Anlage 9 zum Verfahrensbrief - Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Rahmenvertrag für Entwicklung und Betrieb von Microservices in vier Fachbereichen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 08:33 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung

Der „Empfängerpartei“

Name des Unternehmens

sollen im Zusammenhang mit der Maßnahme

Bezeichnung Projekt / Ausschreibung

durch die „mitteilende Partei“

Unternehmen der Leipziger Gruppe

vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien schließen daher folgende Ver- einbarung:

§ 1 Vertrauliche Informationen

(1) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind – unabhängig davon, ob sie als vertraulich ge- kennzeichnet sind oder nicht und ob angemessene Schutzmaßnahmen i.S.v. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG getrof- fen wurden oder nicht – alle von der mitteilenden Partei (gleich ob mündlich, schriftlich oder andersartig) übermittelten • technischen und nichttechnischen Informationen (einschließlich nicht offengelegte Patentschriften, Zeichnungen, Modelle, Entwicklungen, Know-how, Erfindungen, Apparaturen, Ausstattungen, Algorith- men, Software-Programme), welche sich auf vergangene, aktuelle oder zukünftige Leistungen oder Pro- dukte der mitteilenden Partei bzw. von Unternehmen, die mit ihr verbunden sind, beziehen, insbeson- dere Informationen betreffend Forschung, experimentelle Arbeiten, Entwicklung, Design, technische Spezifikationen, • finanzielle Informationen, Personalinformationen, Informationen über geschäftliche Beziehungen, Ge- schäftsstrategien, Businesspläne, Herstellungsmethoden, Marketing- und Vertriebsstrategien, Kunden- listen, Geschäftsprognosen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien und In- formationen zur betrieblichen Organisation und Steuerung der mitteilenden Partei bzw. von Unterneh- men, die mit ihr verbunden sind.

(2) Gleiches gilt, wenn die Informationen durch mit der mitteilenden Partei verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) oder durch Berater der mitteilenden Partei oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Vertrauliche Information ist auch der Inhalt dieser Vereinbarung.

§ 2 Keine Vertraulichen Informationen

(1) Informationen im Sinne von § 1 gelten nicht als Vertrauliche Informationen, wenn • sie öffentlich bekannt sind oder der Empfängerpartei nachweislich bereits vor dem Abschluss der Ver- einbarung bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder dieser bzw. einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Verein- barung beruht,

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• die Empfängerpartei sie von Dritten erhält, vorausgesetzt, dass dem Dritten die Offenlegung der Infor- mationen der Empfängerpartei gegenüber aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung nicht untersagt war.

(2) Soweit sich die Empfängerpartei auf einen der vorgenannten Gründe beruft, hat sie diesen Grund nachzuwei- sen.

§ 3 Vertraulichkeitspflicht

(1) Die Empfängerpartei hat alle Vertraulichen Informationen dauerhaft vertraulich zu behandeln und angemes- sene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu ergreifen. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaß- nahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). Eine Überlassung an Dritte ist nur zulässig, wenn die weiter- gegebenen Informationen mindestens den in dieser Vereinbarung festgelegten Vertraulichkeitspflichten un- terliegen und die mitteilende Partei ihre vorherige schriftliche Zustimmung erklärt.

(2) Die Empfängerpartei ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der mitteilenden Partei zu anderen Zwecken als zur Bearbeitung der genannten Maßnahme zu verwen- den.

(3) Eine Vervielfältigung der Vertraulichen Informationen durch die Empfängerpartei ist nur zulässig, soweit diese zur Bearbeitung der genannten Maßnahme zwingend erforderlich ist. In diesem Fall stellt die Empfängerpar- tei sicher, dass die Vertraulichen Informationen auch nach der Vervielfältigung weiter als Vertrauliche Infor- mationen erkennbar sind und als solche behandelt werden.

§ 4 Einschränkung der Vertraulichkeitspflicht

(1) Die Verpflichtung nach § 3 besteht nicht, soweit die Empfängerpartei aufgrund geltender Rechtsvorschriften gegenüber Behörden oder Gerichten gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist oder wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 ist die Empfängerpartei verpflichtet, • die mitteilende Partei unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Umfang dieser Verpflichtung und die genauen Umstände zu unterrichten, • mit der mitteilenden Partei mögliche rechtliche Schritte zur Vermeidung oder Begrenzung der Offenle- gung zu beraten und diese Schritte umzusetzen, soweit damit keine erheblichen Nachteile für die Emp- fängerpartei verbunden sind, • an die entsprechende Behörde oder das Gericht nur diejenigen Informationen oder Unterlagen weiter- zugeben, deren Offenlegung gemäß einer schriftlichen Stellungnahme seiner Rechtsberater, welche der mitteilenden Partei in Kopie zur Verfügung zu stellen ist, rechtlich erforderlich ist, • soweit möglich, die vertrauliche Behandlung der an die entsprechende Behörde oder das Gericht weiter- gegebenen Informationen oder Unterlagen zu gewährleisten, • mit der mitteilenden Partei Einvernehmen über die Formulierung der Offenlegung der Informationen zu erzielen,

• der mitteilenden Partei erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hier- von anstrebt.

(3) Soweit die Empfängerpartei, ohne dass sie dies zu vertreten hat, den Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht vor Offenlegung der Informationen nachkommen kann, unterrichtet sie die mitteilende Partei unverzüglich da- nach über alle Details der Offenlegung.

§ 5 Verbot des „Reverse Engineering“

Abweichend von § 3 Abs.1 Nr. 2 GeschGehG ist es der Empfängerpartei untersagt, Vertrauliche Informationen der mitteilenden Partei zu erlangen, die ihr nicht durch diese bekanntgemacht wurden, durch Beobachten, Untersu- chen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der

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• öffentlich verfügbar gemacht wurde oder • sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.

§ 6 Weitergabe Vertraulicher Informationen an Mitarbeiter

(1) Die Empfängerpartei gibt Vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weiter, welche die Informati- onen zur Bearbeitung der genannten Maßnahme zwingend benötigen und entsprechend dieser Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(2) Erhält die Empfängerpartei Kenntnis davon, dass nicht autorisierte Personen Zugang zu Vertraulichen Infor- mationen haben, so informiert sie die mitteilende Partei unverzüglich.

(3) Die Empfängerpartei ist verpflichtet, der mitteilenden Partei auf Verlangen alle Personen zu nennen, denen sie Vertrauliche Informationen zugänglich gemacht hat.

§ 7 Herausgabe, Vernichtung und Löschung Vertraulicher Informationen

(1) Die Empfängerpartei erhält keine Rechte an den oder Ansprüche auf die Vertraulichen Informationen; sämtli- che unter Geltung dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien verbleiben im Eigentum der mitteilenden Partei.

(2) Die Empfängerpartei ist verpflichtet, jederzeit auf Anforderung und nach Wahl der mitteilenden Partei unver- züglich alle Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien, Abschriften, Aufzeichnungen auf Datenträgern und sonstiger Vervielfältigungen unmittelbar an sie herauszugeben, zu vernichten oder zu löschen. Die Geltend- machung eines Zurückbehaltungsrechts an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs oder sofern und solange nach zwingendem Recht Aufbewahrungspflichten bestehen. Die Empfängerpartei hat der mitteilenden Partei nach Aufforderung die Vernichtung oder Löschung schriftlich zu bestätigen.

§ 8 Übertragung von Rechten

Die mitteilende Partei übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit offengelegten Vertraulichen Informationen. Die Empfängerpartei kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der mittei- lenden Partei übertragen.

§ 9 Vertragsstrafe

Verletzt die Empfängerpartei oder Mitarbeiter der Empfängerpartei oder sonstige Personen, für die sie gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch die Empfän- gerpartei an die mitteilende in angemessener Höhe, wobei die mitteilende Partei die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Die Empfängerpartei verzichtet auf den Zugang der durch die mitteilende Partei abgegebenen Erklärung zum Abschluss dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Als Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig Leipzig vereinbart; die mitteilende Partei ist jedoch berech- tigt, die Empfängerpartei auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen rechtsunwirksam oder nicht durch- führbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Sollte ein rege- lungsbedürftiger Punkt rechtsunwirksam, nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden sein, ver- pflichten sich die Parteien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste des Vertrages durch eine rechtlich zulässige und dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommende Regelung zu schließen.

Ort, Datum Unterschrift Empfängerpartei

Ort, Datum Unterschrift mitteilende Partei

Hinweise: Soweit an der oben benannten Maßnahme ein Vertreter der Empfängerpartei beteiligt wird, ist die Ver- einbarung vom Vertreter und von der Empfängerpartei jeweils im eigenen Namen getrennt abzuschlie- ßen.

Wird diese Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ausschreibung abgeschlossen, ist sie von der Empfängerpartei form- und fristgerecht ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet vorzulegen.

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