V 2482 F Anlage zu den BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil A) - Verwendung von Baumaschinen.pdf

Rahmenvertrag für Rohrleitungstiefbau 2026–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 09:06 (Europe/Berlin)

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V 2482 F

(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen/Baumaschinen)

Vergabenummer OeA-230-26Maßnahmenummer
Baumaßnahme Rahmenvertrag 2026-2028 Gewerk: Rohrleitungstiefbau an der Technischen Universität Berlin Leistungsverzeichnis stellt die TUB
Leistung/CPV 45231300-8

Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen (Teil A)

Verwendung von Baumaschinen

Sofern vom Auftragnehmer Baumaschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Verwendungsbeschränkungen nach Nr. 30.2 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, spätestens mit Beginn der Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Baumaschine auf die Baustelle der Bauleitung die nachfolgend benannten Nachweise über die Einhaltung der Verwendungs- beschränkungen für die Baumaschinen vorzulegen.

Für Baumaschinen mit Dieselmotor, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL- UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben:

a. Zu jeder Baumaschine ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F) und

b. für jede Baumaschine ein Nachweis der der Emissionsstufe oder des Emissionsstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein,

oder

a. Zu jeder Baumaschine ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F) und

b. bei nachgerüsteten Baumaschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 2

V 2482 F

(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen/Baumaschinen)

Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten.

Für Baumaschinen mit Fremdzündungsmotor bis 19 kW Motorleistung ist der Bauleitung zu diesem Zweck die Kopie der Betriebsanleitung vorzulegen, die Kennzeichnung an dem Gerät vorzuzeigen oder gleichwertige Nachweise vorzulegen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 2

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