Anlage_Eigenerklaerung allgemein inkl. DL.pdf

Rahmenvertrag für Headhunting und Personalauswahlverfahren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

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Vergabenummer:

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Erklärung des Bieters bzw. Mitglieds der Bietergemeinschaft bzw. des anderen Unternehmens (NUN)

(Bei Bietergemeinschaften ist die Erklärung für jedes Mitglied vorzulegen.)

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft / des anderen Unternehmens, für das diese Erklä- rung abgegeben wird:

☐ Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir bestehende gesetzliche Verpflichtungen - insbesondere auch nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) - erfülle(n).

☐Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro belegt worden bin/sind. Ab einer Auftragssumme von 30.000,00 Euro wird die Auftraggeberin für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen elektronischen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6 Wett- bewerbsregistergesetz (WRegG) vom Bundeskartellamt (BKartA) anfordern. Die parallele Abfrage nach § 150a Gewerbeordnung (GewO) aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz kann durch die Auftraggeberin noch bis 31.05.2025 erfolgen.

Ich versichere, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und – ☐ sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig im Handelsregister eingetragen ist.

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie ☐ der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.

Ich/wir versichere/versichern ferner, dass ich/wir keine schwere Verfehlung u. a. der nachstehenden Art ☐ begangen habe/ haben: -vollendete oder versuchte Bestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung. -Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u. a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.

Erklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ☐ (LkSG) fallen und die hiernach bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht in den Anwendungsbereich des ☐ Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen. Änderungen hierzu werde(n) ich/wir unaufgefordert und umgehend mitteilen.

Das Gesetz gilt ab 01.01.2023 für Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmerinnen im Inland, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen im Inland.


Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die o. g. Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, ab.

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☐ Wir können/ich kann die v. g. Erklärungen nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgeben. ☐ Es wurden jedoch folgende Maßnahmen gemäß der nachstehend abgedruckten Vorschrift des § 125 Abs. 1 GWB durchgeführt:

Für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden wurde ein ☐ Ausgleich gezahlt bzw. zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB).

Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch ☐ verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, wurden durch eine aktive Zusam- menarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Es wurden konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, ☐ die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden (§ 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Weisen Sie Ihre angekreuzten Maßnahmen in einer selbst zu erstellenden Anlage zu diesem Vordruck nach bzw. erläutern Sie, falls Sie keine dieser Maßnahmen getroffen haben. Bezeichnen Sie Ihre Ausführungen als „Anlage zur Eigenerklärung Ausschlussgründe“.

Eine falsche Auskunft kann u. a. den Ausschluss vom Vergabeverfahren (§§ 123, 124 GWB), die fristlose Kündigung eines etwa erteilten Auftrages und darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen haben.

Unterschrift des Bieters / des Mitglieds der Bietergemeinschaft / des anderen Unternehmens:

Ort, Datum Unterschrift bzw. Signatur

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§ 123 GWB zwingende Ausschlussgründe

(1)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und ter- roristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol- chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet wer- den sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens- werte),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi- schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auf- trag verwaltet werden,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländi- scher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetz- buchs (Förderung des Menschenhandels). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3)Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
  11. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  12. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekom- men ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Bei- träge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

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§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßig- keit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzver- fahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh- men Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschrän- kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilich- keit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchfüh- rung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschnei- dende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge ge- führt hat,
  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforder- lichen Nachweise zu übermitteln, oder
  9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeent- scheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  10. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindest- lohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

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§ 125 Selbstreinigung

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich ge- zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch ver- ursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er- mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß- nahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unterneh- men.

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