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- Grundsätze für die Beschaffung von Fahrzeugen – siehe auch Anlage 2
Die Beschaffung von Fahrzeugen (Kauf, Leasing und Miete) richtet sich nach der „Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO2- und Schadstoffemissionen. Bei Ersatz- oder Erweiterungsbeschaffungen in den EU-Fahrzeugklassen M 1 und N 1 (=PKW u. leichte Nutzfahrzeuge) sind grundsätzlich Elektrofahrzeuge zu beschaffen. Die Beschaffung von Fahrzeugen, die ausschließlich oder überwiegend durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden – hierzu gehören auch Fahrzeuge mit Mischantrieben – ist nur im Ausnahmefall zu- lässig und dann zu begründen und zu dokumentieren. Alle Beschaffungsanträge werden über das Elektronische Bestellwesen (SAP-SRM) über den LBV (zABM) geleitet und sind von die- sem zu genehmigen und freizugeben. Die Bedarfsträger können bei Ablehnung des Beschaf- fungsauftrages durch das zABM die Beschaffung des Fahrzeuges nur beantragen, wenn ihre Behördenleitung / Bezirksamtsleitung oder der jeweilige Beauftragte für den Haushalt einem erneuten Antrag zugestimmt hat (Veto-Regelung).
Im Grundsatz gilt die Regelung ebenfalls für den Senatsfuhrpark sowie die sonstigen Dienst- fahrzeugberechtigten unter Berücksichtigung der Vorgaben durch das Landeskriminalamt. Die „Grundsätze für die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staats- rätinnen und Staatsräte sowie weitere Berechtigte“ (Senatsbeschluss vom 15.Dezember 2009) bleiben davon unberührt.
Ein neu in Betrieb zu nehmendes Dienstfahrzeug der EG-Fahrzeugklasse M2, M3, N2 oder N3 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen muss mit einem Abbiegeassistenz- system (AAS) aus- bzw. nachgerüstet sein. Dieses AAS muss den Empfehlungen des Bun- desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für Mindestanforderungen an AAS (siehe: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/abbiegeassistent.html?https=1) entsprechen und eine allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeug-Bundesamtes bzw. eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung besitzen.
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Anlage 2
„Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO -
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und Schadstoffemissionen“
- Ziel
Der Straßenverkehr ist eine wesentliche Quelle für Luftschadstoffe und Treibhausgase. Ca. 28 % der CO - Emissionen (Stand Verursacherbilanz 2019, Statistikamt Nord) sowie ca. 2 30% der NOx-Emissionen in Hamburg werden durch den Kraftfahrzeugverkehr hervorgeru- fen. Die CO -Emissionen stammen zum größten Teil von Personenkraftwagen (PKW), ge- 2 folgt von kleineren Lastkraftwagen (LKW). Die Hauptemittenten von NOx sind Dieselfahr- zeuge, insbesondere vor Einführung der Abgasnorm 6d-TEMP.
Ziel dieser Leitlinie ist es, einen verbindlichen Rahmen für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO -Emissionen und Schadstoffausstoß vorzugeben. So sollen Fahrzeuge be- 2 schafft werden, deren Emissionen bezogen auf den jeweils aktuellen Stand der Technik so gering wie möglich sind. Den Anforderungen einer umweltgerechten Beschaffung von emissi- onsarmen Fahrzeugen soll mit dieser Richtlinie Rechnung getragen werden. Damit kann die FHH in ihrem eigenen Verantwortungsbereich verursachte CO - und Schadstoffemissionen 2 so weit wie möglich reduzieren („Stadt als Vorbild“) und dazu beitragen, Folgekosten zu mini- mieren. Vor diesem Hintergrund können im Sinne einer Lebenszykluskostenbetrachtung hö- here Beschaffungskosten gerechtfertigt und begründet werden.
- Bestimmung der Fahrzeuge
Diese Leitlinie gilt für die Beschaffung mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Kfz) der Freien und Hansestadt Hamburg, die für den öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden sollen und der straßenverkehrsrechtlichen Zulassungspflicht unterliegen.
- Schadstoffe
Der Straßenverkehr verursacht eine Vielzahl von Luftschadstoffen und Treibhausgasen, die als Abgase ausgestoßen werden. Verbesserungen der Fahrzeugtechnologie und Kraftstoffe konnten den Schadstoffausstoß bei den einzelnen Fahrzeugen erheblich verringern. Dem gegenüber stehen jedoch die steigende Anzahl gefahrener Kilometer. Die wichtigsten durch den Verkehr verursachten Emissionen sind Kohlendioxid (CO2), Fein- staub (PM) und Stickoxide (NOx).
Für PKW und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5t übertrifft die vorliegende Leitlinie die Forderun- gen der Leitlinie 2009/33/EG zur Reduzierung des Treibhausgases CO2 durch Festschrei- bung
• des Vorrangs der Beschaffung von Fahrzeugen mit rein batterieelektrischem Antrieb und • im Falle von konventionellen Antrieben die Bevorzugung von benzinbetriebenen Mo- toren.
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- Richtwerte der jeweiligen Fahrzeugkategorien
4.1 Grundsätze für die Beschaffung von PKW und leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t
4.1.1 Hinweis auf die Umsetzung des Hamburger Klimaplans bis 2030:
Steigerung des Anteils elektrisch betriebener PKW im Fuhrpark der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme der Fahrzeuge unter Ziffer 4.3.
Laut Hamburger Klimaplan besteht das Ziel, dass die FHH bis 2030 alle PKW bis 3,5 t zuläs- siger Gesamtmasse im Fuhrpark der öffentlichen Verwaltung mit einem reinen Elektroantrieb betreibt.
4.1.2 EU-Richtlinie Clean Vehicle Directive (CVD)
Nach der EU-Richtlinie CVD (RL 2009/33/EG) und deren nationaler Umsetzung durch das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge sind bei der Wahl eines Fahrzeugs mit einem Verbrennungsmotor (Ziffern 4.1.4 und 4.1.5) ab dem 02.08.2021 folgende Bestim- mungen einzuhalten. Jede Fachbehörde, jeder Landesbetrieb und jedes Bezirksamt hat da- für Sorge zu tragen, diese Richtwerte einzuhalten. Die FHH verfolgt jedoch über das Ge- setz hinausgehende Ziele (siehe Ziffer 4.1.1).
| Fahrzeugklasse | Beschaffungszeitraum 02.08.2021 - 31.12.2025 | Beschaffungszeitraum 01.01.2026 - 31.12.2030 |
|---|---|---|
| PKW (≤3,5t zGM.*) | 38,5% der neu beschafften Fahr- zeuge dürfen nicht mehr als 50 g CO /Km sowie 80% Luftschad- 2 stoffe der Emissionsgrenzwerte nach RDE ausstoßen | 38,5% der neu beschafften Fahr- zeuge dürfen nicht mehr als 0 g CO /Km ausstoßen 2 |
| LKW (≤3,5t zGM.*) | 38,5% der neu beschafften Fahr- zeuge dürfen nicht mehr als 50 g CO /Km sowie 80% Luftschad- 2 stoffe der Emissionsgrenzwerte nach RDE ausstoßen | 38,5% der neu beschafften Fahr- zeuge dürfen nicht mehr als 0 g CO /Km ausstoßen 2 |
| LKW (>3,5t zGM.*) | 10% der neu beschafften Fahr- zeuge müssen einen alternativen Antrieb besitzen (z.B. Strom, Was- serstoff, Gas) | 15% der neu beschafften Fahrzeuge müssen einen alternativen Antrieb besitzen (z.B. Strom, Wasserstoff, Gas) |
| Busse (>5t zGM.*) | 45% der neu beschafften Fahr- zeuge müssen einen alternativen Antrieb besitzen (z.B. Strom, Was- serstoff, Gas) | 65% der neu beschafften Fahrzeuge müssen einen alternativen Antrieb besitzen (z.B. Strom, Wasserstoff, Gas) |
| * Zulässige Gesamtmasse |
Davon ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophen- schutz, Baustellen, Häfen, Flughäfen, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Reise- busse ohne Stehplätze.
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4.1.3 Vorrang für Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzelle Wasserstoff)
Aufgrund der derzeit gängigen Batteriekapazitäten können folgende Tages-Kilometerleistun- gen mit einer Batterieladung in den nachfolgend dargestellten Fahrzeugsegmenten mindes- tens zurücklegt werden. Darauf basierend sind vorrangig Fahrzeuge mit rein batterieelektrischem Antrieb zu beschaf- fen.
| Fahrzeugsegment | Obergrenze der Tages-Kilometerlaufleistung. Sollte diese nicht regelmäßig überschritten werden, ist ein Kfz mit einem reinen Elektroantrieb zu beschaffen. |
|---|---|
| Mini- und Kleinwagen | 100 Km |
| Mittel- und Kompaktklasse | 250 Km |
| Obere Mittelklasse | 300 Km |
| SUV | 250 Km |
| Van | 200 Km |
| Utilities (VW Transporter, MB Vito) | 100 Km |
| Transporter (Nutzfahrzeugzulassung N1 | 100 Km |
(Nutzfahrzeugzulassung N1
Davon abgewichen werden darf im Ausnahmefall nur, wenn:
- nachweislich die durchschnittliche tägliche Kilometerleistung regelmäßig überschrit- ten wird (siehe vorstehende Tabelle),
- aus infrastrukturellen Gründen nachweislich ein Laden am Standort der Dienststelle nicht ermöglicht werden kann (reine Elektrofahrzeuge),
- keine Ladesäule vorhanden ist bzw. nicht errichtet werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht jedes Fahrzeug zwingend eine eigene Ladeeinrichtung benötigt. (reine Elektrofahrzeuge),
- für die Aufgabe/den Auftrag wofür das Fahrzeug angeschafft wird, nachweislich kein reines Elektrofahrzeug oder ein Fahrzeug mit einem Wasserstoffantrieb am Markt an- geboten wird.
Sofern der Ausnahmefall eintritt, ist dieser schriftlich zu dokumentieren und dem Be- schaffungsprozess beizufügen.
4.1.4 Beschaffung von Fahrzeugen mit einem von außen aufladbaren Hybridmotor
Sofern im Ausnahmefall die Beschaffung von Fahrzeugen nach Ziffer 4.1.3 nicht möglich ist, sollen Fahrzeuge mit einem von außen aufladbaren Hybridmotor beschafft werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Anforderungen unter § 2 Elektromobilitätsgesetz1 ein- gehalten werden.
Es gelten die gleichen Ausnahmebedingungen wie unter Ziffer 4.1.3.
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4.1.5 Nachrangige Beschaffung von Fahrzeugen mit anderen Antrieben
Ist eine Beschaffung gemäß den Ziffern 4.1.3 und 4.1.4 in begründeten Einzelfällen nicht möglich, sollen Fahrzeuge mit einem Hybridantrieb oder einem Gasantrieb beschafft werden, nachrangig auch mit einem benzinbetriebenen bzw. dieselbetriebenen Verbrennungsmotor, wobei ein Benzinantrieb einem Dieselantrieb vorzuziehen ist.
Bei der Wahl eines Fahrzeugs mit einem Kraftstoffantrieb sind die Ziffern 4.1.1. und 4.1.2 zu- sätzlich zu berücksichtigen.
Ist ein Fahrzeug aus den letzten vier genannten Antriebsarten zu beschaffen, dürfen die fol- genden CO -Obergrenzen (nach WLTP2) nicht überschritten werden: 2
| Fahrzeugsegment | CO -Obergrenzen (g CO / Km) 2 2 |
|---|---|
| Mini- und Kleinwagen | 100 |
| Mittel- und Kompaktklasse | 130 |
| Obere Mittelklasse | 150 |
| SUV | 150 |
| Van | 150 |
| Utilities (VW Transporter, MB Vito) | 165 |
| Transporter (Nutzfahrzeugzulassung N1) | 220 |
(Nutzfahrzeugzulassung N1)
4.2 Andere Fahrzeuge (Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3)
Für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 (z.B. Busse und LKW) gibt es derzeit keine EU- harmonisierten Messverfahren zu CO2-Emissionen. Die Festlegung von Richtwerten ist da- her nicht möglich. Bei Wahl eines Fahrzeugs der o.g. Fahrzeugklassen ist die aktuell gültige Abgasnorm unter Berücksichtigung der Ziffer 4.1.2 zu wählen.
4.3 Einsatzfahrzeuge
Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, des Justizvollzugsdienstes und des Landesam- tes für Verfassungsschutz sind von den Grundsätzen dieser Richtlinie ausgenommen, orien- tieren sich aber an den o.g. Richtlinien. Aus einsatztaktischen Gegebenheiten und Anforde- rungen können diese Richtwerte z.T. nicht berücksichtigt werden.
4.4 Senatsfuhrpark und sonstige Dienstfahrzeugberechtigte
Im Grundsatz gilt die Leitlinie ebenfalls für den Senatsfuhrpark sowie der sonstigen Dienst- fahrzeugberechtigten unter Berücksichtigung der Vorgaben durch das Landeskriminalamt.
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- Überarbeitung der Richtwerte
Die Leitlinie wird jährlich durch die BIS-P und die BVM/LBV evaluiert und bei technischen Weiterentwicklungen durch die BIS-P, BVM/LBV, BUKEA und die FB in einer Arbeitsgruppe aktualisiert.
- Erklärung
1Im Sinne dieses § 2 Elektromobilitätsgesetzes sind Elektrofahrzeuge:
- ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug o- der ein Brennstoffzellenfahrzeug,
- ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsma- schine, und b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges be- findlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
- ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewand- ler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebs- maschine bestehen,
- Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraft- fahrzeuges genutzt werden,
- Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden
2 WLTP: Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure
Um zu messen, wie viel Kraftstoff ein Auto verbraucht und ob es die Abgasgrenzwerte ein- hält, schreibt der Gesetzgeber genormte Prüfverfahren vor. Für die Typzulassung neuer PKW gilt EU-weit seit dem 1. September 2017 das neue Testverfahren „Worldwide Harmo- nized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ (WLTP) in Nachfolge des seit 1992 gültigen NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).
Durch geänderte Vorgaben wie z.B. Fahrzeugausstattung, Beschaffenheit der Reifen und messen in unterschiedliche Fahrzyklen (realitätsnähere Bedingungen) steigt der Kraftstoff- verbrauch um etwa 20% im Gegensatz zu dem vorigem Testverfahren (NEFZ). Durch die Steigerung des Kraftstoffverbrauchs steigt somit auch der CO Ausstoß. 2-
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