

  9. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);

  10. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);

  11. Fassadenbauarbeiten;

  12. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

  13. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

  14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

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  1. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

  2. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

  3. Gleisbauarbeiten;

  4. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

  5. Hochbauarbeiten;

  6. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

  7. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;

  8. Maurerarbeiten;

  9. Rammarbeiten;

  10. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

  11. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

  12. Schalungsarbeiten;

  13. Schornsteinbauarbeiten;

  14. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;

  15. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;

  16. Stakerarbeiten;

  17. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;

  18. Straßenwalzarbeiten;

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  1. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

  2. Terrazzoarbeiten;

  3. Tiefbauarbeiten;

  4. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau beziehungsweise -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

  5. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

  6. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

  7. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

  8. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);

  9. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

Abschnitt 6

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten 1 bis 5 genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.

Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt 7

Nicht erfasst werden Betriebe

  1. des Betonwarens und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,

  2. des Dachdeckerhandwerks,

  3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,

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  1. des Glaserhandwerks,

  2. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt 4 oder 5 aufgeführten Art ausgeführt werden,

  3. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt 4 oder 5 aufgeführten Art ausgeführt werden,

  4. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Art ausgeführt werden,

  5. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,

  6. des Parkettlegerhandwerks,

  7. der Säurebauindustrie,

  8. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

  9. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt 4 oder 5 aufgeführten Art ausgeführt werden,

  10. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.

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3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. April 2026
Monatslohn (Angestellte und Poliere)2.983,00 € bis 7.961,00 €
Stundenentgelt (gewerblich Beschäftigte)15,86 € bis 29,72 € Gesamtstundentarif
ZuschlägeZuschlagshöhe
Mehrarbeit (Überstunden)25 % vom Stundenentgelt
Nachtarbeit20 % vom Stundenentgelt
Sonntagsarbeit75 % vom Stundenentgelt
Feiertagsarbeit75 % oder 200 % vom Stundenentgelt
Erschwerniszuschläge (gewerblich)0,30 € bis 71,60 € je Stunde
ZulagenZulagenhöhe
ZulagenKeine tariftreuerelevante Regelung
SonderzahlungenZahlungshöhe
Jahressonderzahlung (gewerblich)123-fache des Stundenentgelts
Jahressonderzahlung (Angestellte)72 % des Tarifgehalts
ArbeitszeitWochenstunden
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit40 Stunden

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4 Entgelttabellen

Entgeltgruppen der Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe

GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
A 1Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.Richtbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 Monatsgehalt 2.983,00 €
A 2Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.Richtbeispiele: • Erstellen einfacher Schal-, Bewehrungs- und sonstiger einfacher Pläne, • Massenermittlungen für einfache Bauteile, • Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten, • Vorbereiten / Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen und in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Schreiben vorgegebener Texte und Bedienen von Kommunikationsanlagen, • Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten.Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 3.400,00 €
A 3Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen, für die • eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung oderRichtbeispiele: • Erstellen von Schal-, Bewehrungs- und sonstigen Plänen, • Massenermittlungen für Bauteile, • Ausführen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung,Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 3.862,00 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
• eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist• Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, Einkauf, in der Geräteverwaltung, • Ausführen von Arbeiten im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen, • Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten, • Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations- oder Verwaltungsaufgaben und Archivarbeiten.
A 4Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbständig ausführen, für die erforderlich ist: • eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.Richtbeispiele: • Anfertigen von Plänen, • Einfache Aufmasserstellungen und Massenermittlungen, • Ausführungen von Vermessungsarbeiten, • Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Ausführen von Sekretariatsarbeiten.Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 4.339,00 €
A 5Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die erforderlich ist: • ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder FachhochschuleRichtbeispiele: • Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen, • Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation, • teilweise selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen, • Erstellen von einfachen Kalkulationen,Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 4.830,00 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
• oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder • an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und entsprechende Berufserfahrung • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation.• Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung, • Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Einrichten von Arbeitsplätzen in der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV) • Umfangreiche Sekretariatsarbeiten, • Korrespondenz in einer Fremdsprache.
A 6Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die erforderlich ist: • ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule oder ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und die entsprechende Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule mit Diplomabschluss oder an einer vergleichbaren Einrichtung (wie Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation.Richtbeispiele: • Anfertigen von Eingabe- und Konstruktionsplänen, • Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen, • Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, • Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten, • Weitgehend selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von schwierigen Aufmaßen und Bauabrechnungen und Kalkulationen, • Planen von Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung, • Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen unter Aufsicht einer verantwortlichen Bauleitung, • Schwierige Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Ausführen von Teilaufgaben im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen- Controlling, • Betreuen von EDV-Anwendern und Ausführen von Arbeiten an der Hardware, • Führen eines Sekretariats und Korrespondenz in Fremdsprachen.Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 5.340,00 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
A 7Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die schwierigere Tätigkeiten selbständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die • ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss oder • ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und die entsprechende Berufserfahrung oder • ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die entsprechende Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder • eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und • Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier" erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurdenRichtbeispiele: • Entwerfen, Konstruieren, Berechnen von Bauwerken mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, • Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, • Anfertigen von statischen Berechnungen, • Planen und Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten, • Selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von schwierigen Kalkulationen, • Berechnen und Erstellen von Plänen für Schalungen und Baubehelfe in der Arbeitsvorbereitung, • Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen oder • Abschnittsbauleitung, • Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, • Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, ohne selbst überwiegend körperlich mitzuarbeiten, • Schwierige und umfangreiche Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, • Schwierige Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, • Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, • Beraten bei Elektronischen Datenverarbeitungs-Systemanwendungen (EDV), • Betreuen von Elektronischen Datenverarbeitungs-Netzwerken (EDV), • Führen des Sekretariats der Geschäftsleitung.Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 5.878,00 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
• oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meisterinnen oder Meister.
A 8Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die • ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und die entsprechende Berufserfahrung oder • ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung • oder ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder ein Abschluss an der Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und • Poliere, welche die Prüfung gemäß „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss GeprüfterRichtbeispiele: • Entwerfen, Berechnen von Baukonstruktionen, • Anfertigen von Objektplänen, • Anfertigen von umfangreichen statischen Berechnungen, • Planen, Ausführen und Überwachen von Ingenieurvermessungsarbeiten, • Überwachen, selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, • Erstellen von besonders schwierigen Kalkulationen, • Entwickeln und Bearbeiten aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, • Selbständiges Leiten von Bauausführungen, • Selbständiges und eigenverantwortliches Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, • Koordinieren und Überwachen umfangreicher Bauausführungen, einschließlich der eigenverantwortlichen Einsatzplanung, • Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, • Verhandeln mit Bauauftraggebern und Behörden, • Leiten und Durchführen der kaufmännischen Arbeiten auf einer Baustelle, • Vorbereiten von Bilanzen, • Besonders schwierige Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, • Bearbeiten aller Aufgaben im Personalwesen, im Einkauf oder in der Angebotsbearbeitung, • Erstellen von Elektronischen Datenverarbeitungs-Konzepten (EDV)Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 6.432,00 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
Polier" erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden • oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meisterinnen oder Meister.
A 9Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die erforderlich ist: • ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation.Richtbeispiele: • Leiten, Überwachen und Durchführen komplizierter und umfangreicher technischer oder kaufmännischer Arbeiten, • Entwerfen, Berechnen komplizierter Baukonstruktionen, • Anfertigen komplizierter Objektpläne, • Leiten und Überwachen und Durchführen aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, • Selbständiges Leiten von komplizierten Bauausführungen, • Erstellen von Bilanzen, • Verhandlungsführung mit Bauauftraggebern und Behörden, • Erstellen von umfangreichen, komplizierten Elektronische Datenverarbeitungs- Konzepten (EDV).Ab 01.04.2026 Monatsgehalt 7.145,00 €
A 10Tätigkeit und Regelqualifikation: Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die erforderlich ist:Richtbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 Monatsgehalt 7.961,00 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit,Weitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale und RegelqualifikationRichtbeispiele (nicht abschließend)(Bruttoangabe)
• ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und eine vertiefte Berufserfahrung • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (wie Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder • eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Bauhauptgewerbe

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Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
1Tätigkeit: Werkerinnen und Werker Maschinenwerkerinnen und Maschinenwerker Tätigkeitsmerkmale: • Einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung • Einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach AnweisungRegelqualifikation: Tarifverträglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: • Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle, • Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln, • Reinigungs- und Aufräumarbeiten, • Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen, • Mischen von Mörtel und Beton, • Bedienen von einfachen Geräten, zum Beispiel Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten • Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial • Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes, • Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, • Einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten, • Manuelle Erdarbeiten sowie Manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben.Ab 01.04.2026 15,86 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 14,98 € und Bauzuschlag 0,88 €
2Tätigkeit: Fachwerkerinnen und Fachwerker, Maschinistinnen und Maschinisten, Kraftfahrerinnen und KraftfahrerRegelqualifikation: • Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe, • Anerkannte Ausbildung als Malerin oder Maler, Lackiererin oder Lackierer, Tischlerin oder Tischler, Garten- und Landschaftsbauerinnen oder -bauerAb 01.04.2026 18,73 € Gesamttarifstundenlohn

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
Tätigkeitsmerkmale: Fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung• Anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, Baumaschinistenlehrgang und anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 1. Asphaltiererinnen und Asphaltierer (Asphaltabdichterinnen und Asphaltabdichter, Asphalteurinnen und Asphalteure) • Vorbereiten des Untergrundes • Erhitzen und Herstellen von Asphalten • Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse 2. Baustellen-Magazinerinnen und Baustellen-Magaziner • Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten • Bereithalten und Warten der Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen • Führen von Bestandslisten 3. Betonstahlbiegerinnen und Betonstahlbieger, Betonstahlflechterinnen und Betonstahlflechter (Eisenbiegarbeiten, Eisenflechtarbeiten) • Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen • Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen • Bündeln und Einteilen von Stähle nach Zeichnung • Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen 4. Fertigteilbauerinnen und Fertigteilbauer • Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile, Herstellen von Verbundbauteilen • Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen • Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen 5. Fugerinnen und Fuger sowie Verfugerinnen und VerfugerSetzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 17,69 € und Bauzuschlag 1,04 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
• Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste • Herstellen von Fugenmörtel aller Art • Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen • Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten 6. Gleiswerkerinnen und Gleiswerker • Herstellen des Unterbaus, • Verlegen von Schwellen und Schienen 7. Mineurinnen und Minueur • Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau • Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten 8. Putzerinnen und Putzer (Fassadenputzarbeiten, Verputzarbeiten) • Vorbereiten des Untergrundes • Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel • Zurichten und Befestigen von Putzträgern • Herstellen und Aufbringen von Putzen, Oberflächenbearbeitung von Putzen • Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 9. Rabitzerinnen und Rabitzer • Herstellen der Unterkonstruktionen, • Anbringen der Putzträger; • Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 10. Rammerinnen und Rammer (Pfahlrammerinnen und Pfahlrammer) • Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten • Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
11. Rohrlegerinnen und Rohleger • Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen • Verlegen von Rohren und Abdichten von Rohrverbindungen • Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen 12. Schalungsbauerinnen und Schalungsbauer (Einschalerin und Einschaler) • Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln • Herstellen von Schalplatten, Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen 13. Schwarzdeckenbauerinnen und Schwarzdeckenbauer • Vorbereiten des Untergrundes und Erhitzen von Bindemitteln, • Herstellen von Mischgut sowie Einbauen und Verdichten des Mischgutes • Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken 14. Betonstraßenwerkerinnen und Betonstraßenwerker • Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten • Herstellen von Betonstraßendecken 15. Schweißerinnen und Schweißer (Glas- und Lichtbogenschweißarbeiten): • Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren • Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch 16. Terrazzolegerinnen und Terrazzoleger • Herstellen von Terrazzomischungen • Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche • Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo 17. Wasser- und Landschaftsbauerinnen- und bauer • Herstellen von Uferbefestigungen, einfacher Dränagen und Wasserführungen

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
• Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten 18. Maschinistinnen und Maschinisten • Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten kleinerer Baumaschinen und Geräte 19. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer • Führen von Kraftfahrzeugen
2 b3-monatige Beschäftigung, Besitzstand Die Lohngruppe 2 b gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe.Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehenAb 01.04.2026 21,20 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 20,02 € und Bauzuschlag 1,18 €
2 aBeschäftigung vor 01.09.2002, Besitzstand Die Lohngruppe 2 a gilt für Beschäftigte, die bereits vor dem 01.09.2002 in der bisherigen Berufsgruppe 5 im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses.Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehenAb 01.04.2026 23,40 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 22,10 € und Bauzuschlag 1,30 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
3Tätigkeit: Facharbeiterinnen und Facharbeiter, Baugeräteführerinnen und Baugeräteführer, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer Tätigkeitsmerkmale: Facharbeiten des jeweiligen BerufsbildesRegelqualifikation: • Baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr, • Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung, • Anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung, • Anerkannte Ausbildung als Maler- und Lackiererinnen und Maler- und Lackierer, Tischlerinnen und Tischler, Garten- und Landschaftsbauerinnen – und bauer - jeweils mit Berufserfahrung, • Anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung, • Berufsausbildung zur Baugeräteführerin oder zum Baugeräteführer, • Prüfung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer und • durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 23,97 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 22,64 € und Bauzuschlag 1,33 €
4 EcklohnTätigkeit: Spezialfacharbeiterinnen und Spezialfacharbeiter, Baumaschinenführer und Bauchmaschinenführerinnen Tätigkeitsmerkmale: Selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Weitere Differenzierung innerhalb der Lohngruppe 4 (4/1 bis 4/6) ist zu beachten.Regelqualifikation: • Baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit, • Prüfung als Baumaschinenführerin oder Baumaschinenführer • Berufsausbildung zum Baugeräteführerin oder Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit und • durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 26,05 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 24,60 € und Bauzuschlag 1,45 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
4 (1)Tätigkeit: Differenzierung innerhalb der Lohngruppe 4 – hier: Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführer der Lohngruppe 4Regelqualifikation: Tarifvertraglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 26,45 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 24,98 € und Bauzuschlag 1,47 €
4 (2)Tätigkeit: Differenzierung innerhalb der Lohngruppe 4 – hier: Putzerinnen und Putzer mit FacharbeiterausbildungRegelqualifikation: Putzerinnen und Putzer mit Facharbeiterausbildung (keine weitere Tarifregelung vorgesehen) Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 26,39 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 24,92 € und Bauzuschlag 1,47 €
4 (3)Tätigkeit: Differenzierung innerhalb der Lohngruppe 4 – hier: Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerinnen und Fliesen-, Platten- und MosaiklegerRegelqualifikation: Tarifvertraglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 26,84 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 25,34 € und Bauzuschlag 1,50 €

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GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleRegelqualifikation und Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
5Tätigkeit: Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter Baumaschinen-Vorarbeiterinnen und Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeitsmerkmale: • Führung einer kleinen Gruppe von Beschäftigten, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten • selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung • Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der StörungserkennungRegelqualifikation: • Vorabeiterprüfung und Anstellung als beziehungsweise Umgruppierung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter • Anstellung als beziehungsweise Umgruppierung zur Vorabreiterin oder zum Vorarbeiter ohne Vorabeiterprüfung • Prüfung als Baumaschinenführerin und Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorabeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltAb 01.04.2026 27,29 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 25,77 € und Bauzuschlag 1,52 €
6Tätigkeit: Werkpolierinnen und Werkpoliere Baumaschinen-Fachmeisterinnen oder - Fachmeister Tätigkeitsmerkmale: Führung und Anleitung einer Gruppe von Beschäftigten in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener MitarbeitRegelqualifikation: • Werkpolierprüfung und Anstellung als oder Umgruppierung zum Werkpolier • Anstellung als beziehungsweise Umgruppierung zur Werkpolierin und zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007.Ab 01.04.2026 29,72 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 28,06 € und Bauzuschlag 1,66 €

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Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten

GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund Regelqualifikation(Bruttoangabe)
4 (4)Tätigkeit: Stuckateurinnen und Stuckateure, Gipserinnen und Gipser Tätigkeitsmerkmale: Stuck-, Putz- und Trockenarbeiten der Lohngruppe 4Regelqualifikation: Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den Lohn für Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Arbeiten ausführen: • Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen, • Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck, Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro, • Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen.Ab 01.04.2026 Tarifvertag Lohn/Berlin 26,84 € Gesamttarifstundenlohn Setzt sich zusammen aus Tarifstundenlohn 25,34 € und Bauzuschlag 1,50 €
4 (5)Tätigkeit: Stuckateurinnen und Stuckateure, Gipserinnen und Gipser Tätigkeitsmerkmale: Stuck-, Putz- und Trockenarbeiten der Lohngruppe 3 und 4Regelqualifikation: In Betrieben, die überwiegend Stuck-Putz- und Trockenarbeiten ausüben, haben Beschäftigte der Lohngruppe 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten: • Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen, Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz), Sanieren von Außenputz, dünnlagige Beschichtungsarbeiten, • Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen, Anbringen von Innendämmungen an oberster / unterster Geschossdecke und Wänden. abweichend unter Ziffer 4.2 aufgeführten Lohnregelungen für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf die nebenstehenden Löhne:Ab 01.01.2026 Tarifvertrag Lohn/Berlin abweichende Regelung 18,43 € Gesamttarifstundenlohn Lohngruppe 3 19,40 € Gesamttarifstundenlohn Lohngruppe 4

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Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe

GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund Regelqualifikation(Bruttoangabe)
4 (6)Tätigkeit: Holz- und Bautenschützerin und Holz- und Bautenschützer Tätigkeitsmerkmale: Holz- und Bauschutzarbeiten der Lohngruppe 3 und 4Regelqualifikation: In Betrieben, des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppe 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten: • oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung, • Abdichtarbeiten und Sanierungsputzarbeiten Schimmelpilzbekämpfung, abweichend unter Ziffer 4.2 aufgeführten Lohnregelungen für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf die nebenstehenden Löhne:Ab 0101.2026 Tarifvertrag Lohn/Berlin abweichende Regelung 18,43 € Gesamttarifstundenlohn Lohngruppe 3 19,40 € Gesamttarifstundenlohn Lohngruppe 4

Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

GruppeBezeichnung der Tätigkeit undWeitere Anforderungen an die TätigkeitTarifentgelt (Bruttoangabe)
Tätigkeitsmerkmale,
Regelqualifikation
2 a bis 6Tätigkeit und Regelqualifikation Siehe Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 a bis 6 der Entgelttabelle unter Ziffer 4.2Regelqualifikation: Beschäftigte, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrerin oder Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Beschäftigten den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn, siehe Entgelte unter 4.2).Ab 01.04.2024 Tarifvertrag Lohn/Berlin abweichende Regelung Tariflohnstundenlohn der Entgeltgruppen 2 a bis 6 jeweils ohne Bauzuschlag siehe unter Punkt 4.2

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Akkordlohn

Im Land Berlin ist tariflich kein Leistungslohn vereinbart.

5 Zuschläge

Fallen mehrere Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit an (siehe Ziffer 5.1 und 5.2), sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen. Berechnung der Zuschläge: Für Angestellte und Poliere sind je Stunde 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes zu zahlen; für gewerbliche Beschäftigte ist der vereinbarte Gesamttarifstundenlohn zugrunde zu legen.

Mehrarbeit (Überstunden)

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Mehrarbeit Angestellte und Poliere: § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.32, 2.1, 3.1 Rahmentarifvertrag Gewerblich Beschäftigte: § 3 Nummer 1.3, 1.43, 2, 5.1, 6.1 BundesrahmentarifvertragZuschlagspflichtige Mehrarbeit sind: a) bei tariflicher Arbeitszeitverteilung die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, b) bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden. c) Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung in einem 12-Monatsausgleichszeitraum (Gleitzeit) neben dem monatlichen Entgelt zu vergütenden Arbeitsstunden. Wird ein Arbeitszeitguthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. d) Ferner die auf dem Arbeitszeitkonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Angestellten aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Regelmäßige Wochenarbeitszeit: 40 Stunden25 % vom Stundenentgelt zu zahlen auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt

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ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Die durch durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt im Kalenderjahr für alle Beschäftigten 40 Stunden.
Maschinen- und Kraftwagenpersonal § 3 Nummer 5.11 BundesrahmentarifvertragVerlängerung der Wochenarbeitszeit möglich Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf für Maschinenpersonal bis zu vier Stunden; für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie Beifahrerinnen und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die wöchentliche Arbeitszeit verlängert werden, wobei der reine Dienst am Steuer nicht länger als acht Stunden täglich dauern darf.25 % vom Stundenentgelt nach „verlängerter“ Arbeitszeit

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 BundesrahmentarifvertragZuschlagspflichtige Nachtarbeit ist • die zwischen 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit, • bei Zwei-Schicht-Arbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und • bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Nachtschicht geleisteten Arbeitsstunden.20 % vom Stundenentgelt
Sonntagsarbeit § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 BundesrahmentarifvertragZuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen75 % vom Stundenentgelt
Gesetzliche Feiertage an Sonntagen § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 BundesrahmentarifvertragZuschlagspflichtige geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen – in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.75 % vom Stundenentgelt
„Hohe“ Feiertage und Feiertage an Wochentagen § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 BundesrahmentarifvertragZuschlagspflichtige Feiertagsarbeit ist die in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit • am Oster- und Pfingstsonntag; 1. Weihnachtsfeiertag, am 1. Mai, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, • und für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen.200 % vom Stundenentgelt

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Erschwerniszuschläge für gewerbliche Beschäftigte

a) Erschwerniszuschläge für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung - Schutzbekleidung

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Schutzbekleidung § 6 Nummer 1.11 BRTVErschwerniszuschläge werden gezahlt für Arbeiten bei denen getragen oder verwendet wird:je Stunde
1ein luftdurchlässiger Einwegschutzanzug0,40 €
2ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B), ein Kontaminationsschutzanzug,0,90 €
3ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), oder eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug. Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nicht gezahlt.4,10 €
Atemschutzgeräte § 6 Nummer 1.12 BRTVErschwerniszuschläge werden gezahlt für Arbeiten bei denen getragen oder verwendet wird:je Stunde
1eine filtrierende Halbmaske (keine „Hundeschnauze“)0,65 €
2eine Halbmaske mit austauschbarem Filter1,30 €
3eine Vollmaske mit austauschbarem Filter1,80 €
4ein Frischluft-Druckschlauchgerät1,30 €
5ein Frischluft-Saugschlauchgeräte, eine Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät2,05 €

b) Erschwerniszuschläge für Schmutzarbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Schmutzarbeiten § 6 Nummer 1.2 BRTVBesonders schmutzige Arbeiten sind Arbeiten,je Stunde
1die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind, und0,80 €
2Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort-und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt. Neben dem Zuschlag nach Punkt 2. wird kein weiterer Zuschlag gezahlt3,70 €

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c) Erschwerniszuschläge für Wasserarbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Wasserarbeiten § 6 Nummer 1.3 BundesrahmentarifvertragEr werden für folgende Arbeiten Erschwerniszuschläge gezahlt:je Stunde
1Arbeiten in Schaftstiefeln0,35 €
2Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen1,70 €
3Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm4,85 €

d) Erschwerniszuschläge für Arbeiten in der Höhe

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Hohe Arbeiten § 6 Nummer 1.4 BundesrahmentarifvertragFür folgende Arbeiten werden Erschwerniszuschläge gezahlt: Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 Zentimeter (cm) breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von:je Stunde
1mehr als 20 Meter1,45 €
2mehr als 30 Meter1,70 €
3mehr als 50 Meter2,00 €
4Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei verhandelt werden und beträgt mindestens 1,70 €.ab 1,70 €

e) Erschwerniszuschläge für Arbeiten bei hohen Temperaturen

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Heiße Arbeiten § 6 Nummer 1.5 BundesrahmentarifvertragEs werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur herrscht:je Stunde
1von 40 bis 50 Grad Celsius1,10 €
2mehr als 50 Grad Celsius.1,70 €

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f) Erschwerniszuschläge für Erschütterungsarbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Erschütterungsarbeiten § 6 Nummer 1.6 BundesrahmentarifvertragEs werden Erschwerniszuschläge für folgende Arbeiten gezahlt:je Stunde
1Bedienen von handgerührten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 Kilogramm und mehr1,00 €
2Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind,0,30 €
3Handarbeiten mit Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 Liter je Minute1,30 €

g) Erschwerniszuschläge für Schacht- und Tunnelarbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Arbeiten unter den zu unterfangenen Bauteilen § 6 Nummer 1.71 BundesrahmentarifvertragFür Unterfangungsarbeiten werden für folgende Schacht- und Tunnelarbeiten Erschwerniszuschläge gezahlt:je Stunde
1Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 Quadratmeter und mehr als 3,60 Meter Tiefe haben0,70 €
2Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 Meter beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln0,70 €
3Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 Meter erhöhen sich die Zuschläge um1,55 €
4Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 Meter erhöhen sich die Zuschläge um2,40 €
Kanalarbeiten § 6 Nummer 1.72 BundesrahmentarifvertragEs werden für folgende Schacht- und Tunnelarbeiten Erschwerniszuschläge gezahlt:je Stunde
1Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 Meter Grabenbreite und 3,60 Meter Tiefe1,00 €
2Arbeiten in geschlossenen Kanälen1,05 €

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ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Arbeiten in Bergwerken § 6 Nummer 1.73 BRTVNeben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nummer 1.71 (Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenen Bauteilen) genannten Arbeiten nicht gezahlt.je Stunde
1Erschwerniszuschläge für Arbeiten in Bergwerken unter Tage1,00 €

h) Erschwerniszuschläge für Druckluftarbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Druckluftarbeiten § 6 Nummer 1.8 BRTVEs werden Erschwerniszuschläge für folgende Arbeiten gezahlt:je Stunde
1Druckarbeiten bis 100 Kilopascal (kPA)1,70 €
2Druckarbeiten bis 150 Kilopascal (kPA)2,45 €
3Druckarbeiten bis 200 Kilopascal (kPA)3,90 €
4Druckarbeiten bis 250 Kilopascal (kPA)5,75 €
5Druckarbeiten bis 300 Kilopascal (kPA)8,50 €
6Druckarbeiten bis 370 Kilopascal (kPA)12,05 €

i) Erschwerniszuschläge für Taucherarbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Taucherarbeiten § 6 Nummer 1.9 BundesrahmentarifvertragBei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung, im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist.je Stunde
1Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Meter18,10 €
2Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 10 Meter24,15 €
3Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 15 Meter33,20 €
4Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 20 Meter48,60 €
5Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 25 Meter58,80 €
6Arbeiten bei einer Tauchtiefe bis zu 30 Meter71,60 €

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Erschwerniszuschläge für Angestellte und Poliere

ZulagenartErläuterungZuschlagshöhe
Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung § 3 Nummer 4 RahmentarifvertragFür Angestellte, die eine nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellende persönliche Schutzausrüstung tragen (Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung) kann betrieblich eine Erschwerniszulage vereinbart werden.siehe Ziffer 5.3
Druckluftarbeiten § 3 Nummer 4 RahmentarifvertragFür Angestellte, die in Räumen mit mindestens 100 Kilopascal (kPa) Überdruck tätig werden müssen (Druckluftarbeiten) kann betrieblich eine Erschwerniszulage vereinbart werden.siehe Ziffer 5.3

Wegfall von Erschwerniszuschlägen

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Zeitgleiches Arbeiten mit Schutzbekleidung und Schmutzarbeiten § 6 Nummer 2.1 BundesrahmentarifvertragDer Anspruch auf Erschwerniszuschläge für • Arbeiten mit Schutzbekleidung (Ziffer 5.3 a, Nummer 1.11), • Arbeiten mit Atemschutzgeräten (Ziffer 5.3 a, Nummer1.12), • und Wasserarbeiten (Ziffer 5.3 c, Nummer 1.3) schließt den Anspruch auf Erschwerniszuschläge für Schmutzarbeiten aus und zwar für Arbeiten, die im Verhältnis zu den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind aus (Ziffer 5.3 b, Nummer 1.21)Kein Zuschlag
Zeitgleiche Erschütterungsarbeiten und Schacht- und Tunnelarbeiten § 6 Nummer 2.2 BundesrahmentarifvertragFür die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerkerinnen und Fachwerker, Schlepper (Werkerinnen und Werker) entfallen die Erschwerniszuschläge für • Erschütterungsarbeiten (Ziffer 5.3 f, Nummer 1.6) und • Kanalarbeiten (Ziffer 5.3 g, Nummer 1.72)Kein Zuschlag
Zeitgleiche Erschütterungsarbeiten und Schacht- und Tunnelarbeiten § 6 Nummer 2.2 BundesrahmentarifvertragFür die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächst höheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen (siehe Ziffer 5.3.f, § 6 Nummer 1.6 Bundesrahmentarifvertrag).Differenzlohn als Zulage

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6 Zulagen

Keine tariftreuerelevanten Zulagen in den tariflichen Regelungen enthalten.

7 Sonderzahlungen

Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, gewerblich Beschäftigte)

Für die Gewährung der Jahressonderzahlung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe.

Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
13. Monatseinkommen Vollanspruch § 2 Absatz 1 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens12 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen und ist kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Arbeitsleistung von mindestens 10 Kalendertagen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen haben nur diejenigen Beschäftigten, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls und/oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.Ab dem Jahr 2022 123-fache des Stundenentgelts
Späterer Eintritt Teilanspruch § 2 Absatz 2 und 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommensBestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens 3 Monaten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel der Zahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht.Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat
Vorzeitige Beendigung TeilanspruchBeendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet (also vor dem 30. November), haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letztenEin Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat

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Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
§ 2 Absatz 3 und 4 Tarifvertrag Gewährung 13. MonatseinkommenStichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat.
Übergang des Anspruchs § 2 Absatz 3 Satz 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenVorzeitiges Ableben des Anspruchsberechtigten Stirbt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, so ist an die Ehegattin oder den Ehegatten oder, falls der Beschäftigte nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe der Anspruchsgrundlage zu zahlen.Zahlungsübergang
Ruhen des Arbeitsverhältnisses § 2 Absatz 6 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenVerringerung der Zahlung für angefangene Monate Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Bezugszeitraum, so verringert sich die Sonderzahlung für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wiederaufgenommen wird. Das gilt auch nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zweck einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch.Kürzung um ein Zwölftel (1/12) für jeden angefangenen Kalendermonat
Teilzeitbeschäftigte § 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommensVereinbarte Wochenarbeitsstunden maßgebend Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Höhe des 13. Monatseinkommens im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraumes, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.Verminderter Anspruch
Anrechenbarkeit § 7 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenAnrechenbarkeit anderer Leistungen Das 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.Anrechnung möglich

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Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen, Angestellte)

Für die Gewährung der Jahressonderzahlung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes.

Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
13. Monatseinkommen Vollanspruch § 2 Absatz 1 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens12 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen und ist kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Arbeitsleistung von mindestens 10 Kalendertagen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen haben nur diejenigen Beschäftigten, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls und/oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.Ab dem Jahr 2022 72 % des Tarifgehalts
Späterer Eintritt Teilanspruch § 2 Absatz 2 und 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommensBestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens 3 Monate Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel der Zahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht.Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat
Vorzeitige Beendigung Teilanspruch § 2 Absatz 3 und 4 Tarifvertrag Gewährung 13. MonatseinkommenBeendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet (also vor dem 30. November), haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letzten Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat.Ein Zwölftel (1/12) der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat
Anspruchsausschluss § 2 Absatz 3 Satz 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenAußerordentliche Kündigung Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beendet wurde oder Beschäftigte ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem nichtKeine Zahlung

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Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
einvernehmlich aufgehobenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Übergang des Anspruchs § 2 Absatz 3 Satz 3 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenVorzeitiges Ableben des Anspruchsberechtigten Stirbt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, so ist an die Ehegattin oder den Ehegatten oder, falls der Beschäftigte nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe der Anspruchsgrundlage zu zahlen.Zahlungsübergang
Ruhen des Arbeitsverhältnisses § 2 Absatz 5 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenVerringerung der Zahlung für angefangene Monate Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Bezugszeitraum, so verringert sich die Sonderzahlung für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wiederaufgenommen wird. Das gilt auch nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zweck einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch.Kürzung um ein Zwölftel (1/12) für jeden angefangenen Kalendermonat
Teilzeitbeschäftigte § 4 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommensVereinbarte Wochenarbeitsstunden maßgebend Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Höhe des 13. Monatseinkommens im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraumes, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.Verminderter Anspruch
Anrechenbarkeit § 7 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. MonatseinkommenAnrechenbarkeit anderer Leistungen Das 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.Anrechnung möglich

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8 Anhang

Erläuterungen zum Entgelt und Zuschläge

EntgeltgrundlagenErläuterung
Mindestentgelte in bruttoAlle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen.
Entgeltreglungen für die gewerblich BeschäftigtenLohngruppe 2 a und 2 b Die Lohngruppe 2 a gilt für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe 5 im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses. Die Lohngruppe 2 b gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe. Lohngruppe 4 (Ecklohn) Ab dem 1. April 2025 beträgt der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 gemäß § 2 Absatz 1 TV Lohn/Berlin) 23,40 €.
Gewerblich Beschäftigte: Zusammensetzung der LöhneZusammensetzung der gewerblichen Löhne Im Sinne der Tariftreue besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Tariflohn in Höhe des Gesamttarifstundenlohns (kurz GTL) je geleistete Arbeitsstunde. Der GTL setzt sich zusammen aus dem Tariflohn (kurz TL) und dem Bauzuschlag (kurz BZ). Tariflohn mit Bauzuschlag Der Bauzuschlag beträgt 5,9 % des TL und wird zum Ausgleich der besonderen Belastungen gewährt, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 %) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 %) sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 %) ausgesetzt ist. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde. Tariflohn ohne Bauzuschlag Für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord) wird kein Bauzuschlag gezahlt. Keinen Anspruch auf den Bauzuschlag haben Personen, die überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere auf Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden., soweit hierdurch der jeweilige Bau-Mindestlohn nicht unterschritten wird.

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EntgeltgrundlagenErläuterung
Für die auf Baustellen geleistete Arbeitsstunden haben diese Personen jedoch Anspruch auf den Bauzuschlag.
Erschwerniszuschläge: § 6 Nummer 1 BundesrahmentarifvertragAnspruchsgrundlage Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf die in Ziffer 5.3. aufgeführten Erschwerniszuschläge, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
Berechnung § 3 Rahmentarifvertrag, § 3 BundesrahmentarifvertragFür Überstunden der Angestellten und Poliere sind je Stunde 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes zu zahlen. Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der vereinbarte Gesamttarifstundenlohn zugrunde zu legen.

Erläuterungen zur Eingruppierung

EntgeltgrundlagenErläuterung
Gewerbliche Beschäftigte § 5 Nummer 2 Bundesrahmentarifvertag (gewerblich)Grundlagen der Eingruppierung Für die Eingruppierung der Beschäftigten sind die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihnen auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die Selbständigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird. Die vereinbarte Eingruppierung ist ihnen innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen. Mehrere Tätigkeiten: Einstufung nach überwiegender Tätigkeit Führt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

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Erläuterungen zur Arbeitszeit

EntgeltgrundlagenErläuterung
Regelmäßige und tarifliche Arbeitszeit § 3 Nummer 1.1 und 1.2 Bundesrahmentarifvertrag und RahmentarifvertragDurchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr: 40 Stunden Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden. Tarifliche Wochenarbeitszeit im Winter: 38 Stunden In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). Tarifliche Wochenarbeitszeit im Sommer: 41 Stunden In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
Nachholen von Ausfallstunden § 3 Nummer 1.6 Bundesrahmentarifvertrag und RahmentarifvertragDurch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.

Ende

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