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Rahmenvereinbarung für strategische PR- und Kommunikationsberatung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 10:52 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen


1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)

1.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diese vertraglichen Regelungen (nachfolgend in ihrer Gesamtheit auch „Vertrag“ genannt) bestimmt.

1.2 Bestandteile der vertraglichen Regelungen (nachfolgend in ihrer Gesamtheit auch „Vertragsbe- standteile“ genannt) sind: • der Bestellschein und/oder das Auftragsschreiben, • etwaige Leistungsbeschreibung oder Leistungsübersicht • etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB), • diese Vertragsbedingungen • das Angebot des Auftragnehmers • etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen in der jeweils gül- tigen Fassung (VOL/B).

1.3 Bei Abweichungen und Widersprüchen gelten die Bestandteile der vertraglichen Regelungen nach Ziffer 1.2 in der dort angegebenen Reihenfolge; Text und Beschreibung gehen zeichneri- schen Unterlagen vor, sofern nicht ausdrücklich Zeichnungen und Muster in den vertraglichen Regelungen als vorrangig für die Ausführung festgelegt sind. Sofern EVB vereinbart werden, gel- ten die darin vereinbarten Regelungen vorrangig gegenüber Regelungen dieser Vertragsbedin- gungen.

1.4 Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des AN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AG sie ausdrücklich in Textform anerkennt.

1.5 Abweichungen von den in vorstehender Ziffer 1.2 aufgezählten Vertragsbestandteilen gelten nur, wenn der Auftraggeber sie in Textform bestätigt hat.

1.6 Werden ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen übertragen, gelten hierfür, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Bedingungen und Bestandteile dieser vertraglichen Regelun- gen.

1.7 Erfüllungsort ist der diesen vertraglichen Regelungen benannte Ort der Anlieferung, des Aufbaus oder der sonstigen Leistung.

2 Ausführung der Leistungen (§ 4 VOL/B)

2.1 Für die Ausführung der Leistung sind neben den vertraglichen Bestimmungen (insb. der Leis- tungsbeschreibung) insbesondere die Vorgaben des § 4 VOL/B sowie die im Anhang TS der VOL/A aufgeführten technischen Spezifikationen zu beachten.

2.2 Der AG kann innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden des AN die vertragsgemäße Ausführung der Leistung jederzeit überprüfen. Um dem AG dabei die Prüfung der ordnungsge- mäßen Leistungserbringung, insbesondere der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu ermöglichen, hat der AN dem AG auf Verlangen Einsicht in sämtliche erforderlichen Unterla- gen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) zu gewähren.

2.3 Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2.1 nicht beachtet werden, so hat der AN die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungs- gemäßen Zustand auf seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist der AN mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, kann der AG den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Mängelansprüche des AG bleiben unberührt.

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2.4 Etwaige Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne be- sondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung sowohl in Schriftform als auch in einem all- gemein üblichen und barrierefrei zugänglichen Dateiformat in deutscher Sprache beizufügen.

2.5 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes und Eigentums des AN und seiner Erfül- lungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. an den Ausfüh- rungsstellen – auch während der Auftragsruhe – verbleibt auch dann im Verantwortungsbereich des AN, wenn sich diese Gegenstände auf den Grundstücken oder in den Räumen des AG be- finden.

2.6 Der AN hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegenstände vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.

2.7 Der AN hat dem AG spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges das uneingeschränkte Eigentum an zu leistenden bzw. zu liefernden Sachen zu verschaffen. Die Verschaffung erfolgt frei von Rechten Dritter.

2.8 Bei Lieferungen sind sämtliche Sachen an die von der Empfangsstelle bezeichneten Räume bzw. auf die Grundstücksteile (Leistungsort) zu liefern. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer, das Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung und den Liefertag enthält.

2.9 Liefertermine sind mit dem AG rechtzeitig abzustimmen.

2.10 Teilleistungen sind nur mit Einwilligung des AG zulässig.

2.11 Bei Lieferungen müssen die zu liefernden Sachen den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Gesetzen, Normen und Standards entsprechen, insbesondere dem Gesetz über technische Ar- beitsmittel und Verbraucherprodukte (BGBl. I 2004 S. 2) in der jeweils gültigen Fassung.

3 Ausführungsunterlagen (§§ 3 und 4 VOL/B)

3.1 Die Ausführung der Leistungen hat auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, ins- besondere unter Berücksichtigung etwaiger Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeich- nis/Leistungsprogramm zu erfolgen. Etwaige Ausführungsunterlagen, die durch den AN einge- bracht werden, können erst nach vorheriger Bestätigung des AG verwendet werden. Die Verant- wortung und Haftung des AN nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 und § 14 VOL/B, werden hierdurch nicht eingeschränkt.

3.2 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der AN erhalten hat, bleiben Eigentum des AG. Sie sind dem AG nach Ausführung des Auftrages kostenfrei zurückzugeben.

3.3 Äußerungen des AN in Text- oder Schriftform, insbesondere alle Ausführungsunterlagen, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Be- scheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Allein maßgeblich ist der Text der deutschen Fassung.

4 Ausführungsfristen

Für die Ausführung der Lieferung / der Leistung gelten die Fristen gemäß dem Auftragsschreiben.

5 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 4 VOL/B)

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5.1 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, welche die gewerbe- und hand- werksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages erfüllen. Er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist.

5.2 Der AN hat den Nachunternehmer darüber zu informieren, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

5.3 Soweit der AN Nachunternehmer oder sonstige Dritte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesen vertraglichen Regelungen einsetzt, sichert er zu, als Mindestvoraussetzungen auch diese vertraglichen Regelungen zur Grundlage der Nachunternehmerverträge zu machen und dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die erforderlichen Leistungs- und Formerfordernisse, Ankündigungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten auch durch die Nachunternehmer ein- gehalten werden.

5.4 Der AN sichert zu, bei der Übertragung von ihm nach diesen vertraglichen Regelungen geschul- deten Leistungen auf Nachunternehmer alle einschlägigen Vorgaben des Vergaberechts, insbe- sondere auch des BerlAVG, und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Auf Verlangen des AG ist die Eignung im Sinne des § 122 GWB der angegebenen Nachunternehmer innerhalb einer Frist von 10 Werktagen in Textform nachzuweisen.

5.5 Der AN hat für alle Leistungsübertragungen vorher die Zustimmung des AG in Textform unter Benennung von Art und Umfang der vorgesehenen Übertragung sowie des für den Nachunter- nehmereinsatz vorgesehenen Unternehmens einzuholen. Der AG wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. Der AN muss sicherstellen, dass sämtliche vorgenannten Ver- pflichtungen zum Nachunternehmereinsatz in sämtliche weiteren Nachunternehmerverträge in der Kette der Nachunternehmer aufgenommen werden.

5.6 Soweit der AN Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, bleibt er dennoch weiterhin in allen Belangen allein Verantwortlicher für die Leistungserbringung gegenüber dem AG und hat die Ko- ordination der Leistungen der Nachunternehmer im Verhältnis zum AG sicherzustellen. Hat der AN die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen (Eignungsleihe), haften der AN und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Der AN ist verpflichtet, diese Regelung mit seinen Nachunternehmern zu verein- baren und dem AG auf Verlangen sofort in Textform nachzuweisen.

5.7 Der AN haftet dem AG für die von ihm oder von seinem Personal oder seinen Erfüllungsgehilfen (einschließlich Nachunternehmern/Dritten) schuldhaft verursachten Schäden, soweit er nicht nachweist, dass er den jeweiligen Schaden nicht zu vertreten hat. Insbesondere haftet der AN auch für die Verletzung von Pflichten, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben und im Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungspflichten stehen, insbesondere der anerkannten Regeln der Technik. Verursachte oder festgestellte Schäden sind dem AG unver- züglich mitzuteilen. Soweit der AG einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN und einem von diesem verursachten Schaden oder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ebenfalls haftet, so stellt der AN den AG im Innenverhältnis gegenüber dem Dritten frei. Bei anteiliger Schadensverursachung durch den AG und den AN erfolgt dies anteilig in Höhe der Haftungsquote.

6 Preise (§§ 1, 16 VOL/B)

6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist gesondert aus- zuweisen. Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung berechtigen den AN nicht, Zusatzforderun- gen geltend zu machen.

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6.2 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach sämtlichen Vertrags- bestandteilen, insbesondere der etwaigen Leistungsbeschreibung oder Leistungsübersicht, et- waigen Ergänzenden Vertragsbedingungen, etwaigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedin- gungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Hierzu zählen auch die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Nebenleistungen wie beispiels- weise die Kosten für die Verpackung, Anlieferung, Montage und Versicherung. Etwaige Patent- gebühren und Lizenzvergütungen an Dritte sind ebenfalls durch die Preise für die Leistung abge- golten.

6.3 Sind im Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür an- gegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des AG tat- sächlich geleisteten Stunden, basierend auf den dazugehörigen Stundenlohnzetteln vgl. Ziffer 13 . 7 Mehr- oder Minderleistung (§ 2 VOL/B)

7.1 Der AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit und dem Umfang der Leistungen verlangen, es sei denn, diese ist für den AN unzumutbar.

7.2 Der AN hat das Verlangen des AG auf Änderung der Leistung unverzüglich zu prüfen. Hat er Bedenken gegen die Leistungsänderung, so muss er dies dem AG unverzüglich in Textform mit- teilen und den Grund für seine Bedenken angeben.

7.3 Sind für Leistungen des AN in diesen vertraglichen Regelungen Einheitspreise vorgesehen oder lassen sich bei Wegfall oder Beauftragung von zusätzlichen Leistungen die Preise ermitteln, ist der AN verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der in diesen vertraglichen Regelungen fest- gelegten Mengen zu den in diesen vertraglichen Regelungen festgelegte Einheitspreisen zu er- bringen oder mit einer Minderung der im Vertrag festgelegten Mengen bis zu 10 v. H. einverstan- den zu sein. Eine Anpassung der Einheitspreise bzw. der ermittelbaren Preise können AG und AN demnach erst ab einer Mehrleistung oder Minderleistung von jeweils > 10% der in diesen vertraglichen Regelungen festgelegten Mengen beanspruchen.

7.4 Die Vereinbarung eines neuen Einheitspreises bei Über- oder Unterschreitung des Mengensat- zes von über 10 v. H. ist auf Verlangen nur dann vorzunehmen, wenn nicht durch Mengenände- rungen bei anderen Positionen oder in anderer Weise ein Ausgleich eintritt.

7.5 Auf Verlangen des AG sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

7.6 Die Absätze 7.3 und 7.4 gelten nicht für Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen.

7.7 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung diesen vertraglichen Regelungen ausführt, werden nicht vergütet, soweit nicht die Voraussetzungen der Geschäfts- führung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) vorliegen.

8 Änderungen der Vergütung (§ 2 Nr. 3 VOL/B)

8.1 Beansprucht der AN auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung – anzeigen und unverzüglich ein Nach- tragsangebot einreichen.

8.2 Wenn nach § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise zu vereinbaren sind, so sind diese auf der Grundlage des Hauptangebotes (ursprüngliches Angebot) zu bilden. Preise für Nachtragsleistungen gemäß VOL/B, die nicht unmittelbar aus den Wettbewerbspreisen des Hauptpreises (Preis des ursprüng- lichen Angebots) abgeleitet werden können und für die bei Ausführungsbeginn keine frei verein- barten Preise vorliegen, müssen unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ggfs. neu verhandelt oder ausgeschrieben werden. Nachunternehmer sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

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8.3 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderungen der Leistung bedingten Preisänderungen in geeigneter Weise zu begründen und auf Verlangen des AG die für die Preisermittlung maßge- benden Unterlagen sowie Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Nachunterneh- merangebote oder Rechnungen zur Einsicht vorzulegen.

9 Güteprüfung (§ 12 VOL/B)

9.1 Die Beschaffenheit der Proben und Muster, welche der Zuschlagerteilung zu Grunde liegen, ist für die Güte der zu liefernden Gegenstände maßgebend und gilt als vereinbart; sie muss der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Beschaffenheit entsprechen.

9.2 Die Kosten für die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Güte- und Sicherheitsprüfungen einschließlich Stellung der hierzu notwendigen Hilfskräfte und Geräte sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit den Angebotspreisen abgegolten.

Gegenstände, die bei der ordnungsgemäßen Güteprüfung beschädigt oder zerstört wurden, hat der AN – soweit nichts anderes vereinbart ist – ohne gesonderte Vergütung zu ersetzen.

9.3 Verlangt der AG eine in diesen vertraglichen Regelungen nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die dadurch entstandenen Kosten erstattet. Stellt sich bei der Güteprüfung jedoch her- aus, dass die gelieferten Waren nicht den vereinbarten und/oder gesetzlich vorgegebenen Be- dingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten für die Güteprüfung vom AN zu tragen. Die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren werden dann nicht vergütet.

10 Abnahme von Werkleistungen (§ 13 VOL/B)

10.1 Der AN ist verpflichtet, die Fertigstellung von Werkleistungen bei dem AG anzuzeigen (Fertigstel- lungsanzeige).

10.2 Etwaige Aufbauleistungen sind förmlich abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Liefe- rungen und sonstige Leistungen sind nur auf Antrag in Textform einer Vertragspartei hin abzu- nehmen.

10.3 Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen an den AG übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den AG überge- gangen ist.

10.4 Die Leistung des AN gilt als vom AG abgenommen, soweit der AG nicht binnen 7 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige eine förmliche Abnahme der Leistung verlangt. Sobald der AG eine förmliche Abnahme verlangt, haben sich die Parteien auf einen Abnahmetermin zu verständigen, der innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige stattzufinden hat. 10.5 Im Fall einer förmlichen Abnahme wird über die Abnahme ein gemeinsames, schriftliches Proto- koll erstellt, aus dem sich die Abnahme und ggf. nachzubessernde Mängel ergeben. Sollte die Abnahme einer Leistung verweigert werden, hat der AG dem AN unverzüglich die Gründe der Abnahmeverweigerung in Textformmitzuteilen.

Ergänzend gilt:

• die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung stellt keine stillschweigende Abnahme dar, • die Leistung des AN gilt als stillschweigend abgenommen, wenn der AG den Leistungsge- genstand, an dem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 12 Werktagen in Benutzung genom- men hat, ohne die Mangelhaftigkeit gegenüber dem AN zu rügen.

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• bei Aufbauleistungen 12 Werktage nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Abnahme, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigert.

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über:

• bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle, • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

10.6 Aufbauleistungen werden nach der Fertigstellung an der Aufbaustelle, Lieferungen an der Anlie- ferstelle abgenommen. Werden Teilleistungen an der Herstellungsstelle abgenommen, wird dadurch die Gesamtabnahme der Aufbauleistung nicht berührt.

10.7 Der AN hat bei Aufbauleistungen die Fertigstellung der Leistung unverzüglich in Textform anzu- zeigen und die Abnahme zu beantragen.

11 Mängelansprüche und Verjährung (§ 14 VOL/B)

11.1 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der Annahme der Lieferung. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Einzelleistung maßgeblich.

11.2 Bei vereinbarten Teilleistungen beginnen die Mängelansprüche mit der Teilabnahme. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Mängelansprüche für die restlichen Teile der Leistung.

11.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre (§§ 634 a, 438 BGB).

11.4 Die Mängelansprüche bestehen unabhängig davon, inwieweit der AG die für die Ausführung be- nötigten Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen vor Auftragserteilung geprüft und nach diesen bestellt oder beauftragt hat, es sei denn, dass der Mangel dem AG bei Auftragserteilung bekannt war.

11.5 Hat der AG auf Grund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz gegenüber Dritten zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den AN zu, soweit der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des AG oder seiner Erfül- lungsgehilfen mitgewirkt, so findet für den Ausgleich § 254 BGB entsprechend Anwendung.

12 Einreichung der Rechnungen

12.1 Die Rechnungen sind per E-Mail an Rechnung@berlinovo.de zu senden. Zusätzliche Unter- lagen sind unter Beachtung der nachfolgenden Ziffer 13 nicht Bestandteil der Rechnungslegung. Darüber hinaus sind die Angaben gemäß dem Auftragsschreiben zu berücksichtigen.

12.2 Die E-Mail sollte nicht größer als 7 MB sein.

12.3 Ein Versand der Rechnung per postalischer Zusendung ist nicht erwünscht.

13 Einreichung der Unterlagen zur Rechnungsprüfung

13.1 Sämtliche Rechnungen müssen den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen (insb. § 14, 14a UStG) genügen und auch im Übrigen ordnungsgemäß sein (prüffähig).

13.2 Zur Rechnungsprüfung sind die Rechnung sowie die zum Zwecke der Rechnungsprüfung benötigten Daten und Unterlagen separat an die im Auftragsschreiben vermerkte E-Mail-Adresse

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des Projektleiters bzw. Objektmanagers und – falls vorhanden – an die Projekt-Mailadresse zu senden. Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der AN Aufmaßbe- rechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnun- gen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, als Unterla- gen beizufügen. Als Rechnungsanschrift ist unbedingt der im Auftrag genannte AG (nicht der berlinovo-Konzern) zu verwenden. Fehlen diese Angaben, ist eine Rechnungsbearbeitung nicht möglich, und es erfolgt eine Rücksendung der Rechnung ohne Bearbeitung.

13.3 Auch Abschlagsrechnungen sind mit prüffähigen Unterlagen (Leistungsnachweise, Aufma- ßunterlagen, etc.) vorzulegen.

14 Bezahlung (§ 17 VOL/B)

14.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen.

14.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung bei der im Auftragsschrei- ben benannten Stelle, jedoch a) bei Aufbauleistungen nicht vor dem Tage der Abnahme, b) bei allen anderen Leistungen nicht vor dem Tage der Erfüllung.

14.3 Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich im Überweisungsverkehr. Bei Arbeitsgemeinschaften teilt der AN – unterzeichnet von allen Arge-Partnern – dem AG mit, auf welches Konto Zahlungen mit befreiender Wirkung ausschließlich zu leisten sind. Zahlungen werden erst nach Eingang dieser Mitteilung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

14.4 Die Zahlung gilt als geleistet a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder Ein- lieferung, b) bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des AG.

15 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

15.1 Der AG ist berechtigt, mit allen Forderungen – auch aus anderen Rechtsverhältnissen – aufzu- rechnen.

15.2 Dem AN stehen keine Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte zu, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche des AN sind unstrittig oder rechtskräftig festgestellt oder stehen im Synallagma. Gleiches gilt für das Aufrechnungsrecht des AN.

15.3 Die Abtretung einer Forderung aus oder auf der Grundlage dieser vertraglichen Regelungen, gleich welchen Inhalts, bedarf der vorherigen Einwilligung in Textform des AG, die nicht unbillig verweigert werden darf. Tritt der AN seine Forderung ohne Einwilligung des AG ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wir- kung weiterhin an den AN oder an den Abtretungsempfänger leisten.

16 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

16.1 Soweit die Leistung von Vorauszahlungen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden sie grund- sätzlich nur dann geleistet, wenn sie bei Abschluss dieser vertraglichen Regelungen in Textform vereinbart worden sind.

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16.2 Abschlagszahlungen werden, sofern vereinbart, in Höhe von 95 v.H. der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistung gewährt. Dies gilt nicht, sofern Abschlagszahlungen auf Grund von § 632 a BGB zu zahlen sind.

16.2 Abschlagszahlungen in voller Höhe des Wertes der nachgewiesenen Leistung erfolgen dann, wenn der AN Sicherheit in Form einer Bürgschaft in Höhe von 5 v.H. des Auszahlungsbetrages der jeweiligen Abschlagsrechnung leistet; die Bürgschaft muss den Voraussetzungen des § 18 Nr. 3 VOL/B entsprechen. Die Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die gesamte Leistung des Auftragnehmers geprüft und abgerechnet ist und ein Rückforderungsanspruch des AG nicht in Frage kommt.

17 Versicherungen

17.1 Der AN ist verpflichtet, ausreichende Versicherungen zur Deckung seiner Haftung aus diesen vertraglichen Regelungen und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser vertraglichen Rege- lungen, insbesondere gegen alle Tätigkeits-, Haftpflicht- und Unfallschäden abzuschließen und mindestens bis zum Ende der Gewährleistungszeit des AN für seine erbrachten Leistungen auf- rechtzuerhalten. Die Kosten trägt der AN.

17.2 Sofern nachfolgend angekreuzt ist der AN verpflichtet, Versicherungen mit nachfolgenden Anfor- derungen abzuschließen und mindestens bis zum Ende der Gewährleistungszeit des AN für seine erbrachten Leistungen aufrechtzuerhalten. Die Kosten trägt der AN. Die Deckungssummen sind mindestens 2-fach maximiert pro Jahr vorzuhalten.

Wegen der möglichen Gefährdung vorhandener Einrichtungen und Anlagen im Zuge der auszuführenden Arbeiten wird für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und deren Folgen als ausreichende Haftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von mindes- tens 1.000.000 EUR pauschal gefordert.

oder

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:

• EUR 5 Mio. für Personen und Sachschäden • EUR 5 Mio. für Vermögensschäden (echte und unechte Vermögensschäden) • EUR 5 Mio. für Umweltschäden • EUR 1 Mio. für Tätigkeitsschäden • EUR 0,25 Mio. für Schlüsselverlust

17.3 Der AN wird dem AG spätestens 12 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlags, spätestens je- doch vor Aufnahme der Leistung, dann jährlich unaufgefordert sowie nach Aufforderung durch den AG unverzüglich das Bestehen des vorbezeichneten Versicherungsschutzes mit mindestens den vorbezeichneten Deckungssummen nachweisen.

17.4 Die o.g. Deckungssummen stellen keine Beschränkung der Haftung des AN dar.

17.5 Der Nachweis einer bestehenden Versicherung mit mindestens den o.g. Deckungssummen ist Fälligkeitsvoraussetzung jedweden Zahlungsanspruchs des AN gegenüber dem AG.

18 Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8 VOL/B)

18.1 Die Auftragsentziehung richtet sich grundsätzlich nach §§ 7, 8 VOL/B. Darüber hinaus bleibt im Zuge der Vertragsdurchführung beiden Parteien die außerordentliche fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzuneh- men, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller

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Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fort- setzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den AG kann und soll möglichst längstens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des auf Seiten des AG verantwortlichen Projektleiters vom jeweiligen Kündigungsgrund ausgesprochen werden (keine Ausschlussfrist).

18.2 Ein wichtiger Grund, der den AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt ins- besondere vor:

• wenn der AN die geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß ausführt und trotz schriftli- cher Kündigungsandrohung keine Abhilfe schafft, • wenn der AN unzulässige Arbeitsmethoden oder Arbeitsmittel verwendet, • wenn der AN wiederholt Gegenstände des AG oder Dritten beschädigt oder gegen die Vor- schriften des Umweltschutzes verstößt, • wenn der AN seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, insolvent wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, • wenn der AN oder ein Nachunternehmer Schwarzarbeit durchführen, • wenn der AN gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 5 verstößt, • wenn der AN dem AG die Bürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht fristgemäß über- geben hat, sofern eine Bürgschaftsstellung eingefordert und vereinbart ist, • der AN keine Versicherung mit den in Ziffer 17 vereinbarten Merkmalen trotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung nachweisen kann, • der AN gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 5 (Nachunternehmer) verstößt • wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB bzw. § 124 GWB bei dem AN oder dem NU vorliegen oder wenn der AN vorsätzlich unzutreffende Erklärungen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und die Ausschlussgründe nach § 123 GWB und / oder § 124 GWB ab- gegeben hat, • wenn der AN (einschl. seiner Nachunternehmer) gegen zwingende Regelungen aus dem AEntG und/oder dem MiLoG verstoßen, • bei Vergabeverfahren nach VgV: schuldhafte Nichterfüllung der aus § 15 BerlAVG resultie- renden Anforderungen durch den AN oder seine Nachunternehmer / Verleiher.

In anderen Vertragsbestandteilen vereinbarte außerordentliche Kündigungsgründe bleiben unbe- rührt.

18.3 Im Falle einer Kündigung durch den AG aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, steht dem AN nur eine Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu. Nicht abgeschlossene Vorleistungen und Aufwendungen werden nur dann vergü- tet, wenn und soweit diese für den AG von Interesse sind. Vergütungskürzungen sind nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile möglich. Die Geltendmachung sonstiger Rechte, insbesondere von etwaigen Ersatzansprüchen durch den AG, bleibt vorbehal- ten.

18.4 Das Recht der ordentlichen Kündigung, sofern vorhanden, bleibt hiervon unberührt.

19 Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren (§ 8 Nr. 1 VOL/B)

Wird die Eröffnung eines Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des AN beantragt, so hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.

20 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

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Wird nach der Zuschlagserteilung offenbar, dass das zu Grunde liegende Angebot durch Preis- absprache zustande kam oder dass der AN in anderer Weise den Wettbewerb eingeschränkt hatte, so hat der AN als pauschalen Schadensersatz 5 v.H. der Bruttoauftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

21 Vertragsstrafen

21.1 Der AN hat - sofern nachstehend angekreuzt - folgende Vertragsstrafen zu zahlen:

• Bei schuldhafter Überschreitung der Ausführungsfrist nach Ziffer 4 hat der AN als Vertrags- strafe für Verzug zu zahlen:

für jeden Werktag 0,2 v.H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann.

• Bei schuldhafter Überschreitung von Einzelfristen nach Ziffer 4 hat der AN als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:

für jeden Werktag 0,2 v.H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann.

21.2 Die Vertragsstrafe wird insgesamt begrenzt auf 5 v.H. der Bruttoabrechnungssumme.

21.3 Tage, die bei der Überschreitung von Vertragsfristen in Ansatz gebracht werden, werden bei der Überschreitung weiterer Vertragsfristen nicht noch einmal berücksichtigt, soweit diese auf den- selben Umständen beruhen.

21.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Überschreitung von Vertragsfristen und weiterer Termine bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen desselben Vertragsverstoßes angerechnet.

21.5 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht und insbesondere von der Schlusszahlung abgezogen werden. Vertragsstrafen für Zwischentermine können von den Abschlagszahlungen abgezogen werden.

21.6 Die Vertragsstrafe gilt auch für während der Leistungsausführung / Lieferung neu vereinbarte oder verschobene Termine. 21.7 Ansprüche des AG auf Ersatz der Schäden, welche über die Vertragsstrafe hinausgehen, bleiben unberührt.

22 Verpackung

22.1 Das Verpackungsmaterial muss den Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspre- chen und mit Firmenbezeichnung und Entsorgungssystem gekennzeichnet sein.

22.2 Es sind möglichst umweltfreundliche Verpackungen, insbesondere Mehrwegverpackungen zu verwenden.

22.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes, insbesondere die Rücknahme- pflichten für Transportverpackungen gemäß § 15 VerpackG.

23 Veröffentlichungen, Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers

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23.1 Etwaige Veröffentlichungen über die Leistungserbringung oder Werbung am Leistungsort sind nur mit Einwilligung des AG in Textform zulässig. Der AG darf etwaige enthaltene Unterlagen für innerdienstliche Zwecke sowie für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vervielfäl- tigen und verwenden. Soweit erforderlich, ist die Weitergabe der Unterlagen an Behörden, Mate- rialprüfstellen und Gutachter sowie anderer Dienstleister des AG gestattet.

23.2 Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte des AN entstanden sind, räumt er dem AG an diesen das einfache Nutzungsrecht (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und Vorfüh- rung) unentgeltlich ein.

24 Vergaberecht

24.1 Die Vertragsparteien halten klarstellend fest, dass der AG als öffentlicher AG im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB verpflichtet sein kann, insbesondere Leistungen, die nicht von dem Leistungssoll die- ses Vertrages umfasst sind oder im Übrigen als eine wesentliche Vertragsänderung einzustufen sind, nach den Vorgaben des Vergaberechts zu beschaffen.

24.2 Der AG ist bei schuldhafter Nichterfüllung der aus § 15 BerlAVG resultierenden Anforderungen durch den AN oder seine Nachunternehmer/Verleiher zur fristlosen Kündigung des Vertrags oder zum Rücktritt berechtigt. Das gilt insb., falls der AN bzw. der Nachunternehmer/Verleiher ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags nicht mindestens das zum Zeitpunkt der Ausführung geltende Mindestentgelt gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BerlAVG zahlen,

24.3 Zur Absicherung der Verpflichtungen des AN aus § 15 BerlAVG verpflichtet sich der AN gegen- über dem AG, gem. § 15 Abs. 4 lit. a) BerlAVG für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusam- men bis zur Höhe von fünf Prozent, an den AG zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen vom AN eingesetzten Nachunternehmer oder einen vom AN oder von einem vom Nachunternehmer beauftragten Verleiher begangen wird.

24.4 Der AN ist des Weiteren verpflichtet, den AG von allen Haftungsansprüchen frei zu stellen, die sich daraus ergeben, dass der AN, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und/oder dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht nachkommen.

25 Compliance

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption sowie des Kartellrechts einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Ge- währung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Diese Verpflichtung umfasst auch in jedem Fall das Verbot von Vereinbarungen oder abgestimm- ten Verhaltensweisen durch die der Wettbewerb in rechtswidriger Weise beschränkt wird oder werden soll. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen deutsche Antikorruptions- oder Kar- tellrechtsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag - ggf. auch außeror- dentlich - zu kündigen. Der Auftragnehmer erklärt, dass weder gegen ihn noch gegen Mitglieder seiner Leitungsorgane (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) oder gegen Mitarbeiter derzeit wegen Korruptions- oder Kar- tellrechtsverstößen behördlich oder gerichtlich ermittelt wird.

Stand 04.06.2021 Seite 11 von 13

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Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen


Im Falle der Nach- oder Unterbeauftragung eines Dritten durch den Auftragnehmer, gewährleistet der Auftragnehmer, dass die vorgenannten Regelungen auch beim Unterauftragnehmer einge- halten werden.

26 Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen und Betriebsdaten, die sie aus Anlass oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben (nachfolgend „vertrauliche Informa- tionen“), vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Die Parteien werden über die vertraulichen Informationen striktes Stillschweigen be- wahren und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Zugang und die Kenntnis vertragsfrem- der Dritter im Hinblick auf die vertraulichen Informationen zu verhindern. Informationen gelten dann nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Regelung, wenn sie zur Zeit ihrer Be- kanntgabe an die empfangende Partei bereits ohne deren Verschulden öffentlich zugänglich und/oder bekannt sind oder dies später werden.

Der AN verpflichtet sich überdies, alle das Objekt betreffenden Informationen vertraulich zu be- handeln und seine Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwer- fen. Auf seine Projektbeteiligung darf der AN hinweisen. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

27 Datenschutz

Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), beachten sowie ihre Einhaltung gewähr- leisten und überwachen. Alle Datenunterlagen bzw. Datenträger sind betriebssicher aufzubewahren und vor Manipulatio- nen und Verlust zu schützen (Feuer, Einbruch, Diebstahl, Zerstörung etc.). Der AN ist verpflichtet, für seinen IT-Schutz eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Der AN ver- pflichtet sich dabei auch, sowohl die von ihm im Rahmen seiner Leistungen eingesetzte bzw. mit AG-Systemen verbundene Hard- und Software sowie sonstige Infrastruktur manipulationssicher zu betreiben und vor "Angriffen" von außen und innen zu schützen. Dies gilt auch für AG-Sys- teme, soweit der AN auf diese Systeme Zugriff erhält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnah- men, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen • personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder • betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Ver- tragspartner kontaktieren. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

28 Schlussbestimmungen

28.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie dessen Aufhebung als auch dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Münd- liche Vereinbarungen, einschließlich solcher über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam.

28.2 Zur Abtretung des Vergütungsanspruchs oder anderer Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte ist der AN nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt. Des Weiteren ist der AN nicht berechtigt, Vergütungsansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit Ansprüchen des AN

Stand 04.06.2021 Seite 12 von 13

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Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen


gegenüber dem AG aus anderen Verträgen oder sonstigen Rechtsverhältnissen mit dem AG auf- zurechnen, es sei denn, diese anderweitigen Ansprüche sind vom AG schriftlich dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder synallagmatisch miteinander verbunden.

28.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung – oder Teile davon – unwirksam oder undurchführ- bar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren.

28.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurch- führbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die im Ergebnis wirt- schaftlich gesehen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Fall einer Regelungslücke gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

28.5 Beide Parteien sind zur grundsätzlichen Verschwiegenheit im Hinblick auf den Inhalt dieses Ver- trages verpflichtet. Dem AN ist bekannt, dass der AG Reportingpflichten gegenüber seinen Ge- sellschaftern unterliegt, deren Erfüllung keinen Verstoß gegen diese Pflicht darstellt.

28.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland / deutsches Recht, mit Ausnahme des UN- Kaufrechts. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der in deutscher Sprache abge- fasste Vertragsstand verbindlich.

25.7 Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin.

Stand 04.06.2021 Seite 13 von 13

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

  1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimm- ter tarifvertraglicher Entgelte

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die fol- gend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindest- lohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen desArbeitneh- mer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die be- treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Rege- lungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe an- wendbar ist; im Einzelnen werden die Entlohnungsregelungen der „Tarifbroschü- re(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ des gegenständlichen Gewer- bes/Wirtschaftsbereichs vereinbart, abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/wirtschaftsbereiche/

1.1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 13,69 Euro brutto; ausge- nommen sind Auszubildende.

1.2 Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils güns- tigste Regelung maßgeblich.

1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht wer- den.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Nach- bzw. Unterauftrag- nehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nachunternehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nachunternehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Nach- bzw. Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Ein- haltung der Vorgaben für die gesamte Nachbzw. Unterauftragnehmerkette sicher- gestellt ist.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

2.3 Ein Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräf- ten ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Nach- bzw. Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Nach- bzw. Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Ar- beitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Ver- pflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Anlage: relevante Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt (siehe https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/wirtschaftsbereiche/)

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Aus- schreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung

Der Auftragnehmende verpflichtet sich,

• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

• abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen

• sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmende sich nach Maßgabe des § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnah- men gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklä- ren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmenden wird dem Auftragnehmenden zugerechnet.

Verstößt der Auftragnehmende oder einer seiner Nachunternehmenden schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmenden für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehre- ren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auf- tragnehmende ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmenden oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmenden begangen wird.

Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmenden oder seine Nachunternehmenden berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber oder ein von im beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Ab- führung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Mög- lichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschrei- bungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO- Kernarbeitsnormen ergeben sich aus • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini- gungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs- rechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weibli- cher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäfti- gung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

Der Auftragnehmer hat für jedes zu liefernde Produkt der folgenden Produktliste

• Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder) • Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle • handgefertigte Teppiche • Natursteine • Produkte aus Holz • Kaffee, Kakao, Tee • Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein • Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren • Fischereiprodukte • Feuerwerkskörper, Zündhölzer • Schnittblumen, Topfpflanzen

spätestens mit der Lieferung vorzulegen:

Die bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen wird bei der Vorla- Einen Nach- ge der unter http://www.kompass-nachhaltigkeit.de/ aufgeführten Produkt- weis Zertifikate vermutet, sofern diese ausdrücklich die Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen gemäß § 8 Absatz 1 BerlAVG beinhalten.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

oder eine Herkunfts- bescheini- gungDie bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gilt auch als er- bracht, wenn die Produkte außerhalb der Staaten der DAC-Liste hergestellt wurden. Diese Liste wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung geführt: https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/oda/hintergrund/dac_laen derliste/index.html
ersatzweise eine Eigen- erklärung (siehe oben)Nur in den Fällen, dass trotz intensiven Bemühens keine diesbezüglichen Zertifikate ermittelt werden konnten, darf für jedes diesbezügliche Produkt eine Eigenerklärung vorgelegt werden.

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschrei- bungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen

  1. Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteili- gungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beach- ten,

1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Ar- beit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unbe- rührt.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Verein- barung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbe- dingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftrag- nehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Aus- schreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil B der Besonderen Vertrags- bedingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine ent- sprechende Vereinbarung zu treffen. Hierfür steht im Vergabeservice Berlin ein Muster zur Verfügung: https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/hinweise-fuer- bieter/artikel.1259454.php

II. Kontrolle und Sanktionen

  1. Kontrolle 1.1 Umfang der Kontrolle Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:

1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifver- tragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein- verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeit- nehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vor- gegeben werden (siehe IV 4020 F, Nummer 1.1.1);

1.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Ber- lin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe IV 4020 F, Nummer 1.1.2);

1.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe IV 4020 F, Nummer 1.1.3);

1.1.4 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; (IV 4021 F)

1.1.5 Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unter- auftragnehmerkette (IV 4020 F, Nummer 2 bezüglich der Zahlung bestimmter Min- deststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; IV 4021 F bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; IV 4024 F, I, bezüglich der in diesem Formblatt ent- haltenen Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

1.2 Durchführung der Kontrolle

1.2.1 Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die er- forderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereit zu hal- tenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Un- terauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften einsehen.

1.2.2 Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in II.1.1 benannten vereinbarten Ver- tragsbedingungen eingehalten wurden.

1.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontroll- gruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Be- reitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.

1.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrol- le auf Einhaltung

1.3.1 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes aus: • Arbeitsverträgen • Entgeltnachweisen • Arbeitszeitnachweisen;

1.3.2 eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unterlagen aus II.1.3.1 aus: • Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe • den einschlägigen Tarifverträgen;

1.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus: • der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Ar- beitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kon- trollierenden Verpflichtungen; • ggf. Unterauftragnehmerverträgen, Bestellscheinen oder Rechnungen;

1.3.4 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus: • Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar her- vorgeht • Arbeitsverträgen; • ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen;

Zusätzlich zu den in den unter II. 1.3.1 bis II.1.3.4 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

1.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen Bei der Durch- führung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verar- beitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öf- fentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.

1.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Unter- auftragnehmerkette Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verlei- her hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle datenschutz- rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unter- richtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.

  1. Sanktionen 2.1 Umfang der Sanktionen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftrag- nehmer für den Fall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in II.1.1.1 bis II.1.1.5 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vereinbart wur- den. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingun- gen zur Verhinderung von Benachteiligungen (IV 4023 F), sowie einen Verstoß ge- gen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.

2.2 Vertragsstrafe

2.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufgeführten Be- sonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Net- toauftragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach II.2.1 i.V.m. IV 4020 F Nummer 1.1.1 sowie ge- gen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach IV 4023 F Nummer 2.1.

2.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,

2.2.2.1 wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung ein- gesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (IV 4020 F Nummer 1.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

2.2.2.2 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (IV 4020 F Nummer 1.1.3). Dies gilt je beschäftigter Person je Ver- tragslaufzeit;

2.2.2.3 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (IV 4021 F) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nach- weislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;

2.2.2.4 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weiterga- be dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette verstoßen wurde (IV 4020 F, Nummer 2 bezüglich der Zahlung bestimmter Mindest- stundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; IV 4021 F bezüg- lich der Frauenfördermaßnahmen; IV 4024 F, I, bezüglich der Übertragung der in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Ver- einbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette;

2.2.2.5 wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder durch die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.

2.2.3 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflich- tet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.

2.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

2.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Net- toauftragswertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Ver- tragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.

2.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.

2.3 Kündigung; Rücktritt

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

2.3.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten ver- einbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrunde- liegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.

2.3.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1 berechtigen.

2.4 Minderung; Schadenersatz

2.4.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zu grunde liegenden Vertra- ges eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinba- rungen nach II.2.1 i.V.m. IV 4020 F Nummer 1.1.1 sowie Maßnahmen zur Verhinde- rung von Benachteiligungen nach IV 4023 F Nummer 2.1.

2.4.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.

Hinweis: Verstößt der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Unterauftrag- nehmer oder Verleiher von Arbeitskräften gegen die in Nummer 1.1 und 2.1 aufge- führten Vertragsbedingungen, so hat der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe das Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis bei der Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Berlin unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 5 BerlAVG). Darüber hinaus wird die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung benachrichtigt, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Ab- satz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).

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