Leistungsbeschreibung (Symmetrische Internetanschlüsse)
Anlage 1 zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung und den Betrieb von dezentralen Internetanschlüssen sowie über die Erbringung von dazugehörigen Serviceleistungen
Aktenzeichen: 1576-CM-Dezentrale Internetanschlüsse Los 1
Inhalt
1 Ausgangslage und Zielsetzung 3
2 Leistungsgegenstand und Leistungsstruktur 4
4 Technische Ausgestaltung der Übergabepunkte und Endstellen in der Liegenschaft 17
6 Abnahme der Vertragsleistungen 20
7 Kommunikationsvorgaben und Anforderungen an Datenschutz, Verschlüsselung und Dokumentation 21
8 Anforderungen an Bestandsanschlüsse und Anschlüsse für Wertungspreise 22
Glossar
Die nachfolgenden Abkürzungen haben die nachstehend definierte Bedeutung und gelten ergänzend zu den im Rahmenvertrag definierten Begriffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder sich aus dem Kontext eine andere Bedeutung ergibt.
| ACL | Access Control List |
| AG | Auftraggeber (BWI GmbH) |
| ALLA-Nummer | Eindeutige sechsstellige Zahlenfolge für die Einordnung von symmetrischen Internetanschlüssen |
| AN | Auftragnehmer (ziviler Internet Provider) |
| APL | Abschlusspunkt Linientechnik. Der APL ist die Schnittstelle zum Haus- oder Endleitungsnetz des Auftraggebers und befindet sich in der Regel im Hausanschlussraum des Auftraggebers bzw. seines Endkunden. |
| AS | Autonomous System |
| ASN | Autonomous System Number |
| BFD | Bidirectional Forwarding Detection |
| BGP | Border Gateway Protocol |
| BGPv4 | Border Gateway Protocol Version 4 |
| BGPv6 | Border Gateway Protocol Version 6 |
| DIN | Deutsches Institut für Normung |
| DDoS | Distributed Denial of Service |
| DNS | Domain Name System |
| DNSSec | Domain Name System Security Extensions |
| DS | Dual Stack |
| ETSI | European Telecommunications Standards Institute |
| Gbit/s | Gigabit pro Sekunde |
| HNR | Herkules Nummer ist ein eindeutiger Identifier einer Liegenschaft |
| ICMP | Internet Control Message Protocol |
| IEEE | Institute of Electrical and Electronics Engineers |
| IETF | Internet Engineering Task Force |
| IP | Internet Protocol |
| IPv4 | Internet Protocol Version 4 |
| IPv6 | Internet Protocol Version 6 |
| ITU | International Telecommunication Union |
| LAN | Local Area Network |
| LIR | Local Internet Registry |
| LISA | Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen |
| LV/BV | Landes- und Bündnisverteidigung |
| LZK | Liegenschaftszugangsknoten |
| Mbit/s | Megabit pro Sekunde |
| MEZ | Mitteleuropäische Zeit |
| Netzabschlussgerät | Gemanagter Router / Layer-3-CPE (Customer Premises Equipment) des Auftragnehmers |
| NOC | Network Operations Center |
| PA-IP Adressen | Provider Aggregatable IP-Adressen |
| PE | Provider Edge |
| PI-IP Adressen | Provider Independent IP-Adressen |
| RTD | Round Trip Delay |
| TCP | Transmission Control Protocol |
| RZ | Rechenzentrum |
| SC/PC | Subscriber Connector / Physical Contact |
| SDH | Synchronous Optical Network |
| SLA | Service Level Agreement |
| SNMP | Simple Network Management Protocol |
| TLS | Transport Layer Security |
| TT | Trouble Ticket |
| UD | User Datagram Protocol |
| V | Volt |
| VDE | Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik |
| VPN | Virtual Private Network |
| vpS | vorbeugender personeller Sabotageschutz |
| VS-NfD | VERSCHLUSSSACHE – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH |
Ausgangslage und Zielsetzung
Die vorliegende Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) konkretisiert die im Rahmenvertrag vereinbarten Vertragsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Bereitstellung und den Betrieb von symmetrischen Internetanschlüssen sowie an damit verbundene Zusatzleistungen, insbesondere DDoS-Schutzfunktionen, Bandbreiten- und Kapazitätserweiterungen und IP-Services.
Die Beauftragung der Vertragsleistungen erfolgt bedarfsgerecht im Rahmen von Mini-Wettbewerben nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages einschließlich seiner Anlagen und Anhänge, insbesondere der Anlage 15 (Bewerbungsbedingungen). Im Rahmen der Mini-Wettbewerbe werden die Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) durch ergänzende, leistungskonkretisierende Ausschreibungsunterlagen weiter konkretisiert.
Für Bestandsanschlüsse, deren Anforderungen in den Anhängen 1 bis 61 dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) näher beschrieben sind, erfolgt die Leistungserbringung auf Grundlage der dort festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen sowie der im jeweiligen Mini-Wettbewerb vom Auftraggeber bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen.
Die Überführung dieser Bestandsanschlüsse erfolgt nach Maßgabe des Rahmenvertrages. Ziel ist die Fortführung des jeweils bestehenden Anschlusses auf Grundlage der maßgeblichen technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen.
Für Neuanschlüsse erfolgt die Leistungserbringung auf Grundlage der vom Auftraggeber im jeweiligen Mini-Wettbewerb festgelegten Anforderungen, die die technischen, betrieblichen und organisatorischen Vorgaben sowie ggf. ergänzende funktionale oder technische Spezifikationen einzelner Leistungsgegenstände enthalten.
Diese Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bildet gemeinsam mit den im Mini-Wettbewerb bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen den maßgeblichen Rahmen für die Ausgestaltung der Vertragsleistungen auf Grundlage des Rahmenvertrages.
Der Auftraggeber beabsichtigt, innerhalb Deutschlands symmetrische Internetanschlüsse mit unterschiedlichen Ausprägungen für seinen Eigenbetrieb sowie für seinen Endkunden, insbesondere für seinen Endkunden Bundeswehr (im Folgenden auch „Bw“ genannt) und weitere Bundesbehörden als Endkunden, zu beschaffen und den Auftragnehmer mit den in dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) nachfolgend näher beschriebenen Vertragsleistungen zu beauftragen.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
Leistungsgegenstand und Leistungsstruktur
Im Detail beabsichtigt der Auftraggeber im Rahmen der vorliegenden Vergabe für das Los 1 die Beschaffung neuer symmetrischer Internetanschlüsse mit einer Datenübertragungsrate von 2 Mbit/s bis 100 Gbit/s sowie die vertragliche Überführung der bereits im Bestand befindlichen symmetrischen Internetanschlüsse.
Ausprägung der symmetrischen Internetanschlüsse:
Gegenstand der Vertragsleistungen ist es, bundesweit an diversen Standorten bzw. Liegenschaften des Auftraggebers und seiner Endkunden symmetrische Internetanschlüsse mit Datenübertragungsraten von 2 Mbit/s bis 100 Gibt/s mit provider-spezifischen öffentlichen IP-Adressen oder einer NAT/PAT-Konfiguration nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages und seiner Anlagen und Anhänge, insbesondere dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bereitzustellen und zu betreiben. Diese Internetanschlüsse dienen den Endkunden des Auftraggebers als dezentraler Internet Breakout. Als Option soll ein Distributed Denial of Service-Schutz (im Folgenden: „DDoS-Schutz“) beauftragt werden können.
Abbildung 1: Schematische Darstellung eines symmetrischen Internetanschlusses
Die vom Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen umfassen insbesondere die:
- Bereitstellung und Betrieb von dezentralen Internetanschlüssen, symmetrischer Ausprägung, mit Datenübertragungsraten von 2 Mbit/s bis 100 Gbit/s,
- Bereitstellung und Betrieb von DDoS-Schutzfunktionen,
- Erbringung von Leistungen zu schrittweisen Bandbreitenerhöhungen bei den symmetrischen Internetanschlüssen auf bis zu 100 Gbit/s,
- Erbringung von Leistungen zu schrittweisen Kapazitätserweiterungen der DDoS-Schutzfunktionen,
- Erbringung von weiteren Serviceleistungen, insbesondere
- der Umzug von Carrier-Endgeräten in einer Liegenschaft,
- die Erweiterung und/oder Änderung der IP-Adressbereiche,
- der Austausch von Netzabschlussgeräten durch andere Hersteller aus Sicherheitsgründen.
Die in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) beschriebenen Leistungsgegenstände bilden den Rahmen für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen.
Die Vertragsleistungen können sowohl für Bestandsanschlüsse als auch für Neuanschlüsse beauftragt werden.
Die jeweiligen Leistungsgegenstände können einzeln oder kombiniert Gegenstand eines Einzelvertrags sein.
Die Konkretisierung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Mini-Wettbewerbs auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen.
Für Bestandsanschlüsse gemäß Anhang 1 bis 61 gelten die in den Anhängen zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen als maßgebliche Grundlage der Leistungserbringung.
Für Anschlüsse gemäß Anhang 62 (Wertungspreise) zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) gelten die dort festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen als maßgebliche Grundlage der Leistungserbringung.
Leistungskonkretisierung
Die in Ziffer 2 genannten und nachfolgend näher beschriebenen Leistungsgegenstände bilden die Grundlage für die Beauftragung von Vertragsleistungen durch den Auftraggeber.
Die Konkretisierung der jeweils vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen erfolgt im Rahmen von Mini-Wettbewerben auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) einschließlich der in den Anhängen 1 bis 61 enthaltenen technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen sowie der im jeweiligen Mini-Wettbewerb bereitgestellten leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen.
Diese können insbesondere funktionale oder technische Spezifikationen einzelner Leistungsgegenstände enthalten, wie beispielsweise:
die Vorgabe einer bestimmten Bandbreitenstufe,
die Auswahl bestimmter Hardwarekomponenten,
die Festlegung spezifischer technischer Schnittstellen für den Anschluss an bestehende IT-Infrastrukturen,
die Anpassung an Schnittstellenspezifikationen, Abschlussbauweisen, Einbauvorgaben, eingesetzten Hardwarekomponenten oder Bandbreitenanforderungen.
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend, sondern dient der Veranschaulichung typischer Konkretisierungsgegenstände.
Die verbindliche Festlegung der jeweils geschuldeten Vertragsleistungen erfolgt im jeweiligen Einzelvertrag auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) sowie der im Mini-Wettbewerb bereitgestellten Ausschreibungsunterlagen. Der Einzelvertrag bestimmt die konkrete funktionale und technische Ausgestaltung der Vertragsleistung.
Für Bestandsanschlüsse bilden die in den Anhängen (Anhang 1 bis 61) zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen die maßgebliche Grundlage der Leistungserbringung. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsleistung ergibt sich aus dem entsprechenden Einzelvertrag (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer 8).
Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
Die nachfolgenden Anforderungen beziehen sich auf sämtliche in Ziffer 2 genannten Leistungsgegenstände sowie auf sämtliche in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) näher beschriebenen Vertragsleistungen und konkretisieren diese, soweit im jeweiligen Einzelvertrag keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.
Die in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) sowie die in den jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs beschriebenen Anforderungen sind vom Auftragnehmer vollständig und uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen.
Soweit Vertragsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) oder den leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen im Rahmen eines Mini-Wettbewerbs auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Arbeitsergebnisses) gerichtet sind, schuldet der Auftragnehmer diesen Erfolg als werkvertragliche Leistung im Sinne von § 631 BGB. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Bereitstellung, Herstellung, Erweiterung, Erhöhung, Anpassung oder technischen Änderung von symmetrischen Internetanschlüssen, DDoS-Schutzfunktionen, Bandbreiten, Kapazitätserweiterungen der DDoS-Schutzfunktionen sowie sonstigen technischen Konfigurationen.
Der Auftragnehmer schuldet dabei jeweils die mangelfreie Herstellung eines funktionsfähigen und vertragsgemäßen Arbeitsergebnisses entsprechend den festgelegten Anforderungen. Die Bezeichnung einer Vertragsleistung als werkvertraglich ist hierfür nicht erforderlich.
Soweit Vertragsleistungen ihrem Schwerpunkt nach nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet sind, handelt es sich um dienstvertragliche Leistungen im Sinne von § 611 ff. BGB. Auch in diesem Fall sind die vertraglichen Anforderungen vollständig zu erfüllen.
Anpassungen der Vertragsleistungen nach Zuschlagserteilung sowie ergänzende Vertragsleistungen bei Einzelverträgen über Bestandsanschlüsse richten sich nach den einschlägigen Regelungen des Rahmenvertrages.
Die Abnahme der jeweiligen Vertragsleistungen erfolgt, soweit es sich um werkvertragliche Leistungen handelt, nach Maßgabe der Abnahmeregelungen des Rahmenvertrages sowie der für die Bereitstellung und den Betrieb geltenden speziellen Abnahmeregelungen gemäß Ziffer 6 dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).
Soweit eine Vertragsleistung nicht werkvertraglicher Natur ist, findet eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB nicht statt.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Beauftragung der in den nachfolgenden Ziffern dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) beschriebenen Vertragsleistungen besteht nicht. Einzelverträge kommen ausschließlich nach Maßgabe des Rahmenvertrages zustande.
Nachfolgend werden die technischen, betrieblichen und organisatorischen Anforderungen an die in Ziffer 2 genannten Leistungsgegenstände bzw. Vertragsleistungen beschrieben, die vom Auftragnehmer unter Beachtung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, seiner Anlagen und Anhänge, insbesondere dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag), sowie der leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen im Mini-Wettbewerb vollständig und uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen sind.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Bestandsanschlüsse, soweit in Ziffer 8 dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) oder den jeweiligen Anhängen (Anhang 1 bis 61) keine spezielleren Festlegungen getroffen sind.
Übergreifende technische und regulatorische Anforderungen
Die nachstehenden Anforderungen gelten unbeschadet sonstiger vertraglicher Regelungen, insbesondere zu Datenschutz, Informationssicherheit und Kommunikationsvorgaben.
Alle technischen Anlagen und Systeme, die durch den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen bereitgestellt, betrieben und genutzt werden, müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Die einschlägigen europäischen und nationalen Normen und Standards für Telekommunikationsdienste sowie für Datenübertragungsnetze sind zwingend einzuhalten. Die verwendeten Protokolle und Schnittstellen müssen dem aktuellen Stand der einschlägigen technischen Normen und Standards entsprechen. Insbesondere sind die einschlägigen IETF- und ITU-Empfehlungen, die jeweils gültigen Richtlinien und Bestimmungen von IEEE, ETSI, DIN und VDE sowie die jeweils gültigen technischen Richtlinien und Bestimmungen der Bundesnetzagentur und anderer zuständiger Regulierungsbehörden einzuhalten.
Für die datenschutzkonforme Erbringung sämtlicher vertraglicher Leistungen gelten die im Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen, insbesondere die in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) festgelegten Anforderungen.
Schnittstelle
Bereitstellung der minimalen Bandbreite
Der Auftragnehmer muss eine symmetrische Datenübertragungsrate von mindestens 2 Mbit/s bereitstellen können.
Bereitstellung der maximalen Bandbreite
Der Auftragnehmer muss eine symmetrische Datenübertragungsrate von maximal 100 Gbit/s bereitstellen können.
Anschlusstechnologie
Der Auftragnehmer muss als Anschlusstechnik ausschließlich Carrier-Ethernet bereitstellen.
Eine andere Anschlusstechnik wie z.B. xDSL, Mobilfunk, Satellitenverbindung wird nicht akzeptiert.
Bandbreitenschritte
Folgende Bandbreitenschritte muss der Auftragnehmer bereitstellen können:
- 2 Mbit/s,
- 10 Mbit/s,
- 50 Mbit/s,
- 100 Mbit/s,
- 300 Mbit/s,
- 600 Mbit/s,
- 1 Gbit/s,
- 2 Gbit/s,
- 4 Gbit/s,
- 7 Gbit/s,
- 10 Gbit/s,
- 20 Gbit/s,
- 30 Gbit/s,
- 40 Gbit/s,
- 50 Gbit/s,
- 60 Gbit/s,
- 70 Gbit/s,
- 80 Gbit/s,
- 90 Gbit/s,
- 100 Gbit/s.
Die für den jeweiligen Einzelvertrag geforderte Bandbreite wird vom Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs vorgegeben.
Übergabeschnittstelle inklusive Netzabschlussgerät
Die Übergabeschnittstelle zwischen der Netzwerkinfrastruktur des Auftragnehmers und die des Auftraggebers erfolgt als Layer-3 Service, d.h. der Auftragnehmer muss am Standort ein Netzabschlussgerät zur Verfügung stellen. Dieses Abschlussgerät muss vom Auftragnehmer zudem konfiguriert, überwacht und im Ausfall entstört bzw. getauscht werden.
Der Auftragnehmer muss Netzabschlussgeräte einsetzen, die während der kompletten Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer unterstützt werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, in den jeweiligen Mini-Wettbewerben im Rahmen von Einzelverträgen den Einsatz von Netzabschlussgeräten bestimmter Hersteller oder Produktlinien aus Sicherheitsgründen vorzugeben.
Interface-Spezifikation Layer-3
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber bzw. seinem Endkunden folgende physikalischen Interface-Spezifikationen am Übergabepunkt / LAN-Interface des Netzabschlussgerätes zur Verfügung stellen.
Bei Übertragungsraten bis einschließlich 1 Gbit/s
Standard-Übergabeschnittstelle:
- Kupfer
- Typ: 10Base-T / 100Base-T / 1000Base-T
- Steckertyp: RJ45
- Duplexeinstellung: Full Duplex
- Auto Negotiation ON
oder
- Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
- Typ: 1000Base-LX
- Steckertyp: SC/PC Duplex
- Wellenlänge 1310nm
- Duplexeinstellung: Full Duplex
- Auto Negotiation ON
Bei Übertragungsraten größer 1 Gbit/s bis einschließlich 10 Gbit/s
Standard-Übergabeschnittstelle:
- Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
- Typ: 10GbE-LR/LW
- Steckertyp: SC/PC Duplex
- Wellenlänge 1310nm
oder
- Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
- Typ: 10GbE-LR/LW
- Steckertyp: LC
- Wellenlänge 1310nm
Bei Übertragungsraten größer 10 Gbit/s bis einschließlich 100 Gbit/s
- Glasfasertyp: Singlemode Fibre SMF
- Typ: 100GbE-LR4/LR
Die endgültige Festlegung der jeweils einzusetzenden Schnittstellentechnologie (z.B. Kupfer oder Glasfaser sowie die genaue Spezifikation) erfolgt durch den Auftraggeber im Rahmen der leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs im jeweiligen Einzelauftrag gemäß den jeweiligen Anhängen zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).
Eventuelle Änderungen der Interface-Spezifikationen gegenüber den hier beschriebenen Standards werden ebenfalls im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibung im Mini-Wettbewerb durch den Auftraggeber vorgegeben.
Routing
IPv4-Adressen
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber bzw. seinem Endkunden die zur Nutzung des Internetanschlusses erforderlichen PA-IPv4-Adressen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers zur Verfügung.
Die Art und Anzahl der IP-Adressen sowie etwaige Konfigurationsvorgaben hinsichtlich der Netzwerkeinstellungen, insbesondere NAT/PAT-Konfiguration auf den Netzabschlussgeräten des Auftragnehmers, können vom Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs verbindlich festgelegt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geforderte IP-Konfiguration auf den von ihm bereitgestellten Netzabschlussgeräten entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen.
Anzahl nutzbarer IPv4-Adressen
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber pro symmetrischen Internetanschluss standardmäßig mindestens ein /29 PA-IPv4-Adressbereich zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer kann eine IP-Adresse für die Adressierung des LAN-Interfaces seines Netzabschlussgerätes verwenden.
Bei einer redundanten Anbindung muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens ein /28 IPv4-Adressbereich zur Verfügung stellen.
Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, je nach Bedarf weitere öffentliche IPv4-Adressbereiche anzufordern.
Die Anforderungen an Art und Umfang zusätzlicher IPv4-Adressbereiche werden durch den Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs verbindlich vorgegeben.
Primary DNS-Server (Query)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen eigenen Primary DNS-Server zu betreiben und dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin die Nutzung dieser Funktion zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung und Nutzung des Primary DNS-Servers erfolgt ohne gesonderte Vergütung und ist im Rahmen der vereinbarten Vertragsleistungen enthalten.
Secondary DNS-Server (Query)
Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, einen Secondary DNS-Server zu betreiben, der in technisch angemessenen Abständen seine Daten mit dem Primary DNS-Server abgleicht bzw. synchronisiert und als Backup-Server dient. Die Bereitstellung und Nutzung des Secondary DNS-Servers erfolgt auf Anforderung des Auftraggebers und ist Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen; eine gesonderte Vergütung hierfür ist ausgeschlossen.
DNSSec
Der Auftragnehmer muss DNSSec zur Absicherung des DNS nutzen. Damit muss sichergestellt werden, ob ein DNS-Response von einem vertrauenswürdigen DNS-Server stammt und ob der Transport unverfälscht erfolgt ist.
Anonymisierung der RIPE-Einträge
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die RIPE-Einträge für die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten IPv4- und IPv6-Adressbereiche anonymisiert werden bzw. erfolgen. Dabei dürfen in den RIPE-Einträgen keine Rückschlüsse auf den Endkunden oder auf den Auftraggeber (zum Beispiel: Personenangaben, Liegenschaftsangaben etc.) möglich sein Die Anonymisierung hat insbesondere den jeweils geltenden Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit unter Beachtung der in dieser Ziffer 3.5 definierten Anforderungen zu entsprechen.
Infrastruktur-Hardware in einer Liegenschaft des Auftraggebers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesamte Netzwerkinfrastruktur in einer Liegenschaft des Auftraggebers bzw. seines Endkunden in 19-Zoll-Bauweise bereitzustellen und die hierfür erforderlichen Komponenten einschließlich geeigneter Einbaurahmen zu liefern, und den Einbau in bestehende Racks des Auftraggebers zu ermöglichen. Dies gilt im Besonderen für Komponenten, die im Lieferzustand ab Werk noch keinen 19-Zoll-Einbaurahmen haben bzw. die im Lieferzustand ab Werk noch nicht für die 19-Zoll-Montage vorgesehen sind. Hierfür sind durch den Auftragnehmer mechanische 19-Zoll-Einbauhilfen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzusehen und anzubauen; etwaige Mehrkosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Eventuelle Änderungen der Bauweise der Netzabschlussgeräte (zum Beispiel Tischgerät oder Wandmontage) werden durch den Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs vorgegeben.
Stromversorgung in einer Liegenschaft des Auftraggebers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen dieses Rahmenvertrages bereitzustellenden Hardware- und Netzwerkinfrastrukturkomponenten für die Nutzung in den Liegenschaften des Auftraggebers in einer 230-Volt-Variante auszuführen und bereitzustellen.
Alle gelieferten Komponenten müssen ohne weitere Umrüstung oder Zusatztechnik an eine standardisierte 230-Volt-Stromversorgung in Deutschland anschließbar und betriebsbereit sein.
Weitere Vertragsleistungen
Zusätzlich zu den in den vorstehenden Ziffern beschriebenen Vertragsleistungen können die nachfolgend aufgeführten, weiteren Vertragsleistungen in Form von technischen Anforderungen des Auftraggebers beauftragt werden:
Diese weiteren Vertragsleistungen werden im Falle von Mini-Wettbewerben durch die vom Auftraggeber bereitgestellten jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber verbindlich konkretisiert und festgelegt.
Bei Bestandsanschlüssen erfolgt die Festlegung dieser weiteren Vertragsleistungen innerhalb des jeweiligen Einzelvertrages auf Grundlage der jeweiligen Anhänge zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese zusätzlichen Anforderungen entsprechend der jeweiligen Einzelverträge im Rahmen der werkvertraglichen Leistungserbringung umzusetzen.
Reverse DNS
Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer die Einrichtung eines Revers-Eintrages (rDNS) für die ihm zugewiesenen IP-Adressbereiche anzufordern.
Die Einrichtung und Pflege der jeweiligen rDNS-Eintrages erfolgt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung.
IPv6-Adressen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber am LAN-Interface des Netzabschlussgerätes PA-IPv6-Adressen zur Verfügung zu stellen.
Anzahl nutzbarer IPv6-Adressen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber mindestens ein /48 IPv6-Adressbereich zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann eine IP-Adresse für die Adressierung des LAN-Interfaces des Netzabschlussgerätes verwenden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs weitere öffentliche IPv6-Adressen für den jeweiligen Internetanschluss anzufordern.
Bereitstellung IPv4 und IPv6 als Dual Stack
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bereitstellung von Internet-Protokoll-Version 4 (IPv4) und Internet-Protokoll-Version 6 (IPv6) im sogenannten Dual-Stack-Modus sicherzustellen, d.h. ein Parallelbetrieb von beiden Internet-Protokoll-Versionen (IPv4 und IPv6) muss möglich sein. DS Lite wird vom Auftraggeber ausdrücklich nicht akzeptiert.
Redundante Anbindung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers eine redundante Anbindung der jeweiligen Liegenschaft wie folgt bereitzustellen:
- Anzahl der Links (Anbindungen): 2 Stück,
- Anzahl der Netzabschlussgeräte: 2 Stück,
- Anzahl der Stromversorgungen (Netzteile) je Netzabschlussgerät: 2 Stück
- Diese Netzteile müssen im laufenden Betrieb des Systems getauscht werden können, ohne dass es gleichzeitig zu einem Ausfall kommt (HotSwop),
mit
- Getrennter Trassenführung:
- knoten- und kantendisjunkt mit mindestens 3 Meter Trassenabstand. Die Verteilknotenpunkte müssen unterschiedlich sein und die Zugangsleitungen müssen einen Abstand von mind. 3 Meter haben,
- getrennte Hauszuführung und Anbindung an unterschiedlichen PoPs im Netz des Auftragnehmers,
oder alternativ mit
- Gemeinsamer Trassenführung:
- knotendisjunkter Wegeführung und einer Hauszuführung an unterschiedlichen PoPs im Netz des Auftragnehmers,
und einer
- Konfiguration der Netzabschlussgeräte:
-
- active / standby oder active / active.
-
Die konkreten Anforderungen an die Redundanz bzw. die konkrete Ausprägung der redundanten Anbindung werden vom Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen leistungskonkretisierenden Ausschreibungsunterlagen eines Mini-Wettbewerbs explizit festgelegt bzw. vorgegeben.
DDoS-Schutz
Funktionen
Der Auftragsnehmer muss folgende DDoS-Mitigation-Kategorien erfüllen:
- Der Auftragnehmer muss einen aktiven DDoS-Schutz bereitstellen, der selbstständig DDoS-Attacken erkennt und diese dem Auftragnehmer meldet,
- Der Auftragnehmer muss entsprechende DDoS-Filter für gängige Dienste (Web, E-Mail, VPN, DNS) zur Verfügung stellen. Folgende Filtermöglichkeiten müssen mindestens zur Verfügung stehen:
-
- Protokoll (TCP, UDP, ICMP, etc.),
- TCP-Flags, ICMP-Typ,
- Quell- und Ziel-IP,
- Rate-Limit pro IP bzw. Netzbereich,
-
- Es wird IPv4 unterstützt,
- Es wird zusätzlich auch IPv6 unterstützt,
- Der Auftragnehmer bietet eine 24x7-Erreichbarkeit, stellt an allen Kalendertagen (einschließlich Wochenenden und Feiertagen) eine Erreichbarkeit an sieben Tagen pro Woche jeweils 24 Stunden täglich sicher,
- Der Auftraggeber kann im Angriffsfall eigene Definitionen einbringen:
-
- zulässige oder spezielle IP-Bereiche,
- zulässige oder spezielle Regionen (Geo-IP),
- Profile des erlaubten Datenverkehrs,
-
- Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber beim Erstellen solcher Definitionen unterstützen.
Webportal
Es steht dem Auftragnehmer frei, dem Auftraggeber ein Webportal für Reporting-Zwecke bereitzustellen, welches Statistiken und Reports bereitstellt und dem Auftraggeber für Traffic-Auswertungen zur Verfügung steht. Ein solches Webportal ist jedoch ausdrücklich nicht Teil der geschuldeten Leistung.
Blackholing
IP-Blackholing ermöglicht es, IP-Adressen/-Netze eines durch ein DoS/DDoS-Angriff betroffenen Servers/Dienstes auf ein "null"-Interface zu routen, um die Systeme des Auftraggebers oder seines Endkunden vor Überlastung zu schützen.
Im Falle von Angriffen auf Systeme oder Dienste des Auftraggebers oder seines Endkunden muss der Auftragnehmer ein zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbartes IP-Blackholings (Null-Routing) im Internet Backbone des Auftragnehmers bereitstellen.
Sofern Blackholing durch den Auftragnehmer nicht als geeignetes Verfahren zur Mitigation von DDoS-Attacken verwendet wird, erlaubt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, den ungewünschten Attack Traffic während der Attacke mittels „Access Control Lists“ (ACLs) auf den Auftragnehmer Backbone-Core-Routern zu sperren.
Verwendung eines Netzabschlussgerätes BWI-zugelassener Hersteller
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers ein bestehendes Netzabschlussgerät auszutauschen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Der Austausch hat durch ein Netzabschlussgerät zu erfolgen, dass einem vom Auftraggeber freigegebenen bzw. -zugelassenen Herstellergerät entspricht. Die mitgeteilten Vorgaben des Auftraggebers zur Auswahl des Herstellers und des konkreten Netzabschlussgerätes sind verbindlich umzusetzen.
Änderungen der öffentlichen IP-Adressen eines sym. Internetanschlusses
Der Auftragnehmer muss auf Anforderung des Auftraggebers bei bestehenden Internetanschlüssen die vergebenen öffentlichen IP-Adressbereiche erweitern oder durch neue IP-Adressbereiche ersetzen.
Anforderungen an Informationssicherheit und den Auftragnehmer im Bereich DDoS-Schutz
Der Auftragnehmer hat im Bereich der Schutz- und Sicherheitsfunktion während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelverträge ausschließlich die DDoS-Schutz-Lösung einzusetzen, die durch einen als „qualifizierter DDoS-Mitigation-Dienstleister“ beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gelisteten Unterauftragnehmer erbracht bzw. bereitgestellt wird.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für die BSI-Listung sowie die Leistungserbringung erforderlichen maßgeblichen fachlichen, sicherheitsrelevanten und sonstigen Voraussetzungen während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelverträge erfüllt bleiben und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich nachgewiesen werden.
Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass er selbst oder die im Bereich des DDoS-Schutzes eingesetzten Unterauftragnehmer während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelverträge über eine jeweils aktuelle Zertifizierung nach DIN EN ISO 27001:2022 verfügt und diese aufrechterhält.
Technische Ausgestaltung der Übergabepunkte und Endstellen in der Liegenschaft
Beschreibung der Endstellen
Der Auftragnehmer errichtet eine den technischen Beschreibungen entsprechende Netzabschlusseinrichtung in dem vom Auftraggeber definierten Übergaberaum der Endstelle in einer Liegenschaft mit den Schnittstellen, die in vorstehender Ziffer 3.3 „Schnittstelle“ gefordert werden.
Leistungsübergabe in der Liegenschaft
Die Leistung des Auftragnehmers endet am Leistungsübergabepunkt in der Liegenschaft und umfasst alle in der Abbildung 2 symbolisch dargestellten Komponenten:
Abbildung 2: Darstellung Leistungsübergabepunkt in einer Liegenschaft
Der Bestands-APL wird in den meisten Fällen von der Deutschen Telekom bereitgestellt. Die Nutzung der bestehenden APLs wird empfohlen, um Tiefbauarbeiten zu umgehen. Sollte der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber einen neuen APL errichten wollen, muss dies mit dem Auftraggeber abgestimmt werden (siehe Ziffer 4.1.2 „Aufbau eines neuen APLs in einer Liegenschaft“).
Aufbau eines neuen APLs in einer Liegenschaft
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Errichtung eines neuen APLs zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen und darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine baulichen und infrastrukturellen Maßnahmen durchführen.
Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung zum Aufbau eines neuen APLs nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen:
- Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber gegenüber, die technische Machbarkeit sowie die objektive Notwendigkeit der Maßnahme nachvollziehbar nach;
- Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche im Zusammenhang mit dem Aufbau eines APLs erforderlichen Kosten für Infrastrukturmaßnahmen vollständig und trägt diese allein;
- Der Zeitbedarf zum Aufbau des APLs geht nicht über das Ende des geplanten Realisierungszeitraumes (Bereitstellung des Internetanschlusses) hinaus, und eine schriftliche Erlaubnis für eine Baumaßnahme vom Grundstückseigentümer wird erteilt.
Sofern der Auftraggeber der Durchführung eines Bauvorhabens des Auftragnehmers zustimmt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche für Bauvorhaben in Bundesliegenschaften geltenden allgemeinen Abläufe und Verfahrensvorgaben einzuhalten.
Insbesondere umfasst dies:
- die Erstellung einer Baumappe,
- deren Genehmigungsverfahren und
- die Übergabe der Dokumentation des Bauvorhabens.
Die vom Auftragnehmer zu liefernden Unterlagen bei Tiefbauprojekten umfassen dabei insbesondere Bauzeichnungen, Leitungsverläufe, Fotoprotokoll, Mess- und Übergabeprotokolle im LISA-Format (Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen).
Die Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben umfassen neben der Durchführung der eigentlichen Baumaßnahmen auch
- die Beantragung der Baumaßnahme beim Auftraggeber,
- die notwendigen Begehungen,
- die Vorbereitung zur Bauabnahme,
- die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber für die Abnahme der Dokumentation durch bundeseigene LISA-Leitstellen.
Die vorstehend genannten Leistungen des Auftragnehmers sind Bestandteil seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten und erfolgen ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung, soweit in der betreffenden Liegenschaft bereits ein APL vorhanden ist. Soweit in der betreffenden Liegenschaft kein APL vorhanden ist, werden etwaige Zusatzaufwendungen gesondert zwischen den Parteien abgestimmt.
Beistellleistungen und Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers / Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers
Beistellleistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die nachstehend aufgeführten Betriebsmittel aus-schließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes und nur für die Dauer der Erforderlichkeit zur Verfügung.
Der Auftraggeber stellt in der jeweiligen Liegenschaft ein 19-Zoll IT-Rack bereit, in das der Auftragnehmer seine Komponenten einbauen kann.
Der Auftraggeber stellt in der jeweiligen Liegenschaft eine 230-Volt-Stromversorgung zur Verfügung und sorgt für eine ausreichende Klimatisierung.
Der Auftraggeber stellt Datenleitungen in der Liegenschaft zur Verfügung. Die Datenleitungen des Auftraggebers führen in den Liegenschaften vom (Bestands)-APL (Abschlusspunkt der Leitung) bis zum Leistungsübergabepunkt in den Liegenschaften und werden vom Auftraggeber entsprechend geschalten.
Die Betriebsmittel sind unter Beachtung der Regelungen aus dem Rahmenvertrag bzw. Einzelvertrag, insbesondere unter Beachtung der Regelungen zur IT-Sicherheit, zum Daten- und zum Geheimschutz zu verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und jederzeit innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrages bzw. Einzelvertrags beigestellte Betriebsmittel zurückzufordern. In diesem Fall wird der Auftraggeber die zurückgeforderten Betriebsmittel durch adäquate Betriebsmittel ersetzen, sofern und solange dies für die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
Darüber hinaus obliegt dem Auftraggeber die Erbringung der folgenden Mitwirkungshandlungen, soweit und solange dies für die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich ist:
- Zutrittsgewährung zu den betroffenen Standorten des Auftraggebers bzw. Endkunden,
- Bereitstellung aller für die Leistungserbringung benötigten Informationen zum Leistungsgegenstand, bestehend beispielsweise aus:
- Informationen zu abhängigen Projekten,
- Einblick in relevante Prozesse,
- Benennung eines Ansprechpartners auf Seiten des Auftraggebers zu den jeweiligen Themengebieten,
- Datenlieferungen und sämtliche für die Störungsanalyse und Beseitigung relevanten Informationen (Logfiles, Dumps u.a.),
- Berechtigungen, Zugriffsrechte.
Weitere besondere Vorgaben und interne Anforderungen des Auftraggebers
Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sind ggf. weitere Vorgaben des Auftraggebers zu beachten, die jedoch den Gesamtleistungsumfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
Diese Vorgaben werden in Form von Prozessbeschreibungen, Handbüchern, Rundschreiben und sonstigen Auftraggeber-internen Dokumentationen dem Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Einzelvertragsschlusses zur Verfügung gestellt.
Abnahme der Vertragsleistungen
Die Bereitstellung eines symmetrischen Internetanschlusses durch den Auftragnehmer ist erst abgeschlossen, wenn dieser dem Auftraggeber eine Inbetriebnahme-Meldung sowie ein Messprotokoll in verschlüsselter Form übermittelt hat, jeweils unter Nutzung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Verschlüsselungsverfahrens. Die Inbetriebnahme-Meldung muss dem Auftraggeber spätestens fünf (5) Arbeitstage nach der Inbetriebnahme zugehen und folgende Angaben enthalten:
- Anschrift der Liegenschaft mit Nennung des Aufstellortes des Netzabschlussgerätes (Gebäude / Etage / Raum / Rack),
- Bestellte und realisierte Leistung:
- Schnittstelle,
- Übertragungsrate,
- Steckertyp.
- Leitungsbezeichnung,
- Nennung des verwendeten APLs (mit Nennung des Unterauftragnehmers) in der Liegenschaft (Gebäude / Etage / Raum / Rack),
- Leitungsbezeichnung des Unterauftragnehmers (sofern vorhanden),
- Tag der Bereitstellung des symmetrischen Internetanschlusses,
- Messprotokoll mit mind. folgenden Angaben:
- Datendurchsatz (Throughput in Mbit/s, bzw. Gbit/s) und Laufzeitmessung zwischen dem Netzabschlussgerät des Aufragnehmers und dem daran angeschlossenen Endgerät im nächstliegenden PoP oder zu einem Testserver des Auftragnehmers,
- Messdauer (mindestens 30min),
- Interface-Einstellungen (Duplexeinstellung).
Die Verrechnung der vertraglichen Vergütung des neuen symmetrischen Internetanschlusses erfolgt frühestens ab dem in der Inbetriebnahme-Meldung genannten Bereitstellungstermin, jedoch erst nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Inbetriebnahme-Meldung in Textform die Abnahme zu erklären oder diese unter Angabe der abnahmeverhindernden Mängel zu verweigern.
Als abnahmeverhindernde Mängel gelten insbesondere:
- Nicht eingehaltene vertraglich vereinbarte Leistungsparameter gemäß vorstehender Ziffer 3,
- Wenn die Funktionalität des symmetrischen Internetanschlusses nicht der im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung, der konkretisierenden Ausschreibungsunterlagen oder des jeweiligen Einzelvertrages spezifizierten Leistung entspricht,
- Mängel, die eine zweckmäßige Nutzung des symmetrischen Internetanschlusses unmöglich machen oder unzumutbar einschränken,
- Unvollständige und/oder fehlerhafte technische Dokumentation.
Unterbleibt innerhalb der vorgenannten Frist eine ausdrückliche Abnahmeverweigerung, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Kommunikationsvorgaben und Anforderungen an Datenschutz, Verschlüsselung und Dokumentation
Jegliche Kommunikation in Wort und Schrift zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden, insbesondere die Rechnungsstellung sowie der Informationsaustausch bei der Störungsannahme und -bearbeitung, hat ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen.
Die im Rahmen der Laufzeit dieses Rahmenvertrages und der hierunter geschlossenen Einzelverträge erstellten (z.B. Statusliste), zum Start der Leistungserbringung übergebenen und übermittelten Dokumente (z.B. Liegenschaftsliste) dürfen ausschließlich auf solchen lokalen Speichermedien aufbewahrt werden (z.B. Arbeitsplatz-PCs, Laptops, externe Festplatten), die über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe VS-Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) zugelassene Verschlüsselung (nachfolgend „BSI-Verschlüsselung“ genannt) verfügen.
Sofern eine lokale Speicherung aufgrund interner Regelungen des Auftragnehmers nicht möglich ist und die Dokumente stattdessen auf zentralen Speichermedien (z.B. Netzlaufwerken oder Dokumentenmanagementsystemen) abgelegt werden, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Dokumente mit einer GnuPG-fähigen Verschlüsselungssoftware verschlüsselt werden.
Die vorgenannte Verschlüsselungspflicht gilt gleichermaßen bei der elektronischen Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber sowie zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden, soweit sicherheitsrelevante oder als solche erkennbare Daten übermittelt werden, insbesondere zu Liegenschaften (wie z.B. Angaben zu Gebäude / Rack / Raum) und symmetrischen Internetanschlüssen (wie z.B. Leitungsbezeichnungen, IP-Adressen).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass
- alle für das Projekt relevanten und eingebundenen Personen rechtzeitig mit den nach Maßgabe der vorgenannten Anforderungen einzusetzenden Verschlüsselungstechnologien vertraut gemacht werden. Dies umfasst insbesondere die hardwarebasierte Verschlüsselung auf lokalen Datenträgern (z.B. Arbeitsplatzrechner, Laptops, externe Festplatten) oder – sofern eine Speicherung auf zentralen Systemen erfolgt – den Einsatz der GnuPG-Software.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die gewählte Verschlüsselungstechnologie auf den jeweils verwendeten Endgeräten installiert, funktionsfähig und den eingebundenen Personen sowohl technisch zur Verfügung steht als auch durch eine angemessene Einweisung in ihrer Anwendung verständlich gemacht wurde.
Bei Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD, insbesondere bei VS-NfD-eingestuften Liegenschaftsplänen (Lagepläne, Pläne für Kabelkanäle etc.), ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, die Bestimmungen des Rahmenvertrages zu Verschlusssachen und insbesondere das VS-NfD-Merkblatt nebst Anlage (Anlage 6 zum Rahmenvertrag) zu beachten bzw. einzuhalten.
Anforderungen an Bestandsanschlüsse und Anschlüsse für Wertungspreise
Für Bestandsanschlüsse bilden die in den Anhängen 1 bis 61 zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen die verbindliche Grundlage der Leistungserbringung. Die Leistungsbeschreibungen der Bestandsanschlüsse werden als Anhänge (Anhänge 1 bis 61) zu dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) des Rahmenvertrages geführt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesen Anhängen definierten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen, die die Leistungserbringung konkretisieren, vollständig und verbindlich einzuhalten und umzusetzen sowie die Überführung der jeweiligen Bestandsanschlüsse entsprechend diesen Anforderungen sicherzustellen.
Die Überführung der Bestandsanschlüsse erfolgt im Wege von Einzelverträgen nach Maßgabe der Regelungen des Rahmenvertrages.
Diese Anforderungen sind im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages fortzuführen und werden soweit erforderlich durch die leistungskonkretisierenden Unterlagen im Mini-Wettbewerben sowie den jeweiligen Einzelvertrag näher konkretisiert, ergänzt oder, soweit ausdrücklich vorgesehen, angepasst, ohne den grundlegenden Charakter des jeweiligen Bestandsanschlusses zu verändern.
Die zugehörigen Leistungsbeschreibungen der Bestandsanschlüsse sind in den nachfolgenden Anhängen (Anhänge 1 bis 61) enthalten und nachstehend tabellarisch aufgeführt.
Für Anschlüsse gemäß Anhang 62 zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bilden die dort festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen die verbindliche Grundlage der Leistungserbringung. Die Leistungsbeschreibungen dieser Anschlüsse werden als Anhang (Anhang 62) zu dieser Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) des Rahmenvertrages geführt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Anhang 62 festgelegten technischen, betrieblichen und sonstigen Anforderungen, die die Leistungserbringung konkretisieren, vollständig und verbindlich einzuhalten und umzusetzen.
| Anhang | Vertragsbestandteile |
|---|---|
| Vorgezogene Mini-Wettbewerbe: | |
| 1 | Anh. 01 ALLA590166 (LB) |
| 2 | Anh. 02 ALLA590167 (LB) |
| 3 | Anh. 03 ALLA590281, 590282, 590283, 590284 (LB) |
| 4 | Anh. 04 ALLA590555, 590556 (LB) |
| 5 | Anh. 05 ALLA590661, 590662 (LB) |
| 6 | Anh. 06 ALLA590400 (LB) |
| 7 | Anh. 07 ALLA590923, 590924 (LB) |
| 8 | Anh. 08 ALLA590726, 590727, 590728, 590729 (LB) |
| 9 | Anh. 09 ALLA590658 (LB) |
| 10 | Anh. 10 ALLA590904 (LB) |
| 11 | Anh. 11 ALLA590905 (LB) |
| 12 | Anh. 12 ALLA590668 (LB) |
| 13 | Anh. 13 ALLA590669 (LB) |
| 14 | Anh. 14 ALLA590670 (LB) |
| 15 | Anh. 15 ALLA590672 (LB) |
| 16 | Anh. 16 ALLA590673 (LB) |
| 17 | Anh. 17 ALLA590676 (LB) |
| 18 | Anh. 18 ALLA590694 (LB) |
| 19 | Anh. 19 ALLA590699 (LB) |
| 20 | Anh. 20 ALLA590700 (LB) |
| 21 | Anh. 21 ALLA590705 (LB) |
| 22 | Anh. 22 ALLA590710 (LB) |
| 23 | Anh. 23 ALLA590711 (LB) |
| 24 | Anh. 24 ALLA590715 (LB) |
| 25 | Anh. 25 ALLA590717 (LB) |
| 26 | Anh. 26 ALLA590721 (LB) |
| 27 | Anh. 27 ALLA590742 (LB) |
| 28 | Anh. 28 ALLA590743 (LB) |
| 29 | Anh. 29 ALLA590744 (LB) |
| 30 | Anh. 30 ALLA590745 (LB) |
| 31 | Anh. 31 ALLA590746 (LB) |
| 32 | Anh. 32 ALLA590748 (LB) |
| 33 | Anh. 33 ALLA590749 (LB) |
| 34 | Anh. 34 ALLA590755 (LB) |
| 35 | Anh. 35 ALLA590761 (LB) |
| 36 | Anh. 36 ALLA590762 (LB) |
| 37 | Anh. 37 ALLA590765 (LB) |
| 38 | Anh. 38 ALLA590769 (LB) |
| 39 | Anh. 39 ALLA590773 (LB) |
| 40 | Anh. 40 ALLA590780 (LB) |
| 41 | Anh. 41 ALLA590781 (LB) |
| 42 | Anh. 42 ALLA590783 (LB) |
| 43 | Anh. 43 ALLA590791 (LB) |
| 44 | Anh. 44 ALLA590792 (LB) |
| 45 | Anh. 45 ALLA590803 (LB) |
| 46 | Anh. 46 ALLA590804 (LB) |
| 47 | Anh. 47 ALLA590805 (LB) |
| 48 | Anh. 48 ALLA590811 (LB) |
| 49 | Anh. 49 ALLA590816 (LB) |
| 50 | Anh. 50 ALLA590818 (LB) |
| 51 | Anh. 51 ALLA590821 (LB) |
| 52 | Anh. 52 ALLA590893 (LB) |
| 53 | Anh. 53 ALLA590900 (LB) |
| 54 | Anh. 54 ALLA590674 DDoS (LB) |
| 55 | Anh. 55 ALLA590698 DDoS (LB) |
| 56 | Anh. 56 ALLA590751 DDoS (LB) |
| 57 | Anh. 57 ALLA590753 DDoS (LB) |
| 58 | Anh. 58 ALLA590889 DDoS (LB) |
| 59 | Anh. 59 ALLA590724 DDoS (LB) |
| 60 | Anh. 60 ALLA590559, 590560 DDoS (LB) |
| 61 | Anh. 61 ALLA590933 DDoS (LB) |
| Wertungspreise: | |
| 62 | Anh. 62 sym. Internetanschlüsse für Wertungspreise (LB) |
Anhänge
Anhänge: wie oben unter Ziffer 8 ausgewiesen