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Rahmenvertrag für passive Verkabelung und aktive Netzwerkkomponenten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.tk.de

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Rahmenvertrag

über die laufende Herstellung, Erweiterung und Anpassung der Kommunikations-Infrastruktur

Zwischen der

Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg

  • im Folgenden "TK" -

und

Der AN wird vor Zuschlagserteilung von der TK eingetragen.

  • im Folgenden "AN" (Auftragnehmer) -

wird unter der Vertragsnummer 20160995 folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsbestandteile

(1) Die Vertragsbestandteile gelten in der folgenden Reihenfolge:

• dieser Vertrag

• Interessenteninformation (Anlage V1)

• die Leistungsbeschreibung (Anlage V2) nebst Anlagen

Baubeschreibung (Anlage V2.1) o Planungshandbuch Passives Netzwerk (Anlage V2.2) o Musterdokumentation - 5 Dokumente (Anlage V2.3 a-e) o Standortliste der TK (Anlage V2.4) o Fertigstellungsanzeige (Anlage V2.5) o Serviceverträge - TK Cisco- Hard- und Software Equipment with Cisco SmartNet o Services (Anlage V2.6)

• Nicht belegt (Anlage V3)

• Anforderungen gemäß DORA-Verordnung – nicht kritisch (Anlage V4)

• Angebot (Anlage V5) nebst Anlagen

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 2 von 15 vom AN ausgefülltes Leistungsverzeichnis inkl. Musterprojekte und Summenblatt o (Anlage A1)

vom AN mit dem Angebot eingereichtes Realisierungskonzept (Anlage A2) o

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(2) Weitere Bedingungen des AN, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden ausdrück- lich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Abweichungen oder Widersprüche, die in den vom AN eingereichten Unterlagen bestehen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der AN ist für die laufende Herstellung, Erweiterung und Anpassung der Netzwerk- Kommunikations-Infrastruktur in den bundesweit verteilten Dienststellen inklusive der Unternehmens- zentrale der TK zuständig. Die im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung sowie den Anlagen zur Leistungsbeschreibung. Die Leistungserbringung erfolgt je nach Bedarf und auf Abruf der TK, siehe im Einzelnen § 5 des Vertrags.

(2) Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf den Vertrag in seiner Gesamtheit bzw. gelten übergreifend für sämtliche unter diesem Rahmenvertrag geschlossene Einzelverträge. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ist in § 1 dieses Vertrages festgelegt. Daraus folgt insbesondere auch, dass - soweit Abweichungen oder Widersprüchen in den vom AN eingereichten Unterlagen (Realisierungs- konzept, Anlage A2) bestehen -, diese nachrangig zum Vertrag und zur Leistungsbeschreibung gelten.

(3) Soweit der AN in dem von ihm eingereichten Realisierungskonzept jedoch Leistungen angeboten hat, die über die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung hinausgehen, so ergänzen und erweitern diese die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Anforderungen und ist der AN verpflichtet, auch diese Anforderungen über die gesamte Laufzeit des Vertrages einzuhalten.

(4) Bei Abweichungen oder Widersprüchen im Einzelvertrag (Abruf) gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrages grundsätzlich vorrangig vor den Einzelverträgen, soweit nicht ausdrücklich von diesem Rahmenvertrag abweichende Regelungen in den Einzelverträgen vereinbart sind.

(5) Soweit der AN eine Bietergemeinschaft ist, handelt es sich bei den Bietergemeinschaftsmitgliedern um Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.

(6) Eine Verpflichtung zum Abruf eines bestimmten Mindestvolumens besteht nicht. Der Höchstwert beträgt 110 Prozent des Angebotsvergleichspreises.

§ 3 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung. Der Abruf der Leistungen gemäß § 2 beginnt mit Zuschlagserteilung, frühestens jedoch zum 01. Januar 2027 (Leistungsbeginn).

(2) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2028 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden.

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 3 von 15 (3) Anschließend kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von neun Monaten zum Kalendermonatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Sobald 85% des Höchstwertes erreicht sind, ist jede Vertragspartei - auch bereits während der Mindestvertragslaufzeit - berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich zu kündigen. 85% des Höchstwertes sind erreicht, sobald die TK Leistungen in dieser Höhe abgerufen hat.

(5) Wird der Vertrag nicht gekündigt, endet er mit Ablauf des 31.12.2030.

(6) Von der Beendigung dieses Vertrages bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einzelabrufe unberührt. Für die jeweiligen Einzelabrufe gelten die Regelungen dieses Vertrages bis zu deren Beendigung fort, auch wenn die Erbringung dieser Leistungen zeitlich aufgrund des Umfangs über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus geht.

§ 4 Durchführung und Zusammenarbeit

(1) Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen in ständigem Kontakt und in enger Zusammenarbeit mit der TK durchzuführen und diese laufend über den Fortgang der Leistungen in angemessener Weise zu unterrichten. Dieses geschieht insbesondere durch regelmäßige Treffen zwischen den Vertragsparteien (sog. KO-Sitzungen). Form und Inhalt der Treffen sind in der Leistungsbeschreibung, Ziffer 3.3.3, geregelt.

(2) Die Anforderungen an die Vertragsdurchführung und Zusammenarbeit ergeben sich im Übrigen aus der LB, insbesondere aus Ziffer 3.3 (Projektablauf).

(3) Mit Vertragsschluss benennt der AN der TK entsprechend der Leistungsbeschreibung eine deutschsprachige Ansprechperson. Zeitgleich erhält er die Ansprechpersonen auf Seiten der TK benannt. Jede Änderung der Ansprechpersonen wird schriftlich und nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vorher gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner angezeigt. Die Kommunikation zu Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen erfolgt ausschließlich über die von den Parteien benannten Ansprechpersonen. Die TK wird den übrigen vom AN eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen

(4) Der AN ist verpflichtet, der TK die Cisco-GPL (Cisco Global Price List) über einen Online-Account zugänglich zu machen (siehe hierzu Ziffer 2.6.3 der Leistungsbeschreibung). Es gilt die am Tage des Abrufs gültige Cisco-GPL.

(5) Der AN verpflichtet sich, die im Hinblick auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung geltenden Gesetze und Verordnungen und die, soweit relevant, hierauf beruhende Fremdfirmenordnung der TK zu beach- ten. Die von ihm in den Räumen der TK eingesetzten Personen sind vom AN entsprechend zu unterwei- sen und anzuhalten, diesbezüglichen Vor-Ort-Vorgaben der TK Folge zu leisten.

(6) Die TK betreibt eine Kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Inf- rastrukturen nach dem BSI-Gesetz. Soweit in besonderen Fällen (zum Beispiel Auswirkungen einer Pandemie) eine Beeinträchtigung des entsprechend hohen Schutz- und Sicherheitsniveaus der TK droht, ist die TK berechtigt, besondere angemessene Schutzmaßnahmen vorzugeben, die Auswirkun- gen auf die Leistungserbringung haben können.

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§ 5 Mitarbeiter

(1) Der AN setzt für die Leistungserbringung nur Mitarbeiter ein, deren Qualifikationen den Anforderungen entsprechen und die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Zudem müssen die zur Leistungserbringung bei der TK eingesetzten Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Wird eine vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des AN. Bei der Auswahl wird der AN die Interessen der TK angemessen berücksichtigen. Die TK kann den Einsatz eines vom AN für die Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters aus wichtigen Gründen ablehnen. Die durch einen solchen Austausch entstanden Kosten gehen zu Lasten des AN.

§ 6 Informationspflichten

(1) Der AN gewährleistet ein Monitoring des Vertrages im Hinblick auf das Abrufvolumen und teilt der TK jeweils unmittelbar nach Kalenderquartalsende den aktuellen Stand per E-Mail an die Ansprechper- son der TK sowie an die Mailadresse monitoring-dzem@tk.de mit.

Die Mitteilung ist tabellarisch aufzubauen und hat in der vorgegebenen Reihenfolge in Spalten die fol- genden Informationen zu enthalten:

  1. Ansprechperson AN (E-Mail-Adresse)
  2. Vertragsnummer
  3. Bruttowert des von der TK eingegangenen Abrufvolumens seit Vertragsbeginn
  4. Datenstichtag des Bruttowertes im Format TT.MM.JJJJ

(2) Der AN informiert die TK innerhalb von 14 Tagen bei Erreichen von 75 % des in § 2 Abs. 5 genannten Höchstwertes sowie unverzüglich, wenn der Höchstwert zu 85% und wenn der Höchstwert zu 100% erreicht ist. Dabei ist ein bestimmter Anteil des Höchstwertes dann als erreicht anzusehen, sobald die TK Leistungen in dieser Höhe abgerufen hat.

Für die nach Aufwand vergüteten Leistungen gilt: Für die Zwecke dieses Monitorings werden alle von der TK getätigten Abrufe mit dem jeweils angefallenen Aufwand berücksichtigt, mindestens jedoch mit dem für den jeweiligen Abruf geschätzten Aufwand.

§ 7 Abrufe (Einzelaufträge)

(1) Die TK ruft die erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Standort gesondert ab (Auftrag im Sinne von Ziffer 3.3 der LB). Ergänzend ist der AN verpflichtet, die Netzkoppelelemente der Firma Cisco, die sich aus der Anlage V2.6 ergeben und bereits im Hause der TK eingesetzt werden, zu war- ten, indem er entsprechend Ziffer 2.6 der Leistungsbeschreibung (im folgenden auch "LB" genannt) Serviceverträge mit dem Hersteller Cisco schließt.

(2) Die Auftragserteilung erfolgt so rechtzeitig, dass dem AN eine angemessene Vorlaufzeit bis zum Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung steht. Der Auftrag enthält mindestens eine Beschrei- bung der zu erbringenden Leistungen, den Leistungszeitraum (ggf. mit einem verbindlichen Leistungs- beginn und einer verbindlichen Erledigungsfrist) sowie im Falle von Stundenlohnarbeiten den ge- schätzten Aufwand der einzusetzenden Qualifikationsprofile (Monteur/Techniker und Helfer).

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 5 von 15 (3) Die oben genannten Inhalte des Abrufs werden in Abstimmung zwischen TK und AN spezifiziert und die Abstimmungsergebnisse werden in Textform festgehalten. Der Prozess der Auftragsabstm- mung und Auftragserteilung ist im Einzelnen in Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 der LB beschrieben. Der AN nimmt den Auftrag mit Auftragsbestätigung an. Im Falle eines vom AN erstellten Realisierungsvor- schlags ist der Auftrag erst erteilt, wenn die TK den Realisierungsvorschlag freigibt, der somit Bestand- teil des Auftrags wird.

(4) Der AN hat die Leistungserbringung so zu organisieren und über so ausreichende Personalkapazi- täten zu verfügen, dass er die beauftragten Leistungen rechtzeitig erbringen kann. Die konkreten Ein- satztermine (Datum und Uhrzeit) für die vor Ort zu erbringenden Leistungen stimmen die Parteien er- gänzend zum Abruf miteinander ab. Der Ort der Leistungserbringung ergibt sich aus dem Abruf und im Übrigen aus den Vorgaben der LB. Die Details der Auftragsbearbeitung sind Ziffer 3.3.3 der LB zu ent- nehmen.

(5) Die im Einzelabruf vereinbarten Termine, insbesondere die Erledigungsfrist, sind einzuhalten. Eine Verlängerung erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung der TK.

(6) Für die Auslegung und Durchführung der Einzelaufträge gilt dieser Vertrag, auch wenn im Einzel- auftrag nicht auf diesen Vertrag Bezug genommen wird. Enthält ein Auftrag vom Vertrag ausdrücklich abweichende Bestimmungen, hat der Auftrag insoweit Vorrang.

§ 8 Abnahme

Der AN hat die Fertigstellung des entsprechend § 7 abgerufenen Auftrages der TK schriftlich unter Ver- wendung der Fertigstellungsanzeige (Anlage V2.5 zur LB) anzuzeigen. Die TK wird innerhalb eines Monats nach dieser Anzeige schriftlich feststellen, ob die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Sind die Ergebnisse nicht mit Mängeln behaftet, erklärt die TK schriftlich oder in Textform die Abnahme gegenüber dem AN. Die TK ist bereits vor dieser Feststellung berechtigt, die Leistung in Gebrauch zu nehmen. Eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist damit nicht verbunden. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Vergütung

(1) Der AN erhält für seine Leistungen die im Leistungsverzeichnis (Anlage A 1) angegebene Vergü- tung. Eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich erbrachte Leistungen. In den unter Nr. 4.3.5 der LB be- schriebenen Ausnahmefällen erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand gegen Vorlage ei- nes Stundennachweises wie in der LB beschrieben. Für die Leistungen gem. Ziffer 7 des Leistungsver- zeichnisses (Anlage A1), also die Pauschalen für Netzkoppelelemente sowie für Service und Support- leistungen des Herstellers Cisco ergibt sich die Vergütung wie in Anlage A1 beschrieben aus der Glo- bal Price List von Cisco abzüglich des vom AN gewährten Abschlags.

(2) Für alle anderen Leistungen gelten die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Pauschalen als Fest- preise. Der im Rahmen der einzelnen Pauschalen zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus den Beschreibungen in Ziffer 4 der LB, dem Leistungsverzeichnis (Anlage A1) und den erläuternden Hin- weisen im Planungshandbuch (Anlage V2.2 zur Leistungsbeschreibung).

(3) Mit der Vergütung gemäß Absatz 1 sind alle Leistungen sowie alle Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten, auch soweit ihnen im Preisblatt keine ge- sonderte Preisposition zugeordnet ist, oder sie nicht regelmäßig oder nur auf Verlangen der TK er- bracht werden. Abgegolten sind insbesondere Kosten für die Einarbeitung/Schulung, Reisekosten und

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 6 von 15 -zeiten, Jours fixes und Besprechungen, Kosten für Überstunden und Leistungszuschläge sowie Porto- und Telekommunikationskosten.

(4) Der Anspruch auf Vergütung wird nicht fällig vor Zugang einer prüffähigen, den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügenden Rechnung.

§ 10 Preisanpassung

(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die im Leistungsverzeichnis (Anlage A1) vereinbarte Vergütung für die jeweilige Leistung des AN nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen während der Vertragslaufzeit anzupassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Leistungen gem. Ziffer 7 des Leistungsverzeichnisses (Anlage A1), also die Pauschalen für Netzkoppelelemente sowie für Service und Supportleistungen des Herstellers Cisco.

(2) Eine Anpassung der Vergütung erfolgt frühestens zum Ablauf von 24 Monaten nach Beginn der Leistungserbringung. Weitere Anpassungen erfolgen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Anpassung. Eine Preisanpassung erfolgt nur auf Verlangen einer Vertragspartei. Sie gilt nur für noch nicht abgerechnete sowie zukünftige Leistungen. Solange eine Preisanpassung nicht geltend gemacht wurde, gelten die vorherigen Preise fort.

(3) Für eine Preisanpassung sind die Preisindizes „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte“ (EVAS-Code 61241) Nr. 26 und Nr. 33 (GP-Systematik) des Statistischen Bundesamts https://www- genesis.destatis.de/genesis/online zu jeweils 50% maßgeblich.

(4) Eine Anpassung ist auf Verlangen des AN oder der TK vorzunehmen, sofern der ermittelte neue Preisindex (s. Abs. 3) um mehr als +/- 2 Prozent vom alten Preisindex abweicht. Die jeweilige Vergütung des AN ändert sich im selben prozentualen Verhältnis.

(5) Für die erstmalige Preissteigerung bzw. Preissenkung werden die Preisindizes aus April 2026 als "alte Preisindizes" in Höhe von 116,1 (Nr. 26) und in Höhe von 126,9 (Nr. 33) zu Grunde gelegt. Die neuen Preisindizes sind die Preisindizes zum Zeitpunkt des Anpassungsverlangens. Nach Anpassung der Vergütung nach dieser Regelung werden die neuen Preisindizes zu den alten Preisindizes für eine mögliche nächste Anpassung.

(6) Die Preisanpassung erfolgt auf der Grundlage folgender Formel:

Neuer Preis = Alter Preis x (neuer Preisindex Nr. 26 + neuer Preisindex Nr. 33) / (alter Preisindex Nr. 26 + alter Preisindex Nr. 33)

(7) Eine Preisanpassung ist innerhalb eines Vertragsjahres bis zu einer Erhöhung oder Verringerung um insgesamt 10% nach dem vorstehenden Prozedere möglich.

(8) Verlangt eine der Vertragsparteien eine Preisanpassung, die nicht von der in den Absätzen 2 bis 7 abgedeckt ist, so ist dies nur ausnahmsweise und unter Einhaltung des folgenden Prozederes und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

Jede Vertragspartei ist berechtigt, von der anderen Vertragspartei den Eintritt in Verhandlungen über eine solche Preisanpassung zu verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Kosten für die Leistungserbringung insgesamt in einem Maße um mindestens 10% erhöht haben. In diesem Fall lässt die von der Preisanpassung begünstigte Vertragspartei der anderen Vertragspartei die verlangte Preisanpassung in Textform zukommen.

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 7 von 15 Macht der AN eine Preiserhöhung geltend, hat er diese nachvollziehbar zu begründen und dabei insbesondere sämtliche kalkulationsrelevanten Kostenfaktoren und deren Auswirkungen auf den Gesamtpreis offen zu legen. Macht die TK eine Absenkung der Preise geltend, hat sie nachvollziehbar darzulegen, dass die Marktpreise der betreffenden Leistungen entsprechend gesunken sind. Der AN ist verpflichtet, die TK auf eine solche Marktentwicklung hinzuweisen. Eine Preisanpassung nach dieser Regelung erfolgt unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen der Vertragsparteien.

Es besteht kein Anspruch auf eine Preisanpassung nach dieser Regelung und sie erfolgt nur, wenn und soweit sie rechtlich zulässig ist. Der Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt von § 10 unberührt. Solange eine Preisanpassung nicht schriftlich vereinbart wurde, gelten die vorherigen Preise fort.

§ 11 Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß dem erteilten Einzelauftrag nach Auftragsabschluss, Eingang sämtlicher Dokumentationsunterlagen und Abnahme. Unter folgenden Voraussetzungen ist der Auftragnehmer einmalig zur Stellung einer Zwischenrechnung und Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen berechtigt (Abschlagszahlung):

• seit Auftragsbeginn sind mehr als zwei Monate vergangen (Auftragsbeginn ist der Zeitpunkt des Beginns der AN-Tätigkeit in der jeweiligen Dienststelle) und

• während dieser Zeit ist es zu keinen schuldhaften Verzögerungen seitens des AN gekommen und

• der AN hat mehr als die Hälfte der beauftragten Leistung ordnungsgemäß erbracht und dokumentiert.

(2) Weitere Einzelheiten zur Abrechnung sind der LB zu entnehmen.

(3) Vor dem Hintergrund der E-Rechnungsverordnung sind Rechnungen auf elektronischem Wege zu stellen.

Die Rechnungen sind als XRechnungen über die OZG-RE über folgenden Link an die TK einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/edi/home.

Zur Rechnungserstellung ist die Leitweg-ID 992-80116-93 der TK anzugeben. Zudem müssen bei der XRechnung alle Pflichtfelder sowie mindestens die Zusatzfelder

Feld BT-56 "Name": 51114980 Feld BT-12 "Vertragsnummer": 20160995

gefüllt sein. Ggf. weitere Vorgaben zu Zusatzfeldern teilt die TK bei Bedarf dem AN nach Zuschlagser- teilung mit (z.B. zu Feld BT-18 "Objektnummer", Feld BT-51 bei geschützten Daten).

Zahlungsbegründende Unterlagen (z.B. Leistungsnachweise) sind durch Hochladen als Datei der E-Rechnung beizufügen.

Die TK ist berechtigt, die vorstehenden Vorgaben unter Beachtung einer angemessenen Ankündi- gungsfrist anzupassen.

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 8 von 15 (4) Die vom AN zu erstellenden Rechnungen müssen prüffähig sein und alle Einzelpositionen enthal- ten. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag geson- dert hinzuzusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, zu nen- nen.

(5) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Eingang den vorstehenden und den ge- setzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung.

§ 12 Haftung und Gewährleistung

(1) Die Vertragspartner haften nach den gesetzlichen Vorgaben. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften AN und TK einander für von ihnen zu vertretende Schäden bis zu 1.000.000 € je Einzelabruf/Realisierungsvorschlag, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5.000.000 € pro Jahr. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

(2) Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen nach den neuesten Erkenntnissen über Organisation, Wirtschaftlichkeit, Forschung und Technik. Alle Arbeiten werden nach den jeweils gültigen gesetzgeberischen und berufsständischen Vorgaben auf der Basis der einschlägigen Normungen (s. a. Planungshandbuch Passives Netzwerk, Anlage V2.2) durchgeführt.

(3) Sämtliche vereinbarten Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Leistungsfristen beginnen mit dem Tage nach Eingang des Auftrages bei dem AN.

(4) Bei der Einschaltung von Subunternehmern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Beauftragten, die im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung tätig werden, haftet der AN für sämtliche Pflichtverletzungen so, als wenn er selbst tätig geworden wäre.

§ 13 Pauschalierter Schadensersatz bei Verzug

(1) Hält der AN den vereinbarten Erledigungstermin nicht ein, kommt er ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, der AN hat die Überschreitung der Frist i. S. v. §§ 276, 278 BGB nicht zu vertreten. Im Falle des Verzuges kann die TK neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens iHv 1% des Netto-Auftragswertes des jeweiligen Einzelauftrags pro Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% dieses Netto-Auftragswertes.

(2) Überschreitet der AN die vereinbarte Vor-Ort-Antrittszeit (Punkt 2.5 der LB) um mehr als zwei Stunden, kann die TK einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 Euro pro durch die Störung beeinträchtigtem Arbeitsplatz fordern, es sei denn, der AN hat die Überschreitung i. S. v. §§ 276, 278 BGB nicht zu vertreten. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 5% des Netto-Auftragswertes des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt.

(3) Insgesamt darf die Summe des aufgrund dieser Regelungen zu zahlenden pauschalierten Schadensersatzes nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswertes betragen. Als Gesamtauftragswert im Sinne dieses § 13 gilt der Angebotsvergleichspreis auf dem Summenblatt im vom AN ausgefüllten Leistungsverzeichnis, Anlage A1.

(4) Das Recht der TK, bei Vertragsverstößen des AN einen Schaden nachzuweisen, der die vorgenannten Pauschalen (Abs. 1 und 2) übersteigt, und nach den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Ebenso bleibt dem AN der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale (Abs. 1 und 2) entstanden ist.

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§ 14 Geheimhaltung

(1) Vertrauliche Informationen sind: • Informationen über den Inhalt dieses Vertrages. • Geschäftsgeheimnisse; diese beinhalten das gesamte kaufmännische und technische Wissen, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an dessen Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat. Unter dem kaufmännischen Wissen sind alle Daten zu verstehen, die sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktver- halten beziehen, wie insbesondere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Geschäftsstrategien oder Schutzrechte betreffende Informationen (z. B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, Kalkulationsunterlagen, Werbe- und Marketing- konzepte). Technisches Wissen sind alle technischen und technologischen Daten (z. B. be- triebs- bzw. unternehmensorganisatorische Softwarelösungen). • Die Mitarbeitenden oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrele- vante Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante in- terne Versetzungen, Änderungen der Personalstruktur u. Ä.).

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die in Absatz 1 genannten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu wahren, sie - soweit dies erforderlich ist - ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich oder bekannt zu machen.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Weitergabe der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmende zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist. Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informatio- nen, die

• veröffentlicht und/oder allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsverpflichtung verletzendes Zutun einer Vertragspartei, • der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits bekannt sind oder auf einem anderen Weg als durch den Vertragspartner recht- mäßig bekannt werden, • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer behördlicher oder gerichtlicher Ent- scheidungen offengelegt werden müssen oder • zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendigerweise zugänglich gemacht werden müssen.

(5) Der AN hat seine Mitarbeitenden und Dritte, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anforderung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

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§ 15 Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Grundsätze der EU- Datenschutzgrundverordnung (Vertraulichkeitsgebot) zu wahren. Sollten der AN oder dessen Mitarbei- tende bzw. sonstige von ihm eingesetzte Dritte im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses Kenntnis über Sozialdaten oder geschützte personenbezogene Daten erhalten, ist es ihnen untersagt, diese Daten zu verarbeiten oder zu nutzen. Der AN hat seine Mitarbeitenden und Dritte, die er im Rah- men des Auftragsverhältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anfor- derung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

§ 16 DORA

Bei den vertraglichen Leistungen handelt es sich um IKT-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), da diese Leistungen auch zugunsten der TK Pensionsfonds AG erbracht werden. Für diesen Vertrag gelten daher ergänzend die „Anforderungen gemäß DORA-Verordnung – nicht kritisch“ aus der Anlage V4.

§ 17 Unteraufträge

(1) Die Übertragung der Ausführung von vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilleistungen des AN auf einen Unterauftragnehmer oder der Austausch eines Unterauftragnehmers bedarf der vorheri- gen Information und schriftlichen Zustimmung der TK. Der AN hat der TK im Rahmen dieser Informa- tion und vor der Erteilung der Zustimmung eine schriftliche Erklärung des Unterauftragnehmers einzu- reichen, in der dieser bestätigt, dass er die auf ihn übertragenen Leistungen erbringen wird und die hierfür benötigten Kapazitäten/Mittel zur Verfügung stellt. Für die im Angebot des Auftragnehmers be- nannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung der TK als erteilt.

Bloße Zulieferungen oder rein unterstützende Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff des Unterauf- trags.

(2) Durch die Aufgabenübertragung auf Unterauftragnehmer dürfen die vertrags- und gesetzeskon- forme Vertragsdurchführung, insbesondere der Vertragszweck, die vereinbarten Termine, die Einhal- tung der Vorschriften über Datenschutz, Sicherheit und Geheimhaltung nicht gefährdet oder beein- trächtigt werden. Der AN ist verpflichtet, in den Vertrag mit seinem jeweiligen Unterauftragnehmer ent- sprechende Regelungen aufzunehmen und hat auch im Übrigen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Der AN stellt u.a. sicher, dass der Einsatz und die Vergütung von Unterauftragnehmern nicht gegen EU-Sanktionen verstoßen und Unter- auftragnehmer die für den AN geltenden Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards einhalten. Er über- wacht die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch seine Unter- auftragnehmer.

(3) Die Zustimmungserteilung nach Absatz 1 kann von der Prüfung der Fachkunde, der Leistungsfähig- keit und der Zuverlässigkeit des Unterauftragnehmers anhand der Maßstäbe der Eignungsprüfung im Rahmen der erfolgten Auftragserteilung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht werden. Der AN hat für den Unterauftragnehmer hinsichtlich dessen Leistungsan- teils die Eignungsnachweise vorzulegen, die seitens der TK auch von ihm selbst gefordert wurden.

Die TK kann eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen, falls sich herausstellt, dass die Vorausset- zungen für eine Unterbeauftragung nicht (mehr) vorliegen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 11 von 15 die Eignung des Unterauftragnehmers wegfällt, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Unter- beauftragung untersagt oder die Unterbeauftragung Störungen im Vertragsverhältnis zwischen AN und TK zur Folge hat.

(4) Die voranstehenden Regelungen gelten entsprechend für jede weitere nachgeordnete Unterbeauf- tragung. Der AN stellt in diesen Fällen sicher, dass nachgeordnete Unterauftragnehmer entsprechend verpflichtet werden.

§ 18 Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuege-

setz und Vertragsstrafe

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Sobald eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft ist, verpflichtet sich der AN zudem, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die TK stellt dem AN sodann ei- nen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung.

(2) Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und so- lange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fällt.

(3) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreue- versprechen nach Abs. 1 und 2 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des BTTG zertifiziert worden ist.

(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dem BTTG wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue verpflichtet sich der AN,

  • die Kontrolle zu dulden,
  • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
  • die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
  • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
  • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
  • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeitenden und Dritten, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses ein- setzt, zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglich- keit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(5) Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(6) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern be- auftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unter- auftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des BTTG erfüllen.

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 12 von 15 (7) Die Verpflichtung nach Absatz 6 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.

(8) Der AN verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 4 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 5 zu ver- einbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauf- tragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.

(9) Die TK ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der Auftragnehmer gegen seine Pflichten nach dem BTTG verstoßen hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt maximal 0,5 Prozent des Gesamtauf- tragswertes pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 5 Prozent des Gesamtauftragswerts. Als Auftragswert in diesem Sinne gilt der Angebotsvergleichspreis auf dem Summenblatt im vom AN aus- gefüllten Leistungsverzeichnis, Anlage A1. Bei der Festlegung der Strafhöhe wird die Schwere des Verstoßes gegen das Tariftreueversprechen berücksichtigt. Die Schwere des Verstoßes bemisst sich insbesondere anhand der von dem Verstoß betroffenen Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer, dem Grad der Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen sowie der Schuldform des Verstoßes.

(10) Die Vertragsstrafen werden auf gesetzliche bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche ange- rechnet. Das Recht der TK zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen sowie zur außerordentlichen Kündigung bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.

§ 19 Einhaltung gesetzlicher Entgeltbestimmungen

(1) Der AN hat die TK unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er Kenntnis davon hat, dass er oder ein im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzter Unterauftragnehmer gegen die Bestim- mungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) zur Zahlung des Mindestlohns verstößt oder verstoßen hat oder dass Tat- sachen den Verdacht eines solchen Verstoßes begründen.

(2) Die TK ist berechtigt, jederzeit vom AN eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, dass er der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachkommt. Sofern die TK Kenntnis von Umständen erlangt, die den Verdacht eines Verstoßes des AN oder eines im Rahmen der Vertragsdurchführung eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes begründen, ist die TK be- rechtigt, weitere über eine schriftliche Erklärung des AN hinausgehende geeignete Nachweise zu ver- langen (nach Wahl der TK z.B. Testat eines Wirtschaftsprüfers, aussagekräftige und nachvollziehbare Entgeltunterlagen). Sollte sich ein ohne Zutun des AN entstandener Verdacht nicht bestätigen, ist der AN berechtigt, für die Beibringung der von der TK geforderten Nachweise entstandene Kosten von der TK erstattet zu verlangen. Der AN stellt sicher, dass er berechtigt ist, entsprechende Nachweise auch von im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmern zu verlangen und an die TK auf deren Verlangen weiterzureichen.

(3) Ein Verstoß des AN gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann die TK zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Ein Verstoß eines im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Ver- pflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berech- tigt die TK dazu, den sofortigen Austausch des Unterauftragnehmers zu verlangen bzw. die Zustim- mung zum Einsatz dieses Unterauftragnehmers mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 13 von 15 (4) Der AN stellt die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen des AN ge- gen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes entstehen. Zudem stellt der AN die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen gegen die Best- immungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes von für die Durchführung des Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmern entstehen.

§ 20 Außerordentliche Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann aus wichtigem Grund den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertra- ges nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertragli- chen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Für die TK kann insbesondere dann ein wichtiger Grund vorliegen,

(a) wenn der AN gegen die vertraglichen Regelungen zur Compliance und Antikorruption des Vertra- ges verstoßen hat oder

(b) wenn EU-Sanktionen die Vertragsdurchführung beeinträchtigen, insbesondere wenn der AN durch den Einsatz oder die Vergütung von Unterauftragnehmern gegen EU-Sanktionen verstoßen hat oder

(c) wenn sich der AN im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) oder des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrich- tung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über die Festle- gung der Empfehlung von Preisen oder

(d) wenn der AN nachweislich eine seine Zuverlässigkeit in Frage stellende schwere Verfehlung be- gangen hat, die nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen seinen Ausschluss vom Wettbewerb rechtfertigt. Eine schwere Verfehlung ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333, 334 StGB oder

(e) wenn die TK Kenntnis davon erlangt, dass der AN im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat oder

(f) wenn der AN die Regelungen zur Einhaltung gesetzlichen Entgeltbestimmungen verletzt hat oder

(g) wenn die TK eine Weisung des Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder eine gerichtliche oder behördliche Verfügung erhält, die der TK die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht länger erlaubt. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge- gen die TK wegen etwaiger durch eine solche Kündigung eintretender Schäden, es sei denn, die Un- tersagung beruht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der TK oder

(h) wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

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26-09268 Netzwerk-Kommunikations-Infrastruktur Seite 14 von 15 (2) Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 21 Compliance und Antikorruption

Der AN ist verpflichtet, zusätzlich zu den bereits im Vertrag aufgeführten Bestimmungen die jeweils für ihn maßgeblichen und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden gesetzlichen Rege- lungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Anti-Korruptions- und Geldwäschegesetze, Sanktions- vorschriften, kartell-, wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften (insbesondere Betrug, Un- treue und Insolvenzstraftaten) sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften.

§ 22 Versicherung

(1) Der AN verpflichtet sich, für den Fall der Inanspruchnahme durch die TK oder Dritte, eine der Höhe und dem Umfang nach ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden vorzuhalten. Die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt 3 Mil- lionen Euro pauschal je Schadenereignis und -jahr.

(2) Sofern sich der AN bei der Ausführung anderer bedient und soweit diese nicht von dem gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Versicherungsschutz mit umfasst sind, hat der AN sicherzustellen, dass diese ebenfalls eine Abs. 1 entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten.

(3) Diese Versicherungen müssen spätestens zu Beginn der jeweiligen Leistungserbringung Gültigkeit haben und sind während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.

(4) Auf Verlangen der TK ist während der Vertragsdauer mindestens eine Versicherungsbestätigung des zuständigen Haftpflichtversicherers mit aktuellem Datum vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Versicherung ungekündigt besteht. Zudem muss diese Bestätigung die für die TK ausgeführte Tätigkeit als auch die vereinbarten Versicherungssummen beinhalten. Bei Bedarf sind weitere Nachweise einzu- reichen.

(5) Der AN hat der TK sämtliche Änderungen im Versicherungsumfang, die mit den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 im Zusammenhang stehen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Abwicklung des Vertrages

(1) Der AN verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich sämtliche mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Unterlagen, Materialien und Datenträger sowie von der TK überlassene Dateien in ihrer ursprünglichen und gegebenenfalls durch den AN aktualisierten Form an die TK bzw. an einen von der TK benannten Dritten herauszugeben oder nach Absprache mit der TK zu vernichten bzw. zu löschen. Der AN kann an den genannten Gegenständen kein Zurückbehal- tungsrecht geltend machen.

(2) Die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Materialien und Datenträger besteht nicht, sofern der AN zu deren Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist.

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§ 24 Sonstige Vereinbarungen

(1) Soweit der Vertrag eine "schriftliche" Zustimmung bzw. Erklärung fordert, ist die Textform (z.B. E- Mail) ausreichend. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzung und Mahnung), es sei denn, die Parteien haben eine strengere Formvorschrift vereinbart. Soweit der Ver- trag "Schriftform" fordert, muss eine Erklärung gemäß §§ 126, 126a BGB erfolgen (per Brief mit einer eigenhändigen Unterschrift bzw. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur).

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform oder im elektronischen Vertragsabschlusssystem der TK in Textform getroffen werden. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mit diesem Formerfordernis soll keine Abbedingung des Vorrangs einer - auch mündlichen - Individualvereinbarung einhergehen.

(3) Die Benennung der TK als Referenzkunde ist dem AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Die TK kann eine von ihr erteilte Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerru- fen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Die Abtretung einer Forderung des AN aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der TK rechts- wirksam. Der AN hat die Abtretungsanzeige der TK vorzulegen. Die TK teilt dem AN sowie dem vorge- sehenen neuen Gläubiger schriftlich ihre Entscheidung mit.

(6) Gerichtsstand ist der Sitz der TK.


Techniker Krankenkasse Datum, Auftragnehmer Vorsitzender des Vorstands

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