Rahmenvertrag für Probenahme und Analytik von Kraft- und Brennstoffproben
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 04.09.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 06.08.2025
- CPV-Codes
AnzeigenAusblenden
- Technische Tests, Analysen und Beratung (71600000)
- Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit (71610000)
- Labordienste (71900000)
- Bekanntmachung
- evergabe.bayern.de
- Bekanntmachungsnummer
- 513758-2025
- Verfahrensnummer
- c507488d-43c0-49e7-9c97-3fbe53d00bb3
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Bayerische Landesamt für Umwelt beauftragt einen Rahmenvertrag zur stichprobenartigen Entnahme von Kraft- und Brennstoffproben an Tankstellen, Tanklagern und Raffinerien sowie deren Untersuchung. Die Leistungen dienen der Überwachung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) in Bayern. Ein Auftragswert und ein konkreter Leistungszeitraum sind nicht angegeben; Angebote müssen bis zum 4. September 2025 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist in Bayern zuständig für die Überwachung der Anforderungen der 10. BImSchV „Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (§ 18 Abs. 1). Die Kraftstoffqualität wird stichprobenartig direkt durch Beprobung des Kraftstoffs an den Tankstellen überprüft. Die Tankstellenbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Entnahme von Stichproben an ihren Tankstellen zu gestatten (§ 52 Abs. 3 BImSchG). Darüber hinaus haben die Tankstellenbetreiber (Auskunftspflichtiger) gemäß § 52 Abs. 4 Bim SchG die Kosten zu tragen für die Probenahme und die Untersuchung des Kraftstoffs, jeweils zzgl. USt. und Kosten für die entnommene Kraftstoffmenge. Analog ist das LfU zuständig für die Überwachung der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe gemäß § 18 (3) der 10. BImSchV mittels stichprobenhafter Untersuchung von Tanklager-/Raffinerie-Proben.
Ganze Leistungsbeschreibung anzeigenWeniger anzeigen
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvertrag zur Probenahme an Tankstellen / Tanklägern sowie zur Analytik von Kraft- und Brennstoffproben im Rahmen des Vollzugs der 10. BImSchV
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist in Bayern zuständig für die Überwachung der Anforderungen der 10. BImSchV „Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (§ 18 Abs. 1). Die Kraftstoffqualität wird stichprobenartig direkt durch Beprobung des Kraftstoffs an den Tankstellen überprüft. Die Tankstellenbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Entnahme von Stichproben an ihren Tankstellen zu gestatten (§ 52 Abs. 3 BImSchG). Darüber hinaus haben die Tankstellenbetreiber (Auskunftspflichtiger) gemäß § 52 Abs. 4 Bim SchG die Kosten zu tragen für die Probenahme und die Untersuchung des Kraftstoffs, jeweils zzgl. USt. und Kosten für die entnommene Kraftstoffmenge. Analog ist das LfU zuständig für die Überwachung der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe gemäß § 18 (3) der 10. BImSchV mittels stichprobenhafter Untersuchung von Tanklager-/Raffinerie-Proben.
Frist: 04.09.2025, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß §§ 123, 124 GWB; §§ 57, 42 Abs. 1 VgV bzw. falls einschlägig § 16 VOB/A. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer mit Eignungsleihe (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). - Die Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB wird von beteiligten Nachunternehmen ohne Eignungsleihe nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - Eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Nachunternehmer ist von jenen mit Eignungsleihe mit dem Angebot (bzw. in zweistufigen Verfahren mit Teilnahmeantrag) vorzulegen (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten). Von Nachunternehmern ohne Eignungsleihe wird die Erklärung nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - ggf. Abgabe einer Eigenerklärung, warum bestehende fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht zum Ausschluss führen sollen; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer (Darlegung im Rahmen einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung möglich). - Die Vergabestelle des Auftraggebers wird vor Zuschlagserteilung eine aktuelle Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen. - Ein Ausschluss aufgrund der Regelungen der §§ 123 und 124 GWB ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglich. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von Ausschlussgründen hinsichtlich der Beteiligung russischer Unternehmen bzw. Personen im Sinne des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft abzugeben (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvertrag zur Probenahme an Tankstellen / Tanklägern sowie zur Analytik von Kraft- und Brennstoffproben im Rahmen des Vollzugs der 10. BImSchV
- Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß §§ 123, 124 GWB; §§ 57, 42 Abs. 1 VgV bzw. falls einschlägig § 16 VOB/A. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer mit Eignungsleihe (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). - Die Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB wird von beteiligten Nachunternehmen ohne Eignungsleihe nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - Eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Nachunternehmer ist von jenen mit Eignungsleihe mit dem Angebot (bzw. in zweistufigen Verfahren mit Teilnahmeantrag) vorzulegen (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten). Von Nachunternehmern ohne Eignungsleihe wird die Erklärung nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - ggf. Abgabe einer Eigenerklärung, warum bestehende fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht zum Ausschluss führen sollen; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer (Darlegung im Rahmen einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung möglich). - Die Vergabestelle des Auftraggebers wird vor Zuschlagserteilung eine aktuelle Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen. - Ein Ausschluss aufgrund der Regelungen der §§ 123 und 124 GWB ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglich. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von Ausschlussgründen hinsichtlich der Beteiligung russischer Unternehmen bzw. Personen im Sinne des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft abzugeben (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 17.10.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 683729-2025
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.