Anlage D1 - Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Rahmenvereinbarung für Transport- und Umzugsdienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.09.2026, 14:02 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

XXX

Adresse HausNr.

PLZ Stadt

  • im Folgenden „Unternehmer“ -

und

dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) NRW,

Schifferstraße 10 47059 Duisburg, dieses vertreten durch den Direktor des LZPD NRW, ebenda dieser vertreten

durch Herrn Daniel Scheinert

  • im Folgenden „LZPD NRW“ genannt -

beide zusammen - im Folgenden die Vereinbarungspartner genannt -

Präambel

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW plant die Ausschreibung von Umzugs- und

Transportdienstleistungen, in dessen Rahmen fallen u.a. Büro- und Betriebsverlagerungen, Entsorgungen und

Neumöbellogistik sowie weitere umzugs- und transportbezogene Dienstleistungen. Nach dem gegenwärtigen

Planungsstand kann der Bedarf an Umzugs- und Transportdienstleistungen für das LZPD NRW variieren und nicht

zeitlich eingegrenzt werden bzw. fortlaufend in unterschiedlichem Umfang entstehen. Der Bedarf an den

vorbenannten gelisteten Leistungen kann sich aus den laufenden betrieblichen Erfordernissen ergeben. Eine

zeitliche Planung von Umzügen und Transporten im Voraus ist aus diesen Gründen nicht möglich. Im Rahmen

dieser Tätigkeiten können vertrauliche Informationen, Daten und Unterlagen sowie sonstige nicht allgemein

zugängliche Informationen mündlich und schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

Unternehmer

Das LZPD NRW ist gesetzlich verpflichtet, kritische Infrastrukturen zu schützen und neuralgische Angriffsvektoren

geheim zu halten, um die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Polizei des Landes NRW zu gewährleisten. Zu

diesem Zweck existieren diverse Geheimhaltungsvorschriften, die beachtet werden müssen. Dies vorausgesetzt,

und um die für die Vereinbarungspartner notwendige Rechtssicherheit zu erlangen, treffen diese folgende

Vereinbarung:

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  1. Definition

„Vertrauliche Informationen“ sind, unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle verkörperten

oder mündlichen Informationen und Daten, die nicht allgemein bekannt sind, wie beispielsweise alle finanziellen,

technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, die Tätigkeit oder die Einsatzkräfte betreffenden sowie sonstige

Informationen, welche sich auf die Polizei NRW beziehen und welche dem Unternehmer direkt oder indirekt am

oder nach dem Tag dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Vorhaben durch das LZPD NRW zugänglich

gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Als vertrauliche Informationen gelten

ebenfalls sämtliche hiervon erstellten Kopien und Zusammenfassungen. Dies gilt auch, wenn die vertraulichen

Informationen von Dritten stammen und einem Unternehmer dieses Termins zur Verfügung gestellt werden.

Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien vom LZPD NRW oder dem Unternehmer oder

Anderen erstellt wurden, sofern sie vertrauliche Informationen enthalten, wiedergeben oder sich auf diese beziehen.

Eine vertrauliche Information im Sinne dieser Klausel ist auch die Tatsache, dass vertrauliche Informationen dem

Unternehmer zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie sämtliche die

Durchführung dieses Termins betreffende Informationen, einschließlich der Tatsache, dass dieser Termin bzw.

Gespräche über das im Termin besprochene Vorhaben stattfinden, und dem Stand dieser Gespräche. Eine

Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Unternehmer bereits

öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung seitens des Unternehmers

öffentlich bekannt wurde. Die Beweislast trägt der Unternehmer.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung

2.1

Der Unternehmer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Terminteilnahme bzw. der Vor- oder

Nachbesprechungsteilnahme direkt oder indirekt erhaltenen vertraulichen Informationen im Sinne von Ziffer 1

dieser Vereinbarung geheim zu halten, d. h. Dritten weder direkt noch indirekt, weder ganz noch teilweise – auch

nicht in veränderter oder verarbeiteter Form – in irgendeiner Weise zugänglich zu machen.

2.2

Der Unternehmer verpflichtet sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu

verwenden. Eine darüberhinausgehende Verwendung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen

Zustimmung des LZPD NRW.

2.3

Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass der Kreis der Empfänger so klein wie möglich zu halten ist (es gilt

der Datenschutzgrundsatz der Datenminimierung: „Kenntnis nur wenn nötig“) und keine bzw. so wenig Kopien wie

möglich von übergebenen Unterlagen angefertigt werden.

2.4

Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit im Einzelfall erforderlich wird, vertrauliche Informationen an Dritte

weiterzugeben, wird der Unternehmer hierzu vorher das ausdrückliche Einverständnis des LZPD NRW einholen

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und mit dem Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen

dieser Vereinbarung sicherzustellen. Der Unternehmer hat dem LZPD NRW in diesem Fall unverzüglich nach der

Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte eine Auflistung zu übergeben, welche Informationen

weitergegeben wurden. Dies gilt nicht für solche Dritte, die aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit

verpflichtet sind.

2.5

Der Unternehmer wird das LZPD NRW unverzüglich informieren, wenn der Unternehmer Kenntnis davon erlangt,

dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.

2.6

Die Vertraulichkeitsverpflichtung obliegt dem Unternehmer auf unbestimmte Zeit. Sofern vertrauliche Informationen

rechtmäßig allgemein bekannt werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Verpflichtung zur

Verschwiegenheit.

  1. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

3.1 Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen:

a. die dem Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Verschwiegenheit

bereits bekannt waren,

b. die zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf

eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, veröffentlicht

werden. Soweit lediglich Teile veröffentlicht sind, bezieht sich die Ausnahme von der Pflicht zur

Vertraulichkeit nur auf diese Teile,

c. die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Verschwiegenheit erhalten werden, vorausgesetzt

der Dritte verletzt nach Kenntnis des empfangenden Vereinbarungspartner bei Übergabe der

Informationen keine eigene Verschwiegenheitsverpflichtung,

d. die durch schriftliche Erklärung des LZPD NRW ausdrücklich freigegeben wurden,

e. die aufgrund gesetzlicher Informationspflichten sowie bindender behördlicher oder richterlicher

Anordnungen preiszugeben sind. In diesem Fall ist der Unternehmer vor der Preisgabe unverzüglich zu

unterrichten und das weitere Vorgehen mit dem LZPD NRW abzustimmen.

3.2

Jeder Vereinbarungspartner hat das Recht, die Annahme von Informationen vor deren Überlassung

zurückzuweisen; dennoch überlassene Informationen unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht nach dieser

Vereinbarung.

3.3

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Wenn sich der Unternehmer auf das Vorliegen einer Ausnahme nach Ziffer 3.1 beruft, hat er das Vorliegen der

notwendigen Voraussetzungen zu beweisen.

  1. Datenschutz

4.1

Die Vereinbarungspartner sind sich der Tatsache bewusst, dass sowohl vertrauliche Informationen im Sinne der

Ziffer 1 als auch andere Inhalte oder Informationen personenbezogene Daten enthalten können. Eine Verarbeitung

von personenbezogenen Daten des jeweils anderen Vereinbarungspartners bzw. deren Beschäftigter oder

berechtigter Dritter (nachfolgend „Datenverarbeitung“) ist nur im Rahmen des festgelegten Zweckes zulässig. Den

Vereinbarungspartnern ist nach dem Datenschutzrecht untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,

zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach

Beendigung des Termins und einer etwaigen weiteren Geschäftsbeziehung fort. Verstöße gegen das

Datengeheimnis können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

4.2

Die Vereinbarungspartner stellen in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher

Bestimmungen zum Datenschutz sicher und verpflichten sich insbesondere, personenbezogene Daten des jeweils

anderen nur im Rahmen von deren Weisungen zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

4.3

Die Datenverarbeitung findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der

Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die

besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind und das LZPD NRW zugestimmt hat.

  1. Vertragsstrafe

Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Bestimmungen der Ziffer 2 dieser Vereinbarung durch den

Unternehmer hat das LZPD NRW gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen

Vertragsstrafe, deren Höhe vom LZPD NRW nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit

auf Betreiben des LZPD NRW Gegenstand einer Überprüfung durch das zuständige Gericht sein kann. Die Zahlung

der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch das LZPD NRW unberührt. Eine

gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den

Mindestschaden darstellt.

  1. Vereinbarungslaufzeit, Kündigung

6.1

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Vereinbarungspartner in Kraft.

6.2

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Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Ziffer 2.1 werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine

ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

6.3

Das Recht jedes Vereinbarungspartners, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einem

Vereinbarungspartner ein Festhalten an dieser Vereinbarung aus einem sonstigen, in der Person des Anderen

liegenden Grundes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht

mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn Umstände in der Person des Vereinbarungspartners vorliegen,

welche erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung dauerhaft nicht mehr

nachkommen kann.

  1. Schlussbestimmungen

7.1

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist

Duisburg, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Es gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts als vereinbart.

7.2

Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

7.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte

diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anstelle von unwirksamen Bestimmungen soll jeweils eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich

möglich, dem von den Vereinbarungspartnern angestrebten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes

gilt für etwaige Regelungslücken.

Unternehmer LZPD NRW …………., den Duisburg, den

_________________________ i.A._________________ Unterschrift Unterschrift

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