| Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung (AZ: Z25-11-2026-0014) |
Vertraulichkeitsvereinbarung
bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für externe Unternehmen.
Zwischen der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
und der
<…>
vertreten durch
<...>.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und bezüglich des Auftrags Z25-11-2026-0014 wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Vertraulichkeitsvereinbarung
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind:
- Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt von der Bundesnetzagentur zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt.
- Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.
Der Auftragnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen ebenfalls die vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen.
Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Nach Abschluss des Auftrags sind dem Auftraggeber alle dem Auftragnehmer vorliegenden vertraulichen Informationen zu übergeben und auf schriftliche Aufforderung sind die vertraulichen Informationen und die aufgrund dieser Informationen gefertigten weiteren Unterlagen nachweislich zu vernichten. Soweit vertrauliche Informationen in schriftlichen Unterlagen oder in Datenbeständen auf elektronischen Datenträgern enthalten sind bzw. schriftlich niedergelegt werden, sind solche Unterlagen und Datenbestände sowie sämtliche Kopien hiervon bei Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit zu vernichten. Die Vernichtung ist dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden in vollem Umfang, die der Bundesnetzagentur durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Änderungen
und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Deutschen Recht. Gerichtsstand ist Mainz.
Unterschrift Bundesnetzagentur
| Ort, Datum | Name (in Druckbuchstaben) | Unterschrift |
Unterschrift
| Ort, Datum | Name (in Druckbuchstaben) | Unterschrift |
Mitarbeiter des Auftragnehmers:
| Ort, Datum | Name (in Druckbuchstaben) | Unterschrift |