Hinweise_zur_Wirkungsweise_der_Stoffpreisgleitklausel.pdf

Rahmenvereinbarung über Brandschutzbekleidung für die Feuerwehr Kassel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Hinweise zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel

Den Vergabeunterlagen ist das Formblatt „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen“ beigefügt. Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen.

Bitte beachten Sie:

Die Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel ist für den Bieter freiwillig. Sofern eine Vereinbarung nicht erwünscht ist, so ist dies entsprechend durch Setzen eines Häkchens im Formblatt „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen“ kenntlich zu machen. Sofern eine Vereinbarung jedoch erwünscht ist, ist kein Häkchen zu setzen. Stattdessen sind zu jeder GP-Nummer in Spalte 4 entsprechende Angaben zu machen. Diese Angaben werden nicht nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Bei Vereinbarung dieser Stoffpreisgleitklausel beruht die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung auf dem von Ihnen zur jeweiligen GP-Nummer kalkulierten und im Formblatt einzutragenden Stoffpreis(anteil).

Für die Abrechnung ist es nicht relevant, was Sie tatsächlich für den betreffenden Stoff bezahlen müssen, sondern hierfür ist allein die statistische Entwicklung dieses von Ihnen angegebenen jeweiligen Stoffpreises maßgebend.

Der von Ihnen angegebene Stoffpreis(anteil) ist als Basiswert 2 Ausgangsgröße der Berechnung. Zu dem gemäß Formblatt vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Lieferung/Verwendung) wird Ihr Basiswert 2 zum Basiswert 3 fortgeschrieben, unter Verwendung der beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes der Fachserie 17, Reihe 2.

Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann – nach Überschreitung der Bagatellgrenze – die Differenz der jeweiligen Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der in der jeweiligen (Abschlags)Rechnung abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen“.

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