Vertrag Rahmenvereinbarung über IT-Dienstleistungen
Inhaltsangabe
1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages 3
1.2 Vertragsbestandteile der Rahmenvereinbarung für IT-Dienstleistungen 4
1.3 Vertragsbestandteile der Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen 5
1.4 Vertragsbestandteile der Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT 6
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen 7
3 Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung 7
3.2 Einmalig zu erbringende Leistungen 7
3.3 Regelmäßig zu erbringende Leistungen 8
3.4 Leistungen, die nur auf Abruf erbracht werden sollen 8
3.5 Abweichende Kündigungsregelung 8
4.1.2 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen 9
4.1.3 Reisekosten/Nebenkosten*/Materialkosten/Reisezeiten 9
4.1.5 Fälligkeit und Zahlung 10
4.1.6 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand 10
4.2 Vergütung zum Pauschalfestpreis 10
5 Service- und Reaktionszeiten* 11
7 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers 12
8 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers 12
9 Abweichende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Erfindungen 12
10 Quellcode* und Software Bill of Materials (SBOM) 13
11 Abweichende Haftungsregelungen 14
13.1 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 14
13.2 Haftpflichtversicherung 14
13.4 Dokumentations- und Berichtspflichten 15
14 Pflichten nach Vertragsende 15
15.1 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung über IT-Leistungen 15
15.1.2 Laufzeit und Kündigung 15
15.2 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung für IT-Dienstleistungen 16
15.2.2 Gesonderte Nutzungsrechtsvereinbarung 17
15.2.3 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe 18
15.3 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen 18
15.3.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe 18
15.3.3 Gesonderte Nutzungsrechte 18
15.3.4 Anwendbare Regelungen 18
15.4 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT 18
15.4.1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung 18
15.4.2 Anwendbarer Tarifvertrag und Klarstellungen 19
15.4.5 Wesentliche Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers 19
15.4.6 Abberufung und Austausch von Leiharbeitnehmern 20
15.4.7 Pflichten des Verleihers 20
15.4.8 Haftung des Entleihers 20
15.4.9 Verwertung und Nutzung von Arbeitsergebnissen der Leiharbeitnehmer 21
15.4.10 Vergütung und Rechnungslegung 21
15.4.11 Anwendbare Regelungen 21
15.5 Vereinbarungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz M-V (TVgG M-V) 21
15.5.1 Einsatz von Nachunternehmen (§ 9 TVgG M-V) 21
15.5.2 Kontrolle nach § 15 TVgG M-V 22
15.5.3 Sanktionen nach § 16 TVgG M-V 22
Vertrag Rahmenvereinbarung über IT-Dienstleistungen
zwischen
DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Ludwig
Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: IT 012-2026
„Auftraggeber"
und
Firma
Straße Nr.
PLZ Ort
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
„Auftragnehmer“
wird folgender Vertrag geschlossen:
Gegenstand und Bestandteile des Vertrages
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen des Auftragnehmers _____.
Der Auftraggeber beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung über Personalleistungen auf Basis eines EVB-IT Dienstvertrages (Langfassung) zu schließen.
☒ Gegenstand dieses Vertrages ist eine Rahmenvereinbarung für IT-Dienstleistungen.
☒ Gegenstand dieses Vertrages ist eine Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen.
[ ] – optional für den Auftragnehmer – Gegenstand dieses Vertrages ist eine Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT. Für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung gelten die Nummern 1.4 und 15.4.
Hinsichtlich dieser Option geht der Auftraggeber von einem voraussichtlichen Abrufanteil i. H. v. fünf Prozent der Gesamtzahl der Einzelabrufe über die nachstehende maximal mögliche Laufzeit der Rahmenvereinbarung aus.
Aus dieser Rahmenvereinbarung sollen benötigte Programmierleistungen und unterstützende IT-Leistungen im Bereich der Java-Software-Entwicklung und mit dieser im Zusammenhang stehenden konzeptionelle Aufgaben, die der Auftraggeber als IT-Dienstleister für sich und seine Kunden realisiert, abgerufen werden können. Die einschlägige Leistungsart wird mit dem jeweiligen Einzelabruf – durch Auftrag oder Einzelarbeitnehmerüber-lassungsvertrag – konkretisiert.
Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, diese Rahmenvereinbarung zweimalig um jeweils 12 Monate über das Ende der Grundlaufzeit hinaus zu verlängern.
Aus der Rahmenvereinbarung ist nur der Auftraggeber direkt bezugsberechtigt.
Die zu erbringenden Leistungen sind ausführlich in der Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung) beschrieben. Die Leistungsart sowie der konkrete Leistungsgegenstand, -umfang und -zeitraum werden im jeweiligen Einzelabruf – durch Auftrag oder Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag (nur für den Auftraggeber) – konkretisiert.
Vertragsbestandteile der Rahmenvereinbarung für IT-Dienstleistungen
Es gelten als Vertragsbestandteile:
1.2.1 dieser Vertragstext – soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt – mit den folgenden Anlagen:
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum/Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 2 | Ausgefüllter Kriterienkatalog nebst Annex und Erläuterungen/Unterlagen | Ende der Angebotsfrist | |
| 3 | Ausgefülltes Preisblatt | Ende der Angebotsfrist | |
| 4 | Verfahren für den Einzelabruf | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 5 | Auftrag – Einzelabruf | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 6 | Ausgefüllte Mindestarbeits- und Ausführungsbedingungen | Ende der Angebotsfrist | |
| 7 | Bieterfragen nebst Antworten | Datum des Zuschlags | |
| 8 | Angebot des Auftragnehmers sowie ggf. Aufklärungen und/oder Nachforderungen | Datum des Zuschlags |
☒ Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8.
1.2.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung einschließlich der Muster 1 und 2
1.2.3 sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB zugelassen ist.
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert.
Vertragsbestandteile der Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen
Es gelten als Vertragsbestandteile:
1.3.1 dieser Vertragstext mit Ausnahme der Regelungen der Nummer 15.4 und – soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt – mit den folgenden Anlagen:
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum/Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 2 | Ausgefüllter Kriterienkatalog nebst Annex und Erläuterungen/Unterlagen | Ende der Angebotsfrist | |
| 3 | Ausgefülltes Preisblatt | Ende der Angebotsfrist | |
| 4 | Verfahren für den Einzelabruf | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 5 | Auftrag – Einzelabruf | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 6 | Ausgefüllte Mindestarbeits- und Ausführungsbedingungen | Ende der Angebotsfrist | |
| 7 | Bieterfragen nebst Antworten | Datum des Zuschlags | |
| 8 | Angebot des Auftragnehmers sowie ggf. Aufklärungen und/oder Nachforderungen | Datum des Zuschlags |
☒ Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8.
1.3.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erstellung bzw. Anpassung von Software* (EVB-IT Erstellungs-AGB) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für den Fall von IT-Werkleistungen ausschließlich die in Nummer 15.3.3 und 15.3.4 benannten Ziffern Anwendung finden
1.3.3 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung einschließlich der Muster 1 und 2 mit Ausnahme der in Nummer 15.3.4 benannten Ziffern
1.3.4 sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB sowie die EVB-IT Erstellungs-AGB stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB bzw. EVB-IT Erstellungs-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB bzw. EVB-IT Erstellungs-AGB zugelassen ist.
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Vertragsbestandteile der Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT
Es gelten als Vertragsbestandteile:
1.2.1 dieser Vertragstext – soweit in Nummer 15.4 nicht anders bestimmt – mit den folgenden Anlagen:
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum/Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 1a | Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß Nummer 15.4.1 dieser Rahmenvereinbarung | Ende der Angebotsfrist | |
| 1b | Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 2 | Ausgefüllter Kriterienkatalog nebst Annex und Erläuterungen/Unterlagen | Ende der Angebotsfrist | |
| 3 | Ausgefülltes Preisblatt | Ende der Angebotsfrist | |
| 4 | Verfahren für den Einzelabruf | Datum der Auftragsbekanntmachung | |
| 6 | Ausgefüllte Mindestarbeits- und Ausführungsbedingungen | Ende der Angebotsfrist | |
| 7 | Bieterfragen nebst Antworten | Datum des Zuschlags | |
| 8 | Angebot des Auftragnehmers sowie ggf. Aufklärungen und/oder Nachforderungen | Datum des Zuschlags |
☒ Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge 1, 1a, 1b, 2, 3, 4, 6, 7, 8.
1.2.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung einschließlich der Muster 1 und 2 mit der Maßgabe, dass für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung (nur für die Personalbedarfe des Auftraggebers zulässig) ausschließlich die in 15.4.11 Absatz 2 benannten Ziffern Anwendung finden
1.2.3 sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB zugelassen ist.
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Überblick über die vereinbarten Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen:
☒ Beratung
☒ Projektleitungsunterstützung
Schulung
Einführungsunterstützung
☒ Betreiberleistungen
Benutzerunterstützungsleistungen
Providerleistungen ohne Inhaltsverantwortlichkeit
☒ Unterstützung bei Planungsleistungen
☒ Unterstützung bei Softwareentwicklung
Hotline
☒ sonstige Dienstleistungen gemäß Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung) Punkt 2.
Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung
Art, Umfang und Termine
Art, Umfang und Termine der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle (Termin- und Leistungsplan):
| Lfd. Nr. | Leistung (ggf. Verweis auf Anlage) | Ort der Leistung | MVD1 | Beginn² | Ende/Termin3 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Leistungen gemäß Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung) Punkt 2 i. V. m. Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen | Gemäß jeweiligem Einzelabruf nach Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen | Siehe Nummer 15.1.2 |
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | MVD = Mindestvertragsdauer |
| 2 | wenn keine Vorgabe für Beginn, dann Feld leer lassen |
| 3 | z. B. festes Datum ggf. mit Uhrzeit oder „nach 48 Monaten“ (wenn Vertrag unbefristet, dann Feld leer lassen) |
☒ Feiertage im Sinne dieses Vertrages sind die Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern (siehe Ziffer 5.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB).
Einmalig zu erbringende Leistungen
Die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ werden einmalig erbracht.
Regelmäßig zu erbringende Leistungen
Die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ werden
in folgendem Zyklus erbracht:
wöchentlich
monatlich
jeweils
an folgenden Tagen: _____ (Wochentag(e) bzw. bei monatlichen Zyklen auch „1. Montag im Monat“)
in der Zeit von _____ bis _____ (Uhrzeit)
nicht jedoch an Feiertagen.
in folgenden Zyklen zu folgenden Zeiten erbracht: _____.
Leistungen, die nur auf Abruf erbracht werden sollen
☒ Die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. 1 werden nur auf Abruf erbracht.
Der Mindestvorlauf für den Abruf beträgt _____ (Stunden/Tage).
Die geschätzte Abnahme beträgt _____ (Stunden/Tage) pro _____ (z. B. Vertragsmonat/Vertragsquartal/Vertragsjahr/Vertragslaufzeit).
Die vereinbarte Mindestabnahme beträgt _____ (Stunden/Tage) pro _____ (z. B. Vertragsmonat, Vertragsquartal, Vertragsjahr, Vertragslaufzeit).
Die Mindestabnahme für Leistungen, die Reisen erforderlich machen, beträgt pro Abruf _____ (Stunden/Tage).
☒ Die geschätzte Abnahme ergibt sich aus Punkt 3 der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung).
Soweit Leistungen nur auf Abruf zu erbringen sind, hält sich der Auftragnehmer in dem vorgenannten Zeitraum zur Leistungserbringung bereit. Ergänzend wird auf Punkt 4 der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) verwiesen.
Abweichende Kündigungsregelung
Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonats/Kalendervierteljahres/Kalenderjahres).
☐ Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
Vergütung
Vergütung nach Aufwand
☒ Die Leistungen gemäß
☒ Nummer 3.1 lfd. Nr. 1 werden nach Aufwand gemäß Kategorie(n) 1 aus Nummer 4.1.1
☒ mit einer Obergrenze in Höhe von gemäß Anlage Nr. 4 (Verfahren zum Einzelabruf) und für IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf), für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) Euro
☒ Nummer 3.1 lfd. Nr. 1 werden nach Aufwand gemäß Kategorie(n) 2 aus Nummer 4.1.1
☒ mit einer Obergrenze in Höhe von gemäß Anlage Nr. 4 (Verfahren zum Einzelabruf) und für IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf), für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) Euro
vergütet.
Kategorien
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Kategorie | Stundensatz für Tätigkeiten innerhalb der zuschlagsfreien Zeiten | Tagessatz für Tätigkeiten innerhalb der zuschlagsfreien Zeiten | Zuschläge in Prozent auf die Stunden- und Tagessätze Montag bis Freitag (Arbeitstage) außerhalb der zuschlagsfreien Zeiten | Zuschläge in Prozent auf die Stunden- und Tagessätze Samstag von _____ bis _____ | Zuschläge in Prozent auf die Stunden- und Tagessätze Samstag von _____ bis _____ | Zuschläge in Prozent auf die Stunden- und Tagessätze Sonn- und Feiertage von _____ bis _____ | Zuschläge in Prozent auf die Stunden- und Tagessätze Sonn- und Feiertage von _____ bis _____ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Java-Senior-Entwickler | Gemäß Anlage Nr. 3 (Preisblatt) lfd. Nr. 1 | _____ % | _____ % | _____ % | _____ % | _____ % | |
| 2 | Java-Junior-Entwickler | Gemäß Anlage Nr. 3 (Preisblatt) lfd. Nr. 2 | ||||||
Festlegung der zuschlagsfreien Zeiten:
| Arbeitstag | zuschlagsfreie Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Donnerstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Freitag | von _____ bis _____ Uhr |
Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
☒ Abweichend von Ziffer 9.2.4 Satz 2 EVB-IT Dienstleistungs-AGB können bei entsprechendem Nachweis pro Kalendertag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden. Die Obergrenze gemäß Nummer 4.1 darf hierdurch nicht überschritten werden.
Abweichend von Ziffer 9.2.4 Sätze 2 und 3 Dienstleistungs-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Reisekosten/Nebenkosten*/Materialkosten/Reisezeiten
☒ Reisekosten werden nicht gesondert vergütet.
Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☒ Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet.
Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☒ Materialkosten werden nicht gesondert vergütet.
Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☒ Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Preisanpassung
Es wird eine Preisanpassung
gemäß Ziffer 9.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB
gemäß Anlage Nr. _____
für die Kategorien gemäß Nummer 4.1.1 vereinbart.
Fälligkeit und Zahlung
Die Vergütung ist abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB nicht monatlich nachträglich fällig, sondern
zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.
wie folgt _____.
gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
Vergütung zum Pauschalfestpreis
Die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ werden zum Pauschalfestpreis in Höhe von insgesamt _____ Euro vergütet.
Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:
Betrag: _____ Anlass: _____,
Betrag: _____ Anlass: _____,
Betrag: _____ Anlass: _____.
Rechnungsadresse
Rechnungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Rechnungen werden in elektronischer Form im Format der XRechnung gemäß § 4 Absatz 1 ERechVO M-V i.V.m. § 4 Absatz 1 ERechV empfangen. Rechnungen sind in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Version des XRechnungs-Standards an die Zentrale Plattform der Bundesdruckerei "OZG-RE" zu richten. Die DVZ M-V GmbH wird dort unter der Leitweg-ID 13-X19210004000-80 geführt.
Alternativ kann dies über das Peppol-Netzwerk erfolgen oder die Rechnungen können an die E-Mail-Adresse: rechnungsservice@dvz-mv.de gesendet werden.
In der Rechnung sind die Vertragsnummer/Kennung „IT 012-2026 Java-Entwicklung“ des Auftraggebers sowie die jeweilige Auftragsnummer gemäß Einzelabruf des Auftraggebers anzugeben.
Der Rechnung ist zudem ein Leistungsnachweis im pdf (Portable Document Format) beizufügen, welcher für jedes an der Leistungserbringung beteiligte Personal als Mindestangaben das Datum der Leistungserbringung, den Vor- und Zunamen, das Projekt- bzw. Themenumfeld des Auftraggebers bzw. des Bezugsberechtigten, den Aufwand in Stunden und die Tätigkeit aufführt.
Service- und Reaktionszeiten*
Für die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ werden folgende Service- und Reaktionszeiten* vereinbart:
Servicezeiten*
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen | von _____ bis _____ Uhr |
Weitere Vereinbarungen zu Servicezeiten* gemäß Anlage Nr. _____.
Reaktionszeiten*
| Leistung gemäß Nummer 3.1 | Anlass/Problemkategorie | Reaktionszeit* in Stunden |
|---|---|---|
Die Reaktionszeiten* werden in Anlage Nr. _____ festgelegt.
Reaktionszeiten* beginnen ausschließlich mit Zugang der entsprechenden Meldung oder dem Eintritt des vereinbarten Ereignisses während der vereinbarten Servicezeiten* und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.
Ergänzend können in Nummer 12 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
Ansprechpartner
Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
Mateo Menning, Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin, Schulmanagement, +49 385 4800-738, +49 385 4800-98738, Ma.Menning@dvz-mv.de
Vertretung:
Matthias Gomoll, Lübecker Straße 283, 19059 Schwerin, Schulmanagement, +49 385 4800-175, +49 385 4800-98175, M.Gomoll@dvz-mv.de
Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
Vertretung:
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers:
| Lfd. Nr. | Position | Schlüsselposition gemäß Ziffer 8.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB (ja/nein) | Fachliche Qualifikation | Sicherheitsüberprüfung Ü 1, 2 oder 3 1 | Sonstige Anforderungen, z. B. weitere Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|---|---|
1 Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Abweichend von Ziffer 8.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
Abweichend von Ziffer 8.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ auch Personal einzusetzen, welches lediglich in folgender Sprache zu kommunizieren in der Lage ist: _____.
☒ Mindestanforderungen Die Anforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung), Nr. 2 (Kriterienkatalog), Nr. 4 (Verfahren zum Einzelabruf) im Rahmen der Bedarfsmeldung und für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen aus dem jeweiligen Ein-zelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) sowie für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung aus dem jeweiligen Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlas-sungsvertrag).
Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
Folgende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers werden abweichend und zusätzlich zu Ziffer 14 EVB-IT Dienstleistungs-AGB vereinbart: _____.
☒ Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ergeben sich abweichend und zusätzlich zu Ziffer 14 EVB-IT Dienstleistungs-AGB aus für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen ggf. aus dem jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 4 (Auftrag – Einzelabruf) sowie für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung ggf. aus dem jeweiligen Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag).
Abweichende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Erfindungen
Für folgende Leistungsergebnisse werden von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB abweichende Nutzungsrechte vereinbart:
Für alle Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass statt des dort aufgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt wird, vorbestehende Werke jedoch ausgenommen.
Für folgende Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass statt des dort aufgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt wird, vorbestehende Werke jedoch ausgenommen: _____.
Für alle Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass eine gewerbliche Verbreitung uneingeschränkt möglich ist.
Für folgende Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass eine gewerbliche Verbreitung uneingeschränkt möglich ist, _____.
Für alle Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass jegliche gewerbliche Verbreitung ausgeschlossen ist.
Für folgende Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass jegliche gewerbliche Verbreitung ausgeschlossen ist: _____.
Für alle Ergebnisse der Leistungen (z.B. Dokumentationen) gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ gilt abweichend von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB folgende von openCode* freigegebene Lizenz: _____.
Bereitstellung als Open Source Software*: Die Bereitstellung der Ergebnisse der Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ erfolgt als Open Source Software* (ergänzend zur Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB und zu ggf. vorstehend vereinbarten Änderungen daran).
Zusätzlich bzw. abweichend davon gilt folgendes. Die Bereitstellung der Software
muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen erfolgen.
muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen**, die keinen Copyleft*-Effekt** haben, erfolgen (sog. permissive Lizenzen, z.B. MIT- oder Apachelizenz > Version 1.0).
muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen mit Copyleft*-Effekt zur Verfügung gestellt werden (sog. reziproke Lizenzen, z.B. GNU GPL oder LGPL).
muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter der/den folgenden Lizenz(en) zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen an Open Source Software* entsprechen: _____.
Soweit die Ergebnisse der Leistungen als Open Source Software* bereitgestellt werden müssen, wird vereinbart, dass diese ggf. gemeinsam mit folgender Software genutzt und verbreitet wird (siehe Ziffer 3.2 EVB-IT Dienstleistungs-AGB): _____.
☒ Von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB abweichende Nutzungsrechte sind in Anlage Nr. für IT-Dienst-leistungen in Nummer 15.2.2, für IT-Werkleistungen in Nummer 15.3.3 und für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung in Nummer 15.4.9 geregelt.
Für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, gelten abweichend von Ziffer 4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB die Regelungen in Anlage Nr. _____.
Abweichend von Ziffer 3.4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB darf der Auftragnehmer vorbestehende Software bzw. Softwareteile auch ohne Zustimmung des Auftraggebers in die Leistungsergebnisse integrieren, sofern daran Nutzungsrechte wie an den Leistungsergebnissen im Übrigen verschafft werden.
Quellcode* und Software Bill of Materials (SBOM)
Im Falle der Erstellung oder Bearbeitung von Software:
☒ ist gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Dienstleistungs-AGB der jeweils aktuelle Stand der Software, einschließlich der Quellcodes* auf folgendem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Quellcoderepository zu speichern: Sofern Regelungsbedarf besteht, finden sich diesbezügliche Regelungen für IT-Dienst- oder -Werkleistungen im jeweiligen Einzelabruf nach Anlage Nr. 4 (Auftrag – Einzelabruf) bzw. für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung im jeweiligen Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag).
wird abweichend von Ziffer 3.7 EVB-IT Dienstleistungs-AGB der jeweils aktuelle Stand der Software, einschließlich der Quellcodes* wie folgt gespeichert und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt: _____.
wird abweichend von Ziffer 3.7 EVB-IT Dienstleistungs-AGB der jeweils aktuelle Stand der Software, einschließlich der Quellcodes* nicht täglich sondern _____ (z.B. am Ende jeder Arbeitswoche) abgespeichert.
erfolgt die Übergabe des Quellcodes* auch am Ende jedes Leistungsmonats in elektronischer Form auf einem Datenträger.
Die Pflichten in Bezug auf die Übergabe des Quellcodes* von Open Source Software* bleiben von den vereinbarten Abweichungen nach dieser Nummer 10 unberührt.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software Bill of Materials (SBOM) gemäß BSI TR-03183-2 für den jeweils aktuellen Stand der Software
im Format SPDX
im Format CycloneDX
zur Verfügung.
Abweichende Haftungsregelungen
Abweichend von Ziffer 13.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
pro Schadensfall _____ Euro.
insgesamt für diesen Vertrag _____ Euro.
Abweichend von Ziffer 13.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten für die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen die Regelungen gemäß Anlage Nr. _____.
Abweichend von Ziffer 13.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB haftet der Auftragnehmer auch für entgangenen Gewinn.
Vertragsstrafen
Als vertragsstrafenrelevant im Sinne von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten die in Nummer 3.1 lfd. im jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) vereinbarten Leistungstermine.
Abweichend von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird für Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart.
Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gilt die Vertragsstrafenregelung aus Ziffer 10.4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB.
Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.5 oder Ziffer 1.6 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Für jeden Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelung im ersten Aufzählungspunkt der Ziffer 8.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Weitere Regelungen
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages
bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen.
die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____.
Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 19 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. _____.
Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage Nr. _____ eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet.
Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
Haftpflichtversicherung
☒ Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 18 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird vereinbart.
Teleservice*
Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Teleservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ erbringen und darf dabei ausschließlich folgendes automatisiertes Verfahren einsetzen: _____ (Produktbezeichnung). Dieses Verfahren muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen.
Dokumentations- und Berichtspflichten
Abweichend von Ziffer 6 EVB-IT Dienstleistungs-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. _____ nicht in deutscher, sondern in _____ Sprache.
☒ Weitere Dokumentations- und Berichtspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung) Punkt 2.
Interessenkonflikt
Regelungen zur Vermeidung eines Interessenskonfliktes ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Pflichten nach Vertragsende
☒ Ergänzend zu Ziffer 16 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ergeben sich weitere Vereinbarungen zu den Pflichten des Auftragnehmers nach Vertragsende aus Anlage Nr. Nummer 15.2.2 Abs. 2.
Sonstige Vereinbarungen
☒ Sonstige Vereinbarungen:
15.1 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung über IT-Leistungen
15.1.1 Bezugsberechtigung
Aus der Rahmenvereinbarung ist ausschließlich der Auftraggeber direkt bezugsberechtigt.
15.1.2 Laufzeit und Kündigung
- Die Rahmenvereinbarung beginnt mit dem Tag nach Zuschlagserteilung und endet nach 24 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Rahmenvereinbarung maximal zwei Mal um jeweils 12 Monate über das Ende der Grundlaufzeit von 24 Monaten hinaus zu verlängern. Das Optionsrecht wird ausgeübt, indem der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verlängerung der Rahmenvereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Schrift- oder Textform mitteilt.
- Abweichend von Ziffer 15.1 der EVB-IT-Dienstleistungs-AGB ist eine ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung durch die Vertragsparteien ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und fristlos zu kündigen, insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer
- wiederholt (dreimal) im Rahmen eines Einzelabrufes die Bereitschaft zur Leistungserbringung verneint,
- wiederholt (dreimal) im Rahmen eines Einzelabrufes keine Leistung erbringen kann,
- dem Auftraggeber wiederholt (dreimal) kein geeignetes Personal zur Leistungserbringung bereitstellt oder
- für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen gegen die im jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) bzw. für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) vereinbarten Nutzungsrechte verstößt.
15.1.3 Einzelabrufe
- Die jeweiligen Einzelabrufe erfolgen gemäß dem Verfahren in Anlage Nr. 4 (Verfahren für den Einzelabruf). In diesem Zusammenhang wird der einschlägige Vertragstyp festgelegt. Das heißt: Für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen erfolgt die Beauftragung gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf); für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung wird mit jedem Einzelabruf ein Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) geschlossen.
- Jede(r) nach Absatz 1 dieser Nummer benannte Einzelabruf bzw. Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag wird mit seinem Abschluss integraler Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung. Das heißt, dass die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung nebst dazugehöriger EVB-IT Dienstleistungs-AGB
- für IT-Dienstleistungen mit Ausnahme der Nummern 15.3 und 15.4 vollständig Anwendung finden.
- für IT-Werkleistungen gemäß Nummer 15.3.4 Anwendung finden.
- für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT gemäß Nummer 15.4.11 Anwendung finden.
- Besondere Leistungsanforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelabrufen nach Absatz 1 dieser Nummer.
- Eine ordentliche Kündigung durch die Vertragsparteien ist während des im jeweiligen Einzelabruf vereinbarten Leistungszeitraums ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, den Einzelabruf insbesondere dann außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer:
- die Leistungserbringung einstellt und nicht wiederaufnimmt, nachdem ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Leistungserbringung gesetzt hat
- im Rahmen des Einzelabrufs wegen fehlenden geeigneten Personals oder aus anderen Gründen keine Leistungen erbringen kann
- die Leistungserbringung im Rahmen des Einzelabrufs endgültig verweigert
- für den Fall von IT-Dienst- bzw. -Werkleistungen gegen die im jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) bzw. für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) vereinbarten Nutzungsrechte verstößt
- Sofern bei einem Einzelabruf eine vom Auftraggeber geforderte Personalkategorie vom Auftragnehmer nicht angeboten werden kann oder der Auftraggeber von seinem Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Einzelabrufs gemäß Absatz 5 dieser Nummer Gebrauch macht, ist der Auftraggeber berechtigt, das von ihm benötigte Personal bei einem Dritten zu beschaffen.
- Sollte über den jeweiligen Einzelabruf eingesetztes Personal länger als zwei Wochen nicht zur Verfügung stehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber den Anforderungen des Einzelabrufs entsprechende Ersatzprofile vorzustellen. Diese Ersatzprofile müssen dem Auftraggeber innerhalb von weiteren fünf Werktagen zur Verfügung stehen.
- Maßgeblich für den einschlägigen Tagessatz pro Personentag ist der Tag an dem der Auftraggeber den jeweiligen Einzelabruf an den Auftragnehmer versendet.
- Alle im Rahmen der Vertragslaufzeit ausgelösten Einzelabrufe sind gegen die vereinbarte Vergütung vollständig zu erfüllen, auch wenn der Leistungszeitraum des Einzelabrufs über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinausgeht.
15.2 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung für IT-Dienstleistungen
15.2.1 Change Requests
- Ergänzend zu Ziffer 17 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird vereinbart, dass diese Regelung auch für die Einzelabrufe gemäß Anlage Nr. 4 (Verfahren für den Einzelabruf) Punkt 1 Geltung erlangen soll.
- Ergänzend zu Ziffer 17 EVB-IT Dienstleistungs-AGB i. V. m. dem Muster 2 zu EVB-IT Dienstleistung (Änderungsverfahren Dienstleistung) ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Arbeitstagen das Änderungsverlangen des Auftraggebers auf dessen Zumutbarkeit zu prüfen. Im Falle der Zumutbarkeit ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb weiterer zwei Arbeitstage zunächst ein Realisierungsangebot auf Basis eines Gesamtfestpreises zu unterbreiten. Es gelten die in Anlage Nr. 3 (Preisblatt) vereinbarten Preise.
- Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Änderungsverlangen des Auftraggebers für den Auftragnehmer gilt Folgendes: Soweit und sofern ein Änderungsverlangen beim Auftragnehmer von diesem mit Hinweisen auf Auswirkungen auf Vergütung oder Termine, auf anderweitige Projekte des Auftragnehmers und daraus folgende Engpässe abgelehnt wird, ist eine Unzumutbarkeit nicht gegeben. In diesen Fällen sind die Vertragspartner verpflichtet über die Auswirkungen eines Änderungsverlangens zu verhandeln.
- Klarstellend zu Ziffer 17 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB kann der Auftragnehmer für die Prüfung des Änderungsverlangens und die Erstellung eines Realisierungsangebotes keine gesonderte Vergütung verlangen. Dies gilt nicht für die Erstellung von Konzepten und Machbarkeitsstudien, falls diese üblicherweise gesondert beauftragt werden.
- Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung sowie unter Einbeziehung der EVB-IT Dienstleistungs-AGB und Punkt 1 der Anlage Nr. 4 (Verfahren für den Einzelabruf).
- Es gelten die Bestimmungen für Vergütung nach Aufwand gemäß Nummer 4.1 ff.
15.2.2 Gesonderte Nutzungsrechtsvereinbarung
- Der Auftraggeber hat neben der Nutzungsrechtsregelung aus Ziffer 3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB das Recht in dem jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) zu vereinbaren, sich die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Das heißt, die dediziert für den Auftraggeber erstellten Ergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, für gewerbliche Zwecke zu unterlizenzieren, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, durch Dritte nutzen zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen. Im Übrigen hat der Auftraggeber das Recht alle in § 69c UrhG aufgezählten Handlungen zustimmungsfrei vorzunehmen. Die Rechte beziehen sich insbesondere auf den Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendigen Materialien (Lasten bzw. Pflichtenhefte, Konzepte, Beschreibungen etc.). Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gelten für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verarbeitung, Bearbeitung, Änderung und Verbreitung. Im Falle der unbekannten Nutzungsart ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werksnutzung anzuzeigen.
- Das Vorgenannte gilt, bereits zum Zeitpunkt der Entstehung, entsprechend für Datenbanken i. S. v. §§ 87 a ff. UrhG, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen für den Auftraggeber übernimmt, entwickelt, pflegt, bearbeitet, erweitert und/oder ändert. Der Auftraggeber gilt als Datenbankhersteller i. S. v. §§ 87 a ff. UrhG.
- In den Fällen des Absatzes 1 dieser Nummer:
- Darf der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers ganz oder teilweise die Arbeitsergebnisse bzw. zu erstellenden Produkte veröffentlichen, Dritten zugänglich machen oder in sonstiger Weise verwerten.
- Der Auftragnehmer übergibt den jeweils aktuellen Stand des Objekt- und/oder Quellcodes mit der Abnahme – soweit vereinbart – der Werkleistungen, ansonsten mit Beendigung der Dienstleistung. Zum Objekt- und/oder Quellcode gehören dessen fachgerechte Kommentierung und die Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Objekt- und/ oder Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung bzw. der Anpassungen der Software auf Objekt- und/oder Quellcodeebene vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Objekt- und/oder Quellcodes und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung die unter Absatz 1 dieser Nummer benannten Nutzungsrechte.
- Wird bei Einzelabrufen gemäß Anlage Nr. 4 (Verfahren für den Einzelabruf) Punkt 1 eine eine Hinterlegungsvereinbarung vom Auftraggeber als notwendig erachtet, erfolgt eine gesonderte Vereinbarung (Escrow).
15.2.3 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe
- Der Auftragnehmer ist im Falle seiner Beauftragung verpflichtet, dem Auftraggeber jede im Zuge der Auftragsausführung eintretende Änderung der Unteraufträge unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Es gelten die Regelungen der Ziffer 8 der EVB-IT-Dienstleistungs-AGB.
- Nach Zuschlagserteilung ist ein Abweichen von den im Angebot benannten eignungsleihenden Unternehmen unzulässig.
- Wird der Auftragnehmer mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. § 97 GWB) betraut, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern er Unteraufträge vergibt, nach § 97 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu verfahren.
15.2.4 Personalaustausch
Ergänzend zu Ziffer 8.4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB kann der Auftraggeber den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person auch aufgrund mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung verlangen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Falle eines Austauschverlangens nach Ziffer 8.4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB oder nach vorstehendem Satz innerhalb von drei Arbeitstagen eine qualifizierte Ersatzperson anzubieten. Entsprechendes gilt auch im Falle eines Austauschverlangens des Auftragnehmers nach Ziffer 8.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB. Die vom Auftragnehmer angebotene Ersatzperson hat mit der Leistungserbringung spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Bestätigung durch den Auftraggeber zu beginnen.
15.3 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen
15.3.1 Change Requests
Die Regelung in Nummer 15.2.1 finden vollständig Anwendung.
15.3.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe
Die Regelungen in 15.2.3 finden vollständig Anwendung.
15.3.3 Gesonderte Nutzungsrechte
Der Auftraggeber hat neben der Nutzungsrechtsregelung aus Ziffer 2.1.2.1 der EVB-IT Erstellungs-AGB das Recht, in dem jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) zu vereinbaren, sich die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß Nummer 15.2.2 einräumen zu lassen.
15.3.4 Anwendbare Regelungen
Die nachfolgenden Ziffern der EVB-IT Erstellungs-AGB finden ausdrücklich Anwendung:
- 8.3 soweit gemäß Anlagen Nr. 4 (Verfahren für den Einzelabruf) und Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) zur Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen gesondert vereinbart,
- 9.1, 11, 12 bis 12.7, 12.10,
- 12.11 mit der Maßgabe, dass vom jeweiligen Einzelabruf gemäß Anlage Nr. 5 (Auftrag – Einzelabruf) zur Rahmenvereinbarung für IT-Werkleistungen zurückgetreten und die Leistung an einen Dritten vergeben werden kann ohne das dem Auftragnehmer Schadensersatzansprüche zustehen,
- 12.12 und 13.
Im Übrigen gelten die EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit Ausnahme der Ziffern 1.1, 10.1, 11, 12.
15.4 Vereinbarungen zur Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT
Sofern vom Auftragnehmer unter Nummer 1.1 angewählt, gelten für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung – soweit nichts anderes bestimmt ist – ausschließlich die nachfolgenden Nummern.
15.4.1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- Der Verleiher ist seit im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜ-Erlaubnis) gemäß § 1 Absatz 1 AÜG, erteilt durch die Bundesagentur für Arbeit, . Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird als Anlage Nr. 1a zur Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT beigefügt.
- Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher unverzüglich über alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen i. S. d. § 12 Absatz 2 AÜG schriftlich zu informieren. Verletzt der Verleiher diese Verpflichtung, so haftet er dem Entleiher für die ihm daraus entstandenen Schäden.
- Für den Fall, dass die AÜ-Erlaubnis – gleich aus welchem Grund – entfällt, ist die Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 AÜG unwirksam ist.
15.4.2 Anwendbarer Tarifvertrag und Klarstellungen
- Der Entleiher wendet auf die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, Tarifgebiet Ost) an. Die Arbeitsbedingungen der beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmer richten sich ebenfalls nach diesem Tarifvertrag.
- Die Parteien stellen folgende Begriffsbezeichnungen bezugnehmend zu diesem Vertrag klar:
- Entleiher ist der Auftraggeber
- Verleiher ist der Auftragnehmer
- Leiharbeitnehmer ist der überlassene Mitarbeiter
15.4.3 Überlassung
- Der Verleiher steht dafür ein, dass die von ihm an den Entleiher verliehenen Leiharbeitnehmer für den Einsatzbereich fachlich und persönlich qualifiziert und beruflich erfahren sowie sorgfältig ausgesucht sind.
- Der Verleiher tritt dem Entleiher seine Ansprüche auf Leistungserbringung gegen den Leiharbeitnehmer ab, so dass der Entleiher befugt ist, dem Leiharbeitnehmer Weisungen im Sinne der § 106 GewO, § 315 BGB zu erteilen.
15.4.4 Leistungszeitraum
- Der Leistungszeitraum wird durch einen gesonderten Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) vereinbart.
- Die Parteien stellen sicher, dass der Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) vor dem Einsatzbeginn des Leiharbeitnehmers beiderseitig rechtsverbindlich unterzeichnet ist.
- Jeder nach Absatz 1 dieser Nummer benannte Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag wird mit seinem Abschluss integraler Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung. Das heißt, dass die Regelungen gemäß Nummer 15.4.11 für jeden Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten.
- Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag).
- Für den Fall, dass der Entleiher den Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) aus wichtigem Grund kündigt, darf er alle Leistungen, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu erbringen sind, an einen Dritten vergeben, ohne das dem Verleiher aufgrund der bestehenden Rahmenvereinbarung Schadensersatzansprüche zustehen.
15.4.5 Wesentliche Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers
Für einen vergleichbaren Verleiher beim Entleiher gelten folgende wesentlichen Arbeitsbedingungen:
- Vergleichbarer Arbeitnehmer arbeitet nach TV-L (Tarifgebiet Ost)
- Mitarbeiter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers in den Bereichen:
- Arbeitsplatzbrille (Geldwert max. 50 Euro pro Jahr)
- Fahrtkostenzuschuss (ab Entgeltgruppe 7 gilt: 0,10 € ab dem 31.km bis 100 km; je km/mtl. für 18 Arbeitstage pro Monat, max. jedoch den Betrag nach Entfernungspauschale)
- Kinderbetreuung (Geldwert max. 80 Euro pro Monat)
- Mietkostenzuschuss (Geldwert bis max. 250 Euro pro Monat für Zweitwohnung in Schwerin)
- Gesundheitskurse für Bonusprogramme der Krankenkasse (bis zur tatsächlichen Höhe)
- Arbeitszeit täglich: Gleitzeit, Kernarbeitszeit von 9 - 15 Uhr, freitags 9 - 14 Uhr
- Jährliche Urlaubstage: 30
15.4.6 Abberufung und Austausch von Leiharbeitnehmern
- Der Verleiher darf nur bei außergewöhnlichen Umständen die Überlassung von Leiharbeitnehmern verschieben oder Leiharbeitnehmer ganz oder zeitweise von dem vereinbarten Einsatz abberufen. In diesem Fall hat der Verleiher den Entleiher unverzüglich nach Kenntnis über die außergewöhnlichen Umstände zu informieren. Darüber hinaus hat er dem Entleiher unverzüglich in vergleichbarer Weise ausgebildete und erfahrene Leiharbeitnehmer als Ersatz vorzustellen und anzubieten. Schadensersatzansprüche des Entleihers bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
- Der Entleiher kann den Austausch eines Leiharbeitnehmers verlangen, wenn der Leiharbeitnehmer sich nicht für die vorgesehenen Tätigkeiten eignet, die Arbeit bei dem Entleiher unberechtigt abbricht oder ablehnt oder leistungsbedingte Gründe vorliegen.
15.4.7 Pflichten des Verleihers
- Der Verleiher steht dafür ein, dass der Leiharbeitnehmer die notwendige Qualifikation für die bezeichneten Tätigkeiten besitzt. Der Entleiher kann, soweit in Anlage Nr. 2 (Kriterienkatalog) vorgesehen, die Vorlage von Zertifikaten oder sonstigen Qualifikationsnachweisen der überlassenen Leiharbeitnehmer verlangen.
- Über die Auswahl der Leiharbeitnehmer hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für von den Leiharbeitnehmern ausgeführte Arbeiten. Der Verleiher und die von ihm zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers als auch nach deren Beendigung
- Im Falle der Überlassung eines nicht-deutschen Leiharbeitnehmers sichert der Verleiher dem Entleiher zu, dass die notwendigen und gültigen Arbeitserlaubnispapiere vor dem Einsatz des Leiharbeitnehmers vorliegen.
- Die Parteien vereinbaren, dass der Entleiher im Falle von Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung und während der Dauer von Betriebsversammlungen berechtigt ist, den Leiharbeitnehmer für die Dauer der vorgenannten Behinderung abzumelden, so dass die beiderseitigen Vertragspflichten ruhen. Der Verleiher weist im Falle des § 11 Absatz 5 AÜG den Leiharbeitnehmer auf seine Rechte hin.
- Der Verleiher sichert zu, dass für die Leiharbeitnehmer alle sozial-, steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere anfallende Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie anfallende Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Ab einem Auftragsvolumen von mehr als 50 Personentagen verpflichtet sich der Verleiher mit Rücksicht auf die nach §§ 28 e SGB IV bzw. 42 d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der überlassenen Leiharbeitnehmer entweder Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen beizubringen.
- Der Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Leiharbeitnehmer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.
- Wird der Entleiher gemäß §§ 28 e SGB IV bzw. 42 d EStG von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in der Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt geltend gemachten Forderungen einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, dass er die Beiträge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Der Verleiher sichert dem Entleiher für den Fall einer Überlassung zu, dass nur Mitarbeiter überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen.
15.4.8 Haftung des Entleihers
Haftet der Entleiher dem Verleiher wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen seine Vertragspflichten, werden die Schadensersatzansprüche des Verleihers auf den Vergütungsumfang des Vertrages begrenzt. Das gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden des Auftraggebers und/oder dessen Erfüllungsgehilfen.
15.4.9 Verwertung und Nutzung von Arbeitsergebnissen der Leiharbeitnehmer
Die Verwertung und Nutzung von Arbeitsergebnissen bestimmt sich nach Nummer 15.2.2 in Verbindung mit dem Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag).
15.4.10 Vergütung und Rechnungslegung
- Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher ausschließlich den vereinbarten Verrechnungssatz gemäß Anlage Nr. 3 (Preisblatt) i. V. m. dem Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) pro Personentag zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer für die geleistete und nachgewiesene Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer zu zahlen. Reisekosten und Übernachtungskosten werden nicht erstattet. Vorbenanntes gilt nicht, wenn der vereinbarte Verrechnungssatz niedriger ist als die Eingruppierung in die einschlägige Entgeltgruppe. Sodann richtet sich der Bemessungssatz nach dieser.
- Die Vergütung richtet sich nach der von dem Leiharbeitnehmer erbrachten und durch Tätigkeitsnachweis belegten Arbeitszeitnachweis. Die nach Personentag vorgesehene Vergütung kann gekürzt werden, wenn der Leiharbeitnehmer aus von diesem zu vertretenden Gründen weniger als 8 Stunden arbeitstäglich abzüglich der Pausen arbeitet.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich.
15.4.11 Anwendbare Regelungen
- Die nachfolgenden Nummern dieser Rahmenvereinbarung über Personalleistungen und Arbeitnehmer-überlassung (optional) im Bereich IT gelten nicht:
- 3, 4 bis 4.1.2,
- 4.1.3 soweit die Dienstreise aufgrund Weisung des Entleihers veranlasst ist,
- 4.1.4 soweit Nummer 15.4.10 Absatz 1 Satz 2 und 3 greifen,
- 4.1.6, 4.2, 5, 11, 12, 13.3, 13.5, 15.2.1, 15.2.3,15.3.
Im Übrigen finden die Nummern dieser Rahmenvereinbarung Anwendung, soweit im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) zur Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT nichts anderes geregelt ist.
- Die nachfolgenden Ziffern der EVB-IT Dienstleistungs-AGB finden Anwendung:
- 1,3 und 4 mit der Maßgabe, dass im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß Anlage Nr. 1b (Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag) zur Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich IT keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden,
- 7, 8.1, 8.3, 9.2.1, 9.2.4 bis 9.4, 9.6, 14, 15, 16, 18, 19, 20 und 22.
- Die übrigen Ziffern gelten nicht.
15.5 Vereinbarungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz M-V (TVgG M-V)
15.5.1 Einsatz von Nachunternehmen (§ 9 TVgG M-V)
- Im Falle von Beauftragungen an Nachunternehmen verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinem/seinen Nachunternehmen die für ihn geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser durch das Nachunternehmen zu überwachen (§ 9 Abs. 1 S. 1 TVgG M-V).
- Dies gilt entsprechend, wenn Leistungen mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers nach Zuschlagserteilung auf Nachunternehmen übertragen werden (§ 9 Abs. 1 S. 2 TVgG M-V).
- Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 TVgG M-V.
- Die vorstehenden Regelungen sind auf allen Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 3 TVgG M-V).
15.5.2 Kontrolle nach § 15 TVgG M-V
- Der Auftraggeber ist gemäß § 15 Abs. 1 TVgG M-V befugt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.
- Gemäß § 15 Abs. 1 TVgG M-V sind für Kontrollen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Personenbezogene Beschäftigungsdaten sind in den Unterlagen zu anonymisieren. Die Anonymisierung ist nur dann aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Ggf. sind die Arbeitnehmenden des Auftragnehmers auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
- Im Falle des Nachunternehmereinsatzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit seinem/seinen Nachunternehmen eigene Befugnisse und Pflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 TVgG M-V zu vereinbaren. Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 3 S. 3 TVgG M-V).
15.5.3 Sanktionen nach § 16 TVgG M-V
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die für ihn geltenden Mindestarbeitsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu zahlen; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Für den Fall, dass die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, beim Auftraggeber einen Antrag zur Herabsetzung der Strafe auf den angemessenen Eurobetrag zu stellen (§ 16 Abs. 1 TVgG M-V).
- Im Falle schuldhafter Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 16 Abs. 2 TVgG M-V).
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit seinem/seinen Nachunternehmen eigene Vereinbarungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und 2 TVgG M-V zu schließen. Als Nachunternehmen gelten Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden (§ 16 Abs. 3 TVgG M-V).
- Sofern vom Auftragnehmer andere Unternehmen vertraglich zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet wurden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen diese Pflichten und den begründenden Sachverhalt mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 TVgG M-V).
- Die Sanktionen betreffen nur Verpflichtungen, die Gegenstand der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen sind (§ 14 S. 1 TVgG M-V). Die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen nach § 13 TVgG M-V gehört nicht dazu.
Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
|---|---|
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