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Rahmenvereinbarung zur
Implementierung des
Beratungsangebots „Supervision“ für
Polizeibedienstete in Hessen 2027 ff.
(HöMS)
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Einführung
Hinweis: Nachfolgend handelt es sich um eine Einführung in den Sachverhalt, um den
Bieterinnen / Bietern einen Überblick darüber zu geben, was mit der vorliegenden
Ausschreibung erreicht werden soll. Insoweit stellt die Einführung keine konkrete
Leistungsanforderung dar. Diese beginnt ab Nummer 1.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bildung eines Fachkräfte-Pools für die hessenweite
Implementierung des Beratungsangebotes „Supervision“ für Polizeibedienstete. Hierfür sollen
Rahmenvereinbarungen mit Supervisorinnen und Supervisoren geschlossen werden
(nachfolgend Auftragnehmer genannt). Bei der Ausschreibung geht es nicht um die Vergabe
von konkreten Supervisionsaufträgen. Derzeit gehören der Organisation mehr als 20.000
Beschäftigte an, die sich in die Berufsgruppen der Polizeivollzugsbeamten, Fach- und
Verwaltungsbeamten sowie der Tarifbeschäftigten (einschließlich der Wachpolizei) gliedern.
Der Polizeiberuf geht mit einer hohen Komplexität an Aufgaben und Anforderungen an die
Einzelnen einher. Dabei steigen nicht nur die Ansprüche an die fachliche Kompetenz, sondern
auch an die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Beschäftigten. In ihrem alltäglichen
Dienst werden insbesondere Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) mit
unterschiedlichsten, oftmals potentiell belastenden Situationen und Anforderungen
konfrontiert, die individuell verarbeitet und bewältigt werden müssen. Sie müssen damit
umgehen, gesellschaftliche Spannungsfelder sowohl persönlich als auch aus der Rolle der
Polizei heraus nicht lösen zu können. Das Angebot der Supervision verfolgt das Ziel, den
besonderen psychischen Belastungen, die mit einer Beschäftigung bei der hessischen Polizei
einhergehen, durch präventive Maßnahmen entgegenzuwirken. Dazu zählt, die
Teilnehmenden für die individuelle Bewältigung der vielfältigen tätigkeitsbezogenen
Anforderungen zu befähigen, um berufsbedingten Beanspruchungen entgegenzuwirken sowie
zur kritischen Reflexion ihres beruflichen Handelns sowie ihrer beruflichen Rolle.
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1. Ziel des Vergabeverfahren
Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) wird durch
das ZPD, Hauptsachgebiet Gesundheit und Fürsorge (HSG 4), für die Umsetzung des
Beratungsangebotes „Supervision“ einen Pool von Supervisorinnen und Supervisoren in 7
Regionallosen zusammenstellen, die für die Bediensteten der hessischen Polizei sowie der
HöMS, des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) und dem Hessischen Ministerium des
Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) folgende Leistungen erbringen sollen:
-
Team-/Gruppensupervision
-
Einzelsupervision
Auftraggeber ist das Land Hessen, vertreten durch das HMdI, dieses vertreten durch das
jeweilige Polizeipräsidium bzw. die Landesbehörde bzw. die Hessische Hochschule für
öffentliches Management und Sicherheit (HöMS). Der Auftraggeber ergibt sich aus dem
Regionallos bzw. der Einzelbeauftragung.
Die Leistungen sollen vorrangig in Team-/Gruppensitzungen erbracht werden. In Einzelfällen
können auch Einzelsitzungen durchgeführt werden. Dabei sind die Termine grundsätzlich in
Präsenz durchzuführen. Es handelt sich hierbei um freiberufliche Dienstleistungen. Die
Leistung beginnt voraussichtlich zum 01.01.2027, spätestens jedoch mit Zuschlagserteilung,
und endet am 31.12.2030.
Die Zusammenarbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von vier Wochen
zum 15. eines Monats oder zum Monatsende beendet werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung
bedarf der Schriftform.
Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit gemäß § 5 Abs. 2 sind alle laufenden
Supervisionsprozesse angemessen zu beenden.
Der Auftraggeber kann die Rahmenvereinbarung ohne Wahrung einer Frist außerordentlich
kündigen, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Der
Auftraggeber hat diese Haushaltsmittel im Haushaltsjahr der Beauftragung beantragt und wird
sich für deren Bewilligung einsetzen. Erstreckt sich die Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf
weitere Haushaltsjahre, wird der Auftraggeber die erforderlichen Haushaltsmittel erneut
beantragen. Auf Verlangen der externen Supervisionskraft hat sich der Auftraggeber einmal
innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres zum Vorhandensein ausreichender
Haushaltsmittel zu erklären.
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Der Auftraggeber schätzt den Gesamtauftragswert auf 300.000 Euro brutto pro Vertragsjahr
und 1.200.000 Euro brutto für die maximale Vertragslaufzeit.
In Hinsicht auf Umfang und Häufigkeit der Aufträge innerhalb dieser Rahmenvereinbarung
werden jedoch keine Zusagen bezüglich der Beauftragungen bzw. Inanspruchnahme der
Leistungen der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gemacht. Der Auftraggeber ist nicht
verpflichtet, das Höchstbudget aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen,
weder ganz noch teilweise. Für diese Rahmenvereinbarung werden keinerlei Exklusivrechte
vergeben.
2. Zielgruppe
Es ist beabsichtigt, Beschäftigten der hessischen Polizei dauerhaft zielgruppenangepasste
Angebote für Supervision machen zu können. Hierfür bedarf es eines ausreichend großen
Fachkräfte-Pools, aus dem die Zielgruppen eine Supervisorin / einen Supervisor auswählen
können.
Die Zielgruppen sind dabei wie folgt differenziert:
- Schwerpunktzielgruppen: Organisationseinheiten, deren Arbeit grundsätzlich mit einer potentiell erhöhten
Belastung einhergeht; insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: • Sexualdelikte • Todesermittlungen • Staatsschutz • Tatortgruppen • Kriminaldauerdienst • Interne Ermittlungen • Polizeiautobahnstationen • Spezialeinheiten • Personalberaterinnen / Personalberater und BEM-Beauftragte, ggf. weitere
Beauftragte auf Anfrage • Sonstige besonders herausgeforderte Organisationseinheiten (z.B.
Spezialkräfte, Schwerpunktreviere, Einsatzeinheiten, Sachgebiete usw.)
-
alle weiteren Beschäftigten auf Anfrage
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3. Einsatzort
Einsatzorte werden in aller Regel die Dienststellen der Flächenpräsidien in Hessen sein. Nur
in Ausnahmefällen (z.B. Einzelsupervisionen) ist eine Supervision auch in den Räumlichkeiten
der Auftragnehmerin / des Auftragnehmers möglich. Dies ist mit der Supervisandin / dem
Supervisanden zu vereinbaren. Eine digitale Durchführung, unter Nutzung einer
entsprechenden datenschutzkonformen Plattform, ist zusätzlich mit der Ansprechperson der
Behörde abzuklären.
Bieterinnen / Bieter können sich im Rahmen des Vergabeverfahrens sowohl auf alle, als auch auf einzelne Flächenpräsidien bewerben (Regionallose), so dass sie bei Zuschlagserteilung ausschließlich für diese Region(en) als Supervisionsfachkraft angefragt werden. Zu beachten
ist, dass die Termine dabei grundsätzlich in Präsenz zu erfolgen haben.
Los 1: Nordhessen
Los 2: Mittelhessen
Los 3: Osthessen
Los 4: Westhessen
Los 5: Südosthessen
Los 6: Südhessen
Los 7: Frankfurt
Erhält eine Auftragnehmerin / ein Auftragnehmer den Zuschlag für ein oder mehrere
Regionallos(e), ist die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer folglich Teil des Regional-Pools,
was zur Aufnahme in ein Portfolio (in Form von standardisierten Vorstellungsbögen) führt.
Dieser Vorstellungsbogen ist durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer auszufüllen. Die
Teams / Gruppen bzw. Einzelpersonen, die die Leistung in Anspruch nehmen, können
daraufhin selbst eine Supervisionsfachkraft anhand der standardisierten Vorstellungsbögen
auswählen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Regional-Pool befindlichen
Auftragnehmerinnen / Auftragnehmer den Bediensteten der hessischen Polizei als potentielle
Supervisionsfachkräfte anzubieten. Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer hat jedoch
keinen Anspruch auf die vollständige Beanspruchung dieser Menge / die Durchführung des
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gesamten Prozesses, wenn keine Einigung mit der Supervisionsgruppe zustande kommt bzw.
die Gruppe weniger als die ihr zustehenden Supervisionssitzungen in Anspruch nimmt.
Abweichungen in Bezug auf die Anzahl und die Dauer der Sitzungen und der damit
verbundenen Gesamtvergütung sind nach schriftlicher Ankündigung der beauftragenden
Behörde bzw. der HöMS möglich. Für eine verlässliche Planung ist im Rahmen der
Leistungserbringung vorgesehen, dass die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer eine
Beauftragung nur annimmt, wenn sie / er die vorgesehenen Stunden voraussichtlich erfüllen
kann und zu Beginn der Maßnahme entsprechend viele Termine anbietet.
4. Einsatzdauer
Die Dauer der einzelnen Einsätze wird in Abstimmung zwischen dem Leitungsstab der
jeweiligen Behörde und der Organisationseinheit bedarfsgerecht geplant. Damit eine
Auftragnehmerin / ein Auftragnehmer tätig wird, erfordert es eine schriftliche
Einzelbeauftragung durch die entsprechende Behörde oder der HöMS, die den Umfang der
Maßnahme beinhaltet. In Ausnahmefällen kann auch das ZPD die Auftragnehmerin / den
Auftragnehmer durch eine schriftliche Einzelbeauftragung anweisen. Auftragnehmerinnen und
Auftragnehmer werden dementsprechend mit einer vorher definierten Anzahl an 60 Minuten-
Einheiten (Einzelsupervision) bzw. an 90 Minuten Einheiten (Team- / Gruppensupervision)
beauftragt. Diese Einheiten können dann in Absprache zwischen Auftragnehmerin /
Auftragnehmer und der Organisationseinheit frei eingeteilt werden. Grundsätzlich werden
Prozesse für ein Jahr geplant. Eine Fortführung ist nach vorheriger Rücksprache mit der
jeweiligen Personalberatungsstelle bzw. ZPD in den Folgejahren möglich, d.h. die
Einzelbeauftragung einzelner Auftragnehmerinnen / Auftragnehmer könnte im folgenden Jahr
weitergeführt werden.
Team-/Gruppensupervision: Empfohlen werden 6-8 Sitzungen im Jahr zu je mindestens 90
Minuten. Die tatsächliche Anzahl und Dauer der Sitzungen
können von der Größe der Gruppe und dem Bedarf abhängen.
Einzelsupervision: Vorgesehen sind 6 Sitzungen im Jahr zu je 60 Minuten.
Die Beratung wird von der externen Supervisionskraft selbstständig, eigenverantwortlich und
auf eigene Rechnung durchgeführt. Ein Anspruch der externen Supervisionskraft auf
vollständige Inanspruchnahme eines definierten Kontingents durch den Auftraggeber wird
hierdurch nicht begründet.
Der Auftraggeber stellt für die Sitzungen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Sitzungen können
auch am Ort der externen Supervisionskraft sowie, nach vorheriger Absprache mit der 6
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Ansprechperson der Behörde, online unter Nutzung einer entsprechenden
datenschutzkonformen Plattform stattfinden.
Für die Qualitätssicherung und -entwicklung ist die externe Supervisionskraft dazu angehalten,
nach Ablauf der bewilligten Supervisionsmaßnahme eine Rückmeldung durch die schriftliche
Beantwortung eines Evaluationsbogens abzugeben.
5. Honorar
Ausgehend von der durchgeführten Markterkundung sowie der Information zur
Honorargestaltung der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv) wird folgender
Festpreis festgelegt:
Einzelsupervision: 130,00€ für 60 Minuten
Team-/Gruppensupervision: 145,00€ für 45 Minuten
Es können Fahrtkosten in Höhe einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer jedoch nie mehr
als 50km / einfache Strecke je Einsatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus können keine
zusätzlichen Kosten in Form von Porto- und Raumkosten o.ä. geltend gemacht werden. Die
Erhebung der Umsatzsteuer ist möglich, sofern keine Befreiung von dieser im Sinne der
Kleinunternehmerregelung vorliegt.
Das Honorar wird die externe Supervisionskraft dem Auftraggeber mindestens quartalsweise
unter Angabe einer Vorgangsnummer schriftlich an HCC-Hessisches Competence Center –
Zentrale Scanstelle- Buchungskreis 2230, Dienststelle: 1100, 65165 Wiesbaden stellen. Die
Rechnungspositionen müssen mit den festgelegten Honoraren im Sinne der Einheiten
übereinstimmen. Beizufügen sind bereits erwähnte Nachweise über die tatsächliche
Durchführung in Form von Unterschriften der Supervisandinnen und Supervisanden bzw. einer
Vertretung der Gruppe.
Die Vergütung ist jeweils 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnung zur Zahlung fällig.
Ein Ausfallhonorar wird in voller Höhe gezahlt, wenn ein abgestimmter Termin vom
Auftraggeber innerhalb des letzten Werktages (24 Stunden) vor dem vereinbarten Termin
abgesagt wird.
Abweichungen in Bezug auf die Anzahl der Beratungseinheiten und der damit verbundenen
Gesamtvergütung sind nach schriftlicher Vereinbarung möglich.
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Die externe Supervisionskraft ist für die ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Vergütung und
Sozialabgaben selbst verantwortlich. Sie versichert, dass sie ihre Tätigkeit gegenüber dem
Finanzamt erklärt hat.
Der externen Supervisionskraft steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn sie infolge
Krankheit oder sonstigen Gründen an der ihr obliegenden Leistungserbringung nach dieser
Vereinbarung verhindert ist. Ferner besteht kein Anspruch auf Urlaub.
Bei Beteiligung am Vergabeverfahren wird den Honorarbestimmungen zugestimmt. Durch
diese Rahmenvereinbarung wird kein wirtschaftliches oder persönliches
Abhängigkeitsverhältnis begründet.
6. Geheimhaltung, Datenschutz und Haftung
Die externe Supervisionskraft hat über alle persönlichen und organisatorischen Belange, die
ihr im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese
Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus.
Im Innenverhältnis kann die externe Supervisionskraft eine Rückmeldung zu Inhalten an die
Personalberatungsstelle des Auftraggebers nur insoweit weitergeben, sofern dies vorab mit
den am Supervisionsprozess beteiligten Personen abgestimmt und deren Einverständnis
eingeholt worden ist.
Im Falle von akuter Eigen- und / oder Fremdgefährdung sind von der externen
Supervisionskraft geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die verantwortliche Führungskraft
unverzüglich zu informieren.
Der externen Supervisionskraft ist untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu einem
anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Die Haftung der externen Supervisionskraft aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die externe Supervisionskraft versichert, dass sie über eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die Tätigkeit innerhalb dieser
Rahmenvereinbarung abdeckt und diese für die Dauer der vorliegenden Rahmenvereinbarung
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aufrechterhalten wird. Auf Verlangen des Auftraggebers wird sie dies durch Vorlage geeigneter
Nachweise belegen.
Die externe Supervisionskraft sichert zu, dass sie während eines laufenden
Supervisionsprozesses mit keiner der beteiligten Personen ein anderweitiges
Beratungsverhältnis (z.B. Psychotherapie) eingeht.
7. Schlussbestimmungen
Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die vorliegende Vereinbarung abschließend ist
und keine anderen, auch mündlichen, Abreden getroffen wurden.
Sind einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam, so hat das nicht die
Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung zur Folge.
Mit der Teilnahme am Vergabeverfahren erteilt die Bieterin / der Bieter ihre / seine Zustimmung
zu dieser Leistungsbeschreibung. Erhält die Bieterin / der Bieter infolge des
Auswahlverfahrens einen Zuschlag, gilt die Leistungsbeschreibung als angenommen. Es
erfolgt darüber hinaus keine weitere Vertragsunterzeichnung.
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