Anl_03_BbgVergG_01_2026.docx

Rahmenvereinbarung zur Erstellung von Delegationsbroschüren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 14:59 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforde­rungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines/unseres Angebotes:

Name des Bieters:

  1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrags mindestens das nach § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoentgelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.

Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohn­gesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte höhere Mindestlöhne gelten:

Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2
des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt13,00 Euro brutto.
Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem
1. Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt13,90 Euro brutto.

Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist, als das Mindest­entgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgeltverpflichtung des Brandenburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelun­gen keine Anwendung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz den Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohn­gesetz übersteigt.

  1. Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen)

Im Regelfall ist eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über Lohnhöhe oder darüber, dass alle Beschäftigten mindestens den jeweils einschlägigen Mindestlohn erhalten, als Nachweis ausreichend.

  • Nachweis per Entgeltabrechnung:

Eine mögliche Form der Nachweiserbringung ist die Übermittlung von Entgeltabrech­nungen für die mit der Leistungserbringung beschäftigten Mitarbeiter. Alle Nachweise sollen in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymi­sierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorge­legt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und –zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.

    • Nachweis per Benennung des gültigen Tarifvertrages:

Eine dritte Möglichkeit der Nachweiserbringung die Benennung des gültigen Tarifvertrages, deren Bereitstellung zur Überprüfung und der Benennung der betreffenden Tarifgruppen der mit der Leistungserbringung beschäftigten Mitarbeiter.

  1. Stichprobenkontrollen

Dem Auftraggeber wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/ unserer von mir/uns eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehalts­abrech­nungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörig­keit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsent­gelt­höhe und -zahlung befragen.

  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller - auch der im Ausland ansässigen - Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollstän­dige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungs­­belege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr, den Zugang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsicht­nahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  1. Nachunternehmer

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evtl. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern ein­ge­­setzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeits­­kräften.

  1. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Nachauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen anderen Nachauftragnehmer benennen. Der Auftraggeber räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfahren unschädlich sind.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/unserem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.

    • von Nachunternehmern

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügtem Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaf­ten Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkür­zung gegen­­über einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht

Ich/wir räume/n dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

Mir/uns ist bekannt, dass mein/unser Angebot unvollständig ist, wenn diese Vereinbarung nicht unterschrieben dem Auftraggeber vorgelegt wird.

Ort, DatumVorname Name des Bieters
Firmenname
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