Anlage I05 Beratungsvertrag.pdf

Rahmenvereinbarung für Management-, Strategie- und Projektberatungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 08:12 (Europe/Berlin)

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2026-072-SH | Rahmenvertrag Berater Mehrpartnermodell

Rahmenvertrag

Berater Mehrpartnermodell der AOK Niedersachsen

zwischen

der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,

Herrn Dr. Jürgen Peter

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover

  • nachfolgend „Auftraggeberin“ -

und

der

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ –
  • gemeinsam „die Parteien“ und jeweils einzeln „die Partei“.

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Inhalt

A. Präambel ......................................................................................................................................... 3

B. Bestimmungen des Beratungsvertrages als Rahmenvertrag ......................................................... 3

  1. Vertragsgegenstand ............................................................................................................... 3

  2. Vertragsbestandteile .............................................................................................................. 3

  3. Leistungspflichten des Auftragnehmers ................................................................................. 3

  4. Laufzeit ................................................................................................................................... 4

C. Bestimmungen des Einzelabrufes .................................................................................................. 4

  1. Gegenstand des Einzelabrufes .................................................................................................. 4

  2. Wettbewerb unter den Zuschlagsempfängern ........................................................................... 4

  3. Leistungspflichten und Ablauf Einzelabruf ................................................................................. 5

  4. Laufzeit Einzelabruf .................................................................................................................... 6

  5. Zufriedenheitsklausel .................................................................................................................. 6

  6. Beendigung des Einzelabrufes ................................................................................................... 6

  7. Zeit und Ort des Einzelabrufes ............................................................................................... 7

  8. Vergütung Einzelabruf ............................................................................................................ 7

D. Grundlegende Bestimmungen ........................................................................................................ 7

  1. Subunternehmereinsatz ............................................................................................................. 7

  2. Vergütung ............................................................................................................................... 7

  3. Rechnungsstellung/Zahlungen............................................................................................... 8

  4. Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin .......................................................................... 9

  5. Verbindliche Unternehmensangaben ..................................................................................... 9

  6. Verschwiegenheit/Datenschutz .................................................................................................. 9

  7. Nutzungs- und Urheberrecht .................................................................................................... 10

  8. Haftung ..................................................................................................................................... 11

  9. Kündigung ................................................................................................................................ 11

  10. Vertragsbeendigung/Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen................................... 12

  11. Antikorruptions- und Verhaltensklausel ............................................................................... 13

  12. Bundestariftreuegesetz ........................................................................................................ 14

  13. Schutzklausel Scientology ................................................................................................... 14

  14. Sonstige Vereinbarungen ..................................................................................................... 15

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A. Präambel

Der Vertragspartner der Auftraggeberin ist Zuschlagsempfänger des Vergabeverfahrens 2026-072-SH.

Nachfolgend werden zunächst unter B. die besonderen Bestimmungen des Rahmenvertrages erläutert. Unter C. folgen die Einzelheiten des wettbewerblichen Verfahrens und des Einzelabrufes, unter D. werden die grundlegenden Regelungen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien festgelegt..

B. Bestimmungen des Beratungsvertrages als Rahmenvertrag

  1. Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag bildet den Rahmen für zukünftige Einzelabrufe (s. u. Abschnitt C.). Der Vertrag und die Einzelabrufe beziehen sich auf Beratungsleistungen zu den in Anlage I03 konkretisierten Themen.

  1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind in nachstehender Rangfolge:

(1) die Regelungen dieses Vertrages, (2) die Leistungsbeschreibung (Anlage I03), (3) das ausgefüllte Preisblatt des Auftragnehmers (Anlage I04), (4) die Bestimmungen des jeweiligen Einzelabrufes, (5) der finale Bieterfragenkatalog (Anlage T09), (6) die Unternehmensangaben (Anlage T08), (7) die Datenschutzbestimmungen einschließlich der Anhänge A bis F (Anlage I06), (8) die Eigenerklärungen des Auftragnehmers (Anlagen T04, T04a, T04b, T05), (9) das Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage T05a) einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers (Anlage T05b), (10) ergänzend die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/B).

Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers oder sonstiger Dritter (etwa Unterauftragnehmer des Auftragnehmers) finden ausdrücklich keine Anwendung. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen mit dem Angebot eingereicht werden oder wenn der Auftragnehmer sie der Auftraggeberin im Rahmen dieses Vertrags oder eines Einzelabrufs schickt und die Auftraggeberin ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht.

  1. Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung der jeweiligen Einzelabrufe (s. u. Abschnitt C.).

(2) Zur Erfüllung der in Abschnitt C. genannten Leistungen wird der Auftragnehmer für den Vertragszeitraum gem. Abschnitt B. Ziffer 4. Berater für mögliche Einzelabrufe durch die Auftraggeberin bereithalten.

(3) Eine garantierte Mindestabnahmemenge an Beratertagen besteht nicht. Umsatzzusagen werden nicht gemacht. Dieser Vertrag ist nicht exklusiv. Die Auftraggeberin behält sich vor, während der Vertragslaufzeit auch andere Beratungsunternehmen zu beauftragen.

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(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der Auftragserbringung und jedes Einzelabrufes gewissenhaft wahrzunehmen und seine Leistungen vorrangig nach den von der Auftraggeberin vorgegebenen Anforderungen auszurichten. Er ist verpflichtet, die Auftraggeberin über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten und Umstände unverzüglich mindestens in Textform zu unterrichten

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Steuern und Abgaben Sorge zu tragen. Ferner ist der Auftragnehmer für die Abführung der Beiträge bei bestehender Sozialversicherungspflicht selbst verantwortlich.

  1. Laufzeit

(1) Der Vertrag beginnt am 01.03.2027. Er hat eine Laufzeit von 24 Monaten ab Vertragsbeginn. Vorbehaltlich etwaig ausgeübter Verlängerungsoptionen nach Absatz 2 endet der Vertrag anschließend, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.

(2) Die Auftraggeberin kann den Vertrag zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängern. Die Verlängerungsoption ist spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch einseitige schriftliche Erklärung der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Optionsausübung kommt es auf den Eingang der Erklärung beim Auftragnehmer an. Durch die rechtzeitige Ausübung der Option verlängert sich das Vertragsverhältnis zu den zuletzt geltenden Vertragsbedingungen. Der Vertrag endet spätestens 48 Monate nach Vertragsbeginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

C. Bestimmungen des Einzelabrufes

  1. Gegenstand des Einzelabrufes

Gegenstand der Einzelabrufe sind Leistungen für die Auftraggeberin zur geschäftsbereichsübergreifenden und ganzheitlichen (Weiter-)Entwicklung der Auftraggeberin in aktuellen und zukünftigen Themenfeldern. Durch Einzelaufträge nach dem folgenden Verfahren werden die in der Leistungsbeschreibung und Aufgabenbeschreibung sowie dem finalen Angebot des Auftragnehmers einschl. dem Preisblatt konkretisierten Leistungen durch den Auftragnehmer erbracht.

  1. Wettbewerb unter den Zuschlagsempfängern

(1) Ein Einzelauftrag wird nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Abrufverfahrens erteilt. Die Wahl des jeweils anzuwendenden Abrufverfahrens erfolgt anhand der hierfür festgelegten Kriterien (s. u. Absatz 2). Die Abrufverfahren, die Kriterien für die Bestimmung des jeweils anzuwendenden Abrufverfahrens sowie deren konkrete Ausgestaltung sind in Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung konkretisiert.

Bei Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens werden alle für den jeweiligen Einzelauftrag in Betracht kommenden Rahmenvertragspartner zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Eine Verpflichtung der Rahmenvertragspartner zur Angebotsabgabe besteht nicht. Die für den jeweiligen Einzelabruf geltenden Zuschlagskriterien und deren Gewichtung richten sich nach dem jeweils anzuwendenden Abrufverfahren und werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben.

Die für den jeweiligen Einzelauftrag maßgeblichen Preise bestimmen sich grundsätzlich nach dem Preisblatt (Anlage I04), es sei denn das wettbewerbliche Abrufverfahren lässt einen erneuten Preiswettbewerb zu. In diesem Fall dürfen die angebotenen Einzelpreise die Einzelpreise nicht überschreiten, die der jeweilige Rahmenvertragspartner in Anlage I04 angeboten hat.

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(2) Die Beauftragung von Beratungsleistungen erfolgt entweder im Wege eines Direktabrufs nach Maßgabe von lit. a) oder nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens zwischen den Rahmenvertragspartnern nach Maßgabe von lit. b). Die Regelungen dieses Rahmenvertrags gelten für beide Arten der Einzelbeauftragung. Art, Inhalt und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Einzelbeauftragung. Ein Anspruch eines Rahmenvertragspartners auf die Erteilung von Einzelaufträgen oder auf die Durchführung eines bestimmten Abrufverfahrens besteht nicht.

a) Direktabruf

Einzelaufträge mit einem Umfang von bis zu 120 Beratertagen können im Wege eines Direktabrufs nach dem in Ziffer 3.1 der Leistungsbeschreibung festgelegten Verfahren beauftragt werden.

b) Wettbewerbliches Abrufverfahren

Einzelaufträge mit einem Umfang von mehr als 120 Beratertagen werden nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens zwischen den für die jeweilige Leistung in Betracht kommenden Rahmenvertragspartnern nach dem in Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung festgelegten Verfahren beauftragt.

Der Auftraggeberin steht es frei, auch Einzelaufträge mit einem Umfang von bis zu 120 Beratertagen im Wege eines wettbewerblichen Abrufverfahrens zu vergeben. Dies gilt insbesondere, wenn die Durchführung eines wettbewerblichen Abrufverfahrens aufgrund der Bedeutung der Qualifikation der einzusetzenden Berater, besonderer konzeptioneller Anforderungen oder der Komplexität der Aufgabenstellung zweckmäßig ist.

Wurde ein Einzelauftrag im Wege eines wettbewerblichen Abrufverfahrens vergeben, kann die Auftraggeberin einen unmittelbar daran anschließenden Einzelauftrag ausnahmsweise ohne erneutes wettbewerbliches Abrufverfahren an den Rahmenvertragspartner vergeben, der den vorangegangenen Einzelauftrag erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen inhaltlich untrennbar aufeinander aufbauen und ein Wechsel des Rahmenvertragspartners zu unverhältnismäßigen Aufwänden oder Kosten führen würde.

  1. Leistungspflichten und Ablauf Einzelabruf

(1) Die Auftraggeberin kann den Sieger des unter Abschnitt C. Ziffer 2. beschriebenen Wettbewerbs unverzüglich zur Leistungserbringung auffordern. Es besteht zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung der Auftraggeberin zum Einzelabruf. Der Auftragnehmer wird seine personellen und materiellen Ressourcen für die Erbringung der Einzelabrufe derart bereithalten, dass ein zeitnaher Leistungsbeginn möglich ist.

(2) Die in dem Einzelabruf vereinbarten Beratertage stellen das Maximalvolumen des Einzelabrufes dar.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Einzelabruf ein geeignetes und erfahrenes Projektteam zur Verfügung zu stellen. Zur Bestimmung des Projektteams wird der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine Liste von Personen, etwa in Form von kurzen Steckbriefen, zur Verfügung stellen, aus denen die Auftraggeberin in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die für das jeweilige Projekt geeigneten Personen auswählt. Die Liste hat nur Personen zu enthalten, welche die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen haben, die zu einem erfolgreichen Projektabschluss notwendig sind. Die aus der Liste ausgewählten Personen haben während des

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geplanten Zeitrahmens des Einzelabrufs vollständig zur Verfügung zu stehen. Zeitliche Einschränkungen, z. B. durch eine Einbindung in anderen Projekten, sind bereits in der Liste – vor einer Auswahl durch die Auftraggeberin – kenntlich zu machen.

(4) Der Auftragnehmer benennt mit seinem Angebot einen zentralen Ansprechpartner auf Partnerebene für die übergreifende Steuerung der Rahmenvereinbarung. Ein Wechsel des zentralen Ansprechpartners ist der Auftraggeberin unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat einen Ersatz zu benennen, der mindestens über einen gleichwertigen Erfahrungs- und Qualifikationsstand verfügt.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Einzelabruf der Auftraggeberin unverzüglich auf seine Umsetzbarkeit sowie auf etwaige Widersprüche, Unklarheiten oder sonstige Risiken zu prüfen. Eventuelle Bedenken des Auftragnehmers sind der Auftraggeberin mindestens in Textform, unverzüglich und begründet mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin zugleich geeignete und zumutbare Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Bedenken zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass einer etwaigen Umsetzung des Beratungsgegenstandes in zeitlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht keine Hindernisse und Bedenken entgegenstehen. Stellt er solche fest, sind diese der Auftraggeberin mindestens in Textform, unverzüglich und begründet mitzuteilen.

(6) Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin in jeder Phase der Beratung rechtzeitig in Textform auf voraussichtliche erforderliche Abweichungen von den abgestimmten Inhalten hinzuweisen und alternative Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

(7) Wenn das geschätzte Volumen des Einzelabrufes ausgeschöpft wurde und der Einzelabruf nicht zeitgerecht erfolgreich abgeschlossen wurde, wird der Auftragnehmer eine Fehleranalyse durchführen und der Auftraggeberin die Ergebnisse mitteilen. Die Fehleranalyse des Auftragnehmers wird nicht gesondert vergütet. Es liegt im Ermessen der Auftraggeberin, die zur Erreichung der Ziele des Einzelabruf notwendigen Leistungen zusätzlich zu fordern. In diesem Fall ist kein erneutes wettbewerbliches Verfahren notwendig, soweit das zusätzliche Volumen das ursprünglich veranschlagte nicht um mehr als 100 % übersteigt.

  1. Laufzeit Einzelabruf

Die Laufzeit des Einzelabrufes wird grundsätzlich im Einzelabruf festgelegt.

  1. Zufriedenheitsklausel

Für jeden Einzelabruf werden vor Beginn der Leistungserbringung zwischen den Parteien mindestens in Textform konkrete, objektiv prüfbare und auf den jeweiligen Leistungsgegenstand bezogene Zufriedenheitskriterien vereinbart. Stellt die Auftraggeberin fest, dass diese Kriterien nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, hat sie das Recht, Nachbesserungen innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist zu fordern. Sollte binnen dieser Frist der Auftragnehmer die Kriterien nicht oder nicht vollständig erfüllen, hat die Auftraggeberin das Recht, die Rechnungsbeträge, die sich auf den jeweiligen Einzelabruf beziehen, um 20 Prozentpunkte des Rechnungsbetrages inkl. Umsatzsteuer zu kürzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die Nichterfüllung der Zufriedenheitskriterien auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

  1. Beendigung des Einzelabrufes

(1) Der Einzelabruf endet grundsätzlich mit dem erfolgreichen Abschluss des Auftrages und der Einhaltung der Zufriedenheitsklausel. Sollte innerhalb der Laufzeit kein erfolgreicher Abschluss

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des Einzelabrufes realisiert werden können, wird eine Fehleranalyse gemäß Abschnitt C. Ziffer 3. Absatz 7 durchgeführt.

(2) Einzelaufträge, die vor Ablauf der Vertragslaufzeit vergeben wurden, bleiben vom Ablauf der Vertragslaufzeit unberührt und sind nach Maßgabe dieses Vertrages vollständig zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit die Leistungen aus dem jeweiligen Einzelabruf erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit erbracht oder abgeschlossen werden. Für die Abwicklung dieser Einzelabrufe gelten die Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der für den jeweiligen Einzelabruf vereinbarten Regelungen bis zu dessen vollständiger Erfüllung fort.

  1. Zeit und Ort des Einzelabrufes

(1) Die Vertragsleistungen sind grundsätzlich am Sitz der Auftraggeberin in Hannover zu erbringen. Soweit der Gegenstand des jeweiligen Einzelabrufs es erfordern sollte, insbesondere zur Durchführung von Workshops oder sonstigen Vor-Ort-Terminen, sind die Leistungen an einem der Standorte der Auftraggeberin in Niedersachsen oder an einem anderen Leistungsort zu erbringen. Die Auftraggeberin legt den jeweiligen Leistungsort im Einzelabruf fest. Abweichungen sind im Einvernehmen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin möglich; sie sind mindestens in Textform festzuhalten.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt remote, soweit der Auftraggeberin dies fordert.

  1. Vergütung Einzelabruf

(1) Der Auftragnehmer rechnet die im jeweiligen Einzelabruf beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen nach Aufwand ab. Soweit der Einzelabruf ohne erneuten Preiswettbewerb erfolgt, gelten für die Abrechnung die im Preisblatt gemäß Anlage I04 festgelegten Preise. Soweit das für den Einzelabruf vorgesehene wettbewerbliche Abrufverfahren einen erneuten Preiswettbewerb vorsieht, gelten für die Abrechnung die vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Abrufverfahrens angebotenen Einzelpreise. Diese dürfen die jeweils entsprechenden Einzelpreise des Preisblatts gemäß Anlage I04 nicht überschreiten. Werden nicht alle mit dem Einzelabruf beauftragten Leistungen erbracht, vergütet die Auftraggeberin nur die tatsächlich erbrachten Leistungen und nachgewiesenen Aufwände.

(2) Es gelten im Übrigen die Regelungen unter Abschnitt D. Ziffern 2. und 3.

D. Grundlegende Bestimmungen

  1. Subunternehmereinsatz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen selbst mit eigenen (angestellten oder freien) Mitarbeitern zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin ist eine Übertragung von Leistungen an Dritte zulässig. Im Vergabeverfahren genannte Drittunternehmen gelten als genehmigt. Bei zulässiger Unterbeauftragung ist der Auftragnehmer verpflichtet, der Auftraggeberin den insoweit übertragenen Leistungsanteil offen zu legen und mit dem Dritten die gleichen Vertragsbedingungen zu vereinbaren wie mit der Auftraggeberin, soweit es um die Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag geht.

  1. Vergütung

(1) Die Auftraggeberin legt die voraussichtlich notwendige Anzahl an Beratertagen in dem Einzelabruf fest. Kosten, die nicht im Einzelabruf oder im Rahmenvertrag aufgeführt sind, werden durch die Auftraggeberin nicht vergütet.

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(2) Es sind sämtliche Nebenkosten, insbesondere Reisezeiten, Reise- und Spesenkosten, im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers mit der Vergütung der Beratertage abgegolten.

  1. Rechnungsstellung/Zahlungen

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilzahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen von jeweils einem Quartal für erbrachte, nachgewiesene und in sich abgeschlossene Leistungen sowie jeweils gültiger Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung.

(2) Die Vergütung wird jeweils auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen, prüfbaren und spezifizierten Rechnung gezahlt.

(3) Verzögerungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder nicht prüfbarer Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sollte eine Rechnung nicht an die korrekte Rechnungsadresse übersandt worden sein, tritt keine Fälligkeit ein. Auf § 15 VOL/B wird verwiesen. Die Rechnung hat zu ihrer Fälligkeit die Lieferanschrift sowie die Bestellnummer der Auftraggeberin zu enthalten.

(4) Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Eingang der fälligen Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Eingang der Zahlung auf dem vom Auftragnehmer in der jeweiligen Rechnung angegebenen Konto an.

(5) Im Falle von Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin nicht auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.

(6) Rechnungen sind vorzugsweise elektronisch per E-Mail einzureichen an:

rechnungeingang@nds.aok.de

(7) Die Übermittlung einer Rechnung in Papierform ist nur zulässig, wenn die elektronische Einreichung aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist oder die Vertragsparteien schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben. Im Fall einer Rechnungsstellung in Papierform muss die Rechnung zu ihrer Fälligkeit im Wortlaut folgende Anschrift enthalten:

AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Unternehmensbereich Vergabe und Einkauf Hildesheimer Straße 273 30519 Hannover

(8) Der Auftragnehmer hat die Übersendung von elektronischen Rechnungen der Auftraggeberin anzukündigen. Wenn zu dem Auftragsgegenstand eine Bestellung vorliegt, ist der Ansprechpartner für elektronische Rechnungen Herr Alexander Volker: Alexander.Volker@nds.aok.de. Wenn kein Bestellbezug vorliegt, ist der Ansprechpartner für elektronische Rechnungen Herr Johannes Macke: Johannes.Macke@nds.aok.de. Eine elektronische Rechnung ist nur fällig, wenn sie den Instruktionen des zuständigen Ansprechpartners für elektronische Rechnungen vollständig entspricht. Elektronische Rechnungen sind mit dem Verschlüsselungstyp S/MIME als „X-Rechnung“ zu versenden, als Verschlüsselungssoftware kann „Julia Mail Office“ (ab der Version 1.0) oder eine vergleichbare auf S/MIME beruhende Verschlüsselungssoftware eingesetzt werden. „X-Rechnungen“ sind an die E-Mailadresse:

xRechnungen@nds.aok.de

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oder eine abweichende von dem jeweiligen elektronischen Ansprechpartner genannte Adresse, zu übermitteln. Die Auftraggeberin erfüllt hiermit seine Verpflichtungen gemäß der § 4 EGovG i.V.m. § 6 NDIG und der NERechVO als Konkretisierung der Richtlinie 2014/55/EU. Nicht standardkonforme elektronische Rechnungen und abweichende elektronische Rechnungsformen werden zurückgewiesen. Verzögerungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder nicht prüfbarer übermittelter Daten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind zulässig.

(9) Nachforderungen nach einer einmal gestellten Teilrechnung sind ausgeschlossen, wenn die Auftraggeberin hierauf eine entsprechende Zahlung oder Teilzahlung geleistet hat. Es wird vermutet, dass der Auftragnehmer mit einer Rechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistungen vorgenommen hat.

  1. Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin

(1) Soweit der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen Unterlagen, Informationen, Vorgaben, Entscheidungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin benötigt, hat er die Auftraggeberin hierauf unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig hinzuweisen, dass die erforderliche Mitwirkung ohne Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Leistung erbracht werden kann. Der Hinweis des Auftragnehmers erfolgt mindestens in Textform und muss

  • die benötigte Mitwirkungshandlung eindeutig und konkret bezeichnen,
  • deren Erforderlichkeit nachvollziehbar begründen,
  • den Zeitpunkt benennen, bis zu dem die Mitwirkungshandlung erforderlich ist, und
  • die Auswirkungen auf die Leistungserbringung darlegen, die bei einer ausbleibenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Mitwirkung zu erwarten sind.

(2) Die Auftraggeberin bestimmt für die Durchführung des jeweiligen Einzelabrufs eine fachliche Ansprechperson. Eine Änderung des Ansprechpartners kann dem Auftragnehmer jederzeit in Textform mitgeteilt werden.

  1. Verbindliche Unternehmensangaben

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Angaben in der Anlage T08 aktuell zu halten und jegliche Änderungen dem Vertragsmanagement der Auftraggeberin über die Adresse Vertragsmanagement@nds.aok.de mit einem Vorlauf von mindestens fünf Werktagen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen; im Fall einer Insolvenz hat die Mitteilung schnellstmöglich zu erfolgen. Die Auftraggeberin darf solange auf die Angaben in Anlage T08 vertrauen, bis ihr eine Änderung nach Satz 1 mitgeteilt wurde. Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, schuldbefreiend an den Auftragnehmer gemäß den Angaben in Anlage T08 zu leisten und Informationen und Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen, Rücktritte und andere einseitige Gestaltungsrechte, an die in Anlage T08 angegebenen Kontaktmöglichkeiten (insbesondere die E-Mail- und die Postadresse) rechtswirksam zu erklären.

  1. Verschwiegenheit/Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um die Auftraggeberin selbst, deren Geschäftsverbindungen oder ihre Mitarbeiter handelt, es sei denn die Auftraggeberin hat den Auftragnehmer zuvor von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden. Diese Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht auch nach Beendigung des

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Vertragsverhältnisses zeitlich unbefristet fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich seines Auftrags gefertigt wurden, sind nach Erledigung des Auftrages zu vernichten, soweit nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dagegensprechen. Soweit der Auftraggeber während der Aufbewahrung vorher schriftlich einwilligt, können Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen an Dritte ausgehändigt werden. In diesem Fall sind die Unterlagen hinsichtlich der Auftraggeberin und beteiligter Mitarbeiter (Namen der Auftraggeberin und der Mitarbeiter) durch den Auftragnehmer zu anonymisieren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verschwiegenheitspflicht auch von seinen Mitarbeitern und freien Mitarbeitern beachtet wird. Soweit die Auftraggeberin der Einschaltung eines Dritten zugestimmt hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesem die sich aus diesem Vertrag ergebenen Schweigepflichten ebenfalls aufzuerlegen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere die während der Leistungserbringung umgesetzten und entwickelten Ideen, Lösungen und Ergebnisse nicht an andere Unternehmen ohne die Zustimmung der Auftraggeberin weiterzutragen. Hierunter fallen auch in der AOK Niedersachsen bereits etablierte Lösungen und Prozesse, die nicht oder nur kurzzeitig durch die Unternehmensberatung betrachtet werden. Diese Regelung betrifft insbesondere Konkurrenzunternehmen der Auftraggeberin.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten – auch durch seine Mitarbeiter oder Subunternehmer – gemäß Art. 33 Absatz 2 und 3 EU-DSGVO unverzüglich an die Auftraggeberin zu melden. In diesem Falle hat der Auftragnehmer sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu treffen und weitere Anweisungen durch die Auftraggeberin abzuwarten.

(4) Der Verstoß gegen die dem Auftragnehmer obliegende Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund.

(5) Die Daten des Auftragnehmers, auch persönliche Daten des Beraters und weiterer beteiligter Mitarbeiter, werden von der Auftraggeberin gespeichert, soweit dies für vertragliche Zwecke erforderlich ist. Die Auftraggeberin versichert, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftragnehmer erteilt hierzu ausdrücklich seine Einwilligung.

(6) Soweit im Rahmen der Beratungsleistung weitere datenschutzrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen erforderlich sind, werden diese gesondert zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer festgelegt. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist für einen Einzelabruf ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen (Muster AVV, siehe Anlage I06 inkl. Anhänge).

  1. Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin an den eigens für die Auftraggeberin erstellten Unterlagen und Materialien ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

(2) Die Auftraggeberin erwirbt an nicht eigens für die Auftraggeberin erstellten Unterlagen und Materialien des Auftragnehmers (z.B. Stockfotos) ein einfaches räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

(3) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher Lizenz- und Urheberrechtsbestimmungen bei der Verwendung von durch den Auftragnehmer bereitgestelltem Foto- oder Videomaterial alleinig verantwortlich. Eventuell erforderliche Lizenzen sind durch den Auftragnehmer selbständig zu

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erwerben. Die Vergütung für den Erwerb von Lizenzen ist mit der Vergütung gemäß Abschnitt D. Ziffer 2. abgegolten.

(4) Sofern Rechte übertragen werden, erfolgt der Rechtsübergang ohne Beschränkung nach Zeit, Form und Umfang für das In- und Ausland einschließlich der Befugnis zur Weiterübertragung oder Überlassung an Dritte. Er ist mit der Vergütung abgegolten.

(5) Sofern von der Auftraggeberin bereitgestellte Unterlagen und Materialien verwendet werden, erwirbt der Auftragnehmer hieran keine Rechte. Insbesondere darf er diese nicht außerhalb der Organisation der Auftraggeberin nutzen. Die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Referenz darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Auftraggeberin erfolgen.

  1. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn er eine Pflicht nach diesem Rahmenvertrag schuldhaft verletzt hat. Der Auftragnehmer haftet insbesondere für alle Personen- oder Sachschäden, die durch ihn im Rahmen der Leistungserbringung verursacht werden.

(2) Nimmt ein Dritter die Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf erstes Anfordern frei. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Die Auftraggeberin wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nur in Absprache mit dem Auftragnehmer unter Ausgleich möglicher Zahlungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer anerkennen. Soweit nicht auf Wunsch der Auftraggeberin im Einzelfall abweichend vereinbart, wird der Auftragnehmer die gerichtliche Auseinandersetzung in Absprache mit der Auftraggeberin führen. Soweit der Auftraggeberin aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben beziehungsweise bleiben müssen, erstattet der Auftragnehmer der Auftraggeberin die hierfür notwendigen Verteidigungskosten und sonstigen Schäden. Vergleiche werden seitens des Auftragnehmers nur nach Zustimmung der Auftraggeberin geschlossen. Sonstige Ansprüche der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und für das Verschulden seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Hilfskräfte wie für eigenes Verschulden.

(4) Haften die Vertragsparteien einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung oder bei Verstößen gegen die Schweigepflicht und den Datenschutz, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages verantwortlich. Jede Vertragspartei kann Freistellung von der Haftung oder den Schadensausgleich durch den anderen Vertragspartner verlangen, soweit der andere Vertragspartner im Verhältnis der Parteien zueinander für den Schaden einzustehen hat.

  1. Kündigung

(1) Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für die Auftraggeberin vor,

  • wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder das Unternehmen des Auftragnehmers liquidiert wird;
  • wenn der Auftragnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat;

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  • wenn die in der Ausschreibung genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht mehr erfüllt werden, insbesondere der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt;
  • wenn der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Hauptleistungspflichten, trotz Abmahnung verletzt, sodass der Auftraggeberin eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist;
  • wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht nur vorübergehend einstellt;
  • bei einer groben Gefährdung des Vertragszwecks durch den Auftragnehmer;
  • bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des AEntG, insbesondere gegen die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohnes;
  • bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sofern dieser im Zusammenhang mit der Vergabe des vorliegenden Auftrages steht;
  • wenn der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin oder nach Widerruf der Zustimmung der Auftraggeberin Unterauftragnehmer einsetzt; oder
  • bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

(2) Die Auftraggeberin ist ferner im Falle einer Fusion mit einer anderen Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall kann die Auftraggeberin binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Fusion die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer erklären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate ab dem letzten Kalendertag des Monats, an dem die Kündigungserklärung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.

(3) Der Auftraggeberin steht ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass die Durchführung des Vertrags oder die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer aufgrund einer gesetzlichen Änderung, einer aufsichtsbehördlichen Anordnung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagt wird. Dieses Sonderkündigungsrecht kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ausgeübt werden.

(4) Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge einer außerordentlichen Kündigung der Auftraggeberin aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund sind ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Absatz 2 und 3. Soweit im Voraus vergütete Leistungen infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr erbracht werden oder der Auftraggeberin nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Auftragnehmer die hierauf entfallenden Vergütungsanteile zeitanteilig zu erstatten, sofern er die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

(6) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich nach Bekanntwerden der maßgeblichen Gründe schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert sieht, auch wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind. Soweit die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, wenn sich die zur Ausführung vorgesehene Vertragsfrist verzögert, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

  1. Vertragsbeendigung/Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

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(1) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten so abzuschließen und die Leistungsergebnisse zu- sammenzustellen und zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen durch einen etwaigen Dritten oder die Auftraggeberin möglich ist. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung beziehungsweise nach Aufforderung im Falle einer sonstigen Beendigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen bei der Auftraggeberin nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach Möglichkeit zu fördern und nötige Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Be- triebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert an den Vertragspartner herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen aufgrund nicht erfüllter Zahlungsansprüche kann der Auftragnehmer nicht geltend machen.

  1. Antikorruptions- und Verhaltensklausel

(1) Die Auftraggeberin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Personen oder ihr nahestehende Personen (insbesondere solche im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 StGB) für die Vergabe dieses Auftrags oder die Vermittlung, Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträgen, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbieten, versprechen oder gewähren (insbesondere §§ 333, 334, 263 StGB). Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.

(2) Unter Vorteil im Sinne des Absatzes 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten der Vertragsparteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Nicht zu den Vorteilen gehören die Zuwendung geringwertiger Werbeartikel oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggeberinnen den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechen.

(3) Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entsteht. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, ist eine Pauschale in Höhe von 10 % des bis zur Kündigung erzielten Nettoauftragsvolumens, mindestens jedoch 25.000 Euro an sie zu zahlen. Im Kündigungsfall kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für bereits erbrachte und nicht zurückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn sich der Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des GWB beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung

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(Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat (insbesondere § 298 StGB).

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Nachweise, Bestätigungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vollständig, nach bestem Wissen zutreffend und unverfälscht vorzulegen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf vom Auftragnehmer eingesetzte Erfüllungsgehilfen; deren Verschulden ist dem Auftragnehmer zuzurechnen.

(6) Die Vorlage gefälschter, verfälschter, irreführender oder sonst unrichtiger Unterlagen sowie das Veranlassen oder Verwenden entsprechender Bestätigungen Dritter sind unzulässig.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin deren Authentizität und Herkunft nachzuweisen.

(8) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus Absatz 5 bis 7, ist die Auftraggeberin berechtigt, a) das betreffende Begehren, insbesondere Preisanpassungs- oder Nachtragsforderungen, zurückzuweisen, b) den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und c) den Verstoß bei künftigen Lieferantenbewertungen und Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen, soweit rechtlich zulässig.

(9) Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(10) Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Verpflichtungen begründet regelmäßig erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität des Auftragnehmers und kann Auswirkungen auf zukünftige Vergabeverfahren haben.

  1. Bundestariftreuegesetz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Bundestariftreuegesetz (BTTG) festsetzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre im ersten Absatz genannten Pflichten erfüllen. Für den Auftragnehmer folgt keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes gem. § 9 BTTG zu dokumentieren, insb. durch Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Arbeitsaufzeichnungen. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer des Auftragnehmers an der Leistung mitgewirkt hat. Die Dokumentation ist auf Verlangen an die Auftraggeberin oder die Prüfstelle Bundestariftreue unverzüglich auszuhändigen.

  1. Schutzklausel Scientology

Der Auftragnehmer

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  • verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von Ron L. Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
  • nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß die Auftraggeberin berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

  1. Sonstige Vereinbarungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(2) Erfüllungsort ist Hannover.

(3) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit es sich dabei nicht um solche aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt.

(4) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit der Auftraggeberin bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Auftraggeberin die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen und die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, soweit gesetzlich zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(7) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen sowie der Vertrag als Ganzes wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.

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Unterschriften

Ort, Datum: Hannover, Ort, Datum:

[Auftraggeber] AOK - Die Gesundheitskasse für [Auftragnehmer] Niedersachsen.

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