D7_Erklärung_zwingende-Ausschlussgründe_e_230717.docx

Rahmenvertrag für die Produktion von Wissenschaftsvideos und Veranstaltungsaufzeichnungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 17:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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D.7 Erklärungen zu zwingenden Ausschlussgründen

(Dieser Vordruck ist stets zu verwenden. Beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise in den „Bewerbungsbedingungen“ sowie auf den folgenden Seiten dieses Vordrucks.)

Angaben zum Bieter bzw. Bewerber / zur Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft:

Firma/Name (wie im Vordruck D.0 bzw. D.0-TW bezeichnen)

Nur bei Bildung von Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaften auszufüllen:

Namen sämtlicher Teilnehmer der Bieter-/Bewerbergemeinschaft, für die diese Erklärungen abgegeben werden (wie im Vordruck D.1 bezeichnen)

Zu diesem Beschaffungsverfahren werden im Hinblick auf zwingende Ausschlussgründe i. S. v. § 31 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) folgende Erklärung abgegeben:

Erklärungen

des Bieters/Bewerbers bzw. der Teilnehmer der Bieter-/Bewerbergemeinschaft

Nach Kenntnisnahme der nachstehenden Ausführungen (Seiten 2 und 3) erkläre ich*) / erklären wir*), dass wegen einer der nachstehend auf Seite 3 aufgeführten Straftaten keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem bietenden/bewerbenden Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen das bietende/bewerbende Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach Kenntnisnahme der nachstehenden Ausführungen (Seiten 2 und 3) erkläre ich*) / erklären wir*) des Weiteren, dass das bietende/bewerbende Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dass es demzufolge keine diesbezügliche rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung gibt. *) auch im Hinblick auf evtl. eingesetzte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) / Freie Mitarbeiter und sog. Unterunterauftragnehmer
Hinweise: Dieser Vordruck ist nicht gesondert zu bestätigen. Die Bestätigung unter dem Vordruck D.0 bzw. D.0-TW erstreckt sich uneingeschränkt auch auf diesen Vordruck. Als Datum dieser Erklärung gilt identisch das Datum des Hochladens. Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0 bzw. D.0-TW.

D.7 Erklärungen zu zwingenden Ausschlussgründen

Wichtige Hinweise zur Prüfung von zwingenden Ausschlussgründen

Bitte beachten Sie auch die nachstehenden Hinweise. Sie sollen Ihnen helfen, sowohl in rechtlicher wie auch in formaler Hinsicht ein wertbares Angebot abzugeben bzw. einen wertbaren Teilnahmeantrag zu stellen. Die Beachtung der nachstehenden Ausführungen liegt in Ihrem Interesse.

Gemäß § 31 Abs. 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden sind.

Zum Nachweis des Vorliegens der geforderten Eignungskriterien wird grundsätzlich (nur) eine entsprechende Eigenerklärung verlangt.

Ob die auf Seite 1 abgedruckten Erklärungen wahrheitsgemäß abgegeben werden können, ist anhand der auf der Seite 3 auszugsweise wiedergegebenen Regelungen des § 123 GWB zu prüfen.

Falls die vorstehenden Erklärungen nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgegeben werden können, ist mittels einer selbst zu erstellenden Anlage zu diesem Vordruck D.7 zu erläutern, warum dennoch eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich sein soll (z.B. weil ein zwingender Ausschlussgrund aus Sicht des Bieters/Bewerbers bzw. des Bevollmächtigten der Bieter-/Bewerbergemeinschaft nicht oder aufgrund einer „Selbstreinigung“ nach § 125 GWB bzw. § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB nicht mehr vorliegt).

Die diesbezüglichen Ausführungen sind als „D07_Anlage-zur-Eigenerklärung“ zu bezeichnen und zusammen mit dem Angebot als Datei hochzuladen.

Nur bei Bildung von einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zu beachten:

Bei Bildung von Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaften ist hinsichtlich des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen (§ 31 UVgO i. V. m. § 123 GWB) auf alle Teilnehmer der Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft abzustellen.

Bei Bildung von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften muss die vorstehende Erklärung für alle Teilnehmer der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft abgegeben werden. Dazu ist der Name von jedem Teilnehmer der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft einzeln in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Seite 1 des Vordrucks D.7 aufzuführen.

Sollte bei einem Teilnehmer oder mehreren Teilnehmern der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft ein einschlägiger Ausschlusstatbestand vorliegen, ist dessen Name bzw. sind deren Namen auf der gesondert beizufügenden Anlage zu vermerken und zu erläutern, warum dennoch eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich sein soll (vgl. dazu auch die vorstehenden allgemeinen Ausführungen in der Mitte dieser Seite).

D.7 Erklärungen zu zwingenden Ausschlussgründen

Die Erklärungen von Seite 1 beziehen sich auf die nachstehenden Sachverhalte.

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (Auszug)

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet (vgl. § 31 Abs. 2 UVgO),
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen einen öffentlichen Haushalt richtet (vgl. § 31 Abs. 2 UVgO),
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Die auf Seite 2 erwähnte „Selbstreinigung“ bezieht sich auf die nachstehenden Möglichkeiten.

§ 125 GWB Selbstreinigung (Auszug)

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

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