A3 - Angebotsvorblatt incl Erklärungen.pdf

Rahmenvertrag für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Gebäudesanierungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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A n g e b o t

Ablauf der Bindefrist ist am:

- Firmenstempel -
(Name und Anschrift des Bieters)
Sachbearbeiter: Tel.:

2D | WB

| 541 Auftraggeber: degewo Aktiengesellschaft Potsdamer Straße 60 10785 Berlin

Leistungsort: Art der Leistungen:

Ich/Wir biete(n) die Ausführung der in den Vertragsunterlagen beschriebenen Leistung zu den von mir/uns in das Leistungs- verzeichnis eingesetzten Preisen an. An dieses Angebot halte(n) ich mich/wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden. Dem Angebot liegen folgende Unterlagen zugrunde:

A1) Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern A2) Datenschutz-Geheimhaltungsvereinbarung A3) Eigenerklärungen zur Eignung A4) Eigenerklärungen zur Frauenförderung und zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen A5) Eigenerklärung über die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Vertragsunterlagen/-bestandteile: V1) Eigenerklärungen zu Mindestentlohnung, Arbeitsbedingungen V2) "Zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers für die Ausführung von Bauleistungen" (ZVB) in der aktuell gülti- gen Fassung V3) Merkblatt zur Bauleistungsversicherung V4) "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen", VOB, Teil B - DIN 1961 - in der aktuell gülti- gen Fassung V5) Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers V6) "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen", VOB, Teil C, in der aktuell gültigen Fassung V7) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

Mit Unterschrift auf dem Deckblatt gelten die dort genannten Angebots- und Vertragsunterlagen als unterschrieben und die dort enthaltenen Erklärungen als abgegeben. Der Unterzeichner bestätigt, alle Unterlagen sorgsam durchgelesen und ver- standen zu haben, und gibt auf Basis dieser Unterlagen sein Angebot ab.

Angebotssumme: €

einschl. % Umsatzsteuer

Nebenangebote: sind nicht zugelassen
 sind zugelassen
Anzahl: ...............Stück
(Pauschalangebote sind als Nebenangebote zu kennzeichnen.)
Nachlass: .........%

Geldinstitut: ............................................................ IBAN: ..........................................................................

Anlagen: oben aufgeführte Unterlagen außer Punkt V6)

Ort, Datum Unterschrift des Bieters

(Ist das Angebot an dieser Stelle nicht unterschrieben, wird das Angebot nicht gewertet.)

Dokument 40085 Angebotsvorblatt inklusive Erklärungen Prozess Einkaufs-Prozess Stand Januar 2020

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Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern A1

Leistungsort: Art der Leistungen:

Mir/Uns ist bekannt, dass die angebotene Leistung im Falle der Auftragserteilung gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb auszuführen ist.

Ich/Wir werde(n) daher die Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, im eigenen Betrieb ausführen.

Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist, werde(n) ich/wir nur an Nachunternehmer übertra- gen, die die Voraussetzungen des Punkts 2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) erfüllen.

Soweit eine Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer unumgänglich notwendig ist, werde/n ich/wir Un- ter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang vergeben, wie es mit der vertrags- gemäßen Ausführung der Leistung vereinbar ist.

Mir/Uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlages mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.

Ich/Wir beabsichtige(n), folgende Leistungen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen:

OZ/LeistungsbereichBeschreibung der Teilleistung
a)
b)
c)
d)
e)

Stand Dezember 2023 Seite 1 von 1

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Datenschutz A2 Geheimhaltungsvereinbarung

Leistungsort: Art der Leistungen:

Hiermit erklärt der Auftragnehmer (AN) unter Bezugnahme auf das zwischen dem AG und dem AN bestehende Vertragsverhältnis, dass ihm die Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller nationa- ler Datenschutzgesetze bekannt sind und er sich mit den hieraus ergebenden besonderen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und deren Einhaltung für sich und das durch ihn eingesetzte Perso- nal sowie durch ihn einbezogene Dritte zusichert.

Die Pflichten aus der vorliegenden Verpflichtungserklärung gelten auch für die sich aus dem obigen Vertragsver- hältnis ergebenden Folgeaufträge oder Auftragserweiterungen sowie andere künftige Geschäftsbeziehungen und beziehen sich auf alle Leistungen des AN gegenüber dem AG und ggf. dessen verbundene Unternehmen wie Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, unabhängig davon, an welchem Ort diese erbracht werden. Sie erstrecken sich auf sämtliche personenbezogene Daten, Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form diese vorliegen und gleich ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht.

Dem Personal des AN ist es untersagt, Einblick in sämtliche Schriftstücke in Papierform, wie z. B. Akten, Hefter usw., sowie elektronische Daten und Dateien zu nehmen, diese zu entwenden oder zu kopieren und Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen, wenn dies nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dass das von ihm eingesetzte Personal sämtliche während der Er- füllung des Auftrags auch zufällig zugänglich gewordenen Daten geheim hält, sich weder Aufzeichnungen dar- über macht noch Kopien anfertigt, entsprechende Daten nicht an Dritte weitergibt oder für eigene Zwecke nutzt.

Sollte der AN bzw. dessen zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal das E-Mail-System, das Internet/Intranet bzw. die IT-Systeme des AG nutzen wollen, so wird sich der AN bzw. das entsprechende Personal vorab die ausdrückliche Erlaubnis einholen und vor deren Nutzung beim AG über die internen Regelungen des AG zum Umgang mit diesen Systemen und Medien informieren und diesen entsprechen. Der AG behält sich vor, auf alle zur Verfügung gestellten Systeme sowie Daten und Informationen ohne Vorankündigung zuzugreifen. Der AN ist dann seinerseits verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die Einhaltung der genannten internen Re- gelungen des AG regelmäßig zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Der AN ist dafür verantwortlich, erhaltene Daten und Informationen in Papierform und digital mittels aller notwen- digen Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art im Sinne des Art. 32 DSGVO zu schützen, so dass diese vor unzulässiger Verarbeitung und Nutzung, insbesondere Weitergabe, Veränderung, Zugriff und Lö- schung, bewahrt werden. Der AN wird keine Informationen über den AG bzw. Daten und Informationen, die aus der Erfüllung des Auftrags bekannt werden, in sozialen Netzwerken oder anderweitig, insbesondere im Internet, bekannt machen, es sei denn, er hat vom AG hierzu die ausdrückliche Erlaubnis oder das Vertragsverhältnis bezieht sich gerade eben auf diese Tätigkeiten.

Die Einbeziehung von Dritten sowie die Übermittlung von Daten an selbige, welche durch den AN für die Ver- tragserfüllung eingesetzt werden und welche diese Daten für die Vertragserfüllung benötigen, sind nur erlaubt, insofern der AN diesen Dritten die selbigen Verpflichtungen wirksam auferlegt hat, die sich für ihn aus dieser Verpflichtungserklärung ergeben. Für eine Unterrichtung, Verpflichtung und Schulung des durch den AN einge- setzten Personals ist der AN verantwortlich. Der AN setzt nur Personal ein, das mit den Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und allen nationalen sowie anderen einschlägigen Datenschutzbestim- mungen, der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie den Pflichten aus dieser Verpflichtungserklärung vertraut ist.

Der AN ist sich bewusst, dass sich dieser bei Verletzung dieser Verpflichtungen, je nach vorliegendem Fall, strafbar oder schadenersatzpflichtig macht, eine Ordnungswidrigkeit begeht sowie vertragliche Verpflichtungen verletzt und ggf. zivilrechtliche Konsequenzen daraus tragen muss.

Stand Januar 2020 Seite 1 von 2

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Datenschutz A2 Geheimhaltungsvereinbarung

Alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung des jeweiligen Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses fort. Mit der Unterzeichnung auf dem Angebotsdeckblatt bestätigt der AN, dass er diese Verpflichtungserklärung gelesen sowie verstanden hat und dieser entsprechen wird.

Stand Januar 2020 Seite 2 von 2

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Eigenerklärungen A3

zur Eignung

Leistungsort: Art der Leistungen:

Ich/Wir erkläre/n, dass

▪ keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z. B. wirk- sames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeun- tersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsauf- gaben wegen

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), De- likte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),

die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde,

▪ ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht

  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR oder

  • gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR oder

  • wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR

belegt worden bin/sind,

▪ mir/uns nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister (geführt beim Bundeskartellamt) eine Eintragung vor- liegt, die das Unternehmen betrifft.

▪ ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n),

▪ über mein/unser Vermögen nicht ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfah- ren eröffnet oder die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insol- venzplan rechtskräftig bestätigt wurde,

▪ sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.

Stand Januar 2023 Seite 1 von 1

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Eigenerklärungen A4

zur Frauenförderung und zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Leistungsort: Art der Leistungen:

  1. Frauenförderung (gilt erst ab einem Auftragswert von 200.000 EUR netto und nur für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, exklusive Auszubildende)

Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung (FFV)

Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:

  • Zutreffendes bitte ankreuzen –

A. Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeiternehmer/-innen1 beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten).

Ja  Nein  (→ keine weiteren Angaben erforderlich)


1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:

I. Beschäftigtenzahl2

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

über 500 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)
über 250 bis 500 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
über 20 bis 250 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
über 10 bis 20 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 4 FFV ist eine der in § 2 Nr. 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

2 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Stand Januar 2023 Seite 1 von 4

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Eigenerklärungen A4

zur Frauenförderung und zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrages folgende Maß- nahme(n) gem. § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:

1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans
2.Verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funk- tionsebenen
3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen
4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen
5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil
6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten
7.Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instru- mente
8.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in de- nen Frauen unterrepräsentiert sind
9.Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen
10.Spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befä- higen sollen
11.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
12.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
13.Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Ab- schluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme
14.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit
15.Angebot alternierender Telearbeit
16.Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Voll- zeitarbeit, auch in Führungspositionen
17.Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungs- einsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit
18.Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung
19.Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Er- ziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen

Stand Januar 2023 Seite 2 von 4

[Seite 8]

Eigenerklärungen A4

zur Frauenförderung und zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

20.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze
21.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen

III. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden:

  1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

  2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.

  3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertrag- lichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis

An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gemäß § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:




Begründung:




(auf Verlangen nachzuweisen)

Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernom- mene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können.

  1. Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (gilt ab einem Auftragswert von 10.000 EUR netto)

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren aus- führe(n), die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus

▪ dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), ▪ dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs- rechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), ▪ dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), ▪ dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar- beitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),

Stand Januar 2023 Seite 3 von 4

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Eigenerklärungen A4

zur Frauenförderung und zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

▪ dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), ▪ dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), ▪ dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und ▪ dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

Ist ein Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nicht möglich, so werde(n) ich/wir dies mit einem beim Auftraggeber erhältlichen Formular erklären.

Für die Punkte 1 und 2 gilt:

Die schuldhafte Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachun- ternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen anstelle der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. In diesem Fall ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 25.000 EUR netto, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 EUR netto, vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall ver- pflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer begangen wird.

Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick nehmen

  • in Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht,
  • in Arbeitsverträge,
  • in Unterlagen, die die Übertragung der Verpflichtung auf eingesetzte Nachunternehmer gem. Punkt III.2 nach- weisen sowie
  • in Nachunternehmerverträge. Bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sind außerdem folgende Unterlagen für die Kontrolle erfor- derlich:
  • Zertifikate/Gütezeichen
  • Herkunftsbescheinigungen
  • Lieferscheine oder sonstige gleichwertige Nachweise
  • ggf. weitere Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z. B. Unterlagen über Liefermengen, Produktions- mengen

Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzu- weisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Un- terlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorzule- gen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsende-ge- setzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausge- schlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR be- legt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Stand Januar 2023 Seite 4 von 4

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Eigenerklärung A5

über die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Leistungsort: Art der Leistungen:

Sofern Ihr Unternehmen unter die Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fällt, geben Sie bitte den für Ihr Unternehmen zutreffenden NACE-Code an: NACE-CODE:

  1. Grundsätze

degewo ist gem. §§1 u. 3 LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten gem. LkSG zu beachten (vgl. Rechtspositionen gem. Anlage LkSG, Nummern 1 -11 Überein- kommen zum Schutz der Menschenrechte sowie menschenrechtliche Risiken entsprechend §2 Abs. 2 u. 3 LkSG) und erwartet von ihren Lieferanten gleichermaßen die Einhaltung dieser Pflichten. degewo bemüht sich selbst stets nach Kräften, entsprechenden Risiken vorzubeugen, diese zu minimieren und Verletzungen dieser Pflichten zu beenden, insbesondere

  • durch Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, indem geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken entwickelt und implementiert werden sowie dadurch, dass entsprechende Verpflichtungen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern verankert werden,
  • dadurch, dass diese menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl des unmittelba- ren Zulieferers berücksichtigt werden,
  • dadurch, dass die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers eingeholt werden, dass dieser die oben genannten Erwartungen einhält und entlang der Lieferadresse angemessen adressiert,
  • dadurch, dass die Bereitschaft zu Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusi- cherung durchgeführt und geduldet werden,
  • durch die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durch- führung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.
  1. Verpflichtungen

Unter Berücksichtigung der o. g. gesetzlichen Regelungen für degewo verpflichtet sich der Bieter, mit Teilnahme am Vergabeverfahren oder mit Abgabe eines Angebotes die menschenrechts- und umweltbezogenen Verpflich- tungen des LkGS einzuhalten. Im Falle des Zuschlags an ihn, wird die Erklärung unbeschadet etwaiger vorrangi- ger eigener vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen Bestandteil und vertragliche Zusicherung des Bie- ters:

Der Bieter verpflichtet sich, die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen von degewo einzuhalten und diese auch gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren.

Der Bieter ist verpflichtet, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu vermeiden, zu minimieren und Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten zu beenden. Der Bieter entwickelt und imple- mentiert vertragliche Regeln gegenüber eigenen Lieferanten, um die Einhaltung menschenrechtlicher und um- weltbezogener Pflichten zu bewirken und angemessen kontrollieren zu können.

Der Bieter wird menschenrecht- und umweltbezogene Schulungen und Weiterbildungen in seinem Unternehmen durchführen. degewo ist berechtigt, sich über diese bei ihm zu informieren und ihn bei solchen zu unterstützen.

Der Bieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Lieferanten auf das bei degewo eingerichtete Meldesystem für interne wie externe Beschwerden (meldestelle@degewo.de) hinzuweisen, bei welchem jede Person vertraulich Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken, der Verletzungen entsprechender Pflichten oder Hinweise auf mögliche Straftaten bei Auftragsabwicklung in seinem Geschäftsbereich oder dem seiner Auf- tragnehmer abgeben kann.

Stand November 2025 Seite 1 von 2

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Eigenerklärung A5

über die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

  1. Kontrollmechanismen

degewo ist berechtigt, einmal im Jahr oder anlassbezogen obige Präventionsmaßnahmen beim Bieter zu über- prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn beim Bieter mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risiko- lage, etwa durch die Einführung neuer Produkte, neuer Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes zu rechnen ist. Der Bieter ist verpflichtet, hierbei mit degewo oder von dieser hierzu Beauftragten und von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichteten kooperativ zusammen zu wirken.

Das gilt auch für Präventions- und Kontrollmaßnahmen gegenüber Lieferanten des Bieters, sofern Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Verpflichtung bei dem Lieferanten des Bieters möglich erscheint.

Der Bieter ist verpflichtet, bei einem eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verstoß gegen menschen- rechts- oder umweltbezogene Pflichten angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Ist die Verletzung so beschaffen, dass der Bieter sie in absehbarer Zeit nicht beenden kann, hat er unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Mini- mierung zu erstellen und dieses umzusetzen. degewo ist berechtigt, die Wirksamkeit einer Abhilfemaßnahme einmal im Jahr sowie anlassbezogen, entsprechend Abs. 1, zu überprüfen.

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

degewo ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Bieter außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu be- enden, wenn der Bieter im Rahmen der Auftragsausführung schwerwiegend menschenrechtliche oder umwelt- bezogene Pflichten verletzt.

Das gilt auch, wenn der Bieter wiederholt gegen seine Verpflichtungen aus dieser Erklärung verstößt und de- gewo ihn deswegen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wiederholt erfolglos abgemahnt hat. Der Bieter ist verpflichtet, degewo von jedem Schaden freizustellen, der der degewo wegen verschuldeten Ver- stößen des Bieters gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung entsteht.

  1. Ausschluss

Auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge gem. § 22 LkSG bei rechtskräftig festgestelltem Verstoß unter den dort genannten Voraussetzungen wird verwiesen.

Stand November 2025 Seite 2 von 2

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Eigenerklärungen zu Mindestentlohnung, Arbeitsbedingungen V1

Leistungsort: Art der Leistungen:

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern während der Ausführung des Auftrages die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leis- tung verbindlich vorgegeben werden,

1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Ent- lohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Ber- lin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist;

1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz; aus- genommen sind Auszubildende.

  1. Treffen mich/uns mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1, 1.2 und 1.3, so ist die für die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.

  2. Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,

a) Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu über- weisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftragge- bers vorzulegen.

b) dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit zu Kontrollzwecken Einblick in die aktuellen Entgeltabrechnungen (Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen und Mitarbeiterlisten), in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Bei- trägen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Bei- trägen an in- und ausländische Sozialkassen und in die zwischen mir/uns und von mir/uns beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern abgeschlossenen Verträge zu gewähren, dazu vollständige und prüf- fähige Unterlagen bereitzuhalten und meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglich- keit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen.

  1. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns,

a) die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich vertraglich zu verpflichten, alle unter Punkt 1-4 genannten Verpflichtungen einzuhalten.

b) sicherzustellen, dass die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber einge- setzten Nachunternehmer oder Verleiher ihrerseits die unter Punkt 1-4 genannten Verpflichtungen auf die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher jeweils schriftlich übertragen und sich verpflich- ten, dem Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,

a) den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch meine/unsere Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsbezie- hung zu von mir/uns eingesetzten Nachunternehmern oder Verleihern nach § 13 MiLoG freizustellen.

Stand Dezember 2023 Seite 1 von 2

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Eigenerklärungen zu Mindestentlohnung, Arbeitsbedingungen V1

b) die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzten Nachunterneh- mer oder Verleiher oder deren Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, als Gesamtschuldner ge- meinsam mit dem Auftragnehmer den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern diese ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

  1. Mir/Uns ist bekannt,

a) dass im Falle der Nichtvorlage der Unterlagen gem. Punkt 4.b) der Auftraggeber berechtigt ist, fällige Zah- lungen an mich/uns einzubehalten, bis ich/wir diese Pflicht erfüllt habe(n).

b) dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen,

  • wenn ich/wir oder ein von mir/uns eingesetzter Nachunternehmer oder Verleiher schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns verstoße(n)/verstößt oder

  • wenn ich/wir oder ein von mir/uns eingesetzter Nachunternehmer oder Verleiher der Pflicht zur Beibrin- gung von Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach- komme(n)/nachkommt oder

  • wenn ich/wir für den Fall des schuldhaften Verstoßes meiner/unserer eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte nicht selbst die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Nachunternehmer oder Verleiher bewirke(n).

c) dass der Auftraggeber im Fall der berechtigten Kündigung berechtigt ist, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu meinen/unseren Lasten durch einen Dritten ausführen zu lassen.

d) dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Min- destlohngesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen zu Punkt 1-4 anstelle der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. In diesem Fall ist zwischen dem Auf- traggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 25.000 EUR netto, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 EUR netto, vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder ei- nen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird.

Stand Dezember 2023 Seite 2 von 2

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Zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers V2

für die Ausführung von Bauleistungen (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 VOB/B, neueste Fassung)

Leistungsort: Art der Leistungen:

Für das Vertragsverhältnis gilt die VOB/B in ihrer neuesten Fassung. Eine Kopie erhält der Auftragnehmer mit den Vergabeunterlagen.

Hinweise zur VOB/B

Die nachfolgenden Ausführungen sind Regelungen der VOB/B und nicht abschließend. Vereinbart werden:

  • in Ziffer 1 die Vorlage von Eignungsunterlagen von Nachunternehmern
  • in Ziffer 2 Vertragsstrafen bei Leistungsverzögerungen
  • in Ziffer 3 Angaben zur Abrechnung
  • in Ziffer 4 Verwendungsverbote für Materialien und Baustoffe

Im Übrigen wird die VOB/B weder ergänzt noch verdrängt:

  1. Nachunternehmereinsatz (zu § 4 Abs. 8 VOB/B) Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Beauftragung von Nachunternehmern dem Auftraggeber bereits mit Angebotsabgabe Art und Umfang der Leistungen schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Form- blattes anzugeben.

Bei Einsatz eines jeden Nachunternehmers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens 14 Kalen- dertage vor Leistungsbeginn des Nachunternehmers die folgenden Unterlagen des vorgesehenen Nachun- ternehmers in aktueller/gültiger Fassung vorzulegen:

a) Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Anmeldung und Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Beiträge bei der/den Krankenkasse(n), am Tag des Vorlegens nicht älter als drei Mo- nate ab Ausstellungsdatum

b) Kopien der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

  • des Finanzamtes hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
  • der Berufsgenossenschaft hinsichtlich der ordnungsgemäßen Eintragung und Erfüllung der Ver- pflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Beiträge

Wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen am Tag des Vorlegens nicht älter als ein Jahr, jeweils gerechnet ab Ausstellungsdatum, sein.

c) Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) bei zulassungspflichtigen Hand- werksgewerben für die zur Übertragung vorgesehene Leistung

d) Verbindlich unterschriebene Erklärungen

  • über das Nichtvorhandensein von Kriterien, die zur Nichterteilung der Zustimmung zum Einsatz als Nachunternehmer führen würden (gem. Formblatt des Auftraggebers “Eigenerklärung zur Eig- nung“), z.B. darüber, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht ein Insolvenzverfahren er- öffnet oder die Eröffnung beantragt ist oder sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet
  • zur Zahlung des Mindestlohnes (gem. Formblatt des Auftraggebers)
  • zur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Frauenförderverordnung (FFV) und zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 FFV sowie zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (gem. Formblatt des Auftraggebers)
  • zur Einhaltung des Datenschutzes (gem. Formblatt des Auftraggebers)

e) Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kapa- zitäten (gem. Formblatt des Auftraggebers)

Stand Juli 2020

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Zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers V2

für die Ausführung von Bauleistungen (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 VOB/B, neueste Fassung)

Die Vorlage der unter a) bis c) genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn der Nachunter-nehmer für die zur Übertragung vorgesehene Leistung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für öffentliche Auf- träge (ULV) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin oder bei der Auftragsberatungsstelle Bran- denburg oder Sachsen oder Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern bzw. im Präqualifikationsver- zeichnis eingetragen ist.

  1. Vertragsstrafe bei Leistungsverzögerungen (zu § 11 VOB/B) Erbringt der Auftragnehmer schuldhaft die von ihm zu erfüllende Leistungspflicht nicht innerhalb des verein- barten Gesamtfertigstellungstermins, hat er eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Netto-Abrechnungssumme für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme.

  2. Abrechnung (zu § 14 VOB/B) 3.1 Alle Rechnungen sind dem Auftraggeber mit Angabe der Firmierung gem. Auftragsschreiben entweder digital an die zentrale E-Mail-Adresse rechnungen@degewo.de oder an die Postanschrift: 10772 Berlin zuzustellen.

3.2 Schlussrechnung Die prüfbare Schlussrechnung ist innerhalb eines Monats nach erfolgter Abnahme einzureichen.

3.3 Folgende Angaben sind mit Rechnungslegung zu machen: a) Vollständiger Name und Anschrift des AN b) Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des AN c) Rechnungsbezeichnung, wie Zwischen-, oder Schlussrechnung d) Vollständige postalische Anschrift des Bauvorhabens, der Wohnanlage oder des Gebäudes e) Angabe des Gewerkes f) Vollständige Auftragsnummer Kontierung g) Steuernummer

3.4 Alle Zwischenrechnungen einschließlich der Schlussrechnung sind kumulativ aufzustellen. Hierbei sind zwar vereinbarte Nachlässe, nicht aber Sicherheitseinbehalte, Skonti usw. abzuziehen. Die bislang er- haltenen Zahlungen sind einzeln aufzulisten und in Summe anzugeben.

3.5 Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie im Einzelfall Auf- maßberechnungen je Wohnung u. ä., sind jeder Rechnung beizufügen.

3.6 Die Schlussrechnung ist im Langtext einschließlich des kompletten Aufmaßes und aller Nachweise im Original einzureichen. Mit der Schlussrechnung ist ferner die vollständige Dokumentation der verwen- deten Stoffe mit Material- und Herstellerangaben 1-fach digital (CD) vorzulegen.

  1. Verwendungsverbot Die in Anlage 1 aufgeführten Materialien und Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Bei einem Verstoß gegen das Verwendungsverbot hat der Auftraggeber Anspruch auf Entfernung vertragswidrig eingebauter - und Einbau vertragsgemäßer Materialien.

Stand Juli 2020

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Anlage 1

Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen

Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglich- keit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich oder energetisch verwertbar sein.

Verwendungsverbot Die nachfolgenden Baustoffe dürfen weder für Bauteile und Baunebenprodukte, z. B. Schaltafeln aus Tropen- holz, noch als Bauhilfsstoffe verwendet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Hochbau- als auch Tiefbaumaßnahmen.

Dies gilt für ▪ asbesthaltige Baustoffe

▪ Baustoffe, die vollhalogenierte oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, CFCI) enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden

▪ Bauteile aus Tropenholz, es sei denn das Tropenholz bzw. Tropenholzprodukt ist gemäß Forest Stewards- hip Council (FSC) oder gleichwertig zertifiziert. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Zertifizierungssys- temen ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VI A (federführend), zu erfragen.

▪ folgende Bauteile aus Polyvinylchlorid (PVC):

  • Zu- und Abwasserleitungen
  • Dach- und Dichtungsbahnen
  • Fußbodenbeläge
  • Tapeten und sonstige Bauteile im Haus- und Wohnungsinnenbereich einschließlich der Installation für die Elektroversorgung (Kabel, Leitungen, Rohre etc.)
  • Fenster- und Türprofile im Haus- und Wohnungsinnenbereich

Der Einsatz von Fenster- und Türprofilen aus PVC im Haus- und Wohnungsaußenbereich wird auf solche Bereiche beschränkt, bei denen sie auf Grund der Beurteilung durch den Bauherrn nach ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Bewertung gegenüber chlorfreien Produkten überlegen oder aus Qualitäts- gründen unabweisbar notwendig sind.

Der Einsatz von Bauteilen aus PVC im Fassadenbereich ist außerdem nur zulässig, wenn

  • die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung belegt ist,
  • die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften mit einer dauerhaften sichtbaren Kenn- zeichnung versehen sind und
  • eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Rücknahme und zum produktbezogenen Recycling der Bauteile vorliegt.

Bei der Ausschreibung von Bauteilen im Fassadenbereich aus PVC sollen grundsätzlich Produkte mit Re- cyclatanteil nachgefragt werden.

▪ Produkte aus künstlichen Mineralfasern (Glas- und Steinwolle-Dämmstoffe), wo diese im direkten Verbund mit der Innenraumluft stehen

Ausgenommen davon sind Produkte, deren Kanzerogenitätsindex KI > 40 beträgt oder die eine geringe Bi- obeständigkeit belegen. Für diese Produkte muss der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt gemäß TRGS 220 unter Punkt 5 Absatz 1 Nr. 2 („Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen“) und Nr. 11 („Angaben zur Toxikologie“) bescheinigen, dass die Produkte nicht als krebserzeugend nach den Kriterien der GefStoffV einzustufen sind. Die Produkte müssen auf dem Kennzeichnungsetikett eindeutig einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die gleichen Kriterien gelten für die Verwendung von Akustik-Decken- und Wandplatten mit einem Anteil an künstlichen Mineralfasern von 20-70% und einer Rohdichte über 200 kg/m³.

Stand November 2005 Seite 1 von 2

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Anlage 1

Verwendungsbeschränkungen Nachstehende Materialien dürfen nur unter Beachtung folgender Voraussetzungen verwendet werden:

▪ Der Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist nur zulässig wenn

  • eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zum produktbezogenen Recycling und
  • eine Erklärung des AN über die chromfreie Grundierung bei farbigen Alu-Bauteilen vorliegt.

▪ Es dürfen nur Span- und Verbundplatten verwendet werden, die formaldehydfrei sind oder deren Aus- gleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum nicht überschreitet.

▪ Beim vorbeugenden Holzschutz sind alle konstruktiven Maßnahmen zum Holzschutz auszuschöpfen. Der Einsatz chemischer Mittel ist auf das notwendige Maß zu beschränken und nach Möglichkeit zu vermeiden.

Werden fixierende Holzschutzmittel verwendet, müssen diese arsen- und chromfrei sein. Wenn sicher-ge- stellt ist, dass das Holz vor Regen- und Spritzwasser ständig geschützt ist, sind Borsalzpräparate ein-zu- setzen.

▪ Es sind umweltverträgliche, lösemittelarme Oberflächenbehandlungs-, Anstrich- und Klebstoffe sowie La- cke vorzugsweise mit dem Umweltzeichen für schadstoffarme Lacke "Blauer Engel" zu verwenden.

▪ Unter Berücksichtigung der Aspekte der Umweltverträglichkeit sind nur biologisch schnell abbaubare Schal- öle, Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. Der Nachweis der biologisch schnellen Ab- baubarkeit ist vom Hersteller zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die genannten Stoffe bzw. Flüssigkeiten mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ gemäß RAL-UZ 64 bzw. RAL-UZ 79 gekennzeichnet sind.

Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragneh- mers zu beseitigen, umweltgerecht zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht unter diese Verwendungsverbote und Verwendungs- beschränkungen fallen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.

Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Verwendungsverbote und -beschränkungen behält sich der Auftrag-ge- ber vor, Unternehmen, die im Unternehmer- und Lieferverzeichnis für öffentliche Aufträge (ULV) bei der Senats- verwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind, für zwei Jahre aus dem ULV streichen zu lassen.

Bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verwendungsverbot für Tropenholz und Tropenholzprodukte behält sich der Auftraggeber vor, eine Streichung aus dem ULV für zwei Jahre zu veranlassen. Es wird jedoch auf den Ausbau der Bauteile verzichtet.

Stand November 2005 Seite 2 von 2

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Merkblatt V3

zur Bauleistungsversicherung

Leistungsort: Art der Leistungen:

  1. Versicherer – Versicherungsmakler

1.1 Führender Versicherer: HDI Global SE Theodor-Heuss-Platz 7, 14052 Berlin

Versicherungsmakler: Funk Versicherungsmakler GmbH Abt. TV Budapester Str. 31, 10787 Berlin Tel.: 030 250092-764 Fax: 030 25009222-764

  1. Versicherungsnehmer und Versicherte

2.1 Versicherungsnehmer: degewo Aktiengesellschaft und alle Tochterunternehmen, auch Fonds

2.2 Mitversicherungsnehmer: Ausführende Unternehmen einschl. aller Nachunternehmer

  1. Deckungsbereich

Gegenstand des Vertrages sind Neubau-, Umbau-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungs- maßnahmen, sowie Gebäudeumbauten, die der Versicherungsnehmer als Auftraggeber ausführen lässt.

  1. Versicherte Sachen

4.1 Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile einschließlich der fest einzubauenden Aus- stattungen und Einrichtungen, sowie Außenanlagen, mit Ausnahme von Pflanzungen.

4.2 Nicht versichert sind Baustelleneinrichtungen, Baumaschinen und -geräte, Werkzeuge, Baubuden/ -container und dergleichen.

  1. Versicherte Gefahren

5.1 Versichert sind unvorhergesehen entstandene Schäden an der versicherten Bauleistung und Verluste durch Entwendung eingebauter Materialien und Bauteile

5.2 Keine unvorhergesehenen Ereignisse und deshalb nicht versichert sind

5.2.1 Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach Jahreszeit und örtlichen Verhältnis- sen gerechnet werden muss, sowie Frosteinwirkung infolge Nichtbeachtung der Winterbauhin- weise;

5.2.2 Verstöße im Sinne von § 4, 2 VOB/B;

5.2.3 Leistungsmängel

5.2.4 Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht ge- prüft worden sind.

5.3 Unter die Ersatzpflicht fallen nicht

5.3.1 Schäden an Glas-, Metall- und Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter

Stand August 2017 Seite 1 von 3

[Seite 19]

Merkblatt V3

zur Bauleistungsversicherung

Fassaden durch Tätigkeiten an diesen Sachen;

5.3.2 bei Betonfertigteilen die Oberflächen- und Kantenbeschädigungen, welche die statische Ver- wendbarkeit der Fertigteile nicht beeinträchtigen;

5.3.3 Verluste mit dem Gebäude nicht bzw. noch nicht fest verbundener Sachen durch Entwendung oder durch Abhandenkommen aus sonstiger Ursache;

5.3.4 Vertragsstrafen und mittelbare Schäden;

5.3.5 Gewährleistungsschäden nach § 13 VOB/B o.ä.;

5.3.6 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe sowie durch Kernenergie.

5.3.7 Haftpflichtschäden z.B. nach § 10 VOB/B.

  1. Ersatzleistung

6.1 Schäden an der Leistung eines Auftragnehmers, für welche dieser nach § 7 VOB/B o.ä. die Gefahr trägt, werden von der Versicherung mit den nachgewiesenen Selbstkosten (ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn, nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten) bzw. mit 95 % der Preise des Leistungsverzeichnisses entschädigt. Aufwendungen für die Behebung solcher Auftragnehmer-Eigenschäden sind kein steuerpflichtiger Umsatz!

6.2 Zuschläge für Überstunden etc. werden nur ersetzt, wenn und soweit sie zur Minderung eines eingetre- tenen Schadens oder zur Abwehr eines unmittelbar drohenden weiteren Sachschadens an der Bauleis- tung erforderlich gewesen sind.

  1. Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers beträgt 250,00 EUR je Schadenereignis.

  1. Verhalten im Schadenfall

8.1 Jeder Beteiligte ist zur Schadenverhütung und Schadenminderung verpflichtet.

8.2 Jedes Schadensereignis ist sofort nach seinem Einritt bzw. nach seiner Entdeckung durch die örtliche Bauleitung dem zuständigen Sachbearbeiter von degewo mündlich oder telefonisch zu melden.

Der Schadenhergang mit Angaben zum Eintritt, Umfang, Ursache und Höhe des Schadens sollte in ei- nem Protokoll festgehalten werden. Sofern möglich, Fotos oder Skizzen zur Beweissicherung anferti- gen.

8.3 Die schriftliche Schadenmeldung (Schadenmeldeformular) ist der mündlichen bzw. telefonischen Erst- meldung nachzureichen und wird vom Sachbearbeiter von degewo an Funk Versicherungsmakler ge- sandt.

8.4 Jeder Einbruchdiebstahl-/oder Diebstahlschaden an eingebauten Materialien und Bauteilen ist zusätz- lich sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort bestätigen zu lassen. Tagebuchnum- mer und das amtliche Ermittlungsergebnis sind dem Versicherer einzureichen. Unterbleibt die Anzeige, so haftet der Bauleistungsversicherer für solche Schäden nicht!

8.5 Bei Haftpflichtschäden ist der zuständige Haftpflichtversicherer zu informieren.

8.6 Dem Versicherer ist Gelegenheit zur Schadenbesichtigung zu geben und bis dahin ist - soweit zumut- bar - das Schadenbild nicht zu verändern. Des Weiteren hat der Versicherer das Recht auf Prüfung al- ler Schadenunterlagen und -belege.

Stand August 2017 Seite 2 von 3

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Merkblatt V3

zur Bauleistungsversicherung

  1. Versicherungskostenbeteiligung

Der Auftragnehmer beteiligt sich an den vom Auftraggeber zu tragenden Prämien mit einem Anteil von 0,25 % der Brutto-Abrechnungssumme des Werkvertrages.

  1. Sonstiges

10.1 Alle Rechte aus der Versicherung stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer bzw. dem Bau- herrn/Auftraggeber zu.

10.2 Alle Entschädigungsleistungen des Bauleistungsversicherers gehen an den Bauherrn/Auftraggeber, der mit dem betroffenen Auftragnehmer entsprechend weiter abrechnet.

Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollte nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragnehmers eine direkte Abrechnung mit dem Versicherer erfolgen, jedoch muss dies in der Schadensanzeige des Auf- traggebers (Versicherungsnehmer) vermerkt sein.

10.3 Dieses Merkblatt kann den Inhalt des vom Versicherungsnehmer geschlossenen Bauleistungsversiche- rungsvertrages nur sinngemäß und nicht vollständig wiedergeben. Der Versicherungsvertrag ist in je- dem Fall bestimmend und vorrangig.

Stand August 2017 Seite 3 von 3

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VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen V4 DIN 1961 – Ausgabe 2016

§ 1 Art und Umfang der Leistung (9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unter- lagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Techni- (1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag be- schen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu stimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). 2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

  1. die Leistungsbeschreibung, (10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Be-
  2. die Besonderen Vertragsbedingungen, ginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
  3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
  4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, § 3 Ausführungsunterlagen
  5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
  6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun- (1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgelt- gen. lich und rechtzeitig zu übergeben. (3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehal- (2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen ten. des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung er- Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der bauli- forderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit chen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerich- (3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Abste- tet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustim- ckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für mung übertragen werden. den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen § 2 Vergütung und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. (4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen An- Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzli- lagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber chen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- und Auftragnehmer anzuerkennen ist. gen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Techni- (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich schen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf be- ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. sonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu beschaffen hat, sind durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) verein- dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen. bart ist. (6) 1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Ur- (3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leis- hebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als tung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vor- den vereinbarten Zweck benutzt werden. gesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
  7. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgeleg- ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder ten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Minderkosten zu vereinbaren. Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten.
  8. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansat- Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen. zes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte 3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftragge- Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer bers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt. nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positio- nen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Ein- § 4 Ausführung heitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten (1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Ge-
  9. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung nehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenver- andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen. kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Ände- 2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leis- rung der Pauschalsumme gefordert werden. tung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstät- (4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auf- ten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr her- traggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebs- gestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. stoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nr. 2 ent- Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsun- sprechend. terlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auf- und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Ge- traggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leis- schäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis be- tung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder zeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln. Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getrof- 3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zu- fen werden. stehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsge- (6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auf- mäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind tragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den An- grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Aus- spruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der führung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Leistung beginnt. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragneh-
  10. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für mers für die Leitung der Ausführung bestellt ist. die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leis- 4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberech- tung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. tigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die (7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine un- vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an gerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen Mehrkosten zu tragen. ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu ge- (2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem währen. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und Preisermittlung auszugehen. die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine
  11. Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ord- Pauschalsumme. nung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
  12. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für 2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufs-genossen- Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Num- schaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein ver- mer 4 bleibt unberührt. antwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und (8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln. Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragneh- (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung mer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti- (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom gen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen ande- andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. rer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon
  13. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, (4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unver- unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: züglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zu- 1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, steht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche 2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise, Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend. 3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Ver-
  14. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag brauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auf- (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt. tragnehmer tragen sie anteilig.

Dokument VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Seite 1 von 5

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VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen V4 DIN 1961 – Ausgabe 2016

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die (5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Win- den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die terschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseiti- dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht gen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 6. (6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der (6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Üb- der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des rigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädi- Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden. gung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 er- (7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertrags- folgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist. widrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch man- (7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf gelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswid- dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach rigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu erset- den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu zen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den sind. Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3). (8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit § 7 Verteilung der Gefahr schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der (1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch hö- Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragneh- here Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftrag- mer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im nehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auf- für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für traggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eige- andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. nen Betrieb setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist (2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3). Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, 2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nach- unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. unternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B (3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht und C zugrunde zu legen. eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Abste- 3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren ckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktda- oder selbständig vergeben sind. ten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftrag- nehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eig- § 8 Kündigung durch den Auftraggeber nung vorzulegen. (9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von (1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Ver- Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftrag- trag kündigen. nehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den 2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich je- Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. doch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kos- Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Absatz 6. Die Rechte ten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber. seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). (10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftrag- (2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer geber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Er- oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) gebnis ist schriftlich niederzulegen. beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse § 5 Ausführungsfristen abgelehnt wird. 2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der Auf- (1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu begin- traggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlan- nen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthal- gen. tene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag aus- (3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 drücklich vereinbart ist. Absätze 7 und 8 Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist fruchtlos (2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber abgelaufen ist. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der vertraglichen Leistung beschränkt werden. zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforde- 2. Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollen- rung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzei- deten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten gen. ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa (3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfül- muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. lung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Kündi- (4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Voll- gung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat. endung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht 3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadens- auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe ersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemes- und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. sene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem 4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstan- Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3). denen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,

  1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leis- hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 tung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzei- Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. gen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichti- 2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen gung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tat- wurde, sache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes (2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Ab- ist: satz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber ange- schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die ordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem un- Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Ge- mittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, richtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzu- c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwend- rechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben un- bare Umstände. berührt.
  2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kün- des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Be- digungsgrundes auszusprechen. hinderung. (5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereiches (3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden des 4.Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindern- hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe den Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) ge- wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. mäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für (4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit ei- jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftrag- nem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschie- geber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat. bung in eine ungünstigere Jahreszeit. (6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

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(7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leis- Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftrag- tungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüf- nehmer alsbald mitzuteilen. bare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. (5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ab- (8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur lauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden. der Leistung. 2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts (1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage

  1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen 3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
  2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Zeitpunkten geltend zu machen. Schuldnerverzug gerät. (6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht (2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftrag- schon nach § 7 trägt. nehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragser- füllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den § 13 Mängelansprüche Vertrag kündigen werde. (3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außer- (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Ab- dem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § nahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Ab- 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben un- nahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und berührt. den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, § 10 Haftung der Vertragsparteien 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  3. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Art der Leistung erwarten kann. Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). (2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte (2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeu- für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragspar- tungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsab- teien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die schluss als solche anerkannt sind. allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts ande- (3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anord- res vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maß- nungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebe- nahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den nen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat. Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.
  4. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versiche- (4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so be- rung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu trägt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Her- tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prä- stellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom mien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von zugelassenen Versicherer hätte decken können. Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende (3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenser- Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. satz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender 2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anla- Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Ge- gen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit genständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjäh- wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, rungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein. wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die (4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertrags- Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt parteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder ist. wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutz- 3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich recht hingewiesen hat. abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 (5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 Absatz 2). von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer (5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervor- gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder tretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf grob fahrlässig gehandelt haben. seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist (6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch ge- schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel ver- nommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu jährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlich- jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer keit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht an- Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung erkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegen- beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die je- heit zur Äußerung gegeben zu haben. doch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. § 11 Vertragsstrafe 2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der (1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. (2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in (6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Ver- unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern zug gerät. und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber (3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 BGB). Woche gerechnet. (7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden (4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur ver- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. langen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. 2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. § 12 Abnahme 3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung (1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zu- der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann rückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftrag- vereinbart werden. nehmer nur dann zu ersetzen, (2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzu- a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der nehmen. Technik beruht, (3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaf- werden. fenheit besteht oder (4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es ver- c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner ge- langt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. setzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßi- Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die gen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelas- Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftrag- senen Versicherer hätte decken können. nehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 4. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, so-
  5. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfin- weit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt den, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender

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hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungs- 2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, so- schutz vereinbart ist. weit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen ge- 5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten währt worden sind. Sonderfällen vereinbart werden. (3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststel- lung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schluss- § 14 Abrechnung rechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie auf- grund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich ge- (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rech- rechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzu- gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der halten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu ver- jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die feh- wenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen lende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Mög- Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Än- lichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Gut- derungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders haben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen (2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrich- Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungs- tet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. bestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Ver- 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis tragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ab- Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemein- lehnt. same Feststellungen zu beantragen. 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlos- (3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungs- sen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. frist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung ein- 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach gereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfäl- Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. lig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen - beginnend am Tag nach (4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage - eine prüfbare Rechnung über die Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auf- vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, traggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. der Vorbehalt eingehend begründet wird. 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung § 15 Stundenlohnarbeiten der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertra- gungsfehlern. (1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abge- (4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne rechnet. Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und 2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt bezahlt werden. die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Auf- (5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen. wendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Bau- 2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. stelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Bau- 3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer stelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen An- eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist lagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 (2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszah- oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht lungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Ab- gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht satz 1 entsprechend. rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungs- (3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn an- verzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, zuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, be- wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frach- 4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung ten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm be- (6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den scheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zu- eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, rückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu (4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicher- längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung stellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftrag- gilt § 16. gebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und (5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stun- inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung denlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzah- Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweis- lung als anerkannt. bar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Ar- § 17 Sicherheitsleistung beitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, so- sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird. weit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und § 16 Zahlung die Mängelansprüche sicherzustellen. (2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditver- Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen ein- sicherer schließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetra- - in der Europäischen Gemeinschaft oder ges. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi- eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als schen Wirtschaftsraum oder Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens ange- - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das fertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelie- öffentliche Beschaffungswesen ferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das zugelassen ist. Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben (3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; wird. er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur (4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftrag- in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen geber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist Fällen zulässig. schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des der Aufstellung fällig. Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine 4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftrag- Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflich- nehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. tet. (2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; (5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragneh- hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leis- mer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto ten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und-Konto"). 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

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VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen V4 DIN 1961 – Ausgabe 2016

(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchs- tens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. So- fern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts un- berücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperr- konto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzah- lung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend. 2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftrag- geber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt. 3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten. 4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht ver- zinst. (7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsab- schluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflich- tung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auf- tragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1 Satz 1 entsprechend. (8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfül- lung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass An- sprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Män- gelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zu- rückhalten. 2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabe- zeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entspre- chenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zi- vilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zustän- digen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen. (2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auf- tragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Aus- schlussfrist hingewiesen hat. 2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfah- rens nach Nummer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend ge- machten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schrift- lichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2. (3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Verein- barung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bautei- len, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zuläs- sigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Be- nachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersu- chung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. (5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

Dokument VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Seite 5 von 5

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