09 - 2026-070 Hausordnung und ZuV_25.2.2025.pdf

Rahmenvertrag für Instandsetzung und Herstellung von Brandschottungen

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Thema: AD-BTV Anlage 20, Titel: Hausordnung des Deutschen Bundestages

AD-BTV Anlage 20

Hausordnung des Deutschen Bundestages

§ 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................... 3

§ 2 Zutrittsberechtigung .............................................................................................................. 3

§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen .................................................................................. 6

§ 3 Plenarsaal............................................................................................................................... 7

§ 4 Verhalten in Gebäuden .......................................................................................................... 8

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien ........................................................................ 8

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien ........................................................................................ 9

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot ............................................................. 9

§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe ........................................................................... 9

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen ........................................................................... 10

§ 10 Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 10

Anhang zur Hausordnung ............................................................................................................... 11

  1. Februar 2025

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 2 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Änderungshistorie

AbschnittArt und Umfang der ÄnderungVerantwortlich für die ÄnderungDatum
§§ 2, 3, 4, 5 und 10inhaltliche ÄnderungenZR 325.04.2023
insgesamtredaktionelle AnpassungenZR 325.04.2023
insgesamtUmwandlung in ein barrierefreies DokumentZV 401.05.2023
§§ 1, 2, 2a (neu), 4, 8inhaltliche Änderungen und redaktionelle AnpassungenZS 324.02.2025

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 3 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung vom 24. Februar 2025.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) einschließlich des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages dienen der parlamentarischen Arbeit. In den Gebäuden übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Parlaments dürfen alle Mitglieder und alle Fraktionen des Deutschen Bundestages gleichberechtigt im Rahmen der Kapazitäten nutzen. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen dürfen für Veranstaltungen mit Dritten nur innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genutzt werden. Es gilt diese Hausordnung.

§ 2 Zutrittsberechtigung

(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

  1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte, c) die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates, d) die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

  2. Inhaberinnen und Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

  3. bei berechtigtem Anlass Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises sowie Personen nach Aufnahme in eine liegenschaftsbezogene Zutrittsliste.

(2) Einen personalisierten Bundestagsausweis erhalten

  1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises

a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments, b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

  1. ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,

  2. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (auch in Form eines elektronischen Dienstausweises),

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 4 Hausordnung des Deutschen Bundestages

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, c) die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages, d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

  1. Praktikantinnen und Praktikanten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, der Fraktionen oder der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

  2. die Mitglieder der G 10-Kommission,

  3. die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums,

  4. die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,

  5. die oder der Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag.

(3) Einen personalisierten Bundestagsausweis können ferner erhalten

  1. Inhaberinnen und Inhaber eines

a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, b) Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des Auswärtigen Amtes, c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU- Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch das Referat Presse und Medien).

Für gelegentliche Besuche wird jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen personalisierten Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von regelmäßig maximal einem Jahr im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente.

(6) Besucherinnen und Besucher sowie Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages

  1. einer Einlasskarte,

  2. eines Gastausweises, der an der Pforte ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

(6a) Die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises sowie die Aufnahme auf die Zutrittsliste erfolgen auf Antrag. Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3 und 4, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgt den Zweck, Risiken für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden abzuwehren und die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Gremien aufrechtzuerhalten. Ein Risiko in diesem Sinne liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte erwarten lassen, dass die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages oder die Sicherheit beeinträchtigt wird. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister. Der Antrag auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises oder Aufnahme auf die Zutrittsliste kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder in eine gegebenenfalls im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird.

(6b) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung einschließlich der damit verbundenen Abfragen kann während der Geltungsdauer der beantragten Zutrittsberechtigung wiederholt werden. Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

(6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung) oder Satz 2 (gelegentliche Besuche), des Absatzes 4 Satz 2, des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.

(6d) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absätzen 6a bis 6c werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.

  1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 6 Hausordnung des Deutschen Bundestages

  1. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.

  2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

  3. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahresausweise ausgegeben.

  4. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.

(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises (Dienstausweis, personalisierter Bundestagsausweis oder Gast- oder Tagesausweis), die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

(10) Einzelheiten zum Zutritt und Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern, Gästen sowie Besuchergruppen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden in ergänzenden Bestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 festgelegt.

(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.

§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen

(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).

(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 7 Hausordnung des Deutschen Bundestages

(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.

(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

§ 3 Plenarsaal

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

  1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte c) die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates, d) die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

  2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,

  3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

(2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt:

  1. Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,

  2. Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben wird,

  3. Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.

(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 8 Hausordnung des Deutschen Bundestages

§ 4 Verhalten in Gebäuden

(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren, die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.

(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.

(4) Das Mitbringen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 verwendet zu werden, ist grundsätzlich nicht gestattet. Näheres bestimmen ergänzende Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2.

(5) Das Mitbringen von Fahrrädern, (Elektro-)Rollern und Tieren – ausgenommen Blindenführhunde, staatlich anerkannte Assistenzhunde nach § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und Diensthunde, die im Auftrag der Polizei beim Deutschen Bundestag eingesetzt werden – ist nicht gestattet.

(6) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien

(1) Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 9 Hausordnung des Deutschen Bundestages

vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien

(1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind unter- sagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe

(1) Über die Überlassung von Räumlichkeiten des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumlichkeiten der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räumlichkeiten in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen

Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 11 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Anhang zur Hausordnung § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) „§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.“

§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB) „§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.“

§ 44e des Abgeordnetengesetzes (AbgG) „44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich

Zutrittsangelegenheiten AD-BTV Anlage 20 Seite 12 Hausordnung des Deutschen Bundestages

das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

(2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“

RReeffeerraatt ZZSS 33 Zutrittsangelegenheiten

Titel: Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegen-

schaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar

2025 beschlossenen Fassung

I. Rechtsgrundlage/Geltungsbereich .................................................................................. 3

II. Sicherheitsregelungen..................................................................................................... 3

  1. Sicherheitsschleusen und Röntgenstrecken ................................................................... 3

  2. Videoüberwachung ......................................................................................................... 4

  3. Verbot der Mitnahme von Waffen, Stoffen, gefährlichen Werkzeugen und sonstigen Gegenständen gemäß Anlage 2 ....................................................................................... 4

  4. Zuverlässigkeitsüberprüfung .......................................................................................... 4

  5. Vorzeigen von Ausweisen an den Eingängen des Deutschen Bundestages/Offene Trageweise der Ausweise ............................................................................................... 5

III. Zutrittsberechtigungen/Zutrittsregelungen .................................................................... 5

  1. Besondere Berechtigungen ............................................................................................. 5

  2. Ausweisinhaber .............................................................................................................. 5

2.1 Zutrittsberechtigung ....................................................................................................... 5

2.2 Zutrittsregelungen ........................................................................................................... 6

  1. Medienvertreterinnen und -vertreter: Zutritt und Berichterstattung ............................. 7

3.1 Für den Plenarbereich Reichstagsgebäude gilt: .............................................................. 8

3.2 Übrige Liegenschaften: .................................................................................................... 9

  1. Vertreterinnen und Vertreter der in § 2 Absatz 2 Nummer 7, 9, 10, 11, 12 und 14 des Lobbyregistergesetzes genannten Organisationen und sonstige im Lobbyregister eingetragene Personen .................................................................................................... 9

  2. Gäste von Abgeordneten, der Fraktionsleitung ............................................................ 10

  3. Besuchergruppen von Abgeordneten ........................................................................... 11

  4. Besuchergruppen zu Veranstaltungen in den Fraktionssälen ...................................... 11

  5. Weitere Gäste insbesondere der Fraktionen und der Verwaltung................................ 12

  6. Besucherinnen und Besucher öffentlicher Anhörungen, Ausschusssitzungen und Ausstellungen sowie Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer ................... 12

  7. Januar 2025

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 2 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

  1. Besuchergruppen in der Verantwortung des Referats Besucherdienst (IK 1) .............. 13

  2. Verbindungstunnel und Unterirdisches Erschließungssystem .................................... 13

11.1 Benutzung der unterirdischen Verbindungstunnel ...................................................... 13

11.2 Anlieferungen ............................................................................................................... 14

  1. Zugang der Öffentlichkeit zur Dachterrasse und Kuppel ............................................. 14

  2. Zugang zum Besucherrestaurant Paul-Löbe-Haus ........................................................ 14

  3. Sondernutzung der gastronomischen Betriebe ............................................................. 15

  4. Nutzung von Räumen ................................................................................................... 15

  5. Zutritt zu Büroräumen .................................................................................................. 15

IV. Verhalten in den Gebäuden .......................................................................................... 16

V. Sonstige Regelungen ..................................................................................................... 16

  1. Fahrradabstellplätze ..................................................................................................... 16

  2. Nutzung des Unterirdischen Erschließungssystems .................................................... 17

Anlage 1 Eingänge zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages mit Röntgenkontrollstrecken ............................................................................................... 18

Anlage 2 Waffen, Stoffe, gefährliche Werkzeuge und sonstige Gegenstände gemäß Kapitel II. Punkt 3 der Zugangs- und Verhaltensregeln ................................................................ 19

Anlage 3 Erklärung zum Datenschutz anlässlich des Antrages zum Betreten des Deutschen Bundestages .................................................................................................................. 22

Anlage 4 Stellplatzordnung für die Liegenschaften, die Tiefgaragen sowie das Unterirdische Erschließungssystem (UES) .......................................................................................... 29

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 3 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

I. Rechtsgrundlage/Geltungsbereich Im Plenarbereich Reichstagsgebäude und in den übrigen Liegenschaften übt die Präsidentin des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 40 Absatz 2 Grundgesetz das Hausrecht und die Polizeige- walt aus. In Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat sie dazu im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord- nung eine Hausordnung erlassen (Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung vom [Datum], im Folgenden: „HO-BT“). Sie regelt im Wesentlichen die Zutrittsbe- rechtigung zu den Gebäuden und zum Plenarsaal, das Verhalten innerhalb der Gebäude des Deut- schen Bundestages sowie den Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages. Die Präsi- dentin kann gemäß § 10 Absatz 2 HO-BT in Ausübung ihres Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen. Mit den nachfolgenden Zugangs- und Verhaltensregeln hat die Präsidentin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

II. Sicherheitsregelungen

  1. Sicherheitsschleusen und Röntgenstrecken Die Gebäude des Deutschen Bundestages verfügen über eine Vielzahl von Eingängen, von denen einige mit Sicherheitstrecken für Personen- und Gepäckkontrollen ausgestattet sind. Besucherin- nen und Besucher, Gäste sowie Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und Bundestags- ausweisinhaberinnen und -inhaber der Kategorien GRÜN (Vertreterinnen und Vertreter von Ver- bänden und Institutionen, die gemäß § 2 Absatz 2 Nummern 7, 10, 11, 12 und 14 Lobbyregister- gesetz nicht eintragungspflichtig sind sowie von politischen Parteien nach dem Parteiengesetz), ROT (Medienvertreterinnen und Medienvertreter) und ORANGE (zum Beispiel Dienstleisterin- nen und Dienstleister und Fremdhandwerkerinnen und Fremdhandwerker) müssen grundsätz- lich die Eingänge mit Sicherheitsschleusen und Röntgenstrecken Anlage 1 nutzen und sich einer Sicherheitskontrolle (Metalldetektorrahmen und Röntgenstrecken) unter- ziehen. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie für Mitglie- der der deutschen Länderparlamente. Ausnahmen sind mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) rechtzeitig vor einem Zutritt abzustimmen. Abgesehen von den vorgenannten Personen- gruppen können – mit Ausnahme von Abgeordneten – im Übrigen jederzeit anlassunabhängig stichprobenartige Personen- und Gepäckkontrollen bei allen Personen durchgeführt werden. Per- sonen, die die geforderten Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen ablehnen, erhalten keinen Zu- tritt.

Aktive Regierungsmitglieder und Präsidentinnen oder Präsidenten anerkannter ausländischer Staaten sowie ihrer Parlamente können die Bundestagsliegenschaften nach vorheriger Anmel- dung durch Abgeordnete, Fraktionen oder Verwaltung des Deutschen Bundestages und Abstim- mung mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) ohne Durchlaufen der Sicherheitskontrol- len betreten. Die schriftliche Anmeldung muss mit einem Vorlauf von mindestens zwei Werkta- gen (außer Samstag) erfolgen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Präsidentin bzw. den Prä- sidenten des Europäischen Parlaments, die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Mitglie- der der EU-Kommission.

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 4 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

Das Zutrittsverfahren für Mitglieder oder Beschäftigte internationaler Organisationen, Gremien oder Delegationen erfolgt für protokollarische Veranstaltungen in Abstimmung zwischen dem Protokoll des Deutschen Bundestages und dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) sowie gege- benenfalls dem Referat Polizei (ZS 1). Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer II.

  1. Videoüberwachung Aus Sicherheitsgründen findet an den Eingängen zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an den Außenfassaden eine Videoüberwachung (Videobeobachtung und -aufzeichnung, Löschung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 BDSG) statt.

  2. Verbot der Mitnahme von Waffen, Stoffen, gefährlichen Werkzeugen und sonstigen Ge- genständen gemäß Anlage 2 Nicht gestattet im Sinne von § 4 Absatz 4 HO-BT ist das Mitbringen der in der Anlage 2 aufgeführten Waffen, Stoffe, Werkzeuge und Gegenstände.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für zutrittsberechtigte Personen gemäß § 2 Absatz 1 Num- mer 1 und Absatz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 HO-BT, soweit es sich um das Mitbringen gefährli- cher Werkzeuge (Anlage 2 Alternative 3), die einem anerkannten Zweck des häuslichen Ge- brauchs zuzuordnen sind oder zur Ausübung ihres Berufes in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages erforderlich sind, sowie um sonstige Gegenstände gemäß Anlage 2 Alternative 4 handelt. Andere Personen dürfen gefährliche Werkzeuge oder sonstige Gegenstände mitbringen, sofern diese zur Ausübung ihres Berufes in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages erfor- derlich sind. Das gilt insbesondere für Beschäftigte von Feuerwehr und Rettungsdiensten im Ein- satz oder Dienstleisterinnen und Dienstleister im Auftrag des Deutschen Bundestages.

Weitere Ausnahmen sind mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) rechtzeitig vor einem Zutritt abzustimmen.

Die Befugnis der Polizei beim Deutschen Bundestag, ihr zugewiesene Waffen und Hilfsmittel kör- perlicher Gewalt zu führen und zu benutzen, bleibt unberührt.

  1. Zuverlässigkeitsüberprüfung Zur Abwehr von Risiken für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden und zur Aufrechterhaltung der Funktions- und Arbeitsfä- higkeit des Deutschen Bundestages wird sowohl vor der Ausstellung eines Bundestags- bzw. elektronischen Dienstausweises als auch bei Gast- und Besucheranmeldungen eine Zuverlässig- keitsüberprüfung durchgeführt. Zum Ablauf und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 2 Absatz 6a bis 6c HO-BT wird auf die Erklärung zum Datenschutz Anlage 3 verwiesen.

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Bei Inhaberinnen und Inhabern elektronischer Dienst- oder Bundestagsausweise, die eine Gültig- keitsdauer von mehr als einem Jahr haben, wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung jährlich wieder- holt. Damit soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Ausstellung der Zutrittsberechti- gung vorgenommene Gefährdungsanalyse noch hinreichend aktuell ist. Im Rahmen der wieder- kehrenden Überprüfung werden dieselben polizeilichen Dateien und Datensammlungen des Bun- des und der Länder abgefragt, die auch bei der erstmaligen Überprüfung verwendet werden. Wird bei einem Antrag auf Ausstellung eines Bundestagsausweises die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprü- fungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Antragstellende nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

Der Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages setzt eine Zuverlässigkeitsüberprü- fung mit positivem Ergebnis voraus. Die Absätze 1 bis 3 finden vor der Gewährung des Zugriffs auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages entsprechende Anwendung.

  1. Vorzeigen von Ausweisen an den Eingängen des Deutschen Bundestages/Offene Trage- weise der Ausweise Die zum Zutritt berechtigenden Ausweise (Bundestagsausweis, elektronischer Dienstausweis etc.) sind an den Eingängen des Deutschen Bundestages unaufgefordert vorzuzeigen. Abgeord- nete haben sich grundsätzlich ebenfalls auszuweisen, insbesondere auf Verlangen des an den Eingängen eingesetzten Personals. Gäste sowie Besucherinnen und Besucher haben sich an den Pforten mit einem amtlichen Lichtbildausweis (akzeptiert werden gültige Reisepässe, Personal- ausweise, Diplomatenpässe und EU-Führerscheine sowie entsprechende amtliche Passersatzdo- kumente) auszuweisen. Alle Bundestagsausweise, die von der Verwaltung des Deutschen Bun- destages ausgestellten Dienst-, Gast- und Tagesausweise sowie alle Sonderausweise, sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages für jeden erkennbar offen zu tragen.

III. Zutrittsberechtigungen/Zutrittsregelungen

  1. Besondere Berechtigungen Nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 HO-BT haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates und deren Beauftragte, die Bevollmäch- tigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates, sowie die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages uneingeschränkt Zutritt zu allen Gebäu- den. Das gilt auch für den Plenarsaal und den Bereich der Ostlobby.

  2. Ausweisinhaber 2.1 Zutrittsberechtigung Inhaberinnen und Inhaber eines nach § 2 Absatz 2 HO-BT ausgegebenen Bundestagsausweises sind berechtigt, alle Liegenschaften zu betreten. Dies gilt auch für die Bediensteten der Verwal- tung des Deutschen Bundestages (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a HO-BT), denen ein elekt- ronischer Dienstausweis ausgestellt wurde.

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Ehemalige Abgeordnete erhalten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 HO-BT einen Bundestagsaus- weis. Der Ausweis ist befristet für die jeweils laufende Wahlperiode. Der vom Tagungsbüro (BI 3) ausgestellte Ehemaligenausweis berechtigt nicht zum Zutritt.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Dienstausweisen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von Dienstausweisen des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommis- sion können einen personalisierten Bundestagsausweis erhalten, wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht und die jeweilige Beschäftigungsstelle dieses Erfordernis bestätigt hat. Ein nicht nur gelegentlich erforderlicher Zutritt ist dann anzunehmen, wenn regelmäßig mehrmals wöchentlich, insbesondere während der Sitzungswochen, Zutritt zu nehmen ist.

Sind nur gelegentliche Besuche dienstlich veranlasst, kann der Zutritt mit einem Tagesausweis erfolgen. Es kann die Hinterlegung insbesondere eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises im Tausch gegen den Tagesausweis gefordert werden.

Inhaberinnen und Inhaber eines Protokollausweises des Auswärtigen Amtes (Kennzeichnung „D“) können einen Bundestagsausweis auf Antrag erhalten. Antragsberechtigt sind jedoch nur die jeweiligen Botschafterinnen und Botschafter sowie Gesandten eines Landes. Ausnahmen davon bedürfen der Genehmigung durch den Direktor beim Deutschen Bundestag.

Mitglieder der deutschen Länderparlamente erhalten gemäß § 2 Absatz 5 HO-BT bei Vorlage ih- res Mitgliedsausweises an den Pforten zu den Gebäuden einen Tagesausweis und erhalten damit aus berechtigtem Anlass Zutritt. Es kann die Hinterlegung insbesondere eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises im Tausch gegen den Tagesausweis gefordert werden. Der Wunsch, die gastronomischen Einrichtungen zu besuchen, reicht als Begründung zur Aus- stellung/Aushändigung eines Ausweises oder Tagesausweises nicht aus. An Wochenenden und Feiertagen sowie außerhalb der üblichen parlamentarischen Arbeitszeiten ist den Beschäftigten der Abgeordneten und der Bundestagsverwaltung der Zutritt zu den jeweili- gen Büroräumen nur mit schriftlicher Genehmigung des Abgeordneten beziehungsweise der Lei- tung der Organisationseinheit gestattet, die dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) rechtzeitig vorher zu übermitteln ist.

2.2 Zutrittsregelungen Inhaberinnen und Inhaber eines nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 HO-BT ausgegebe- nen Bundestagsausweises können sich grundsätzlich frei in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages bewegen. Der Zutritt zum Plenarsaal, zur Westlobby, zur Ostlobby und zur Ein- gangshalle Ost des Reichstagsgebäudes während der Plenarsitzungen wird – über den in Nummer 1 aufgezählten Personenkreis hinaus – nur den eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und – mit Ausnahme des Plenarsaals – bei dienstlichem Anlass auch den Beschäftigten der Mitglieder und der Fraktionen gestattet. Ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages haben während der Plenarsitzungen Zutritt zur Plenarebene in Begleitung eines Mit- glieds oder einer von einem Mitglied oder einer Fraktion beauftragten Person. Der Aufenthalt auf

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der Präsidialebene ist Inhaberinnen und Inhabern von Bundestagsausweisen nur aus dienstli- chem oder berechtigtem Anlass gestattet.

Der Zugang zur Cafeteria ist über das Treppenhaus Nord zulässig. Die Beamtinnen und Beamten des Bundesrates und der Landesvertretungen haben Zugang zum hinteren Teil der Bundesrats- bank, soweit ihnen die Berechtigung nach Artikel 43 Absatz 2 Grundgesetz erteilt ist. Die Beam- tinnen und Beamten der Bundesregierung haben zum hinteren Teil der Regierungsbank nur Zu- tritt, wenn sie durch einen besonderen Ausweis dazu berechtigt sind. Darüber hinaus ist der Zu- tritt zum Plenarsaal nicht gestattet.

Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen beziehungsweise den Angehörigen die- ser Gruppen zur Verfügung.

  1. Medienvertreterinnen und -vertreter: Zutritt und Berichterstattung Der Zutritt für Vertreterinnen und Vertreter der Medien ist grundsätzlich nur mit gültigem Bun- destagsausweis in der Form des Bundestagspresseausweises (Kurzzeitakkreditierung oder Jahres- akkreditierung) gestattet.

Die Bundestagspresseausweise werden von dem Referat Presse und Medien (PräsB 1) auf Antrag ausgestellt. Sie beinhalten eine Foto- und Drehgenehmigung, soweit durch die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die Zugangs- und Verhaltensregeln oder durch Entscheidungen der Prä- sidentin nichts anderes bestimmt ist.

Sämtliche Liegenschaften des Deutschen Bundestages stehen grundsätzlich nur für eine Bericht- erstattung mit politisch-parlamentarischem Bezug zur Verfügung. Inszenierungen und Aktionen jeglicher Art sind untersagt.

Der ungestörte Ablauf der parlamentarischen Arbeit hat jederzeit Vorrang. Film-, Foto- und Ton- aufnahmen sind in entsprechender Weise zu organisieren und durchzuführen. Wenn der Zugang zu Liegenschaften des Deutschen Bundestages gemäß Nummer 5 erfolgt und die Aufnahmen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Arbeit eines Abgeordneten und in dessen Begleitung stattfinden, gilt die Foto- und Drehgenehmigung im Rahmen der geltenden Regelun- gen als erteilt.

Film- und Fotoaufnahmen von Einrichtungen der materiellen Sicherheit dürfen nur mit aus- drücklicher vorheriger Genehmigung durch das Referat Polizei (ZS 1) erfolgen.

Foto- und Drehgenehmigungen für die Gastronomieeinrichtungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Aufnahmen bei Empfängen sind nur mit Zustimmung der Veranstalterin oder des Veran- stalters zugelassen.

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Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind Fluchtwege freizuhalten und Brandschutztüren nur bestimmungsgemäß zu nutzen.

3.1 Für den Plenarbereich Reichstagsgebäude gilt: a) Plenarsaal: Der Zutritt zum Plenarsaal ist – auch in Begleitung von Abgeordneten – untersagt. Dies gilt auch außerhalb der Zeiten der Plenarsitzungen. Für die Medienberichterstattung über Plenarsitzungen sind Pressetribünen ausgewiesen, die nur von der Westseite (über das Zwischengeschoss/die Be- sucherebene) zugänglich sind. Film- und Fotoaufnahmen sind nur von den Pressetribünen aus gestattet. Die unautorisierte Ablichtung von Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt. Moderationen auf den Tribünen sind zu jeder Zeit untersagt.

b) Westlobby: Der Zugang zur Westlobby (Wandelgang westlich des Plenarsaals) ist grundsätzlich uneinge- schränkt zulässig. In der Westlobby ist der Bereich vor den gläsernen Abstimmungstüren des Ple- narsaals und den Wandschränken mit den Abstimmungskarten bis zu den Türen und Glaswän- den der Westhalle freizuhalten; in diesem Bereich besteht ein Dreh- und Fotografierverbot.

c) Ostlobby: Der Zutritt zur Ostlobby ist nicht gestattet und die Treppenaufgänge in der Eingangshalle Ost sind freizuhalten; in diesem Bereich besteht ein Dreh- und Fotografierverbot. Der Bereich ist al- lein den in III. Nummer 1 Genannten sowie protokollarischen Gästen vorbehalten.

d) Dachterrasse und Kuppel: Foto- und Filmaufnahmen auf der Dachterrasse und Kuppel sind ausschließlich zur politisch- parlamentarischen Berichterstattung möglich, wenn mindestens eine Abgeordnete oder ein Abge- ordneter im Mittelpunkt der Berichterstattung steht. Für gewerbliche Zwecke oder zur Berichter- stattung über andere Themen wie Tourismus, Architektur und Ähnliches werden grundsätzlich keine Foto- und Drehgenehmigungen erteilt.

e) Andere Sitzungssäle im Reichstagsgebäude: Der Zugang für Medienberichterstatterinnen und Medienberichterstatter wird im Einzelfall ge- sondert geregelt. Bei Ausschusssitzungen entscheiden die Ausschüsse über Film- und Fotogeneh- migungen zur Berichterstattung.

f) Präsidialebene: Der Zugang zur Präsidialebene ist zur Wahrnehmung eines vereinbarten Termins bei der Bundes- tagspräsidentin oder dem Direktor beim Deutschen Bundestag sowie bei ausdrücklich presseöf- fentlichen Terminen auf dieser Ebene zulässig.

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g) Fraktionsebene/Presselobby: Die Journalistinnen und Journalisten haben freien Zugang zur Fraktionsebene. Der Zugang zu Fraktionssälen und zu den Bereichen vor den Fraktionssälen ist nur im Einvernehmen mit den Fraktionen möglich.

h) Pressearbeitsraum: Medienvertreterinnen und Medienvertreter können in Sitzungswochen und zu Sonderveranstal- tungen den auf der Zwischenebene (ZN) ausgewiesenen Pressearbeitsraum für ihre parlamentari- sche Berichterstattung nutzen.

i) Andere Bereiche: Die Technik-, Versorgungs- und Kellerbereiche sind Medienvertreterinnen und Medienvertretern nur nach vorheriger Genehmigung durch das Referat Presse und Medien (PräsB 1) zugänglich, unterirdische Verbindungswege zwischen den Gebäuden dürfen genutzt werden.

3.2 Übrige Liegenschaften: Der Zutritt zu den weiteren Gebäuden ist grundsätzlich nur gestattet, wenn dort Beratungen par- lamentarischer Gremien oder öffentliche Veranstaltungen stattfinden oder wenn eine Absprache mit Abgeordneten getroffen worden ist oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis des Referats Presse und Medien (PräsB 1).

Der Zutritt zu Gebäudeteilen, in denen Büros der Abgeordneten oder der Fraktionen aufgesucht werden können, ist ebenfalls gestattet. Die nach Nummer 3 Absatz 2 Satz 2 erteilte Foto- und Drehgenehmigung gilt dann nicht.

Für Film- und Fotoaufnahmen in Arbeits- und Leseräumen, den Raumbereichen der Bundestags- verwaltung, den unterirdischen Verbindungswegen zwischen den Gebäuden, dem Unterirdi- schen Erschließungssystem, weiteren Technik-, Versorgungs- oder Kellerbereichen, auf Außen- balkonen oder abgesperrten Bereichen ist eine besondere Genehmigung des Referats Presse und Medien (PräsB 1) notwendig.

Über den Zutritt zu Ausschusssitzungssälen beziehungsweise über Dreh- und Fotogenehmigun- gen zur Berichterstattung über Ausschusssitzungen innerhalb der Säle entscheiden die Aus- schüsse.

  1. Vertreterinnen und Vertreter der in § 2 Absatz 2 Nummer 7, 9, 10, 11, 12 und 14 des Lobbyregistergesetzes genannten Organisationen und sonstige im Lobbyregister einge- tragene Personen Die Zentrale Ausweisstelle kann auf Antrag Bundestagsausweise an Vertreterinnen und Vertreter der in § 2 Absatz 2 Nummern 7, 10, 11, 12 und 14 Lobbyregistergesetz genannten, nicht eintra- gungspflichtigen Organisationen sowie von politischen Parteien nach dem Parteiengesetz ertei- len, sofern das Erfordernis des nicht nur gelegentlichen Zutritts besteht. Die berechtigten

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politischen Parteien und Stiftungen werden der Zentralen Ausweisstelle von den Fraktionen be- nannt (parlamentarisches Interesse). Inhaberinnen und Inhaber eines solchen Bundestagsauswei- ses können sich – mit Ausnahme des Plenarsaals, der Präsidialebene sowie während Plenarsit- zungen der West-/Ostlobby und der Eingangshalle Ost des Reichstagsgebäudes – grundsätzlich frei in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages bewegen.

Für gelegentliche Besuche wird nach vorheriger Anmeldung gegen Hinterlegung eines amtlichen Lichtbildausweises an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt an diesem Tag ausgegeben. Es kann die Hinterlegung insbesondere eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises verlangt wer- den.

Sonstige Personen, die in das Lobbyregister eingetragen sind, können nach vorheriger Anmel- dung im Geschäftszimmer der Einlasskontrolle Zutritt zum Deutschen Bundestag in Form eines Tagesausweises für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter erhalten. Die Eintragung in das Lobbyregister begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Tagesausweises. Insbesondere bei Verletzungen von Pflichten aus dem Lobbyregistergesetz bleibt die Versagung einer Zutritts- berechtigung vorbehalten. Das Zutrittsrecht kann zeitlich beschränkt werden und bezieht sich nicht auf das Reichstagsgebäude mit Ausnahme des Verbindungsgangs im Untergeschoss, es sei denn der Zugang findet in Begleitung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder von ihnen beauftragter Personen im Rahmen der geltenden Regelungen statt.

  1. Gäste von Abgeordneten, der Fraktionsleitung Gäste der Abgeordneten sind über das digitale Anmeldeverfahren beim Referat Zutrittsangelegen- heiten (ZS 3) sowie beim Referat Polizei (ZS 1) anzumelden. Die Anmeldung soll möglichst zwei Werktage vor dem Besuchstermin erfolgen. Bei kurzfristigen Besuchen kann die Anmeldung aus- nahmsweise bis wenige Stunden vor dem beabsichtigten Zutritt nachgeholt werden. Die Anmel- dungen müssen aber bis spätestens 12.00 Uhr am jeweiligen Besuchstag bei den Referaten Zu- trittsangelegenheiten (ZS 3) und Polizei (ZS 1) eingehen. Gästen von Abgeordneten wird – ohne dass sie den Regelungen für Besuchergruppen unterliegen – der Zutritt zu den Büroräumen der Abgeordneten nur gestattet, wenn die oder der Abgeordnete oder eine von ihr oder ihm beauf- tragte Person diese persönlich begleitet.

Der Zutritt von einzelnen Gästen ohne vorherige Anmeldung ist nur im Einzelfall und in Beglei- tung der oder des Abgeordneten möglich. In diesen Fällen werden die Personalien an den Ein- gängen festgestellt und die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Ort durchgeführt, wodurch es zu Wartezeiten kommen kann. Dies gilt entsprechend auch für Gäste der/des jeweilige/n Fraktions- direktors/in bzw. der/des leitenden Fraktionsgeschäftsführers/in.

Sämtliche Gäste müssen sich am Eingang durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis iden- tifizieren. Sie erhalten am Eingang einen Gastausausweis. Es kann die Hinterlegung insbesondere eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises verlangt werden. Der Zugang erfolgt über Eingänge, an denen die Kontrolle durch eine Sicherheitsstrecke möglich ist.

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Anlage 1 Im Plenarbereich Reichstagsgebäude sind dies der Zentrale Eingang für Besucherinnen und Besu- cher (ZEB) sowie die Eingänge Süd oder Nord. Der Zutritt von Gästen über den Eingang Ost ist nicht möglich. Während der Plenarsitzungen ist eine Mitnahme von Gästen in die West- und Ost- lobby sowie in die Eingangshalle Ost nicht gestattet. Der Aufenthalt auf der Präsidialebene ist grundsätzlich untersagt.

Den Gästen werden vom Einlasskontrolldienst Gastausweise ausgehändigt. Diese sind am Ende des Besuches dem Einlasskontrolldienst zurückzugeben. Ausnahmen beziehungsweise Abwei- chungen vom Verfahren sind zuvor mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) abzustimmen.

  1. Besuchergruppen von Abgeordneten Für Führungen von Besuchergruppen der Abgeordneten mit mehr als sechs Personen ist grund- sätzlich das Referat Besucherdienst (IK 1) zuständig (siehe Nummer 10). Sollte das Referat Besu- cherdienst (IK 1) aus Kapazitätsgründen die Führung nicht annehmen können, ist eine Führung durch die Abgeordneten persönlich oder deren schriftlich beauftragte Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter im Einzelfall ausnahmsweise dann möglich, wenn diese sechs Personen überschreitende Gruppe zuvor schriftlich beim Direktor beim Deutschen Bundestag angemeldet und die Führung von diesem genehmigt wurde. Alle im Plenarbereich Reichstagsgebäude geführten Gruppen müs- sen eine vom Besucherdienst ausgegebene Kennzeichnung (Badge) offen und sichtbar tragen. Mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) muss vorab geklärt werden, über welchen Eingang (ZEB, Nord oder Süd) der Plenarbereich Reichstagsgebäude betreten werden kann. Der Zugang für Gruppen ins Paul-Löbe-Haus ist grundsätzlich nur über den Eingang Paul-Löbe-Haus West möglich. Sämtliche Gäste müssen sich am Eingang durch einen gültigen amtlichen Lichtbildaus- weis identifizieren. Vom Referat Besucherdienst (IK 1) ausgegebene Kennzeichnungen (Badges) werden vor dem Verlassen der Liegenschaften wieder zurückgefordert. Im Übrigen gilt für jede Führung im Plenarbereich Reichstagsgebäude, dass während der Plenarsitzungen weder die West- und die Ostlobby noch die Eingangshalle Ost betreten werden dürfen.

  2. Besuchergruppen zu Veranstaltungen in den Fraktionssälen Der Zutritt von Gruppen zu den Fraktionssälen bedarf der Zustimmung der betreffenden Frak- tion. Die Fraktion muss die Gruppe mit Namensliste (Name, Vorname, Geburtsdatum) beim Refe- rat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) rechtzeitig vorher anmelden. Der Zugang zur Fraktionsebene erfolgt dann grundsätzlich über den Eingang ZEB oder in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) über den Eingang Plenarbereich Reichstagsgebäude Süd in Begleitung des Fraktionsbesuchsdienstes oder durch beauftragtes Personal der Fraktionen über die Ostlobby und die dortigen Fahrstühle.

Auch Besuchergruppen von Abgeordneten mit mehr als sechs Personen, die ausschließlich die Fraktionssäle zur Diskussion mit Abgeordneten betreten wollen, können, wenn sie bei der Frak- tion angemeldet sind, in Begleitung der/des Abgeordneten oder einer/eines von ihm schriftlich beauftragten Beschäftigten den Plenarbereich Reichstagsgebäude über den Eingang ZEB oder in

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Ausnahmefällen nach Abstimmung mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) über den Ein- gang Plenarbereich Reichstagsgebäude Süd betreten. Vorher müssen das Referat Zutrittsangele- genheiten (ZS 3) sowie das Referat Besucherdienst (IK 1) über die voraussichtliche Ankunft der Gruppe am vereinbarten Eingang informiert werden. Nach Passieren der Sicherheitsstrecke sind die Gruppen über die angeschlossenen Fahrstühle unmittelbar zum Fraktionssaal zu führen.

Der Zugang zum Innenbereich des Plenarbereichs Reichstagsgebäude ist auf die Fraktionsebene beschränkt. Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Gruppe über die Besucheraufzüge zur Westhalle zu führen oder – nach vorheriger Abstimmung und Anmeldung beim Referat Besu- cherdienst (IK 1) – von der Fraktionsebene zur Kuppel zu begleiten, von wo sie das Haus über die angeschlossenen Besucheraufzüge über die westliche Überfahrt zum Ausgang für Besucherinnen und Besucher am ZEB wieder verlassen kann.

  1. Weitere Gäste insbesondere der Fraktionen und der Verwaltung Die Anmeldung einzelner Gäste, soweit diese nicht unter Nummer 5 (Gäste von Abgeordneten, der Fraktionsleitung) fällt, erfolgt ebenfalls im Rahmen des digitalen Anmeldeverfahrens und soll mindestens zwei Werktage vor dem Besuch erfolgen. Bei kurzfristigen Besuchen kann die Anmel- dung ausnahmsweise bis wenige Stunden vor dem beabsichtigten Zutritt nachgeholt werden. Die Anmeldungen müssen aber bis spätestens 12.00 Uhr am jeweiligen Besuchstag bei den Referaten Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) und Polizei (ZS 1) eingehen. Die Zutrittsberechtigung gilt aus- schließlich für den einmaligen Zugang und auch nur zu bestimmten Gebäudeteilen. Während der Plenarsitzungen ist eine Mitnahme von Gästen in die West- und Ostlobby sowie in die Eingangs- halle Ost nicht gestattet. Der Aufenthalt auf der Präsidialebene ist ebenfalls grundsätzlich unter- sagt.

Das Pfortenpersonal informiert die zu besuchende Person über die Ankunft der angemeldeten Gäste. Sie sind grundsätzlich am Eingang abzuholen und nach Beendigung des Besuches dorthin zurückzubegleiten. Der Einlass richtet sich nach den eingangs genannten grundsätzlichen Best- immungen.

  1. Besucherinnen und Besucher öffentlicher Anhörungen, Ausschusssitzungen und Aus- stellungen sowie Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Besucherinnen und Besucher, die an einer öffentlichen Ausschusssitzung teilnehmen wollen, melden sich vorher mit ihrem Namen, Vornamen und Geburtsdatum beim Ausschuss an. Die Liste der angemeldeten Besucherinnen und Besucher – wie auch der eingeladenen sachverständi- gen Personen – ist möglichst drei Tage vor der Sitzung dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) zuzuleiten. Der Einlass erfolgt nach den eingangs genannten grundsätzlichen Bestimmun- gen.

Nicht angemeldete Besucherinnen und Besucher können Zutritt zu öffentlichen Ausschusssit- zungen erhalten, soweit im Sitzungssaal noch ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.

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Den durch Ausschüsse oder Fraktionen eingeladenen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteil- nehmern sowie Besucherinnen und Besuchern wird der Zutritt nach Durchführung des digitalen Anmeldeverfahrens gewährt. In diesem Verfahren werden Vornamen, Nachname und Geburtsda- tum der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern an die Referate Polizei (ZS 1) und Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) übermittelt.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an nicht angemeldeten beziehungsweise nicht zugelassenen oder gewalttätigen Demonstrationen werden weder zur Teilnahme an einer öffentlichen Aus- schusssitzung noch zu einer Plenarsitzung eingelassen.

Für Besucherinnen und Besucher öffentlicher Ausstellungen im Paul-Löbe-Haus gelten die glei- chen Bestimmungen.

  1. Besuchergruppen in der Verantwortung des Referats Besucherdienst (IK 1) Der Zutritt von Besuchergruppen zum Plenarbereich Reichstagsgebäude erfolgt grundsätzlich über den Eingang ZEB (West), zum Paul-Löbe-Haus über den Eingang West, zum Jakob-Kaiser- Haus über den Eingang Wilhelmstraße 68 und zum Marie-Elisabeth-Lüders-Haus über den Ein- gang Nord. Auf der Westseite des Plenarbereichs Reichstagsgebäude steht auch ein barrierefreier Behinderteneingang zur Verfügung. Führungen in den Gebäuden erfolgen ausschließlich durch autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats Besucherdienst (IK 1), weiterer zustän- diger Fachreferate sowie durch von der Verwaltung beauftragte Referentinnen und Referenten.

In begründeten Einzelfällen können bei Führungen und Besuchen im Rahmen von Sonder- und Großveranstaltungen nach Abstimmung mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) auch die übrigen Eingänge genutzt werden. Angehörige innerhalb der Gebäude geführter Gruppen erhalten vom Referat Besucherdienst (IK 1) einen Besucherbadge, der innerhalb der Liegenschaften er- kennbar offen zu tragen ist. Dies ist in der Regel beim Referat Besucherdienst (IK 1) an dem Ein- gang wieder abzugeben, an dem der Zutritt erfolgt ist.

Ein Bundestagsausweis oder Besucherbadge ist für Besuchergruppen entbehrlich, wenn sie vom Eingang Plenarbereich Reichstagsgebäude ZEB (West) ausschließlich Zugang zur abgesperrten Be- sucherebene (Zwischengeschoss) des Reichstagsgebäudes erhalten und von dort unmittelbar das Reichstagsgebäude direkt oder über die Dachterrasse wieder verlassen. Gleiches gilt für Besucher- gruppen, die über das Paul-Löbe-Haus West nur Zugang zu den Vortragsräumen unterhalb des Eingangs erhalten, wenn der Besucherdienst sicherstellt, dass sich niemand von der Gruppe ent- fernt und sie nach dem Besuch das Gebäude sofort verlässt.

  1. Verbindungstunnel und Unterirdisches Erschließungssystem 11.1 Benutzung der unterirdischen Verbindungstunnel Die unterirdischen Verbindungstunnel sind grundsätzlich nur für die unter Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber zugänglich. In Absprache mit dem Refe- rat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) können die Personentunnel auch von solchen geführten

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Besuchergruppen genutzt werden, deren Angehörige im Besitz eines Bundestagsausweises (Tage- sausweis) sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist der Zutritt zum unmittelbaren Bereich des Unterirdischen Erschließungssystems einschließlich der Tiefgarage für Besuchergruppen nicht gestattet.

11.2 Anlieferungen Die Zufahrt zu den Warenannahmen im Unterirdischen Erschließungssystem ist nur mit einer gültigen Zufahrtsberechtigung gestattet. Lieferantinnen und Lieferanten ohne Bundestagsausweis sind nicht zum Betreten der Dienstgebäude über die Warenannahme berechtigt. Hiervon kann ab- gesehen werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger, deren Beauftragte oder Beauftragter die Lieferantin oder den Lieferanten an der Warenannahme abholt und ihn dorthin wieder zu- rückbegleitet.

  1. Zugang der Öffentlichkeit zur Dachterrasse und Kuppel Dachterrasse und Kuppel sind auch in Sitzungswochen grundsätzlich für die Öffentlichkeit frei- gegeben. Ist im Zuge der Planung von Sonderveranstaltungen, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten ausnahmsweise die Dachterrasse oder Kuppel zu sperren, so ist dies rechtzeitig in Abstimmung mit dem Direktorbüro, dem Referat Besucherdienst (IK 1) und dem Referat Presse und Medien (PräsB 1) festzulegen und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Gleiches gilt für eine unvorhersehbare Sperrung zur Gefahrenabwehr durch die Polizei.

Der Zugang der Öffentlichkeit zur Dachterrasse und zur Kuppel erfolgt nach Anmeldung beim Referat Besucherdienst (IK 1), einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Informationssystem der Polizei (INPOL) sowie einer Identitäts- und Sicherheitskontrolle (Metalldetektorrahmen und Röntgenstrecke) beim Zutritt über den ZEB. Der Besucherdienst begleitet die Besucherinnen und Besucher über die westliche Überfahrt zu den Fahrstühlen in der Westhalle und anschließend unmittelbar zur Dachterrasse. Das Verlassen des Gebäudes erfolgt auf dem gleichen Weg.

Für Gehbehinderte, Besucherinnen und Besucher mit Kinderwagen sowie deren Angehörigen steht der Zugang über den ZEB und anschließend über den barrierefreien Eingang West C am Ple- narbereich Reichstagsgebäude zur Verfügung.

  1. Zugang zum Besucherrestaurant Paul-Löbe-Haus Das Besucherrestaurant im Paul-Löbe-Haus ist grundsätzlich den Besuchergruppen der Abgeord- neten (sogenannte Kontingentgruppen) vorbehalten. Anmeldungen und Reservierungen erfolgen ausschließlich über das Referat Besucherdienst (IK 1).

Der Weg zum und vom Besucherrestaurant erfolgt grundsätzlich über Paul-Löbe-Haus Eingang West.

Besuchergruppen, die unmittelbar vor oder nach dem vereinbarten Essenstermin im Besucherres- taurant einen Seminarraum des Besucherdienstes im Paul-Löbe-Haus nutzen, werden von

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beziehungsweise zu den Seminarräumen durch das Paul-Löbe-Haus durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Besucherdienstes geführt.

Zum Besuch des Besucherrestaurants im Paul-Löbe-Haus ist ein Bundestagsausweis (Tagesaus- weis) oder ein Besucherbadge erforderlich.

  1. Sondernutzung der gastronomischen Betriebe Sondernutzungen der gastronomischen Betriebe sind rechtzeitig mit dem Referat Justitiariat (ZR 2) zu klären. Ausgenommen ist die Nutzung des Dachgartenrestaurants im Plenarbereich Reichstagsgebäude, die vom Referat Veranstaltungsmanagement, Sonderprojekte (IK 3) geregelt wird. Der Zugang zum Dachgartenrestaurant erfolgt für angemeldete Gäste und Gruppen grund- sätzlich über den ZEB am Plenarbereich Reichstagsgebäude. Zutrittsfragen sowie die jeweils zu nutzenden Eingänge sind vorher mit dem Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) abzusprechen.

  2. Nutzung von Räumen Über die Nutzung des Plenarsaals im Plenarbereich Reichstagsgebäude außerhalb der Plenarsit- zungen entscheidet der Ältestenrat.

Die übrigen Räumlichkeiten im Plenarbereich Reichstagsgebäude, im Paul-Löbe-Haus, im Jakob- Kaiser-Haus und im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus sind der parlamentarischen Nutzung vorbehal- ten. Sie werden nur an die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen sowie an parlamenta- rische Gremien zur Durchführung von Sitzungen und anderen Veranstaltungen mit parlamentari- schem Bezug vergeben. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt (§ 8 Absatz 1 Satz 2 HO-BT).

Zur Nutzung des Paul-Löbe-Hauses und Jakob-Kaiser-Hauses sowie des Marie-Elisabeth-Lüders- Hauses für besondere Veranstaltungen gilt die gesonderte Regelung gemäß § 8 HO-BT in der je- weiligen Fassung.

Im Dachgartenrestaurant können von dem jeweiligen Pächter ab dem frühen Abend außerhalb von Sitzungstagen „Geschlossene Veranstaltungen“ durchgeführt werden. „Geschlossene Veran- staltungen“ in Sitzungswochen bedürfen der Genehmigung der Präsidentin des Deutschen Bun- destages. Werbemaßnahmen sind im Rahmen solcher Veranstaltungen untersagt. Außerdem ist an Sitzungstagen sicherzustellen, dass das Dachgartenrestaurant für Abgeordnete zugänglich bleibt.

  1. Zutritt zu Büroräumen Büroräume, insbesondere Büros von Abgeordneten und Fraktionen, dürfen in Abwesenheit der Büroinhaberin oder des Büroinhabers nur nach vorheriger Mitteilung gegenüber dem Berechtig- ten oder der Fraktionsführung betreten werden. Müssen Fremdhandwerkerinnen oder Fremdhandwerker Zugang zu den Büroräumen erhalten, muss die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber (zum Beispiel das Referat der Bundestagsverwaltung oder das Bundesamt für Bauwesen

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und Raumordnung) eine Fachaufsicht einsetzen. Das Recht des Polizeivollzugsdienstes, Büro- räume zur Abwehr von Gefahren jederzeit auch ohne Voranmeldung zu betreten, bleibt davon unberührt. Die Büroinhaberin oder der Büroinhaber, seine Vertreterin oder sein Vertreter sind über das Betreten nachträglich zu informieren.

IV. Verhalten in den Gebäuden In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren, die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit des Deutschen Bundestages Rücksicht zu nehmen. Auf den Tribünen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen untersagt. Auf die §§ 4 und 5 HO-BT wird ausdrücklich hingewiesen.

Werbung, Durchführung von Sammlungen und das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blin- denführhunde, staatlich anerkannte Assistenzhunde nach § 12e Absatz 3 des Behindertengleich- stellungsgesetzes und Diensthunde, die im Auftrag der Polizei beim Deutschen Bundestag einge- setzt werden – ist nicht gestattet. Der Vertrieb von Waren ist grundsätzlich untersagt. Die Besu- cherinnen und Besucher der Plenarsitzungen haben ihre Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und andere Gegenstände an der Garderobe abzugeben. Das gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. Das Fotografieren im Rahmen von Füh- rungen des Referats Besucherdienst (IK 1) innerhalb des Plenarbereichs Reichstagsgebäude ist ausschließlich zum privaten, nicht gewerblichen Gebrauch mit Zustimmung der jeweiligen Besu- cherführerin oder des jeweiligen Besucherführers möglich.

Die Kleidung und das Verhalten müssen der Würde des Hauses entsprechen. Getränke und Spei- sen dürfen von Gästen sowie Besucherinnen und Besuchern weder mit ins Haus noch mit auf die Dachterrasse genommen werden. Wer den Bestimmungen der Hausordnung, insbesondere den §§ 4 und 5 HO-BT, zuwiderhandelt oder in einer der Würde des Hauses nicht entsprechenden Weise angetroffen wird, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Hausordnung kann die Präsidentin des Deutschen Bundesta- ges ein Hausverbot verhängen. Gemäß § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten können Verletzungen der Hausordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

V. Sonstige Regelungen

  1. Fahrradabstellplätze Bei allen Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Fahrradabstellanlagen errichtet. Darüber hinaus sind zusätzlich im Unterirdischen Erschließungssystem Stellflächen für Fahrräder reser- viert. Das Abstellen von Fahrrädern außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen ist verboten. Für das Abstellen von Fahrrädern wird kein Entgelt erhoben. Die Mitnahme von Fahrrädern oder (Elektro-)Rollern in die Gebäude des Deutschen Bundestages ist nicht gestattet.

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  1. Nutzung des Unterirdischen Erschließungssystems Für die Benutzung der Tiefgarage ist eine Zufahrtsberechtigungskarte erforderlich. Zur Benut- zung des Unterirdischen Erschließungssystems sind folgende Personen und Fahrzeuge berechtigt:

a) Mieterinnen und Mieter von Kraftfahrzeug-Stellplätzen in den Tiefgaragen Paul- Löbe-Haus und Jakob-Kaiser-Haus b) Fahrrad-, Roller- und Motorradfahrerinnen oder -fahrer, die Inhaberinnen oder In- haber eines Haus- oder Dienstausweises sind c) Lieferantinnen und Lieferanten mit einer gültigen Zufahrtsberechtigung zu den Warenannahmen d) Servicedienstleisterinnen oder Servicedienstleister mit einer gültigen Zufahrtsbe- rechtigung/Parkberechtigung für besonders gekennzeichnete Serviceparkplätze e) Dienstfahrzeuge des Deutschen Bundestages f) Dienstwagen der Fraktionen g) Fahrzeuge, die mit einer von der Fraktion für ihr Stellplatzkontingent vergebenen Zufahrtsberechtigung versehen sind

Der Zugang zum Unterirdischen Erschließungssystem ist nur im Rahmen dienstlicher Belange gestattet.

Bei Fahrzeugen können - mit Ausnahme von Fahrzeugen der Abgeordneten - Kontrollen der La- defläche, des Koffer- und Innenraums vorgenommen werden. Für das Unterirdische Erschlie- ßungssystem gilt im Übrigen die „STELLPLATZORDNUNG im Unterirdischen Erschließungssys- tem“. Anlage 4

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Anlage 1 Eingänge zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages mit Röntgenkontrollstrecken

Plenarbereich Reichstagsgebäude Zentraler Eingang für Besucher (ZEB) Eingang PRT Nord Eingang PRT Süd (wird nur temporär für Veranstaltungen besetzt)

Paul-Löbe-Haus Eingang PLH Süd Eingang PLH West A Eingang PLH West B

Marie-Elisabeth-Lüders-Haus Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1

Jakob-Kaiser-Haus Eingang Dorotheenstraße 100 Eingang Dorotheenstraße 101 Eingang Wilhelmstraße 68

Otto-Wels-Haus Eingang Unter den Linden 50

Matthias-Erzberger-Haus Eingang Unter den Linden 71

Dorotheenstraße 93 Eingang Dorotheenstraße 93

Wilhelmstraße 65 Eingang Wilhelmstraße 65

Wilhelmstraße 64 Eingang Wilhelmstraße 64

Modulbau Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 6

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 19 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

Anlage 2 Waffen, Stoffe, gefährliche Werkzeuge und sonstige Gegenstände gemäß Kapitel II. Punkt 3 der Zugangs- und Verhaltensregeln

Das Mitbringen von

a) Waffen, b) Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen, c) gefährlichen Werkzeugen oder d) sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des § 4 Ab- satz 1 Satz 2 der Hausordnung verwendet zu werden

ist durch § 4 Absatz 4 der Hausordnung, der durch Kapitel II. Punkt 3 der Zugangs- und Verhal- tensregeln konkretisiert wird, grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt nicht für zutrittsberechtigte Personen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummern 1, 3, 5, 6 und 7 der Hausord- nung, soweit es sich um das Mitbringen gefährlicher Werkzeuge (Alt. 3), die einem anerkannten Zweck des häuslichen Gebrauchs zuzuordnen sind oder zur Ausübung ihres Berufes in den Lie- genschaften des Deutschen Bundestages erforderlich sind, sowie um sonstige Gegenstände (Alt. 4) handelt.

Zu den verbotenen Waffen (gemäß a.) zählen insbesondere folgende Gegenstände:

– Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen be- stimmt sind, wie zum Beispiel: – Feuerwaffen aller Art wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten; – Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns); – Signalpistolen und Startpistolen; – Bogen, Armbrüste und Pfeile; – Abschussgeräte für Harpunen und Speere; – Schleudern und Katapulte; – Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waf- fen verwechselt werden können; – wesentliche Teile von Feuerwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num- mer 1.3 Waffengesetz; – Betäubungsgeräte, d. h. Geräte, die dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewe- gungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich: – Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungs- stäbe, – Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,

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– handlungsunfähig machende oder die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas und Säure- sprays; – alle weiteren Waffen, die nach dem Waffengesetz verboten sind.

Zu Munition, Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen (gemäß b.) zählen insbesondere

– Munition und Munitionsteile, wie z. B. Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsen- lose Munition, pyrotechnische Munition, – Sprengkapseln, – Detonatoren und Zünder, – Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper sowie Nachbildungen oder Imi- tationen von Sprengkörpern, – Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, – Rauchkanister und Rauchpatronen, – Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Unter einem gefährlichen Werkzeug (gemäß c.) ist jeder Gegenstand zu verstehen, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um diesen zu verlet- zen, und der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Anwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizu- führen. In der Regel handelt es sich dabei um

– Messer jeglicher Art, – Schlaggegenstände wie Baseball- und Softballschläger, Knüppel und Schlagstöcke, – Brecheisen, – Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbarer Akkubohrmaschinen, – Schraubendreher und Meißel, – Lötlampen, – Glasschneider,

sofern es sich dabei nicht bereits um Waffen im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Zu den sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Hausordnung verwendet zu werden (gemäß d.), zählen insbesondere:

– Fahnen, – Spruchbänder, – Flyer, – Radios, Bluetooth-Boxen und Lautsprecher, – Trillerpfeifen und Klingeln, – Funkgeräte,

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– Gegenstände, die als Wurfgeschosse verwendet werden können (Dosen, Flaschen, Eier), – Reizstoffsprühgeräte mit Kennzeichnung als Tierabwehrspray oder mit amtlichem Prüf- zeichen, – Farbspray und – Laserpointer.

In Zweifelsfällen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag darüber, ob der Gegenstand in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages mitgebracht werden darf.

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Anlage 3 Erklärung zum Datenschutz anlässlich des Antrages zum Betreten des Deutschen Bundestages

I. Datenschutzrechtliche Erklärung Ich habe zur Kenntnis genommen, dass anlässlich meines Antrags zur Ausstellung eines Bundes- tagsausweises/Aufnahme in die Zutrittsliste bzw. meiner Gast-/Besucheranmeldung eine allge- meine Zuverlässigkeitsüberprüfung meiner Person durch die Polizei beim Deutschen Bundestag erfolgen kann (Artikel 40 Abs. 2 GG). Rechtsgrundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind § 2 Absätze 6a bis 6c der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fas- sung vom 24. Februar 2025. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgt den Zweck, Risiken für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwe- senden abzuwehren und die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages sowie seiner Gremien aufrechtzuerhalten. Die auf Grundlage der Abfrage zu treffende Gefährdungsana- lyse dient ausschließlich dazu, über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung zum Deutschen Bundestag sowie deren konkreten Umfang zu entscheiden. Wird bei einem Antrag auf Ausstel- lung eines Bundestagsausweises die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag frühes- tens nach Ablauf eines Jahres nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt wer- den; dies gilt nicht, wenn der Antragstellende nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

Als Grundlage für die Entscheidung dient der unter III. aufgeführte Kriterienkatalog.

Zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden meine personenbezogenen Daten durch die Polizei beim Deutschen Bundestag erhoben und gespeichert. Ich erkläre mich ausdrücklich und ohne Vorbehalt damit einverstanden, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag hierzu Einsicht in polizeiliche Dateien und Datensammlungen des Bundes und der Länder über Erkenntnisse zu meiner Person nimmt. Der Umfang der Einsichtnahme hängt davon ob, ob ich die Ausstellung eines Bundestagsausweises/Aufnahme in die Zutrittsliste beantrage oder den Deutschen Bundes- tag lediglich als Gast bzw. Besucherin oder Besucher besuche.

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Meine Einwilligung gilt für die nachfolgenden Dateien und Datensammlungen:

Dateien/Datensamm- Ausstellung eines Gast-/Besucheranmel- Gast-/Besucheranmel- lung Bundestagsauswei- dung mit Zutritt ins dung ohne Zutritt ins ses/Aufnahme in die Reichstagsgebäude Reichstagsgebäude Zutrittsliste oder sonstige Liegen- oder sonstige Liegen- schaften schaften (Dachter- rasse, Kuppel)

Vorgangsbearbeitungs- system der Polizei beim ja Deutschen Bundestag (@rtus) Abgleichservice (ABS) ja INPOL-Zentral Abgleichservice (ABS) Schengener Informati- ja onssystem (SIS) Abgleichservice (ABS) nein INPOL-Fall Abgleichservice Poli- zeilicher Informations- nein und Analyseverbund

jaja
jaja
jaja
jaja
jaja

Bundeszentralregister (BZR) ja nein nein

Darüber hinaus kann es im begründeten Einzelfall erforderlich sein, Hinweise auf vorliegende Erkenntnisse dahingehend zu prüfen, ob diese der Erteilung einer Zutrittsberechtigung wider- sprechen. In einem solchen Fall wird sich die Polizei beim Deutschen Bundestag mit mir in Ver- bindung setzen, mir die Gründe erläutern und meine ausdrückliche Zustimmung zu dem nach- folgend beschriebenen Verfahren der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung einholen. Sofern ich meine Zustimmung nicht erteile, erfolgt keine weitergehende Überprüfung. In diesem Fall erhalte ich keine Zutrittserlaubnis zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages.

Meine Daten können im Rahmen der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung meiner Person für eine Anfrage an die Polizei Berlin, Landeskriminalamt 512 übermittelt werden. Die Polizei Berlin kann durch das Landeskriminalamt 512 Einsicht in folgende polizeiliche Dateien und Daten- sammlungen des Landes Berlin und des Bundes nehmen:

– Landesdatensystem POLIKS – Informationssystem Polizei (INPOL) – Innere Sicherheit (INPOL neu – bundesweite Staatsschutzdatei)

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– Dateien des Polizeilichen Staatschutzes Berlin

Dies schließt die Einsichtnahme in die dazu vorhandenen Ermittlungs- und Strafakten von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Gericht ein.

Sollten bei der Polizei Berlin über mich polizeiliche Erkenntnisse gespeichert sein, so werden diese Erkenntnisse, andernfalls die Mitteilung, dass keine Erkenntnisse vorliegen, durch die Poli- zei Berlin, Landeskriminalamt 512 der Polizei beim Deutschen Bundestag übermittelt und dort gespeichert. Beim Vorliegen von Erkenntnissen, die der Erteilung einer Zutrittsberechtigung mei- nerseits widersprechen, informiert mich die Polizei beim Deutschen Bundestag über die Tatsa- che, dass eine Zutrittsberechtigung nicht erteilt werden kann. Diese Mitteilung enthält keine in- haltlichen Angaben zu den der Entscheidung zu Grunde liegenden Erkenntnissen.

Mir steht es dann frei, eine Anfrage auf Datenauskunft bei der Polizei Berlin (LKA 512, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin) zu stellen.

II. Wiederkehrende Überprüfung Ich bin darüber informiert, dass nach Erteilung des Bundestagsausweises oder Aufnahme auf die Zutrittsliste die Zuverlässigkeitsüberprüfung jährlich wiederholt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Ausstellung des Bundestagsausweises bzw. der Aufnahme auf die Zutrittsliste vorgenommene Gefährdungsanalyse noch aktuell ist. Der Umfang der Einsicht- nahme in polizeiliche Dateien und Datensammlungen des Bundes und der Länder deckt sich mit der erstmaligen Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Überprüfung wird automatisiert durchgeführt. Allein im Falle neuer Erkenntnisse erfolgt eine manuelle Befassung mit meinen Personendaten.

III. Kriterienkatalog

  1. Allgemeines Meine personenbezogenen Daten werden mit verschiedenen polizeilichen Dateien abgeglichen, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Es geht dabei um Dateien, die teilweise nur von den Polizeien des Bundes und der Län- der jeweils für sich geführt werden, aber auch um Dateien, die gemeinsam genutzt werden (Ver- bunddateien).

Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Straftäter-/Straftatendateien, in denen strafrechtli- che Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren gespeichert werden, um Staatsschutzdateien (diese enthalten Daten, welche Straftaten mit politischem Hin- tergrund oder die Zugehörigkeit von in Deutschland verbotenen Organisationen oder Vereinen, wie z.B. Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und/oder Nationalistische Front (NF), betreffen).

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 25 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

Die Dauer der Speicherung der Daten in diesen Dateien ergibt sich aus den Bestimmungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder. Sie orientiert sich am Einzelfall unter Berücksichti- gung der Schwere des Tatvorwurfs und ggf. der gerichtlichen Entscheidung sowie daran, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (jünger als 18 Jahre) oder Erwachsener (älter als 18 Jahre) gewesen ist. Im Regelfall beträgt die Speicherfrist bei Verbrechen und bestimmten schwe- ren Vergehen sowie anderen überregional bedeutsamen Straftaten bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Delikten der mittleren Kriminalität bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Wird vor Ablauf der Speicherfrist ein neues relevantes Delikt zu einer Person zu gespeichert, kann sich die Spei- cherungszeit, bei gleichzeitigem Erhalt der bis dahin gespeicherten Erkenntnisse, erhöhen.

Informationen in den polizeilichen Dateien können umfangreicher sein als im Bundeszentralre- gister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte/Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Ver- urteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen.

  1. Kriterien a) Rechtskräftige Verurteilungen Verbrechen (Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind), oder Vergehen (Taten, bei denen die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe weniger als ein Jahr beträgt oder die mit Geldstrafe bedroht sind), die im Einzelfall nach Art der Schwere ge- eignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie sich gegen

– das Leben oder – die Gesundheit oder – die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder – bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten und auf den Gebieten des – unerlaubten Waffenverkehrs oder – Betäubungsmittelverkehrs oder – der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder – gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert began- gen werden oder mehrfache rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer als solcher Straftaten mit erheb- licher Bedeutung, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände angezeigt erscheint.

b) Weitere Erkenntnisse (z.B. laufende Ermittlungen oder Einstellungen) – laufende Ermittlungsverfahren oder – eingestellte Ermittlungsverfahren oder wenn

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 26 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

– Staatsschutz- oder – Rauschgifterkenntnisse oder – Erkenntnisse aus dem Deliktsbereich Organisierte Kriminalität bestehen, die darauf schließen lassen, dass künftig solche Straftaten begangen werden.

c) Weitere Kriterien Die Zuverlässigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn

  1. Bestrebungen verfolgt werden oder binnen der letzten vier Jahre verfolgt wurden, die – gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, – den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, – gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grund- gesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Ar- tikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind – eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder – sonstige verfassungsfeindliche Aktivitäten oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht betreffen und
  2. nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit, die Sicherheit, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit des Deut- schen Bundestages oder sonstiger parlamentarischer Rechtsgüter zu besorgen ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Alternative 1 (Bestrebungen gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung) liegen insbesondere dann vor, wenn die Personen eine Vereini- gung unterstützen oder binnen der letzten vier Jahre unterstützt haben oder deren Mitglieder sind oder waren, welche nach Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Grundgesetzes ver- fassungswidrig oder nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Bei der nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Personen eine Organisation unterstützen oder unterstützt haben oder deren Mitglieder sind oder waren, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremisti- sche Organisation aufgeführt ist oder wurde.

Die Freiheit des Mandats der Mitglieder des Deutschen Bundestages bleibt unberührt.

IV. Einverständniserklärung Hiermit willige ich ein, dass zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung meine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden und die vorgenannten poli- zeilichen Dateien und Datensammlungen des Bundes und der Länder abgefragt werden.

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 27 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich meine Einwilligung zur (jährlichen) Zuverlässigkeits- überprüfung mit dem insgesamt vorstehenden Inhalt verweigern sowie eine bereits abgegebene Einwilligung nachträglich widerrufen kann. In diesem Fall kann jedoch aus Sicherheitsgründen für meine Person der Zutritt zum Deutschen Bundestag nicht weiter gewährt werden. Bereits aus- gehändigte Zutrittsberechtigungen und Bundestagsausweise verlieren in diesem Falle sofort ihre Gültigkeit und müssen unverzüglich an die Zentrale Ausweisstelle zurückgegeben werden.

V. Zusatz für Bundestagsausweisantragsteller

  1. Ein Betreten des Deutschen Bundestages ist dem Antragsteller nur mit einem gültigen Bundestagsausweis (vgl. 2 Abs. 2 bis 6 HO-BT) erlaubt. Ein Bundestagsausweis kann nur gegen Vorlage des auf dem Antragsformular unter der entsprechenden Nummer angege- benen gültigen Ausweis- bzw. Passdokuments ausgegeben werden, wobei der Antragstel- ler den Erhalt des Bundestagausweises auf dem Antragsformular mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Verfahren für die Ausgabe von Tagesausweisen bei gelegentlichem Zutritt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 HO-BT) bleibt hiervon unberührt.

  2. Der Bundestagausweis mit Lichtbild ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen (vgl. § 2 Abs. 8 HO-BT). Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zu- ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben (vgl. § 2 Abs. 9 HO-BT).

  3. Das Recht, die Erlaubnis zum Betreten des Deutschen Bundestages einseitig zu widerru- fen und den Bundestagsausweis einzuziehen bleibt vorbehalten. Widerruf und Einzug können insbesondere dann erfolgen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Bundes- tagsausweises durch das Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) nicht genehmigte Verän- derungen des Bundestagausweises vorgenommen hat oder sich nicht an vorgenannte Be- dingungen hält. Mit dem Widerruf der Erlaubnis zum Betreten des Bundestages verliert der Bundestagausweis seine Gültigkeit und ist unverzüglich dem Referat Zutrittsangele- genheiten (ZS 3) zurückzugeben.

  4. Der Bundestagsausweis ist Eigentum des Deutschen Bundestages. Bei einem Verstoß ge- gen vorgenannte Bestimmungen kann der Bundestagsausweis von dem Referat Zu- trittsangelegenheiten (ZS 3) unverzüglich von der Inhaberin oder von Inhaber zurückge- fordert werden. Er ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder nach Wegfall des Antrags- grundes unverzüglich an das Referat Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) des Deutschen Bun- destages zurückzugeben.

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 28 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

  1. Bei Verlust oder Diebstahl des Bundestagsausweises entscheidet die für die Ausstellung zuständige Stelle über die Ausstellung eines neuen Bundestagsausweises. Zu diesem Zweck hat die im Bundestagsausweis genannte berechtigte Person wie folgt vorzugehen: Diebstahl oder Verlust sind der ausstellenden Stelle unverzüglich grundsätzlich schrift- lich anzuzeigen.

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 29 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

Anlage 4 Stellplatzordnung für die Liegenschaften, die Tiefgaragen sowie das Unterirdische Erschlie- ßungssystem (UES)

  1. Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Auszug aus der Straßenverkehrsordnung „§ 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug/Kraftrad ständig beherrscht wird. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Unterirdischen Er- schließungssystems und der Tiefgaragen beträgt 10 km/h.

  3. Die Tiefgaragen sowie das Unterirdische Erschließungssystem dürfen nur mit eingeschal- teter Beleuchtung befahren werden. Die Benutzung des Unterirdischen Erschließungs- systems mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern ist nur zulässig, wenn diese verkehrssicher zugelassen und angemeldet sind.

  4. Die Verkehrs-, Richtungs- und Ampelzeichen sind zu beachten. Gleiches gilt für Anwei- sungen, Zeichen und Weisungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Refe- rats Polizei (ZS 1) und dem Kontrollpersonal des Sicherheitsdienstleisters im Auftrag des Referates Zutrittsangelegenheiten (ZS 3). Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nur vor- wärts eingeparkt werden. Parktaschen sind korrekt zu besetzen. Türen, Fenster, Schiebe- dach und Kofferraum sind zu verschließen.

  5. Es ist nicht gestattet über die Ein- und Ausfahrtrampen zu gehen. Die einzelnen Parkbe- reiche dürfen nur über die dafür vorgesehenen Zugänge betreten werden.

  6. Die Vermieterin ist berechtigt, Fahrzeuge bei Gefahr in Verzug umzusetzen.

  7. Der Aufenthalt in den Tiefagaragen ist grundsätzlich nur zum Parken, Abholen sowie zum Be- und Entladen der Kraftfahrzeuge/Krafträder gestattet.

  8. In den Tiefgaragen und auf den sonstigen Stellplätzen ist insbesondere

– das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht, – das Laufen lassen des Motors außer bei verkehrsbedingtem Halt, – das Betanken des Kraftfahrzeuges/der Krafträder aus mitgebrachten Kanistern,

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 30 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

– die Vornahme von Reinigungs- und Instantsetzungsarbeiten an geparkten Kraftfahr- zeugen/Krafträdern, – das Entleeren von Aschenbechern und anderen Behältnissen, – die Lagerung von Gegenständen auf den Parkflächen sowie – das Einstellen von Kraftfahrzeugen/Krafträdern mit undichtem Tank, sowie ande- ren, die Tiefgaragen verschmutzenden oder gefährlichen Stoffen verboten.

  1. Besonders gekennzeichnete Stellplätze (z.B. Präsidium, Direktor, Fraktionen, Referate, Menschen mit Schwerbehinderung) sind freizuhalten.

  2. Die Parkkarte ist für die Dauer der Parkzeit sichtbar im Bereich der Frontscheibe des Kraftfahrzeuges (PKW) anzubringen/auszulegen. Für Krafträder gilt: Die Zufahrts- und Zutrittsberechtigungen (Parkberechtigungskarte sowie Haus- oder Dienstausweis) sind bei der Einfahrt unaufgefordert dem Kontrollpersonal vorzuzeigen. Eine gesonderte Park- karte zum Parken/Abstellen muss nicht am Kraftrad angebracht werden.

  3. Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Arbeitszeit und nur auf den dafür ausdrücklich ausgewiesenen Stellplätzen/Stellflächen abgestellt werden. Ein län- gerfristiges Abstellen eines Kraftfahrzeuges, z.B. bei mehrtägigen Dienstreisen, ist der Zentralen Ausweisstelle des Referats Zutrittsangelegenheiten (ZS 3) schriftlich anzuzei- gen.

  4. Krafträder dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Arbeitszeit und nur auf den dafür ausdrücklich ausgewiesenen Stellplätzen/Stellflächen abgestellt werden. Ein Abstellen über längere Zeiträume (z.B. Winter) ist - auch wenn ein Mietvertrag besteht und das Kraftrad zugelassen bzw. angemeldet ist - nicht erlaubt.

  5. Sonstige Zweiräder mit einem Verbrennungsmotor, die ohne zusätzliche Parkerlaubnis eingefahren werden dürfen (z.B. Mofas, Kleinkrafträder) dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Arbeitszeit und nur auf den dafür gekennzeichneten Stellplätzen/Stellflächen in der Tiefgarage Paul-Löbe-Haus abgestellt werden.

  6. Für die Servicedienstleister des Deutschen Bundestages stehen besonders gekennzeich- nete Stellplätze zur Verfügung. Das Parken ist dort nur mit der besonders für diese Stell- plätze farblich gekennzeichneten Parkkarte gestattet.

  7. Für Fraktionen, Fahrdienst, Menschen mit Schwerbehinderung und Servicedienstleister des Deutschen Bundestages stehen besonders gekennzeichnete Stellplätze zur Verfü- gung. Das Parken ist dort nur mit einer besonders für diese Stellplätze gekennzeichneten Parkkarte gestattet.

Referat ZS 3 Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Seite 31 Zutrittsangelegenheiten Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung

  1. Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs, sowie bauartähnliche Zweiräder oder Verbrennungs- motor mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h dürfen nur auf den dafür ge- kennzeichneten Stellflächen und vorgehaltenen Fahrradständern abgestellt werden.

  2. Im unterirdischen Erschließungssystem in den Parkdecks und auf den sonstigen Ver- kehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspre- chende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rah- men der erteilten Berechtigung gestattet (§ 4 Absatz 5 Hausordnung Deutscher Bundes- tag). Bei Verstoß gegen die Bestimmungen können durch die befugten Stellen der Bun- destagsverwaltung Ordnungsmaßnahmen und Bußgelder (§ 112 OWiG) verhängt werden. Bei sehr schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen erfolgt der Entzug der Parkbe- rechtigung.

  3. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

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