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Rahmenvereinbarung für Transport- und Umzugsdienstleistungen

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Rahmenvereinbarung über Transport- und Umzugsdienstleistungen für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW

ZA 4.2/1001504824/Cle

Kapitel: D

Rahmenvereinbarung

ZA 4.2/1001504824/Cle

der

Öffentlichen Ausschreibung

über Transport- und Umzugsdienstleistungen

für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW

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Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch das

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW,

Schifferstraße 10,

47059 Duisburg,

dieses vertreten durch den Direktor des LZPD NRW,

ebenda

(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)

und

[Name, Adresse]

(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

(nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt)

wird nachfolgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ________________________________________________________________________________ 4

§ 1 Gegenstände der Rahmenvereinbarung _________________________________________________ 4

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung __________________________________________________ 4

§ 3 Auftragserteilung ___________________________________________________________________ 5

§ 4 Leistung __________________________________________________________________________ 5

§ 5 Zahlung __________________________________________________________________________ 6 § 6 Lieferverzug, Vertragsstrafe ___________________________________________________________ 6

§ 7 Preise und Preisanpassungen _________________________________________________________ 7

§ 8 Gewährleistung, Haftung des Auftragnehmers _____________________________________________ 8

§ 9 Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftraggebers ________________________________________ 9

§ 10 Laufzeit der Rahmenvereinbarung, Kündigung ___________________________________________ 10

§ 11 Unterauftragnehmer ________________________________________________________________ 11

§ 12 Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen _____________________________________________ 11

§ 13 Verschlusssachen / Zuverlässigkeitsüberprüfungen________________________________________ 12

§ 14 Vertraulichkeitsregelung und Datenschutz _______________________________________________ 13

§ 15 Elektronische Katalogdaten __________________________________________________________ 13

§ 16 Schlussbestimmungen ______________________________________________________________ 14

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Präambel

Der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer die nachfolgende Rahmenvereinbarung, die die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Beschaffung von Transport- und Umzugsdienstleistungen bildet.

Die vom Auftraggeber nach aktueller Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20) anzugebende Höchstwert dieser Rahmenvereinbarung beträgt 200.000,00 EUR über die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung von maximal 6 Jahren ab Zuschlagserteilung. Eine Abrufverpflichtung des Auftraggebers ist nicht gegeben.

Dem Auftragnehmer wurde am (…) der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erteilt. Für die Umsetzung der rahmenvertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

§ 1 Gegenstände der Rahmenvereinbarung

(1) Gegenstände der Rahmenvereinbarung sind Transport- und Umzugsdienstleistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung (Kapitel B) der Öffentlichen Ausschreibung zum Zeichen ZA 4.2/1001504824/Cle.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen entsprechend § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung zu den nachstehenden Bedingungen zu erbringen.

(3) Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Bestellung besteht nicht; Mindestbestellmengen werden nicht vereinbart.

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind:

(a) die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,

(b) die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung der öffentlichen Ausschreibung zum Zeichen ZA 4.2/1001504824/Cle inklusive Anlagen (Kapitel B),

(c) die Antworten auf etwaige Bieterfragen im Verfahren ZA 4.2/1001504824/Cle,

(d) das Angebot des Auftragnehmers vom […] inklusive des Preisblatts (Kapitel C), sowie der Service- und Montagepreisliste zum Ausschreibungsverfahren ZA 4.2/1001504824/Cle,

(e) die Vertraulichkeitsvereinbarung zum Ausschreibungsverfahren ZA4.2/1001504824/Cle (Anlage D1),

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(f) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB-NRW) (Formular 512 EU),

(g) die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (BVB TVgG NRW) (Formular 513 EU),

(h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung und

(i) die Regelungen des BGB.

(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entspricht die vorgenannte Reihenfolge der Rangfolge der Bestimmungen.

(3) Allgemeine Vertrags-, Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung auf diese Rahmenvereinbarung. Dies gilt auch, wenn auf diese in dem Angebot des Auftragnehmers, in Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Dokumenten des Auftragnehmers ausdrücklich Bezug genommen werden sollte.

§ 3 Auftragserteilung

(1) Die Leistungspflicht aus dieser Rahmenvereinbarung wird durch die Erteilung von Einzelaufträgen begründet („Abrufe“). Abrufberechtigt ist der Auftraggeber (LZPD NRW). (2) Der Auftraggeber wendet sich bei Bedarf mit dem geplanten Auftragsvolumen an den Auftragnehmer und fordert von diesem ein Angebot mit Festpreis ein. Die Abrufe werden schriftlich durch den Auftraggeber erteilt.

(3) Der Abruf ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen gerechnet ab dem Zugang des Einzelabrufs beim Auftragnehmer von diesem unter Angabe eines verbindlichen Ausführungstermins schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Abruf zurücktreten.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufen. Für Abrufe, deren Datum innerhalb und deren Ausführungsdatum außerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung liegt, gelten somit die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung.

(5) Seitens des Auftraggebers besteht im Hinblick auf alle Gegenstände der Rahmenvereinbarung keine Verpflichtung zum Abruf oder zur Abnahme bestimmter Mindestmengen.

§ 4 Leistung

(1) Die Leistung erfolgt zum in der Auftragsbestätigung angegebenen Ausführungstermin oder ggf. nach Absprache, spätestens jedoch 4 Wochen nach Zugang des Abrufs beim Auftragnehmer. Seite: 5 von 14 Stand: 08.09.2026 Kapitel: D

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Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Abruf zurücktreten.

(2) Alle Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgen frei Verwendungsstelle an die im jeweiligen Abruf angegebene Stelle.

§ 5 Zahlung

(1) Die Rechnung wird an den Auftraggeber gerichtet. Die zur Zeit der Leistung gültige Umsatzsteuer wird gesondert auf der Rechnung aufgeführt.

(2) Für die Rechnungsstellung sind die zum Zeitpunkt des Abrufs gültigen Preise maßgeblich. Hiervon abweichend sind die am Tag der Ausführung am Erfüllungsort gültigen Preise maßgeblich, sofern sie unter Berücksichtigung der in § 7 (2) und (3) aufgeführten Regelungen unter den zum Zeitpunkt des Abrufs geltenden liegen.

(3) Die Vergütung ist mit Leistung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit brutto auf das in der jeweiligen Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu zahlen. Für den Zahlungszeitpunkt ist der Zugang des Überweisungsauftrags beim in der jeweiligen Rechnung genannten Kreditinstitut maßgeblich. Erfolgt die Zahlung der Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, gewährt der Auftragnehmer (…) % Skonto auf den jeweiligen Rechnungsbetrag.

§ 6 Lieferverzug, Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Leistungsausführung die festgelegten Termine einzuhalten.

(2) Können die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer der abrufenden Stelle diese Tatsache und die Gründe unverzüglich, spätestens drei Werktage vor Ablauf der vereinbarten Frist mitzuteilen.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, so kann die abrufende Stelle nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Abruf zurücktreten. Überschreitet der Auftragnehmer die Ausführungsfrist drei Mal bei der abrufenden Stelle, so ist der Auftraggeber für die gesamte verbleibende Laufzeit dieses Vertrages zusätzlich berechtigt, den von der verzögerten Leistungserbringung betroffenen Bedarf bei einem Dritten zu beauftragen. Werden Support- Leistungen schlecht erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, Ausbildung und Einsatz anderer entsprechender Mitarbeiter beim Auftragnehmer zu verlangen.

(4) Bei Nichteinhaltung von Ausführungsfristen verwirkt der Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung und ohne Nachweis eines Schadens durch den Auftraggeber je Verzug von einer Woche 0,5% des vereinbarten Nettopreises für die abgerufene, aber nicht fristgerecht erbrachte Leistung bis zum Höchstbetrag von 5,0% des vereinbarten Nettopreises. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen und insbesondere gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für andere Leistungen aufrechnen.

(5) Eine Vertragsstrafe ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeiten nicht zu vertreten hat.

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(6) Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerung sowie das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

(7) Das Recht der abrufenden Stelle, Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 7 Preise und Preisanpassungen

(1) Für die Vergütung des Auftragnehmers für die von ihm erbrachten Leistungen gelten die in der Service- und Montagepreisliste festgelegten Preise für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung (vgl. § 12 dieser Rahmenvereinbarung) als Festpreise unter Maßgabe der nachfolgenden Ausnahmen:

(2) Eine Anpassung der Preise kann nach den folgenden Grundsätzen erfolgen:

(a) Eine Erhöhung der Kosten für Dienstleistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevante Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen.

(b) Eine Anpassung der Preise des Rahmenvereinbarungsgegenstandes kann erfolgen, sofern sich die der Preiskalkulation des Auftragnehmers zugrunde liegenden Kosten für Leistungen, die vom Auftragnehmer ab dem 12. Monat nach dem Zuschlag zu erbringen sind, ändern. In diesem Fall können Auftragnehmer und Auftraggeber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich einen Anspruch auf Preisanpassung haben:

i. Sofern sich die Kosten für die Leistung des Auftragnehmers aufgrund von Steigerungen der Nettopreise für Material, für Energie und/oder Frachttarifpreise (nachfolgend zusammen „Herstellungskosten“ genannt) um mehr als 5% gegenüber den der Preiskalkulation zugrunde gelegten Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhöhen, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung der bezuschlagten Nettopreise (Kapitel C) verlangen. Dabei besteht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Einigkeit, dass jeweils nur die Hälfte einer Kostensteigerung bei der Preisanpassung berücksichtigt wird und der Auftragnehmer im Übrigen das Risiko der Kostensteigerung trägt (Selbstbeteiligungsklausel).

ii. Der Anspruch auf Preisanpassung ist – auch im Fall der Vertragsverlängerung und wiederholter Preisanpassungsbegehren – insgesamt auf maximal 50% der im Preisblatt (Kapitel C) ursprünglich bezuschlagten Nettopreise beschränkt. Etwaige Steigerungen der Herstellungskosten unterhalb von 5% (Bagatellschwelle) berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Preisanpassung. Seite: 7 von 14 Stand: 08.09.2026 Kapitel: D

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iii. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Des Weiteren gilt die Preisanpassung nur für den Teil der Leistung des Auftragnehmers, der durch die Änderung der Herstellungskosten betroffen ist.

iv. Der Auftragnehmer hat das Preisanpassungsbegehren unter Offenlegung seiner ursprünglichen Preiskalkulation schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und zu begründen. Er ist darlegungs- und beweispflichtig für die relevante Erhöhung seiner Herstellungskosten.

v. Die Preisanpassung gilt, sofern sie berechtigt ist, frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines schriftlichen Preisanpassungsbegehrens für die dann noch ausstehenden Leistungen des Auftragnehmers. Etwaige Abrufe, die vor dem Preisanpassungsbegehren getätigt wurden, deren Lieferung aber erst nach der Preisanpassungsprüfung erfolgt, unterliegen den vorherigen nicht angepassten Preisen.

(3) Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Preisermäßigung, wenn und soweit sich die Herstellungskosten i.S.v. § 7 Abs. 2 (b) i. dieser Rahmenvereinbarung um mehr als 5% gegenüber den Herstellungskosten für den Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung reduzieren und diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Auftraggeber hat zum Zweck der Prüfung eines Preisanpassungsanspruches Anspruch auf Auskunft und Offenlegung der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers.

(4) Der Anspruch des Auftraggebers auf Kostensenkung beträgt die Hälfte der ermittelten Kostensenkung. Etwaige Kostensenkungen unterhalb von 5% berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Preisanpassung.

(5) Die Möglichkeit der Geltendmachung einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 8 Gewährleistung, Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet für eine ordnungsgemäße Leistungsausführung. Insbesondere sind die technischen, qualitativen und sonstigen Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Kapitel B) bei der Leistungsausführung einzuhalten. Insbesondere gilt:

(a) Der Auftragnehmer garantiert im Wege einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, dass die von ihm auf Abruf zu liefernden Rahmenvereinbarungsgegenstände die in der Leistungsbeschreibung (Kapitel B) vorausgesetzten Vorgaben erfüllen.

(b) Soweit die abgerufenen Gegenstände der Rahmenvereinbarung die vom Auftragnehmer garantierten Umstände und Eigenschaften nicht aufweisen und

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einhalten sollten, ist der Auftraggeber berechtigt, im Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Vertragsstrafe festzusetzen. Weitere Rechte und Ansprüche des Auftraggebers nach dieser Rahmenvereinbarung sowie gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige weitere Verpflichtungen des Auftragnehmers angerechnet.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird, gelten im Übrigen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers die Regelungen in § 14 VOL/B mit den konkretisierenden und erläuternden Regelungen der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB-NRW) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung (Formular 512 EU) sowie ergänzend hierzu die gesetzlichen Regelungen des BGB. Dies gilt insbesondere für sämtliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung und Rücktritt vom jeweiligen Abruf oder dieser Rahmenvereinbarung.

(3) Garantie- und Gewährleistungsarbeiten sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durchzuführen. Werden die erforderlichen Arbeiten nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist erledigt, ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach seiner Wahl von einem Dritten durchführen zu lassen.

(4) Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen leitenden Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht wurden, unbeschränkt. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Ist der Auftragnehmer nach dieser Rahmenvereinbarung für einen Schaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Gründe aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich stammen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auch sämtliche Aufwendungen erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben.

§ 9 Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Leistungserbringung erleiden, lediglich wie folgt:

(a) Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) infolge einfacher Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruhen, ist die Haftung des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer deshalb vertraut oder vertrauen darf.

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(c) Im Übrigen ist die Haftung des jeweiligen Auftraggebers ausgeschlossen.

(d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Buchstaben b – c) finden auch auf die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers und der jeweils abrufberechtigten Stellen entsprechende Anwendung.

(e) Von den vorgenannten Haftungsbegrenzungen bzw. -freistellungen (Buchstabe b – d) sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, ausgenommen. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(f) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

(2) Soweit der Auftraggeber nach den vorstehenden Regelungen begrenzt haftet bzw. von der Haftung freigestellt ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von Regressansprüchen Dritter freizustellen.

§ 10 Laufzeit der Rahmenvereinbarung, Kündigung

(1) Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung auf das Angebot des Auftragnehmers vom (…) in Kraft und gilt von diesem Zeitpunkt an für die Dauer von 2 Jahren („Mindestlaufzeit“). Eine Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung durch die Parteien erfolgt nicht.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich diese Rahmenvereinbarung jeweils um zwei Jahre, jedoch insgesamt nicht öfter als zwei Mal, sofern sie nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird („vorgesehene Grundlaufzeit“).

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit aus dieser Rahmenvereinbarung zu bestellen. Für Leistungen, deren Bestelldatum innerhalb und deren Ausführungsdatum außerhalb der Laufzeit liegen, gelten somit die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung.

(4) Diese Rahmenvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf, spätestens nach Ablauf von sechs Jahren sowie unabhängig von ihrer Laufzeit mit dem Erreichen der in der Präambel genannten Höchstwertes.

(5) Überschreitet im Falle einer Preiserhöhung gem. § 7 Absatz 2 die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise, ist der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist berechtigt, diese Rahmenvereinbarung für die von der Preiserhöhung betroffenen Leistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen.

(6) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund insbesondere zu, sofern gleichzeitig auch die Voraussetzungen gemäß § 314 BGB für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gegeben sind, in folgenden Fällen:

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(a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen § 13 dieser Rahmenvereinbarung (Unterauftragnehmer),

(b) eine Verletzung der Verpflichtung zu Geheimhaltung und Datenschutz durch den Auftragnehmer nach § 15 dieser Rahmenvereinbarung oder

(c) der wiederholte schuldhafte Verstoß des Auftragnehmers gegen ihm obliegende Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Auftraggebers.

§ 11 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung selbst herzustellen.

(2) Die in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer jedem Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer aufzuerlegen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Zulieferers und/oder Unterauftragnehmers überprüft und keine Beanstandungen festgestellt hat. Der Auftragnehmer steht für etwaige Nicht- oder Schlechtleistungen der Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer wie für eigene Nicht- oder Schlechtleistungen ein ebenso wie für sonstige Pflichtverletzungen des Zulieferers und/oder Unterauftragnehmers. Die Einschaltung von Zulieferern und/oder Unterauftragnehmern befreit den Auftragnehmer nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden Liefer- und Leistungspflichten.

(3) Der Unterauftragnehmer muss insbesondere die Sicherheitsüberprüfungen nachweisen, welche für die Erfüllung der Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung erforderlich sind (vgl. § 15 dieser Rahmenvereinbarung). Ohne die nachgewiesene Sicherheitsüberprüfungen dürfen Unterauftragnehmer nicht für den Auftragnehmer tätig werden.

(4) Für etwaige Unterauftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers auch nach Zuschlagserteilung das Formular 533b EU (Nachweis Unterauftragnehmer) durch den Auftragnehmer nachzureichen.

§ 12 Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen

(1) Ein Informationssicherheitsvorfall liegt vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

(a) Unberechtigter Zutritt zu Räumlichkeiten (b) Unberechtigter Zugang zu IT-Systemen (c) Unberechtigte Nutzung von IT-Systemen (d) Unberechtigte Administration von IT-Systemen (e) Unberechtigter Zugriff auf Informationen (f) Unberechtigte Übertragung von Informationen (g) Ausführen von nicht freigegebener Software

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(h) Einsatz nicht freigegebener Hardware (i) Umgehung von Informationssicherheitsmaßnahmen (j) Verlust (schließt Diebstahl mit ein) oder unsachgemäße Entsorgung von IT-Systemen mit nicht flüchtigen Informationen (inklusive Speichermedien) oder Papierdokumenten mit vertraulichem Inhalt (k) Nicht-Verfügbarkeit von Informationen oder Diensten

(2) Die Meldung eines Informationssicherheitsvorfalls muss unverzüglich in geeigneter Form durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber erfolgen:

Name: Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Organisationseinheit: SG 22.1 IT-Leitstelle Postanschrift: Schifferstraße 10, 47059 Duisburg Telefon: 0203 4175-22222 E-Mail: IT-Leitstelle.LZPD@polizei.nrw.de

§ 13 Verschlusssachen / Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Jede Person, der eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen (VSA). Alle für die Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen zu erstellenden Unterlagen unterliegen grundsätzlich im Einzelnen der Einstufung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD), siehe auch Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen (VSA). Die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die von ihm in die Erfüllung eingeschalteten Dritten sowie deren Mitarbeiter sind über den Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD zu belehren. Ihnen ist die Anlage VSA NRW -Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD- auszuhändigen und zu erläutern. Den Mitarbeitern sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften der VSA NRW die vertraglichen und strafrechtlichen Konsequenzen (insb. der Hinweis auf § 353 b StGB) bekannt zu geben. Die Aushändigung des o.g. Merkblattes und die Belehrung zum Umgang mit Verschlusssachen ist vor dem Einsatz beim Auftraggeber der namentlich zu benennenden Mitarbeiter durch den Auftragnehmer schriftlich nachzuweisen. Alternativ kann die Belehrung zum Umgang mit Verschlusssachen, Aushändigung des o.g. Merkblattes und eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz durch den Auftraggeber erfolgen. Die o.g. Verpflichtung setzt eine durch den Auftraggeber durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung der einzusetzenden Mitarbeiter des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer stimmt der o.g. Regelung und der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (OSiP – Onlineverfahren) zu und setzt Personal ein, welches mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einverstanden ist.

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(2) Der Austausch von Informationen mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD im E-Mail-Verkehr darf nur in verschlüsselter Form durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur verschlüsselten Kommunikation ein Programm einzusetzen, das mit dem jeweils aktuellen vom Land NRW eingesetzten Produkt in Bezug auf das Sicherheitsniveau und die Verschlüsselungstechnik kompatibel ist und die Funktionalität sicherstellt. Details der verschlüsselten Kommunikation stimmen die Vertragsparteien nach Zuschlagserteilung ab. Derzeit ist ein Programm des OpenPGP-Standards mit VS-NfD-Zulassung erforderlich, welches kompatibel zu GnuPG VS-Desktop des Unternehmens g10 Code GmbH ist.

§ 14 Vertraulichkeitsregelung und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zugänglichen Daten des Auftraggebers, dessen Beschäftigten und Geschäftspartner sowie sonstiger Dritte (z.B. Bürgerinnen und Bürger) vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber zu verschweigen. Sie dürfen auch nicht Unternehmern zugänglich gemacht werden, die mit dem Auftragnehmer wirtschaftlich oder rechtlich verbunden sind, es sei denn, der Auftraggeber hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Vertraulichkeitsvereinbarung nach dem als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.

(3) Wenn im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(4) Die Verpflichtungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bestehen, so lange die personenbezogenen Daten im Einschlussbereich des Auftragnehmers liegen, auch über das Vertragsende hinaus fort.

§ 15 Elektronische Katalogdaten

(1) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers zum einen ein sogenanntes Katalog Template als Excel-Tabelle auszufüllen und ihm zuzuleiten. Darin aufzunehmen sind alle für ein elektronisches Katalogsystem wichtigen Daten, z.B. eClass, Vertragsnummer, Lieferantenname, Preise, Incoterms, etc..

(2) Zum anderen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesem eine sogenannte Suppliermap zur Verfügung zu stellen, worin die Stammdaten des Auftragnehmers und dessen Ansprechpartner für die technische Anbindung des Systems an einen elektronischen Marktplatz aufzuführen sind.

(3) Änderungen im Katalog sind als elektronische Dateien mit einem Vorlauf von 12 Wochen an den Auftraggeber zu senden.

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§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist die jeweilige Lieferadresse und für Leistungen der vereinbarte Leistungsort.

(2) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers abgetreten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Diese Rahmenvereinbarung und ihre Anlagen enthalten alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die Gegenstände der Rahmenvereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen in Bezug auf die Gegenstände der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung ist Duisburg, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf als vereinbart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst Nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Rahmenvereinbarung.

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