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| Zwischen der ProPotsdam GmbH | ||||||||||||
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| Pappelallee 4 | ||||||||||||
| D-14469 Potsdam | ||||||||||||
| Sanierungsträger Potsdam GmbH | ||||||||||||
| Sanierungsträger Potsdam GmbH | ||||||||||||
| Treuhänder der Stadt Potsdam | ||||||||||||
| Pappelallee 4 | ||||||||||||
| 14469 Potsdam | ||||||||||||
| (Auftraggeber | ) | |||||||||||
| Landeshauptstadt Potsdam | ||||||||||||
| Landeshauptstadt Potsdam | ||||||||||||
| Friedrich-Ebert-Str. 79/81 | ||||||||||||
| D-14469 Potsdam | ||||||||||||
| Vertreten | ||||||||||||
| ProPotsdam GmbH | ||||||||||||
| Pappelallee 4 | ||||||||||||
| D-14469 Potsdam | ||||||||||||
| (Auftraggeber | ) | |||||||||||
| - nachstehend als Auftraggeberin bezeichnet – | ||||||||||||
| nachstehend als Auftraggeberin bezeichnet – | ||||||||||||
| Alle vertreten durch die ProPotsdam Wohnen GmbH | ||||||||||||
| Alle vertreten durch die ProPotsdam Wohnen GmbH | ||||||||||||
| vertreten durch die Geschäftsführer*In | ||||||||||||
| vertreten durch die Geschäftsführer*In | ||||||||||||
| Jörn-Michael Westphal (Sprecher), | ||||||||||||
| Bianca Künkel und Gregor Heilmann | ||||||||||||
| Pappelallee 4 | ||||||||||||
| 14469 Potsdam | ||||||||||||
| und | ||||||||||||
| und | ||||||||||||
| vertreten durch | ||||||||||||
| - nachstehend als Auftragnehmerin bezeichnet - | ||||||||||||
| - nachstehend als Auftragnehmerin bezeichnet - | ||||||||||||
| wird nachfolgende | ||||||||||||
| wird nachfolgende | ||||||||||||
| Rahmenvereinbarung: |
Nummer eintragen
| Instandhaltungs- und / oder Instandsetzungsarbeiten im Gewerk Elektro einschließlich | |
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| Havariebearbeitung im gesamten Wohnungsbestand (rd. 18.000 Wohnungen) der | |
| ProPotsdam GmbH, Sanierungsträger Potsdam GmbH Treuhänder der Stadt Potsdam | |
| und der Landeshauptstadt Potsdam. | |
| geschlossen. | |
| geschlossen. |
geschlossen.
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Vertrag-Nr.: 27350
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Diese Rahmenvereinbarung betrifft eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertrags- partnern.
1.2 Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind die im Angebot/ verpreisten Leistungs- verzeichnis (Anlagen 1.1 und 1.2) genannten Arbeiten für Instandhaltungs- und / oder Instandsetzungsarbeiten im Gewerk Elektro einschließlich Havariebearbeitung im ge- samten Wohnungsbestand (rd. 18.000 Wohnungen) der ProPotsdam GmbH, Sanie- rungsträger Potsdam GmbH Treuhänder der Stadt Potsdam und der Landeshauptstadt Potsdam.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1 Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der nachgenannten Rangfolge:
2.1.1 die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung
2.1.2 die Beschreibung der Abwicklung der Einzelaufträge über die Handwerkerkopp- lung („HWK“) (Anlage 2)
2.1.3 das Angebot der Auftragnehmerin vom (Anlagen 1.1 und 1.2)
2.1.4 das Protokoll über das Aufklärungsgespräch vom xx.xx.xxxx (Anlage 3)
2.1.5 soweit diese Rahmenvereinbarung keine Spezialregelungen enthält: die Zu- sätzlichen Vertragsbedingungen der AG („ZVB“) mit Stand vom 09/2022 (An- lage 4)
2.1.6 Vorgehensweise bei der Verteilung der Einzelaufträge (Anlage 5)
2.1.7 Reaktions- und Erfüllungszeiten (Anlage 6)
2.1.8 Havarie-Notdienst (Anlage 7)
2.1.9 Objektliste (Anlage 8)
2.1.10 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung
2.1.11 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung
2.1.12 die Verhaltensrichtlinie für den Unternehmensverbund ProPotsdam, die unter https://www.propotsdam.de/ueber-uns/leitbild-und-werte/compliance/ abgeru- fen werden kann,
2.1.13 die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
2.2 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart.
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2.3 Die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Auftragnehmerin, insbeson- dere allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen werden nicht anerkannt und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn im Angebot der Auftragnehmerin oder in sonstigen Schriftstücken darauf Bezug genommen wird.
§ 3 Vergabe der Einzelaufträge
3.1 Ein Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf/ auf ein bestimmtes Abrufvolumen besteht ebenso wenig wie eine Abrufverpflichtung oder eine Verpflichtung auf Abruf eines be- stimmten Volumens seitens der Auftraggeberin.
§ 4 Befugnisse der Vertragsparteien
4.1 Die Auftragnehmerin erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen selbständig und eigenverantwortlich.
4.2 Die Auftraggeberin ist jederzeit berechtigt, der Auftragnehmerin zur Wahrung der ord- nungsgemäßen Erfüllung der Vertragsleistungen nach ihrem freien Ermessen Weisun- gen zu erteilen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Zuwendungsvo- raussetzungen möglicher Förderbescheide. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Weisungen der Auftraggeberin vollumfänglich nachzukommen.
§ 5 Vergütung
5.1 Für die Leistungen der Auftragnehmerin erhält sie die im Leistungsverzeichnis ihres An- gebotes vereinbarte Vergütung.
5.2 Die vereinbarten Einheitspreise gemäß Angebot verstehen sich als Leistungspreise für die Durchführung des vollständigen Leistungsumfanges je Leistungsposition, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sie sind - vorbehaltlich der Regelung in § 6 für die Vertragslaufzeit bindend.
5.3 In den vereinbarten Stundensätzen sind sämtliche Nebenkosten, die für die Durchfüh- rung der beauftragten Leistungen erforderlich sind, ausschließlich der Mehrwertsteuer enthalten.
§ 6 Preisanpassungsklausel
6.1 Die Auftragnehmerin hat das Recht, nach dem 01.01.2028 auf Antrag eine Preisanpas- sung vorzunehmen jeweils mit Wirkung zum 1. des nächsten Jahres im Verhältnis von 100% des prozentualen Verhältnisses in dem sich der vom Statistischen Bundesamt (Destatis) ermittelte Index für Instandhaltung von Wohngebäuden gegenüber dem Stand zum 01.01.2028 um mehr als 5% nach oben oder unten verändert hat. Weitere Anpas- sungen erfolgen zu den gleichen Voraussetzungen, Ausgangsbasis ist jeweils der Index zum Zeitpunkt der letzten Anpassung. Sollte der gesamte Index durch das Statistische Bundesamt nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dieser Stelle der ihm wirtschaftlich
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am nächsten kommende, vergleichbare, andere öffentliche Preisindex des Statistischen Bundesamtes, hilfsweise der entsprechende Preisindex für Deutschland des Europäi- schen Amtes für Statistik.
6.2 Im Übrigen findet eine Preisanpassung ausschließlich nach Maßgabe von 2.7 ZVB 09/2022 statt.
§ 7 Vertragsdauer, Kündigung
7.1 Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 und wird zunächst befristet für 3 Jahre bis zum 31.12.2029 geschlossen. Danach verlängert sich die Rahmenvereinbarung höchstens einmal um ein weiteres Jahr, sofern die Auftraggeberin sie nicht mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Laufzeitende kündigt. Der Vertrag endet spä- testens am 31.12.2030.
7.2 Sämtliche Unterlagen und elektronischen Dateien, in deren Besitz die Auftragnehmerin bei der Durchführung dieses Vertrages gelangt ist, sind jederzeit unverzüglich auf Ver- langen der Auftraggeberin, spätestens jedoch unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages unversehrt an die Auftraggeberin herauszugeben, soweit dem nicht gesetzli- che Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Etwaige bei der Auftragnehmerin gespei- cherte Daten sind zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen.
7.3 Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist berechtigt, wenn
Die Auftragnehmerin nachhaltig und dauerhaft gegen ihre ihr obliegenden wesentlichen Vertragspflichten verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
a) sie ihre vertraglichen Pflichten vernachlässigt und trotz schriftlicher Abmahnung keine Besserung erfolgt,
b) sie ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt.
c) über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
d) der Auftraggeberin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem bei der Auf- tragnehmerin liegenden Grund nicht zuzumuten ist.
7.4 Sonstige außerordentliche Kündigungsgründe bleiben unberührt.
7.5 Die Kündigung ist dem jeweils anderen Vertragsteil gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 8 Antikorruptionsklausel
8.1 Ausschlussgründe im Sinne von § 57 VgV berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe sind insbesondere:
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a) die Unzuverlässigkeit der Auftragnehmerin oder von ihr benannter Unterauftragneh- mer wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B. Vorteilsgewährung gern. § 333 StGB, Bestechung gern. § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,
b) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
c) vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
8.2 Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Ab- gabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
8.3 Tritt die Auftraggeberin nach Absatz 1 vom Vertrag zurück, so ist sie berechtigt, die er- brachten Leistungen nur anteilig im Rahmen des Vertragspreises der Auftragnehmerin zu vergüten. Zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht tatsächlich erbrachte Leistungen werden durch die Auftraggeberin nicht vergütet.
8.4 Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen der Auf- tragnehmerin auf Grund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich §§ 346 bis 349 BGB unberührt.
8.5 Liegen wichtige Gründe nach Absatz 1 oder 2 vor, so hat die Auftragnehmerin der Auf- traggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen, gleich ob die Auftraggeberin ihr Rücktrittsrecht nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausübt.
8.6 Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, verspro- chenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, bzw. das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den üb- rigen Fällen des § 8.1 und 8.2, höchstens jedoch 5 v.H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Ver- tragsstrafe 5 v.H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Schadensersatz- ansprüche nach § 8.4 bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
9.1 Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Auftragnehmerin hat eine Betriebs-/ Haftpflichtversicherung zu unterhalten, für die Dauer des Vertrags vorzuhalten und der Auftraggeberin durch Vorlage einer Versicherungspolice vor Zu- schlagserteilung nachzuweisen. Die Mindestdeckungssummen je Schadensereignis be- tragen:
a) 3 Mio. € für Personenschäden
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b) 2 Mio. € für Sachschäden
c) 0,5 Mio. € für Vermögensschäden
d) 50 Tsd. € für Schlüsselverlust
9.2 Die Auftraggeberin haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl im Rahmen dieses Vertrages. Sofern die Auftraggeberin von Mietern auf Schadenersatz für Beschädigun- gen oder das Abhandenkommen von Mietereigentum im Zusammenhang mit der Aus- führung des Auftrages in Anspruch genommen wird, stellt die Auftragnehmerin die Auf- traggeberin vollumfänglich frei, es sei denn, die Auftragnehmerin weist nach, dass sie die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Mietereigentum nicht schuldhaft ver- ursacht hat.
9.3 Die Auftragnehmerin haftet für alle Schäden, die durch ihre Arbeitskräfte verursacht wer- den. Der Auftragnehmerin obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter frei.
§ 10 sonstige Vereinbarungen
10.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Potsdam.
10.2 Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie schrift- lich vereinbart werden. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abge- dungen werden.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragspar- teien bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Potsdam, Ort, Datum Ort, Datum
Auftraggeberin Auftragnehmerin
i.A. i.A.
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