2026-08-25_Anlage 14 - Frage- und Antwortkatalog.pdf

Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:51 (Europe/Berlin)

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Anlage 14 - Frage- und Antwortkatalog

Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung

(Aktenzeichen: Z25-11-2026-0014)

Der Frage- und Antwortkatalog wird während der Angebotsfrist in der bis dahin aktuellen Fassung allen Bietern zur Verfügung gestellt. Der Katalog wird mit dem abschließenden Stand Bestandteil der Vergabeunterlagen und ist damit eine verbindliche Grundlage für die Angebotserstellung.

Fragen zum Inhalt der Ausschreibung sowie zum Verfahren sind unter Verwendung des beigefügten Frage- und Antwortkatalogs in elektronischer Form ausschließlich über den Angebotsassistenten der E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) zu richten. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die E-Vergabe-Plattform temporär nicht erreichbar ist, können Sie Ihre Fragen unter Angabe des o.g. Aktenzeichens auch an folgende E-Mail-Adresse richten: Z25.Postfach@BNetzA.de

Nr.Referenz / FundstelleBieterfrageAntwort
[Beispiel][z.B. Angebotsvordruck][z.B. Ist es möglich das Angebot per Fax an die Anschrift in Bonn zu senden?][z.B. Nein. Für öffentliche Vergabeverfahren gelten
strenge Formvorschriften. Die Angebotsabgabe erfolgt
ausschließlich über den Angebotsassistenten auf
www.evergabe-online.de (s. auch Anlage „Besondere
Bewerbungsbedingungen“)]
1Besondere VertragsbedingungenRückgabe-/Löschungspflichten Der Auftragnehmer unterliegt als Rechtsanwaltsgesellschaft gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Gehen wir daher zutreffend davon aus, dass die in der Vertraulichkeitsvereinbarung genannten Herausgabe- und Löschpflichten die berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers nach § 50 BRAO nicht einschränken?Ihre Annahme ist korrekt.
2Besondere VertragsbedingungenNutzungsrechte Gehen wir Recht in der Annahme, dass unsere Arbeitsergebnisse ausschließlich im Namen des Auftraggebers, jedenfalls ohne Bezugnahme auf den Auftragnehmer verwendet werden sollen?Zu Teilfrage 1: Die Kurzgutachten sind für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nach derzeitigem Planungsstand nicht vorgesehen. Nicht als Weitergabe an Dritte im Sinne der nachstehenden Regelung gelten die Nutzung innerhalb der

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Anlage 14 - Frage- und Antwortkatalog

Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung

(Aktenzeichen: Z25-11-2026-0014)

Für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse unter Bezugnahme auf den Auftragnehmer gegenüber Dritten verwendet werden sollen, ist es dann richtig, dass eine Abänderung und Umgestaltung durch den Auftraggeber dann nicht erfolgen wird? Kann, sofern nach Auslieferung durch den Auftragnehmer eine Bearbeitung, insbesondere eine Abänderung und Umgestaltung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber vorgesehen ist, folgendes vereinbart werden: „Der Auftraggeber wird vor jeder Weitergabe bzw. Kommunikation der durch die Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse, die Inhalte der Weitergabe und Kommunikation mit dem Auftragnehmer zuvor abstimmen, soweit diese eine namentliche Nennung des Auftragnehmers enthalten“.Bundesnetzagentur, die Weitergabe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung – insbesondere an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie an Rechnungsprüfungs- und Aufsichtsstellen – sowie die Verwendung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zu Teilfrage 2 und 3: Nein. Ziffer XVIII und XIX der Besonderen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Das Bearbeitungs- und Änderungsrecht der Auftraggeberin wird nicht eingeschränkt.
3Zusätzliche VertragsbedingungenKontrollrechte Als Rechtsanwaltsgesellschaft unterliegen wir zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht, was uns wesentlich von sonstigen Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaften unterscheidet. Unsere Tätigkeiten sind nach Maßgabe der §§ 1, 2, 43, 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bzw. §§ 1, 2 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) unabhängig, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Entsprechend können wir Dritten nur eingeschränkt Zutritt zu unseren Geschäftsräumen gewähren und insbesondere einen Zugriff auf IT- Systeme grundsätzlich nicht einräumen. Dies stelltIhre Annahme ist korrekt.

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Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung

(Aktenzeichen: Z25-11-2026-0014)

regelmäßig eine Verletzung unserer strafbewehrten Verschwiegenheitspflichten dar. Frage: Gehen wir deshalb recht in der Annahme, dass Kontrollrechte gemäß § 13 des Zusätzlichen Vertragsbedingungen grundsätzlich nur insoweit Anwendung finden, wie diese nicht mit den straf- und berufsrechtlich bewehrten Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitspflichten des Auftragnehmers in Konflikt stehen (abgrenzbarer Raum, Einsichtsrecht lediglich in erforderliche und berufsrechtlich zulässige Unterlagen unter Aufsicht etc.)?
4Vereinbarung zur AuftragsverarbeitungAuftragsdatenverarbeitungsvereinbarung Als Rechtsanwaltsgesellschaft und Berufsgeheimnisträger unterliegen wir zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht, was uns wesentlich von sonstigen Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaften unterscheidet. Wir erfüllen alle datenschutzrechtlichen Vorgaben als verantwortliche Stelle – insbesondere gemäß EU DS-GVO - und sichern dies auch gerne zu. Gehen wir recht in der Annahme, dass vorliegend kein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 EU DS-GVO auf die gegenständliche Leistungserbringung nicht anwendbar ist?Der Abschluss des AVVs ist für Berufsgeheimnisträger, die § 203 StGB unterfallen und weisungsfrei arbeiten, grundsätzlich nicht erforderlich. Bitte sichern Sie uns in diesem Fall zu, dass Sie datenschutzkonform arbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen. Die Zusicherung ist dem Angebot schriftlich beizufügen. Für Bieter, die keine Berufsgeheimnisträger im vorgenannten Sinne sind oder die Leistung nicht eigenverantwortlich in ihrem originären Aufgabenbereich erbringen, ist die Anlage zur Auftragsverarbeitung auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
5Besondere VertragsbedingungenHaftung Frage: Ist die Aufnahme einer Regelung zur Haftungsbeschränkung in branchenüblicher Höhe gemäß § 52 BRAO in die vertraglichen Abmachungen wie folgt möglich:Nein. Die Besonderen Vertragsbedingungen gehen der VOL/B vor (Ziffer I der Besonderen Vertragsbedingungen, § 3 Abs. 2 und 3 ZVB). Ziffer XXV der Besonderen Vertragsbedingungen enthält bereits eine abschließende, gegenüber § 32 ZVB

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(Aktenzeichen: Z25-11-2026-0014)

„Die Haftung des Auftragnehmers für abweichende Haftungsregelung: Die Haftung ist auf Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme das Zweifache der Auftragssumme begrenzt, ergänzt von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper um die dort im Einzelnen geregelten Ausnahmen für und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, begründen, ist für die vom Auftragnehmer jeweils zu Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Arglist sowie die erbringenden Regelung zu Kardinalpflichten. Dem Anliegen einer a) betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen angemessenen Haftungsbegrenzung ist damit für einen einzelnen fahrlässig verursachten Rechnung getragen. Eine darüberhinausgehende Schadensfall auf € 5 Mio. und oder abweichende Regelung wird nicht vereinbart. b) rechtlichen Beratungsleistungen für einen einzelnen leicht fahrlässig verursachten Schadensfall auf € 10 Mio. beschränkt.“ Begründung: Aus Ihren Vergabeunterlagen ergibt sich, dass die VOL/B bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil wird. Gemäß § 7 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B kann die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers im Einzelfall summenmäßig in branchenüblicher Höhe weiter beschränkt werden. Rechtsanwaltsgesellschaften sind jedoch gehalten, ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber und Dritten angemessen zu begrenzen. Haftung und Versicherungsschutz müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelungen in § 52 BRAO tragen dem Rechnung.

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