Zusatz zu den besonderen Vertragsbedingungen Rahmenvertrag TU Berlin
1. Vertragsgegenstand
Diese Rahmenvereinbarung regelt die Erbringung von Bau- und Instandhaltungsleistungen im Bereich [z. B. Gebäudetechnik, Bauunterhalt] der Technischen Universität Berlin.
Die einzelnen Leistungen werden durch Einzelabrufe (Arbeitsanweisungen) konkretisiert. Jeder Abruf gilt als selbstständiger Auftrag im Sinne der VOB/B.
2. Abrufe unter mehreren Auftragnehmern
Der jeweilige Einzelabruf (Einzelauftrag) wird an denjenigen Auftragnehmer vergeben, dessen kumulierte Auftragshöhe aus den bis zum Zeitpunkt der Vergabe bereits erteilten Einzelabrufen am geringsten ist. Lehnt dieser den Einzelabruf ab, erfolgt die Vergabe an den Auftragnehmer mit der nächstgeringeren kumulierten Auftragshöhe; dies gilt fortlaufend entsprechend. Die Auftraggeberin führt eine fortlaufende Liste über die kumulierten Auftragshöhen aller Auftragnehmer. Diese Liste ist Grundlage für die Abrufreihenfolge und wird auf Anfrage den Auftragnehmern zur Einsicht bereitgestellt.
3. Leistungserbringung
3.1 Ausführungsfristen und Vertragsmaßnahmen bei Verzug
Die Ausführungsfristen richten sich nach den jeweils geltenden Arbeitsanweisungen des Auftraggebers. Sofern für den Einzelabruf keine andere Frist festgelegt ist, sind die Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Einzelabrufs auszuführen.
Bei wiederholtem Verzug oder Nichterfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, gemäß § 8 VOB/B – vom betroffenen Einzelauftrag zurückzutreten oder – den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Vor Ausübung dieser Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich abmahnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben.
Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts gelten die Regelungen der §§ 8 und 9 VOB/B entsprechend. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die nicht ausgeführten Leistungen anderweitig zu vergeben.
3.2 Ablehnung von Arbeitsanweisungen
Der Auftragnehmer kann eine Arbeitsanweisung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. fehlende technische Voraussetzungen, Sicherheitsrisiken) ablehnen.
Die Ablehnung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, schriftlich dem Fachansprechpartner mitzuteilen.
3.3 Anmeldung vor Ort
Vor Beginn der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich täglich beim jeweiligen Gebäudemaschinisten bzw. Hausmeister des Gebäudes an- und abzumelden und den Nutzer telefonisch über den Arbeitsbeginn zu informieren. Ansprechpartner für die Ausführung der Arbeiten bleibt der jeweilige Aussteller der Arbeitsanweisung.
Die geltenden Sicherheitsvorschriften und Hinweise für Fremdfirmen sind einzuhalten. Staubintensive Arbeiten erfordern eine vorherige Freischaltung der Brandmeldeanlage.
3.4 Sicherheits- und Gefahrstoffhinweise
Aufgrund der Altersstruktur der Gebäudesubstanz wird ausdrücklich auf die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Vorschriften und Hinweise der Berufsgenossenschaften verwiesen.
Bei Gebäuden oder Bauteilen, die vor dem Asbestverbot am 31.10.1993 errichtet wurden, muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass asbesthaltige Baustoffe vorhanden sein können.
3.5 Leistungsumfang, Entsorgung und Nebenleistungen
Enthält die Leistungsbeschreibung die Verpflichtung zum Ausbauen, Abnehmen oder Ersetzen von Stoffen oder Bauteilen, gehören zur vertraglichen Leistung auch das Laden und/oder der Transport des zu entsorgenden Abfalls von der Ausbaustelle sowie dessen fachgerechte Entsorgung. Der Entsorgungsnachweis ist der jeweiligen Rechnung beizufügen.
Hilfsmaterialien, insbesondere Schmier- und Dichtstoffe oder vergleichbare Hilfsstoffe, werden nicht gesondert vergütet, soweit sie durch die Positionen des StLB-BauZ bzw. des Leistungsverzeichnisses abgedeckt sind. Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, sind laufend zu beseitigen.
Die für die ordnungsgemäße Ausführung üblicherweise erforderlichen Werkzeuge sowie üblicher Materialverschnitt sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Position vorgesehen ist.
Standardbeschreibungen und technische Hinweise des jeweiligen Leistungsbereichs gelten für den gesamten Leistungsbereich. Soweit darin Leistungen ohne eigene Menge und Preis
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beschrieben sind, sind diese Bestandteil der jeweiligen Leistungspreise und werden nicht gesondert vergütet.
Nebenleistungen im Sinne der für den jeweiligen Leistungsbereich einschlägigen VOB/C gehören auch ohne gesonderte Erwähnung zur vertraglichen Leistung, soweit die Vergabeunterlagen nichts Abweichendes bestimmen.
3.6 Leistungsbeschreibung "Einbauen" und "Nur Einbauen"
Im Regelfall umfasst eine Leistung mit der Bezeichnung "Einbauen" auch die Lieferung des einzubauenden Stoffes oder Bauteils, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Ist ausdrücklich "Nur Einbauen" vorgesehen, umfasst der Einheitspreis für die Montage bauseits beigestellter Teile insbesondere:
Entgegennahme der Bauteile vom Lieferanten bzw. von der Auftraggeberin gegen Empfangsbestätigung, Prüfung auf erkennbare Transportschäden und gegebenenfalls Schadensmeldung an die Auftraggeberin, Einlagerung, Transport zur Verwendungsstelle, Auspacken, Reinigen und Zusammenbauen, fachgerechte Entsorgung des Verpackungsmaterials, Einbau erforderlicher Hilfs- und Verbrauchsmaterialien (z. B. Kleber, Schrauben, Dübel). Die Leistung "Baustoff liefern" umfasst die Lieferung einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle. Sie ist nur für den Fall der Beauftragung von Stundenlohnarbeiten heranzuziehen.
4. Abrechnung
4.1 Rechnungsstellung
Die Abrechnung erfolgt gemäß § 14 VOB/B auf Grundlage der jeweiligen Arbeitsanweisung.
Die Rechnung ist prüfbar zu gestalten und innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten einzureichen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
unterschriebene Stundenzettel / Arbeitsnachweise Originalaufmaße ggf. Lieferantenrechnungen für Materialnachweise ggf. Entsorgungsnachweise
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Die Arbeitsanweisungsnummer sowie die Rahmenvertragsnummer sind auf der Rechnung anzugeben.
Soweit in einem Einzelauftrag Leistungen zu unterschiedlichen zu unterschiedlichen Gebäudekostenstellen (vergl. Liegenschaftsverzeichnis) ausgeführt werden, sind die Leistungen mit getrennten Rechnungen abzurechnen. Die Rechnung ist entsprechend der Mustervorgabe des Auftraggebers zu erstellen (Anlage zu den Verdingungsunterlagen).
Leistungsnachweise sind für jeden Einzelabruf separat zu führen. Soweit Leistungsnachweise durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Technischen Universität Berlin gegengezeichnet werden, müssen neben der Unterschrift der Name in Blockschrift sowie das Stellenzeichen der gegenzeichnenden Person angegeben sein.
4.2 Prüfbarkeit der Rechnung
Die Auftraggeberin behält sich vor, Rechnungen als nicht prüfbar zurückzusenden, wenn sie dem vereinbarten Aufbau widersprechen oder erforderliche Unterlagen (z. B. Aufmaße, Nachweise über Leistungen Dritter, Lohnsteuerbelege) fehlen oder die Auftragsnummer des Auftraggebers nicht angegeben ist.
In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht prüfbar im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Die Fälligkeit der Zahlungsforderung tritt erst mit Zugang einer prüfbaren Rechnung ein.
Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer die Gründe für die Rücksendung unverzüglich schriftlich mit. Der Auftragnehmer kann die Rechnung nachbessern und erneut einreichen.
4.3 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden gemäß § 15 VOB/B nur vergütet, wenn sie vor Ausführung schriftlich angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden. Die Stundenverrechnungssätze dieses Rahmenvertrages bilden die Grundlage der Vergütung.
Leistungen werden nur dann als Stundenlohnarbeiten abgerechnet, wenn sie nicht in dem in Bezug genommenen StLB-BauZ bzw. dem vereinbarten Leistungsverzeichnis enthalten sind und die Auftraggeberin der Stundenlohnabrechnung im Einzelfall zugestimmt hat.
In den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sind sämtliche tariflichen Zulagen enthalten. Weitere Zuschläge auf den Stundenlohn, insbesondere für Erschwernisse, Schmutz, Arbeiten auf Gerüsten oder in Kriechgängen, werden nicht gesondert vergütet.
Der Nachweis enthält mindestens:
Name, Qualifikation und Dauer der Tätigkeit Beschreibung der ausgeführten Arbeiten verwendete Materialien und Geräte
Die Bestätigung erfolgt durch den Vertreter der Auftraggeberin (Gebäudemaschinist, Elektriker, Hausmeister) vor Ort.
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4.4 An- und Abfahrtspauschale
Für jeden Einzelauftrag wird eine einmalige An- und Abfahrtspauschale gemäß Rahmenvertrag vergütet.
Die An- und Abfahrtspauschale umfasst die Vorhaltung des Werkstattwagens einschließlich aller bei der An- und Abfahrt anfallenden Fahr- und Fahrzeugkosten.
Werden mehrere Aufträge an einem Arbeitstag ausgeführt, ist die Pauschale nur einmal abzurechnen.
4.5 Preisgrundlagen
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Standardleistungsbuches StLB-BauZ des DIN – Deutsches Institut für Normung e. V. bzw. des Leistungsverzeichnisses der Technischen Universität Berlin im jeweils gültigen Leistungsbereich und in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung (aktuell: Ausgabe 2026).
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass ihm das StLB-BauZ in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Fassung zur Verfügung steht. Die Beschaffung oder Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und Kosten des Bieters. Die zum Stichtag der Ausschreibung gültige Fassung bleibt über den gesamten Vertragslaufzeitraum maßgeblich.
4.6 Abrechnung nach LV- und StLB-Positionen
Kann eine Beauftragung im Einzelfall nicht unmittelbar nach Positionen des Leistungsverzeichnisses erfolgen, ist die Abrechnung dennoch nach den einschlägigen vorhandenen LV- bzw. StLB-Positionen vorzunehmen. Die Positionen werden im Einzelauftrag mit den auszuführenden Mengen versehen.
Der Bezug zum Rahmenvertrag ist über die jeweils maßgebliche Standardleistungsnummer sowie Ausgabemonat und Ausgabejahr herzustellen. Das vertraglich vereinbarte Auf- bzw. Abgebot wird auf die Summe derjenigen Positionen eines Einzelauftrages angewendet, die Bestandteil der Rahmenvereinbarung sind.
5. Vertragsdauer und Kündigung
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für eine Grundlaufzeit von [zwei Jahren].
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um jeweils ein (1) Jahr zu verlängern. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt insgesamt vier (4) Jahre.
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Die Verlängerung erfolgt durch schriftliche Mitteilung der Auftraggeberin an den Auftragnehmer. Die Mitteilung muss spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erfolgen. Die Regelung in Ziffer 1.4 der Besonderen Vertragsbedingungen findet keine Anwendung.
Nach Ablauf der maximalen Laufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Einzelaufträge, die vor Ablauf der Rahmenvereinbarung vergeben wurden, können auch nach deren Ende vertragsgemäß abgewickelt werden.
6. Sonstige Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB/C (DIN 18299 und folgende) sind Vertragsbestandteil.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Gerichtstand ist Berlin.
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