Anl_04_Muster_Rahmenvertrag.pdf

Rahmenvereinbarung zur Erstellung von Delegationsbroschüren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 14:59 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

RAHMENVEREINBARUNG

Zwischen

Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Dr. Steffen Kammradt und Herrn Sebastian Saule im Folgenden „Auftraggeberin“ genannt,

und

Firma Adresse vertreten durch Vorname Name im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt,

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages

(1) Auf der Grundlage der Ausschreibung Bezeichnung und gemäß Zuschlagserteilung vom Datum verpflichtet sich die Auftragnehmerin, gemäß ihrem Angebot vom Datum − soweit dieser Rahmenvertrag oder die jeweiligen Einzelaufträge keine abweichenden Vereinbarungen enthalten − gemäß den von der Auftraggeberin im jeweiligen Einzelauf- trag erteilten Weisungen und im Rahmen des Corporate Design der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH / des Landes Brandenburg / der Hauptstadtregion o. ä. folgende Leistungen zu erbringen:

− Leistung 1 − Leistung 2

im Folgenden die „Werke“ genannt.

(2) Für die Vergabe der Einzelaufträge kann die Auftraggeberin die Auftragnehmerin schriftlich auffordern, das jeweilige Angebot für den Einzelauftrag erforderlichenfalls zu vervoll- ständigen. Die Beauftragung zur Fertigung der Werke erfolgt aufgrund eines gesonderten, schriftlich zu erteilenden Einzelauftrags der Auftraggeberin, der weitere Einzelheiten der zu erbringenden Leistung regeln kann.

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 1/9

[Seite 2]

(3) Die Option zur Einzelbeauftragung von weiteren Werken, für die im Rahmen der Aus- schreibung kein Preisangebot abgefragt wurde, ist hierdurch gegeben. Vor der Erteilung von Einzelaufträgen kann die Auftraggeberin die Auftragnehmerin konsultieren und dabei auffordern, ihr Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Dieser Rahmenvertrag begründet keine Verpflichtung zur Beauftragung der Auftragnehmerin.

(5) Die Arbeitsproben, die die Auftragnehmerin in dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses Vertrages geführt hat, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die von der Auftragneh- merin im Rahmen der Einzelaufträge erbrachten Leistungen müssen ihrer Qualität den eingereichten Arbeitsproben und Zeitplänen entsprechen, was sich insbesondere anhand der Zuschlagskriterien bemisst, die zum Vergabeverfahren gehörigen Aufforderung zur Angebotsabgabe definiert wurden.

(6) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggeberin über ihre Tätigkeit in Ausfüh- rung des jeweiligen Einzelauftrags regelmäßig informiert zu halten und die Auftraggeberin auf Anforderung jederzeit über den Stand der Ausführungen des jeweiligen Einzelauftrags zu unterrichten.

(7) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ohne zusätzliche Vergütung die Druckfahnen auch nach Abgabetermin Korrektur zu lesen.

§ 2 Abgabetermin und Abnahme

(1) Der Abgabetermin für die Werke wird im Rahmen des jeweils zu erteilenden Einzelauftrags gesondert vereinbart.

(2) Das jeweilige Werk bedarf der Abnahme durch die Auftraggeberin.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Auftraggeberin nicht innerhalb von sieben Werk- tagen nach Ablieferung des Werkes erklärt, dass sie die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkenne, und dies entsprechend spezifiziert.

(4) Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann die Auftraggeberin die ihr zustehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere von dem Rahmenvertrag zurücktreten sowie von der Auftragnehmerin Schadensersatz verlangen.

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 2/9

[Seite 3]

§ 3 Vergütung

(1) Für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung erhält die Auftragnehmerin eine Vergütung gemäß der im Angebot vom Datum genannten Preise sowie der im Einzel- auftrag getroffenen Vereinbarung. Hierfür sind die im Preisblatt vereinbarten Preise zuzüglich der von der Auftragnehmerin abzuführenden Umsatzsteuer in jeweils gesetz- licher Höhe zugrunde zu legen, soweit die mit dem Einzelauftrag vereinbarte Leistung mit der im Preisblatt beschriebenen Leistung übereinstimmt. Weicht die im Einzelauftrag vereinbarte Leistung von der im Preisblatt beschriebenen Leistung ab, ist im Einzelauftrag ein Preis zu vereinbaren, der mittels der im Preisblatt festgelegten Kalkulationsmethode und auf der Grundlage der dort vereinbarten einzelnen Preisbestandteile ermittelt wurde.

(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach erbrachter Leistung, nach Vorlage einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden, zum Vorsteuerabzug berechtigenden und prüfbaren Rechnung.

(3) Die Schlussrechnungslegung hat spätestens zwei Wochen nach vollständiger Erbringung der Leistung zu erfolgen.

(4) Die Übersendung von Rechnungen erfolgt elektronisch im ZUGFeRD-Format an invoice@wfbb.de unter Angabe des/der zuständigen Projektverantwortlichen der WFBB, der WFBB-Auftrags-Nr. sowie der WFBB-Kostenstelle.

(5) Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, die aus diesem Rahmenvertrag entstandenen oder zukünftig entstehenden Ansprüche gegen die Auftraggeberin an Dritte abzutreten.

(6) Gemäß der von der Auftragnehmerin unterzeichneten Vereinbarung zum Brandenbur- gischen Vergabegesetz sind mit der ersten (Teil-) Rechnung über erbrachte Leistungen Nachweise einzureichen.

Im Regelfall ist eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über Lohnhöhe oder darüber, dass alle Beschäftigten mindestens den jeweils einschlägigen Mindestlohn erhalten, ausreichend.

Werden zum Nachweis Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen sowie Arbeitszeitnachweise in Bezug auf alle, im Rahmen dieses Auftrages mit Ausführung der Leistungen eingesetzten Beschäftigten eingereicht, sind diese als Kopie in anonymisierter (Namen und personen- bezogene Daten unbedingt geschwärzt) oder in pseudonymisierter Form (z.B. Mitarbeiter 1, 2, 3, …) in einem verschlossenen Umschlag der Rechnung beizufügen. Der Zusammen- hang zwischen Leistungsnachweis und Lohn- oder Gehaltszahlung muss erkennbar sein.

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 3/9

[Seite 4]

§ 4 Vertragsdauer / Kündigung

(1) Die rahmenvertraglichen Leistungen sind in der Zeit ab 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu erbringen. Der Rahmenvertrag verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraums um zwei weitere Jahre, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitteilt, dass die Verlängerungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen wird. Die Verlängerungsmöglichkeit kann höchstens zwei mal in Anspruch genommen werden.

(2) Auftraggeberin und Auftragnehmerin können den Rahmenvertrag − unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit der Auftraggeberin nach § 649 BGB − auch aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund kommt insbesondere in Betracht:

i) Ein erheblicher Dissens über die Gestaltung und Durchführung eines Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,

ii) Eine der Vertragsparteien befindet sich mehr als 2 Wochen in Verzug mit einer nach diesem Rahmenvertrag oder dem jeweiligen Einzelauftrag geschuldeten Leistung.

(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Im Falle einer Beendigung dieses Rahmenvertrages, unerheblich aus welchem Grunde diese erfolgt, stehen der Auftraggeberin sämtliche bis zur Vertragsbeendigung vorliegen- den Arbeitsergebnisse einschließlich etwaiger Rechte gemäß § 5 zu. Im Falle der Beendi- gung dieses Rahmenvertrages sind die bis dahin erzielten Arbeitsergebnisse der Auftrag- geberin unverzüglich zu übergeben.

§ 5 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Das Eigentum an allen Arbeitsergebnissen, die sich aus den vertragsgegenständlichen Leistungen der Auftragnehmerin ergeben oder auf diesen beruhen (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Layouts, Designs, Grafiken, Zeichnungen, Texte, Datensamm- lungen, Entwürfe, Vorstufen, Software, Know-how, insgesamt auch als ″Arbeitsergebnis″ bezeichnet) steht zum Zeitpunkt seiner Entstehung ausschließlich der Auftraggeberin zu. Die Auftraggeberin gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die Auftragnehmerin hat die Arbeitsergebnisse als das Eigentum der Auftraggeberin zu kennzeichnen und wird der Auf- traggeberin jederzeit Zugang zu den Arbeitsergebnissen gewähren. Die Auftraggeberin kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Herausgabe der Arbeitsergebnisse, einzelner Teile, Elemente oder Entwürfe verlangen.

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 4/9

[Seite 5]

(2) Die Auftragnehmerin überträgt auf die Übertragung annehmende Auftraggeberin sämtli- che Rechte sowie jeweils die Nutzungsrechte an diesen Rechten, an allen bisherigen wie künftigen Arbeitsergebnissen, für den Moment ihres jeweiligen Entstehens bereits hiermit zur ausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränk- ten Nutzung. Der Auftraggeberin steht das unwiderrufliche und ausschließliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse in denkbar umfassender Weise zu nutzen und auszuwerten, in allen Medien und allen bekannten sowie derzeit noch unbekannten Nutzungsarten, und jeweils mit dem Recht, diese Rechte auf Dritte zu übertragen. Diese Rechteübertragung umfasst insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfäl- tigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe (unter Einschluss des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung sowie des Sende- und Kabelweitersenderechts), das Recht zur Ände- rung und sonstigen Bearbeitung, Übersetzungen und umfassenden Auswertung der ur- sprünglichen oder geänderten Fassungen. Die Auftraggeberin ist nicht zur Ausübung der ihr vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechte an den Arbeitsergebnissen sind durch die Gegenleistung der Auftraggeberin abgegolten.

(3) Soweit im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag gewerbliche Schutzrechte, ein- schließlich Marken, Patente oder Geschmacksmuster entstehen, wird die Auftragnehmerin diese der Auftraggeberin schriftlich anzeigen. Die Auftraggeberin hat das ausschließliche Recht, diese Schutzrechte im eigenen Namen anzumelden und eintragen zu lassen, zu übertragen, an Dritte zu lizenzieren sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Sofern im Rahmen dieses Rahmenvertrages von der Auftragnehmerin Internet- domains angemeldet bzw. registriert werden, steht das Recht an diesen Domains aus- schließlich der Auftraggeberin zu. Die Auftragnehmerin darf eine Registrierung von Domains auf eigenen Namen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin vornehmen und ist auf entsprechende Aufforderung durch die Auftraggeberin jederzeit zur Herausgabe bzw. Übertragung der entsprechenden Domains verpflichtet.

(4) Die Auftragnehmerin wird in sämtlichen Verträgen mit Angestellten, freien Mitarbeitern oder sonstigen dritten Parteien den Erwerb und die Übertragung der vorgenannten Rechte sicherstellen. Die Auftragnehmerin stellt zudem sicher, dass sämtliche Urheber, die an der Erstellung der Arbeitsergebnisse beteiligt sind, auf die Geltendmachung ihrer etwaigen Ansprüche auf Nennung als Urheber verzichten. Die Auftragnehmerin garantiert im Sinne eines selbstständigen Garantieversprechens, dass die Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen und stellt die Auftraggeberin diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, frei.

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 5/9

[Seite 6]

§ 6 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftragsinhalt und alle Tatsachen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, sowie sämtliche sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen weder im Rahmen eigener Arbeit zu gebrauchen oder zu verwerten noch Dritten in irgendeiner Form zur Kenntnis zu bringen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die von ihr im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Rahmenvertrages betrauten Personen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(2) Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit oder an sonstige Dritte über Thema, Inhalt, Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten des von der Auftragnehmerin zu erbringen- den Werkes sowie jede sonstige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Werk sind allein der Auftraggeberin vorbehalten.

(3) Die Auftragnehmerin darf nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin, die die Einzelheiten der Eigendarstellung regelt, zu Zwecken der Eigendarstellung die für die Auftraggeberin erarbeiteten Produkte aufführen.

(4) Soweit der Auftragnehmerin Geschäfts- und Betriebsunterlagen und -daten sowie Computerprogramme und Daten/Dateien von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, diese ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte keine Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind von der Auftragnehmerin während des laufen- den Vertragsverhältnisses auf Aufforderung und nach Beendigung unverzüglich herauszu- geben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden. Ein Zurückbehaltungs- recht steht der Auftragnehmerin nicht zu.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß diesem § 6 werden durch eine Beendigung dieses Rahmenvertrages nicht berührt und bleiben über einen Zeitraum von drei Jahren ab Beendigung des Rahmenvertrages in Kraft. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne von § 74 HGB ist damit nicht bezweckt.

§ 7 Bestandteile dieses Vertrages

Vertragsbestandteile sind neben diesem Dokument: − die Leistungsbeschreibung − die Angebotspreisblätter − die von der Auftragnehmerin vorgelegten Arbeitsproben − die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung,

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 6/9

[Seite 7]

− die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG gemäß Anlage 03 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe in dem Vergabeverfahren, die zum Abschluss dieses Vertrages geführt hat, − die Eigenerklärung der Auftragnehmerin zur Verfügbarkeit und Bereitstellung notwendiger Kapazitäten gemäß Anlage 0x zur Aufforderung zur Angebotsabgabe in dem Vergabeverfahren, die zum Abschluss dieses Vertrages geführt hat, − xxx.

Bei Widersprüchen gehen die in diesem Dokument getroffenen Vereinbarungen allen übrigen Vertragsbestandteilen vor.

§ 8 Rechtsbeziehungen zu Dritten / Haftungsausschluss

(1) Die Vergabe von Unteraufträgen durch die Auftragnehmerin an Dritte zur Durchführung von Tätigkeiten aus diesem Rahmenvertrag bzw. den jeweiligen Einzelaufträgen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin gestattet. Die Auftragneh- merin ist nicht berechtigt, die Auftraggeberin Dritten gegenüber zu verpflichten oder sonst zu vertreten.

(2) Gegenüber Dritten besteht keine Haftung oder Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den jeweiligen Einzelaufträgen (keine „Verträge mit Schutzwir- kung zugunsten Dritter“). Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Verträge mit Dritten, die im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abge- schlossen werden, nur mit einem entsprechenden Hinweis und Haftungsausschluss zugunsten der Auftraggeberin abzuschließen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus oder in Zusam- menhang mit diesem Rahmenvertrag und den jeweiligen Einzelaufträgen freizustellen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Auftrag- geberin.

§ 9 Datenschutz

Die Auftragnehmerin erklärt, dass ihr die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, insbesondere die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit dem aktuellen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bekannt sind. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, diese datenschutzrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen und für ihre Einhaltung zu sorgen.

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 7/9

[Seite 8]

§ 10 Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien

Dieser Rahmenvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Auftraggeberin und der Auftragneh- merin abschließend, soweit nicht in den jeweiligen Einzelaufträgen ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in dem Rahmenvertrag Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Rahmenvertrages gewollt haben.

§ 12 Formerfordernis

Nebenabreden zu diesem Rahmenvertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages sowie die aufgrund dieses Rahmenvertrages erteilten Einzelaufträge bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Potsdam. Sofern die Auftragnehmerin Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit dieses Rahmenvertrages der Gerichtsstand Potsdam vereinbart.

(2) Verlegt die Auftragnehmerin ihren Sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss dieses Rahmenvertrages ins Ausland oder ist ihr Sitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt einer Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen die Auftragnehmerin Potsdam.

Potsdam, 07.01.2025 Potsdam, 07.01.2025


__ Dr. Steffen Kammradt Sebastian Saule Sprecher der Geschäftsführung Geschäftsführer Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 8/9

[Seite 9]

Ihr Rahmenvereinbarungsangebot nehmen wir an.

Ort, Datum Vorname Name / Namen eintragen Firma der Auftragnehmerin eintragen

WFBB Verwaltung 01.01.2025 Seite 9/9

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung