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Rahmenvertrag für Ingenieurplanungsleistungen für Ingenieurbauwerke an Autobahnen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:00 (Europe/Berlin)

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Die Autobahn GmbH des Bundes – Zentrale OHV Verfahrens-Nr.: OH-ZEN-2024_01

Zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestr. 15, 10557 Berlin

sowie der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestr. 15, 10557 Berlin

  • nachstehend Auftraggeberin (AG) genannt -

und

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender

RAHMENVERTRAG über Planungsleistungen Ing.-Bauwerke

Version 2 mit Ergänzungen zur Anwendung der BIM-Methode

OHV Verfahrens-Nr.: OH-ZEN-2024_01

geschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Präambel ................................................................................................................................................. 2

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags ..................................................................................................... 2

§ 2 Vertragsbestandteile ......................................................................................................................... 2

§ 3 Vertragslaufzeit ................................................................................................................................. 3

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags ................................................................................ 3

§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags ................................................... 3

§ 6 Abrufberechtigung ............................................................................................................................ 3

§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen ................................................................................................... 4

§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter ................................................................... 4

§ 9 Leistungen des AN ............................................................................................................................. 5

§ 10 Vergütung und Abrechnung ............................................................................................................ 5

§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer ............................................................ 7

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................................................................ 7

§ 13 Ergänzende Vereinbarungen ........................................................................................................... 8

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Präambel

Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahren mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen der Auftraggeberin und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen.

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags

(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1), wobei er nur diejenigen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsbereiche und Verantwortungsbereiche der Niederlassungen umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde (siehe Anlage Zulassungsschreiben).

(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag der Auftraggeberin. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.

§ 2 Vertragsbestandteile

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:

(1) diesem Rahmenvertrag;

(2) der Leistungsbeschreibungen samt Anlagen (Anlange 1);

(3) nur bei Abwicklung mit BIM: Die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) des AG im jeweiligen Abruf;

(4) den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von frei-beruflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (AVB F-StB), Ausgabe 2022 (HVA F-StB, Stand 03-22);

(5) den Technischen Vertragsbedingungen aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB, Stand 03-22), hier:

  • TVB-Ingenieurbauwerke, Ausgabe 2019,
  • TVB-Verkehrsanlagen, Ausgabe 2021,
  • TVB-Tragwerksplanung, Ausgabe 2019;

(6) nur bei Abwicklung mit BIM: Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) des AN im jeweiligen Abruf in der letztgültigen Fassung.

Alle Bestandteile des Vertrages sind als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer spezielleren Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.

§ 3 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 31.12.2025 befristet.

(2) Der Rahmenvertrag kann zweimalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr tritt automatisch ein, sofern die Auftraggeberin den Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags

(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftragnehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.

(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags

Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.

§ 6 Abrufberechtigung

(1) Abrufberechtigt ist die Auftraggeberin einschl. Ihrer Niederlassungen Nord, Nordbayern, Nordost, Nordwest, Ost, Rheinland, Südbayern, Südwest, West und Westfalen sowie deren Außenstellen.

(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt gemäß § 7.

(3) Es besteht kein Anspruch der AN gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich die Auftraggeberin auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.

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§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen

(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung werden an eines der im Open-House-Verfahren zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.

(2) Die Auftraggeberin definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und legt die Ausführungsfristen fest. Die Auftraggeberin berücksichtigt bei der Festlegung des Leistungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der Auftragnehmer seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachweisen nachgewiesen hat. Die für Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Anerkennungen Zertifizierungen oder Nachweise müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein.

(3) Grundsätzlich sind die AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an die Auftraggeberin. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 10 erstellt die Auftraggeberin eine vorläufige Honorarermittlung nach Kostenrahmen für die betreffenden Planungsleistungen. Dieses betrifft auch die Besonderen Leistungen.

(5) Der AN benennt vor Beauftragung die Projektverantwortlichen gem. Formblatt 10009 HVA F-StB und weist auf gesondertes Verlangen deren Eignung nach.

Der AN verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen über die gesamte Ausführungsfrist des Einzelabrufs mit dem dort benannten Personal durchzuführen, soweit dem nicht unabwendbare Ereignisse entgegenstehen. Personelle Änderungen sind nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin möglich. Die Auftraggeberin kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn das Personal nicht über eine mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit verfügt, wie das benannte Personal oder die personelle Änderung nicht ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich ist. Die Zustimmung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den verantwortlichen Ansprechpartner der Auftraggeberin.

(6) Die Auftraggeberin prüft ggf. die Eignung der Projektverantwortlichen des AN gem. Absatz (5), entscheidet ob und wie die Leistungen erbracht werden sollen und erteilt den Auftrag. Ohne Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.

(6) Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.

(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch die Auftraggeberin sichergestellt.

§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter

Die Leistungen der Auftraggeberin oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.

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§ 9 Leistungen des AN

(1) Die Auftraggeberin überträgt im Einzelabruf die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen an einen AN.

(2) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

§ 10 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Vergütung der Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß Leistungsbeschreibung (Anhang 1) erfolgt gem. Formblatt 10555: Honorarermittlung Ingenieurbauwerke des HVA F-StB mit folgenden festen Parametern:

zu Zeile 2: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (nur für Planungsleistungen von Instandsetzungs- und Verstärkungsmaßnahmen) werden durch den AG im Einzelabruf gem. HOAI und HVA F-StB objektiv definiert und vorgegeben;

zum Übertrag der anrechenbaren Kosten aus Zeile 8 Teil A nach Teil B ist Fußnote 1 anzuwenden, sofern ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI umfasst;

zu Zeile 9.1: Vorläufige Honorarermittlung im Einzelabruf nach Kostenrahmen;

zu Zeile 9.1: Abrechnung nach Kostenberechnung;

zu Zeile 10.1: Die Honorarzone wird im Einzelabruf gem. Objektliste Anlage 12 HOAI oder gem. § 44 Abs. 2 - 5 HOAI vorgegeben;

zu Zeile 10.2: Grundleistungen werden nach Basishonorarsatz der Honorartafel zu § 44 HOAI vergütet;

zu Zeile 10.3: Es werden keine Zuschläge vorgenommen;

zu Zeile 10.4: Es werden keine Abschläge vorgenommen; Minderungen wegen großer Längenausdehnung erfolgen im Einzelabruf;

zu Zeile 12.1: Zuschläge für Umbauten/Modernisierungen erfolgen im Einzelabruf per Umbauzuschlag. Die Höhe des Umbauzuschlags wird durch den AG so festgelegt, dass darin die für die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigenden anrechenbaren Kosten in angemessener Weise berücksichtigt sind. Eine separate Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erfolgt nicht;

Die Vergütung von ggf. erforderlichen Rückbauplanungen erfolgt nicht über Umbauzuschlag, sondern per separater Honorarermittlung gem. Formblatt 10585: Ingenieurbauwerke Rückbau des HVA F-StB im Einzelabruf;

zu Zeile 13: Minderungen wegen Wiederholungen nach § 11 (3) oder (4) HOAI erfolgen im Einzelabruf; bei Brückenbauwerken mit getrennten Überbauten mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und hergestellt werden sollen, werden die anrechenbaren Kosten des Gesamtbauwerkes durch die Anzahl der Teilbauwerke geteilt. Mit diesen anrechenbaren Kosten wird das Honorar für den ersten Überbau ermittelt. Das Honorar für das zweite und jedes weitere Teilbauwerk wird auf 50 % reduziert.

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(2) Die Vergütung der Fachplanung Tragwerksplanung gemäß Leistungsbeschreibung (Anhang 1) erfolgt gem. Formblatt 10559: Honorarermittlung Tragwerksplanung des HVA F-StB mit folgenden festen Parametern:

zu Zeile 2: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (nur für Planungsleistungen von Instandsetzungs- und Verstärkungsmaßnahmen) werden durch den AG im Einzelabruf gem. HOAI und HVA F-StB objektiv definiert und vorgegeben;

zum Übertrag der anrechenbaren Kosten aus Zeile 6 Teil A nach Teil B ist Fußnote 1 anzuwenden, sofern ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI umfasst;

zu Zeile 7.1: Vorläufige Honorarermittlung im Einzelabruf nach Kostenrahmen;

zu Zeile 7.1: Abrechnung nach Kostenberechnung;

zu Zeile 8.1: Die Honorarzone wird im Einzelabruf gem. Objektliste Anlage 14 HOAI oder gem. § 52 Abs. 2 - 3 HOAI vorgegeben;

zu Zeile 8.2: Grundleistungen werden nach Basishonorarsatz der Honorartafel zu § 52 HOAI vergütet;

zu Zeile 8.3: Es werden keine Zuschläge vorgenommen;

zu Zeile 8.4: Minderungen wegen großer Längenausdehnung erfolgen im Einzelabruf;

zu Zeile 10.2: Zuschläge für Umbauten/Modernisierungen erfolgen im Einzelabruf per Umbauzuschlag. Die Höhe des Umbauzuschlags wird durch den AG so festgelegt, dass darin die für die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigenden anrechenbaren Kosten in angemessener Weise berücksichtigt sind. Eine separate Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erfolgt nicht;

Die Vergütung von ggf. erforderlichen Rückbauplanungen erfolgt nicht über Umbauzuschlag, sondern per separater Honorarermittlung gem. Formblatt 10586: Tragwerksplanung Rückbau des HVA F-StB im Einzelabruf;

zu Zeile 11: Minderungen wegen Wiederholungen nach § 11(3) oder (4) HOAI erfolgen im Einzelabruf. Bei Brückenbauwerken mit getrennten Überbauten mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und hergestellt werden sollen, werden die anrechenbaren Kosten des Gesamtbauwerkes durch die Anzahl der Teilbauwerke geteilt. Mit diesen anrechenbaren Kosten wird das Honorar für den ersten Überbau ermittelt. Das Honorar für das zweite und jedes weitere Teilbauwerk wird auf 50 % reduziert.

(3) Die Vergütung Besonderer Leistungen sowie der Grundleistungen BIM erfolgt nach vorausgeschätztem Zeitaufwand auf Basis folgender fester Netto-Stundensätze:

  • Projektleiter / Auftragnehmer: 121,00 € / Stunde
  • Technischer Mitarbeiter / Projektingenieur: 86,00 € / Stunde
  • Konstrukteur / sonstiger Mitarbeiter: 64,00 € / Stunde

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Das Honorar wird im jeweiligen Einzelabruf als Zeithonorar angemessen zur Leistung als Festbetrag vereinbart. Ein Zeithonorar auf Nachweis wird nur in ausdrücklich definierten Ausnahmefällen im Einzelabruf vereinbart.

(4) Die Vergütung der Zusammenhangsleistung Streckenanbindung bis max. 75 m ab Achse ÜKO gemäß Leistungsbeschreibung (Anhang 1) erfolgt nach Aufwand bzw. gem. Formblatt 10557: Honorarermittlung Verkehrsanlagen des HVA F-StB mit Basishonorar nach § 48 HOAI, Honorarzone nach Anlage 13 HOAI bzw. § 48 Abs. 2 - 5 sowie ansonsten analogen v. g. Parametern.

(5) Das Gesamthonorar ergibt sich gem. Formblatt 10540 Honorarübersicht des HVA F-StB mit folgendem festen Parameter:

zu Zeile 2: Nebenkosten werden pauschal erstattet mit 3,0 % des Nettohonorars.

(6) Besprechungen mit Behörden und an der Planung fachlich Beteiligten sind grundsätzlich unbeschränkt Grundleistungen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung des Zeitaufwandes bzw. der An- und Abreisekosten.

(7) Die Auftraggeberin behält sich das einseitige Recht vor, die fest vorgegebenen Vergütungsbestandteile der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anhang 1) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung bestehen nicht.

§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.

Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung der Auftraggeberin in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.

(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin weitergeben.

Anfragen der Medien hat er an die Auftraggeberin weiterzuleiten.

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(3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 13 Ergänzende Vereinbarungen

(1) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der von der Auftraggeberin dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber der Auftraggeberin ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.

(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an die Auftraggeberin zu übermitteln.

(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin.

(4) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für abgeschlossene Leistungen sind möglich.

Die Rechnung ist entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln.

Die Rechnungsanschrift für Aufträge im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, lautet:

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung XXX STR. PLZ ORT

Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an:

Bund.rechnungen-nl-XXX@autobahn.de

Die Post- und Mail-Adressen richten sich nach der den Einzelabruf erteilenden NL und werden im Einzelabruf mitgeteilt.

Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-02766-22

Die Rechnungsanschrift für Aufträge im Namen und für Rechnung der Die Autobahn GmbH des Bundes lautet:

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung XXX STR. PLZ ORT

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Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an:

rechnungen-nl-XXX@autobahn.de

Die Post- und Mail-Adressen richten sich nach der den Einzelabruf erteilenden NL und werden im Einzelabruf mitgeteilt.

Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-00133-64

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:

  • SAP Bestellnummer
  • iTWO Vertragsnummer

Beide Angaben werden im Rahmen des Einzelabrufs mitgeteilt.

Für E-Mail-Rechnungen gelten folgende formale Anforderungen:

  • Jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten,
  • die Rechnung muss im PDF-Dateiformat vorliegen,
  • die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten,
  • wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein,
  • das Wort Rechnung oder Gutschrift muss im Dateinamen enthalten sein,
  • Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.

Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- und Lesebestätigungen versendet.

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung

mit der BIM-Methodik

(1) Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM-Methodik“ enthalten in Ergänzung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ spezielle Vertragsbedingungen für Projektbeteiligte in Projekten, in denen das modellbasierte Arbeiten vertraglich vereinbart ist. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale Datenmodelle eines Bauwerks oder Verkehrsweges, welche mit weiteren Daten verknüpft werden können.

(2) Haftung Der Auftragnehmer ist für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten Modelle und sonstigen Daten verantwortlich, auch für die von ihm eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch die Auftraggeberin vorgegeben wurden. Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Fachmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so ist er für diese verantwortlich, wie für selbst erstellte Informationen.

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Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausführung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel bleiben unberührt.

(3) Behinderung Anpassungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, sind keine Behinderungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen.

(4) Urheberrechte Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle in offenen und nativen Dateiformaten, sowie sonstige Daten mit ein. Die Auftraggeberin ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden. Zu diesen Zwecken dürfen die Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Die Auftraggeberin kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.

Anlagen:

• Anlage 1: Leistungsbeschreibung • Anlage 2: Übersichtskarte Autobahn GmbH • Anlage 3: Datenschutzinformation Open-House-Verfahren (DSI OHV 2024-12-05) • Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) • Anlage Zulassungsschreiben

Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:

Für den Auftragnehmer:

Auftragnehmer (Firma): ………………………………………………………………………

Ort, Datum: ………………………………………………………………………

Name der erklärenden Natürlichen Person: ………………………………………………………………………

Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………

Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Unternehmens sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein.

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