1576_LW_Los 2_Anl. 1_Leistungsbeschreibung_verkürzt_V1.0.docx

Rahmenverträge für bundesweite Internetanschlüsse (symmetrisch und Transit)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 13:31 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung (BWI-Internet-Breakouts)

Anlage 1 zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung und den Betrieb von dezentralen Internetanschlüssen sowie über die Erbringung von dazugehörigen Serviceleistungen

Aktenzeichen: 1576-CM-Dezentrale Internetanschlüsse Los 2

Inhalt

Inhalt 2

Glossar 2

1 Ausgangslage und Zielsetzung 4

2 Leistungsgegenstand und Leistungsstruktur 4

3 Leistungskonkretisierung 6

4 Technische Ausgestaltung der Übergabepunkte und Endstellen in der Liegenschaft 15

5 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers / Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers 17

6 Abnahme der Vertragsleistungen 17

7 Kommunikationsvorgaben und Anforderungen an Datenschutz, Verschlüsselung und Dokumentation 19

8 Anforderungen an Anschlüsse für Wertungspreise 20

9 Anhänge 20

Glossar

Die nachfolgenden Abkürzungen haben die nachstehend definierte Bedeutung und gelten ergänzend zu den im Rahmenvertrag definierten Begriffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder sich aus dem Kontext eine andere Bedeutung ergibt.

ACLAccess Control List
AGAuftraggeber (BWI GmbH)
ALLA-NummerEindeutige sechsstellige Zahlenfolge für die Einordnung von BWI-Internet-Breakouts
ANAuftragnehmer (ziviler Internet Provider)
APLAbschlusspunkt Linientechnik. Der APL ist die Schnittstelle zum Haus- oder Endleitungsnetz des Auftraggebers und befindet sich in der Regel im Hausanschlussraum des Auftraggebers bzw. seines Endkunden.
ASAutonomous System
ASNAutonomous System Number
BFDBidirectional Forwarding Detection
BGPBorder Gateway Protocol
BGPv4Border Gateway Protocol Version 4
BGPv6Border Gateway Protocol Version 6
DINDeutsches Institut für Normung
DDoSDistributed Denial of Service
DNSDomain Name System
DNSSecDomain Name System Security Extensions
DSDual Stack
ETSIEuropean Telecommunications Standards Institute
Gbit/sGigabit pro Sekunde
HNRHerkules Nummer ist ein eindeutiger Identifier einer Liegenschaft
ICMPInternet Control Message Protocol
IEEEInstitute of Electrical and Electronics Engineers
IETFInternet Engineering Task Force
IPInternet Protocol
IPv4Internet Protocol Version 4
IPv6Internet Protocol Version 6
ITUInternational Telecommunication Union
LANLocal Area Network
LIRLocal Internet Registry
LISALiegenschaftsinformationssystem Außenanlagen
LV/BVLandes- und Bündnisverteidigung
LZKLiegenschaftszugangsknoten
Mbit/sMegabit pro Sekunde
MEZMitteleuropäische Zeit
NetzabschlussgerätGemanagter Router / Layer-3-CPE (Customer Premises Equipment) des Auftragnehmers
NOCNetwork Operations Center
PA-IP AdressenProvider Aggregatable IP-Adressen
PEProvider Edge
PI-IP AdressenProvider Independent IP-Adressen
RTDRound Trip Delay
TCPTransmission Control Protocol
RZRechenzentrum
SC/PCSubscriber Connector / Physical Contact
SDHSynchronous Optical Network
SLAService Level Agreement
SNMPSimple Network Management Protocol
TLSTransport Layer Security
TTTrouble Ticket
UDUser Datagram Protocol
VVolt
VDEVerband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
VPNVirtual Private Network
vpSvorbeugender personeller Sabotageschutz
VS-NfDVERSCHLUSSSACHE – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Ausgangslage und Zielsetzung

Die vorliegende Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) konkretisiert die im Rahmenvertrag vereinbarten Vertragsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Bereitstellung und den Betrieb von BWI-Internet-Breakouts sowie an damit verbundene Zusatzleistungen, insbesondere DDoS-Schutzfunktionen, Bandbreiten- und Kapazitätserweiterungen und IP-Services.

Die Beauftragung der Vertragsleistungen erfolgt bedarfsgerecht im Rahmen von Mini-Wettbewerben nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages einschließlich seiner Anlagen und Anhänge, insbesondere der Anlage 15 (Bewerbungsbedingungen). Im Rahmen der Mini-Wettbewerbe werden die Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) durch ergänzende, leistungskonkretisierende Ausschreibungsunterlagen weiter konkretisiert.

Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber im jeweiligen Mini-Wettbewerb festgelegten Anforderungen, die die technischen, betrieblichen und organisatorischen Vorgaben sowie ggf. ergänzende funktionale oder technische Spezifikationen einzelner Leistungsgegenstände enthalten.

Diese Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bildet gemeinsam mit den im Mini-Wettbewerb bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen den maßgeblichen Rahmen für die Ausgestaltung der Vertragsleistungen auf Grundlage des Rahmenvertrages.

Der Auftraggeber beabsichtigt, innerhalb Deutschlands BWI-Internet-Breakouts mit unterschiedlichen Ausprägungen für seinen Eigenbetrieb sowie für seinen Endkunden, insbesondere für seinen Endkunden Bundeswehr (im Folgenden auch „Bw“ genannt) und weitere Bundesbehörden als Endkunden, zu beschaffen und den Auftragnehmer mit den in dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) nachfolgend näher beschriebenen Vertragsleistungen zu beauftragen.

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.

Leistungsgegenstand und Leistungsstruktur

Im Detail beabsichtigt der Auftraggeber im Rahmen der vorliegenden Vergabe für das Los 2 die Beschaffung neuer BWI-Internet-Breakouts auf Basis von IP-Transitanschlüssen mit einer Datenübertragungsrate von 1 Gbit/s bis 100 Gbit/s.

Ausprägung der BWI-Internet-Breakouts:

Die BWI-Internet-Breakouts dienen als hochbreitbandige Internetübergänge auf Basis von IP-Transitanschlüssen, über die der Internet-Verkehr aus diversen Standorten bzw. Liegenschaften über den BWI-eigenen, zentralen WAN Internet Backbone übergeben wird. Die Internet-Breakouts müssen mit einem DDoS-Schutz versehen werden.

Über die BGP Routing-Funktion wird eine Redundanz in das Internet und Routing des IP-Verkehrs über dedizierte Verbindungen ermöglicht.

Um im Störungsfall bei einem Rahmenvertragspartner die LV/BV-relevanten BIT-S weiterhin zur Verfügung zu stellen und somit eine höchstmögliche Ausfallsicherheit gewährleisten zu können, ist es zusätzlich zu der georedundanten Ausprägung der BWI-Internet-Breakouts notwendig, auf unterschiedliche Rahmenvertragspartner für die Netzübergänge zuzugreifen.

Die BWI-Internet-Breakouts befinden sich in Hosting-Verteilzentren der BWI.

Abbildung : Schematische Darstellung eines BWI-Internet-Breakouts

Die vom Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen umfassen insbesondere die:

  • Bereitstellung und Betrieb von IP-Transitanschlüssen, Ausprägung BWI-Internet-Breakouts, mit Datenübertragungsraten von 1 Gbit/s bis 100 Gbit/s,
  • Bereitstellung und Betrieb von DDoS-Schutzfunktionen,
  • Erbringung von Leistungen zu schrittweisen Bandbreitenerhöhungen bei den BWI-Internet-Breakouts auf bis zu 100 Gbit /s,
  • Erbringung von Leistungen zu schrittweisen Kapazitätserweiterungen der DDoS-Schutzfunktionen,
  • Erbringung von weiteren Serviceleistungen, insbesondere
  • der Umzug von Carrier-Endgeräten in einer Liegenschaft,
  • die Erweiterung und/oder Änderung der IP-Adressbereiche,
  • der Austausch von Netzabschlussgeräten durch andere Hersteller aus Sicherheitsgründen.

Die in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) beschriebenen Leistungsgegenstände bilden den Rahmen für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen.

Die jeweiligen Leistungsgegenstände können einzeln oder kombiniert Gegenstand eines Einzelvertrags sein.

Die Konkretisierung erfolgt, im Rahmen des jeweiligen Mini-Wettbewerbs auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen.

Für Anschlüsse gemäß Anhang 1 (Wertungspreise) zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) gelten die dort festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen als maßgebliche Grundlage der Leistungserbringung.

Leistungskonkretisierung

Die in Ziffer 2 genannten und nachfolgend näher beschriebenen Leistungsgegenstände bilden die Grundlage für die Beauftragung von Vertragsleistungen durch den Auftraggeber.

Die Konkretisierung der jeweils vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen erfolgt im Rahmen von Mini-Wettbewerben auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) sowie der im jeweiligen Mini-Wettbewerb bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen.

Diese können insbesondere funktionale oder technische Spezifikationen einzelner Leistungsgegenstände enthalten, wie beispielsweise:

die Vorgabe einer bestimmten Bandbreitenstufe,

die Auswahl bestimmter Hardwarekomponenten,

die Festlegung spezifischer technischer Schnittstellen für den Anschluss an bestehende IT-Infrastrukturen,

die Anpassung an Schnittstellenspezifikationen, Abschlussbauweisen, Einbauvorgaben, eingesetzten Hardwarekomponenten oder Bandbreitenanforderungen.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend, sondern dient der Veranschaulichung typischer Konkretisierungsgegenstände.

Die verbindliche Festlegung der jeweils geschuldeten Vertragsleistungen erfolgt im jeweiligen Einzelvertrag auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) sowie der im Mini-Wettbewerb bereitgestellten Ausschreibungsunterlagen. Der Einzelvertrag bestimmt die konkrete funktionale und technische Ausgestaltung der Vertragsleistung.

Für Anschlüsse gemäß Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bilden die dort festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen die maßgebliche Grundlage der Leistungserbringung. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer 8).

Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

Die nachfolgenden Anforderungen beziehen sich auf sämtliche in Ziffer 2 genannten Leistungsgegenstände sowie auf sämtliche in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) näher beschriebenen Vertragsleistungen und konkretisieren diese, soweit im jeweiligen Einzelvertrag keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.

Die in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) sowie die in den jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs beschriebenen Anforderungen sind vom Auftragnehmer vollständig und uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen.

Soweit Vertragsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) oder den leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen im Rahmen eines Mini-Wettbewerbs auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Arbeitsergebnisses) gerichtet sind, schuldet der Auftragnehmer diesen Erfolg als werkvertragliche Leistung im Sinne von § 631 BGB. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Bereitstellung, Herstellung, Erweiterung, Erhöhung, Anpassung oder technischen Änderung von BWI-Internet-Breakouts, DDoS-Schutzfunktionen, Bandbreiten, Kapazitätserweiterungen der DDoS-Schutzfunktionen sowie sonstigen technischen Konfigurationen.

Der Auftragnehmer schuldet dabei jeweils die mangelfreie Herstellung eines funktionsfähigen und vertragsgemäßen Arbeitsergebnisses entsprechend den festgelegten Anforderungen. Die Bezeichnung einer Vertragsleistung als werkvertraglich ist hierfür nicht erforderlich.

Soweit Vertragsleistungen ihrem Schwerpunkt nach nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet sind, handelt es sich um dienstvertragliche Leistungen im Sinne von § 611 ff. BGB. Auch in diesem Fall sind die vertraglichen Anforderungen vollständig zu erfüllen.

Anpassungen der Vertragsleistungen nach Zuschlagserteilung sowie ergänzende Vertragsleistungen bei Einzelverträgen richten sich nach den einschlägigen Regelungen des Rahmenvertrages.

Die Abnahme der jeweiligen Vertragsleistungen erfolgt, soweit es sich um werkvertragliche Leistungen handelt, nach Maßgabe der Abnahmeregelungen des Rahmenvertrages sowie der für die Bereitstellung und den Betrieb geltenden speziellen Abnahmeregelungen gemäß Ziffer 6 dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).

Soweit eine Vertragsleistung nicht werkvertraglicher Natur ist, findet eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB nicht statt.

Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Beauftragung der in den nachfolgenden Ziffern dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) beschriebenen Vertragsleistungen besteht nicht. Einzelverträge kommen ausschließlich nach Maßgabe des Rahmenvertrages zustande.

Nachfolgend werden die technischen, betrieblichen und organisatorischen Anforderungen an die in Ziffer 2 genannten Leistungsgegenstände bzw. Vertragsleistungen beschrieben, die vom Auftragnehmer unter Beachtung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, seiner Anlagen und Anhänge, insbesondere dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag), sowie der leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen im Mini-Wettbewerb vollständig und uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen sind.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Anschlüsse gemäß Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag), soweit in Ziffer 8 dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) oder in vorgenanntem Anhang 1 keine spezielleren Festlegungen getroffen sind.

Übergreifende technische und regulatorische Anforderungen

Die nachstehenden Anforderungen gelten unbeschadet sonstiger vertraglicher Regelungen, insbesondere zu Datenschutz, Informationssicherheit und Kommunikationsvorgaben.

Alle technischen Anlagen und Systeme, die durch den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen bereitgestellt, betrieben und genutzt werden, müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Die einschlägigen europäischen und nationalen Normen und Standards für Telekommunikationsdienste sowie für Datenübertragungsnetze sind zwingend einzuhalten. Die verwendeten Protokolle und Schnittstellen müssen dem aktuellen Stand der einschlägigen technischen Normen und Standards entsprechen. Insbesondere sind die einschlägigen IETF- und ITU-Empfehlungen, die jeweils gültigen Richtlinien und Bestimmungen von IEEE, ETSI, DIN und VDE sowie die jeweils gültigen technischen Richtlinien und Bestimmungen der Bundesnetzagentur und anderer zuständiger Regulierungsbehörden einzuhalten.

Für die datenschutzkonforme Erbringung sämtlicher vertraglicher Leistungen gelten die im Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen, insbesondere die in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) festgelegten Anforderungen.

Schnittstelle

Bereitstellung der minimalen Bandbreite

Der Auftragnehmer muss eine symmetrische Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit /s bereitstellen können.

Bereitstellung der maximalen Bandbreite

Der Auftragnehmer muss eine symmetrische Datenübertragungsrate von maximal 100 Gbit/s bereitstellen können.

Anschlusstechnologie

Der Auftragnehmer muss als Anschlusstechnik ausschließlich Carrier-Ethernet bereitstellen.

Eine andere Anschlusstechnik wie z.B. xDSL, Mobilfunk, Satellitenverbindung wird nicht akzeptiert.

Bandbreitenschritte

Folgende Bandbreitenschritte muss der Auftragnehmer bereitstellen können:

  • 1 Gbit/s,
  • 2 Gbit/s,
  • 4 Gbit/s,
  • 7 Gbit/s,
  • 10 Gbit/s,
  • 20 Gbit/s,
  • 30 Gbit/s,
  • 40 Gbit/s,
  • 50 Gbit/s,
  • 60 Gbit/s,
  • 70 Gbit/s,
  • 80 Gbit/s,
  • 90 Gbit/s,
  • 100 Gbit/s.

Die für den jeweiligen Einzelvertrag geforderte Bandbreite wird vom Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs vorgegeben.

Übergabeschnittstelle Layer-2

Die Übergabeschnittstelle zwischen der Netzwerkinfrastruktur des Auftragnehmers und die des Auftraggebers muss als Layer-2 Ethernet Service erfolgen, d.h. die Übergabeschnittstelle am Standort des Auftraggebers ist Ethernet. Die Installation eines Layer-3 Device (Routers) ist nicht notwendig.

Interface-Spezifikation Layer-2

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber folgende physikalischen Interface-Spezifikationen am Übergabepunkt zur Verfügung stellen.

Bei Übertragungsrate 1 Gbit/s (Standard-Übergabeschnittstelle):

  • Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
  • Typ: 1000Base-LX
  • Steckertyp: LC Duplex
  • Duplexeinstellung: Full Duplex

Übertragungsraten ab 2 Gbit/s bis einschließlich 10 Gbit/s (und mehrfach 10 Gbit/s):

  • Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
  • Typ: 10Gbase-LR,
  • Steckertyp: LC Duplex
  • Duplexeinstellung: Full Duplex

Bei Übertragungsraten ab 10 Gbit/s bis einschließlich 100 Gbit/s:

  • Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
  • Typ: 100GbE-LR4
  • Steckertyp: LC Duplex
  • Duplexeinstellung: Full Duplex

Die endgültige Festlegung der jeweils einzusetzenden Schnittstellentechnologie (z.B. Kupfer oder Glasfaser sowie die genaue Spezifikation) erfolgt durch den Auftraggeber im Rahmen der leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs im jeweiligen Einzelvertrag gemäß den jeweiligen Anhängen zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).

Eventuelle Änderungen der Interface-Spezifikationen gegenüber den hier beschriebenen Standards werden ebenfalls im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibung im Mini-Wettbewerb durch den Auftraggeber vorgegeben.

Routing

IPv4-Adressen

Der Auftraggeber arbeitet mit eigenen PI-IP-Adressen und nutzt die Adressen für diese Lösung. Der Auftraggeber hat den RIPE LIR-Status.

Der Auftragnehmer muss dieses Netz über BGP im Internet bekanntgeben und routen. Zusätzlich werden IPv4-Routen aus Kundensystemen des Auftraggebers über diesen Zugang geroutet. Die Adressen werden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über ein öffentliches AS ausgetauscht.

Primary DNS-Server (Query)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen eigenen Primary DNS-Server zu betreiben und dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin die Nutzung dieser Funktion zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung und Nutzung des Primary DNS-Servers erfolgt ohne gesonderte Vergütung und ist im Rahmen der vereinbarten Vertragsleistungen enthalten.

Secondary DNS-Server (Query)

Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, einen Secondary DNS-Server zu betreiben, der in technisch angemessenen Abständen seine Daten mit dem Primary DNS-Server abgleicht bzw. synchronisiert und als Backup-Server dient. Die Bereitstellung und Nutzung des Secondary DNS-Servers erfolgt auf Anforderung des Auftraggebers und ist Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen; eine gesonderte Vergütung hierfür ist ausgeschlossen.

DNSSec

Der Auftragnehmer muss DNSSec zur Absicherung des DNS nutzen. Damit muss sichergestellt werden, ob ein DNS-Response von einem vertrauenswürdigen DNS-Server stammt und ob der Transport unverfälscht erfolgt ist.

Public Peerings

Der Auftragnehmer muss an seinem Internet Backbone verschiedene Partner für Public Peerings angeschlossen haben.

Private Peerings

Der Auftragnehmer muss an seinem Internet Backbone verschiedene Partner für Private Peerings angeschlossen haben.

BGP Routing

Der Auftraggeber beabsichtigt eine Multihoming-Lösung aufzubauen. Hierzu muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine komplette Internet-Routing-Tabelle weiterreichen.

Der Auftragnehmer muss eine Multihoming-Lösung unterstützen.

DDoS-Schutz

Funktionen

Der Auftragsnehmer muss folgende DDoS-Mitigation-Kategorien erfüllen:

  • Der Auftragnehmer muss einen aktiven DDoS-Schutz bereitstellen, der selbstständig DDoS-Attacken erkennt und diese dem Auftragnehmer meldet bzw. automatisch mitigiert,
  • Der Auftragnehmer muss entsprechende DDoS-Filter für gängige Dienste (Web, E-Mail, VPN, DNS) zur Verfügung stellen, um unter anderem volumetrische Angriffe automatisch erkennen zu können. Folgende Filtermöglichkeiten müssen mindestens zur Verfügung stehen:
      • Protokoll (TCP, UDP, ICMP, etc.),
      • TCP-Flags, ICMP-Typ,
      • Quell- und Ziel-IP,
      • Rate-Limit pro IP bzw. Netzbereich,
  • Die Umleitung des Verkehrs ist auf Basis BGP möglich,
  • Es besteht die Option, den Verkehr nur im Angriffsfall umzuleiten,
  • Es wird IPv4 unterstützt,
  • Es wird zusätzlich auch IPv6 unterstützt,
  • Der Auftragnehmer bietet eine 24x7-Erreichbarkeit, stellt an allen Kalendertagen (einschließlich Wochenenden und Feiertagen) eine Erreichbarkeit an sieben Tagen pro Woche jeweils 24 Stunden täglich sicher,
  • Der Auftraggeber kann im Angriffsfall eigene Definitionen einbringen:
      • zulässige oder spezielle IP-Bereiche,
      • zulässige oder spezielle Regionen (Geo-IP),
      • Profile des erlaubten Datenverkehrs,
  • Definitionen der Filter werden automatisch aus dem Angriffsmuster abgeleitet,
  • Der Auftragsnehmer soll folgende DDoS-Mitigation-Kategorien im Laufe der Vertragslaufzeit erfüllen:
      • Die Umleitung des Verkehrs ist zusätzlich zu BGP auch mittels DNS möglich,
      • Es besteht die Option, die Mitigation im Angriffsfall automatisch aktivieren zu lassen,
  • Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber beim Erstellen solcher Definitionen unterstützen,
  • Der Auftragnehmer muss in regelmäßigem Abständen Statistiken und Reports dem Auftraggeber bereitstellen.

Angaben zum Looking Glass

Der Auftraggeber muss auf dem „Looking Glass“ Web Frontend des Auftragnehmers Befehle ausführen können.

Folgende Befehle müssen mindestens auf dem Web Frontend des Auftragnehmers zur Verfügung stehen:

  • PING,
  • Traceroute,
  • BGPv4 Routing-Eintrag einer spezifischen Route/IP-Adresse,
  • BGPv6 Routing-Eintrag einer spezifischen Route/IP-Adresse.

Blackholing

IP-Blackholing ermöglicht es, IP-Adressen/-Netze eines durch ein DoS/DDoS-Angriff betroffenen Servers/Dienstes auf ein "null"-Interface zu routen, um die Systeme des Auftraggebers vor Überlastung zu schützen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Angriffen auf Systeme oder Dienste des Auftraggebers, die Möglichkeit eines gezielten und durch den Auftraggeber gesteuerten IP-Blackholings (Null-Routing) im Internet Backbone des Auftragnehmers bereitzustellen.

Sofern Blackholing durch den Auftragnehmer nicht als geeignetes Verfahren zur Mitigation von DDoS-Attacken verwendet wird, erlaubt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, den ungewünschten Attack Traffic während der Attacke mittels „Access Control Lists“ (ACLs) auf den Auftragnehmer Backbone-Core-Routern zu sperren.

Webportal für die BWI-Internet-Breakouts

Dem Auftraggeber muss ein Webportal, welches Performance-Statistiken und Reports inklusive graphische Darstellung bereitstellt und dem Auftraggeber für Traffic-Auswertungen zur Verfügung steht.

Das Webportal muss eine 2-Faktor-Authentifizierung zum Schutz der Anmeldung von lokalen Nutzerkonten bieten. Die 2-Faktor-Authentifizierung muss verbindlich für jeden User aktiviert sein. Es muss möglich sein, einen Sammel-Account für den Betrieb einzurichten.

Weitere Vertragsleistungen

Zusätzlich zu den in den vorstehenden Ziffern beschriebenen Vertragsleistungen können die nachfolgend aufgeführten, weiteren Vertragsleistungen in Form von technischen Anforderungen des Auftraggebers im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs gemäß den jeweiligen Anhängen zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bekannt gegeben und verbindlich festgelegt werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese zusätzlichen Anforderungen entsprechend der jeweiligen Einzelverträge im Rahmen der werkvertraglichen Leistungserbringung umzusetzen.

IPv6-Adressen

Der Auftraggeber hat den RIPE LIR-Status und plant den Einsatz eigener PI-IPv6-Adressen.

Der Auftragnehmer muss dieses Netz über BGP im Internet bekanntgeben und routen. Der Auftragnehmer muss zusätzlich IPv6-Routen aus Kundensystemen des Auftraggebers über diesen Zugang routen. Die Adressen werden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über ein öffentliches AS ausgetauscht.

Anforderungen an Informationssicherheit und den Auftragnehmer im Bereich DDoS-Schutz

Der Auftragnehmer hat im Bereich der Schutz- und Sicherheitsfunktion während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelverträge ausschließlich die DDoS-Schutz-Lösung einzusetzen, die durch einen als „qualifizierter DDoS-Mitigation-Dienstleister“ beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gelisteten Unterauftragnehmer erbracht bzw. bereitgestellt wird.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für die BSI-Listung sowie die Leistungserbringung erforderlichen maßgeblichen fachlichen, sicherheitsrelevanten und sonstigen Voraussetzungen während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelverträge erfüllt bleiben und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich nachgewiesen werden.

Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass er selbst oder die im Bereich des DDoS-Schutzes eingesetzten Unterauftragnehmer während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelverträge über eine jeweils aktuelle Zertifizierung nach DIN EN ISO 27001:2022 verfügt und diese aufrechterhält.

Technische Ausgestaltung der Übergabepunkte und Endstellen in der Liegenschaft

Beschreibung der Endstellen

Der Auftragnehmer errichtet eine den technischen Beschreibungen entsprechende Netzabschlusseinrichtung in dem vom Auftraggeber definierten Übergaberaum der Endstelle in einer Liegenschaft mit den Schnittstellen, die in vorstehender Ziffer 3.3 „Schnittstelle“ gefordert werden.

Leistungsübergabe

Ein Hosting-Verteilzentrum ist ein Ort, an dem der Auftraggeber Kollokationsflächen zur Aufstellung von eigenen Telekommunikationsanlagen nutzt. In den Hosting-Verteilzentren werden von deren Betreibern Technikflächen („Rack Space“) für Carrier bzw. für andere Unternehmer zum Aufstellen von IT-Schränken inklusive der benötigten Infrastruktur zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen bereitgestellt.

In diesem Verteilzentrum hat der Auftragnehmer die Unterbringung der Hardware (Vertrag mit dem Kollokationsbetreiber) sowie die Inhouse-Verkabelung bis zu den Netzwerkschränken des Auftraggebers fachgerecht zu erbringen. Der Leistungsübergabepunkt wird vom Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber nennt diesen Leistungsübergabepunkt in den leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen und legt diesen mit Zuschlagserteilung, mithin im jeweiligen Einzelvertrag, verbindlich fest (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Darstellung Leistungsübergabepunkt in einem Hosting-Verteilzentrum

Der AG betreibt derzeitig Hosting-Verteilzentren von mehreren Anbietern (z.B. Telehouse, NTT) an verschiedenen Standorten in Deutschland.

Die Liste der Hosting-Verteilzentren wird den geeigneten Bewerbern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.

Infrastruktur-Hardware

Die BWI-Internet-Breakouts müssen in einem Hosting-Verteilzentrum übergeben werden. Der Auftragnehmer hat die Unterbringung der Hardware sowie die Inhouse-Verkabelung bis zu den Netzwerkschränken des Auftraggebers fachgerecht zu erbringen.

Der Auftraggeber nennt bei der Beauftragung den Übergabepunkt des Anschlusses in den leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen und legt diesen mit Zuschlagserteilung, mithin im jeweiligen Einzelvertrag, verbindlich fest.

Stromversorgung

Der Auftragnehmer ist für die Stromversorgung seiner Hardware selbst verantwortlich.

Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers / Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers

Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

Dem Auftraggeber obliegt die Erbringung der folgenden Mitwirkungshandlungen, soweit und solange dies für die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich ist:

  • Bereitstellung aller für die Leistungserbringung benötigten Informationen zum Leistungsgegenstand, bestehend beispielsweise aus:
    • Informationen zu abhängigen Projekten,
    • Einblick in relevante Prozesse,
    • Benennung eines Ansprechpartners auf Seiten des Auftraggebers zu den jeweiligen Themengebieten,
    • Datenlieferungen und sämtliche für die Störungsanalyse und Beseitigung relevanten Informationen (Logfiles, Dumps u.a.),
    • Berechtigungen, Zugriffsrechte.

Weitere besondere Vorgaben und interne Anforderungen des Auftraggebers

Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sind ggf. weitere Vorgaben des Auftraggebers zu beachten, die jedoch den Gesamtleistungsumfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.

Diese Vorgaben werden in Form von Prozessbeschreibungen, Handbüchern, Rundschreiben und sonstigen Auftraggeber-internen Dokumentationen dem Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Einzelvertragsschlusses zur Verfügung gestellt.

Abnahme der Vertragsleistungen

Die Bereitstellung eines BWI-Internet-Breakouts durch den Auftragnehmer ist erst abgeschlossen, wenn dieser dem Auftraggeber eine Inbetriebnahme-Meldung sowie ein Messprotokoll in verschlüsselter Form übermittelt hat, jeweils unter Nutzung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Verschlüsselungsverfahrens. Die Inbetriebnahme-Meldung muss dem Auftraggeber spätestens fünf (5) Arbeitstage nach der Inbetriebnahme zugehen und folgende Angaben enthalten:

  • Anschrift der Liegenschaft,
  • Bestellte und realisierte Leistung:
  • Schnittstelle,
  • Übertragungsrate,
  • Steckertyp.
  • Leitungsbezeichnung,
  • Leitungsbezeichnung des Unterauftragnehmers (sofern vorhanden),
  • Tag der Bereitstellung des BWI-Internet-Breakouts,
  • Messprotokoll mit mind. folgenden Angaben:
  • Datendurchsatz (Throughput in Mbit/s, bzw. Gbit/s) und Laufzeitmessung zwischen dem Netzabschlussgerät des Aufragnehmers und dem daran angeschlossenen Endgerät im nächstliegenden PoP oder zu einem Testserver des Auftragnehmers,
  • Messdauer (mindestens 30min),
  • Interface-Einstellungen (Duplexeinstellung).

Die Verrechnung der vertraglichen Vergütung des neuen BWI-Internet-Breakouts erfolgt frühestens ab dem in der Inbetriebnahme-Meldung genannten Bereitstellungstermin, jedoch erst nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Inbetriebnahme-Meldung in Textform die Abnahme zu erklären oder diese unter Angabe der abnahmeverhindernden Mängel zu verweigern.

Als abnahmeverhindernde Mängel gelten insbesondere:

  • Nicht eingehaltene vertraglich vereinbarte Leistungsparameter gemäß vorstehender Ziffer 3,
  • Wenn die Funktionalität des BWI-Internet-Breakouts nicht der im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung, der konkretisierenden Ausschreibungsunterlagen oder des jeweiligen Einzelvertrages spezifizierten Leistung entspricht,
  • Mängel, die eine zweckmäßige Nutzung des BWI-Internet-Breakouts unmöglich machen oder unzumutbar einschränken,
  • Unvollständige und/oder fehlerhafte technische Dokumentation.

Unterbleibt innerhalb der vorgenannten Frist eine ausdrückliche Abnahmeverweigerung, so gilt die Abnahme als erfolgt.

Kommunikationsvorgaben und Anforderungen an Datenschutz, Verschlüsselung und Dokumentation

Jegliche Kommunikation in Wort und Schrift zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden, insbesondere die Rechnungsstellung sowie der Informationsaustausch bei der Störungsannahme und -bearbeitung, hat ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen.

Die im Rahmen der Laufzeit dieses Rahmenvertrages und der hierunter geschlossenen Einzelverträge erstellten (z.B. Statusliste), zum Start der Leistungserbringung übergebenen und übermittelten Dokumente (z.B. Liegenschaftsliste) dürfen ausschließlich auf solchen lokalen Speichermedien aufbewahrt werden (z.B. Arbeitsplatz-PCs, Laptops, externe Festplatten), die über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe VS-Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) zugelassene Verschlüsselung (nachfolgend „BSI-Verschlüsselung“ genannt) verfügen.

Sofern eine lokale Speicherung aufgrund interner Regelungen des Auftragnehmers nicht möglich ist und die Dokumente stattdessen auf zentralen Speichermedien (z.B. Netzlaufwerken oder Dokumentenmanagementsystemen) abgelegt werden, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Dokumente mit einer GnuPG-fähigen Verschlüsselungssoftware verschlüsselt werden.

Die vorgenannte Verschlüsselungspflicht gilt gleichermaßen bei der elektronischen Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber sowie zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden, soweit sicherheitsrelevante oder als solche erkennbare Daten übermittelt werden, insbesondere zu Liegenschaften (wie z.B. Angaben zu Gebäude / Rack / Raum) und BWI-Internet-Breakouts (wie z.B. Leitungsbezeichnungen, IP-Adressen).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass

  • alle für das Projekt relevanten und eingebundenen Personen rechtzeitig mit den nach Maßgabe der vorgenannten Anforderungen einzusetzenden Verschlüsselungstechnologien vertraut gemacht werden. Dies umfasst insbesondere die hardwarebasierte Verschlüsselung auf lokalen Datenträgern (z.B. Arbeitsplatzrechner, Laptops, externe Festplatten) oder – sofern eine Speicherung auf zentralen Systemen erfolgt – den Einsatz der GnuPG-Software.
  • Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die gewählte Verschlüsselungstechnologie auf den jeweils verwendeten Endgeräten installiert, funktionsfähig und den eingebundenen Personen sowohl technisch zur Verfügung steht als auch durch eine angemessene Einweisung in ihrer Anwendung verständlich gemacht wurde.

Bei Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD, insbesondere bei VS-NfD-eingestuften Liegenschaftsplänen (Lagepläne, Pläne für Kabelkanäle etc.), ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, die Bestimmungen des Rahmenvertrages zu Verschlusssachen und insbesondere das VS-NfD-Merkblatt nebst Anlage (Anlage 6 zum Rahmenvertrag) zu beachten bzw. einzuhalten.

Anforderungen an Anschlüsse für Wertungspreise

Für Anschlüsse gemäß Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bilden die dort festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen die verbindliche Grundlage der Leistungserbringung. Die Leistungsbeschreibungen dieser Anschlüsse werden als Anhang (Anhang 1) zu dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) des Rahmenvertrages geführt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Anhang 1 festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen, die die Leistungserbringung konkretisieren, vollständig und verbindlich einzuhalten und umzusetzen.

Anhänge

Anhang 1: Anh. 01 BWI-Internet-Breakouts für Wertungspreise (LB)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung