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Rahmenvertrag für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Gebäudesanierungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:20 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen des Auftraggebers

für Betoninstandsetzung

Dokument ZTV für Betoninstandsetzung Seite 1 von 3 Prozess Vergabe nach VOB Stand Juni 2009 1D

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| 351 Leistungsort: Art der Leistungen:

  1. Allgemeines

Die von der Betoninstandsetzung nicht betroffenen Gebäudeteile und Anlagen sind zu schützen.

Während der Bauausführung entstehende Verunreinigungen, anfallender Schutt sowie Schäden bzw. sich hieraus eventuell ergebende Folgeschäden, sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

  1. Anforderungen an Unternehmer und an das Personal

Die Arbeiten dürfen nur von Arbeitskolonnen ausgeführt werden, die über die erforderliche Qualifikation verfügen. Es ist nachzuweisen, dass der Kolonnenführer eine Prüfung (SIVV-Schein) über den Umgang mit Kunststoffen bzw. kunststoffmodifizierten Baustoffen erfolgreich abgelegt hat.

Im Einzelnen wird auf die Rili DAfStb, Teil III, Abschnitt 1, hingewiesen. Die Anforderungen des Abschnittes 1, Punkt 2, sind vom Auftragnehmer sicherzustellen. Als Fachbauleiter wird vom Auftragnehmer benannt:

Als ständig anwesender Fachkolonnenführer mit der o.a. Qualifikation wird vom Auftragnehmer benannt:

Die wesentlichen Arbeiten im Rahmen der Betoninstandsetzung

  • Freilegen der Bewehrung,
  • Korrosionsschutz der Bewehrung,
  • Aufmörteln der Schadstellen und
  • Spachteln der Betonoberflächen

dürfen nicht an einen Nachunternehmer übertragen werden. Bei einem beabsichtigten Einsatz von Nachunternehmern, wird auf Punkt 6 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen des Auftraggebers, neueste Fassung, hingewiesen.

  1. Materialien

Für die Betoninstandsetzung sind nur Materialien, jeweils eines Herstellers einzusetzen, die für den Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sind.

Das Betonersatzsystem ist der vorhandenen Betonunterlage anzupassen. Für die verwendeten Materialien müssen Eignungszertifikate staatlich anerkannter Prüfinstitute vorliegen, die nicht älter als 3 Jahre sein dürfen.

Die Technischen Merkblätter und die Verarbeitungshinweise der Materialhersteller sind zu beachten, dies gilt besonders für die DIN-Sicherheitsdatenblätter.

Die Unterlagen müssen dem Auftraggeber vor der Auftragsvergabe bzw. einer späteren Umstellung auf andere Materialien rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten überlassen werden.

Die DIN-Sicherheitsdatenblätter sind stets auf der Baustelle einsehbar vorzuhalten. Weitere Einzelheiten an die Anforderungsprofile der Systeme regelt die Rili DAfStb, Teil IV.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen des Auftraggebers

für Betoninstandsetzung

  1. Anlegen der Musterflächen

Vor Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen sind an geeigneten Stellen, mit den für die Instandsetzung der Betonoberfläche ausgewählten Verfahren, bis 1,5 m² große Musterflächen, im Beisein des Auftraggebers anzulegen. Alle wichtigen Daten sind in einem Protokoll festzuhalten.

  1. Führung des Bautagebuches

Das Bautagebuch ist in Anlehnung an die Rili DAfStb, Teil III, Abschnitt 1 bzw. Teil III, Abschnitt 2.2.1, zu führen. Die Einhaltung der in der Rili geforderten Detailpunkte wird auf der Baustelle regelmäßig überprüft.

  1. Vorbereiten der Betonflächen

Der geschädigte Beton ist möglichst schonend und unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Bauwerkes - nur soweit wie erforderlich - abzutragen.

Abträge, deren Tiefen 30 mm übersteigen und/oder die in einem erheblichen Bereich des Bauteiles erforderlich sind, dürfen nur unter Aufsicht der örtlichen Bauleitung erfolgen und erfordern ggf. eine Überprüfung in bezug auf die Standsicherheit.

Die Arbeiten sind so sorgfältig auszuführen, dass die Bewehrung nicht beschädigt wird.

  1. Freilegen der Bewehrung

Es gelten die Bestimmungen und Forderungen der Rili DAfStb, Teil II, Abschnitt 2. Auf Anweisung bzw. mit Zustimmung des Auftraggebers können Teile der Bewehrung, die für das Tragsystem ohne Bedeutung sind, entfernt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Baustellenüberprüfung auf dieses Detail der Bewehrungsbehandlung besonderen Wert gelegt wird. Dieses gilt gleichfalls für den Schutz der Bewehrung sowie für die Haftbrücke und den nachfolgend aufgetragenen PCC.

  1. Aufmaß

Die Betonoberflächen werden nach Flächenmaß (m²) abgerechnet. Anzusetzen ist die ursprüngliche Betonoberfläche.

Für das Aufmaß der Betonschadstellen, nach Längen (m), gilt deren größte Abmessung. Die Breite einer Schadstelle ist auf 25 cm begrenzt. Bei Betonschadstellen mit mehreren, parallel zur größten Abmessung liegenden Bewehrungsstäben, wird deren Länge mit der Zahl dieser Bewehrungsstäbe multipliziert. Dies gilt nicht bei Stabbündeln und Stabstößen.

Bei überwiegend flächigen Schadstellen erfolgen Aufmaß und Abrechnung der Betonschadstellen nach m².

Als Schadstellentiefe gilt deren maximale Tiefe, rechtwinklig zur ursprünglichen Oberfläche. Das Aufmaß der freiliegenden Bewehrung erfolgt über deren sichtbare Länge (m).

Für das Aufmaß der Kantenschalung gilt die Länge der Schadstelle an der Kante. Das Aufmaß der Betonschadstellen und der freiliegenden Bewehrung erfolgt in Gegenwart eines Vertreters des Auftraggebers nach der Beschichtung des Stahls.

Für die instand zu setzenden Betonoberflächen sind Skizzen anzufertigen, in die/denen die Schadstellen und die freiliegende Bewehrung einzutragen und zu vermaßen sind.

Dokument ZTV für Betoninstandsetzung Seite 2 von 3 Prozess Vergabe nach VOB Stand Juni 2009

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen des Auftraggebers

für Betoninstandsetzung

  1. Prüfung der Abreißfestigkeit

Die Abreißfestigkeit des vorbereiteten Betons ist vor Auftragen des Betonersatzsystems zu prüfen. Die Ermittlungen von Haftzug- bzw. Abreißwerten wird durch einen vom Auftragnehmer zu seinen Lasten zu beauftragenden Prüftechniker, im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers, durchgeführt.

Es gelten die Anforderungen der Rili DAfStb, Teil II, Abschnitt 4.6. Nach dem Abschluss der Vorbereitungsarbeiten muss der Betonuntergrund den Anforderungen der jeweils zu wählenden Oberflächenschutzklasse genügen.

  1. Prüfung der Haftzugfestigkeit des Betonersatzsystems

Die Haftzugfestigkeit ist vor Auftragen des Flächenausgleichsmaterials zu überprüfen. Die Prüfung ist nach ausreichender Härtung des Betonersatzsystems durchzuführen. Die Lage der Prüfstellen wird vom Auftraggeber vorgegeben.

Die Prüfflächen sind wieder auszubessern. Der hierfür erforderliche Aufwand ist in die Preise einzukalkulieren.

Die Haftzugfestigkeit muss der jeweils benannten OS-Stufe entsprechen. In der Rili DAfStb sind die jeweils notwendigen Mindesthaftzugwerte in jeder einzelnen OS-Klasse definiert. Diese werden Vertragsbestandteil.

  1. Richtlinien

Es gilt die Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 1 bis 4, vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton. Alle anderen, sogenannten Hilfsrichtlinien, wie z.B. ZTV-SIB, Richtlinien von selbsternannten Güte- und Prüfgemeinschaften sowie Fassadenfachkreisen etc., gelten dann nicht mehr, wenn sie der Rili widersprechen.

Auftragnehmern, welche bisher noch nicht nach der o.a. Richtlinie kalkuliert haben, wird empfohlen, die Unterschiede der o.a. Richtlinie zu anderen, bisher marktüblichen Grundsatzbestimmungen, sorgfältig zu prüfen und bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer erkennt durch seine Unterschrift an, dass er ganz besonders auf die o.a. Richtlinie verwiesen wurde, und dass er sich mit derselben genauestens vertraut gemacht hat.

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