SSttaabbsssstteellllee KKNNAABB
Thema: AD-BTV Anlage 21, Titel: Brandschutzordnung – Teil A und B
AD-BTV Anlage 21
Brandschutzordnung – Teil A und B
Brandschutzordnung
Teil A und B
aufgestellt nach DIN 14096-1 bis 14096-2
Mit Neufassung der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wurden insbesondere die europaweit geltenden Brandschutzzeichen nach DIN EN ISO 7010 in Deutschland eingeführt. Sie werden in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages sowohl die alten als auch die neuen Piktogramme antreffen. Beide Symbole werden daher in der Brandschutzordnung parallel dargestellt.
Stand: 6. Mai 2026
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 2 Brandschutzordnung – Teil A und B
Änderungshistorie -------------------------------------------------------------------------------------- 3
- Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 -------------------------------------------------- 4
1.1 Vorwort ----------------------------------------------------------------------------------------- 4
1.2 Geltungsbereich ------------------------------------------------------------------------------ 4
-
Brandschutzordnung Teil A -------------------------------------------------------------------- 5
-
Brandschutzordnung Teil B --------------------------------------------------------------------- 6
3.1 Allgemeines ----------------------------------------------------------------------------------- 6
3.2 Brandverhütung ------------------------------------------------------------------------------ 6
3.3 Brand- und Rauchausbreitung ----------------------------------------------------------- 8
3.4 Flucht- und Rettungswege ---------------------------------------------------------------- 8
3.5 Melde- und Löscheinrichtungen -------------------------------------------------------- 9
3.5.1 Meldeeinrichtungen --------------------------------------------------------------- 9 3.5.2 Löscheinrichtungen -------------------------------------------------------------- 10
3.6 Verhalten im Brandfall -------------------------------------------------------------------- 11
3.7 Brand melden -------------------------------------------------------------------------------- 11
3.7.1 Automatische Meldung ---------------------------------------------------------- 11 3.7.2 Telefonische Meldung und Meldung mit Handfeuermelder --------- 11
3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten ------------------------------------------ 12
3.9 In Sicherheit bringen ---------------------------------------------------------------------- 12
3.10 Löschversuch unternehmen ------------------------------------------------------------- 13
3.11 Besondere Verhaltensregeln ------------------------------------------------------------- 14
- Schlussbemerkung -------------------------------------------------------------------------------- 14
Merkblatt 1 „Übersicht Melde-, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen“ -------- 15
Merkblatt 2 „Löschen mit Feuerlöschgeräten“ -------------------------------------------- 16
Merkblatt 3 „Übersicht Sammelstellen“ ----------------------------------------------------- 17
Merkblatt 4 „Heißarbeiten“ --------------------------------------------------------------------- 18
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 3 Brandschutzordnung – Teil A und B
Änderungshistorie
| Abschnitt | Art und Umfang der Änderung | Verantwortlich für die Änderung | Datum |
|---|---|---|---|
| insgesamt | Redaktionelle Anpassungen sowie Merkblatt 3 „Brandgefahren durch Fahrlässigkeit“ ersatzlos gestrichen | KNAB | 06.05.2026 |
| Merkblatt 4 „Sammelstellen“ | Änderung der Sammelstellen für Luisenstr. 32-34 und Schiffbauerdamm 17 und 21 | KNAB | 12.09.2025 |
| Merkblatt 4 „Sammelstellen“ | Änderung der Sammelstellen für PLH und RTG | KNAB | 26.04.2024 |
| insgesamt | Redaktionelle Anpassungen | AS | 17.03.2023 |
| insgesamt | Umwandlung in ein barrierefreies Dokument | ZV 4 | 15.02.2023 |
| 3.2 (g) | Ergänzung bei der Nutzung privater Geräte und deren Kennzeichnung | AS | 15.02.2023 |
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 4 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Die Brandschutzordnung nach DIN 14096
1.1 Vorwort
Die Brandschutzordnung gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung, auf Einrichtungen zur Personenrettung und Brandbekämpfung sowie auf das Verhalten im Brandfall im Bereich des Deutschen Bundestages.
Neben den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sollen, die in der Brandschutzordnung enthaltenen Regeln dazu beitragen, die Mitglieder des Deutschen Bundestages, die Beschäftigten in den jeweiligen Arbeitsbereichen, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von externen Dienstleistenden sowie die Einrichtung selbst vor Schaden weitgehend zu bewahren.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind deshalb bei ihrer Einstellung und danach jährlich mindestens einmal durch die Vorgesetzten über die Brandschutzordnung und über spezielle Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A, B und C.
Der Teil A der Brandschutzordnung (Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten.
Der Teil B der Brandschutzordnung (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten.
Der Teil C der Brandschutzordnung (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Beschäftigte, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind.
1.2 Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich der Brandschutzordnung umfasst alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Die Brandschutzordnung gilt für:
– die Mitglieder des Deutschen Bundestages – den Wehrbeauftragten oder die Wehrbeauftragte – der Polizeibeauftragte oder die Polizeibeauftragte – der Opferbeauftragte oder die Opferbeauftragte – die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung – die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fraktionen – die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abgeordneten – Angehörige anderer Behörden, der Wirtschaftsbetriebe und der externen Dienstleistenden – die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 5 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Brandschutzordnung Teil A
Brände verhüten
Feuer und offenes Licht verboten
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
Brand melden Leitstelle Polizei 112 Feuerwehr 0 112
Brandmelder betätigen wenn im Gebäude vorhanden - siehe Merkblatt 1
In Sicherheit G efährdete Personen warnen bringen Hilflose mitnehmen Türen schließen Gekennzeichneten Rettungswegen folgen
Aufzug nicht benutzen Auf Anweisungen achten
Sammelstelle aufsuchen siehe Merkblatt 4
Löschversuch
Feuerlöscher benutzen
unternehmen
Wandhydrant benutzen wenn im Gebäude vorhanden - siehe Merkblatt 1
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 6 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Brandschutzordnung Teil B
3.1 Allgemeines
Alle Vorgesetzten und Beschäftigten sind entsprechend ihrer dienstlichen Stellung für den Brandschutz in ihrem Bereich verantwortlich.
Darüber hinaus ist für den Brandschutz im Deutschen Bundestag der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte zuständig. Er oder sie berät die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und überwacht die Einhaltung der Brandschutzordnung sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften.
3.2 Brandverhütung
Zur Vorbeugung von Bränden sind im gesamten Bereich des Deutschen Bundestages nachstehende Brandverhütungsmaßnahmen zu beachten:
a) Wichtige Voraussetzungen für den organisatorischen Brandschutz sind Ordnung und Sauberkeit. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
b) Die Lagerung von brennbaren Materialien in nicht für Lagerzwecke ausgebildeten Räumen ist unzulässig. Altbatterien sind gesondert zu sammeln. Brennbare Abfälle, wie Papier, Folien o. ä. Reststoffe, die aus den Arbeitsräumen entfernt werden, sind in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern abzulegen.
c) Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase sowie andere leicht entflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.
d) In Lagerräumen müssen Haupt- und Zwischengänge jederzeit freigehalten werden. Das Lagergut ist so unterzubringen, dass die Fenster und Türen zugänglich und Wärmequellen nicht zu gelagert sind. Auf Fensterbänken und Heizkörpern darf kein Material gelagert werden.
Rauchverbote sind einzuhalten.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 7 Brandschutzordnung – Teil A und B
e) Tabakreste oder Streichhölzer dürfen nur in nicht brennbaren Aschenbechern abge- legt werden, sie dürfen erst nach vollständigem Abkühlen in geschlossenen Müllbe- hältern aus nicht brennbarem Material entsorgt werden.
Die Verwendung von offenem Licht und Feuer (z. B. Kerzen) ist grundsätzlich verboten.
f) Brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Das Lagern ist nur in dafür zugelassenen Räumen oder Spezialschränken zulässig. Der Transport darf nur in zugelassenen, gekennzeichneten Behältern erfolgen.
g) Das Aufstellen und Benutzen privater netzabhängiger elektrischer Geräte sind grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kaffee- und Teemaschinen, Wasserkocher mit Abschaltautomatik sowie Ventilatoren, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Das VDE- oder GS-Zeichen einer unabhängigen Prüforganisation ist auf allen Geräten erforderlich. Vom Hersteller selbst vergebene CE-Zeichen sind allein nicht anerkannt. Andere private netzabhängige Geräte dürfen nur in besonders begründeten Einzelfällen, nach Genehmigung durch den Bereich Arbeitssicherheit in der Stabsstelle Klimaneutralität, Nachhaltigkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsärztlicher Dienst (KNAB), betrieben werden. Private Geräte, die in allgemein zugänglichen Bereichen, z. B. Teeküchen, aufgestellt werden, müssen mit dem Namen des Eigentümers gekennzeichnet sein. Die privaten Kaffee- und Teemaschinen, Wasserkocher und Ventilatoren sowie die genehmigten Geräte sind in die regelmäßigen Prüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Geräte mit einzubeziehen. Fehlerhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden und sind aus den Liegenschaften des Deutschen Bundestages zu entfernen.
h) Wärme erzeugende elektrische Geräte sind während der Benutzung ständig zu überwachen und so aufzustellen, dass auch bei übermäßiger Erhitzung in der Nähe befindliche brennbare Gegenstände, nicht entzündet werden können.
i) Bei Aufstellung von Elektrogeräten ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Wärmeabfuhr gewährleistet ist. Der Nutzer oder die Nutzerin ist dafür verantwortlich, dass durch den Betrieb des Elektrogerätes kein Falschalarm der Brandmeldeanlage, z. B. durch Dampf oder andere Lufttrübungen, ausgelöst wird.
j) Alle Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß entsprechend ihrer Bedienungsanleitung betrieben werden.
k) Beim Einsatz von Glühlampen ist darauf zu achten, dass die Leistungsangaben nicht über den Maximalleistungen der Fassungen liegen. Zur Vermeidung eines Hitzestaus dürfen Lampen nicht zugehängt oder zugestellt werden.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 8 Brandschutzordnung – Teil A und B
l) Schadhafte Anlagen wie z. B. Steckdosen und Leitungen dürfen nur von Fachkräften des Elektrohandwerks repariert werden. Durchgebrannte Sicherungen sind nur gegen neue und gleichwertige zu ersetzen.
m) Bei Arbeitsschluss ist dafür zu sorgen, dass die Beleuchtung und alle elektrischen Geräte abgeschaltet werden, sofern diese nicht für den aufsichtsfreien Dauerbetrieb zugelassen sind. Sicherheits- und Telekommunikationseinrichtungen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden.
n) Schweiß-, Brennschneid-, Löt-, Trennschleif- oder ähnliche Heißarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung mittels Erlaubnisscheins (VdS 2036) durchgeführt werden, siehe Merkblatt 4 „Heiß- arbeiten“. Entsprechend der Gefährdung sind besondere Sicherheitsvorkehrungen, z. B. Bereitstellung von Löschgeräten, Brandwache, Nachkontrollen, zu treffen. Eine Ausfertigung der Genehmigung ist bei den Arbeiten vor Ort bereit zu halten. Die Arbeiten dürfen nur von ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt werden.
3.3 Brand- und Rauchausbreitung
Rauch und Feuer können zu einer tödlichen Gefahr werden, deshalb sind zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes nachstehende Hinweise zu beachten:
– Feuerschutztüren und Rauchschutztüren sind mit Selbstschließern ausgestattet und ständig geschlossen zu halten, um ein Verrauchen der Rettungswege zu verhindern, Sie dürfen nicht durch Zwangsmaßnahmen, wie Verkeilen oder Festbinden, in ihrer Funktion behindert werden. Lediglich Türen mit zugelassenen Feststelleinrichtungen, die durch Rauchdetektoren gesteuert werden und im Brandfall selbsttätig schließen, dürfen offenstehen. – Das Abstellen von Gegenständen innerhalb des Schließbereichs von Brandschutz- und Rauchschutztüren ist unzulässig.
Selbstschließende Türen dürfen nicht missbräuchlich offengehalten werden, sonst besteht im Brandfall die Gefahr des Feuerüberschlags und der Ausbreitung giftiger Rauchgase.
3.4 Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege sind Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie; sie haben eine Sicherheitskennzeichnung. Folgen Sie im Gefahrenfall dieser Kennzeichnung.
Machen Sie sich schon jetzt mit den Flucht- und Rettungswegen vertraut. Diese Sind auch in den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen gekennzeichnet
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 9 Brandschutzordnung – Teil A und B
– Die Hinweisschilder und Sicherheitskennzeichen müssen jederzeit gut erkennbar sein. Sie dürfen deshalb durch Gegenstände weder verdeckt noch durch andere Maßnahmen unkenntlich gemacht werden. – Die Flucht- und Rettungswege einschließlich der Ausgänge ins Freie sind jederzeit in voller Breite freizuhalten. Es ist deshalb untersagt, innerhalb der Rettungswege Gegenstände aufzustellen, abzustellen oder zu lagern. – Türen im Zuge von Rettungswegen, einschließlich der Ausgänge ins Freie, müssen während der Anwesenheit von Personen von innen leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein; sie dürfen nicht zugestellt werden. – Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. – Die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, insbesondere die Zufahrten zu den Objekten bzw. zu den Parkplätzen, sind ständig freizuhalten.
3.5 Melde- und Löscheinrichtungen
3.5.1 Meldeeinrichtungen
In den Gebäuden sind zur Brandmeldung folgende Einrichtungen vorhanden:
– Telefonapparate – Handfeuermelder in den Flucht- und Rettungswegen (nicht in allen Gebäuden vorhanden)
In besonderen Bereichen sind darüber hinaus automatische Brandmelder installiert.
Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung müssen stets betriebs- und funktionsbereit sein. Sie dürfen weder verstellt, beschädigt, entfernt oder anderweitig beeinträchtigt werden. Mängel an diesen Anlagen und Einrichtungen müssen umgehend beseitigt werden. Mängel sind deshalb unverzüglich dem
Servicezentrum Gebäude- und Energietechnik Telefon 119 oder IT-Servicezentrum Telefon 117
mitzuteilen.
Alle Brandmelder laufen zentral in der jeweiligen Brandmeldezentrale sowie in der Leitstelle der Polizei im Reichstagsgebäude auf. Von der Leitstelle werden die weiteren Maßnahmen eingeleitet.
Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten der Handfeuermelder vertraut.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 10 Brandschutzordnung – Teil A und B
Für eine telefonische Meldung an die Feuerwehr sind an jedem Telefonapparat die Notrufnummern deutlich sichtbar anzubringen.
Feuerwehr Telefon 0 112 Leitstelle Polizei beim Deutschen Bundestag Telefon 112
3.5.2 Löscheinrichtungen
In den Gebäuden sind Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden. Zusätzlich sind in einigen Gebäuden Wandhydranten installiert. In den Küchen- und Technikbereichen der Neubauten sind automatische Löschanlagen installiert. Die Neubauten sind in besonderen Bereichen mit Sprinkleranlagen ausgerüstet.
Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung müssen stets betriebs- und funktionsbereit sein. Sie dürfen nicht verstellt, beschädigt, entfernt oder anderweitig beeinträchtigt werden. Mängel an diesen Anlagen und Einrichtungen müssen umgehend beseitigt werden. Sie sind deshalb unverzüglich dem
Servicezentrum Gebäude- und Energietechnik Telefon 119 oder Brandschutzbeauftragten Telefon 33167
mitzuteilen.
Die Standorte der Feuerlöscher und Wandhydranten sind durch Piktogramme gekenn- zeichnet.
Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten der Feuerlöscher und Wandhydranten vertraut.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 11 Brandschutzordnung – Teil A und B
3.6 Verhalten im Brandfall
Beachten Sie folgende Verhaltensregeln:
– Ruhe bewahren – Brand melden – Andere Personen im Gefahrenbereich alarmieren – Sich selbst und andere in Sicherheit bringen – Warnsignal und Anweisungen beachten – Bei Entstehungsbränden Löschversuch unternehmen (Nur soweit man sich selbst nicht in Gefahr bringt.)
3.7 Brand melden
3.7.1 Automatische Meldung
Bei Auslösen eines automatischen Rauch- oder Brandmelders sowie bei Auslösen eines Brandalarms durch eine selbsttätige Löschanlage werden die Leitstelle der Polizei und die Feuerwehr automatisch alarmiert.
3.7.2 Telefonische Meldung und Meldung mit Handfeuermelder
Jeder Brand ist sofort zu melden
Feuerwehr Telefon 0 112 oder Handfeuermelder betätigen Leitstelle Polizei beim Deutschen Bundestag Telefon 112
Die telefonische Brandmeldung ist der Feuerwehr und der Leitstelle der Polizei beim Deutschen Bundestag zu melden und sollte enthalten:
- Wer meldet den Brand?
- Was ist passiert?
- Wie viele Personen sind betroffen/verletzt?
- Wo ist etwas passiert (Adresse und Brandort, z. B. Geschoss)?
- Warten auf Rückfragen.
Nie das Gespräch beenden, bevor die Leitstelle hierzu auffordert.
Bei Betätigen eines Handfeuermelders werden die Leitstelle der Polizei und die Feuerwehr selbsttätig alarmiert.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 12 Brandschutzordnung – Teil A und B
3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten
Das Signal zur Räumung des Gebäudes wird als Text und/oder als durchgehender an- und abschwellender Ton (s. u.) über die Sprachalarmierungsanlagen/Elektroakustische Notfallwarnsysteme (SAA/ENS-Netze) gegeben.
In Gebäuden ohne SAA/ENS-Netze, siehe Merkblatt 1, wird das Signal zur Räumung durch elektronische Sirenen gegeben:
Durchgehender an- und abschwellender Ton
Die Leitung an der Brandstelle hat zunächst die Polizei beim Deutschen Bundestag. Nach Eintreffen der Feuerwehr übernimmt diese die Einsatzleitung für die Brandbekämpfung und Menschenrettung. Die Anweisungen der Polizei beim Deutschen Bundestag und der Feuerwehr sind zu befolgen.
3.9 In Sicherheit bringen
Im Brandfall oder bei Ertönen des Räumungsalarms ist der Gefahrenbereich über die nächstliegenden gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen.
Ortsunkundigen, hilflosen, verletzten oder anderweitig gefährdeten Personen, insbesondere schwerbehinderten Menschen, älteren Menschen oder Kindern, ist dabei zu helfen.
Nächstliegenden gekennzeichneten Rettungsweg benutzen.
In jedem Fall gilt:
– Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung und Sicherung von Sachwerten. – Bei Räumung eines Gebäudes niemals in den Schadensbereich zurücklaufen, um z. B. noch persönliche Sachen zu holen. Niemand darf zurückbleiben.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 13 Brandschutzordnung – Teil A und B
– Die Hausräumung soll unverzüglich erfolgen; alle Tätigkeiten sind sofort zu unterbrechen, dies gilt auch für Telefonate und Besprechungen. Die Räumung des Hauses soll zügig, jedoch ohne Panik geschehen. Die Anweisungen der Polizei beim Deutschen Bundestag und der Feuerwehr sind zu befolgen. – Die für das Gebäude festgelegte Sammelstelle ist aufzusuchen.
Sammelstellen, Merkblatt 3
– Nach Möglichkeit ist dort die Vollzähligkeit der Beschäftigten festzustellen. – Auf vermisste Personen sind die Vorgesetzten, die Polizei oder die Feuerwehr unverzüglich hinzuweisen. Hierbei ist es hilfreich, Hinweise auf den zuletzt beobachteten Aufenthaltsort der vermissten Person zu geben. – Hilflose Personen sind zu betreuen. – Verletzte Personen sind zu versorgen und gegebenenfalls einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. – Auf weitere Anweisungen ist zu achten.
3.10 Löschversuch unternehmen
– Jeder ist im Brandfall zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit nicht Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit besteht. Dabei hat die Menschenrettung Vorrang vor der Brandbekämpfung und der Sicherung von Sachwerten. – Ein Entstehungsbrand ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Löscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Wandhydranten) zu bekämpfen. – Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen, dabei ist auf Rückzugswege zu achten. – Brennbare Gegenstände sind - so weit wie möglich - aus dem Gefahrenbereich des Brandes zu entfernen. – Brennende elektrische Geräte und Anlagen sowie brennende Öle, Fette u. Ä. oder brennende Chemikalien dürfen nicht mit Wasser gelöscht werden. – Bei Bränden an elektrischen Geräten und Anlagen sind diese vor einer Brandbe- kämpfung spannungsfrei zu schalten. Ist dies nicht möglich, kann bei Spannungen bis 1000 V die Brandbekämpfung mit den vorhandenen Feuerlöschern unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 m durchgeführt werden. Die Bedienungsanleitung des Feuerlöschers ist unbedingt zu beachten. – Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, sind mit einem Feuerlöscher vorsichtig (weg vom Gesicht) abzulöschen. Brandverletzungen sind mit kaltem Wasser zu kühlen.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 14 Brandschutzordnung – Teil A und B
3.11 Besondere Verhaltensregeln
Ist der erste Rettungsweg durch Rauch nicht mehr passierbar, soll der zweite Rettungsweg benutzt werden.
Kann ein Raum nicht mehr verlassen werden, z. B. bei Verrauchung des Flures, dann:
– die Tür schließen, Fugen möglichst mit nassen Tüchern o. Ä. abdichten, – sich am Fenster per Telefon oder Handy bemerkbar machen und – das Eintreffen der Feuerwehr abwarten.
Damit sich der Brand nicht ungehindert weiter im Gebäude ausbreiten kann, sind bei der Hausräumung alle Türen (auch die Türen zu den einzelnen Nutzungsräumen und Türen mit Feststellanlagen) zu schließen, jedoch nicht zu verschließen.
Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten unter
Telefon 33 167
zu melden.
- Schlussbemerkung
Die Brandschutzordnung Teil B ist eine verbindliche Anweisung. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist anhand der Brandschutzordnung Teil B bei Neueinstellung und danach mindestens jährlich durch den jeweiligen Vorgesetzten oder die jeweilige Vorgesetzte aktenkundig zu unterweisen.
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 15 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 1 „Übersicht Melde-, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen“ Meldeeinrichtung Löscheinrichtung Hausalarm
Liegenschaft SAA/ENS- Netze1
Alt Moabit 101 D
Bunsenstraße 2 Deutscher Dom X2 Dorotheenstraße 88
Dorotheenstraße 90 X
Dorotheenstraße 93 X
Jakob-Kaiser-Haus X
Kindertagesstätte
Luisenblock West Modulbau X
Luisenstraße 32 - 34 X
Luisenstraße 35 X
Lager Genthiner Straße 38
Lager Spandau
Luisenstraße 17, Reinhardt-Höfe
Marie-Elisabeth-Lüders-Haus X
Neustädt. Kirchstraße 14 X
Neustädt. Kirchstraße 15 X
Pariser Platz 3 X
Paul-Löbe-Haus X
Reichstagsgebäude X
Reichstagspräsidentenpalais X
Schadowhaus
Schadowstraße 12/13 X
Schiffbauerdamm 17
Schiffbauerdamm 21 Unterirdisches X Erschließungssystem Unter den Linden 50 X
Unter den Linden 74 Unter den Linden 71/ X Wilhelmstraße 60 Wilhelmstraße 64 X
| Telefone | Handfeuer melder | Feuer- löscher | Wand- hydrant | Sirene |
|---|---|---|---|---|
| X | X | X | X | X |
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | |||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | |||
| X | X | X | X | |
| X | X | X | ||
| X | X | X | X | |
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | X | |
| X | X | X | ||
| X | X | X | X | |
| X | X | X | ||
| X | X | X | X | |
| X | X | X | ||
| X | X | X | ||
| X | X | X | X | |
| X | X | X | X | |
| X | X | X | X | |
| X | X |
Wilhelmstraße 65 X X X X
1 Sprachalarmierungsanlagen/Elektroakustische Notfallwarnsysteme 2 Objektgebundene Sprachalarmierungsanlage/Elektroakustisches Notfallwarnsystem
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 16 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 2 „Löschen mit Feuerlöschgeräten“
Quelle: DGUV Information 205-025 „Feuerlöscher richtig einsetzen“, Ausgabe Mai 2016
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 17 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 3 „Übersicht Sammelstellen“
Im Falle der Räumung eines Gebäudes ist die jeweilige Sammelstelle aufzusuchen:
Liegenschaft Sammelstelle
Alt Moabit 101 D Spreeufer, auf dem Spielplatz Bunsenstraße 2 Freifläche vor dem Bundespresseamt Deutscher Dom Gendarmenmarkt vor dem Französischen Dom Dorotheenstraße 88 Neustädtischer Kirchplatz Dorotheenstraße 90 Neustädtischer Kirchplatz Dorotheenstraße 93 Neustädtischer Kirchplatz Jakob-Kaiser-Haus Friedrich-Ebert-Platz Richtung Spree und Freifläche vor (RPP, Haus 1, 2, 5 und 6) Nordeingang RTG Jakob-Kaiser-Haus Schiffbauerdamm an der Marschallbrücke (Haus 3, 4, 7 und 8) Kindertagesstätte Bereich Vordach Westeingang Paul-Löbe-Haus Lager Genthiner Straße 38 Bürgersteig an Zufahrt zum Hof Genthiner Straße 38 Lager Spandau Freifläche vor dem Lager Luisenblock West Modulbau Ufer Schiffbauerdamm - Ecke Adele-Schreiber-Krieger-Straße Luisenstr.17, Reinhardt-Höfe Karlplatz, Am Virchow-Denkmal Luisenstraße 32 - 34 Grünanlage zwischen dem Erweiterungsbau Marie-Elisabeth-Lüders- Luisenstraße 35 Haus (MELH) und der Spree im Bereich der Luisenstraße Ufer Schiffbauerdamm - Ecke Reinhardtstraße Marie-Elisabeth-Lüders-Haus gegenüber Bundespressekonferenz Neustädtische Kirchstraße 14 Freifläche vor dem Bundespresseamt Neustädtische Kirchstraße 15 Freifläche vor dem Bundespresseamt Pariser Platz 3 Pariser Platz Paul-Löbe-Haus Reichstagsufer, Bereich Jakob-Kaiser-Haus – „Grundgesetz“ Reichstagsgebäude Reichstagsufer, Bereich Jakob-Kaiser-Haus – „Grundgesetz“ Schadowstraße 12/13 Neustädtischer Kirchplatz Schadowhaus Neustädtischer Kirchplatz Bürgersteig an der Spree im Bereich Schiffbauerdamm 12 auf Höhe des Schiffbauerdamm 17 Kaffeehauses „Zimt & Zucker“ Bürgersteig an der Spree im Bereich Schiffbauerdamm 12 auf Höhe des Schiffbauerdamm 21 Kaffeehauses „Zimt & Zucker“ Unterirdisches Freifläche neben Südeingang Paul-Löbe-Haus Erschließungssystem Richtung Spree Unter den Linden 50 Neustädtischer Kirchplatz Mittelstreifen Unter den Linden zwischen Wilhelmstraße und Unter den Linden 71 Schadowstraße Mittelstreifen Unter den Linden zwischen Wilhelmstraße und Unter den Linden 74 Schadowstraße Parkplatz vor den Häusern Wilhelmstraße 75 bis 77, Wilhelmstraße 60 gegenüberliegende Straßenseite (Restaurants/Imbiss) Wilhelmstraße 64 Vorplatz Dorotheenstr. 93 Wilhelmstraße 65 Neustädtischer Kirchplatz
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 18 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 4 „Heißarbeiten“
Heißarbeiten stellen eine erhebliche Brandgefahr dar. Zu den Heißarbeiten zählen insbesondere Schneid-, Schweiß-, Trenn-, Schleif-, Auftau-, Aufheiz- und Lötarbeiten. Bei diesen Arbeiten sind insbesondere auch die Arbeitsschutzvorschriften, -regeln und -informationen, z. B. DGUV Information 205-001, Kapitel 7.4.7 und TRGS 528 zu beachten. Bei den Arbeiten dürfen nur sicherheitstechnisch geprüfte Werkzeuge und Gerätschaften zum Einsatz kommen, die sich in einem sicheren Betriebszustand befinden.
Alle Heißarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten dürfen nur nach Genehmigung mit dem Erlaubnisschein „Schweißerlaubnis“ nach DGUV Information 205-001, Kapitel 7.4.7 sowie unter Beachtung der in diesem Merkblatt aufgeführten Verfahrensregeln durchgeführt werden. Vom verantwortlichen Auftraggeber ist gemeinsam mit dem ausführenden Fachbetrieb bzw. der ausführenden betriebseigenen Fachkraft vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Entsprechend dem Arbeitsverfahren ist ein Gefahrenbereich festzulegen. Hinweise und Beispiele zu dessen Ermittlung finden sich in der oben genannten DGUV Information der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in der TRGS 528. Im Erlaubnisschein sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Gefahrenbereich, die bereitzustellenden Löschmittel, die Alarmierungsmöglichkeiten sowie die Dauer und Häufigkeit der Nachkontrollen einzutragen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bereiches Arbeitssicherheit in der Stabsstelle KNAB stehen bei Fragen beratend zur Verfügung. Der Heißarbeitsschein ist für jeden Tag bzw. jede Arbeitsschicht spezifisch zu erstellen.
Lassen sich im Gefahrenbereich brennbare Stoffe nicht vermeiden, ist die Stellung eines Brandpostens erforderlich. Dieser beobachtet während der Arbeiten den Gefahrenbereich und die Umgebung auf einen möglichen Entstehungsbrand und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen. Zusätzlich ist eine Brandwache erforderlich, die den Gefahrenbereich und die Umgebung nach Abschluss der Heißarbeiten in einer festzulegenden Zeitspanne auf einen möglichen Entstehungsbrand kontrolliert.
Brandposten und Brandwache sind ebenso wie die Personen für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und die Bereitstellung der festgelegten Löschmittel tages-/schichtgenau im Erlaubnisschein zu benennen. Soll ein Heißarbeitsschein mehrtägig gelten, ist eine entsprechende Tabelle „Anlage zum Heißarbeitsschein“ (am Ende dieses Merkblatts) beizufügen.
Der Erlaubnisschein ist vom Auftraggeber, dem Auftragnehmer und dem Ausführenden zu unterschreiben. Zusätzlich zur Unterschrift ist der jeweilige Name und die jeweilige Telefonnummer für Rückfragen in lesbarer Form zu vermerken.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erlaubnisschein ist im Original am Arbeitsort bereit zu halten. Vor Ausführung der Heißarbeiten ist die Umsetzung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen und die Bereitstellung der festgelegten Feuerlöschmittel durch Unterschrift der benannten Personen zu bestätigen. Bei mehrtägigen Arbeiten ist die beigefügte Tabelle arbeitstäglich durch die benannten Verantwortlichen zu unterschreiben.
Auf der Intranetseite der Stabsstelle KNAB steht ein ausfüllbares Formular zur Verfügung.
Eine Kopie des Erlaubnisscheins, gegebenenfalls mit ausgefüllter Tabelle für mehrtägige Arbeiten, ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem Bereich Arbeitssicherheit in der Stabsstelle
Stabsstelle KNAB AD-BTV Anlage 21 Seite 19 Brandschutzordnung – Teil A und B
KNAB per E-Mail: brandschutz@bundestag.de zu übermitteln. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bereiches Arbeitssicherheit in der Stabsstelle KNAB und die Polizei beim Deutschen Bundestag haben in jedem Fall das Recht, den Arbeits- und Brandschutz bei Heißarbeiten zu kontrollieren sowie den Erlaubnisschein für Heißarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen.
Ist für die Arbeiten das Abschalten von automatischen Brandmeldern erforderlich, ist das festgelegte Verfahren zur Abschaltung von Brandmeldelinien/Brandmeldern einzuhalten. Die Abschaltung ist rechtzeitig durch eine abschaltberechtigte Person mit dem vorgesehenen Formblatt dem Referat ZS 1 (im Original mit der Originalunterschrift) und dem Bereich Arbeitssicherheit in der Stabsstelle KNAB (als Kopie) anzuzeigen. Für die Zeit der Abschaltung sind durch den Auftraggeber geeignete Ersatzmaßnahmen, z. B. ständige Überwachung durch eingewiesene Beschäftigte, Brandwachen oder mobile Brandmeldeanlagen, sicherzustellen. Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind der Leitstelle der Polizei beim Deutschen Bundestag zeitnah telefonisch mitzuteilen. Mit den Arbeiten darf erst nach Freigabe des Bereiches durch die Polizei beim Deutschen Bundestag begonnen werden. Die Ersatzmaßnahme darf erst nach Zuschaltung der Brandmelder beendet werden.
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Thema: Anlage zum Heißarbeitsschein (bei mehrtägigen Arbeiten), Titel: Brandschutz Merkblatt 4
Anlage zum Heißarbeitsschein (bei mehrtägigen Arbeiten)
Brandschutz Merkblatt 4
Liegenschaft
Datum Name Unterschrift Name Umsetzer der Ausgeführt Ausführender Sicherheitsmaßnah- Unterschrift men
Datum Name Ausgeführt Name Brandwache Name Brandposten Bereitsteller von Unterschrift Löschmitteln
- Mai 2026
SSttaabbsssstteellllee KKNNAABB
Tführe Smcah:w Eerilßau-,b Sncihssncehidei-n, L öt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, Titel: Brandschutz Merkblatt 4
Erlaubnisschein1
für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten
Brandschutz Merkblatt 4
- Ausführung, Arbeitsort/-stelle, Arbeitsauftrag
Ausführung Arbeitsort/-stelle Arbeitsauftrag
- Arbeitsbeginn
Datum Uhrzeit
- Voraussichtliches Arbeitsende
Datum Uhrzeit
- Art der Arbeiten
☐ Schweißen ☐ Schneiden ☐ Auftauen ☐ Trennschleifen ☐ Löten ☐ Sonstiges (bitte erläutern) Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeit ☐ Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe auch Staubablagerungen im Umkreis von Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. m und soweit erforderlich auch in angrenzenden Räumen
1Hinweis: Eine Archivierung des Erlaubnisscheins inkl. möglicher Anlagen wird empfohlen.
- Mai 2026
Stabsstelle KNAB Erlaubnisschein Seite 22 für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten Brandschutz Merkblatt 4
☐ Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände (z. B. Holzbalken, Holzwände und - fußböden, Kunststoffteile usw.) ☐ Abdichten der Öffnungen (z. B. Wand- und Deckendurchbrüche), Fugen und Ritzen sowie sonstigen Durchlässe mit nichtbrennbaren Stoffen ☐ Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen ☐ Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen ☐ Bereitstellen einer Brandwache mit gefüllten Wassereimern, besser noch Feuerlöscher, oder mit angeschlossenem Wasserschlauch/Hydrant mit angeschlossenem Löschschlauch ☐ Sonstige Maßnahmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Brandwache während der Arbeit
Name Vorname
- Brandwache nach Beendigung der Arbeit
Name Vorname
- Dauer der Brandwache
☐ Dauer (Stunden) ☐ Unmittelbar um (Uhrzeit) ☐ Nach 30 Minuten ☐ Weitere Kontrollgänge alle (Minuten)
- Alarmierung/Standort des nächstgelegenen
– Brandmelders Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. – Telefons Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. – Feuerwehr Ruf-Nr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Stabsstelle KNAB Erlaubnisschein Seite 23 für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten Brandschutz Merkblatt 4
- Löschgerät/-mittel
☐ Feuerlöscher ☐ Wasser ☐ CO 2 ☐ Pulver ☐ Schaum ☐ gefüllte Wassereimer/Kübelspritze ☐ angeschlossener Wasserschlauch ☐ Hydrant mit angeschlossenem Wasserschlauch
Die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, ggf. die Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten.
Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift der ausführenden Datum oder dessen beauftragte Person Person
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Bemerkungen besondere Vorkommnisse2
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Abschluss der Arbeiten
Datum Uhrzeit Unterschrift
2 Hinweis: Gegebenenfalls ist zu Ziffer 11 eine separate Dokumentation notwendig
Stabsstelle KNAB Erlaubnisschein Seite 24 für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten Brandschutz Merkblatt 4
- Abschluss der Kontrolle
Datum Uhrzeit Unterschrift