Vergabenummer: ZR3-16150-2026-070-13-BG390
Leistungsbeschreibung
für Instandsetzung und Herstellung von Brandschottungen
Für: Brandschutztechnische Arbeiten, Herstellen von Brandschot- tungen für Kabel- und Rohrdurchführungen
Liegenschaften: alle Liegenschaften des Deutschen Bundestages siehe Punkt 2.2
Betreiber der Anlagen: Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin
Stand 16. Dezember 2025
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 2 von 16
Inhaltsverzeichnis
- Laufzeit und Gegenstand des Vertrages ......................................................................3
- Konkretisierung der Leistung ......................................................................................3
- Allgemeine Hinweise zu den Leistungen des AN .......................................................4
- Weitere Pflichten des AN ............................................................................................9
- Vergütung .................................................................................................................. 10
- Haftung ...................................................................................................................... 14
- Kündigung des Vertrages ........................................................................................... 14
- Pflichten der AG ........................................................................................................ 15
- Anlagen ...................................................................................................................... 16
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 3 von 16
- Laufzeit und Gegenstand des Vertrages
1.1 Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am 01.01.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur Kündigung ist unter Punkt 7 geregelt.
1.2 Gegenstand des Vertrages sind:
Instandsetzungsarbeiten gemäß DIN 31051
Herstellen von Brandschottungen
- Konkretisierung der Leistung
2.1 Leistungsinhalt
Brandschutztechnische Arbeiten, wie das Herstellen von Wand- und Deckenschottungen sowie das Verschließen von Kabel- und Rohrdurchführungen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages.
2.2 Angaben zu den technischen Anlagen
Standort: Reichstagsgebäude (RTG), Platz der Republik 1, 10557 Berlin, Reichstagspräsidentenpalais (RPP), Friedrich-Ebert-Platz 2, 10117 Berlin, Jakob-Kaiser-Haus (JKH), Dorotheenstr. 100, Haus 1-4, und 101, Haus 5-8, 10117 Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH), Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, Unterirdischen Erschließungssystems (UES), Adele-Schreiber-Krieger Str. 1, 10117 Berlin, Paul-Löbe-Haus (PLH), Konrad-Adenauer-Str. 1, 10557 Berlin, Dorotheenstr. 90 (DS90), 10117 Berlin, Dorotheenstr. 93 (DS93), 10117 Berlin, Amtshaus (MI66), Miquelstr. 66 - 72, 14195 Berlin, Deutscher Dom (DD), Gendarmenmarkt 2, 10117 Berlin, Kindertagesstätte (KITA), Otto-von-Bismarck-Allee 2, 10557 Berlin, Otto-Wels-Haus (OWH), Unter den Linden 50, 10117 Berlin, Matthias-Erzberger-Haus (MEH), Unter den Linden 71, 10117 Berlin, Neustädtische Kirchstr. 14 (NK14), 10117 Berlin, Neustädtische Kirchstr. 15 (NK15), 10117 Berlin, Luisenstraße 32 - 34, (L32), 10117 Berlin (mit Schulungscenter), Luisenstr. 35 (LS35), 10117 Berlin, Schadowhaus (SH10),Schadowstr. 10 – 11, 10117 Berlin, Schadowstr. 12 (SH12), 10117 Berlin, Wilhelmstr. 60 (W60), 10117 Berlin,
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 4 von 16
Wilhelmstr. 64 (W64), 10117 Berlin, Wilhelmstr. 65 (W65), 10117 Berlin. Bunsenstr. 2 (BS02), 10117 Berlin, Modulbauten (MODB), Adele-Schreiber-Krieger Straße 6, 10117 Berlin, Helene-Weber-Haus (DS88), Dorotheenstr. 88, 10117 Berlin, Elisabeth-Selbert-Haus (ESH), Unter den Linden 62 – 68, 10117 Berlin, Askanierring 107 (ASR), 13585 Berlin, Genthiner Str. 38 (GE38), 10785 Berlin, Schiffbauerdamm 17, (SD17), 10117 Berlin,
Ausstattung: Baulicher Brandschutz an elektrischen Anlagen gemäß Brandschutzkonzept.
2.3 Beschreibung der Qualifikationen/besondere personelle Anforderungen
Aufgrund der zeitlich beschränkten Arbeitsmöglichkeiten im Deutschen Bundestag muss der Auftragnehmer (AN) in der Lage sein, stets den zeitgleichen Einsatz von mindestens zwei für die Durchführung der Leistung erforderlichen qualifizierten Arbeitskräften sicherzustellen.
Ausbildungsnachweise für die vor Ort einzusetzenden Brandschutzfachkräfte und Brand- schutzmonteure sind der Auftraggeberin (AG) auf Anforderung einzureichen.
Zur Koordinierung und Sicherstellung der Einhaltung geltender Normen und Vorschriften im Bereich der hier ausgeschriebenen Leistungen (zum Beispiel VDE-Vorschriften, Be- trSichV, TRBS sowie Vorgaben der zuständigen Unfallversicherungsträge) ist vom AN eine fachkundige und verantwortliche Arbeitskraft zu benennen.
Die hierfür erforderlichen Nachweise der eingesetzten Arbeitskräfte sind auf Aufforde- rung der AG, spätestens jedoch vor Beginn der Arbeiten, vorzulegen.
- Allgemeine Hinweise zu den Leistungen des AN
3.1 Leistungsumfang
Der AN hat die in Punkt 2.1 beschriebenen Leistungen durchzuführen.
Der für die gesamte Vertragslaufzeit im Leistungsverzeichnis (Anlage 1 zur Leistungsbe- schreibung - LB - [LV]) für Instandhaltung (Rahmenvereinbarung) vertraglich vereinbarte Gesamtwert zuzüglich 10 % entspricht der von der AG abrufbaren Höchstgrenze. Abrufe, die über die festgelegte Höchstgrenze hinausgehen, sind nicht möglich.
3.1.1 Andere Instandsetzungsarbeiten
Instandsetzungsarbeiten, die nicht unter Punkt 3.1.1 erfasst sind, hat der AN auf Anforde- rung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist eine gesonderte Beauftragung nötig.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 5 von 16
Der im LV (Anlage 1 zur LB) genannte Umfang beruht auf Erfahrungen der AG und stellt nur einen Schätzwert dar. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der im LV (Anlage 1 zur LB) bezeichneten Positionen und Mengen besteht nicht.
3.1.2 Herstellung von Brandschottungen
Termine für die Herstellung von Brandschottungen an technischen Anlagen laut LV (An- lage 1 zur LB) sind mit der AG rechtzeitig abzustimmen. Der AN hat nach Freigabe des Termin- und Ablaufplans durch die AG diese Leistung fristgerecht auszuführen.
3.2 Leistungszeiten
3.2.1 Die Arbeiten und vertraglich vereinbarten Leistungen sind im Regelfall innerhalb folgen- der Arbeitszeiten, jedoch außerhalb der Sitzungswochen des Deutschen Bundestages durchzuführen:
Montag bis Donnerstag: 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr
Eine Übersicht über die Sitzungswochen findet sich unter https://www.bundestag.de/sitzungskalender.
3.2.2 Der AN hat unverzüglich nach Auftragserteilung eine Rufnummer zu benennen, unter der er zu den vereinbarten Leistungszeiten stets erreichbar ist.
3.3 Ausführung der Leistung
3.3.1 Bei Vertragsbeginn benennen die AG und der AN jeweils einen Beauftragten für die Ver- tragsabwicklung.
3.3.2 Täglich vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten hat sich der AN bei dem Beauftrag- ten der AG zu melden.
3.3.3 Die AG bestätigt schriftlich oder in elektronischer Form durch ihren Beauftragten den Ab- schluss der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausfüh- rung.
3.3.4 Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 6 von 16
Der AN sichert die Einhaltung beziehungsweise Anwendung aller Vorschriften und Rege- lungen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, sowie all- gemein anerkannter Regeln der Technik, die im Zusammenhang mit der Leistungserbrin- gung sowie für den Betrieb der vorgesehenen Einrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel maßgebend sind, zu.
Der AN sichert weiterhin die Einhaltung aller einschlägigen arbeits- und beschäftigungs- rechtlichen Vorschriften und Regelungen zu, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitnehmern maßgebend sind.
3.3.5 Der AN ist verpflichtet, qualifizierte Arbeitskräfte einzusetzen, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen sowie über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung verfügen, die zur Sicherstellung eines störungsfreien Dienstbetriebes wäh- rend der Leistungserbringung notwendig sind.
Zu Beginn der Vertragslaufzeit hat der AN eine Übersicht aller zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte, die die Liegenschaften des Deutschen Bundestages betreten sollen, zur An- meldung und Überprüfung gemäß Punkt 9.2 der beigefügten “Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages“ (ZVB) an die AG zu übermitteln. Die Übersicht muss die vollständigen Namen und Geburtsdaten sowie die Angabe der Qualifi- kationen gemäß Punkt 2.3 der LB enthalten.
Änderungen dieser Übersicht sind der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen und be- dürfen der Zustimmung der AG in Textform. Für die eingesetzten Nachunternehmer gilt dies entsprechend.
3.3.6 Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (zum Beispiel Messgeräte, Diagnosegeräte, Belastungsgewichte, Werkzeuge, Leitern) und Hilfs- stoffe (zum Beispiel Schmier- und Reinigungsmittel) ohne zusätzliche Kosten zu stellen beziehungsweise zu liefern.
3.3.7 Wenn im LV (Anlage 1 zur LB) nichts anderes angegeben ist, dürfen nur Originalersatz- teile (neue Teile oder Austauschteile) verwendet werden. Sollten Originalersatzteile nicht mehr beschaffbar sein (zum Beispiel wegen Abkündigung), so sind gleichwertige neue oder neuwertige Ersatzteile zu verwenden.
Sofern der AN hinreichend Einfluss auf die Gestaltung der Transportverpackung hat, müssen diese mindestens 85 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten, Mehrwegpa- ckungen sind zu bevorzugen. Vor Entsorgung der ausgetauschten Teile ist jeweils mit der AG abzustimmen, ob diese bei der AG verbleiben.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 7 von 16
3.4 Dokumentation der Leistung
3.4.1 Für jeden Instandsetzungseinsatz sind neben den oben genannten Protokollen arbeitstägli- che Stundennachweise bei der AG einzureichen. Die Stundennachweise müssen den Maßgaben von Punkt 2.6 der ZVB entsprechen und sind arbeitstäglich, spätestens am fol- genden Arbeitstag nach dem Einsatz von der AG unterschreiben zu lassen. Stundennachweise ohne Unterschrift eines Beauftragten der AG werden bei der Vergü- tung nicht berücksichtigt.
3.4.2 Bei der Verbesserung von technischen Anlagen hat eine förmliche Abnahme und Inbe- triebnahme sowie eine umfassende Einweisung der Nutzer in die Anlagentechnik und den Betrieb durch den AN zu erfolgen. Dabei müssen alle Projektunterlagen inklusive der aktuellen Pläne, Betriebsanleitungen sowie Abnahme- und Einweisungsprotokolle der AG in Papierform übergeben werden. Zusätzlich sind die entsprechenden Pläne in elektronisch bearbeitbarer Form an die AG zu übergeben. Darüber hinaus ist eine verständlich formulierte Information beziehungs- weise Betriebsanleitung der AG (Betreiber) der technischen Anlage zu übergeben.
3.4.3 In der Dokumentation ist die Auswertung der bei den vom AN erbrachten Leistungen of- fensichtlich gewordenen Fehler, Störfaktoren, Schwachstellen, Mängel, Abweichungen von geforderten Leistungsfaktoren und Beeinträchtigungen zum Beispiel durch er- schwerte Zugänglichkeit enthalten. Die Auswertung muss alle relevanten Informationen der Leistung enthalten, die es der AG ermöglichen, ihren Betrieb unter dem Gesichts- punkt einer präventiven Instandhaltungsstrategie aufrecht zu erhalten.
3.4.4 Folgendes wird für die Übertragung von Nutzungsrechten urheberrechtlich geschützter Leistung vereinbart: Für die durch den AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitser- gebnisse, insbesondere den zu erarbeitenden Stromlaufplan, überträgt der AN das Nut- zungsrecht auf die AG. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. Mit eingeschlossen in die Übertragung des Nutzungsrechts ist die Verbreitung im Rahmen von Vergabeverfahren, die Nutzung durch einen Dritten zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung und/oder eine Weiterbearbeitung bei Änderung der Anlage durch die AG. Deshalb gehört zum Leistungsumfang die Übergabe der Dokumentation auch in elektronisch bearbeitba- rer Form.
3.5 Ersatzvornahme
Kommt der AN einer ihm obliegenden Leistung innerhalb einer von der AG schriftlich oder in Textform gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die AG die Leistung auf Kosten des AN ausführen lassen. Gleiches gilt, wenn der AN trotz hierauf bezogener Fristsetzung nicht mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Ersatzvornahme kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt werden. Weitergehende Ansprüche der AG auf Ersatz eines etwaigen Schadens bleiben unberührt.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 8 von 16
3.6 Brandmeldeanlagen
Die Gebäude sind mit Brandmeldeanlagen (BMA) ausgestattet. Im gesamten Gebäude sind Rauchmelder installiert, die in Folge von Staub- und Wärmeentwicklung auslösen kön- nen. Der AN hat seine im Gebäude eingesetzten Arbeitskräfte entsprechend einzuweisen. Die Einweisung der Arbeitskräfte ist schriftlich zu dokumentieren und vor Arbeitsbeginn der AG vorzulegen. Fehlverhalten durch unsachgemäßes Arbeiten (zum Beispiel unzu- reichende Maßnahmen gegen übermäßig starke Staubentwicklung und/oder gegen gefähr- lichen Funkenflug) kann einen Brandalarm und Feuerwehreinsatz auslösen. Die Kosten dieser Fehleinsätze werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Sind Arbeiten durch- zuführen, die erhöhte Staub- und/oder Wärmeentwicklung erwarten lassen, ist die AG rechtzeitig zu informieren, so dass geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden kön- nen. Kosten die durch Wartezeiten, Feuerwehreinsätze, die Rücksetzung der Übertra- gungseinrichtung der BMA und dergleichen entstehen, sind durch den AN zu tragen, wenn er diese Hinweise nicht beachtet.
3.7 Schutzmaßnahmen
Störende Möbel und Einrichtungsgegenstände sind durch den AN in Abstimmung mit der AG umzustellen. Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände, Elektro- und EDV-Geräte sowie Akten und Bücher sind durch den AN vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Der AN ist zur sofortigen unentgeltlichen Beseitigung der von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen verpflichtet. Schutz- und Beseitigungsmaßnahmen gelten als unentgeltliche Nebenleistungen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Unnö- tige Geräusch-, Geruchs- und Schmutzbelästigungen sind zu vermeiden. Sind Arbeiten durchzuführen, die besondere Lärmbelästigungen erwarten lassen, ist die AG rechtzeitig zu informieren
3.8 Zufahrt und Anlieferung über das Unterirdische Erschließungssystem (UES)
Aus sicherheitstechnischen und logistischen Gründen ist die Zufahrt zum UES nur auf der Grundlage eines Antrags auf Zufahrtsberechtigung möglich. Dieser Antrag muss in der Regel spätestens drei Arbeitstage (Montag bis Freitag) im Voraus bei der AG vorliegen. Kürzere Antragstellungen sind nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der AG möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das UES in der Umweltzone in Berlin befindet. Diese Umweltzone ist ein Gebiet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Ab- gasstandards einhalten. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der zuständigen Berliner Senatsverwaltung.
Das UES darf aufgrund baulicher Vorgaben nur von Fahrzeugen befahren werden, die fol- gende Voraussetzungen erfüllen: zulässiges Gesamtgewicht bis maximal 7,5 Tonnen tatsächliche Länge bis maximal 10 Meter, tatsächliche Breite bis maximal 2,5 Meter, tatsächliche Höhe bis maximal 3,80 Meter LKW ohne Anhänger die Zufahrt für Fahrzeuge mit nach oben ausgerichteter Auspuffanlage ist nur in Aus- nahmefällen gestattet.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 9 von 16
Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der AG zurückgewie- sen. Gerät der AN dadurch mit seiner Leistung in Verzug, wird er gegenüber der AG scha- denersatzpflichtig. Das Be- und Entladen der Fahrzeuge ist grundsätzlich nur an den Warenannahmen mög- lich.
Es stehen nur begrenzte Fahrzeugstellplätze nach Verfügbarkeit im UES und in der unmit- telbaren Umgebung der Liegenschaften zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf ei- nen Stellplatz.
Schäden an Gebäuden, die durch Transportleistungen des AN entstanden sind, hat der AN unverzüglich der AG zu melden und nach vorheriger Absprache auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Weitere Pflichten des AN
4.1 Benachrichtigung bei Mängeln oder Schäden
Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbe- reitschaft einer Anlage gefährden können, hat er folgende Stelle
Deutscher Bundestag, Referat BG 3, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Telefon: innerhalb der Zeiten von Punkt 3.2.1: 030/227-32210 außerhalb der Zeiten von Punkt 3.2.1: 030/227-30318
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veran- lassen. Die AG hat diese schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht ohnehin zu den Wartungsleistungen aus Punkt 3.1.1 gehören, hat der AN der AG unver- züglich schriftlich oder in Textform (vorzugsweise per E-Mail) hinzuweisen.
4.2 Anpassung von Wartungsintervallen und Benachrichtigung über neue Vorschriften
Erkennt der AN, dass wegen der Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwen- dig werden, hat er die AG schriftlich darauf hinzuweisen. Die AG ist durch den AN ständig über den neuesten Stand der Technik beziehungsweise über Änderungen der Vorschriften für die von diesem Vertrag betroffenen Anlagen zu in- formieren.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 10 von 16
- Vergütung
Bestandteil der Vergütung sind vorbereitende Arbeiten als Voraussetzung für die durchzu- führenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie nachbereitende Arbeiten wie zum Beispiel Erstellung der Dokumentation und Aktualisierung der Bestandsunterlagen. Hierzu zählen je nach Erfordernis zum Beispiel die Beschaffung und Installation einer Schutzverkleidung, Hebebühne oder Gerüste, es sei denn, es ist im LV (Anlage 1 zur LB) etwas anderes geregelt.
5.1 Vergütung für andere Instandsetzungen
5.1.1 Die Leistungen nach Punkt 3.1.2 und Punkt 3.1.3 einschließlich des benötigten Materials werden nach den Vorgaben im LV (Anlage 1 zur LB) vergütet. Hierbei sind alle Nebenkosten wie zum Beispiel Porto, Verpackung, Transport abgegolten, es sei denn, es ist im LV (Anlage 1 zur LB) etwas anderes geregelt. Soweit unter Punkt 3.2.2 eine Rufbereitschaft vereinbart ist, sind die Kosten für diese in die Einheitspreise einzukalkulieren, es sei denn, es ist im LV (Anlage 1 zur LB) etwas an- deres geregelt.
5.1.2 Übersteigt der Instandsetzungsumfang das im LV (Anlage 1 zur LB) genannte Auftragsvo- lumen, so ist dies der AG in Textform anzuzeigen.
5.2 Vergütungen für Herstellung von Brandschottungen
Die Leistungen nach Punkt 3.1.4 einschließlich des benötigten Materials werden nach den Vorgaben im LV (Anlage 1 zur LB) vergütet. Hierbei sind alle Nebenkosten wie zum Beispiel Porto, Verpackung, Transport abgegolten, es sei denn, es ist im LV (Anlage 1 zur LB) etwas anderes geregelt.
5.3. Preisgleitklausel für Lohn/Entgelt (im Folgenden: Lohn) und Material
Voraussetzung für die Wirksamkeit der im Folgenden in Punkt 5.3.1 bis 5.3.8 zur Preisan- passung enthaltenen Regelungen ist, dass
- der AN unter Punkt 5.4.3 sämtliche Angaben zur Berechnung einer Preisanpassung macht sowie
- spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagserteilung eine detaillierte Kalkulation der Lohn- und Materialkosten des Angebotspreises entsprechend dem Formular 223 des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) an die AG übermittelt.
Erfüllt der AN diese genannten Voraussetzungen nicht, so wird die Preisgleitklausel nicht zu einem wirksamen Bestandteil des Vertrages. Preisanpassungen können dann während der gesamten Vertragslaufzeit, einschließlich möglicher Verlängerungsoptio- nen, nicht vorgenommen werden.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 11 von 16
5.3.1 Die Lohnpreise sind Festpreise für die ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit. Nach Ab- lauf dieses Zeitraums kann der AN eine Anpassung der Preise beantragen, wenn sich seine Lohnkosten aufgrund von Änderungen
der tariflichen Löhne oder der auf orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen beruhenden Löhne (bei tariflosem Zustand)
um mindestens 2,5 Prozent erhöht haben. Sofern eine Preisanpassung auf Grund der Änderung eines für allgemein verbindlich er- klärten Tarifvertrages notwendig ist oder wegen der Einführung beziehungsweise Erhö- hung eines gesetzlichen Mindestlohnes oder einer anderen gesetzlichen Lohnuntergrenze notwendig ist, kann eine Preisanpassung abweichend von Satz 1 und 2 vorgenommen werden, sobald die Änderung in Kraft tritt.
Die Materialpreisesind Festpreise für ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit. Nach Ab- lauf dieses Zeitraums kann der AN eine Anpassung der Preise beantragen, wenn sich der maßgebende Materialpreisindex2 gegenüber dem Materialpreisindex bei Vertragsangebot
um mindestens 5 % Prozent erhöht hat.
5.3.2 Ist eine Preisanpassung erfolgt, findet eine erneute Preisanpassung nur statt, wenn sich die in Punkt 5.4.2 Satz 2 genannten Lohnkosten oder die genannten Materialkosten in Punkt 5.4.2 Satz 5 gemäß des Materialindex2 nochmals um mindestens 2,5 Prozent erhöht haben.
5.3.3 Die Preiserhöhung ist nach folgender Formel zu berechnen:
n n
L M
n A L M
K = K ∙ (P + P ∙ + P ∙ )
Dabei bedeuten: L M
K = Vergütung (ohne Umsatzsteuer) bei Vertragsangebot K = neue Vergütung n P = 1 = Allgemeinkostenanteil A P = 1 = Lohnkostenanteil zusammen 1,0 L P = 1 = Materialanteil M
L = 1 €/Stunde oder 1 €/Monat = Lohn der maßgeben- den Lohngruppe zum Zeitpunkt des Vertragsangebots
L = neues Lohn der maßgebenden Lohngruppe n M = Materialpreisindex bei Vertragsangebot2 M = neuer Materialpreisindex2 n
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 12 von 16
Stundenlohn/Monatslohn
Tariflich festgelegte durchschnittliche Monatsarbeitszeit: ________1 Stunden
Maßgebender Tarifvertrag: _ ___________________________ 1
Bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsver- einbarungen.
Maßgebende orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen: ___________1
_ ___ ___________________________________________________ 1
Der maßgebende Tarifvertrag oder die maßgebende orts- oder gewerbeübliche Betriebsver- einbarung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagserteilung vorzule- gen.
Maßgebende Lohngruppe und Tarifgebiet: ___________________________1
__________________________________________________________________________1 (zum Beispiel für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn ei- nes Facharbeiters der Lohngruppe 7 im summarischen System, Tarifgebiet Berlin/Bran- denburg)1
Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
Produktgruppe: Chemische Erzeizeugnisse
Index: GP 20
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Materialpreisindex bei Vertragsangebot (M) ist der Monat zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist.
Basisjahr: 2026 / April = 100
1 Vom Bieter bei Angebotsabgabe einzutragen 2 Maßgebender Index: Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) (Beispiele: Beim Statistischen Bundesamt sind für „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte“ ca. 652 Erzeugerkategorien gelistet, siehe: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeu- gerpreisindex-gewerbliche-Produkte/_inhalt.html?templateQueryString=erzeugerpreisindex).
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 13 von 16
5.3.4 Für folgende Leistungsverzeichnispositionen wird keine Preisanpassung angewandt:
- alle Positionen unter Titel 4.2 – Materialeinkauf des LV
5.3.5 Im Falle eines Preiserhöhungsverlangens hat der AN die Lohn- und die Materialänderung durch Vorlage einer detaillierten Kalkulation der neuen Lohn- und Materialkosten zu be- legen.
5.3.6 Die Preiserhöhung bedarf der schriftlichen Zustimmung der AG. Erklärt die AG ihre Zu- stimmung, so gilt die Preiserhöhung ab dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Kosten- veränderung eintritt oder eingetreten ist, frühestens aber zum ersten des Monats, in dem der Nachweis der Änderung des maßgeblichen Lohnes und des Materials bei der AG ein- gegangen ist.
5.3.7 Soweit sich die in Punkt 5.4.1 genannten Lohn- und Materialkosten um mehr als 2,5 Pro- zent verringern, ist der AN verpflichtet, seine Preise umgehend gegenüber der AG zu sen- ken. Hierfür ist die unter Punkt 5.4.3 beschriebene Formel anzuwenden.
5.3.8 Erhöht sich der Angebotspreis für die gesamte Leistung durch eine Preisanpassung um mindestens 5 Prozent, kann die AG innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr der Antrag auf Preisanpassung zugegangen ist, kündigen. Die Kündigung wird frühestens einen Mo- nat nach Zugang des Kündigungsschreibens wirksam. Diese Bestimmung findet im An- wendungsbereich der VOB/B keine Anwendung.
5.4 Vergütung bei Mängelhaftung
Bei Mängelhaftung des AN aus der Errichtung den Anlagen wird für die zur Erfüllung die- ser Pflicht erbrachten Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.5 Zahlungsweise
Die Vergütung wird gezahlt:
in Teilbeträgen, pro Titel und Objekt nach erbrachter Leistung
Grundlage der Rechnungslegung ist der von der AG abgezeichnete und vom AN erstellte Leistungsnachweis.
Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes ist der AN zur elektronischen Rech- nungsstellung verpflichtet. Zur Übermittlung dieser E-Rechnung steht ihm die Rech- nungseingangsplattform des Bundes zur Verfügung.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 14 von 16
Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die AG ist neben der Auftragsnummer die Angabe der Leitwegidentifikationsnummer (Leitweg-ID) zwingend erforderlich. Die Leit- weg-ID wird dem AN von der AG im Zuschlagsschreiben mitgeteilt.
Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB.
5.6 Freistellungsbescheinigung/Steuerabzug bei Bauleistungen
Werden im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG ausgeführt, kann der AN der AG vor dem Leistungsbeginn eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 S. 1 EStG vorlegen.
Der AN hat jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung der AG unverzüglich mitzuteilen.
- Haftung
Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung Schäden an den Anla- gen verursacht, hat der AN die Schäden zu beseitigen, wenn er oder seine Erfüllungsge- hilfen schuldhaft gehandelt haben. Ist die Beseitigung der Schäden nicht möglich, so hat der AN Schadensersatz zu leisten.
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der AN in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten, wenn er oder seine Erfüllungsge- hilfen schuldhaft gehandelt haben.
Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindes- tens 2.000.000 Euro für Personenschäden und 1.000.000 Euro für Sachschäden abzu- schließen und den Versicherungsschutz während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Dieser ist auf Verlangen nachzuweisen. Sollte sich der Versicherungsschutz des AN während der Vertragslaufzeit ändern, ist die AG darüber umgehend zu informie- ren. Die Liegenschaften des Deutschen Bundestages sind mit einer Schließanlage ausgestattet. Bei Verlust der durch die Bundestagsverwaltung übergebenen Schlüssel trägt der AN die Kosten für den Ersatz der betroffenen Teile der Schließanlage. Dem AN wird empfohlen nach Zuschlagserteilung, eine Schlüsselverlustversicherung abzuschließen.
- Kündigung des Vertrages
7.1 ordentliche Kündigung
Die AG hat das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Mo- naten entweder zum Ende des zweiten Vertragsjahres (31.12.2028) oder zum Ende des dritten Vertragsjahres (31.12.2029) zu kündigen. Die Kündigung hat in Textform zu erfol- gen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 15 von 16
7.2 außerordentliche Kündigung
Die fristlose Kündigung durch die AG ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichti- ger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn:
der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der Anlagen nicht mehr auf die dann erforderlichen Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,
der AN seine Vertragspflichten in drei Fällen jeweils erst nach schriftlicher Mahnung erfüllt hat,
der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
der AN der AG oder deren Arbeitskräften oder von ihr beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschen- ken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ oder
der AN gegenüber der AG, deren Arbeitskräfte oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbe- schränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Be- stechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) fallen.
7.3 Teilkündigung VOB/B Im Anwendungsbereich der VOB/B besteht, abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B, das Recht zur Teilkündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 VOB/B auch bezogen auf abgrenzbare Teile der Leistung.
- Pflichten der AG
8.1 Information Die AG stellt dem AN die für die Vertragsleistung erforderlichen und nützlichen Unterla- gen und Informationen (zum Beispiel Hinweise für die Inspektion und zu Wartungszyk- len) zur Verfügung.
8.2 Versorgungsanschlüsse
Die AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Versorgungsan- schlüsse kostenlos zur Verfügung.
8.3 Zutritt
Die AG gewährt dem AN Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen.
Vergabenummer Leistungsbeschreibung Seite 16 von 16
8.4 Entladestelle außerhalb des UES
Die AG hält eine Entladestelle bereit. Der AN hat keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
8.5 Vollmachten
Die AG erteilt dem AN alle für die Vertragserfüllung notwendigen Vollmachten.
8.6 Änderungen
Die AG hat den AN rechtzeitig über geplante Änderungen, Erweiterungen der Nutzung des Objekts oder sonstige Änderungen, die die Leistungen des AN beeinflussen können, zu informieren.
- Anlagen
Anlage 1: Leistungsverzeichnis