ZusVertragsbedKorruptCompliance.pdf

Rahmenvereinbarung für Dienstradleasing

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 09:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Zusätzliche Vertragsbedingungen zur

Korruptionsprävention und

wettbewerbsrechtlichen Compliance

Thema: Dienstradleasing

Lfd. Nr.: 305.221

Dieses Dokument muss nicht zur Angebotsabgabe eingereicht werden.

Dieses Dokument wird bei Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil.

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1 Korruptionsprävention

  1. Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Mitarbeiter des Auftraggebers oder ihre Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Vergabe dieses Auftrages oder die Vermittlung, Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträgen, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar durch den Auftragnehmer, seine Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer angeboten, versprochen oder gewährt bekommen. Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.

  2. Unter Vorteil im Sinne des Absatzes 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell objektiv besserstellen, soweit es sich nicht nur um geringwertige oder im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechende Leistungen handelt. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten der Vertragsparteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist.

  3. Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehen Bestimmungen entsteht. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, ist eine Pauschale in Höhe von 10 % des bis zur Kündigung erzielten Nettoauftragsvolumens, mindestens jedoch 25.000 EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Im Kündigungsfall kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für bereits erbrachte und nicht zu-rückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind.

  4. Ansprüche des Auftragnehmers infolge einer Kündigung gemäß Absatz 1 (etwa aus § 649 BGB) sind ausgeschlossen.

2 Wettbewerbsrechtliche Compliance

Die unter 1 Korruptionsprävention genannten Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich der Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des GWB beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat (insb. § 298 StGB).

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