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AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.
Anlage 1 zu den Datenschutzbestimmungen
Verpflichtungserklärung
zur Wahrung
von Daten- und Sozialgeheimnissen
Wahrung der Vertraulichkeit: Dieses vorliegende Dokument enthält vertrauliche Informationen zu Abläufen und Verfahren bei der AOK Niedersachsen und stellt geistiges Eigentum dar. Die Vervielfältigung oder Offenlegung der Inhalte ist nicht ohne schriftliche Zustimmung der AOK Niedersachsen zulässig.
Bei der Ansprache von Personen oder Funktionen sind stets beide Geschlechter gemeint. Aus Gründen der Vereinfachung beziehungsweise zur besseren Lesbarkeit wird überwiegend die männliche Schreibweise verwendet.
Stand: 21. Juni 2022 Seite 1 von 5
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AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Datenschutzdienstanweisung Anlage 1 zu den Datenschutzbestimmungen
Verpflichtungserklärung zur Wahrung von Daten- und Sozialgeheimnissen
Frau/Herr: ____________________________________
Firma: ____________________________________
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ____________________________
die AOK Niedersachsen verarbeitet aufgrund ihrer Aufgabenstellung geschützte, personenbezogene Daten und Sozialdaten.
Es ist im Rahmen der beauftragten Leistung nicht auszuschließen, dass Sie möglicherweise Daten und Sozialdaten zur Kenntnis nehmen können.
Gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) und dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) verpflichteten wir Sie, die datenschutzrechtlichen Anforderungen und das Sozialgeheimnis zu wahren.
Es ist Ihnen nach diesen Vorschriften untersagt, Daten und Sozialdaten (personenbezogene Daten unserer Kunden und Betriebs- und Geschäftsheimnisse) unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Sie sind ebenso verpflichtet, Ihnen bekannt gewordene Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit geheim zu halten sowie diese nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit für die AOK Niedersachsen fort.
Die Nutzung von Daten bzw. Verarbeitungsergebnissen bedarf ausnahmslos der Zustimmung der AOK Niedersachsen. Es dürfen ohne Wissen der AOK Niedersachsen keine Kopien oder Duplikate erstellt oder Dokumente aus den Räumen der AOK entfernt werden, wenn dies nicht dem Zweck des oben angegebenen Vertrages entspricht und dort schriftlich vereinbart wurde.
Es ist untersagt, anderen Personen Zugang zu den Geschäftsräumen der AOK zu verschaffen.
Sie wurden darüber belehrt, dass Verstöße gegen das Sozialgeheimnis nach §§ 85, 85a SGB X bzw. gegen datenschutzrechtliche Vorgaben nach der DSGVO und anderen einschlägigen Rechtvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden können.
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AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Datenschutzdienstanweisung Anlage 1 zu den Datenschutzbestimmungen
Meine Verpflichtung auf das Daten- und Sozialgeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ich mit meiner Unterschrift.
Ort Datum
Name und Unterschrift Name und Unterschrift des MitarbeiterIn der Firma Verpflichtenden
Stand: 21. Juni 2022 Seite 3 von 5
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Merkblatt zur Verpflichtungserklärung
(Stand der gesetzlichen Regelungen: 25.05.2018)
Art. 9 Abs. 3 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter, 1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder 2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten. Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.
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(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaatendes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.“
§ 85 SGB X Strafvorschriften
(1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.
(3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.
§ 85a SGB X Bußgeldvorschriften
(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.
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