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Anlage: Rechte Dritter
Wenn Rechte von Dritten betroffen sind und eine ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Einräumung mit dinglicher Wirkung nicht möglich und/oder sinnvoll ist, muss die Auftragnehmerin bei den Inhabern dieser Rechte bzw. bei den potentiell zu beauftragenden Dritten stets vor Auftragsvergabe die Kosten für die folgenden Buyouts einholen, die dann jeweils ab erster Schaltung/erstem Einsatz pro Land und Medium gelten:
- Zeitlich:
• 1 Jahr
• jedes weitere Jahr
• unbefristet
- Räumlich
• Hauptland inkl. Overspill
• jedes weitere gebriefte Land
• europaweit
• weltweit
- Medien
• In digitalen Medien
• Film/Bewegtbild
• Funk (auch POS)
• weitere
Wo notwendig, pauschal zeitlich und räumlich unbeschränkt und über alle Medien.
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