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individuelle Maßnahme nach § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III
B_Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung gestellt. Diese Vordrucke sind bei Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich da- her über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke zu nutzen.
Sollten keine passgenauen Vordrucke beispielsweise für die Abrechnung der Maßnahme zur Verfügung ste- hen, so sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechende Vordrucke nach Zuschlagserteilung individuell abzustimmen und zu erstellen. Form und Inhalt dieser Vordrucke legen Auftraggeber und Auftrag- nehmer im gegenseitigen Einvernehmen fest.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Ange- botsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Ver- tragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III können aus einem oder mehreren der in B.2 dargestellten Module bestehen. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsver- zeichnis/Losblatt.
§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III – Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseiti- gung von Vermittlungshemmnissen Die Maßnahme muss die Aktivierung der Teilnehmenden unterstützen bzw. deren Eingliederungsaussichten verbessern. Die Eigenbemühungen der Teilnehmenden sollen gefordert und gefördert werden sowie ein Bei- trag zur Stärkung ihrer Eigeninitiative erreicht werden. Durch die Teilnahme an Maßnahmen, die Module der Eignungsfeststellung und/oder Kenntnisvermittlung beinhalten, sollen Vermittlungshemmnisse festgestellt und durch Vermittlung bzw. Erweiterung der berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten die Eingliederungsaus- sichten der Teilnehmenden verbessert werden.
§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III – Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung entfällt
§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III – Heranführung an eine selbständige Tätigkeit entfällt
§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III – Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme entfällt
Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter Berücksichtigung der Vorgaben in B.2 in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.
Dem Leistungsverzeichnis/Losblatt ist zu entnehmen, welche Inhalte Bestandteil der Maßnahme sind.
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Je nach Angabe in der Modulbeschreibung (unter „Besonderheiten – 1.“) ist die Leistung in Präsenzform oder in ortsunabhängiger Form jeweils auch unter Nutzung digitaler Methoden und Arbeitsmittel (siehe Angaben unter B.1.5.2) durchzuführen.
B.1.2 Teilnehmende
Teilnehmende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die individueller Unterstützung bedürfen. Die Teilneh- menden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu folgen. Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.
B.1.3 Zeitlicher Umfang
Die Maßnahmedauer ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer einer teilnehmenden Person ist in der Modulbeschreibung (B.2) angegeben. Die individuelle Teilnahmedauer kann vom Bedarfsträger bei Bedarf ein- oder mehrmals auf bis zu 15 Monate, jedoch maximal bis zum Vertragsende, verlängert werden. Die Verlängerung der individuellen Teilnahmedauer hat mindestens zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Teilnahmedauer zu erfolgen. Grundlage für die Entscheidung über die Verlängerung durch den Bedarfsträger ist der aktuelle schriftliche Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan des Auftragnehmers (siehe dazu auch B.1.6 - „Aktivierungs- und Integrations- fortschrittsplan“). Details zur Vorlage des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplans werden nach Zu- schlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt.
Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die ggf. vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit zu berücksichtigen. Dem Bewerberprofil im Vermittlung-/Beratungs- und Informa- tionssystems (VerBIS) sind diese Einschränkungen zu entnehmen. Die Teilnahme an der Maßnahme ist ent- sprechend auszurichten.
Die tägliche Inanspruchnahme der Teilnehmenden darf neun Zeitstunden inkl. angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Sie ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen täglichem Beginn und Ende der Maßnahme.
Die Dauer beruflicher Kenntnisvermittlung (einschließlich der berufsbezogenen Sprachförderung) darf 320 Stunden insgesamt nicht überschreiten.
Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage. Sie sind nicht nachzuholen.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils auch mit • der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der teilnehmenden Person, • einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit, • dem Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.1.6 Er- reichbarkeit) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikati- onsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Motivati- onsfähigkeit, Kontaktfreude und Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe und einen Bezug zu deren Lebenswelt sowie über interkultu- relle Kompetenzen verfügen. Ein empathisches Verhalten gegenüber der ggf. besonderen Situation von Men- schen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.
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In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straf- tat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als drei Mo- nate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Art. 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftrag- nehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeug- nisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der o. g. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem REZ sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht) nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung ist u.a. im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzu- stellen, so dass der geforderte Personalumfang gem. B.1.4.2 i.V.m dem Leistungsverzeichnis/Losblatt einge- halten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krank- heitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (z.B. Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen Re- gionalen Einkaufszentrum abzustimmen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal (vgl. B.1.4.2, B.1.6 und B.1.7) ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (ggf. durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
B.1.4.2 Besondere Regelungen
In der Maßnahme kommen als Coach zum Einsatz: Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und/oder Psy- chologinnen/Psychologen. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z.B. Ver- waltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung, technischer Support, Bereitstellung digitaler Maßnahmein- halte) vorzuhalten.
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der verschiedenen Professionen haben sich im Rahmen von Fallbesprechungen bedarfsgerecht zu einzelnen Teilnehmenden auszutauschen.
Darüber hinaus muss das Personal in der Lage sein, Informationen aus digitalen Medien zielgerichtet auszu- wählen, mithilfe digitaler Medien aufzubereiten sowie bedarfsgerecht zu vermitteln. Bei ortsunabhängiger Maßnahmedurchführung gilt dies insbesondere für die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Online-Medien und digitaler Kommunikation (Videotelefonie, Web-Schulungen,
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Chats, etc.) und die Kompetenzen im Hinblick auf den Support von Teilnehmenden in deren häuslicher Um- gebung (Sicherstellung der technischen Funktionalitäten bei den Teilnehmenden, Aufrechterhaltung der erfor- derlichen Motivation) sowie dem Umgang mit dem Datenschutz bei Nutzung digitaler Medien. Der o.g. Support ggü. den Teilnehmenden ist während der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen (vgl. B.1.6 Erreichbarkeit). Der Support erstreckt sich dabei auf eingehende Anfragen in Bezug auf die Nutzung der vom Auftragnehmer eingesetzten digitalen Medien im Maßnahmekontext. Bei einfachen Störungen oder Anwenderfragen unter- stützt der Auftragnehmer die Teilnehmenden direkt bei deren Behebung. Dabei kann ggf. auch ein Fernzugriff genutzt werden. Für komplexere Fälle werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt (das kann bspw. auch ein Verweis auf den Telekommunikationsanbieter sein). Kommunikationstechnische Aktivitäten o.ä. durch den Auftragnehmer für die Teilnehmenden in deren häusli- chem Umfeld sind nicht vorgesehen. Hierfür ist die teilnehmende Person selbst verantwortlich.
Der Personalschlüssel beträgt: Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen / Psychologinnen/Psychologen: Teilnehmende = 1 : 10 Dabei entspricht der Wert „1“ einem Volumen von wöchentlich 40 Zeitstunden ohne Pausen.
Der Personalschlüssel bezieht sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe Defini- tion „Status Teilnehmer“ unter B.1.6) und deckt die reine Betreuungszeit (Einzelcoaching und Gruppen- coaching gem. B.2) ab. Zusätzlich ist noch Personalkapazität für die Fahrzeiten sowie für Vor- und Nacharbeit einzuplanen.
Bei Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfä- chern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpäda- gogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen inner- halb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z. B. staatliche Anerkennung) vorliegt.
Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie z.B. aus der Jugend- /Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich aner- kannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.
Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens vier Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer Sozialpädagogin/ei- nes Sozialpädagogen im Auftrag der BA ausgeübt wurde.
Bei der Psychologin / beim Psychologen wird ein Hochschulabschluss als Psychologe (Diplom oder Master) vorausgesetzt. Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Betreuung des relevanten Personenkreises vorliegen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) mit ein.
Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung. Berufserfahrung kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden mit der Zielgruppe, außerhalb der Studien- und Ausbildungszeiten, erworben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt bzw. eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt.
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Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist durch fest angestellte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Vertragslaufzeit bezogen auf die Mindestplatzzahl Rechnung zu tragen. Darüber hinaus eingesetztes Per- sonal bei Überschreiten der Mindestplatzzahl kann aus Honorarkräften bestehen. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ge- schlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest ange- stellten Personal. Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25°% Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt. Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auf- tragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Ziel- gruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen und Fall- konferenzen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.
Sollte lt. Maßnahmekonzept Eigenrecherche bzw. Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist zur Unterstützung bzw. Anleitung der Teilnehmenden sicherzustellen, dass in jedem Raum, in dem diese Aktivitäten stattfinden, durchgehend eine Fachkraft des Auftragnehmers anwesend ist, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B.1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.
Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahme- ort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des ge- samten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort aus- wählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Städte/Orte als Maßnahmeorte vorhalten.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie z.B. Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist der Vordruck Räum- lichkeiten R.1 spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen Regionalen Einkaufszentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
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Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen ist spätestens fünf Ar- beitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeit R.1 beim zuständigen Regionalen Einkaufszent- rum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen Regionalen Einkaufs- zentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten zwei Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen.
Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegenüber verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (insbe- sondere ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefstoffV) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind z.B. regel- mäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - ggf. geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfü- gung zu stellen.
Technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z. B. MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • ausreichende Internetverbindung, mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; z. B. Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (z. B. Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Die u.a. Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (z. B. USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (z. B. docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie Stand: 15.09.2026 401-26-45ind-00401 Seite 6 von 20
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Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen.
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicher zu stellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsun- terlagen u.ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.
Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraffi- cintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maß- nahmebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die z. B. im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im er- forderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.
B.1.5.2 Besondere Regelungen
Besondere Regelungen zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung Für die Durchführung dieser Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichts- räume und Sozialräume und Besprechungsräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmen- den nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden.
Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe der Räume ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben.
Außerhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten müssen die Teilnehmenden Gelegenheit zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen bzw. zur Eigenrecherche haben.
Weitere Anforderungen an die Räumlichkeiten sind ggf. in der jeweiligen Modulbeschreibung (siehe B.2) aufgeführt.
Ortsunabhängige Durchführung
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Die Lerneinheiten können entsprechend der Vorgaben in der Modulbeschreibung (unter „Besonderheiten – 1.“) digital unterstützt ortsunabhängig und somit an einem Ort nach Wahl der teilnehmenden Person vermit- telt werden. Voraussetzung für eine Online-Vermittlung von Inhalten ist, dass die teilnehmenden Personen sowohl technisch als auch von ihrem Kenntnisstand dazu in der Lage sind bzw. dazu befähigt wurden. Dies bedeutet, dass vor einer ortsunabhängigen Durchführung entsprechende IT-Grundkenntnisse vorhanden sein müssen, um alleine z. B. mit einem Laptop an den Online-Veranstaltungen teilnehmen und ggf. auch Lösungen zu gestellten Aufgaben an den Auftragnehmer übermitteln zu können.
Besondere Regelungen zur technischen Ausstattung für die ortsunabhängige Durchführung der Maßnahme Allen Teilnehmenden, denen Inhalte aus unter B.2 genannten Modulen im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführung vermittelt werden, sind für die Zeit der Inhaltsvermittlung leihweise Arbeitsplätze mit mobiler Hardware (Laptops) und Internetanbindung (WLAN) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung der mobilen Hardware durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen. Die techni- schen Mindestanforderungen sind unter B.1.5.1 beschrieben. Darüber hinaus ist den Teilnehmenden eine Laptoptasche zur Verfügung zu stellen.
Bei Bedarf stellt der Auftragnehmer den Teilnehmenden leihweise eine mobile Internetzugangsmöglichkeit bereit. Diese soll eine Nutzung der im Rahmen der ortsunabhängigen Inhaltsvermittlung eingesetzten digitalen Medien oder Hilfsmittel uneingeschränkt zulassen. Kann der notwendige Zugang aufgrund der Rahmenbedingungen (bspw. Netzabdeckung) nicht hergestellt werden, bleibt es der teilnehmenden Person überlassen, entweder von einem anderen Ort ihrer Wahl mit ausreichender Netzabdeckung aus zu arbeiten oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers vor Ort virtuell am Unterricht teilzunehmen.
B.1.5.3 Datenschutzrechtliche Regelungen
B.1.5.3.1 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Ver- wendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (z. B. Zuordnungs- tabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert bzw. bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Aus- nahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesre- publik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforder- lich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte z.B. durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Daten- schutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktu- elle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stel- lungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 der DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der DSGVO hingewiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen:
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• Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegen- über dem Auftraggeber erforderlich sind (z.B. Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenen- falls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premise-Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hard- ware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 der DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die BA bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situ- ation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anfor- derungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (z.B. Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On-Premise-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert bzw. dokumentiert und durch den Auftrag- nehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht be- wusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speiche- rung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist fin- det hier keine Anwendung.
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Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestim- mungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einver- ständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
B.1.5.3.2 Besondere Regelungen
Im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführungsform zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode bzw. Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzulegendes Pass- wort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftrag- nehmers
Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/ Sitzungsdaten/ Footprints/ etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.
B.1.6 Durchführung der Maßnahme
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (u. a. Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Le- benssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durch- führung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minder- heiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbe- sondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vor- druck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmenden dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragneh- mers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fällt, ist ein Hinweis auf- zunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz bzw. einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbo- gen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfs- träger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis don- nerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch Stand: 15.09.2026 401-26-45ind-00401 Seite 10 von 20
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gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege einge- hende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.B. auf bestimmte Service-Nr., Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilneh- menden Person gehen.
Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens zwei Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprech- zeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teil- nehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Während der gesamten Maßnahmedauer kann eine Nachbesetzung vorgenommen werden.
Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme:
Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.
Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nut- zung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwen- digen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahme- angebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfü- gung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebe- zogene Aktivitäten aufzunehmen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjäh- rige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden. Bildungsträger, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potentielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, d. h. auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger. Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
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Ortsunabhängige Durchführung Die Leistungserbringung muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.
Jede teilnehmende Person, der für die Zeit der Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Form ein Laptop über- lassen wird, ist durch den Auftragnehmer zu schulen in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten (Darstellung des Datenschutzgesetzes etc.) wie auch in Bezug auf die Handhabung der genutzten Hard- und Software (Einführung in die Nutzung der Ausstattung sowie eine Befähigung zur Nutzung der digital unterstützten Lernformen). Darüber hinaus ist eine Überlassungsvereinbarung mit der teil- nehmenden Person abzuschließen, die u.a. regelt, dass die leihweise überlassene IT-Ausstattung ausschließ- lich im Rahmen der Maßnahme genutzt wird, einschließlich eventueller Haftungsfragen bei Verlust oder Be- schädigung der überlassenen Hard- und Software. Eine Haftung der Teilnehmenden ist ausschließlich beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz zulässig. Dies ist zu dokumentieren und vom Auftragneh- mer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. Die Teilnehmenden sind darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf dem USB-Stick speichern dürfen.
Um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Durchführung zu schaf- fen, informiert der Auftragnehmer die Teilnehmenden zu Beginn der Maßnahme über entsprechende Gelin- gensfaktoren (Einrichtung eines ergonomischen und störungsfreien Arbeitsplatzes, Arbeitsorganisation, Pau- sen usw.).
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Erstgespräch.
Auslastung der Plätze Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Platzkapazität gemäß dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt vorzuhalten. Ein Platz gilt bis zum Austritt der teilnehmenden Person aus der Maßnahme als be- setzt. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Be- darfsträger unverzüglich mitzuteilen. Ein zeitgleiches Maßnahmeangebot an mehrere Teilzeitteilnehmende auf einen Platz erfolgt nicht. Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger individuell abzustimmen.
Teilnehmendenbezogene Durchführung Der Auftragnehmer führt eine Fehlzeitenliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeich- nen und können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.
Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Ziel- setzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonderen Be- dürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft.
Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib beim Teilnehmen- den sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk.
Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auftrag- nehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnehmen- denbezogene Aktivitäten aufzunehmen und während der gesamten Teilnahmedauer entsprechend den indivi- duellen Erfordernissen fortzuführen.
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Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Aufragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu ge- hört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkei- ten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement in der der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht, sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte bzw. Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild be- sitzt, über alle möglichen Risiken einer evtl. unkontrollierten Verbreitung im Internet durch den Auftragnehmer informiert wurde und die Einstellung des Lichtbildes dennoch schriftlich erklärt hat.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforder- lich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Hand- habungen zu informieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA zu unterstützen (www.ar- beitsagentur.de).
Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan Für jede teilnehmende Person ist ein individueller Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan zu erstellen. Die genauen Inhalte des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplans werden nach Zuschlag zwischen Auf- tragnehmer und Bedarfsträger abgestimmt. Der Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan muss mindes- tens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Zielvereinbarungen und Eingliederungsziel (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittplans/Zwischenziele (7) Empfehlung zur Verlängerung der individuellen Teilnahmedauer beziehungsweise Empfehlungen für weitere Unterstützungsmaßnahmen nach Maßnahmeaustritt (8) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)
Dieser Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan ist laufend zu aktualisieren. Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung jeweils mit dem Teilnehmenden zu besprechen und dem Bedarfsträger zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit dem Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kon- taktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entspre- chenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger
Downloadcenter eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt wer- den.
Während der Teilnahmedauer kann die Kontaktperson des Bedarfsträgers sowohl die Übermittlung als auch die Einsicht in den Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan des Teilnehmenden verlangen.
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Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.1 bzw. F.5.2): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordrucks F.5.1 bzw. F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei unzureichender Mitwirkung (anhaltende Aktivierungsprobleme) der teilnehmenden Person informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. Bei Modu- len, die eine Eignungsfeststellung und/oder Kenntnisvermittlung nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 beinhalten, gilt dies auch, wenn das Maßnahmeziel gefährdet ist. • Bei Abbruch der teilnehmenden Person informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und über- sendet innerhalb einer Woche den teilnahmebezogenen Bericht. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer das individuelle Teilnahme- und Bewerbungsverhal- ten sowie – bei Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III – die in der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Diese sind im teilnahmebezogenen Bericht zu vermerken. Die teilnehmende Person ist hierüber zu unterrichten. Der Bericht ist mit der teilnehmenden Person vorab zu erörtern. Auf Wunsch ist der teilnehmenden Person eine Kopie auszuhändigen. Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teil- nahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger über- mittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger.
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: • Halbjährlich nach Beginn der Maßnahme ist dem Bedarfsträger ein Zwischenbericht vorzulegen. Dies gilt analog bei einer Verlängerung der Maßnahme durch Optionsziehung gemäß § 23 der Vertragsbedingun- gen. • Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Ge- samtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Prob- lemlagen vorzulegen. Dies gilt analog bei einer Verlängerung der Maßnahme durch Optionsziehung ge- mäß § 23 der Vertragsbedingungen. Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Bedarfsträger ab- zustimmen. In diesem Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezo- genen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden).
B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf
Die Gesamtsumme der Kapazitäten an Teilnehmenden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfs- analyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider.
Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslaufzeit - z.B. aufgrund der unterschiedlichen Förderdauern – schwanken. Das voraussichtliche Auftragsvolumen in Höhe der Gesamtplatzzahl ist dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt zu entnehmen.
Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Maßnahme die Mindestplatzzahl nach dem Leis- tungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestplatzzahl beträgt 70 % der Gesamtplatzzahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Plätze aufzurunden. Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weiteren Teilnehmenden bis zur Höhe der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungs- verzeichnis/Losblatt Maßnahmeangebote unterbreiten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Unter- breitung von Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatzzahl.
Sofern der Bedarfsträger bereits zum Maßnahmebeginn mehr Plätze als die Mindestplatzzahl benötigt, und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Maßnah- mebeginn mitteilt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Maß- nahmebeginn zur Verfügung steht.
Die Unterbreitung von Maßnahmeangeboten erfolgt durch den Bedarfsträger.
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Bei Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatzzahl muss der Auftragnehmer die Personalkapazität für Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen bzw. Psychologinnen/Psychologen entsprechend der abgerufenen Platzzahl unter Berücksichtigung der Vorgaben aus B.1.4.2 anpassen. Liegt zwischen dem Zeitpunkt des Ein- zelabrufes und dem individuellen Maßnahmebeginn ein Zeitraum von weniger als vier Wochen, muss die An- passung des Personals spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe des Einzelabrufes erfolgen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Ver- tragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamtplatz- zahl durchgängig vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten au- ßerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Die angebotenen Raumkapazitäten dürfen durch an- dere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
B.1.8 Vergütung/Angebotspreis
Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen: • Monatspreis je Platz = Angebotspreis
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Maßnahmekosten (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel, notwendige Eignungsfeststellungen) • Kosten für Räume, Personal inkl. Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Fahrkosten des Personals im Rahmen der aufsuchenden Betreuung • Kosten für Telekommunikation/Internetkosten • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, z.B. Arbeits- schutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) • Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden, die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer auch gegenüber Dritten verursachen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (z.B. Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entste- hen.
Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (z.B. Einsatz einer Gebärdensprachdolmet- scherin/eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspe- zifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezo- gen bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/beim zuständigen Rehabilitationsträger (i.d.R. Agentur für Ar- beit) zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, ggf. unter Einbeziehung des Auftragnehmers, bei der zuständigen Rehabilitationsträ- gerin/dem zuständigen Rehabilitationsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.
Darüber hinaus ist die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer bzw. die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme ausgeschlossen.
Individuelle Kosten der Teilnehmenden Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnah- men bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.
Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt i. d. R. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Stand: 15.09.2026 401-26-45ind-00401 Seite 15 von 20
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Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.
Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o. g. Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
B.1.9 Umsatzsteuerregelung
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistun- gen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht wer- den.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrich- tungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtun- gen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neun- ten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“
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individuelle Maßnahme nach § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III
B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards
Der Auftragnehmer hat alle im Leistungsverzeichnis/Losblatt aufgeführten Module durchgängig für die ge- samte Vertragsdauer vorzuhalten.
Die Abfolge der Inhalte einer Maßnahme sind individuell am Förderbedarf der teilnehmenden Person auszu- richten. Die Bildung von Gruppen (max. 20 Teilnehmende) ist zugelassen.
Sofern die Modulbeschreibung eine prozentuale Gewichtung enthält, bezieht sich diese auf die individuell er- forderliche Verweildauer entsprechend dem Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan. In Modulen der Kenntnisvermittlung ist die individuelle Verweildauer jedoch auf insgesamt acht Wochen begrenzt (§ 45 Abs.2 S. 3 SGB III).
Im Rahmen der Maßnahme sind die nachfolgenden Schlüsselkompetenzen der Teilnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln: • Persönliche Kompetenzen (z.B. Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschätzung, Veränderungswille) • Soziale Kompetenzen (z.B. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Aufbau von Ta- gesstrukturen über einen längeren Zeitraum, Pünktlichkeit, Verbindlichkeit) • Methodische Kompetenzen (z.B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen) • IT- und Medienkompetenz (z.B. selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken, Printmedien sowie VerBIS).
Darüber hinaus ist den Teilnehmenden ein Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt (unter Berücksichtigung abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit) in der Region, bundesweit, europaweit, ggf. weltweit sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen zu geben.
Sofern Eignungs- oder Kenntnisprüfungen gefordert werden: • Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Auswahl des Verfahrens, die Auswertung und Interpretation sowie die Rückmeldung an den Bedarfsträger und der teilnehmenden Person ausschließlich durch fachkundiges Personal erfolgt. • Psychometrische Testverfahren oder Fragebögen dürfen generell nicht eingesetzt werden. Grund- sätzlich gilt: Sollten im Einzelfall psychologische Begutachtungen für erforderlich gehalten werden, ist dies dem Bedarfsträger mitzuteilen, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
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| Modul: | Migration und Gesundheit (Modul gemäß § 16 Abs.1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) |
|---|---|
| Zielgruppe: | Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 18 Jahren mit Migrationshintergrund und vor- rangigem Vermittlungshemmnis im Bereich der physischen Gesundheit, die möglichst Krankheitseinsicht und Motivation zur Veränderung mitbringen sollen. Es können weitere Vermittlungshemmnisse im Bereich Gesundheit, im persönlichen oder sozialen Bereich vorliegen. Die Hilfebedürftigkeit darf nicht im Wesentlichen auf berufsfachliche Gründe zurückzu- führen sein, sondern muss auf schwerwiegenden, in der Person liegenden Problemla- gen beruhen, die durch eine zeitlich begrenzte Unterstützung beseitigt bzw. verbessert werden können. Das Sprachniveau der Teilnehmenden ist teilweise gering. Jedoch verfügen sie über grundlegende Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu fol- gen. Im Ausnahmefall kann zum Beispiel für die punktuelle Besprechung komplexer berufs- bezogener Maßnahmeinhalte bei Bedarf z.B. auf Übersetzungshilfen, Sprachmittler oder mehrsprachiges Personal zurückgegriffen werden. |
| Ziel: | - Die Teilnehmenden werden bei der Klärung und Bearbeitung ihrer individuellen (ge- sundheitlichen) Problemlagen und Vermittlungshemmnisse unterstützt, um die Her- anführung an eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. - Verbesserung der gesundheitlichen Gesamtsituation der Teilnehmenden, insbe- sondere durch Anbindung an weiterführende therapeutische/beraterische Ange- bote sowie Befähigung diese Hilfsangebote wahrzunehmen - Aufnahme- bzw. Wiederaufnahme der gesellschaftlichen und beruflichen Integra- tion - Unterstützung und Wiederaufbau der Selbstorganisationsfähigkeit der Teilnehmen- den und Erschließung neuer Ideen und Handlungsoptionen Weiterhin soll die Bereitschaft für eine gesunde Lebensführung verbessert werden, um die Eingliederungsfähigkeit zu erhöhen. Die Teilnehmenden sollen motiviert werden, die neu erworbenen Erfahrungen auf weitere Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft zu übertragen. |
Inhalt:
(Systemische) Beratung, persönliche und individuelle Unterstützung und Begleitung des Integrations- prozesses durch einen Coach in enger Absprache mit den Fachkräften des Bedarfsträgers.
Der Auftragnehmer steuert den Zugang zu benötigten Hilfs- und Beratungsstellen (z.B. medizinischer Behandlung, Integrationsmanagement, Migrationsberatungsstellen, Beratungsstellen für durch die Flucht Traumatisierte u.a.) und arbeitet eng mit diesen Stellen zusammen. Falls notwendig, unterstützt er die Teilnehmenden auch durch Terminvereinbarung, Terminüberwa- chung sowie Begleitung zu Gesprächen im Hilfenetzwerk beziehungsweise bei Arbeitgebern. Alltags- praktische Fähigkeiten sollen entwickelt und berufsrelevante Schlüsselqualifikationen wie Pünktlichkeit, Ausdauer und Sozialverhalten sowie die Mobilität der Teilnehmenden sollen ebenfalls trainiert werden. Die Teilnehmenden sollen besser mit ihrer psychischen und physischen Verfassung umgehen lernen. Erwartet werden weitere positive Nebeneffekte wie das Aufbrechen sozialer Isolation durch Bildung von Netzwerken und Interessensgruppen, die über die individuelle Teilnahmedauer hinaus bestehen bzw. weitergeführt werden.
Einzelcoaching:
- Umfassendes Profiling (insbesondere körperliche und psychische Gesundheit, Alltags- und Wohnsi- tuation, finanzielle und aufenthaltsrechtliche Situation, Sozialkompetenzen). Besonderes Augenmerk soll dabei auf mögliche flucht-/migrationsbedingte Traumata, die soziokulturelle Situation, die familiäre Situation und das allgemeine soziales Gefüge sowie berufliche Qualifikation und Erfahrungen gelegt werden.
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Vermittlung zu Hilfsangeboten oder Folgeangeboten (zum Beispiel Gesundheitskurse Dritter, Sprach- kurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse oder weitere Angebote des Jobcenters) und Versteti- gung der Inanspruchnahme. Hierbei ist auch eine Weiterbetreuung nach Aufnahme eines Hilfsange- bots/Folgeangebots möglich.
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Für mindestens 30 % der Plätze laut Leistungsverzeichnis/Losblatt muss ein aufsuchendes Coaching vorgehalten werden, um die Teilnahme an der Maßnahme für z.B. mobilitätseingeschränkte oder psy- chisch besonders belastete Menschen zu ermöglichen. Ergeben sich bei der Berechnung der Anzahl an Plätzen, für die ein aufsuchendes Coaching erforderlich ist, Bruchteile, ist auf volle Plätze aufzurun- den.
Ziel des Einzelcoachings ist ein Beziehungsaufbau des Coaches zur teilnehmenden Person. Es sind Zielvereinbarungen zu erarbeiten und ein Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan (siehe dazu auch B.1.6 - „Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan“) zu erstellen und umzusetzen. Die Zieler- reichung muss regelmäßig kontrolliert und kontinuierlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Gruppenveranstaltungen In Kleingruppen und Frontalunterricht (Seminararbeit). Inhalte werden an die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden angepasst, zum Beispiel: • Stressbewältigung • Angebote lokaler Vereine vorstellen • Umgang mit sich selbst (Selbstmanagement/Selbstfürsorge) • Gesunde Ernährung (ggf. auch gemeinsames Kochen, Lebensmittelkunde), Bewegung und Sport • Beratungsstellen vorstellen • bedarfsgerechte Module zur Verbesserung der berufsbezogenen Deutschkenntnisse • individuelle Angebote nach Bedarfslage.
Die genau inhaltliche Ausgestaltung der Gruppenveranstaltungen liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
Betriebliche Erprobung Eine aktive Suche nach Erprobungsbetrieben ist kein Inhalt dieser Maßnahme. Sofern im Einzelfall trotzdem eine betriebliche Erprobung aufgenommen wird, ist parallel zumindest das Einzelcoaching in bedarfsgerechtem Umfang fortzusetzen. Die betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber (bedarfsgerecht in Voll- oder Teilzeit) kann bis zu zwei Wochen bzw. 10 Tage betragen (längere Zeiträume nur in Absprache mit dem Bedarfsträger). Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen. Die Inhalte der betrieblichen Erprobung sind auf die vorhergehenden Modulinhalte abzustimmen.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu ge- hören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung der teilneh- menden Person während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Ist eine Akquise nicht möglich, ist dies im teilnahmebezogenen Bericht gegenüber dem Bedarfsträger zu begründen. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der betrieblichen Erprobung herangezogen werden. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen auf- zufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine verantwortli- che Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt wei- terhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Von dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt vorgegebe- nen Maßnahmeort kann für die Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber abgewichen wer- den. Die Arbeitgeber müssen grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich).
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Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzu- schließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeits- marktdienstleistungen > Vordrucke für die Vertragsausführung "Standard" > Bereich "Aktivierung/be- rufliche Eingliederung "). Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.
Besonderheiten:
- zeitlicher Umfang (B.1.3) und Methoden Die individuelle Teilnahmedauer beträgt in der Regel 6 Monate und richtet sich nach den individuellen Bedar- fen der Teilnehmenden. Verlängerungsmöglichkeiten können B.1.3 entnommen werden.
Die geforderte Kontaktdichte je teilnehmender Person liegt bei mindestens zwei Präsenztagen in der Woche. Insbesondere am Beginn der individuellen Teilnahmedauer können einzelne Präsenztage auch in ortsunab- hängiger Durchführung stattfinden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Maßnahmeteilnahme mit zunehmen- der Teilnahmedauer komplett in Präsenz erfolgt.
Pro Woche ist mit jeder teilnehmenden Person ein ausführliches Einzelcoaching im Umfang von insgesamt drei Zeitstunden durchzuführen. Das Einzelcoaching kann in den Wochen, in dem die teilnehmende Person am Gruppencoaching teilnimmt, an einem Tag stattfinden. Ansonsten hat das Einzelcoaching an unterschied- lichen Wochentagen zu erfolgen (mit bedarfsgerechter Aufteilung der insgesamt drei Zeitstunden/Woche). Ist eine aufsuchende Betreuung nötig (s.o.), bezieht sich der Umfang von drei Zeitstunden pro Woche auf das reine Einzelcoaching ohne Fahrzeit.
Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Gruppenveranstaltungen von den Teilneh- menden wahrgenommen werden. Es sind mindestens am Standort Freiburg Gruppenveranstaltungen im Um- fang von ca. drei bis sechs Zeitstunden alle ca. sechs bis acht Wochen vorzuhalten. Die Teilnehmenden der anderen Standorte sollen, wenn möglich, an dem Gruppencoaching am Standort Freiburg teilnehmen. Ist die Teilnahme am Standort Freiburg für die Teilnehmenden nicht möglich, ist das Gruppencoaching auch an den beiden anderen Standorten vorzuhalten, wenn mindestens zwei Teilnehmende am Gruppencoaching teilneh- men. Die Gruppenveranstaltung darf nicht am gleichen Tag wie das Einzelcoaching erfolgen, es sei denn das Ein- zelcoaching ist für die betreffende teilnehmende Person auf mehrere Tage in der Woche aufgeteilt.
Die Kontaktdichte ist im individuellen Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan darzustellen und über das Berichtswesen (B.1.6) nachzuhalten.
Das umfassende Profiling findet innerhalb der ersten vier Wochen der individuellen Teilnahmedauer statt.
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Anforderungen an das Personal (B.1.4) Zusätzlich zu den Anforderungen in B.1.4.2 soll das eingesetzte Personal über Fort-/bzw. Weiterbildungen im Bereich systemischer Beratung verfügen.
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Maßnahmeort (B.1.5.1) und aufsuchende Betreuung Zusätzlich zu den vier Maßnahmeorten laut Leistungsverzeichnis/Losblatt können vom Auftragnehmer auch Räumlichkeiten an weiteren Orten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald vorgehalten werden, um dort Teile der Maßnahme durchzuführen. Dadurch sollen auch wenig mobile Teilnehmende im Schwarzwald, im Kaiserstuhl oder im Markgräflerland mit der Maßnahme erreicht werden. Hierzu werden Ausführungen im Kon- zept unter dem Wertungskriterium II.2 erwartet. Es muss damit gerechnet werden, dass Einladungen von Teilnehmenden zum Büro oder sonstigen Treffpunkt nicht immer Erfolg haben und dass die Teilnehmenden auch am Wohnort aufgesucht werden müssen. Dies ist für mindestens 30 % der Plätze vorzuhalten (siehe oben unter „Einzelcoaching“)
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Berichtswesen (B.1.6) Der Auftragnehmer hat monatlich bis zum 10. des Folgemonats in Listenform nachzuweisen, wie viele Stunden die teilnehmende Person anwesend war. Dem Bedarfsträger ist der Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan zur Beurteilung einer eventuellen Verlängerung der individuellen Teilnahmedauer (siehe dazu B.1.3) und bei Maßnahmeaustritt als Anlage zum teilnahmebezogenen Bericht F.5.1 bzw. F.5.2 (siehe B.1.6) zu übermitteln.
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