V 250 F
(Besondere Vertragsbedingungen – Verhinderung von Benachteiligungen)
| Vergabenummer OeA-230-26 | Maßnahmenummer |
|---|---|
| Baumaßnahme Rahmenvertrag 2026-2028 Gewerk: Rohrleitungstiefbau an der Technischen Universität Berlin Leistungsverzeichnis stellt die TUB | |
| Leistung/CPV 45231300-8 |
Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
1.1. die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteili- gungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu be- achten,
1.2. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon un- berührt.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nach- bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.
2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nach- bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Nach- bzw. Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhal- tung der Vorgaben für die gesamte Nach- bzw. Unterauftragnehmerkette sicher- gestellt ist.
2.3. Ein Nach- bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
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V 250 F
(Besondere Vertragsbedingungen – Verhinderung von Benachteiligungen)
2.3.1. der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
2.3.2. der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertrags- bedingungen des Nach- bzw. Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3. der betreffende Nach- bzw. Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4. Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nach- weis zu erbringen.
2.5. Verstößt ein Nach- bzw. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
Hinweis
Die Besondere Vertragsbedingungen über Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus V 255 F.
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