2026-08-26_Rahmenvereinbarung Dienstleistung _TV-Inspektion_final.pdf

Rahmenvereinbarung für Kanalreinigung und TV-Inspektion von Abwassernetzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 20:34 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung über die Durchführung von TV-Inspektionen von Abwasserkanalnetzen des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV)

zwischen

dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Karsten Specht, Georgstr. 4, 26919 Brake

  • im Folgenden „OOWV“ genannt -

und

dem in der Ausschreibung bezuschlagten Bieter

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -

  • zusammen „Vertragsparteien“ genannt -

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

Präambel

Der OOWV hat nach vorheriger Ausschreibung den Auftragnehmer je Los für den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ausgewählt. Die Rahmenvereinbarung wird mit einem oder meh- reren Auftragnehmern je Los geschlossen. In dieser Rahmenvereinbarung werden die wesent- lichen Regelungen über Durchführung von TV-Inspektionen von Abwasserkanälen, -leitungen und Schächten des OOWV zwischen dem OOWV und dem Auftragnehmer festgelegt.

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§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens über die Durchführung von TV-Inspektionen von Abwasserkanalnetzen ins- besondere nach Maßgabe der im Leistungsverzeichnis (Anlage B) näher definierten Spezifikationen und Anforderungen. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Ab- nahme- und Leistungsverpflichtungen hinsichtlich der zu beauftragenden Einzelleis- tungen. Derartige Pflichten werden erst durch den Abruf der jeweiligen Einzelleistung begründet.

Der Auftragnehmer hat sich im Rahmen dieses Vergabeverfahrens auf ein, mehrere oder alle der ausgeschriebenen Lose beworben. Aus dem Zuschlagsschreiben ergibt sich, für welche der nachfolgend genannten Lose der Auftragnehmer den Zuschlag er- halten hat. Auf das Zuschlagsschreiben wird hier ausdrücklich Bezug genommen. Es wird Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung. a) Los 1: Landkreis Vechta b) Los 2: Landkreis Cloppenburg c) Los 3: Landkreise Oldenburg und Diepholz d) Los 4: Stadt Oldenburg und Landkreis Ammerland e) Los 5: Landkreise Wesermarsch und Cuxhaven f) Los 6: Landkreise Friesland und Wittmund g) Los 7: Landkreis Aurich

(2) Die nachfolgend benannten Anlagen sind wesentliche Vertragsbestandteile und gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

a) Leistungsverzeichnis (Anlage B)

b) Technische Richtlinie für die Kanalreinigung und TV-Inspektion von Kanalisati- onsnetzen (Anlage B.1)

c) Rahmenvereinbarung (Anlage C)

d) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Fassung

e) das Angebot des Auftragnehmers (nebst Angebotsschreiben nebst Anlagen (Anlage A))

§ 2 Art und Umfang der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Leistungen auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsunterlagen – insbesondere der Leistungsbeschreibung (Anlage B) – sowie den

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Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung und unter Anwendung des jewei- ligen Stands der Technik zu erbringen.

Um die Entsorgungssicherheit des OOWV aufrechtzuerhalten, ist mit den Arbeiten für ungeplante Einzelabrufe nach Abstimmung mit dem OOWV innerhalb von 3 Werktagen zu beginnen. Für alle übrigen Abrufe ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Ausführung der beauftragten Leistungen innerhalb von einem Monat nach Auftragserteilung zu beginnen, sofern im Einzelauftrag keine abweichende Frist fest- gelegt ist. Der Abruf von einer oder mehrerer Einzelleistung/en erfolgt schriftlich im Rahmen einer Einzelbestellung des OOWV.

(2) Der Auftragnehmer kann aus dem Leistungsverzeichnis – insbesondere im Hinblick auf die hier verzeichneten Mengen – keinen Anspruch gegenüber dem OOWV ableiten. Der OOWV beabsichtigt derzeit, die im Leistungsverzeichnis verzeichneten Mengen aus der Rahmenvereinbarung abzurufen (geschätzte Mengen). Die im Leistungsver- zeichnis angegebenen Mengen beziehen sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Obergrenzen der Rahmenvereinbarung liegen jeweils um 30% über dem vom Auftrag- nehmer angebotenen Angebotspreis. (3) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, selbst wenn in Einzelkorrespondenz auf solche hingewiesen wird. An- derslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen, auch soweit sie Gegen- stand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen des Auftragnehmers sind, gelten nur dann, wenn sie vom OOWV ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

§ 3 Preise

(1) Die Preisvereinbarung für die zu erbringenden Leistungen unterliegt den Bestimmun- gen der jeweils geltenden Fassung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung. Die in dieser Rahmenvereinbarung gem. Anlage B vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o. a. Verord- nung, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Preistyp angegeben ist.

(2) Mit Annahme der beauftragten Einzelleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, der zuständigen Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich um einen Markt- preis handelt. Kann aufgrund der Preisprüfung ein Marktpreis nicht festgestellt wer- den, gilt der vereinbarte Preis als Selbstkostenpreis im Sinne der entsprechenden Preisverordnung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, in Zusammenar- beit mit der Preisbehörde nach den Vorschriften der LSP-Leitsätze für die Preisermitt- lung aufgrund von Selbstkosten einen Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis zu ermitteln und abzurechnen. Bei der Abrechnung zu Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns ein Satz für

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höchstens 5 v. H. der Netto-Selbstkosten als angemessen betrachtet. Eine Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v. H. darf nicht überschritten werden.

§ 4 Fristen

Der Auftragnehmer hat die in den Vergabeunterlagen angegebenen Fristen einzuhal- ten. Können Fristen nicht eingehalten werden, so ist der OOWV unverzüglich unter Angabe der geänderten Zeiten und dem Grund der Verzögerung zu unterrichten.

§ 5 Ausführung von Leistungen

(1) Die Leistungen sind in der angebotenen Weise zu erbringen und müssen den aner- kannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Unterlagen dem OOWV zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass § 5 Abs. 1 nicht beachtet wurde, so hat der Auf- tragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich herzustellen. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, so kann der OOWV den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Schadensersatzansprüche des OOWV bleiben unberührt. Der OOWV ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu ist ihm auf Wunsch die Dokumentation zur Einsicht vorzulegen sowie die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werk- stätten und Lagerräumen zu gewähren.

(3) Beschreibungen, Zeichnungen, Inspektionsdaten, Grundlageninformationen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des OOWV. Sie sind dem OOWV nach Ausführung der Einzelleistungen kostenfrei zurückzugeben. Betriebs- , Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Einzelleistung beizufügen.

§ 6 Nachweis zur Eignung Nachweis zur Eignung des Unternehmens (Nachweis analog §6a Abs.3 VOB/A)

Bieter müssen mit Angebotsabgabe die fachliche Qualifikation (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesiche- rung des Unternehmens nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau

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RAL-GZ 961 - Beurteilungsgruppe R und I sind zu erfüllen und mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau für die geforderten Beur- teilungsgruppen nachweist.

Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforde- rungen durch eine Prüfung, welche inhaltlich den Anforderungen der Güte- und Prüf- bestimmungen RAL-GZ 961 Abschnitt 4.1 für die geforderten Beurteilungsgruppen ent- spricht, mit einem Prüfbericht nachweist. Der Prüfbericht muss die Erfüllung der ge- stellten Anforderungen nachvollziehbar belegen. Mit dem Prüfbericht sind vorzulegen: • Angaben zur Personalausstattung mit Aus- und Weiterbildungsnachweisen • Angaben zur Betriebs- und Geräteausstattung • Angaben zu den in den letzten drei Jahren durchgeführten vergleichbaren Pro- jekten • Muster der Dokumentation der Eigenüberwachung

Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftragnehmer.

§ 7 Auswahl des Auftragnehmers

(1) Der OOWV hat das Recht, nach den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer Einzelverträge zu schließen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit mit dem OOWV entsprechende Einzelverträge abzuschließen. Der Auftragnehmer kann den Abschluss eines Einzelvertrags verweigern, wenn ihm die Ausführung nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ist dem OOWV unverzüglich schriftlich nachzuweisen. (3) Sofern im Rahmen des vorangegangenen Vergabeverfahrens mehrere Auftrag- nehmer für ein Los ausgewählt worden sind, wählt der OOWV den Auftragneh- mer entweder im Wege eines „Mini-Wettbewerbs“ (§ 8) oder im Wege eines „Kaskadenverfahrens“ (§ 9) aus. (4) Die Auswahl zwischen dem Mini-Wettbewerb und dem Kaskadenverfahren steht im Ermessen des OOWV und erfolgt nach sachlichen Gründen. Die Wahl des Kas- kadenverfahrens kommt beispielsweise in Betracht, wenn a) aufgrund eines geringen Auftragsvolumens die Durchführung eines Mini- Wettbewerbs nicht sachgerecht erscheint oder b) aufgrund der allgemeinen Marktsituation bzw. Preisentwicklung ein Mini- Wettbewerb gegenüber den vorhandenen Angeboten keine günstigeren Kon- ditionen erwarten lassen oder c) die Beschaffung besonders dringlich ist. (5) Sofern für ein Los nur ein Auftragnehmer vorhanden ist, erfolgt der Abschluss ei- nes Einzelvertrags nach § 10.

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§ 8 Mini-Wettbewerb

(1) Entscheidet sich der OOWV für die Durchführung eines Mini-Wettbewerbs, so wählt er einen Einzelvertragspartner aus dem Kreis der vorhandenen, geeigneten Auftrag- nehmer nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren aus.

(2) Der OOWV fordert sämtliche Auftragnehmer, mit denen diese Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde und die für das nachgefragte Los den Zuschlag erhalten haben, zur Abgabe eines Angebots auf. Dabei teilt der OOWV den Auftragnehmern Art und Umfang sowie gegebenenfalls weitere Vorgaben für die Angebotsbearbeitung mit. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird den Auftragnehmern eine angemessene Frist zur Angebotsabgabe gesetzt.

(3) Die Angebote sind von den Auftragnehmern auf der Grundlage der Vorgaben der Ver- tragsbestandteile i. S. d. § 1 dieser Rahmenvereinbarung zu erstellen. Die Auftragneh- mer dürfen von diesen Vorgaben nicht abweichen. Die Auftragnehmer dürfen in ihren Angeboten keine für den OOWV ungünstigeren Bedingungen, insbesondere keine hö- heren Preise, vorsehen, als in ihren Angeboten, die dieser Rahmenvereinbarung zu- grunde liegen; dies gilt nicht für die Mini-Wettbewerbe zu den Rufbereitschaftsleistun- gen. Soweit in dem Angebot ein Nachlass gewährt wurde, gilt dieser auch für die Ein- zelverträge als vereinbart.

(4) Der OOWV erteilt den Einzelauftrag an den Auftragnehmer mit dem niedrigsten Ange- botspreis aus dem Mini-Wettbewerb. Durch die Erteilung des Einzelauftrags kommt der Einzelvertrag zwischen dem OOWV und dem ausgewählten Auftragnehmer zu- stande. Die Vorgaben des Einzelvertrags werden im Computer-System des OOWV hin- terlegt und als Bestellung übermittelt. Der OOWV informiert die Auftragnehmer, deren Angebote nicht angenommen werden, über das Ergebnis des Mini-Wettbewerbs.

§ 9 Kaskadenverfahren

(1) Dem OOWV stehen im Kaskadenverfahren zwei Möglichkeiten zur Auswahl des Einzel- vertragspartners aus dem Kreis der vorhandenen, geeigneten Auftragnehmer nach sei- nem Ermessen zur Verfügung:

a) Der OOWV kann den Einzelvertragspartner entweder nach der Rangfolge der wirtschaftlichsten Angebote des Vergabeverfahrens auswählen. Die Rangfolge richtet sich nach den günstigsten Gesamtpreisen der Angebote.

b) Der OOWV kann extra für die Vergabe des Einzelvertrags ein konkretes Leis- tungsverzeichnis erstellen und auf Basis der im Vergabeverfahren angebotenen

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Einheitspreise den preisgünstigsten unter den geeigneten Auftragnehmern er- mitteln.

(2) Sofern der erstrangige Auftragnehmer aus einem stichhaltigen Grund die Annahme des Einzelauftrags verweigert, fordert der OOWV sukzessive die nach der Rangfolge nachrangigen Auftragnehmer zur Annahme des Einzelauftrags auf.

(3) Der OOWV erteilt den Einzelauftrag an den nach dem vorstehenden Verfahren ausge- wählten Einzelvertragspartner. Durch die Erteilung des Einzelauftrags kommt der Ein- zelvertrag zwischen dem OOWV und dem ausgewählten Auftragnehmer zustande. Die Vorgaben des Einzelvertrags werden im Computer-System des OOWV hinterlegt und dem Auftragnehmer als Bestellung übermittelt. Die Bestellung enthält die erforderli- chen Angaben für den Einzelvertrag.

§ 10 Zustandekommen des Einzelvertrags bei einem Auftragnehmer

Sofern nur ein Auftragnehmer vorhanden ist, fordert der OOWV den Auftragnehmer zur Abgabe eines aktualisierten Angebots auf. Das Angebot ist auf der Grundlage der Vorgaben der Vertragsbestandteile i. S. d. § 1 dieser Rahmenvereinbarung zu erstellen. Die Auftragnehmer dürfen von diesen Vorgaben nicht abweichen. Ferner darf der Auf- tragnehmer in seinem Angebot keine für den OOWV ungünstigere Bedingungen, ins- besondere keine höheren Preise, vorsehen, als in seinem Angebot, das dieser Rahmen- vereinbarung zugrunde liegt. Soweit in dem Angebot ein Nachlass gewährt wurde, gilt dieser auch für den jeweiligen Einzelvertrag als vereinbart. Der Einzelvertrag kommt zustande, indem der OOWV das Angebot des Auftragnehmers annimmt. Die Vorgaben des Einzelvertrags werden im Computer-System des OOWV hinterlegt und dem Auf- tragnehmer als Bestellung übermittelt.

§ 11 Sprache

Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abge- fasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung ein- zureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglau- bigt sein.

§ 12 Nachunternehmer

Bei der Vergabe von Einzelleistungen an einen Nachunternehmer ist vom Auftragneh- mer die vorherige schriftliche Zustimmung des OOWV einzuholen. Die Zustimmung für

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solche Vergaben wird erteilt, wenn für den vorgesehenen Nachunternehmer die Eig- nung nachgewiesen wird, die in diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfah- ren gefordert wurde. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunterneh- mer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der OOWV hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der OOWV hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu verweigern.

§ 13 Rechnungen

(1) Alle Rechnungen sind mit den Nettopreisen und Nettozuschlagssätzen (ohne Umsatz- steuer) aufzustellen. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung gesondert auszu- weisen. Abschlagszahlungen werden einschließlich der darauf entfallenden Umsatz- steuerbeträge geleistet, wenn diese in den Abschlagsrechnungen ausgewiesen sind. Bei Rückforderung des OOWV aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auf- tragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

(2) Bei Teilrechnungen aufgrund von Teilleistungen müssen die erbrachten Leistungen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.

(3) Jeder Einzelvertrag ist gesondert abzurechnen. Jede Rechnung muss mindestens die Bezeichnung der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung, die Bezeichnung der Be- stellung des Einzelvertrags und die Auftrags- und Bestellnummer des OOWV enthalten. Die Rechnungen müssen nach den angefallenen Positionen aufgestellt werden. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist nicht enthalten. Die Preise der Angebote, die dieser Rahmenvereinbarung zugrunde liegen, sind Festpreise für die Dauer der Vertragslaufzeit und der verlängerten Ver- tragslaufzeit. Eine Preisgleitklausel wird nicht vereinbart.

(4) Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn prüfungsfähige Unterla- gen über die Lieferung/Leistung an den OOWV beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise.

(5) Die Zahlung (in EUR) gilt als geleistet

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,

b) bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des OOWV mit dem Tag des Zugangs des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftragnehmers.

(6) Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des OOWV rechtswirksam.

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§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung und Pflichten des Auftragnehmers bei Beendigung

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt ab dem 01.01.2027 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2028. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2029, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit durch den OOWV gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt den Vertragsparteien vorbehalten. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist für den OOWV insbesondere die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Einstellung der Leistungen oder die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des Auftragnehmers. Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat bis vier Wochen nach Kenntnis über die zur Kündigung berechtigenden Umstände zu erfolgen. Die Kün- digung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.

(3) Ein wichtiger Grund für den OOWV liegt weiterhin vor,

a) wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des OOWV mit der Vorberei- tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht o- der gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlun- gen von Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorberei- tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder

b) wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede ge- troffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Ver- handlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über

aa) Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

bb) die zu fordernden Preise,

cc) Bindungen sonstiger Entgelte,

dd) Gewinnaufschläge,

ee) Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, ff) Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,

gg) Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

hh) Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben

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sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach §§ 2 ff. des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftrag- nehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind.

(4) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen.

§ 15 Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind aus- geschlossen, es sei denn, der OOWV bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprü- che nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

§ 16 Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistungen werden nicht gefordert.

§ 17 Haftung

(1) Die Haftung der Vertragsparteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 100 % des Auftragswertes begrenzt, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei

• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

Für die Ermittlung des maßgeblichen Auftragswertes wird der zweifache Wert des im Preisblatt ausgewiesenen Gesamtpreises zugrunde gelegt.

(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der haf- tende Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der

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Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit eine Haft- pflichtversicherung mit folgenden Haftungssummen zu unterhalten (Mindestanforde- rung):

a) Mindestens 5,0 Mio. EUR für Personenschäden

b) Mindestens 5,0 Mio. EUR für Sach-, Vermögens- und Umweltschäden.

Auf Verlangen ist der Versicherungsschutz dem OOWV in geeigneter Form nachzuwei- sen.

Der Auftragnehmer stellt den OOWV wegen vorstehender Schäden auch von Ansprü- chen Dritter frei.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Die Schriftform ist auch erfüllt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur i. S. v. § 126a Abs. 1 BGB verwendet wird.

(2) Durch die Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einer Vertragsbestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und mit den geltenden Gesetzen vereinbar ist. Können sich die Vertragsparteien hier- über nicht einigen, tritt an die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestim- mung die gesetzliche Bestimmung. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

(3) Dieser Vertrag wird für jeder Vertragspartei einmal ausgefertigt. Die beigefügten An- lagen sind wesentliche Vertragsbestandteile.

(4) Jede Vertragspartei verarbeitet personenbezogene Daten aus diesem Vertrag aus- schließlich zweckgebunden zur Verwaltung und Abwicklung im Rahmen des Vertrags- verhältnisses.

(5) Gerichtsstand ist Brake/Unterweser.

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