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Rahmenvereinbarung für strategische PR- und Kommunikationsberatung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 10:52 (Europe/Berlin)

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Anlage Rahmenvereinbarung

über strategische PR-Beratung für externe Kommunikation

zwischen

Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Alf Aleithe u. Caroline Oelmann, Linkstr. 10, 10785 Berlin eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB-Nr. 99634 B, nachstehend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt

und

[gemäß Zuschlagsschreiben], nachstehend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt,

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand...................................................................................................... 2
  2. Vertragsgrundlagen ...................................................................................................... 3
  3. Abrufe von Einzelaufträgen ........................................................................................... 3
  4. Leistungsumfang, -ausführung ...................................................................................... 5
  5. Personal, Nachunternehmer ......................................................................................... 6
  6. Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung .......................................................... 5
  7. Fristen......................................................................................................................... 11
  8. Abnahme .................................................................................................................... 11
  9. Mängel, Haftung, Freistellung ..................................................................................... 11
  10. Rechnungen/Vergütung .............................................................................................. 11
  11. Versicherung............................................................................................................... 13
  12. Kündigung .................................................................................................................. 13
  13. Urheberrecht, Nutzungsrecht, ZurückbehaltungsrechtFehler! Textmarke nicht definiert.
  14. Compliance ................................................................................................................. 15
  15. Geheimhaltung ....................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
  16. Datenschutz ................................................................................................................ 20
  17. Regelungen nach dem BerlAVG ................................................................................. 21
  18. Weitere Regelungen ............................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
  19. Unterschriften ............................................................................................................. 22

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Rahmenvereinbarung über strategische PR-Beratung für externe Kommunikation

  1. Vertragsgegenstand und -ziele

a. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die fortlaufende Unterstützung der Stabstelle Unternehmenskommunikation des Auftraggebers durch den Auftragnehmer in allen re- levanten Fragen der strategischen externen Kommunikation.

b. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in enger Abstimmung mit dem Auftragge- ber und unterstützt diesen sowohl beratend als auch operativ bei der Weiterentwick- lung, Umsetzung und Begleitung der strategischen Kommunikation der berlinovo. Die Leistungserbringung erfolgt bedarfsorientiert im Rahmen der jeweils abgestimmten Ein- zelaufträge innerhalb der Vertragslaufzeit.

c. Die Leistungen werden durch den Auftraggeber jeweils projektbezogen während der Vertragslaufzeit als Einzelabruf auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung beauftragt („Auftrag“ oder „Einzelauftrag“). Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Abruf der in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Leistungen.

d. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ggf. weitere und/oder umfang- reichere Leistungen/Projekte über diese Rahmenvereinbarung abzubilden. Größere Leistungen/Projekte können nach Wahl des Auftraggebers über diese Rahmenverein- barung abgebildet oder gesondert vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Leistungen in ihrem Ermessen gesondert zu beauftragen.

e. Ziel des Rahmenvertrages ist es, die Positionierung der berlinovo zu schärfen, die Kernbotschaften bei den relevanten Stakeholdern zu kommunizieren und somit die Sichtbarkeit des Unternehmens als modernes, zukunftsorientiertes und verantwor- tungsbewusstes landeseigenes Immobilienunternehmen nachhaltig zu stärken. Dabei soll insbesondere der Mehrwert des Unternehmens für die Stadt Berlin und ihre Men- schen klar herausgestellt werden. Die Kommunikation soll verdeutlichen, welchen Bei- trag berlinovo zur sozialen Wohnraumversorgung, zur nachhaltigen Stadtentwicklung und zur Lebensqualität in den Quartieren leistet. Gleichzeitig soll das Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber positioniert werden, um einen wirksamen Beitrag zur Gewin- nung und Bindung von Fach- und Nachwuchskräften zu leisten. Die strategischen Kommunikationsmaßnahmen sollen sowohl imagebildende als auch anlass- und pro- jektbezogene Ziele verfolgen, etwa im Zusammenhang mit Events und Veranstaltun- gen, wie zum Beispiel Baubeginn, Spatenstich, Grundsteinlegung, Podiumsdiskussio- nen, Neubauprojekte, Vermietungsaktivitäten, Partizipation u.a. Eine konsistente, pro- fessionelle und wiedererkennbare Positionierung über alle Kanäle hinweg ist dabei si- cherzustellen.

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  1. Vertragsgrundlagen

a. Für den Werkvertrag gelten nachrangig zu diesem Vertragstext die folgenden Vertrags- bestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

  1. Die vollständigen Vergabe- und Vertragsunterlagen inklusive aller Besonderen Vertragsbedingungen, soweit sie nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind;

  2. das Leistungsverzeichnis/die Leistungsbeschreibung,

  3. das bezuschlagte Angebot nebst seinen Bestandteilen,

  4. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb der Teilnahmeantrag,

b. Vertragsgrundlagen dieses Vertrags sind unter anderem, aber nicht abschließend

  1. die VOL/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung,

  2. das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff.), soweit nicht in diesem Vertrag und seinen Anlagen1 etwas Abweichendes geregelt wird.

c. Für Einzelabrufe („Aufträge“, „Einzelaufträge“) aus dieser Rahmenvereinbarung gelten in der nachfolgenden Rangreihenfolge die folgenden Vertragsgrundlagen:

  1. die Rahmenvereinbarung,

  2. die Festlegungen in den Einzelabrufen.

d. Der Auftragnehmer hat eigenständig die für den Vertragsgegenstand anzuwendenden Normen und Vorgaben zu identifizieren und anzuwenden.

e. Der Vertrag und seine Bestandteile sind stets als sinnvolles Ganzes zu lesen. Angaben des Auftraggebers in den von ihm erstellten Unterlagen gehen dabei vor. Ist ein Wider- spruch zwischen Unterlagen des Auftraggebers und des Auftragnehmers nicht aufzulö- sen bzw. ein bestimmtes Leistungssoll inhaltlich nicht zu definieren, wird dem Auftrag- geber ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt. Bei Widersprü- chen zwischen Verhandlungsprotokollen geht das zeitlich jüngere dem älteren Proto- koll vor.

1 Alle im Vertrag in Bezug genommenen Anlagen sind Vergabe- und Vertragsunterlagen.

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Rahmenvereinbarung über strategische PR-Beratung für externe Kommunikation

f. Die Aufnahme weiterer Vertragsbestandteile muss schriftlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Eigenschaft als Vertragsbestandteil und deren Einordnung in die Rangfolge gelten. Der Auftraggeber widerspricht – auch mit Wirkung für die Zukunft – ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des Auftrag- nehmers; diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

  1. Abrufe von Einzelaufträgen

a. Die Rahmenvereinbarung wird mit einem Bieter abgeschlossen, welcher das wirt- schaftlichste, zuschlagsfähige Angebot auf die Rahmenvereinbarung abgegeben hat.

b. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auf Basis der in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Festlegungen, insbesondere der in der Anlage Leistungsbeschreibung mit der sofortigen Ausführung von Leistungen per Einzelauftrag direkt beauftragen.

c. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Basis der in dem Vertrag angebotenen Leistungen den Auftragnehmer aufzufordern, ein verbindliches Einzelangebot einzureichen. Das Einzelangebot muss auf der Grundlage der Preisermittlungsgrundlagen der Anlage Leistungsbeschreibung kalkuliert sein. Nach Eingang des Einzelangebots des Auftrag- nehmers wird das durch den Auftraggeber geprüfte Angebot beauftragt oder abgelehnt.

d. Sofern Leistungen angefordert werden, für die der Auftragnehmer bereits Preise be- nannt hat, bleiben diese unverändert. Sofern Leistungen anfallen, die nicht in der An- lage Leistungsbeschreibung enthalten sind, müssen die Preise dieser Leistungen auf der Grundlage der Preisermittlungsgrundlagen der Anlage Leistungsbeschreibung kal- kuliert werden.

e. Der Abruf („Auftrag“, „Einzelauftrag“) erfolgt jeweils durch gesonderte Abrufschreiben des Auftraggebers in Textform. Mit Zugang dieser Abrufschreiben bei dem Auftragneh- mer kommt der jeweilige Vertrag über die angerufenen einzelnen Leistungen zu den in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Konditionen zustande.

f. Sofern im Einzelabruf eine maximale Auftragssumme angegeben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sollte eine Über- schreitung der Auftragssumme erkennbar werden (spätestens ab Erreichen von 80% der Auftragssumme). Gleiches gilt, falls während der Auftragsausführung die Notwen- digkeit weiterer oder zusätzlicher Leistungen auftritt. In diesem Fall ist ein Angebot für die Ausführung der zusätzlichen Maßnahmen vor deren Ausführung vorzulegen. Die Berechnung einer den Auftragswert überschreitenden Vergütung bedarf der Bestäti- gung durch den Auftraggeber in Textform vor Ausführung der Leistung. Die Abrech- nung von Zusatzarbeiten bedarf einer gesonderten Beauftragung in Textform.

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g. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nicht abschätzen kann, in wel- chem Umfang Leistungen erforderlich sein werden. Die Aufgaben und zu erbringenden Leistungen sind zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber jeweils im Einzelfall einvernehmlich festzulegen.

h. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung und/oder Beauftragung al- ler Leistungen oder Teilen hiervon besteht nicht.

  1. Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung

a. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit der Auftragsbestätigung und der Be- reitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen durch den Auf- traggeber.

b. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren (Festlaufzeit). Der Auftraggeber behält sich vor, den Vertrag zweimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Verlängerung besteht nicht. Ein Anspruch auf die optionale Verlän- gerung besteht nicht.

c. Der Vertrag endet mit Ablauf der vorbenannten Laufzeit oder, sobald ein Auftragsvolu- men von 280.000,00 € netto (maximales Auftragsvolumen) erreicht ist, ohne dass es einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.

d. Sofern der Auftraggeber Einzelabrufe innerhalb der vertraglich vereinbarten Laufzeit oder vor Erreichung des maximalen Auftragsvolumens getätigt hat, endet der jeweilige Einzelauftrag erst mit der vollständigen Abnahme der vom Auftragnehmer im Einzelauf- trag geschuldeten jeweiligen Leistungen.

e. Der jeweilige Auftraggeber stellt klar, dass die Angabe des maximalen Auftragsvolu- mens gem. lit. c) eine vergaberechtliche Notwendigkeit und insb. keine Zusage einer Beauftragung in entsprechender Höhe ist, vgl. auch Ziffer 3.h. Sie ist daher insb. auch keine Vertragsgrundlage nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

  1. Leistungsumfang, -ausführung

a. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen von beauftragten Einzelaufträgen für die ver- einbarte Vergütung sämtliche im Einzelauftrag festgelegten Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages.

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b. Die Sprache für die Auftragsabwicklung ist Deutsch. Sämtliche Projektunterlagen und - informationen wie Schriftverkehr, Protokolle, Berichte, usw. sind in deutscher Sprache zu erstellen. Auf Anforderung durch den Auftraggeber sind die angefertigten Unterla- gen in bearbeitbarer Form in üblichen digitalen Formaten (mindestens, jedoch nicht ab- schließend z.B. docx, xlsx oder pdf) zu übergeben.

c. Geänderte und zusätzliche Leistungen

Für geänderte und zusätzliche Leistungen gelten ergänzend zu § 2 Nr. 3 VOL/B die nachfolgenden Regelungen.

  1. Aus seiner Sicht erforderliche geänderte und zusätzliche Leistungen hat der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform (E-Mail) an- zuzeigen und mit einer Erläuterung zu begründen.

  2. Der Auftraggeber ist berechtigt geänderte und zusätzliche Leistungen („Leis- tungsänderungen“) zur Erreichung des Werkerfolgs anzuordnen. Dies beinhaltet auch die Anordnung von

a) Änderungen der Ausführungszeitpunkte sowie

b) von zweckmäßige Änderungen.

Der AN ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen einschließlich Leistungserweite- rungen und Nebenarbeiten auszuführen.

d. Die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistung erfolgt nach den tatsächlichen Aufwendungen und den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Preisen und Zuschlägen. Soweit im Leistungsverzeichnis keine vergleichbaren Leistungen (einschließlich Einzel- kosten der Teilleistungen) vereinbart wurden, erfolgt die Vergütung auf Basis der tat- sächlich beim AN entstandenen und nachgewiesenen Aufwände der geänderten und zusätzlichen Leistungen zuzüglich angemessener Zuschläge.

e. Bei geänderten und zusätzlichen Leistungen hat der AN seine Leistungen mindestens mit denselben zeitlichen und kapazitiven Ansätzen wie ursprünglich vereinbart zu er- bringen. Bei der Fortschreibung von Vertragsterminen gelten die ursprünglich verein- barten Ausführungszeiträume für die betreffenden Leistungen fort und die so fortge- schriebenen Vertragstermine sind vom AN einzuhalten.

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f. Streitigkeiten über Grund und Höhe eines Vergütungsanspruchs für geänderte oder zu- sätzliche Leistungen berechtigen den AN nicht zur Einstellung seiner Leistungen, es sei denn der Auftraggeber verweigert weitere Verhandlungen ernsthaft und endgültig. Das Leistungsverweigerungsrecht erstreckt sich auch dann nur auf die vom Streit be- troffenen Leistungsteile.

g. Sofern eine schriftliche Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommt und sich die Par- teien über die Höhe der zusätzlichen Vergütung für die geänderte, zusätzliche Leistung vor deren Ausführung nicht einig werden, ist der AN dennoch zur Ausführung der geän- derten, zusätzlichen Leistung verpflichtet. Ihm steht insoweit kein Leistungsverweige- rungsrecht zu. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung ist dann im Nachhinein zu ermit- teln.

  1. Personal und Nachunternehmer

a. Einsatz von Personal

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifizierte sowie auftragsspezifisch aus- gebildete und geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einzusetzen, die die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht und fachgerecht erfüllen können und die entsprechende berufliche Ausbildung und insbesondere Qualifikationen, Zulas- sungen etc. für die vertragsgerechte Erbringung der beauftragten Leistungen be- sitzen und eine vertragsgerechte Einweisung vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tä- tigkeit erhalten haben.

  2. Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber stets qualifiziertes, ausführungsverantwortliches Personal in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal betreffend seinen Aufgabenbereich und seiner Ortskenntnisse ausreichend geschult ist, die erforderliche Sach- und Fachkunde besitzt und während der Vertragslaufzeit wei- ter qualifiziert wird.

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  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für ihn tätigen Personen zu erfassen und deren Tätigkeitsinhalte entsprechend der Bezeichnung gemäß dem Leistungsver- zeichnis zu dokumentieren und dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er die Vorgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und vor allem sämtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts (u. a. SGB III, SGB IV) eingehal- ten und insbesondere den Mindestlohn für die benannten Arbeitnehmer gezahlt sowie alle Steuern und Sozialversicherungsabgaben jederzeit vollumfänglich, rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeführt hat.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsaus- weises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von die- sem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

  3. Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, unverzüg- lich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen den Nachweis der Erfül- lung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu führen.

  4. Im Falle der Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme seitens Dritter und von allen Schadensersatzansprüchen frei.

b. Einsatz von Nachunternehmern

  1. Vertragspartner des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist stets und ausschließ- lich der Auftragnehmer. Die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer im eigenen Betrieb erbracht, soweit er unberechtigt Nachunternehmer nach den Vorgaben dieser Ziffer einsetzt. Der Auftragnehmer sichert mit Vertragsunterzeichnung zu, auf die nach diesem Ver- trag und dessen Anlagen geschuldeten Leistungen in seinem Betrieb eingerichtet zu sein.

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  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder hinsichtlich ab- grenzbarer Teilbereiche auf Dritte (Nachunternehmer) zu übertragen, soweit je- weils vor Beauftragung des Nachunternehmers die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. So- weit der Auftragnehmer Leistungen an Dritte/Nachunternehmer überträgt, bleibt er weiterhin in allen Belangen Ansprechpartner für den Auftraggeber und stellt die Koordination der Leistungen des Nachunternehmers im Verhältnis zum Auf- traggeber sicher.

  2. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialgaben nach- kommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei jeder Weiter- gabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kom- menden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung in Textform erteilen, wenn die Eignung des Nachunternehmers nachgewiesen wurde, insbesondere eine schriftliche Erklärung des Unterauftrag- nehmers über die Einhaltung der Besonderen Vertragsbedingungen, insbeson- dere zur Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen, Ver- hinderung von Benachteiligungen, Frauenförderung sowie Kontrollen und Sankti- onen eingereicht wurde und keine gewichtigen Interessen des Auftraggebers ge- gen den Einsatz des Nachunternehmers bestehen.

  3. Eine Liste der bereits bei Vertragsbeginn im Angebot des Auftragnehmers be- nannten Nachunternehmer ist dem Auftraggeber übergeben und wird Vertragsbe- standteil. Der Auftraggeber stimmt mit Abschluss dieses Vertrages der Beauftra- gung dieser Nachunternehmer zu.

  4. Etwaige während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzte Nachunternehmer hat der Auf- tragnehmer in die Nachunternehmerliste aufzunehmen und diese Liste bei jeder Aktualisierung auch dem Auftraggeber schriftlich spätestens 2 Wochen vor ver- traglicher Bindung des Nachunternehmers unter Benennung von Art und Umfang der vorgesehen Übertragung zu übergeben.

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  1. Der Auftragnehmer hat vollumfänglich und jederzeit die Qualitätskontrolle seiner Nachunternehmer abzusichern. Insbesondere hat der Auftragnehmer sicherzu- stellen, dass der Leistungsgegenstand nur zu Vertragszwecken betreten und ge- nutzt wird. Dies beinhaltet auch, dass auf den Flächen des Auftraggebers aus- schließlich Arbeitsleistungen erbracht werden und diese niemals sonst vertrags- fremd genutzt werden, vor allem auch nicht von vertragsfremden Dritten. Ein Ver- stoß gegen den letztgenannten Punkt ist ein schwerwiegender Vertragsverstoß, der Schadenersatzverpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftrag- geber begründet und eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Erfül- lung der sonstigen Voraussetzungen zur Folge haben kann.

  2. Soweit der Auftragnehmer Nachunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag einsetzt, sichert er zu, als Mindestvoraussetzungen auch die Vertragsgrundlagen dieses Vertrages zur Grundlage der Nachunternehmerver- träge zu machen. Er hat dabei insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die er- forderlichen Leistungs- und Formerfordernisse sowie Ankündigungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten auch durch die Nachunternehmer eingehalten wer- den. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass sämtliche Verpflichtungen zum Nachunternehmereinsatz in sämtliche weitere Nachunternehmerverträge in der Kette der Nachunternehmer aufgenommen werden.

  3. Der Auftragnehmer sichert zu, bei der Übertragung von ihm nach diesem Vertrag geschuldeter Leistungen auf Nachunternehmer alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch der § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 BerlAVG, §§ 4 und 7 BerlAVG, § 8 Absatz 2 und 3 BerlAVG und § 9 BerlAVG, und die sonstigen ge- setzlichen Bestimmungen zu beachten.

  4. Soweit der Auftragnehmer Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, bleibt er dennoch weiterhin in allen Belangen Verantwortlicher für die Leistungserbringung gegenüber dem AG und hat die Koordination der Leistungen der Nachunterneh- mer im Verhältnis zum AG sicherzustellen. Hat der Auftragnehmer die Kapazitä- ten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen (Eignungsleihe), haften der Auftragnehmer und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftrags- ausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

  5. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Eignung im Sinne des § 122 GWB der angegebenen Nachunternehmer innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach- zuweisen.

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  1. Die Einbindung von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die Vertrags- und Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung.
  1. Fristen

a. Der Auftragnehmer erbringt die nach jeweiligem Abruf geschuldeten Leistungen inner- halb der vereinbarten Fristen und Zeiträume.

b. Anfangstermin, Zwischentermin und Endfertigstellungstermin sind, soweit diese im Ein- zelabruf bestimmt sind, verbindliche Vertragstermine.

c. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zu- sätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.

  1. Mängel

a. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihre Leistungen nach diesem Vertrag mit größt- möglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Unterlagen und Ge- genstände etc. sorgfältig zu behandeln.

b. Soweit der Auftragnehmer Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer zu erbrin- genden Leistung hat, wird sie den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform in- formieren.

c. Mängel der Leistung wird der Auftraggeber, sobald sie nach den Gegebenheiten ord- nungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüg- lich mitteilen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Män- gelrüge.

  1. Abnahme

a. Die Abnahme der jeweils erbrachten Leistung erfolgt nach im Wesentlichen vertragsge- mäßer vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen. Die Abnahme wird weder durch Ingebrauchnahme der Leistungen noch durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung ersetzt.

a. Die Frist gemäß § 640 Abs. 2 BGB wird mit 14 Kalendertagen vereinbart und beginnt mit Zugang beim Auftraggeber.

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  1. Vergütung und Abrechnung

a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe auf Grundlage die- ses Vertrages und des Leistungsverzeichnisses nach entsprechender prüfbarer Ab- rechnung durch den Auftragnehmer zu leisten.

b. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind dem Auftraggeber monatlich Listen (Stunden- lohnzettel) einzureichen. Anspruch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtzuschläge besteht nur, wenn der Auftraggeber vor der Ausführung ausdrücklich erklärt hat, dass Sonn- oder Feiertagsarbeit stattfinden soll. Die Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln ersetzt nicht diese Anordnung und stellt kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis dar. In den Stundensätzen des Auftragnehmers sind alle Kosten für die damit verbundenen Leistungen enthalten.

c. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlan- gen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zah- lung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die ver- tragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen.

d. Sämtliche im Leistungsverzeichnis angegebenen Preise und Zuschläge beinhalten alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Kosten für Personal-, Material-, Geräte-, Maschinen-, Entsorgungs-, Dokumentations- und Fahrtkosten. Preisanpassungsrechte sind nicht vereinbart, § 313 BGB bleibt unberührt.

e. Für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist die Preisermittlung auf der Grundlage des beauftragten Angebots des Auftragnehmers darzulegen und der Rechnung beizufügen sowie auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen.

f. Sämtliche Rechnungen müssen prüffähig sein und den umsatzsteuerrechtlichen Vor- gaben entsprechen (insb. § 14 UStG, § 14a UStG), die konkret erbrachten Leistungen aufführen sowie die jeweiligen Aufwände (Stunden) oder – bei pauschalierter Abrech- nung – die jeweiligen (Teil-) Pauschalen und die die Leistung erbringenden Mitarbeiter benennen.

g. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erho- ben hat.

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h. Die Rechnung ist elektronisch unter Bezug auf den Vertragsgegenstand mit nachfol- gender Kurzanschrift zu fertigen und als PDF-Datei unter rechnung@berlinovo.de an den Auftraggeber im Adressfeld zu senden

i. Die Vergütung wird ferner fällig, wenn

• der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Ab- satz 2 BGB entbehrlich ist und • der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

j. Im Falle der Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes (derzeit 19 Prozent) während der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Leistungen und noch zu erbringenden Leistungen nach den dann geltenden gesetzli- chen Vorschriften (Überleitungs-/Übergangsvorschriften) auf der Grundlage einer vom Auftragnehmer zu erstellenden, den Anforderungen der Finanzämter genügenden Do- kumentation abzurechnen.

  1. Versicherung

a. Der Auftragnehmer hat eine für die Dauer der Rahmenvereinbarung ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die folgende Mindestdeckungssummen enthal- ten müssen:

• Deckungssumme für Personen-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von jeweils :EUR 2.000.000,00;

jeweils 2-fach maximiert pro Kalenderjahr.

b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist, spätestens eine Woche nach Erteilung des Zuschlages, eine Kopie der Police der Haft- pflichtversicherung in Bezug auf die vertragsgegenständliche Leistung mit den zuvor aufgeführten Mindestdeckungssummen an den Auftraggeber über die gesamte Lauf- zeit dieses Vertrags zu übergeben.

c. Der Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes mit mindestens den vorge- nannten Merkmalen ist Fälligkeitsvoraussetzung für jedweden Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.

d. Der Auftragnehmer bevollmächtigt den Auftraggeber, jederzeit direkt an den Versiche- rungsgeber (Haftpflichtversicherer) heranzutreten und Informationen über das Beste- hen des Versicherungsschutzes sowie dessen Inhalt und Umfang in Bezug auf diesen Vertrag einzuholen.

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e. Im Falle der Kündigung eines der Versicherungsverträge gemäß Abs. a durch den Auf- tragnehmer oder dessen Versicherer, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Verwalter dies unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel des Versicherers ge- nügt die Übersendung eines neuen Versicherungsnachweises. Soweit der Auftragneh- mer eine Gruppen- oder Konzernversicherung abgeschlossen hat, muss er in geeigne- ter Weise sicherstellen, dass die Absicherung nach diesem Vertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

  1. Haftung/Freistellung

a. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der jeweiligen Leistung nicht verpflichtet.

b. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

c. Der Auftraggeber haftet wie folgt:

  1. Die Haftung des Auftraggebers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Aus- nahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist auf max. EUR 1,0 Mio. beschränkt.

  2. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverlet- zungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadens- fall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen- des Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffen- den Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusam- menhang stehen.

d. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Dritte wegen einer schuld- haften Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen, verpflichtet sich der Auftragnehmer innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen, den Auftraggeber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzli- chen Anwaltskosten, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

e. Dies gilt nicht, soweit diese Drittansprüche auf einer Haftungserweiterung im Vergleich zu den für das jeweilige Schuldverhältnis einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beruhen.

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f. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme informie- ren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fal- lende Ansprüche erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalls mög- lich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben.

g. Die Parteien verpflichten sich, einander unverzüglich alle bei ihnen jeweils verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig in Textform (E-Mail) mit- zuteilen.

  1. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe

a. Alle von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Ver- trag entwickelten und/oder erstellten digitalen und physischen Unterlagen, Dateien, Gegenstände (z. B., Berichte, Dateien, Filme und Illustrationen Reinzeichnungen, Film- kopien, Tonbänder, Ausdrucke etc.) ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Leistung, sachgemäß aufbewahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser drei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit diesem Vertrag entwickelten und/oder erstellten digitalen und physischen Unterlagen, Dateien, Gegen- stände zu verlangen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber diese innerhalb von zehn Kalendertagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, in- nerhalb von 30 Kalendertagen nach Aufforderung vernichten. Die Vernichtung ist von dem Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

b. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende werden sämtliche im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag entwickelten und/oder erstellten digitalen und physi- schen Unterlagen, Dateien, Gegenstände des Auftraggebers auf deren Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet bzw. gelöscht.

c. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf auf das Ende der Aufbewahrungsfrist hinzuweisen.

d. Alle von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten digitalen und physischen Unterlagen, Dateien, Gegenstände, insbesondere, aber nicht ausschließ- lich, Charaktere, Logos, Marken, Merchandising-Artikel und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter. Der Auf- traggeber kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen unverzüglich zurück und/oder deren Vernichtung verlangen.

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e. Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Auf- bewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Ab- transports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätig- keiten und Versicherungen trägt der Auftraggeber. Sie werden von dem Auftragnehmer nach Kostenvoranschlag berechnet.

f. Ist dem Auftragnehmer die entgeltliche Archivierung von digitalen Daten in Auftrag ge- geben worden, so wird der Auftragnehmer diese Daten archivieren und während der Vertragsdauer jederzeit, ansonsten bei Ende des Vertrages, an den Auftraggeber auf deren Verlangen herausgegeben.

g. Die Herausgabe von Daten (einschl. des Quellcodes und der entsprechenden Doku- mentation, soweit der Auftragnehmer und/oder Dritte im Auftrag des Auftragnehmers Leistung für den Auftraggeber speziell programmiert haben) hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen und in der Form, dass eine Bearbeitung durch den Auftraggeber zum Zwecke der Aktualisierung der jeweils in den Daten verkörperten Kommunikationsmaßnahme möglich ist (z. B. Änderung von An- schriften, Telefonnummern, Preisangaben).

h. Eine Herausgabe oder Vernichtung scheidet aus, wenn dem zwischen den Vertrags- partnern vereinbarte und/oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

  1. Einräumung und Vergütung von Rechten

a. Mit der Vergütung nach diesem Vertrag sind sämtliche eingeräumten Rechte an den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen mit abge- golten.

b. Mit Entstehung, spätestens jedoch mit Erwerb, räumt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber alle ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- rechte (insbesondere urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, markenrechtliche und designrechtliche Nutzungsrechte) an allen im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen mit dinglicher Wirkung ein. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber insbesondere das Recht ein, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen (z. B. Konzeptionen, Abbildungen, Designs, Gegenstände) un- ter Einschaltung von Dritten zu verwenden. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Auftragnehmers besteht nicht. Der Auftraggeber hat das Recht zur Änderung, zur Be- arbeitung sowie zur ganzen oder teilweisen Verbindung mit anderen Werken oder Ge- genständen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräu- men.

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c. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich hinsichtlich aller übertragbaren Rechte eine um- fassende Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Me- dien und Nutzungsarten eingeräumt. Hierzu gehören insbesondere – jedoch nicht ab- schließend – das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Recht auf öffentliche Zugänglichma- chung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital, das Tonträgerrecht sowie das Bearbeitungs- und Synchronisations- recht. Nutzungsrechte an unbekannten Nutzungsarten werden dem Auftraggeber ebenfalls übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

d. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass beauftragte Dritte dem Auftraggeber aus- schließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den von ihnen erbrachten Arbeitsergebnissen oder eingebrachten Leistungen mit dinglicher Wirkung einräumen. Sollte dies nicht möglich oder sinnvoll sein (z. B. bei Models, Stockfotos, Musikrechten etc.), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vor Beauftragung der Dritten detailliert in Textform darüber informieren und ihr ein An- gebot für die Einräumung von Rechten mit dinglicher Wirkung von den potentiell zu be- auftragenden Dritten entsprechend der in Anlage Rechte Dritter genannten Punkten vorlegen. Eine Beauftragung bzw. Einholung der entsprechenden Rechte kann nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform erfolgen. Der Auftragneh- mer räumt dem Auftraggeber die Rechte an Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen Dritter in diesem Fall – in Abweichung zu den beiden vorgenannten Absätzen - ledig- lich in dem gleichen Umfang ein, wie diese erworben wurden. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, der Auftraggeber auf etwaige Beschränkungen der Rechte hinzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, die entsprechenden Rechte bei der GEMA bzw. den einschlägigen Verwertungsgesellschaften einzuholen.

e. Der Auftraggeber erwirbt an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrages von dem Auftrag- nehmer oder im Auftrag des Auftragnehmers hergestellten körperlichen Gegenständen (z. B. Fotos, Dias, Kontaktabzüge, Filmaufnahmen, Videobändern, Druckvorlagen, Dis- ketten, Werbematerialien, Plakaten, Anzeigen, Etiketten, Verpackungen, Namensschil- dern usw.) das alleinige Sacheigentum.

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f. Der Auftragnehmer stellt, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Insbesondere garantiert der Auftragnehmer, dass sie berechtigt ist, über die Rechte an den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen zu verfügen und dass sie keine den Rechteeinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Der Auftragnehmer steht auch dafür ein, dass ihre Mitarbeiter die für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Rechte auf den Auftragnehmer übertragen haben, und zwar in dem Umfang, in dem diese Rechte von dem Auftragnehmer auf den Auftraggeber zu übertragen sind. Hierzu gehört z. B. auch der Verzicht auf das Recht der Urheberbenennung oder sonstiger Urheberpersönlich- keitsrechte. Auf Aufforderung ist der Auftragnehmer zur Herausgabe dieser Vereinba- rung verpflichtet.

g. Der Auftragnehmer garantiert, dass sie sämtliche Urheber und Leistungsschutzberech- tigten, die an den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen aufgrund einer mit ihr geschlossenen Vereinbarung mitgewirkt haben oder deren Leistungen oder Werke sie übernommen hat, an ihren Erträgnissen im Sinne der §§ 32/32a UrhG ange- messen beteiligt. Sollten Urheber und Leistungsschutzberechtigte einen Anspruch ge- mäß § 32 a UrhG gegen den Auftraggeber geltend machen, verpflichtet sich der Auf- tragnehmer, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern vollum- fänglich freizustellen. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten, die dem Auftraggeber durch eine etwaige Inanspruchnahme entstehen. Dies erstreckt sich insbesondere auf sämtliche Rechtsanwaltskosten des Auftraggebers (einschließlich der Rechtsanwalts- kosten, die dem Auftraggeber gemäß der mit den Bevollmächtigten des Auftraggebers geschlossenen Mandatsvereinbarung auf Stundenbasis in Rechnung gestellt werden) sowie Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.

h. Ferner stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber vollumfänglich und auf erstes Anfor- dern von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die aus einer Verletzung eines Rechtes eines Dritten z. B. gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzten, im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen herge- leitet werden. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten, die dem Auftraggeber durch eine etwaige Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber entstehen. Dies erstreckt sich insbesondere auf sämtliche Rechtsanwaltskosten des Auftraggebers (einschließ- lich der Rechtsanwaltskosten, die dem Auftraggeber gemäß der mit den Bevollmächtig- ten des Auftraggebers geschlossenen Mandatsvereinbarung auf Stundenbasis in Rechnung gestellt werden) sowie Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und Scha- densersatzansprüche, einschließlich der Kosten, die aufgrund von Abmahnungen oder sonstiger rechtlicher Schritte gegen mit den Auftraggeber in rechtlicher oder wirtschaft- licher Beziehung stehenden Dritten in Zusammenhang mit deren Inanspruchnahme entstehen.

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i. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erforderliche Bildquellennachweise bei Werbe- medien (z. B. Anzeigen) anzubringen. Für von dem Auftragnehmer beauftragte Fotoar- beiten bemüht sich der Auftragnehmer, mit dem Fotografen einen entsprechenden Ver- zicht des Bildquellennachweises zu vereinbaren. Soweit dies nicht möglich ist, wird die Verpflichtung zum Bildquellennachweis im Angebot jeweils angezeigt.

j. Mit der Vergütung des Auftragnehmers gemäß diesem Vertrag sind auch die Leistun- gen des Auftragnehmers abgegolten, die während der Vertragszeit von dem Auftrag- nehmer erbracht wurden, jedoch erst nach Ende der Vertragszeit von dem Auftragge- ber genutzt wurden.

k. Der Auftragnehmer wird die im Rahmen dieses Vertrages an den Auftraggeber er- brachten Leistungen (z. B. für den Auftraggeber erarbeitete und für den Auftraggeber konzipierte Entwürfe und deren Vorstufen, Ideen) nicht für andere Auftraggeber ver- wenden (auch nicht in abgeänderter Form).

l. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer ihre im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Arbeitsleistungen zu eigenen Werbezwecken und als Re- ferenzarbeit nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber nut- zen darf.

  1. Compliance

a. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption sowie des Kartellrechts einzuhaltenden. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vor- teile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Diese Verpflichtung umfasst auch in jedem Fall das Verbot von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, durch die der Wettbewerb in rechtswidriger Weise beschränkt wird oder werden soll.

b. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen deutsche Antikorruptions- oder Kartellrechtsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag - ggf. auch außerordentlich- zu kündigen.

c. Der Auftragnehmer erklärt, dass weder gegen ihn noch gegen Mitglieder seiner Lei- tungsorgane (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) oder gegen Mitarbeiter derzeit wegen Korruptions- oder Kartellrechtsverstößen behördlich oder gerichtlich ermittelt wird.

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d. Im Falle der Nach- oder Unterbeauftragung eines Dritten durch den Auftragnehmer, ge- währleistet der Auftragnehmer, dass die vorgenannten Regelungen auch beim Unter- auftragnehmer eingehalten werden.

  1. Geheimhaltung

a. Die Parteien verpflichten sich ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften (u. a. BDSG), sämtliche Informationen und Betriebsdaten, die sie aus Anlass oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag erhalten haben (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Ver- tragsdurchführung zu verwenden.

b. Die Parteien werden über die vertraulichen Informationen striktes Stillschweigen be- wahren und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Zugang und die Kenntnis vertragsfremder Dritter im Hinblick auf die vertraulichen Informationen zu verhindern.

c. Informationen gelten dann nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Rege- lung, wenn sie zur Zeit ihrer Bekanntgabe an die empfangende Partei bereits ohne de- ren Verschulden öffentlich zugänglich und/oder bekannt sind oder dies später werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich überdies, alle das Objekt betreffenden Informatio- nen vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhal- tungsverpflichtung zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der Auftragnehmer hinweisen. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

d. Eine Weitergabe solcher Informationen, Unterlagen oder Materialien an Mitarbeiter oder Nachunternehmer ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur vertraglichen Leis- tungserbringung erforderlich ist. Soweit es zu einer Weitergabe kommt, sind die jeweili- gen Mitarbeiter oder Nachunternehmer ebenfalls zur Geheimhaltung und Vertraulich- keit verpflichtet. Auf Verlangen der jeweils anderen Partei hat der jeweilige Mitarbeiter oder Nachunternehmer eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und diese der beantragenden Partei vorzulegen.

e. Bei Vertragsbeendigung sind sämtliche übermittelten Unterlagen sowie hiervon gefer- tigte Kopien, Übertragungen auf Datenträger und dergleichen, soweit diese vertrauliche Informationen enthalten, innerhalb von zwei Jahren – nach Vertragsende – herauszu- geben, soweit dies nicht möglich ist, zu vernichten und die EDV-Daten zu löschen. So- weit eine Partei dies schriftlich mit angemessener Fristsetzung verlangt, sind diese Pflichten nach Vertragsbeendigung unverzüglich zu erfüllen, wenn die vertraulichen In- formationen nicht mehr zur Vertragsabwicklung erforderlich sind.

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f. Die vorgenannten Pflichten bestehen nicht, soweit ihnen zwingende gesetzliche Vor- schriften über die Aufbewahrung oder Offenlegung dieser vertraulichen Informationen entgegenstehen oder gegenüber dem Auftragnehmer bestands- bzw. rechtskräftig die Offenlegung behördlich oder gerichtlich angeordnet wurde.

  1. Datenschutz

a. Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbeson- dere die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), beachten sowie ihre Einhaltung gewährleisten und überwachen.

b. Alle Datenunterlagen bzw. Datenträger sind betriebssicher aufzubewahren und vor Ma- nipulationen und Verlust zu schützen (Feuer, Einbruch, Diebstahl, Zerstörung etc.).

c. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für seinen IT-Schutz eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei auch, sowohl die von ihm im Rah- men seiner Leistungen eingesetzte bzw. mit AG-Systemen verbundene Hard- und Soft- ware sowie sonstige Infrastruktur manipulationssicher zu betreiben und vor "Angriffen" von außen und innen zu schützen. Dies gilt auch für AG-Systeme, soweit der Auftrag- nehmer auf diese Systeme Zugriff erhält.

d. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegenden Infor- mationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienst- leistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich- tung oder zur Wahrung berechtigter Interessen

• personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder • betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren.

e. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

  1. Regelungen nach dem BerlAVG

a. Der Auftraggeber ist bei schuldhafter Nichterfüllung der aus § 9 BerlAVG und § 15 Ber- lAVG resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder ihre Nachunterneh- mer/Verleiher zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

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b. Zur Absicherung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 15 BerlAVG verpflich- tet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BerlAVG für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent, an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen vom Auftragnehmer oder von einem vom Nachunternehmer beauftragten Verleiher be- gangen wird.

c. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzan- sprüche angerechnet.

d. Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, den Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffer 12.d von allen Haftungsansprüchen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachun- ternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und/oder dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht nachkommen.

  1. Kündigung

a. Rahmenvereinbarung

  1. Der Auftraggeber kann die Rahmenvereinbarung kündigen, wenn Einzelabrufe aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen gekündigt wurden oder nicht nur unerhebliche Schadensersatzansprüche/Minderungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen oder der Auftragnehmer wiederholt angemessene Aufträge ablehnt.

  2. Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung innerhalb der Fest- laufzeit insgesamt oder gegenüber einzelnen Rahmenvertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.06. und 31.12. ordentlich zu kündigen.

  3. Die Rahmenvereinbarung kann im Übrigen von den Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden.

  4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

• wenn das Vertrauensverhältnis zum Auftragnehmer nachhaltig gestört ist, insbesondere der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers trotz Abmahnung fortgesetzt oder aber in einem diese Interessen erheblich schädigenden Umfang nicht gewissenhaft wahrgenommen hat oder

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• bei mehrfachen und gravierenden Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, die eine weitere Zusammenarbeit für den Auftraggeber unzumutbar ma- chen oder • wenn der Auftragnehmer den Nachweis einer Versicherung auch nach Ab- lauf einer Nachfrist nicht beigebracht hat oder • der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden, • durch den Auftragnehmer oder durch einen mit der Ausführung der ihm ob- liegenden Leistung beauftragten NU gegen Bestimmungen des Schwarzar- beiterbekämpfungsgesetzes, des § 266a StGB, des AentG, MiLoG und/oder schuldhaft verstoßen wird oder sofern gesicherte konkrete An- haltspunkte für Verfehlungen des Auftragnehmers oder eines mit der Aus- führung der ihm obliegenden Leistung beauftragten NU gegen Vorschriften des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, des § 266a StGB, MiLoG oder des AEntG vorliegen • Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Auftragnehmer außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragneh- mers beantragt ist, das Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung man- gels Masse abgelehnt wird oder der Auftragnehmer die eidesstattliche Ver- sicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. • Die Kündigungsrechte nach § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) bleiben unberührt. • Der Auftraggeber kann weiterhin von dem Vertrag zurücktreten oder mit so- fortiger Wirkung kündigen, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB bzw. § 124 GWB vorliegen oder wenn die Agentur vorsätzlich unzu- treffende Erklärungen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und die Aus- schlussgründe nach § 123 GWB und/oder § 124 GWB abgegeben hat.

b. Einzelabrufe

  1. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag jederzeit nach den gesetzlichen Vorschrif- ten kündigen.

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  1. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch an- derweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig un- terlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergü- tung zustehen (§ 648 BGB).

  2. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund ge- mäß § 648a BGB kündigen, der Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist, der Auftragnehmer nur nach Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung. Die in § 648a Abs. 4 S. 2 BGB vorausgesetzte angemessene Frist wird auf 7 Kalender- tage bestimmt.

  3. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leis- tungen sowie die hierauf entfallenden Nebenkosten bis zum Wirksamwerden der Kündigung abzurechnen und zu vergüten. Weitere Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftraggeber liegt u.a. vor, wenn:

• der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmer vergibt; • der Auftragnehmer den benannten Projektleiter ohne vorherige Ankündi- gung gegenüber dem Auftraggeber vertragswidrig austauscht; • der Auftragnehmer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auf- tragnehmers gestellt und nicht binnen eines Kalendermonats zurückge- nommen oder anderweitig erledigt wurde; • der Auftragnehmer auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Haftpflichtversicherungsschutz nicht nachweist; • der Auftragnehmer erkannt hat, dass die Einhaltung der Projektziele nach- haltig gefährdet ist, den Auftraggeber jedoch darüber nicht unterrichtet hat; • der Auftragnehmer seine Tätigkeit trotz fruchtloser Nachfristsetzung nicht rechtzeitig aufnimmt oder der Gesamtprojektleiter wiederholt nicht innerhalb eines Arbeitstages vor Ort auf dem Projektgelände verfügbar war; • der Auftragnehmer mehrfach oder gravierend gegen ihm nach diesem Ver- trag obliegende wesentliche Vertragspflichten verstößt und dem Auftragge- ber deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist.

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  1. Schlussbestimmungen

a. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts An- wendung.

b. Erfüllungsort für alle Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers und für die Zahlun- gen des Auftraggebers ist Berlin.

c. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Abweichend hiervon ist der Auftraggeber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.

d. Die Parteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Abwei- chung von dieser Klausel.

e. Formvorschriften

  1. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bestimmen sich nach dem vorliegenden Vertragstext. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der gesetzlichen Schriftform, und zwar gilt dies auch für den Verzicht auf die Schriftform im Einzel- fall.

  2. E-Mails und Telefax genügen nicht dem Begriff der „gesetzlichen Schriftform“ nach diesem Vertrag. Im Übrigen genügt, wo der Vertrag Schriftform verlangt („schriftlich“), die Textform nach § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail oder elektro- nisch über eine ggf. vereinbarte IT-Schnittstelle).

f. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung, insbesondere dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck, am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke in diesem Vertrag.

  1. Unterschriften

Der Vertrag wird mit Zuschlag wirksam, eine gesonderte Unterschrift erfolgt nicht.

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