Rahmenvereinbarung
über die Unterhaltsreinigung der Geschäftsräume in Berlin
zwischen der Firma
[Name, Anschrift, Ort]
- nachstehend "Auftragnehmer" genannt -
und der Firma
BwFuhrparkService GmbH Am Turm 42 53721 Siegburg
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nachstehend "Auftraggeber" genannt -
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gemeinsam "Parteien" genannt -
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ......................................................................... 3 § 2 Leistungsumfang und Umfang der Verpflichtungen ...................................................... 4 § 3 Vertragslaufzeit ........................................................................................................... 4 § 4 Ansprechpartner ......................................................................................................... 5 § 5 Haftung und Versicherung ........................................................................................... 5 § 6 Vertragsstörung .......................................................................................................... 6 § 7 Unterauftragnehmer ................................................................................................... 7 § 8 Rechnung, Zahlungen .................................................................................................. 8 § 9 Kündigung ................................................................................................................... 9 § 10 Geheimhaltung und Sicherheit / Datenschutz .......................................................... 11 § 11 Korruptionsprävention und sonstige gesetzliche Bestimmungen .............................. 13 § 12 Schlussbestimmungen ............................................................................................. 15
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Vorbemerkung
Die BwFuhrparkService GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und der Deutschen Bahn AG (DB), ist der Mobilitätsdienstleister der Bundeswehr und des Deutschen Bundestages. Mit einem Fuhrpark von mehr als 42.000 Fahrzeugen ist sie einer der größten öffentlichen Fuhrparkmanager Deutschlands. Auftrag und Ziel der BwFuhrparkService GmbH sind die wirtschaftlich effiziente Bereitstellung von Fahrzeugen, Fahrleistungen und dem dazugehörigen Service.
§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
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Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Unterhaltsreinigung der angemieteten Geschäftsräume des Auftraggebers in Berlin.
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Grundlage und Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung ist das abgeschlossene Vergabeverfahren, insbesondere die Vergabeunterlagen mit den darin aufgeführten Regelwerken.
Bei Widersprüchen in der Rahmenvereinbarung gelten nacheinander die nachfolgend aufgeführten Rahmenvereinbarungsbestandteile in folgender Reihenfolge:
- Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung, Anlagen
- Zuschlagsschreiben des Auftraggebers vom XX.XX.XXXX
- Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.XXXX
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen in der jeweils aktuellen Fassung (VOL/B)
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Bei Bedarf können die Parteien durch zusätzliche Vereinbarung nachträglich einvernehmlich die Beschaffenheit der Leistung ändern, sofern sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Dies umfasst ausdrücklich auch eine Leistungsreduzierung. Hierbei ist stets das wirtschaftliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, beispielsweise durch Minderung des Preises oder Ergänzung von anderweitigen Zusatzleistungen bei Leistungsreduzierungen, aufrechtzuerhalten. Auftragserweiterungen sind im Rahmen des § 132 GWB zulässig.
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Die Abrufobergrenze der Rahmenvereinbarung wird auf EUR 495.600,00 netto festgelegt.
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Diese Vereinbarung schafft den Rahmen für Einzelabrufe durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf einen definierten Dienstleistungs-/Lieferumfang oder die Beauftragung mit bestimmten Leistungen.
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- Anderslautende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Klauseln des Auftragnehmers oder evtl. Unterauftragnehmer oder sonstigen zur Unterstützung durch den Auftragnehmer herbeigezogenen Dritten sind ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden schriftlich vom Auftraggeber bestätigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer auf sie hingewiesen und der Auftraggeber nicht nochmals ausdrücklich widersprochen hat oder wenn im Rahmen eines früheren Auftrages die AGB des Auftragnehmers vereinbart wurden und der Auftraggeber einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Leistungsumfang und Umfang der Verpflichtungen
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Unterhaltsreinigung der angemieteten Geschäftsräume des Auftraggebers in Berlin, sofern und soweit der Auftraggeber diese Dienstleistung aufgrund seines konkreten Bedarfs beim Auftragnehmer bestellt.
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Für weitere Einzelheiten in Bezug auf den Leistungsumfang gelten die Regelungen der Leistungsbeschreibung.
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Gerät der Auftragnehmer oder ein von ihm mit einer Leistungserbringung aus dieser Rahmenvereinbarung beauftragter Unterauftragnehmer in Insolvenz oder tritt er in ein Insolvenzverfahren ein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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Ein bevorstehender Betriebsübergang oder sonstige Änderungen in der Eigentümerstruktur sind dem Auftraggeber unverzüglich bei Kenntnis mitzuteilen.
§ 3 Vertragslaufzeit
- Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 oder spätestens mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2028. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Rahmenvereinbarung spätestens am 31.12.20230 endet. Sollte die Abrufobergrenze zuvor erreicht werden, so endet der Vertrag bereits zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres Zutun der Parteien.
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- Die vorstehende Regelung der Vertragslaufzeit hat nur Wirksamkeit, sofern die Bundeswehr nicht ihr Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber vorzeitig auflöst oder beendet.
§ 4 Ansprechpartner
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Ansprechpartner des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsdurchführung ist sofern nicht anders benannt das Facility-Management (facility@bwfps.de).
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Der Ansprechpartner des Auftragnehmers für die Vertragsdurchführung ist der Anlage Angebotsformular (dort „Vertraglicher Ansprechpartner“) zu entnehmen.
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Änderungen des Ansprechpartners sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Haftung und Versicherung
- Der Auftragnehmer haftet für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsbeschränkungen der VOL/B finden keine Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Versicherung für die gesamte Laufzeit des Vertrages und einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf oder Kündigung des Vertrages, mit einer angemessenen Versicherungsdeckung aufrechtzuerhalten. Diese Deckung muss mindestens folgende Deckungssummen beinhalten:
• Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 5 Mio. EUR • Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 1 Mio. EUR
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Der Auftragnehmer hat ferner auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers Kopien der Versicherungsbescheinigungen und bei einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung diesbezüglich Ersatzkopien vorzulegen.
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Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z. B. höhere Gewalt).
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Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Schäden erhoben werden, die bei Erfüllung dieses Vertrages verursacht wurden, frei, es sei denn, die Schadensverursachung ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten.
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- Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige und termingerechte Erbringung der übernommenen Leistungen.
Kann der Auftragnehmer seine zugesicherten Termine (Frequenzen und Zeiten) nicht einhalten, so hat er dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen und den dadurch entstandenen Schaden zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung entfällt, wenn die Verspätung ausschließlich auf ein Verschulden des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Dritten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
- Alle Schadensabrechnungen werden direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgewickelt. Eine Abwicklung mit der Versicherung des Auftragnehmers erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat ferner auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers Kopien der Versicherungsbescheinigungen und bei einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung diesbezüglich Ersatzkopien vorzulegen.
§ 6 Vertragsstörung
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Entspricht eine Reinigungsleistung nicht den vertraglichen Anforderungen oder wird sie ganz oder teilweise nicht erbracht, zeigt der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform an. In diesem Zuge legt er die Nachbesserung oder einen gutzuschreibenden Betrag fest.
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Soweit eine Nachbesserung aufgrund der Art der Leistung möglich und für den Auftraggeber noch von Nutzen ist, kann der Auftraggeber eine unverzügliche Nachbesserung verlangen. Ist eine Nachbesserung aufgrund des Zeitablaufs oder der Art der Leistung ausgeschlossen oder für den Auftraggeber ohne Nutzen, entfällt das Nachbesserungsrecht.
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Entfällt das Nachbesserungsrecht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Gutschrift zu erteilen:
• Modul 1: Jahrespreis des Moduls geteilt durch 364
• Modul 2: Jahrespreis des Moduls geteilt durch 260
• Modul 3: Jahrespreis des Moduls geteilt durch 52
• Modul 4: Jahrespreis des Moduls geteilt durch 12
• Modul 5: Jahrespreis des Moduls geteilt durch 4
• Modul 6: Jahrespreis des Moduls geteilt durch 120
Bei teilweise mangelhafter Leistung hat der Auftragnehmer eine angemessene anteilige Gutschrift zu erteilen.
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Werden innerhalb eines Kalendermonats mehr als drei berechtigte Mangelanzeigen festgestellt, erhöht sich die nach Absatz 3 zu gewährende Gutschrift ab der vierten berechtigten Mangelanzeige um einen pauschalen zusätzlichen Gutschriftbetrag von 150,00 Euro je Mangelanzeige.
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Als berechtigte Mangelanzeige gilt insbesondere das vollständige oder teilweise Unterlassen einer geschuldeten Reinigungsleistung, das Unterschreiten der vereinbarten Reinigungsqualität oder die Nichteinhaltung vorgegebener Leistungsintervalle.
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Die nach diesem Paragrafen zu gewährenden zusätzlichen Gutschriften sind auf insgesamt 5 % der jährlichen Auftragssumme je Vertragsjahr begrenzt.
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Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, bleibt unberührt. Eine Gutschrift im Sinne des Absatzes 4 wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 7 Unterauftragnehmer
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Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung auf die dem Auftraggeber im Angebotsformular angezeigten Unterauftragnehmer zurückgreifen.
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Der Wegfall eines im Angebotsformular angezeigten Unterauftragnehmers ist der Abteilung Vergaben des Auftraggebers unverzüglich per E-Mail (vergabestelle@bwfps.de) anzuzeigen. Bei neu hinzukommenden Unterauftragnehmern ist vorher die schriftliche Genehmigung der Abteilung Vergaben des Auftraggebers einzuholen. Hierzu ist die vollständig ausgefüllte Anlage Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer per E-Mail (vergabestelle@bwfps.de) zu übermitteln.
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Die Unterauftragnehmer sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu disponieren und abzurechnen. Der Auftragnehmer bleibt alleinverantwortlich gegenüber dem Auftraggeber und ist dessen alleiniger Ansprechpartner. Der Auftragnehmer ist für jeden Unterauftragnehmer vollumfänglich verantwortlich und hat die Einhaltung aller Anforderungen/Bedingungen des Auftraggebers sicherzustellen. Unterauftragnehmer des Auftragnehmers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Aufforderung des Auftraggebers hin einen Unterauftragnehmer auszutauschen oder ersatzlos zu streichen, wenn dieser gegen die Anforderungen/Bedingungen des Auftraggebers verstößt.
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§ 8 Rechnung, Zahlungen
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Als Vergütung für die Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung zu erbringen hat, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu den auf der Grundlage seines Angebotes angebotenen Konditionen.
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Auftragnehmer und Auftraggeber tauschen zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen ihre Umsatzsteuer-Identnummer aus. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
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Es hat eine medienbruchfreie elektronische Rechnungsabwicklung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu erfolgen. Dabei werden sämtliche Beleg- und Rechnungsdaten per Schnittstelle in das SAP-System des Auftraggebers übertragen. Als zentralen Zugang zur Einlieferung der E-Rechnungen stellt die Bundesrepublik Deutschland eine Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) dem Auftraggeber zur Mitbenutzung zur Verfügung (abrufbar unter https://xrechnung- bdr.de). Diese ist grundsätzlich zu nutzen. Damit eine Nutzung erfolgen kann, ist der Onboardingprozess des Auftraggebers zwingend durchzuführen. Rechnungen, die ohne vorherigen Onboardingprozess übermittelt wurden, können seitens des Auftraggebers nicht verarbeitet werden und begründen daher keinen Zahlungsanspruch. Ein Verzugsschaden nach § 286 Abs. 3 BGB scheidet insofern aus.
Die OZG-RE nimmt E-Rechnungen von registrierten Rechnungssendern entgegen, prüft diese Rechnungen nach formalen Aspekten und stellt sie den verschiedenen Bundesbehörden, bzw. den ERP-Systemen für die Rechnungsbearbeitung, zur Abholung bereit.
Der Auftragnehmer verwendet bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung an den Auftraggeber grundsätzlich den Standard XRechnung. Es kann auch ein anderer Datenaustauschversand verwendet werden, wenn er den Anforderungen der E-Rechnungsverordnung für die elektronische Rechnungsstellung (ERechV) entspricht. Der Rechnungsinhalt hat ebenfalls den Anforderungen des § 5 ERechV zu entsprechen.
Die detaillierten Bedingungen für die Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung sind unter der Adresse http://www.bwfuhrpark.de einzusehen (Lieferanteninformation: „Bestimmungen zur Rechnungsübermittlung“).
Es ist die folgende Leitweg-Identifikationsnummer des Auftraggebers zu nutzen:
992-80005-38
Alle in Rechnung zu stellenden Leistungen inklusive der rechnungsbegründenden Unterlagen sind dem Auftraggeber in Einheit mit der Rechnung in einem vom Auftraggeber vorzugebendem Format zur Verfügung zu stellen.
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Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
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Sollte kurzfristig (innerhalb von drei (3) Tagen) eine elektronische Rechnungsübermittlung nicht möglich sein, ist die Fehlerbehebung abzuwarten. Bei länger andauernden Fehlern muss eine Abstimmung zur weiteren Vorgehensweise zwischen den Vertragspartnern erfolgen.
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Der Auftragnehmer weist auf seinen Rechnungen neben dem gemäß § 14 UstG erforderlichen Pflichtangaben immer folgende weitere Positionen aus:
• Ausschreibungsnummer: 26/Unterhaltsreinigung Berlin/02 • Bestellnummer des Auftraggebers • Positionsnummer der Bestellung des Auftraggebers • Bedarfsnummer des Auftraggebers (soweit zutreffend)
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Das Zahlungsziel bei allen aufgrund dieser Ausschreibung erbrachten Leistungen beträgt dreißig (30) Tage nach Abnahme und Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung (prüffähige Rechnung) beim Auftraggeber. Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
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Alle Rechnungen und Zahlungen erfolgen in Euro.
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Die Zahlungsavise wird der Auftraggeber an einen vom Auftragnehmer noch zu benennenden E-Mail-Account versenden. Diesen Account gibt der Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung an.
§ 9 Kündigung
- Die Parteien können diese Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn
a. der Auftragnehmer Personen oder diesen nahestehenden Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrags befasst sind, irgendwelche Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
b. sich der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Beauftragung an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat, oder
c. der Auftragnehmer seine Geheimhaltungspflicht verletzt,
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d. der Auftragnehmer die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft in erheblichem Umfang verletzt, insbesondere die Termine (Frequenzen und/oder Zeiten) nicht einhält, nicht mit dem Angebotsformular angezeigte oder nachträglich schriftlich genehmigte Unterauftragnehmer einsetzt. Dem Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang dreimal die Möglichkeit gegeben, die durch den Auftraggeber angezeigte mangelhafte Leistung zu beheben, sofern dies aufgrund der Art der Leistung möglich und für den Auftraggeber noch von Nutzen ist. Andernfalls hält sich der Auftraggeber vor, die fristlose Kündigung auszusprechen.
e. der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder wenn der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt wird,
f. der Kunde des Auftraggebers die Vertragsprodukte nicht mehr benötigt, oder dem Auftraggeber der Auftrag entzogen wird.
g. ein Betriebsübergang oder eine vergleichbare Änderung der Eigentümerstruktur auf Seiten des Auftragnehmers stattfindet.
h. ein Verstoß des Auftragnehmers gegen sein Tariftreueversprechen festgestellt wird.
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Durch eine Kündigung bleibt die Pflicht des Auftragnehmers, die bereits in Auftrag gegebenen Vertragsprodukte gemäß den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung zu liefern, bestehen.
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Im Fall einer fristlosen Kündigung verpflichtet sich der Auftraggeber, die bisherige Leistung, soweit er für sie Verwendung hat, nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung zu vergüten. Besteht seitens des Auftraggebers für die bisherige Leistung des Auftragnehmers keine Verwendung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die seinerseits empfangenen Leistungen zurückzugeben. Dem kündigenden Vertragspartner stehen gegenüber dem gekündigten wegen der fristlosen Kündigung keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Der gekündigte Vertragspartner verpflichtet sich, dem Kündigenden alle Schäden zu ersetzen, die diesem unmittelbar oder mittelbar durch die fristlose Kündigung entstehen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Die Kündigung der Rahmenvereinbarung lässt die Wirkung bereits abgeschlossener Einzelverträge unberührt.
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Reicht der Regelungsgehalt einzelner Regelungen dieser Rahmenvereinbarung über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese Regelungen insoweit auch nach dem Ende der Vertragslaufzeit wirksam.
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§ 10 Geheimhaltung und Sicherheit / Datenschutz
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Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Dies gilt über die Vertragsdauer hinaus für unbegrenzte Zeit.
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Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. In diesem Fall bedarf es der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber.
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Der Auftragnehmer hat mit Abgabe seines Angebots seine Verpflichtung zur Vertraulichkeit im Hinblick auf Risiken durch nicht offengelegte Informationsabflüsse an ausländische Sicherheitsbehörden erklärt. Sämtliche dort übernommene Verpflichtungen bestehen fort.
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Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht hat die pflichtverletzende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich auf EUR 20.000,00 netto. Bei Dauerverstößen wird die Vertragsstrafe monatlich neu verwirkt, maximal jedoch vier Mal pro Dauerverstoß. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz anzurechnen.
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Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher Kenntnis erhalten muss, muss er sich in der Geheimschutzbetreuung der jeweils zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde seines Heimatstaates befinden oder zumindest bereit sein, sich in die Geheimschutzbetreuung der jeweils zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde seines Heimatstaates aufnehmen zu lassen.
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Darüberhinausgehende Regelungen zur Vertraulichkeit nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) bleiben davon unberührt.
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Soweit der Auftragnehmer Leistungen an den Auftraggeber erbringt, betraut er mit den Arbeiten nur zuverlässiges Personal nach den Sicherheitskriterien der Bundeswehr. Eine Sicherheitsüberprüfung behält sich der Auftraggeber vor.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm bekannt werdende Mängel und gegen seine IT Systeme und Services gerichtete Angriffe, weitere Störungen sowie Verstöße gegen die Informationssicherheit unverzüglich an den Auftraggeber (Servicedesk BwFPS: support@bwfps.de) zu melden, wenn Systeme oder Projekte des Auftraggebers hiervon betroffen sein könnten. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die für die interne Bewertung und Abwicklung des Vorfalls notwendigen Informationen sowie einen Abschlussbericht zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung der erlangten Informationen.
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Presseveröffentlichungen, Referenzangabe und/oder Logo-Verwendung durch den Auftragnehmer sind nur nach Abstimmung und vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Auftraggeber erlaubt.
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Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte und übertragbare Recht, Fotos, Filme und ähnliche Dokumente für eigene Zwecke zu erstellen, zu nutzen und/oder zu vervielfältigen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Logo des Auftragnehmers abgebildet und/oder zu erkennen ist.
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Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen beachten und einhalten und angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Einhaltung dieser treffen. Die Wahrung der Betroffenenrechte, Art. 12-21 wird sichergestellt.
Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen zwischen den Parteien verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ausschließlich zur Erbringung der in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Leistungen und in dem hierfür erforderlichen Umfang. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung, die zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Auskünfte erteilen und Informationen zur Verfügung stellen.
Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer die ihm vom Auftraggeber zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages überlassenen Daten auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen, zu sperren oder zu vernichten.
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- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträge sowohl mit seinen Unterauftragnehmern als auch mit seinen Leiharbeitnehmern aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit ein Unterauftrag Leistungen betrifft, die der Unterauftragnehmer üblicherweise auch an Dritte erbringt und die den Forderungen der nationalen Sicherheitsbehörde oder des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und der Geheimhaltung nicht unterliegen.
§ 11 Korruptionsprävention und sonstige gesetzliche Bestimmungen
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Auftraggeber und Auftragnehmer erklären ihren festen Willen, jeglicher Form der Korruption entgegenzuwirken.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er und seine Mitarbeiter die Regelungen im Verhaltenskodex gegen Korruption der Bundesregierung (Anlage Bundesregierung Verhaltenskodex gegen Korruption), deren Einhaltung den Beschäftigten des Auftraggebers obliegt, zu achten und entsprechend einzuhalten. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Dritte (z.B. Subunternehmer oder Vertreter) beauftragt, erwartet der Auftraggeber, dass sich diese Dritten ebenfalls den in diesem Verhaltenskodex gegen Korruption festgelegten Grundprinzipien entsprechend verpflichten.
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Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Einhaltung dieser Grundprinzipien beim Auftragnehmer durch Experten nach vorheriger Ankündigung und in Anwesenheit von Vertretern des Auftragnehmers, zu den regulären Geschäftszeiten und im Einklang mit dem jeweils anwendbaren Recht, insbesondere unter Beachtung der Datenschutzgesetze, vor Ort zu prüfen.
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Hält sich ein Auftragnehmer nicht an diese Grundprinzipien, ist der Auftraggeber berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu diesem Auftragnehmer durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Es liegt im Ermessen des Auftraggebers auf derartige Konsequenzen zu verzichten und stattdessen alternative Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Auftragnehmer glaubhaft versichert und nachweisen kann, dass er unverzüglich Gegenmaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße eingeleitet hat.
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Wenn der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte oder für ihn tätige Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 10 % des jährlichen Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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- Der Auftragnehmer garantiert, dass er die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AentG) in der jeweils gültigen Fassung einhält.
Der Auftragnehmer hat mit Abgabe seines Angebots eine Eigenerklärung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Anforderungen erklärt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in der weiteren Folge jährlich, spätestens zum 30.06. eines laufenden Jahres unaufgefordert die Anlage Verpflichtungserklärung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohn- Gesetz an die Rechtsabteilung des Auftraggebers (recht@bwfps.de) – vorzugsweise mit einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters – zu übersenden.
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen des AentG und MiLoG (§ 21 Absatz 1 und 2 MiLoG) gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des jährlichen Nettoauftragswertes je Verstoß, bei mehreren Verstößen jedoch maximal 5 % des jährlichen Nettoauftragswertes, als vereinbart. Gemäß § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AentG haftet der Auftragnehmer auch für von ihm beauftragte Nachunternehmer bei der Erfüllung zur Zahlung des Mindestentgelts gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat im Hinblick auf die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zum AentG und MiLoG sowie zur Einhaltung der Grundprinzipien der Antikorruption das Recht, alle Unterlagen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages einzusehen und Kontrollen vorzunehmen. Das Einsichts- und Prüfrecht bezieht sich nicht auf Kalkulationen, Preise oder die Kostenstruktur des Auftragnehmers und seiner Vertragspartner. Der Auftraggeber, nämlich deren Rechtsabteilung, von ihr beauftragte Revisoren sowie ihre Jahresabschlussprüfer können die Aufzeichnungen über die Einhaltung des AentG und MiLoG nach vorheriger Ankündigung und in Anwesenheit von Vertretern des Auftragnehmers, zu den regulären Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufes und im Einklang mit dem jeweils anwendbaren Recht, insbesondere unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, vor Ort einsehen und prüfen.
Der Auftraggeber hat das Recht, Kopien der Aufzeichnungen oder der Auszüge von Aufzeichnungen zu erstellen.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, unzulässige Abweichungen von geltendem Recht nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftraggeber innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren. Prüfungstätigkeiten können an eine externe Stelle von dem Auftraggeber delegiert werden, sofern diese über die notwendigen Qualifikationen für die Durchführung der Revision verfügt.
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- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten (Leih-) Arbeitnehmenden sowie den Arbeitnehmenden von Nachunternehmern und Verleihern mindestens die branchenspezifischen, per Rechtsverordnung nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG) festgesetzten Arbeitsbedingungen und Mindeststandards zu gewähren, sowie im Sinne des § 4 Abs. 3 BTTG hierüber zu informieren. Der Auftraggeber stellt hierfür exemplarisch die Anlage Mustermitteilung § 4 Abs. 3 BTTG zur Verfügung.
Stellt die zuständige Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 BTTG fest, so ist der Auftragnehmer für jeden einzelnen Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 1 % des Gesamtauftragswertes pro Verstoß. Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe auf maximal 10 % des Gesamtauftragswertes begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Jede Partei ist verpflichtet, bei jeglichen Prüfungen, Audits oder Untersuchungen umfassend mitzuwirken, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der anderen Partei gemäß diesem Vertrag durchgeführt werden, einschließlich der Bereitschaft, sich oder die eigenen Mitarbeiter und/oder Berater für Befragungen zur Verfügung zu stellen und die dabei gestellten Fragen umgehend zu beantworten.
§ 12 Schlussbestimmungen
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Zahlungen erfolgen nur an den Auftragnehmer. Gegenansprüche des Auftragnehmers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
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Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftragnehmers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
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Die Vertragssprache ist deutsch.
Siegburg, XX.XX.XXXX [Ort, Datum]
.............................................................. ........................................................... [Auftraggeber] [Auftragnehmer]
.............................................................. ....................................................... [Auftraggeber] [Auftragnehmer]
Anlagenspiegel
Anlage Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer Anlage Verhaltenskodex gegen Korruption Anlage Verpflichtungserklärung Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohn-Gesetz Anlage Mustermitteilung § 4 Abs. 3 BTTG