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Rahmenvertrag für die Produktion von Wissenschaftsvideos und Veranstaltungsaufzeichnungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 17:05 (Europe/Berlin)

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Vertrag

für die „Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos

und Podcasts für das IAB“

(e-Vergabe-Nummer: 13-26-00179)

zwischen der

Bundesagentur für Arbeit (BA), vertreten durch den Vorstand,

dieser vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf

im BA-Service-Haus,

Regensburger Straße 104,

90478 Nürnberg

  • nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und der

Firmenname vertreten durch ….

Straße Hausnummer

PLZ Ort

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

  • zusammen nachfolgend als Partei(en) bezeichnet -

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ................................................................................. 4

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ............................................................................... 4

§ 3 VERTRAGSDAUER/KÜNDIGUNG ....................................................................... 5

§ 4 AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG ................................................................. 5

§ 5 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ................................................................ 5

§ 6 ABNAHME ............................................................................................................ 6

§ 7 VERGÜTUNG/PREISE ......................................................................................... 6

§ 8 RECHNUNG, ZAHLUNG ...................................................................................... 6

§ 9 NUTZUNGSRECHTE ............................................................................................ 7

§ 10 UNTERAUFTRAGNEHMER ................................................................................. 8

§ 11 INFORMATIONS- UND PRÜFRECHT DES AG ................................................... 9

§ 12 GEHEIMHALTUNG ............................................................................................... 9

§ 13 DATENSCHUTZ ............................... FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.

§ 14 RÜCKTRITT UND ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ........................................... 10

§ 15 VERTRAGSSTRAFE .......................................................................................... 12

§ 16 HAFTUNG ........................................................................................................... 12

§ 17 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ....................................................................... 12

§ 18 QUELLENSTEUER ............................................................................................. 13

§ 19 MARKETINGKLAUSEL ...................................................................................... 13

§ 20 UNETHISCHES VERHALTEN ............................................................................ 14

§ 21 BUNDESTARIFTREUE ....................................................................................... 14

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 2 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

§ 22 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT .................................................... 15

§ 23 SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL ................................................ 15

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 3 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die redaktionelle Betreuung, Projektkoordination, Produktion und Archivierung von Wissenschaftsvideos (z.B. Erklärvideos, Kurzvideos, Interviews, Li- vestreams und ggf. Podcasts) und Gebärdensprachvideos sowie die kontinuierliche Weiterent- wicklung inkl. Beratung und Umsetzung der Videoformate des IAB.

  2. Für die in diesem Vertrag vom AG abrufbaren Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung benannt. Ein Anspruch des AN auf ein bestimmtes Abrufvolumen oder auf „Ausschöpfung“ die- ser Abrufmengen besteht jedoch nicht.

  3. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der Leistungsbeschreibung (nachfolgend LB genannt) ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen erläutert.

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:

a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 15)

b) die LB 13-26-00179 inklusive der folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
Anlage 1Hausordnung der BA
Anlage 2.0Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung
Anlage 3Leistungsbewertungsmatrix

Anlage 3 Leistungsbewertungsmatrix

in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,

c) das Leistungsverzeichnis (LV) 13-26-00179 in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,

d) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB-13-26-00179, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV-13-26-00179,

e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B)1 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,

f) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

  1. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Re- gelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind.

1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 4 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

§ 3 Vertragsdauer/Kündigung

  1. Dieser Vertrag beginnt mit dem Zuschlag (XX.XX.XXXX). Die Leistungsausführung beginnt ebenfalls mit Zuschlag (XX.XX.XXXX) und endet nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf.

  2. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zuschlagserteilung setzt sich der AN mit dem AG zur Ab- stimmung schriftlich per Mail oder telefonisch in Verbindung.

  3. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum jeweili- gen Ende eines Vertragsjahres schriftlich zu kündigen, ohne dass sie gegenseitig Schadenser- satzansprüche geltend machen können.

  4. Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

  1. Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außer- ordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbe- sondere:

a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzl. oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestim- mung (siehe § 13 dieses Vertrages);

b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse;

c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;

d) wenn die Abnahmen der Leistungen nach § 1 dieses Vertrages i. V. m. § 6 dieses Vertrages innerhalb von sechs Monaten zwei Mal aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, auch im 3. oder jeden weiteren Versuch scheitert.

  1. Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündi- gung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.

  2. Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kün- digung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Durchführung des Vertrages

  1. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter An- wendung größtmöglicher Sorgfalt zu erbringen.

  2. Der AN stellt den AG von etwaigen Schadenersatzansprüchen jeder Art frei, die im Zusammen- hang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages von Dritten gegen den AG gel- tend gemacht werden, sofern diese aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten des AN resultieren. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 5 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

  1. Bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN zu gewährleisten, dass diese eben- falls alle vertraglichen Anforderungen und Verpflichtungen erfüllen.

§ 6 Abnahme

  1. Soweit Leistungen einer Abnahme bedürfen, gelten diese als abgenommen, wenn der AG dies in Textform bestätigt, dass die Leistung den vereinbarten Abnahmekriterien entspricht. Mängel werden dem AN in Textform mitgeteilt.

  2. Im Falle einer Nichtabnahme durch den AG wird dem AN durch den AG eine Frist von 3 Kalen- dertagen zur kostenfreien Mängelbeseitigung und für die Bereitstellung zur erneuten Abnahme gesetzt.

  3. Sollte eine zweite Abnahme wiederum scheitern, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

  4. Konkludente und/oder fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.

§ 7 Vergütung/Preise

  1. Es gelten die Preise des Angebotes des AN (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Vertrages) auf der Grundlage des LV (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Vertrages). Die Preise sind Pauschalpreise (Festpreise). Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertraglichen Erfüllung er- forderlich sind und gelten über die gesamte Vertragslaufzeit (vgl. § 3). Für alle in diesem Vertrag genannten Preise gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 8 (Rechnung, Zahlung) dieses Vertrages.

  3. Reisezeiten nach Nürnberg werden generell nicht gesondert vergütet. Sollte eine Veranstaltung weiter als 50 km außerhalb Nürnbergs stattfinden, können die anfallenden Reisekosten (ohne Reisezeiten) höchstens im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden. Übernachtungskosten werden nur nach Rücksprache mit dem AG (Klärung vor Durchführung der Reise) bis zur Höhe des von ihm festgelegten Satzes übernommen.

  4. Weitere Mehraufwände, insbesondere Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.

§ 8 Rechnung, Zahlung

  1. Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer 13-26-00179, der Leitweg-ID 992- 0148201700-91, sowie der teamspezifischen Bestellnummer WRM-V1204 sind mit den entspre- chenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise nach ver- tragsgemäßer Leistungserbringung und Abnahme, soweit eine Abnahme vertraglich festgelegt ist, kalendermonatlich nachträglich zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller.

  2. Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auf- tragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwal- tungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 6 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur E-Rechnung“ zu entnehmen (Anlage 2.0 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Abs. 3 BGB.

  1. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benen- nendes Konto.

  2. Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im geforderten Format gem. § 8 Abs. 2 des Vertrages, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leis- tung vom AN ordnungsgemäß erbracht wurde.

  3. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.

  4. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorhe- riger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.

  5. Soweit der AN dem AG gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des AG als auch Liegen- schaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich vereinbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der AN für den dem AG entstehenden Scha- den. Der AN ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schrift- licher Aufforderung durch den AG auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzin- sen.

  6. Im Falle der etwaigen vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem AN die Vergütung nur für die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Im Falle der nicht fristgerechten Zah- lung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. Der AN räumt dem AG (dies ist die Bundesagentur für Arbeit einschließlich aller ihrer Dienst- stellen im Sinne des § 367 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) an sämtlichen nach diesem Vertrag von ihm zu erstellenden Leistungen und Produkten (gemäß LB) mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung das ausschließliche, unkündbare, unwiderrufliche sowie zeit- lich unbegrenzte, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht ein. Dies gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

  2. Der AN verwendet für die zu erstellenden Leistungen ausschließlich GEMA-freie Musik (GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Er be- stätigt schriftlich für jeden Film, dass die produzierten Filme GEMA-frei sind. Von den Spre- chern, Schauspielern, Moderatoren holt er die Bestätigung ein, dass die Aufnahmen GEMA-frei sind. Sollten dennoch Nutzungs-/Lizenzgebühren an die GEMA abzuführen sein, sind diese vom AN direkt an die GEMA zu entrichten. Die vorherige Freigabe für GEMA-gebührenpflichtige Leistungen durch den AG ist zwingend erforderlich. Der AN stellt den AG von sämtlichen An- sprüchen seitens der GEMA frei.

  3. Alle erstellten Leistungen dürfen bei Bedarf an Jobcenter i. S. d. § 6 d Zweites Buch Sozialge- setzbuch - SGB II sowie an sonstige Kooperationspartner des AG unterlizensiert werden.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 7 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

  1. Davon unberührt bleibt der AN zur Verwendung seines allgemeinen Know-hows sowie der nicht individualisierten Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erstellung der vorgenannten Leis- tungen verwendet hat, berechtigt.

  2. Setzt der AN zum Zweck der Vertragserfüllung Produkte ein, die Rechten Dritter unterliegen (z. B. Lichtbilder, Diagramme, Grafiken), gewährleistet der AN, dass der AG über die zur Nutzung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der AN ist verpflichtet, sich Verfügungsmacht über mögliche Rechte Dritter (z. B. Unterauftragnehmer, ggf. Lizenzgeber) zu verschaffen, um seinen Vertragspflichten nachkommen zu können. Der AN garantiert bei KI- generiertem Inhalt, dass er auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgreift und keine Rechte Dritter verletzt.

  3. Macht ein Dritter gegenüber dem AG eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom AN gelieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, bleibt der AN dem AG gegenüber schuldrechtlich zur Leistung verpflichtet. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Regelung treffen, die der vertraglich geschul- deten Leistung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Darüber hinaus stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom AN zu vertretenden Verlet- zung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadenersatzansprüche oder Lizenzgebühren. Die dem AG durch eine entsprechende Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des AN.

  4. Der AN hat nach Beendigung dieses Vertrages im Eigentum des AG stehende Unterlagen zu- rückzugeben.

§ 10 Unterauftragnehmer

  1. Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Genehmi- gung/Zustimmung ist vom AN bei der

Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagen- tur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzu- teilen:

a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers;

b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden sollen;

c) Angabe, ob die Leistungserbringung des Unterauftragnehmers ein Auftragsverarbeitungs- verhältnis darstellt oder berührt;

d) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen;

e) verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 8 von 15

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Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prü- fen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform informieren.

  1. Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.

  2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer und/oder ein weiterer Auftragsverarbeiter ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

§ 11 Informations- und Prüfrecht des AG

Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenba- rung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fach- bereichen des AG auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des AG und der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zu- ständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der je- weils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständi- ger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Ver- traulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicher- zustellen.

  2. Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Ge- schäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrau- liche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündli- chen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen aus- schließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertrau- lichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich ge- kennzeichnet ist oder nicht.

  3. Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informatio- nen.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 9 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

  1. Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere sol- che aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 13 Datenschutz

  1. Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver- ordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-An- passungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU).

  2. Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

  3. Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Da- teien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nach- zuweisen.

  4. Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhält- nisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem Aufraggeber auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erhe- ben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. Zudem erklärt sich der AN damit einver- standen, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflich- tungsgesetz) verpflichtet werden kann.

  5. Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvor- schriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies un- verzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.

  6. Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 4 (Beendigung aus wichtigem Grund) dieses Vertrages wegen schuldhaften Verstoßes des ANs gegen gesetzliche oder ver- tragliche Datenschutzbestimmungen, kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbe- schadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprü- che geltend machen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Daten- schutzbestimmungen verstoßen.

§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

  1. Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 10 von 15

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Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteils- gewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, ver- sprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließ- lich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.

Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Re- gelungen vertraglich zu verpflichten.

  1. Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn

a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festge- stellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB).

b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechts- kräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täu- schung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforder- lichen Nachweise zu übermitteln (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).

  1. Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbs- beschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

  2. Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftrags- summe2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nach- gewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

  3. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede

2 Die Brutto-Gesamtsumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu/abzüglich aller vereinbarten Vergü- tungserhöhungen oder -verringerungen, insb. aufgrund von Änderungsverlangen) Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 11 von 15

Vertrag “Produktion von Wissenschaftsvideos, Gebärdensprachvideos und Podcasts für das IAB“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179)

Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 15 Vertragsstrafe

  1. Der AN ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistung einzu- halten.

  2. Wird einer der verbindlich vereinbarten Termine (im Rahmen eines Abrufes, schriftlich oder in Textform (per E- Mail)) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß § 1 i. V. m. § 6 dieses Vertrages) vom AN überschritten und hat der AN dies zu vertreten, so ist der AG berechtigt, vom AN für jeden angefangenen Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € pro Tag insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent der Brutto-Gesamtauftrags- summe2 des Vertrages zu verlangen. Ungeachtet dessen können pro Einzelabrufauftrag maxi- mal 30% des Bruttoauftragswertes des Einzelabrufauftrages als Vertragsstrafe geltend gemacht werden3 . Diese Regelung über die Vertragsstrafe gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Par- teien einvernehmlich neue Termine definiert und schriftlich geändert werden.

  3. Der AG ist gemäß § 341 Absatz 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht ge- höriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrück- lich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszahlung.

§ 16 Haftung

  1. Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

  2. Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

  3. Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zu- sammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im In- nenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 16 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.

§ 17 Haftpflichtversicherung

  1. Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Um- fang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

  2. Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungs- pflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem

3 Der Abrufwert ist nicht davon abhängig, ob eine erstmalige Verfügung seitens des AG bereits erfolgte. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 12 von 15

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Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolg- loser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbeson- dere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§ 18 Quellensteuer

  1. Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergü- tung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies so- fort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.

  2. Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugs- steuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

  3. Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.

a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanz- behörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inan- spruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.

Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.

  1. Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen ver- jähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuer- liche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 19 Marketingklausel

Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des be- absichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leis- tungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 13 von 15

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§ 20 Unethisches Verhalten

  1. Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlich- keit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei dem AN die Verhal- tensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnahmen zu er- greifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wie- derholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen

  2. Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündi- gen.

  3. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und ge- setzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmer und für alle weiteren von Un- terauftragnehmern eingesetzte weitere Unterauftragnehmer.

  5. Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kap. 8.4 der LB.

§ 21 Bundestariftreue

  1. Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindes- tens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den An- wendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

  2. Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tarif- treueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

  3. Die Einhaltung des § 21 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,

• die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellende Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Ge- schäftsräume zu dulden sowie • datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Da- ten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

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  1. Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unter- auftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN ver- pflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunterneh- mern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunterneh- mern) getroffen wird.

  2. Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffe- nen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.

  3. Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

§ 22 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit ge- setzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vor- rangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  2. Erfüllungsort ist die jeweilige Dienststelle, für die die Leistungen erbracht wird.

§ 23 Schriftform, Salvatorische Klausel

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertragslü- cken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glau- ben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betref- fende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.

  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ih- rer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00179) formal be- endet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.

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