Brandschutzkonzept 231024.pdf

Putzarbeiten für die Sanierung der Festhalle Opladen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:17 (Europe/Berlin)

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B R A N D S C H U T Z K O N Z E P T P2 Brandschutz GmbH

N A C H § 9 B A U P R Ü F V O

(1. Ü B E R A R B E I T U N G)

Piotr Posielski

Ü Dipl.-Ing. Bauingenieur

Sanierung der Festhalle Opladen Ü Von der IK-Bau NRW saSV für die

Prüfung des Brandschutzes Ü Vom MHKBG NRW anerkannter Opladener Platz 5a Prüfingenieur für Brandschutz Ü Von der Bez.-Reg. Arnsberg NRW 51379 Leverkusen öbuvSV für Brandschutz im Braunkohlenbergbau Ü Beratender Ingenieur Ü Brandschutzbeauftragter nach vfdb-Richtlinie 12-09/01 Bauherrschaft Stadt Leverkusen Fachbereich Gebäudewirtschaft Moskauer Straße 4a 51373 Leverkusen Patrick Posielski

Ü Dipl.-Ing. Bauingenieur Ü Von der IK-Bau NRW saSV für die Prüfung des Brandschutzes Entwurfsverfassende GPG Ü Beratender Ingenieur Ulrich Griebel Planungsgesellschaft mbH Schillerstraße 6 50968 Köln


Unterschrift

Hubertusstraße 7 Projekt 21 035 41541 Dormagen Telefon: 02133-9739941 Telefax: 02133-9739942

Datum 24. Oktober 2023 www.p2brandschutz.de info@p2brandschutz.de

Das vorliegende Brandschutzkonzept umfasst 86 Seiten und 4 Pläne. Eine Veröffentlichung bedarf der Genehmigung der Verfasser bzw. des unterzeichnenden Ingenieur- und Sachverständigenbüros. Die Ergebnisse sind nur für die betrachtete bauliche Anlage mit der vor- handenen Nutzung gültig und dürfen nicht auf andere bauliche Anla- gen oder Nutzungen übertragen werden. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Brandschutzkonzept vom 28.04.2023 mit brandschutztechnischer Relevanz sind auf dem rechten Blattrand durch einen schwarzen Balken und im Textver- lauf grau hinterlegt kenntlich gemacht.

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 2 51379 Leverkusen

INHALTSVERZEICHNIS

1 ANLASS UND AUFTRAG ............................................................................................ 4 1.1 Einleitung ...................................................................................................................... 4 1.2 Beschreibung des beurteilungsrelevanten Bereiches .................................................. 5 1.3 Vorschriften .................................................................................................................. 6 1.4 Verwendete Unterlagen ................................................................................................ 8 1.4.1 Pläne ......................................................................................................................... 8 1.4.2 Brandschutzkonzepte, Stellungnahmen und Baugenehmigungen ........................... 9 2 OBJEKTDATEN ......................................................................................................... 10 2.1 Lage ............................................................................................................................ 10 2.2 Nachbarbebauung ...................................................................................................... 10 2.3 Geschossigkeit und Gebäudestruktur ........................................................................ 10 2.4 Beschreibung der Nutzungsbereiche ......................................................................... 10 2.5 Erschließung ............................................................................................................... 11 2.6 Anleiterbarkeit ............................................................................................................. 11 2.7 Brandschutztechnisch relevante Abmessungen und Flächen .................................... 11 2.8 Konstruktion ................................................................................................................ 12 3 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG UND FESTLEGUNGEN ..................................... 12 3.1 Baurechtliche Einstufung ............................................................................................ 12 3.2 Hinweise grundsätzlicher Schutzziele und Festlegungen für die Konzeption ............ 13 4 BRANDSCHUTZTECHNISCHES GESAMTKONZEPT NACH § 9 BAUPRÜFVO .... 17 4.1 Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ...... 17 4.2 Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, Nachweis der Löschwasserversorgung und Angabe über die Hydrantenstandorte .......................... 18 4.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen ................... 19 4.4 System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Rauchabschnitte mit Angaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe ..................................................................................... 22 4.4.1 Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte ............................................... 22 4.4.1.1 Gebäudeabschlusswände und innere Brandwände ........................................ 22 4.4.1.2 Trennwände .................................................................................................... 23 4.4.2 Rauchabschnitte ...................................................................................................... 25 4.4.3 Bauteile, Baustoffe und deren Anforderungen ........................................................ 26 4.4.3.1 Tragende Wände und Stützen ........................................................................ 26 4.4.3.2 Geschossdecken und Dachtragwerk ............................................................... 26 4.4.3.3 Außenwände ................................................................................................... 28 4.4.3.4 Oberflächen, Bekleidungen, Dämmstoffe, Unterdecken, Unterkonstruktionen und Bodenbeläge innerhalb des Versammlungsraumes .................................................................................... 29 4.4.3.5 Dächer und Bedachungen ............................................................................... 30 4.4.3.6 Notwendige Treppen ....................................................................................... 32 4.4.3.7 Notwendige Treppenräume ............................................................................. 33

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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4.4.3.8 Notwendige Flure, offene Gänge .................................................................... 36 4.4.3.9 System-, Hohl- und Doppelböden ................................................................... 37 4.4.3.10 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse ............................................................... 37 4.4.3.11 Arbeitsgalerie .................................................................................................. 37 4.4.3.12 Bühnenhaus und Schutzvorhang .................................................................... 38 4.5 Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen ...................................................................... 39 4.5.1 Lage und Anordnung der Rettungswege ................................................................ 39 4.5.2 Bemessung der Rettungswege ............................................................................... 42 4.5.3 Kennzeichnung von Rettungswegen und Sicherheitsbeleuchtung ......................... 44 4.5.4 Bestuhlung im Versammlungsraum ........................................................................ 46 4.5.5 Flucht- und Rettungspläne ...................................................................................... 47 4.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung ....................................................................................... 47 4.7 Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen sowie von Aufzügen ................................................................... 49 4.7.1 Leitungsanlagen ...................................................................................................... 49 4.7.1.1 Allgemeines ..................................................................................................... 49 4.7.1.2 Leitungsanlagen in Rettungswegen ................................................................ 49 4.7.1.3 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile ........................... 50 4.7.1.4 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall ..................... 51 4.7.2 Heizungsanlage ...................................................................................................... 51 4.7.3 Aufzüge und Aufzugfahrschächte sowie Brandfallsteuerung der Aufzüge ............. 51 4.7.4 Blitzschutzanlagen .................................................................................................. 53 4.7.5 Gebäudefunkanlagen .............................................................................................. 53 4.7.6 Elektrische Betriebsräume ...................................................................................... 54 4.8 Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung .......................................................................... 55 4.9 Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen ................................... 59 4.10 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen ............................................... 63 4.11 Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln ................................. 64 4.11.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen .............................................................................. 64 4.11.2 Wandhydranten und Steigleitungen ........................................................................ 64 4.11.3 Feuerlöscher ........................................................................................................... 64 4.12 Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, der

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Ersatzstromversorgungsanlagen und zum Funktionserhalt der elektrischen Anlagen ...................................................................................................................... 65 4.13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen ............................................................................ 67 4.14 Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge .................... 69 4.15 Feuerwehrpläne .......................................................................................................... 69 4.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale) ...................... 70 4.16.1 Brandverhütung und Brandschutzübungen ............................................................. 70 4.16.2 Freihaltung von Rettungswegen und Besucherplätze ............................................. 71 4.16.3 Betrieb technischer Einrichtungen .......................................................................... 72 4.16.4 Verantwortliche Personen und besondere Betriebsvorschriften ............................. 72 4.16.4.1 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten ................................... 72 4.16.4.2 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ...................................................... 72 4.16.4.3 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst ................................... 73 4.16.5 Brandschutzbeauftragter ......................................................................................... 73 4.16.6 Brandschutzordnung ............................................................................................... 73 4.16.7 Wiederkehrende Prüfungen .................................................................................... 74 4.17 Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der BauO NRW oder in Vorschriften auf Grund der BauO NRW nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden ................................. 75 4.17.1 Abweichende Ausführung gegenüber Technischen Regeln nach § 3 BauO NRW ........................................................................................................................ 75 4.17.2 Erleichterungen nach § 50 BauO NRW .................................................................. 75 4.17.3 Abweichungen nach § 69 BauO NRW .................................................................... 77 4.18 Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens .......... 85 5 PLANANLAGEN ZUM BRANDSCHUTZKONZEPT .................................................. 85 6 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBETRACHTUNG ....................................... 86

1 ANLASS UND AUFTRAG

1.1 Einleitung

Das unterzeichnende Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Brandschutz wurde von der Bauherrschaft

Stadt Leverkusen Fachbereich Gebäudewirtschaft Moskauer Straße 4a 51373 Leverkusen

mit der Erstellung eines

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Brandschutzkonzeptes nach § 9 BauPrüfVO

für das Bauvorhaben

Sanierung Festhalle Opladen

am Standort

Opladener Platz 5a

in

51379 Leverkusen

beauftragt.

Über den baurechtlich geforderten Brandschutz hinausgehende Anforderungen aus fachüber- greifenden Themengebieten, wie z. B. erhöhte Sachschutzaspekte im Sinne einer optimalen Prämiengestaltung in der Schadensversicherung, erhöhte Forderungen aus Eigenschutzgrün- den und des Gefahrstoffrechts, Arbeitsschutz, Explosionsschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz etc., werden im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes nicht berücksichtigt.

Weil das Gebäude öffentlich zugänglich ist, werden die behindertengerechten Belange gemäß Abschnitt 4.7 der DIN 18040-1 hinsichtlich der Anforderungen zur Alarmierung und Evakuierung berücksichtigt. Übrige Belange der Barrierefreiheit werden im Rahmen des vorliegenden Brand- schutzkonzeptes nicht berücksichtigt.

1.2 Beschreibung des beurteilungsrelevanten Bereiches

Es wird geplant die bestehende Festhalle Opladen zu sanieren. Dabei wird die bestehende Raumaufteilung und Nutzung in der Festhalle bestehen bleiben und vereinzelt optimiert und an die aktuellen Ansprüche angepasst. Die bestehende Haustechnik wird in Gänze saniert und neu hergestellt. Ebenso werden die Oberfläche der Außenwände sowie Türen und Fenster neu her- gestellt. Wesentliche bauliche Veränderung wird sein, dass insgesamt zwei neue Personenaufzüge auf Grund der Belange der Barrierefreiheit hergestellt werden. Ein Personenaufzug wird dabei in dem bestehenden offenen geschossübergreifenden Foyer vorgesehen. Der zweite Personen- aufzug wird im Bereich der Hinter- und Nebenbühne im Erdgeschoss und den Sozialräumen im Untergeschoss vorgesehen.

Die Festhalle ist im Bestand im Erdgeschoss unmittelbar baulich mit dem Landart-Lucas Gym- nasium verbunden und wird nebst Versammlungsstätte durch Fremdnutzer auch als allgemein- bildende Schule zur Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen durch das Landrat-Lucas- Gymnasium genutzt.

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 6 51379 Leverkusen

Die gesamte bauliche Anlage setzt sich demnach durch die Bereiche des Landrat-Lucas- Gymnasiums Sporthalle, Kunstbereich, Sekundarstufe 2 und der Festhalle Opladen zusammen.

Im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes erfolgt keine gesamtobjektliche Betrach- tung der baulichen Anlage, weil die geplanten baulichen Änderungen sich ausschließlich auf die Festhalle Opladen beschränken werden. Eine isolierte Betrachtung der Festhalle Opladen wird aus Sicht des Brandschutzes möglich sein auf Grund der bestehenden brandschutztechnischen Trennung zwischen der Festhalle Opladen und den übrigen Bereichen des Landrat-Lucas- Gymnasiums.

1.3 Vorschriften

Insbesondere nachstehende Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und allgemein anerkannte Regeln der Technik wurden bei der Erstellung der vorliegenden brandschutztechni- schen Konzeption berücksichtigt.

Gesetze und Vorschriften BauO NRW Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018-07 VV TB NRW Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW 2021-06 VV TB NRW Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2021-07 Anlage NRW MVV TB Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2022-01 Ausgabe 2021/1

Verordnungen BauPrüfVO Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über 2018-12 bautechnische Prüfungen (Bauprüfverordnung) FeuVO NRW Feuerungsverordnung 2018-12 SBauVO Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten 2016-12 (Sonderbauverordnung) (zuletzt geändert am 15.11.2019)

  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten 2018-04 (Sonderbauverordnung - SBauVO) – Erläuterungen – PrüfVO NRW Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und 2009-11 wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung)

Richtlinien AutSchR Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen 1997-12 EltVTR Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in 1997-12 Rettungswegen MLAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an 2020-09 Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) MLüAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an 2020-09 Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie)

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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MRLFlFe1 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 2009-10 LöRüRL Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen 1992-10 beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser- Rückhalteanlagen-Richtlinie) MSysBöR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an 2005-09 Systemböden SchulBauR Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 2020-11 (Schulbaurichtlinie - SchulBauR)

Erlasse

  • Handlungsempfehlung auf der Grundlage der Dienstbespre- 2019-01 chungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober/November 2018

Gemeinsame Runderlasse Gem. RdErl. d. Innenministeriums Brandschutztechnische Ausstattung 2011-11 -73-52.09.03- und des Ministeriums für und Verhalten bei Bränden Schule und Weiterbildung in Schulen -125-4.03.05.02-82835/09-

Technische Regeln und Arbeitsblätter W 405 Arbeitsblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfa- 2008-02 ches e. V.; DVGW-Arbeitsblatt „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“

Normen und technische Vorschriften DIN Teil Titel Ausgabe 4102 2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 2: Bauteile 1977-09 – Begriffe Anforderungen und Prüfungen 4102 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 4: Zusam- 2016-05 menstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile 4102 7 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 7: Beda- 2018-11 chungen – Begriffe, Anforderungen und Prüfungen 4102 12 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 12: Funkti- 1998-11 onserhalt von elektrischen Kabelanlagen, Begriffe, Anforderun- gen und Prüfungen 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen 2007-05 14096 Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aus- 2014-05 hängen 14661 Feuerwehrwesen; Feuerwehr-Bedienfeld für Brandmeldeanla- 2016-11 gen 2023-02

1 Nicht offizielle Bezeichnung.

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14662 Feuerwehrwesen; Feuerwehr-Anzeigetableau für Brandmelde- 2016-11 anlagen 2023-02 14675 1 Brandmeldeanlagen; Teil 1: Aufbau und Betrieb 2020-01 18040 1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – ; Teil 1: 2010-10 Öffentlich zugängliche Gebäude 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße 2020-08 DIN ISO Teil Titel Ausgabe 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne 2021-11 DIN EN Teil Titel Ausgabe 2 Brandklassen 2005-01 54 1-n Brandmeldeanlagen; Teil 1-n 2 179 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mir 2008-04 Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen 1125 Schlösser und Baubeschläge – Panikverschlüsse mit horizonta- 2008-04 ler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen

Titel Ausgabe

DINTeil
VDE

0833 2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Teil 2: 2022-06 Festlegungen für Brandmeldeanlagen

Titel Ausgabe

DIN ENTeil
ISO

7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszei- 2020-07 chen – Registrierte Sicherheitszeichen

1.4 Verwendete Unterlagen

1.4.1 Pläne

Die zur Ausarbeitung des vorliegenden Brandschutzkonzeptes verwendeten objektbezogenen Planunterlagen sind nachstehend zusammengestellt.

PlanbezeichnungStandMaßstabPlanersteller
Grundriss Untergeschoss28.04.20231:100Entwurfsverfassende
Grundriss Erdgeschoss28.04.20231:100Entwurfsverfassende
Grundriss 1.Obergeschoss / Schnürboden28.04.20231:100Entwurfsverfassende
20.09.2023
Dachaufsicht28.04.20231:100Entwurfsverfassende
20.09.2023
Schnitte A-A; 1-1; 2-228.04.20231:100Entwurfsverfassende
Schnitte B-B; 4-4; 5-528.04.20231:100Entwurfsverfassende
Schnitte B-B; 4-4; 5-528.04.20231:100Entwurfsverfassende

2 Je aktuell geltende Fassung.

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1.4.2 Brandschutzkonzepte, Stellungnahmen und Baugenehmigungen

Zur Ausarbeitung der vorliegenden Konzeption wurden von Seiten des Auftraggebers nachste- hende Brandschutzkonzepte, Stellungnahmen und Baugenehmigungen vorgelegt.

1.: Stellungnahme Dienststelle Feuerwehr Nr.: 322-zw-km Titel: Neubau einer Sporthalle Stand: 16.07.1975 Umfang: 4 Seiten

2.: Baugenehmigung Nr.: 01.613.1000.00.01594/5 Titel: Eine Sporthalle 27/45 für das Landrat-Lucas-Gymnasium zu errichten Stand: 25.08.1975 Umfang: 7 Seiten, 3 Pläne und 2 Beiblätter

3.: Baubeschreibung Ersteller: Dörken & Fröhlich Umfang: 23 Seiten

4.: Nachtragsverfügung zum Bauschein Nr. 1594/75 Nr.: 01.613.1000.00.01594/5 Titel: Eine Sporthalle 27/45 für das Landrat-Lucas-Gymnasium zu errichten Stand: 25.03.1976 Umfang: 1 Seite

5.: Brandschutzkonzept Gehört zum Bescheid: 63-B1/2002-049 Titel: Neubau Kunstbereich für das Landrat-Lucas-Gymnasium Stand: 16.03.2002 Ersteller: Paul Corall Dipl.-Ing. (VDI) Umfang: 42 Seiten und 4 Pläne

6.: Brandschutzkonzept Titel: Umbau und Sanierung Sozialtrakt der Sporthalle mit energetischer Sanie- rung der Sporthalle und Nutzung der Sporthalle als Versammlungsstätte für 1-tägige schulische Veranstaltungen tagsüber Stand: 18.06.2001 Ersteller: P2 Brandschutz GmbH Umfang: 74 Seiten und 2 Pläne

7.: Baugenehmigung Nr.: 63-B1-2021-00071 Titel: Änderungen gem. Tekturliste des Architekten / Brandschutzsachverstän- digen

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 10 51379 Leverkusen

Stand: 13.08.2021

8.: Baugenehmigung Nr.: Bauschein 31/64 Stand: 11.05.1964

9.: Baugenehmigung Nr.: 025230738 0066 Titel: Umbau Schulaula des Landrat-Lucas-Gymnasiums als Versammlungs- stätte mit Bühne sowie Erweiterung der Lüftungszentrale durch einen An- bau sowie Nachrüstung der Lüftungsleitungen im vorhandenen Gebäude Stand: 22.01.1991

10.: Baugenehmigung Nr.: 63-B1-01044/97 Titel: Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung Cafeteria / Schultheater Stand: 16.06.1997

2 OBJEKTDATEN

2.1 Lage

Der betrachtet Gebäudeteil Festhalle Opladen ist auf einem Grundstück im Stadtgebiet 51379 Leverkusen an der öffentlichen Verkehrsfläche Opladener Platz 5a errichtet.

2.2 Nachbarbebauung

Die Außenwände der baulichen Anlage weisen mindestens einen Abstand von 2,5 m zu den Nachbargrenzen und mindestens 5,0 m zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück auf. Die bauliche Anlage ist freistehend errichtet.

2.3 Geschossigkeit und Gebäudestruktur

Die bauliche Anlage setzt sich aus den Gebäudeteilen Sporthalle, Kunstbereich, Sekundarstufe 2 und der Festhalle Opladen zusammen. Die Sporthalle ist erdgeschossig errichtet. Der Kunst- bereich verfügt über ein Erd- und ein Obergeschoss. Der Gebäudeteil Sekundarstufe 2 weist in Teilbereichen ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss sowie an höchster Stelle drei Obergeschoss auf. Die Festhalle verfügt über ein Unter-, ein Erd- und ein Obergeschoss.

2.4 Beschreibung der Nutzungsbereiche

Der betrachtete Gebäudeteil Festhalle Opladen wird als allgemeinbildende Schule zur Unter- richtung von Kindern und Jugendlichen in Form einer Aula sowie für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besucherinnen und Besucher genutzt. Bei den Veranstaltungen handelt es sich um schulische Veranstaltungen sowie um fremd veranstaltete Nutzungen.

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 11 51379 Leverkusen

2.5 Erschließung

Die Anfahrt für die Feuerwehr an den betrachteten Gebäudeteil erfolgt über die öffentliche Ver- kehrsfläche Opladener Platz. Von genannter öffentlicher Verkehrsfläche sind keine Zufahrten für die Feuerwehr auf das Grundstück für die Festhalle Opladen vorhanden. Die Eingänge in die Festhalle Opladen sind begehbaren und befestigen Flächen auf dem Grundstück zugewandt, welche zu den öffentlichen Verkehrsflächen Opladener Platz und Her- zogstraße führen. Die vertikale Erschließung der Festhalle Opladen erfolgt zum Einen über notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum innerhalb des Foyers mit Verlauf vom Unter- bis ins Erdge- schoss. Zum Anderen ist ein notwendiger Treppenraum mit Verlauf vom Unter- bis ins Erdge- schoss sowie vom Unter- bis ins Obergeschoss vorhanden. Insgesamt werden zwei Personenaufzüge für die Belange der Barrierefreiheit geplant. Ein Per- sonenaufzug wird dabei in dem bestehenden offenen geschossübergreifenden Foyer vorgese- hen. Der zweite Personenaufzug wird im Bereich der Bühne im Erdgeschoss und den Sozial- räumen im Untergeschoss geplant.

2.6 Anleiterbarkeit

Im betrachteten Gebäudeteil, der Festhalle Opladen, sind keine anleiterbaren Stellen zur Si- cherstellung von zweiten Rettungswegen vorhanden und werden nicht geplant.

2.7 Brandschutztechnisch relevante Abmessungen und Flächen

Die Sporthalle der baulichen Anlage wurde gemäß zur Verfügung gestellter Brandschutzkon- zepte, welche im Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption aufgeführt werden, als eigener Brandabschnitt gegenüber dem seinerzeit geplanten Neubau Kunstbereich konzipiert.

Folgende brandschutztechnisch relevante Abmessungen und Flächen liegen im beurteilungsre- levanten Bereich (Festhalle Opladen) vor und werden im Zuge des geplanten Umbaus und Sa- nierung nicht verändert:

Maximale Länge: ca. 28 m Maximale Breite: ca. 68 m Brandabschnittsfläche: ca. 4.300 m2

Die Brandabschnittsfläche setzt sich dabei aus dem Kunstbereich, der Sekundarstufe 2 und der Festhalle Opladen zusammen.

Maximale Höhe Fußbodenoberkante oberstes Geschoss mit Aufenthaltsräumen (hier: 3. Obergeschoss): ca. 12 m

Die maximale Höhe Fußbodenoberkante des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen be- findet sich in dem Gebäudeteil Sekundarstufe 2 im 3. Obergeschoss.

Maximale Fläche der größten Nutzungseinheit: größer 400 m2

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 12 51379 Leverkusen

Der betrachtetet Gebäudeteil Festhalle Opladen befindet sich innerhalb eines bestehenden Brandabschnittes, welcher sich durch die Gebäudeteile Kunstbereich, Sekundarstufe 2 und Festhalle Opladen zusammensetzt und eine Fläche von ca. 4.300 m2 aufweist.

2.8 Konstruktion

Das Gebäude ist in seiner tragenden und aussteifenden Konstruktion (Wände, Pfeiler, Stützen und Geschossdecken) in Massivbauweise aus mineralischen und nichtbrennbaren Baustoffen wie Mauerwerk und Stahlbeton hergestellt. Das Dachtragwerk über dem Zuschauer- und Büh- nenhaus der Festhalle ist aus Stahlfachwerkbindern ohne Feuerwiderstandsklasse hergestellt. Die Außenwände des Gebäudes sind in massiver Bauweise aus Beton oder Mauerwerk errich- tet.

Es wird geplant in einem Teilbereich der Dächer der Festhalle auf der Bedachung eine aufge- ständerte PV-Anlage zu errichten.

3 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG UND FESTLEGUNGEN

3.1 Baurechtliche Einstufung

Die brandschutztechnischen Schutzziele gemäß § 14 der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen müssen durch eine brandschutztechnische Gesamtkonzeption erreicht werden. Bin- dende brandschutztechnische Schutzziele sind insbesondere, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brand- bekämpfung muss zudem eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

Die Beurteilung des Gebäudes erfolgt zunächst anhand der Bauordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Demnach ist das Gebäude nach dem Kriterium

  • der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufent- haltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (hier: größer 7 m, kleiner 13 m) sowie
  • der Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten insgesamt von mehr als 400 m2

als Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß § 2 Absatz (3) BauO NRW einzustufen.

Die maximale Höhe Fußbodenoberkante des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen be- findet sich in dem Gebäudeteil Sekundarstufe 2 im 3. Obergeschoss.

Bei der Festhalle handelt es sich um einen Versammlungsraum für Veranstaltungen für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher. Insgesamt ist der Versammlungsraum mit insgesamt 652 Sitzplätzen genehmigt.

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 13 51379 Leverkusen

Das Foyer wird während Veranstaltungen im Versammlungsraum zusätzlich als Empfangs- und Pausenraum für Besucherinnen und Besucher dienen, so dass es sich bei dem Foyer um ein Foyer im Sinne § 2 Absatz (8) SBauVO handeln wird. Im Untergeschoss liegt für die Cafeteria / Foyer eine Baugenehmigung für ein Kleinkunsttheater für insgesamt 181 Sitzplätze vor, so dass das Untergeschoss im Foyer nicht als Versammlungs- raum für insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist.

Unter dem Aspekt der Nutzung unterliegt das Gebäude dem § 50 der BauO NRW, es gilt dem- nach als großer Sonderbau entsprechend Absatz (2) des genannten Paragraphen. Es handelt sich um eine Versammlungsstätte mit Räumen einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher gemäß § 50 Absatz (2) Nr. 6 a) BauO NRW sowie um eine Schule gemäß § 50 Absatz (2) Nr. 12 BauO NRW. Zur Begründung von gegebenenfalls Erleichterungen und / oder besonderen Anforderungen gegenüber der BauO NRW und mitwirkenden Richtlinien bzw. Abweichungen von Verordnun- gen, wird für die bauliche Anlage die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie – SchulBauR) vom 17.11.2020, die Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO (Teil 1: Versamm- lungsstätten) und Teil 6 (Betriebsräume für elektrische Anlagen)) vom 02.12.2016 (zuletzt geändert am 15.11.2019) herangezogen.

Bei der bestehenden Bühne handelt es sich um eine Großbühne gemäß § 2 Absatz (5) Nr. 5 SBauVO, weil diese über eine Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung sowie über eine Unterbühne verfügt.

An Sonderbauten können gemäß § 50 Absatz (1) BauO NRW im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 Absatz (1) BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vor- schriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die genannten Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere auf die in § 50 Absatz (1) Satz 3 BauO NRW genannten Punkte er- strecken.

3.2 Hinweise grundsätzlicher Schutzziele und Festlegungen für die Konzeption

Das Brandschutzkonzept spiegelt ausschließlich die derzeitig geplante Nutzung am derzeit gel- tenden Recht und stellt Lösungsmöglichkeiten zum Nachweis bauordnungsrechtlich und grund- sätzlich formulierter Schutzziele dar, welche ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall gewährleisten, sowie wirksame Löschmaßnahmen der Feuerwehr sicherstellen.

In den Plananlagen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes ist als Mindestanforderung hin- sichtlich der tragenden und aussteifenden Bauteile, die zugleich raumabschließende Bauteile darstellen, lediglich das System der inneren und äußeren Abschottung sowie das System zur Abschottung von Rettungswegen visualisiert. Bei tragender und aussteifender Funktion dieser raumabschließenden Bauteile können sich den statisch-konstruktiven Brandschutz betreffend höhere Anforderungen gemäß der vorliegenden Konzeption ergeben. Nicht dargestellt sind tra-

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 14 51379 Leverkusen

gende und aussteifende Bauteile ohne Raumabschluss, an die jedoch hinsichtlich des statisch- konstruktiven Brandschutzes Anforderungen gemäß der vorliegenden Konzeption gestellt wer- den. In den Plananlagen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes sind geschossübergreifende Schächte, mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Genehmigungsphase geplanten Schächte, brandschutztechnisch unklassifiziert dargestellt. Hierbei wird vorausgesetzt, dass Leitungs- und Lüftungsleitungen in den Schächten in den Geschossdecken nach dem Schottprinzip gemäß MLAR und MLüAR abgeschottet werden. Andernfalls werden die Schachtwände aus nicht- brennbaren Baustoffen und in der Feuerwiderstandsfähigkeit, welche der höchsten notwendi- gen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen Bauteile entspricht, hergestellt sein. Die zum Zeitpunkt der Genehmigungsphase geplanten Schächte, werden feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen aufweisen und sind in den Plananlagen entsprechend dargestellt.

Neue Bauarten und Bauprodukte werden nur dann eingesetzt, wenn die in §§ 17 bis 25 BauO NRW aufgeführten Anforderungen erfüllt werden:

  • Hiernach werden Bauarten gemäß § 17 Absatz (1) BauO NRW nur dann angewendet, wenn diese die Anforderungen der BauO NRW oder der aufgrund der BauO NRW erlas- senen Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungsbereich tauglich sind. Wenn Bauar- ten von den technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz (2) Nr. 2 BauO NRW we- sentlich abweichen oder für die es keine anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen die- se nur angewendet werden, wenn für diese eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder eine vorhaben bezogene Bauartgenehmigung (vBG) durch die oberste Bauaufsicht erteilt wurde. Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt gemäß § 17 Absatz (3) BauO NRW ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis für (abP), wenn die Bauarten nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.

  • Hiernach werden Bauprodukte gemäß § 18 Absatz (1) BauO NRW nur dann angewendet, wenn diese die Anforderungen der BauO NRW oder der aufgrund der BauO NRW erlas- senen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind. Wenn es für Bauprodukte gemäß § 20 Absatz (1) BauO NRW keine technischen Baubestimmungen und keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für diese eine allgemein bauaufsichtliche Zu- lassung (abZ) gemäß § 21 Absatz (1) BauO NRW erforderlich. Bauprodukte die nach all- gemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, bedürfen gemäß § 22 Absatz (1) BauO NRW eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP). Darüber hinaus dürfen Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne § 18 Absatz (1) BauO NRW nachgewiesen und die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Vorrausetzungen des § 20 Absatz (1) BauO NRW erhalten. Bauprodukte mit einer CE-Kennzeichnung dürfen gemäß § 19 BauO NRW verwendet werden, wenn die erklär- ten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anfor- derungen für diese Verwendung entsprechen.

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Baustoffe, die im Rahmen der vorliegenden Konzeption als nichtbrennbare, schwerentflammba- re oder normalentflammbare Baustoffe im Sinne § 26 Absatz (1) BauO NRW festgelegt werden, werden die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.2.1 VV TB NRW erfüllen.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen gemäß § 26 Absatz (1) Satz 2 BauO NRW nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

Bauteile, die im Zuge der vorliegenden Konzeption hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit als „feuerhemmend“ definiert werden, müssen die nachstehenden Mindestanforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe erfüllen; dabei bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken, auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung (Raumabschluss).

  • Die tragenden und aussteifenden Teile des feuerhemmenden Bauteils können aus brenn- baren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile. (§ 26 Absatz (2) BauO NRW i. V. m. Abschnitt A 2.1.3.1 VV TB NRW)

  • Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. (Abschnitt 2.1.3.2.4 VV TB NRW i. V. m. DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4)

  • Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung über min- destens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttra- genden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens sind Bestandteile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar). (Abschnitt 2.1.3.3.4 VV TB NRW i. V. m. DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4)

  • Tragende und aussteifende Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, werden die Anfor- derungen nach Abschnitt A 2.1.4 VV TB NRW erfüllen.

  • Die Bauteilbezeichnung auf Grundlage der DIN 4102-2:1977-09 lautet „Feuerwiderstands- klasse F 30 und aus brennbaren Baustoffen – F 30-B“.

  • Bei Verwendung brandschutztechnisch höherwertigerer Baustoffe, die sich aus Vorschrif- ten auf Grund der BauO NRW ergeben können, ist auch die bauaufsichtliche Anforde- rungsbezeichnung „feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen“ bzw. „Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen – F 30-AB“ nach DIN 4102-2:1977-09 oder „feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen“ bzw. „Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nicht- brennbaren Baustoffen – F 30-A“ nach DIN 4102-2:1977-09 möglich.

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Bauteile, die im Zuge der vorliegenden Konzeption hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit als „feuerbeständig“ definiert werden, müssen die nachstehenden Mindestanforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe erfüllen; dabei bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken, auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung (Raumabschluss).

  • Die tragenden und aussteifenden Teile des feuerbeständigen Bauteils müssen aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen und bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. (§ 26 Absatz (2) Satz 4 Nummer 1 BauO NRW i. V. m. Abschnitt A 2.1.3.1 VV TB NRW)

  • Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. (Abschnitt 2.1.3.2.2 VV TB NRW i. V. m. DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4)

  • Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung über min- destens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttra- genden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens ist für diese raumabschließenden Bauteile die Verwen- dung brennbarer Bestandteile (schwerentflammbar, normalentflammbar) zulässig, wenn die tragenden und aussteifenden Bestandteile keinen Beitrag zum Brand leisten (nicht- brennbar) und beim Zusammenfügen des raumabschließenden Teils ein Bestandteil an- geordnet ist, der über die gesamte Ausdehnung des raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird, keinen Beitrag zum Brand leistet (nicht- brennbar). (Abschnitt 2.1.3.3.2 VV TB NRW i. V. m. DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4)

  • Tragende und aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, werden die Anfor- derungen nach Abschnitt A 2.1.4 VV TB NRW erfüllen.

  • Die Bauteilbezeichnung auf Grundlage der DIN 4102-2:1977-09 lautet „Feuerwiderstands- klasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen – F 90-AB“.

  • Bei Verwendung brandschutztechnisch höherwertigerer Baustoffe, die sich aus Vorschrif- ten auf Grund der BauO NRW ergeben können, ist auch die bauaufsichtliche Anforde- rungsbezeichnung „feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen“ bzw. „Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen – F 90-A“ nach DIN 4102-2:1977-09 möglich.

Feuerbeständige tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile aus brennba- ren Baustoffen gemäß § 26 Absatz (3) BauO NRW sind nicht vorhanden und werden nicht ge- plant.

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4 BRANDSCHUTZTECHNISCHES GESAMTKONZEPT NACH § 9 BAUPRÜFVO

4.1 Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Ü Gebäude dürfen gemäß § 4 Absatz (1) BauO NRW nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Das Gebäude ist auf einem Grundstück errichtet, welches über die öffentliche Verkehrsfläche Opladener Platz Herzogstraße erreichbar ist, so dass genannte Anforderung berücksichtigt und erfüllt wird.

Ü Von öffentlichen Verkehrsflächen ist gemäß § 5 Absatz (1) BauO NRW zu rückwärtigen Ge- bäuden oder zu anderen Gebäuden ein geradliniger Zu- oder Durchgang für die Feuerwehr zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Bei der baulichen Anlage handelt es sich nicht um ein rückwärtiges Gebäude und es sind keine zweiten Rettungswege über Rettungsgeräte der Feuerwehr im beurteilungsrelevanten Bereich des Gebäudes vorhanden und werden nicht geplant, so dass Zu- oder Durchgänge für die Feu-

und nicht geplant werden. Über die bauordnugnsrechtlichen
Mindestanforderungen hinaus wird über die bestehende Treppe südlich der Festhalle, die von
der öffentlichen Verkehrsfläche Herzogstraße in den Innehof / auf den Parkplatz der Schule
führt, vorgesehen.

Ü Für zum Anleitern bestimmte Fenster oder Stellen, deren Oberkante der Brüstung mehr als 8 m über dem Gelände liegen, ist gemäß § 5 Absatz (1) BauO NRW anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Zum Anleitern bestimmte Fenster oder Stellen, deren Oberkante der Brüstung mehr als 8 m über Gelände liegen, sind im beurteilungsrelevanten Bereich des Gebäudes nicht vorhanden und werden nicht geplant, so dass aus genanntem Grund gemäß § 5 Absatz (1) BauO NRW keine Zu- oder Durchfahrt für die Feuerwehr sowie Aufstell- und Bewegungsflächen erforderlich

Hiervon bleiben die bestehenden und erforderlichen Flächen für die Feuerwehr auf dem
Grundstück im Innenhof / auf dem Parkplatz der Schule unberührt. Die bestehende Feuerwehr-
zufahrt ist in der Plananlage 01 entsprechend dargestellt.

Ü Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind gemäß § 5 Absatz (1) BauO NRW Zu- oder Durchfahrten zu den vor und hin- ter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Der beurteilungsrelevante Bereich des Gebäudes ist nicht mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche Opladener Platz Herzogstraße entfernt, so dass keine neue Zu- oder Durchfahrt sowie Bewegungsfläche für die Feuerwehr auf dem Grundstück erforderlich ist und nicht ge-

Für die Erreichbarkeit des Gebäudes wird es nicht erforderlich sein die öffentliche
Verkehrsfläche Opladener Platz in Anspruch zu nehmen, so dass keine besonderen Maßnah-

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 18 51379 Leverkusen

men bei Wochenmärkten, Veranstaltungen oder ähnlichem auf dem Opladener Platz zu be- rücksichtigen sind.

Ü Soweit erforderliche Flächen für die Feuerwehr nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie gemäß § 5 Absatz (1) BauO NRW öffentlich-rechtlich gesichert sein. Es werden keine für die Feuerwehr erforderlichen Flächen vorliegen, die nicht auf dem betrach- teten Grundstück liegen, so dass keine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich ist.

Zu- oder Durchgänge, Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sind aus
vorgenannten Gründen nicht erforderlich und werden nicht geplant. Die gemäß VV TB NRW
unter der laufenden Nummer A 2.2.1.1 genannte technische Regel, die Muster-Richtlinien über
Flächen für die Feuerwehr, wird nicht beachtet werden müssen.
Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind gemäß Abschnitt 7 MRLFlFe in
Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Für das
Tor im Zuge des Feuerwehrzugangs, wird im Rahmen der Ausführung mit der zuständigen
Feuerwehr die Schließung der Türe abgestimmt.
Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind gemäß Abschnitt 14 MRLFlFe geradlinig und
mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen
in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
Genannte Anforderungen werden beim geplanten Zugang über die bestehende südlich der
Festhalle gelegenen Treppe berücksichtigt und erfüllt. Der Zugang für die Feuerwehr wird durch
ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ nach DIN 4066 gekennzeichnet, min-
destens 594 x 210 mm groß und gut sichtbar von der öffentlichen Verkehrsfläche Herzogstraße
sein.

Ü Gemäß § 31 Absatz (1) SBauVO müssen Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahr- ten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hin- zuweisen. Entsprechend genannter Anforderung werden die Rettungswege auf dem Grundstück ständig freigehalten sein. Darauf wird dauerhaft hingewiesen.

4.2 Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, Nachweis der Löschwasserver- sorgung und Angabe über die Hydrantenstandorte

Ü Gebäude dürfen gemäß § 4 Absatz (1) BauO NRW nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vor- handen und benutzbar sind. Genannte Anforderung wird unter Berücksichtigung nachfolgender Anforderungen dieses Kapitels berücksichtigt und erfüllt.

Ü Im näheren Umfeld zum Gebäude, sind in der öffentlichen Verkehrsfläche Opladener Platz und Herzogstraße Unterflurhydranten vorhanden.

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 19 51379 Leverkusen

Ü Gemäß Kapitel 5 und Kapitel 7 des DVGW-Arbeitsblattes W 405 ist eine Löschwassermenge von 96 m3/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum / eine Entnahmedauer von zwei Stunden, bei einem Fließdruck von 1,5 bar, ausreichend und wird im hier vorliegenden Fall als risikogerecht erachtet.

Ü Die Bereitstellung der geforderten Löschwassermenge wird als flächiger Grundschutz durch die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG sichergestellt. Die Bereitstellung dieser Leistung ist daher als dauerhaft gesichert anzusehen. Hierfür wird auf nachstehendes Schrei- ben der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG vom 26.10.2016 verwiesen.

Ü Die Anordnung der Hydranten im Umfeld um das Gebäude herum ist entsprechend Kapitel 7 des DVGW-Arbeitsblattes W 405 in ausreichender Entfernung in einem Umkreis von nicht mehr als 300 m vorhanden.

4.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen

Ü Werden in baulichen Anlagen wassergefährdende Stoffe gelagert, müssen gemäß Abschnitt A 2.2.1.13/1 VV TB NRW zum Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand anfällt, die Anforderungen an die Löschwasser-Rückhaltung nach der Technischen Regel A 2.2.1.13/1 (Löschwasserrückhalte-Richtlinie – LöRüRL) beachtet werden. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe in einer nach der LöRüRL maßgebenden Menge wird im beurteilungsrelevanten Bereich des Gebäudes nicht geplant. Die LöRüRL findet hier dem- nach keine Anwendung.

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4.4 System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bezie- hungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Rauchabschnitte mit Anga- ben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brand- verhalten der Baustoffe

4.4.1 Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte

4.4.1.1 Gebäudeabschlusswände und innere Brandwände

Ü Brandwände müssen gemäß § 30 Absatz (1) BauO NRW als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbrei- tung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandwände sind gemäß § 30 Absatz (2) Nr. 1 BauO NRW erforderlich als Gebäudeab- schlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Auf Grund der Abstände der Außenwände zu den Nachbargrenzen von mindestens 2,5 m so- wie Abständen von mindestens 5 m zu anderen Gebäuden auf dem Grundstück, sind Gebäu- deabschlusswände nicht vorhanden, sind nicht erforderlich und werden nicht geplant.

Ü Innere Brandwände sind gemäß § 30 Absatz (2) Nr. 2 BauO NRW zur Unterteilung ausge- dehnter Gebäude in Abstände von nicht mehr als 40 m vorzusehen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Erleichternd steht dem Abschnitt 4.3 der SchulBauR ge- genüber, wonach innere Brandwände in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen sind.

Die horizontale Ausdehnung des betrachteten Gebäudeteils der baulichen Anlage beträgt an den weitesten Stellen ca. 28 m x 68 m, bei einer bebauten Fläche (größte Ausdehnung im Erd- geschoss) von ca. 4.300 m2, bestehend aus den Gebäudeteilen Kunstbereich, Sekundarstufe 2 und Festhalle Opladen. Eine innere Brandwand ist gemäß den unter Kapitel 1.4.2 der vorlie- genden Konzeption zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Gebäudeteilen Sporthal- le und Kunstbereich konzipiert worden.

Im Zuge der Sanierung wird nicht geplant eine neue innere Brandwand herzustellen, so dass genannte Anforderung im Bestand nicht erfüllt wird. Für die bestehende Überschreitung des Abstandes von 60 m wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formu- liert.

Ü Lernbereiche gemäß Abschnitt 4.3 SchulBauR sind im beurteilungsrelevanten Gebäudeteil der baulichen Anlage nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Die gesamte bauliche Anlage ist insgesamt in zwei Brandabschnitte unterteilt. Die betrachte- te Brandabschnittsfläche setzt sich dabei aus dem Kunstbereich, der Sekundarstufe 2 und der Festhalle Opladen zusammen. Den zweiten Brandabschnitt stellt die Sporthalle dar.

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 23 51379 Leverkusen

4.4.1.2 Trennwände

Ü Gemäß § 29 Absatz (1) BauO NRW müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstands- fähig gegen die Brandausbreitung sein. Die genannte Anforderung wird durch Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze dieses Kapitels erfüllt.

Ü Trennwände sind gemäß § 29 Absatz (2) BauO NRW, § 3 Absatz (3) SBauVO, § 3 Absatz (4) SBauVO und Abschnitt 4.2 SchulBauR

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss,
  4. zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und nicht ausgebauten Räumen im Dachraum,
  5. zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen,
  6. Räume mit besonderen Brandgefahren,
  7. Werkstätten,
  8. Magazine und Lagerräume,
  9. Räume unter Tribünen und Podien,
  10. zum Abschluss von Lernbereichen und
  11. zum Abschluss von Räumen mit gehobener Brandgefahr.

erforderlich.

Als Bestandteil des inneren Abschottungssystems des beurteilungsrelevanten Gebäudeteils der baulichen Anlage werden gemäß § 29 Absatz (2) BauO NRW, § 3 Absatz (3) SBauVO, § 3 Ab- satz (4) SBauVO und Abschnitt 4.2 SchulBauR entsprechend nachfolgende Wände und Wand- verläufe als Trennwände vorgesehen.

(1) Wand zwischen dem Foyer der Festhalle im Erdgeschoss und dem angrenzendem Ge- bäudeteil Sekundarstufe 2

(2) Wandverläufe zum Abschluss des Versammlungsraumes

(3) Wandverläufe zum Abschluss der Bühne

(4) Wandverläufe zum Abschluss des Foyers, dabei wir die Ausgabe Kiosk und der Abst. Ausgabe der Cafeteria / Foyer zugeordnet.

(5) Wandverläufe von Abstell- und Lagerräumen, mit Ausnahme der Lager F-120b und Ab- stell F-001b

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(6) Wandverläufe zwischen Aufenthaltsräumen im Untergeschoss und anders genutzten Räumen. Dabei werden die Garderoben im Untergeschoss als Aufenthaltsräume ange- sehen, weil diese für einen längeren Zeitraum für die Vorbereitung zur Durchführung der Veranstaltungen durch Künstlerinnen und Künstler genutzt werden können.

Zur brandschutztechnischen Trennung der Geschosse Unter- und Erdgeschoss werden ergän- zend nachfolgende Wandverlauf entsprechend den Anforderungen an Trennwände gemäß § 29 Absatz (1) BauO NRW vorgesehen.

(7) Umfassungswände des Orchestergrabens im Untergeschoss

Genannte Anforderung wird dahingehend nicht erfüllt, dass für die Räume Lager F-120b und Abstell F-001b keine feuerbeständigen Wände vorgesehen werden. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Hinsichtlich der Anforderung an die Wände des notwendigen Flures im Untergeschoss wird auf Kapitel 4.4.3.8 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Hinsichtlich der Anforderung an die Wände zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus wird auf Kapitel 4.4.3.11 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Hinsichtlich der Anforderung an die Wände der Aufstellräume der geplanten sicherheitstech- nischen Anlagen wird auf Kapitel 4.12 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Die Trennwände gemäß oberer Aufzählung müssen entsprechend § 29 Absatz (3) BauO NRW mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben. Gemäß § 3 Absatz (3) SBauVO müssen Trennwände zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen feuerbeständig sein. In erdgeschossigen Versammlungs- stätten sowie in Versammlungsstätten,

  1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 befinden (hier auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 nicht zutreffend),
  2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt (hier zutreffend, weil die Cafeteria / Foyer im Untergeschoss nicht für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen genutzt wird) und
  3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen (hier nicht zutreffend auf Grund der zum Teil vorhandenen Ausgänge ins Freie über Gelände- oberfläche)

genügen feuerhemmende Trennwände.

Demnach werden die Trennwände auf Grund genannter Anforderungen mindestens feuerbe- ständig sein.

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Ü Die Trennwände werden gemäß § 29 Absatz (4) BauO NRW bis zur Rohdecke geführt.

Ü Öffnungen in Trennwänden sind gemäß § 29 Absatz (5) BauO NRW in Verbindung mit § 9 Absatz (1) SBauVO zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Weil die Trennwände gemäß oberer Aufzählung mindestens feuerbeständig sein müssen, müssen die Türen mindestens feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließend sein. Genannte Anforderung wird, mit Ausnahme der Öffnungen in den Trennwänden zu WC- Bereichen, berücksichtigt und erfüllt. In den Öffnungen der Trennwände zu den WC-Bereichen werden mindestens dichtschließende Türen vorgesehen. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorlie- genden Konzeption eine Abweichung formuliert. Gemäß MVV TB Anhang 4 Abschnitt 5.4 sind Türen dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dich- tungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türblattebene in Längsrichtung aufweisen. Die Öffnungen in den Trennwänden zum Orchestergraben werden mindestens feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend sein. Hierfür wird auf Kapitel 4.4.3 2 der vorliegenden Konzep- tion verwiesen.

Ü Hinsichtlich der Anforderung an die Türen in den Wänden des notwendigen Flures im Unter- geschoss wird auf Kapitel 4.4.3.8 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Es wird nicht geplant feste Abfallstoffe in Räumen im beurteilungsrelevanten Gebäudeteil der baulichen Anlage aufzubewahren, so dass keine Anforderungen gemäß § 44 Absatz (1) Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigen sind.

Ü Über mehrere Geschosse reichende Hallen gemäß Abschnitt 4.5 SchulBauR sind im beurtei- lungsrelevanten Gebäudeteil der baulichen Anlage nicht vorhanden und werden nicht geplant.

4.4.2 Rauchabschnitte

Ü Hinsichtlich der Thematik „Rauchabschnitte in notwendigen Fluren“ wird auf Kapitel 4.4.3.8 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Mit Ausnahme im Bereich des notwendigen Flures liegen keine mitwirkenden Sonderbauvor- schriften bzw. besonderen Regelungen vor, die eine Unterteilung der baulichen Anlage in Rauchabschnitte erfordern. Die Unterteilung der baulichen Anlage in Rauchabschnitte ergibt sich somit ausschließlich durch die Anordnung von raumabschließenden Bauteilen mit Anforde- rungen an die Rauchdichtigkeit und Feuerwiderstandsdauer und ist damit aus den Plananlagen ablesbar.

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4.4.3 Bauteile, Baustoffe und deren Anforderungen

4.4.3.1 Tragende Wände und Stützen

Ü Entsprechend § 27 Absatz (1) und (2) BauO NRW, § 3 Absatz (1) SBauVO und Abschnitt 4.1 SchulBauR werden tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten,

  1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 befinden (hier auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 nicht zutreffend),
  2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt (hier zutreffend, weil die Cafeteria / Foyer im Untergeschoss nicht für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen genutzt wird) und
  3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen (hier nicht zutreffend auf Grund der zum Teil vorhandenen Ausgänge ins Freie über Gelände- oberfläche)

Entsprechend genannter Anforderungen werden tragende und aussteifende Wände und Stüt- zen in allen Geschossen mindestens feuerbeständig sein. Für die Tragwerksbemessung für den Brandfall werden die technischen Regeln A 1.2.3, A 1.2.4, A 1.2.5 und A 1.2.6 VV TB NRW berücksichtigt. Gemäß A 2.1.4 VV TB NRW darf ein Bauteil, das nur der Aussteifung dient, ein anderes Brandverhalten aufweisen als das feuerwi- derstandsfähige Bauteil, das es aussteift, wenn das Gesamtsystem eine ausreichende Feuer- widerstandsfähigkeit aufweist.

4.4.3.2 Geschossdecken und Dachtragwerk

Ü Entsprechend § 31 Absatz (1) BauO NRW müssen Decken als tragende und raumabschlie- ßende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und wider- standsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Genanntes Schutzziel wird durch nachfolgende Anforderungen dieses Kapitels erreicht.

Ü In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten,

  1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 befinden (hier auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 nicht zutreffend),
  2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt (hier zutreffend, weil die Cafeteria / Foyer im Untergeschoss nicht für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen genutzt wird) und
  3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen (hier nicht zutreffend auf Grund der zum Teil vorhandenen Ausgänge ins Freie über Gelände- oberfläche)

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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erdgeschossigen Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen gemäß § 3 Absatz (1) SBauVO Decken in feuerhemmender Bauweise.

Entsprechend genannter Anforderungen und keiner geplanten flächendeckenden selbsttätigen Feuerlöschanlage werden gemäß § 31 Absatz (1) Nr. 1 und Absatz (2) BauO NRW und § 3 Ab- satz (1) SBauVO die Geschossdecken mindestens feuerbeständig sein und gemäß A 2.1.8 VV TB NRW bei einer Brandeinwirkung von oben und unten den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A.2.1.3.3 VV TB NRW entsprechen.

Ü Räume mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr, mit landwirtschaftlicher Nutzung oder vergleichbarer Nutzung sind nicht vorhanden und werden nicht geplant, so dass sich gemäß § 31 Absatz (2) BauO NRW keine erhöhten Anforderungen ergeben.

Ü Der Anschluss der Decken an die Außenwände wird gemäß § 31 Absatz (3) BauO NRW in Verbindung mit Abschnitt 2.1.8 VV TB NRW so hergestellt, dass die Anforderungen gemäß § 31 Absatz (1) BauO NRW berücksichtigt und erfüllt werden.

Ü Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind gemäß § 31 Absatz (4) BauO NRW nur zulässig

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2,
  2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen und
  3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

Zur Erfüllung der genannten Anforderungen werden die Trennwände des Orchestergrabens im Untergeschoss gemäß Kapitel 4.4.1.2 der vorliegenden Konzeption definiert.

Ü Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe im beurteilungsrelevanten Gebäudeteil der bau- lichen Anlage sind nicht vorhanden und werden nicht geplant, so dass keine Anforderungen gemäß § 44 Absatz (1) Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigen sind.

Ü Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen gemäß § 4 Absatz (1) SBauVO feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. Weil keine flächendeckende selbsttätige Feuerlöschanlage geplant wird, muss das Tragwerk des Daches mindestens feuerhemmend sein. Genannte Anforderung wird im Bestand über dem Zuschauer- und Bühnenhaus nicht erfüllt, weil dieses als ungeschützte Stahlfachwerkkonstruk- tion ohne Feuerwiderstandsklasse vorliegt. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Kon- zeption eine Abweichung formuliert.

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4.4.3.3 Außenwände

Ü Gemäß § 28 Absatz (1) BauO NRW i. V. m. § 3 Absatz (2) SBauVO und Abschnitt A 2.1.5 VV TB NRW müssen Außenwände, Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen und nicht- tragende Teile tragender Außenwände, das heißt Bauteile die keine Vertikallasten, außer Ihrem Eigengewicht, abtragen und lediglich für die Aufnahme der Eigengewichts- und Windlasten be- messen sind, so ausgebildet werden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt wird. Genanntes Schutzziel wird durch nachfolgende Anforderungen dieses Kapitels erreicht.

Ü Außenwände von Versammlungsstätten müssen gemäß § 28 Absatz (2) und (3) BauO NRW i. V. m. § 3 Absatz (2) SBauVO in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmi- gen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für erdgeschossige Ver- sammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten,

  1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 befinden (hier auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 nicht zutreffend),
  2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt (hier zutreffend, weil die Cafeteria / Foyer im Untergeschoss nicht für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen genutzt wird) und
  3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen (hier nicht zutreffend auf Grund der zum Teil vorhandenen Ausgänge ins Freie über Gelände- oberfläche)

Entsprechend genannter Anforderungen und keiner geplanten flächendeckenden selbsttätigen Feuerlöschanlage müssen die Außenwände entsprechend aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen. Die Oberflächen der Außenwände des beurteilungsrelevanten Gebäudeteils der baulichen An- lage werden entsprechend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Ü Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden gemäß § 28 Absatz (3) sind nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hin- terlüftete Außenwandbekleidungen sowie Doppelfassaden sind gemäß § 28 Absatz (4) BauO NRW gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Genanntes Schutzziel wird durch Berücksichtigung des Anhangs 6 der M VV TB erreicht. Genannte Anforderung wird entsprechend bei der geplanten Betonvorhangfassade berücksich- tigt und erfüllt.

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4.4.3.4 Oberflächen, Bekleidungen, Dämmstoffe, Unterdecken, Unterkonstruktionen und Bodenbeläge innerhalb des Versammlungsraumes

Ü Gemäß § 5 Absatz (1) SBauVO werden Dämmstoffe in dem Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Dämmstoffe inner- halb des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichenden wider- standsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Bastoffen zu verwenden. Genannte Anforderungen werden innerhalb vom Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer berücksichtigt und erfüllt.

Ü Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen (Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer) müssen gemäß § 5 Absatz (2) SBauVO aus mindestens schwerentflammbaren Baustof- fen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wie hier mit dem Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer vorhanden, genügen geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. Genannte Anforderung wird innerhalb vom Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer be- rücksichtigt und erfüllt.

Ü Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen gemäß § 5 Absatz (3) SBauVO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wie hier mit den Pausenhallen vorhanden, genügen Be- kleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinter- lüftete Holzbekleidungen. Genannte Anforderung wird im Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer berücksichtigt und erfüllt.

Ü In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendi- gen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen gemäß § 5 Absatz (4) SBauVO Unterdecken und Be- kleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Entsprechend genannter Anforderungen werden Unterdecken und Bekleidungen in dem not- wendigen Flur, dem notwendigen Treppenräumen und dem Foyer aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen.

Ü Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, werden gemäß § 5 Absatz (5) SBauVO nicht brennend abtropfen.

Ü Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach § 5 Absatz (2) bis (4) SBauVO im Bühnenhaus, Zuschauerhaus und dem Foyer werden entsprechend § 5 Absatz (6) SBauVO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter zulässigen Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen werden Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt sein.

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Ü In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus- gängen ins Freie müssen gemäß § 5 Absatz (7) SBauVO Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräu- men führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. Entsprechend genannter Anforderungen, werden die Bodenbeläge in den notwendigen Trep- penräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen und in dem notwendigen Flur und dem Foyer aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

4.4.3.5 Dächer und Bedachungen

Ü Entsprechend Abschnitt A 2.1.9 VV TB NRW besteht die Bedachung aus der regenwasser- ableitenden Schicht (Dachhaut), einschließlich verwendeter Teile für den Wärmeschutz und den Schutz gegen eindringende Feuchte, notwendiger Teile zur Übertragung der Lasten auf die die Bedachung tragenden Teile (Dämmstoffe, Dampfsperren, Unterspannbahnen, Dachlattung). Zur Bedachung gehören auch die lichtdurchlässigen Flächen und Abschlüsse von Öffnungen und deren Abschlüsse an die Bedachung. Gemäß § 32 Absatz (1) BauO NRW müssen Beda- chungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige (harte) Bedachungen sind solche, die den Anforderungen nach DIN 4102-7 entsprechen. Die Bedachungen werden entsprechend den genannten Mindestan- forderungen hergestellt.

Ü Es werden keine Bedachungen im Sinne § 32 Absatz (2) BauO NRW geplant (weiche Beda- chung), die die Anforderungen gemäß § 32 Absatz (1) BauO NRW nicht erfüllen.

Ü Gemäß § 32 Absatz (3) BauO NRW gilt die Ausführung einer harten Bedachung unter ande- rem nicht für

  • lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendich- tungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, und
  • Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Ü Lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach § 32 Absatz (1) BauO NRW und begrünte Bedachungen sind gemäß § 32 Absatz (4) BauO NRW abwei- chend von den Anforderungen nach § 32 Absatz (1) und (2) BauO NRW zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung gemäß Ab- schnitt A 2.1.9 VV TB NRW zulässig, ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:

  • die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,

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  • die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angren- zender höherer Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen

und die Teilflächen

  • als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
  • als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m2, untereinander und von den Dach- rändern einen Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Bau- stoffen einen Abstand von 2 m haben.

Genannte Anforderung wird bei den geplanten lichtdurchlässigen Flächen in den Dächern be- rücksichtigt und erfüllt.

Begrünte Bedachungen werden nicht geplant.

Ü Weil die bestehende innere Brandwand außerhalb des beurteilungsrelevanten Gebäudeteils der baulichen Anlage liegt, werden keine besonderen Abstände von Dachflächenfenster, Ober- lichte, Lichtkuppeln, Öffnungen in der Bedachung, Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser, Dach- gauben und ähnliche Dachaufbauten sowie Solarthermieanlagen gemäß § 32 Absatz (5) BauO NRW berücksichtigt werden müssen.

Ü Traufseitig aneinandergereihte Gebäude gemäß § 32 Absatz (6) BauO NRW in Verbindung mit Abschnitt A 2.1.9 VV TB NRW sind nicht vorhanden und werden nicht geplant, so dass die Anforderungen nicht berücksichtigt werden müssen.

Ü Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfä- higkeit anschließen, müssen gemäß § 32 Absatz (7) BauO NRW innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwider- standsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 muss das Dach über dem Foyer im Erdgeschoss vor der aufgehenden Außenwand in den Obergeschossen vom Gebäu- deteil Sekundarstufe 2 mindestens feuerbeständig für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen sein. Genannte Anforderung wird bei dem Dach entsprechend berücksichtigt und erfüllt.

Ü In Teilbereichen der bestehenden Dächer wird die Aufstellung einer PV-Anlage geplant. Die- se wird nicht Bestandteil der Bedachung sein sondern wird auf der Bedachung aufgestellt, so dass keine besonderen Anforderungen gemäß § 32 Absatz (1) BauO NRW an die PV-Anlage gestellt werden.

Über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus sind nachfolgende Anforderun- gen von Seiten der Feuerwehr für die PV-Anlage zu berücksichtigen.

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Im Bereich des Hauptzugangs ist ein Hinweisschild gemäß DIN VDE-AR 2100-712 und DIN 4066 anzubringen, welches auf eine PV-Anlage und ggf. geplanten Batteriespeicherung hin- weist. Genanntes Hinweisschild wird zudem am Anlaufpunkt für die Feuerwehr im südlichen Treppenraum anzubringen.

Zur Freischaltung der Gleichstromstrecken zwischen den PV-Modulen und den Wechselrichtern ist ein PV-Feuerwehrschalter mit Fernauslösung an einer zentralen Stelle vorzusehen, die von der Feuerwehr erreicht werden kann. Die Auslösestelle ist wie folgt zu beschildern.

PV-Notschalter Zur Trennung des Wechselrichters von der Photovoltaikanlage Die PV-Anlage führt noch Strom!

Die fernauslösende Tren-
nung der Gleichstromstrecke ist an der Dachkante oder dort, wo die Gleichstromleitung ins Ge-
bäude verspringt, vorzusehen.

Unterhalb des oben genannten Hinweisschildes für die Feuerwehr im Haupteingangsbereich ist eine zusätzliche Beschilderung gemäß DIN 4066 mit der Bezeichnung „PV-Notschalter“ und zusätzlicher Angabe des Standortes der Auslösestelle vorzusehen.

4.4.3.6 Notwendige Treppen Ü Gemäß § 34 Absatz (1) muss jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der be- nutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zu- gänglich sein. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Als not- wendige Treppen im Sinne § 34 Absatz (1) BauO NRW zählen entsprechend die in den Planan- lagen in flächig grüner Darstellung gekennzeichneten Treppen. Es handelt sich im Einzelnen um

  • die notwendigen Treppen innerhalb der notwendigen Treppenräume
  • die notwendigen Treppen ohne notwendigen Treppenraum innerhalb des Foyers
  • die notwendigen Treppen ohne notwendigen Treppenraum als Außentreppen

Benutzbare Dachräume sowie Rampen mit flacher Neigung sind nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Einschiebbare Treppen sowie Rolltreppen sind gemäß § 34 Absatz (2) BauO NRW als not- wendige Treppen nicht zulässig und werden nicht geplant.

Ü Notwendige Treppen sind gemäß § 34 Absatz (3) BauO NRW in einem Zuge zu allen ge- schlossenen Geschossen zu führen. Treppen zum Dachraum werden nicht vorliegen. Genannte Anforderung wird durch die bestehenden Verläufe der notwendigen Treppen erfüllt.

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Ü Nach § 34 Absatz (4) Nr. 1 BauO NRW und § 8 Absatz (2) SBauVO müssen die tragenden Teile der notwendigen Treppen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Entsprechend genannter Anforderung werden die tragenden Teile der notwendigen Treppen in den notwendigen Treppenräumen sowie die Außentreppe mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die tragenden Teile der notwendigen Treppen innerhalb des Foyers mindestens feuerbeständig sein.

Ü Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Treppen müssen gemäß § 8 Absatz (5) SBauVO geschlossene Trittstufen habe. Dies gilt nicht für Außentreppen.

4.4.3.7 Notwendige Treppenräume Ü Gemäß § 35 Absatz (1) BauO NRW i. V. m. Abschnitt 5.1 SchulBauR muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehendem Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Treppenräume müssen so angeordnet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraumraum zulässig

  1. in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2,
  2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann und
  3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefähr- det werden kann.

Als notwendiger Treppenraum im Sinne § 35 Absatz (1) BauO NRW zählen entsprechend die zwei Treppenräume mit Verlauf vom Unter- bis ins Erdgeschoss, bzw. vom Unter- bis ins

  1. Obergeschoss. Als notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum liegen die Treppen innerhalb des Fo- yers vor. Weil die notwendigen Treppen zur Verbindung einer Nutzungseinheit mit mehr als 200 m2 dienen, wird oben genannte Anforderung nicht erfüllt. Hierfür wird in Kapitel 4.17 eine Erleichterung formuliert.

Ü Jeder notwendige Treppenraum muss gemäß § 35 Absatz (3) BauO NRW einen unmittelba- ren Ausgang ins Freie haben. Genannte Anforderung wird durch die bestehenden direkten Ausgänge ins Freie im Erdgeschoss erfüllt. Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgang ins Freie im Sinne § 35 Absatz (3) Satz 2 BauO NRW sind nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Die Wände von notwendigen Treppenräumen als raumabschließende Wände müssen auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 gemäß § 35 Absatz (4) Nr. 1 BauO NRW i. V. m. Abschnitt 4.4 SchulBauR die Bauart von Brandwänden haben.

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Genannte Anforderung gilt nicht für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließenden Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

Ü Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss gemäß § 35 Absatz (4) BauO NRW als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes ha- ben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. Die Wände des notwendigen Treppenraumes mit Verlauf vom Unter- bis ins 1.Obergeschoss sind im 1. Obergeschoss bis unter die Dachhaut geführt, so dass an den oberen Abschluss kei- ne Anforderungen an eine Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden. Die Wände des notwen- digen Treppenraumes mit Verlauf vom Unter- bis ins Erdgeschoss sind nicht bis unter die Dachhaut geführt, so dass der obere Abschluss mindestens feuerbeständig sein wird. Für die Anforderungen an die Decken des Gebäudes wird auf Kapitel 4.4.3.2 der vorliegenden Konzep- tion verwiesen.

Ü Gemäß § 35 Absatz (5) BauO NRW müssen in notwendigen Treppenräumen

  • Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  • Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und
  • Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Darüber hinaus müssen in notwendigen Treppenräumen gemäß § 5 Absatz (7) SBauVO Bodenbeläge nichtbrennbar sein.

Genannte Anforderungen werden in den notwendigen Treppenräumen entsprechend berück- sichtigt und erfüllt.

Ü In notwendigen Treppenräumen müssen nach § 35 Absatz (6) BauO NRW Öffnungen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnli- chen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten von mehr als 200 m2, aus- genommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tü- ren erhalten. Türöffnungen zu notwendigen Fluren genügen in selbstschließender und rauch- dichter Qualität. Zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen zu Wohnungen müssen Abschlüsse mindestens dicht- und selbstschließend sein. Zu Wohnungen sind die Ab- schlüsse mindestens dichtschließend vorzusehen.

Entsprechend genannter Anforderung werden die Türen der notwendigen Treppenräume wie folgt ausgeführt.

Die Türen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den notwendigen Fluren werden mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

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Die Türen zwischen den notwendigen Treppenräumen und anders genutzten Bereichen werden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Die Türen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den notwendigen Fluren werden mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Ober- lichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m sein wird. Zur Erfüllung genannter Anforderung werden geplante lichtdurchlässige Seitenteile / Teile / Oberlichte der Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse des Feuer- und Rauch- schutzabschlusses entsprechen und zusammen mit dem Feuer- und Rauchschutzschutzab- schluss zugelassen sein (Systemzulassung).

Ü Notwendige Treppenräume müssen gemäß § 35 Absatz (8) BauO NRW belüftet und zur Un- terstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen

  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können,

oder

  1. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

Gemäß § 16 Absatz (1) müssen notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbe- kämpfung entraucht werden können. Die genannte Anforderung wird erfüllt, wenn gemäß § 16 Absatz (5) Nr. 1 in notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz (8) Nr. 1 BauO NRW an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 1,0 m2 angeordnet wird.

Genannte Anforderung wird aus nachfolgendem Grund nicht erfüllt. Der notwendige Treppen- raum mit Verlauf vom Unter- ins Erdgeschoss verläuft nicht durch Obergeschosse, so dass eine Rauchableitung über die Eingangstür erfolgen kann. Der notwendige Treppenraum mit Verlauf vom Unter- ins 1. Obergeschoss verfügt im Bestand im 1. Obergeschoss über ein Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 in der Außenwand, dass gewaltfrei von der Feuerwehr geöffnet werden kann. Es wird nicht geplant an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung vorzusehen. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Ab- weichung formuliert.

Ü Geschosse mit mehr als vier Wohnungen unmittelbar am notwendigen Treppenraum im Sin- ne § 35 Absatz (9) BauO NRW sind nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Hinsichtlich der Verlegung von Leitungsanlagen in den notwendigen Treppenräumen wird auf Kapitel 4.7 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

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4.4.3.8 Notwendige Flure, offene Gänge Ü Notwendige Flure sind gemäß § 36 Absatz (1) BauO NRW i. V. m. Abschnitt 5.1 SchulBauR Flure, über die Rettungswege von Unterrichtsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppen- räume oder ins Freie führen.

Die Garderoben im Untergeschoss werden als Aufenthaltsräume angesehen, weil diese für ei- nen längeren Zeitraum für die Vorbereitung zur Durchführung der Veranstaltungen durch Künst- lerinnen und Künstler genutzt werden können. Aus genanntem Grund wird es sich bei dem Flur im Untergeschoss um einen notwendigen Flur handeln. Nachfolgende Anforderungen werden entsprechend in dem notwendigen Flur berücksichtigt und erfüllt.

Ü Notwendige Flure müssen gemäß § 36 Absatz (2) BauO NRW so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stu- fen unzulässig. Hinsichtlich der erforderlichen nutzbaren Breite wird auf Kapitel 4.5.2 der vorlie- genden Konzeption verwiesen. Eine Folge von weniger als drei Stufen in den Fluren ist nicht vorhanden und wird nicht geplant.

Ü Notwendige Flure sind gemäß § 36 Absatz (3) durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Der Flur wird durch insgesamt zwei rauchdichte und selbstschileßend Abschlüsse in drei Rauchabschnitte unterteilt. Die Rauchabschnitte werden nicht länger als 30 m sein, so dass genannte Anforderung berücksichtigt und erfüllt wird.

Ü Die Wände der notwendigen Flure müssen gemäß § 36 Absatz (4) BauO NRW als raumab- schließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohde- cke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke geführt werden, wenn die Unterdecke feuer- hemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbaren Raumabschluss sicherstellt. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Wände des notwendigen Flures werden auf Grund der Lage im Untergeschoss entspre- chend mindestens feuerbeständig sein. Türen zu den Abstell- und Technikräumen werden min- destens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Für die Anforderung an die Tür zum Orchestergraben wird auf Kapitel 4.4.1.2 und 4.4.3.2 der vorliegenden Konzeption verwie- sen. Die übrigen Türen werden mindestens dichtschließend sein. Gemäß MVV TB Anhang 4 Abschnitt 5.4 sind Türen dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Tür- blätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türblatteben in Längs- richtung aufweisen.

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Ü Offene Gänge gemäß § 36 Absatz (5) BauO NRW sind nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü In den notwendigen Fluren werden gemäß § 36 Absatz (6) BauO NRW und § 5 Absatz (4) und (7) SBauVO

  • Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen und
  • Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und
  • Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbare sein.

Ü Hinsichtlich der Verlegung von Leitungsanlagen in den notwendigen Fluren wird auf Kapitel 4.7 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.4.3.9 System-, Hohl- und Doppelböden

Ü System-, Hohl- und Doppelböden, die feuerwiderstandsfähige Wände mit raumabschließen- der Relevanz überbrücken sind nicht vorhanden und werden nicht geplant, so dass hier keine Abschottungsmaßnahmen im Sinne MSysBöR erforderlich sind und nicht geplant werden.

4.4.3.10 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Ü Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen gemäß § 9 Absatz (5) SBauVO und Ab- schnitt 7 SchulBauR nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Rau- cheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand ge- schlossen werden können. Sofern Feuerschutzabschlüsse aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden müssen, wer- den allgemein bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen zur Offenhaltung dieser Abschlüs- se verwendet. Die Feststellanlagen werden bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen dieser Abschlüsse bewirken. Die Abschlüsse werden auch von Hand geschlossen werden kön- nen.

Ü Lichtdurchlässige Seitenteile / Teile der Feuerschutzabschlüsse, werden der Feuerwider- standsklasse des Feuerschutzabschlusses entsprechen und zusammen mit dem Feuerschutz- abschluss zugelassen sein (Systemzulassung).

Ü Lichtdurchlässige Seitenteile / Teile der Rauchschutzabschlüsse, werden zusammen mit dem Türabschluss zugelassen sein (Systemzulassung).

4.4.3.11 Arbeitsgalerie Ü Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen gemäß § 18 Absatz (1) SBau- VO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.

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Die genannte Anforderung wird im Bestand bei der Arbeitsgalerie über dem Zuschauerhaus nicht erfüllt. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formu- liert. Bei dem neu geplanten Schnürboden im Bühnenhaus wird genannte Anforderung berücksichtigt und erfüllt.

4.4.3.12 Bühnenhaus und Schutzvorhang Ü Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss gemäß § 22 Absatz (2) SBau- VO feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trenn- wand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. Genannte Anforderung wird im Bestand nicht erfüllt, weil auf Grund der bestehenden Bauteil- abmessungen der Trennwand zwischen dem Bühnen- und Zuschauerhaus die Wand nicht der Bauart einer Brandwand entspricht. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption

Die Bauweise der Wände liegt im Bestand in Mauerwerksbauwei-
se vor mit Mindestabmessungen von 11,5 cm, so dass eine feuerbeständige Bauweise aus
nichtbrennbaren Baustoffen vorliegt.

Ü Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gemäß § 23 Absatz (1) SBauVO gegen den Ver- sammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig. Im Bestand werden die genannten Anforderungen nicht erfüllt, weil kein Schutzvorhang vorhan- den ist. Auf Grund der bestehenden Bauteilabmessungen wird es nicht möglich sein einen Schutzvorhang entsprechend genannter Anforderungen zu errichten. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert. Der neu geplante Schutzvorhang wird in der Klassifizierung E 30 vorgesehen.

Ü Der Schutzvorhang muss gemäß § 23 Absatz (2) SBauVO so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnen- boden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvor- hangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aus- sparungen im Bühnenboden eingreifen. Im Bestand wird die genannte Anforderung nicht erfüllt, weil kein Schutzvorhang vorhanden ist. Der neu geplante Abschluss des Bühnenhauses wird nicht so hergestellt sein, dass er die An- forderungen am Bühnenboden erfüllt. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

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Genannte Anforderungen werden bei dem neu geplanten Abschluss zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus berücksichtigt.

4.5 Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen

4.5.1 Lage und Anordnung der Rettungswege

Ü Es werden keine automatischen Schiebetüren geplant. Die hierzu allgemein anerkannten Regeln der Technik der AutSchR gemäß C 2.6.10 MVV TB wird demnach nicht berücksichtigt werden müssen.

Ü Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen werden nicht geplant. Die hierzu allgemein anerkannten Regeln der Technik der EltVTR gemäß C 2.6.11 MVV TB wird demnach nicht berücksichtigt werden müssen.

Ü Nachstehend wird die Führung der Rettungswege sowie deren Längen erörtert.

Untergeschoss Der erste Rettungsweg der Garderoben, WC-Bereiche, Abstell- und Technikräume wird über einen Zugang in einen notwendigen Treppenraum erfolgen. Ein Zugang in einen notwendigen Treppenraum wird nicht von jeder Stelle der Räume nach einer maximalen Lauflänge von 35 m erreicht. Der zweite Rettungsweg der Räume wird über den Zugang in einen zweiten notwendigen Trep- penraum erfolgen. Für den Raum Orchestergraben wird zusätzlich die Möglichkeit bestehen in den Raum Orches- tergarderobe zu gelangen um von dort aus über eine Fenstertür ins Freie flüchten zu können. Für den Raum Orchestergarderobe wird besagte Fenstertür ebenfalls als zusätzlicher Ret- tungsweg zur Verfügung stehen.

Der erste Rettungsweg in der Cafeteria / Foyer wird über den direkten Ausgang ins Freie erfol- gen. Der zweite Rettungsweg für über die interne Treppe im Foyer ins Erdgeschoss führen zu den Ausgängen ins Freie. Für den Bereich Zuschauergarderobe wird ein zusätzlicher Ret- tungsweg in den notwendigen Treppenraum vorgesehen.

Erdgeschoss Bühne Der erste Rettungsweg des Bühnenbereiches wird über den Zugang in den notwendigen Trep- penraum führen. Der zweite Rettungsweg wird in das Zuschauerhaus zu einem Ausgang ins Freie führen.

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Zuschauerhaus Der erste Rettungsweg und zweite Rettungsweg wird über insgesamt zwei Türen direkt ins Freie sowie zwei Türen ins Foyer erfolgen. Im Foyer wird der Ausgang ins Freie über insgesamt zwei Türen erfolgen.

Foyer Der erste und zweite Rettungsweg wird über insgesamt zwei Türen direkt ins Freie erfolgen.

  1. Obergeschoss Im 1. Obergeschoss werden keine Aufenthaltsräume geplant. Der erste Rettungsweg wird über den Zugang in den notwendigen Treppenraum erfolgen. Der erste Rettungsweg der Arbeitsga- lerie wird über eine interne Treppe ins Erdgeschoss führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für die Arbeitsgalerie nicht vorhanden und wird nicht geplant.

Ü Gemäß § 33 Absatz (1) BauO NRW i. V. m. Abschnitt 5.1 SchulBauR müssen in jedem Ge- schoss in Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum und für jeden Unterrichts- raum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. Genannte Anforderung wird auf Grund der erläuterten Rettungswegführung berücksichtigt und erfüllt.

Ü Nach § 6 Absatz (1) SBauVO müssen Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflä- chen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören hier insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die not- wendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

Ü Versammlungsstätten müssen gemäß § 6 Absatz (2) SBauVO in jedem Geschoss mit Auf- enthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Ge- schosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück füh- ren, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. Genannte Anforderungen werden auf Grund der erläuterten Rettungswegführung berücksichtigt und erfüllt.

Ü Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen gemäß § 6 Absatz (3) SBauVO zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

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Genannte Anforderung wird auf Grund der erläuterten Rettungswegführung berücksichtigt und erfüllt.

Ü Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen im Sinne § 6 Absatz (4) SBauVO wer- den nicht geplant.

Ü Laut § 6 Absatz (5) SBauVO müssen Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und ent- gegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Genannte Anforderung wird auf Grund der erläuterten Rettungswegführung berücksichtigt und erfüllt.

Ü Schachteltreppen im Sinne § 8 Absatz (1) SBauVO werden nicht geplant.

Ü Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen gemäß § 8 Absatz (4) SBauVO auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Genannte Anforderung wird entsprechend bei der Außentreppe, über welche der Rettungsweg aus dem Zuschauer- haus und dem Garderobenbereich führt sowie bei den notwendigen Treppen innerhalb des Fo- yers berücksichtigt und erfüllt.

Von Arbeitsgalerien müssen gemäß § 18 Absatz (2) SBauVO mindestens zwei Rettungswe-
ge erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Haupt-
bühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
Genannte Anforderung wird im Bestand nicht erfüllt, weil die Arbeitsgalerie über der Bühne und
dem Zuschauerhaus keine zwei Rettungswege aufweist bzw. aufweisen wird. Hierfür wird in
Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Rettungswege werden nicht durch Hallen im Sinne Abschnitt 5.2 SchulBauR geführt.

Ü Notwendige Flure mit einer Fluchtrichtung dürfen gemäß Abschnitt 5.3 SchulBauR grund- sätzlich nicht länger als 15 m sein. Genannte Anforderung wird auf Grund der Längen der Stich- flure im Untergeschoss berücksichtigt und erfüllt.

Ü Rettungswege für Lernbereiche gemäß Abschnitt 5.4 SchulBauR werden nicht geplant.

Ü Hauptgänge in Lernbereichen gemäß Abschnitt 5.5 SchulBauR werden nicht geplant.

Ü Aufenthaltsräume gemäß Abschnitt 5.6 SchulBauR, die für mehr als 100 Personen bestimmt oder mehr als 100 m2 Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit aus- einander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Entsprechend genannter Anforderung werden die Räume, welche mehr als 100 m2 Grundfläche aufweisen oder für mehr als 100 Personen bestimmt sind, zwei weit auseinander und entge- gengesetzt liegende Ausgänge ins Freie und zu Rettungswegen haben.

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Ü Es wird nicht geplant beide Rettungswege über eine Außentreppe zu führen, so dass keine besonderen Anforderungen gemäß Abschnitt 5.7 SchulBauR berücksichtigt werden müssen.

Ü Türen in Rettungswegen müssen entsprechend § 9 Absatz (3) SBauVO und Abschnitt 7 SchulBauR in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte werden Türen in Rettungswegen zu je- der Betriebszeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können, d. h. dass stets sichergestellt wird, dass Türen in Rettungswegen zu jeder Betriebszeit in Richtung des Flucht- weges uneingeschränkt nutzbar sind. Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. - knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist. Ohne besondere Hilfsmittel be- deutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann. Flucht- und Rettungswege sowie Ausgänge ins Freie werden in diesem Zusammenhang selbst und in ihrem Verlauf jederzeit freigehalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung der in DIN EN 179 und in DIN EN 1125 geregelten Produkte grundsätzlich möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Ü Schiebetüren im Sinne § 9 Absatz (4) SBauVO werden nicht geplant.

Ü Pendeltüren in Rettungswegen im Sinne § 9 Absatz (4) SBauVO werden nicht geplant.

Ü Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze gemäß § 9 Absatz (6) SBauVO werden nicht geplant.

4.5.2 Bemessung der Rettungswege

Ü Gemäß § 7 Absatz (1) SBauVO darf die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächs- ten Ausgang aus dem Versammlungsraum nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besuchern zugäng- lichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung von 5 m zulässig. Die Ent- fernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die genannten Entfernungen werden nach § 7 Absatz (6) SBauVO in der Lauflinie gemessen. Bei der bestehenden Höhe im Versammlungsraum von ca. 5 m ergibt sich demnach eine ma- ximal zulässige Entfernung von 30 m bis zum nächsten Ausgang. Aus den Plananlagen ist ab- lesbar, dass die Ausgänge aus den Versammlungsräumen so positioniert sind, dass die ge- nannte Anforderung erfüllt wird. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss gemäß § 35 Ab- satz (2) BauO NRW mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Genannte Anforderung wird, mit Ausnahme in Teilbereichen der Technikräume im Untergeschoss, auf Grund der erläuterten Rettungswegfüh- rung erfüllt. In Teilbereichen der Technikräume im Untergeschoss wird die maximale Rettungs- weglänge überschritten. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Erleich- terung formuliert.

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Ü Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf gemäß § 7 Ab- satz (2) nicht länger als 30 m sein. In Großbühnen sind Gänge zwischen den Wänden der Büh- ne und dem Rundhorizont oder Dekorationen mit einer lichten Breite von 1,20 m vorzusehen. Genannte Anforderung wird bei der Bühne berücksichtigt und erfüllt.

Ü Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Aus- gang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf gemäß § 7 Absatz (3) SBauVO nicht länger als 30 m sein. Genannte Anforderung wird auf Grund der erläuterten Rettungswegführung berücksichtigt und erfüllt.

Ü Die Breite der Rettungswege ist gemäß § 7 Absatz (4) SBauVO nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswe- gen für die darauf angewiesenen Personen im vorliegenden Fall mindestens 1,20 m je 200 Per- sonen betragen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungs- räumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus ge- nügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine lichte Breite von 0,80 m. Genannte Anforderung wird mit Ausnahme im Bereich der bestehenden Arbeitsgalerie berück- sichtigt und erfüllt. Die lichte Breite des Rettungsweges auf der bestehenden Arbeitsgalerie be- trägt nicht mindestens 0,80 m. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Die Entfernungen werden gemäß § 7 Absatz (6) SBauVO in der Lauflinie gemessen.

Ü Die lichte Breite notwendiger Treppen darf gemäß § 8 Absatz (3) SBauVO und Abschnitt 6 SchulBauR nicht mehr als 2,40 m betragen. Entsprechend genannter Anforderung wird an der notwendigen Treppe mit Verlauf Foyer (un- ten) und Foyer (oben) ein zusätzlicher Handlauf vorgesehen. Bei der notwendigen Treppe mit Verlauf vom Untergeschoss zum Foyer (unten) wird nicht ge- plant einen zusätzlichen Handlauf zu errichten, so dass genannte Anforderung nicht erfüllt wird. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Hauptgänge in Lernbereichen gemäß Abschnitt 5.5 SchulBauR sind im beurteilungsrelevan- ten Gebäudeteil der baulichen Anlage nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss gemäß § 34 Absatz (5) BauO NRW i. V. m. Abschnitt 5.8 SchulBauR mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer be- tragen. Zwischenwerte sind zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vor- handen sein bei

  • Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,

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  • notwendigen Fluren 1,50 m und
  • notwendigen Treppen 1,20 m.

Die Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen werden eine nutzbare Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Die notwendigen Flure werden mindestens 1,50 m breit sein. Die notwendigen Treppen werden eine nutzbare Breite von mindestens 1,20 m auf- weisen. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu not- wendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendi- gen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. Genannte Anforderungen werden dahingehend nicht erfüllt, weil die nutzbare Breite der Tür zwischen dem Untergeschoss und dem notwendigen Treppenraum mit Verlauf vom Unter- bis ins 1. Obergeschoss nicht mindestens so breit ist wie die notwendige Treppe. Die notwendigen Treppen weisen zudem keine nutzbare Breite von mindestens 1,20 m auf. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen gemäß § 8 Absatz (5) SBauVO und Abschnitt 6 SchulBauR geschlossene Tritt- und Setzstufen aufweisen. Dies gilt gemäß § 8 Absatz (5) SBauVO nicht für Außentreppen. Genannte Anforderung wird, mit Ausnahme bei der Außentreppe aus dem Zuschauerhaus di- rekt ins Freie, berücksichtigt und erfüllt. Die Außentreppe aus dem Zuschauerhaus direkt ins Freie weist keine Setzstufen auf, so dass die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 SchulBauR nicht erfüllt werden. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Die notwendigen Treppen weisen gemäß Abschnitt 6 SchulBauR keine gewendelten Läufe auf.

Ü Geländer und Umwehrungen müssen gemäß Abschnitt 6 SchulBauR mindestens 1,10 m hoch sein. Die genannte Anforderung wird im Bestand bei den Geländern und Umwehrungen nicht erfüllt. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formu- liert.

4.5.3 Kennzeichnung von Rettungswegen und Sicherheitsbeleuchtung

Ü Hauptgänge in Lernbereichen gemäß Abschnitt 5.5 SchulBauR sind im beurteilungsrelevan- ten Gebäudeteil der baulichen Anlage nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen gemäß § 6 Ab- satz (6) SBauVO und Abschnitt 5.8 SchulBauR Sicherheitszeichen angebracht sein. An den Ausgängen ins Freie werden Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar angebracht sein. Es werden Sicherheitszeichen mit Symbolik gemäß DIN EN ISO 7010 zum Einsatz kom-

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men. Die genannten Sicherheitszeichen werden elektrisch be- oder hinterleuchtet sein. Nach § 15 Absatz (2) SBauVO werden diese als Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt.

Ü In Versammlungsstätten muss nach § 15 Absatz (1) SBauVO eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflä- chen hin gut zurechtfinden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss gemäß § 15 Absatz (2) SBauVO und Abschnitt 10 SchulBauR vorhanden sein

a) in den Hauptgängen von Lernbereichen, b) in Hallen, durch die Rettungswege führen, c) in notwendigen Fluren, d) in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, e) auf Rettungsbalkonen und Außentreppe, wenn sie Bestandteil des ersten Rettungswe- ges sind, f) in fensterlosen Aufenthaltsräumen und g) für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen h) in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besu- cher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten), i) in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besu- cher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten), j) in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, aus- genommen Büroräume, k) in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen, l) für die Beleuchtung der Stufen.

In nachfolgenden Bereichen wird entsprechend eine Sicherheitsbeleuchtung vorgesehen.

  • in den notwendigen Fluren
  • in den notwendigen Treppenräumen
  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen von Rettungswegen
  • im Bühnenhaus
  • im Zuschauerhaus
  • in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher
  • für die Beleuchtung von Stufen
  • in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche
  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen
  • von den Ausgängen ins Freie bis zur öffentlichen Verkehrsfläche
  • Foyer (unten)
  • Foyer (oben)
  • Cafeteria / Foyer

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  • Eingangshalle Erdgeschoss im Gebäudeteil Sekundarstufe 2

Ü Hinsichtlich der Prüfpflicht der Sicherheitsbeleuchtung entsprechend PrüfVO NRW wird auf Kapitel 4.16 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.5.4 Bestuhlung im Versammlungsraum

Ü In Reihen angeordnete Sitzplätze werden entsprechend § 10 Absatz (1) SBauVO unverrück- bar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.

Ü Sitzplatzbereiche mit mehr als 5.000 Besucherplätze gemäß § 10 Absatz (2) SBauVO sind nicht vorhanden.

Ü Sitzplätze werden nach § 10 Absatz (3) SBauVO mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen wird eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

Ü Sitzplätze werden gemäß § 10 Absatz (4) SBauVO in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzrei- hen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang füh- ren. Genannte Anforderungen werden dahingehend nicht erfüllt, weil der Gang zwischen einzelnen Reihen und der östlichen Außenwand keine Mindestbreite von 1,20 m aufweist. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert. Die Übrigen Anforde- rungen werden entsprechend berücksichtigt und erfüllt.

Ü Seitlich eines Ganges dürfen gemäß § 10 Absatz (5) SBauVO höchstens 10 Sitzplätze ange- ordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.

Ü Tischplätze gemäß § 10 Absatz (6) SBauVO sind nicht vorhanden und werden nicht geplant.

Ü Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen gemäß § 10 Absatz (8) SBauVO eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Genannte Anforderung wird bei den bestehenden und geplanten Stufen in den Gängen berück- sichtigt und erfüllt.

Ü Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten im Sinne von § 10 Absatz (9) SBauVO werden nicht geplant.

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Ü Abschrankungen und Schutzvorrichtungen im Sinne § 11 SBauVO werden nicht geplant.

Ü Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf ge- mäß § 32 Absatz (1) SBauVO nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besu- cherplätze darf nicht geändert werden.

4.5.5 Flucht- und Rettungspläne

Ü Für das Gebäude sind bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes keine Flucht- und Rettungspläne erforderlich. Auf Grund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes werden Flucht- und Rettungspläne erstellt. Die Gestaltung der Flucht- und Rettungspläne wird entspre- chend DIN ISO 23601 erfolgen.

4.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grund- züge der Evakuierung

Ü Bei den Nutzern im beurteilungsrelevanten Gebäudeteil der baulichen Anlage wird es sich während des Schulbetriebs im Wesentlichen um Kinder und Jugendliche handeln sowie um das Personal der Schule. Die Personen werden grundsätzlich nicht in Ihrer Mobilität und Sensorik eingeschränkt sein. Während der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen, wird es sich bei den Personen um Künstlerinnen und Künstler sowie Besucherinnen und Besucher handeln, die im Vorhinein nicht bestimmt werden können. Zudem wird Personal zur Durchführung für die Veranstaltung anwe- send sein.

Ü Für Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sein werden und / oder auf radgebundene Hilfsmittel angewiesen sein werden, wird eine Evakuierung wie folgt möglich sein.

Foyer (unten) Im Foyer (unten) wird eine Selbstrettung über zwei bauliche Rettungswege möglich sein.

Foyer (oben) Im Foyer (oben) wird auf Grund der bestehenden Treppen eine Selbstrettung nicht möglich sein. Bei Auftreten von Feuer und / oder Rauch im Foyer wird eine Selbstrettung ins Zuschau- erhaus als gesicherter Bereich möglich sein. Vom Zuschauerhaus aus wird eine unterstützende Selbstrettung erforderlich sein. Bei Auftreten von Feuer und / oder Rauch im Zuschauerhaus, kann ein Verbleib im Bereich Fo- yer (oben) als gesicherter Bereich erfolgen. Vom Foyer (oben) wird eine unterstützende Selbstrettung erforderlich sein.

Zuschauerhaus Im Zuschauerhaus wird auf Grund der bestehenden Treppen eine Selbstrettung nicht möglich sein. Bei Auftreten von Feuer und / oder Rauch im Zuschauerhaus wird eine Selbstrettung ins Foyer als gesicherter Bereich möglich sein. Vom Foyer aus wird eine unterstützende Selbstret- tung erforderlich sein.

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Bei Auftreten von Feuer und / oder Rauch im Foyer, kann ein Verbleib im Zuschauerhaus als gesicherter Bereich erfolgen. Vom Zuschauerhaus wird eine unterstützende Selbstrettung er- forderlich sein.

Bühne In der Bühne wird auf Grund der bestehenden Treppen eine Selbstrettung nicht möglich sein. Bei Auftreten von Feuer und / oder Rauch im Zuschauerhaus und der Bühne wird eine Selbstrettung in den notwendigen Treppenraum als gesicherter Bereich möglich sein. Vom not- wendigen Treppenraum aus wird eine unterstützende Selbstrettung erforderlich sein. Der zweite Rettungsweg wird über eine unterstützende Selbstrettung ins Zuschauerhaus zu einem Ausgang ins Freie führen.

Untergeschoss Im Untergeschoss wird auf Grund der bestehenden Treppen eine Selbstrettung nicht möglich sein. Bei Auftreten von Feuer und / oder Rauch im Untergeschoss wird eine Selbstrettung in den notwendigen Treppenraum als gesicherter Bereich möglich sein. Vom notwendigen Trep- penraum aus wird eine unterstützende Selbstrettung erforderlich sein. Der zweite Rettungsweg wird in den Raum Orchestergraben führen, aus welchem eine unter- stützende Selbstrettung über den Ausgang ins Freie erfolgen kann.

Die in den Teilbereichen erforderliche unterstützende Selbstrettung wird durch den Betreiber der Veranstaltung durch Personal organisiert und sichergestellt werden. Sofern Personen, die auf radgebundene Hilfsmittel angewiesen sind, anwesend sein werden, werden mindestens zwei Personen je Person im Umgang zur Rettung von Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln eingewiesen sein und einer Person zugeordnet werden.

Ü Für Personen mit sensorischen Einschränkungen des Sehsinnes, wird eine Evakuierung oh- ne besondere Hilfsmittel eigenverantwortlich über die Ausgänge ins Freie erfolgen können.

Ü Für Personen mit sensorischen Einschränkungen des Hörsinnes, ist eine zusätzliche visuelle Wahrnehmbarkeit zur Alarmierung vorzusehen, vor allem in Räumen, in denen sich Hörge- schädigte alleine aufhalten können, z. B. WC-Räume. Hierfür wird auf Kapitel 4.10 der vorlie- genden Konzeption verwiesen.

Ü Durch genannte Maßnahmen wird die Alarmierung und Evakuierung von Menschen mit mo- torischen und / oder sensorischen Einschränkungen gemäß DIN 18040-1 Kapitel 4.7 sicherge- stellt.

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4.7 Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanla- gen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswe- gen sowie von Aufzügen

4.7.1 Leitungsanlagen

4.7.1.1 Allgemeines

Ü Die elektrischen Anlagen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ge- plant, unterhalten und betrieben.

Ü Hinsichtlich der Prüfpflicht der elektrischen Anlagen entsprechend PrüfVO NRW wird auf Ka- pitel 4.16 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.7.1.2 Leitungsanlagen in Rettungswegen

Grundlegende Anforderungen Ü Gemäß § 40 Absatz (2) BauO NRW sind Leitungsanlagen in

a) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 BauO NRW, b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 35 Absatz (3) Satz 2 BauO NRW und c) notwendigen Fluren gemäß § 36 BauO NRW

nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen an Leitungsanlagen werden die Anforderungen ent- sprechend VV TB NRW Anlage A 2.2.1.8 bzw. MLAR beachtet. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderun- gen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 MLAR entsprechen. Dabei gelten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen die Anforderungen wie an notwendige Treppenräume. Hierfür wird auf die nachstehende Bewertung dieses Kapitels verwiesen. Räu- me zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, Vorräume und Sicher- heitsschleusen werden nicht geplant.

Ü Leitungsanlagen werden gemäß Abschnitt 3.1.2 MLAR in tragende, aussteifende oder raum- abschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

Ü Nachfolgende Anforderungen werden entsprechend in den notwendigen Treppenräumen und den notwendigen Fluren berücksichtigt und erfüllt.

Elektrische Leitungsanlagen Ü Elektrische Leitungsanlagen in Rettungswegen im Sinne Abschnitt 3.1.1 MLAR werden ent- sprechend Abschnitt 3.2.1 MLAR verlegt sein.

Ü Messeinrichtungen und Verteiler in Rettungswegen im Sinne Abschnitt 3.1.1 MLAR werden entsprechend Abschnitt 3.2.2 MLAR installiert sein.

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Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien Ü Die Rohrleitungsanlagen in Rettungswegen im Sinne Abschnitt 3.1.1 MLAR werden entspre- chend den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.2 MLAR verlegt sein.

Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien Ü Die Rohrleitungsanlagen in Rettungswegen im Sinne Abschnitt 3.1.1 MLAR werden entspre- chend den Abschnitten 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 MLAR verlegt sein.

Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle Ü Die Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle in Rettungswegen im Sinne Abschnitt 3.1.1 MLAR werden die Anforderungen entsprechend den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.6 MLAR erfüllen.

4.7.1.3 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile

Grundlegende Anforderungen Ü In baulichen Anlagen dürfen Leitungen gemäß § 40 Absatz (1) BauO NRW durch raumab- schließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurch- geführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vor- kehrungen hiergegen getroffen werden.

Dies gilt nicht

a) für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2, b) innerhalb von Wohnungen, c) innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

Entsprechend Abschnitt A 2.2.1.8 VV TB NRW ist die Anlage A 2.2.1.8/1 VV TB NRW bzw. MLAR zu beachten.

Ü Die Leitungen werden entsprechend Abschnitt 4.1.2 MLAR (mit Ausnahme von Decken in- nerhalb derselben Nutzungseinheit innerhalb des gleichen Luftraums)

a) durch Abschottungen geführt, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder b) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt, die – einschließlich der Ab- schlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen.

Ü Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich gemäß Abschnitt 4.1.3 MLAR aus

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den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.

Ü Bei der Installation von Mischsystemen (die Rohrleitungsanlagen betreffend) wird im Bereich der Übergänge von brennbaren auf nichtbrennbare Rohrleitungsanlagen auf die besonderen Abschottungsanforderungen hingewiesen.

Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände Ü Abweichend von Abschnitt 4.1.2 MLAR dürfen gemäß Abschnitt 4.2 MLAR durch feuerhem- mende Wände – ausgenommen solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen not- wendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie –

a) einzelne elektrische Leitungen sowie einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser und b) Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren Rohrbeschichtun- gen bis 2 mm Dicke –

geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umge- benden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineral- fasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen. Bei Ver- wendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.

Erleichterungen für einzelne Leitungen Ü Bei Einhaltung der in Abschnitt 4.3 MLAR aufgeführten Anforderungen sind die dort genann- ten Erleichterungen für einzelne Leitungen zulässig.

4.7.1.4 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

Ü Im Hinblick auf den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall im Sinne Abschnitt 5 MLAR wird auf Kapitel 4.12 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.7.2 Heizungsanlage

Ü Im beurteilungsrelevanten Gebäudeteil der baulichen Anlage wird keine Feuerstätte, Wärme- pumpe oder Blockheizkraftwerk im Sinne FeuVO NRW aufgestellt. Daher entfällt eine detaillier- te Bewertung mit Maßnahmen bzw. Anforderungen im Sinne FeuVO NRW.

4.7.3 Aufzüge und Aufzugfahrschächte sowie Brandfallsteuerung der Aufzüge

Ü Aufzugsanlagen im Sinne § 39 BauO NRW werden in Form von zwei Personenaufzügen ge- plant. Ein Personenaufzug wird innerhalb des Foyers geplant mit Haltestationen im Foyer (oben), Foyer (unten) und Cafeteria / Foyer. Ein zweiter Personenaufzug wird im Bereich der

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Bühne geplant mit Haltestationen im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. Oberge- schoss.

Ü Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen gemäß § 39 Absatz (1) BauO NRW eigene Fahr- schächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhin- dern. Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig

  1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
  2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
  3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen und
  4. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2.

Sie müssen sicher umkleidet sein. Weil der Aufzug innerhalb des Foyers in einem Raum geführt wird, welcher Geschosse über- brückt, wird es ausreichend sein, dass der Fahrschacht sicher umkleidet wird und kein Fahr- schacht ausgebildet werden muss um ausreichend lange eine Brandausbreitung in andere Ge- schosse zu verhindern.

Weil der Personenaufzug im Bereich der Bühne nicht innerhalb eines notwendigen Treppen- raumes oder innerhalb eines Raumes, welcher Geschoss überbrückt, geführt wird, wird der Aufzug in einem eigenen Fahrschacht geführt. Dieser wird nachfolgende Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

Ü Fahrschachtwände müssen gemäß § 39 Absatz (2) Nr. 1 BauO NRW feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach § 39 Absatz (1) Satz 1 BauO NRW erfüllt werden. Genannte Anforderun- gen werden durch Berücksichtigung nachfolgender Anforderungen berücksichtigt und erfüllt.

Gemäß Anhang 4 Abschnitt 5.3 MVV TB können genannte Anforderungen nur dann erfüllt wer- den, wenn der Fahrschacht sowie die Fahrschachttüren folgende Verwendungsregeln einhal- ten.

a) sie werden in massive raumabschließende Wände aus Mauerwerk oder Beton ein- gebaut.

b) die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn die tra- genden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche,

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c) die Türen so gesteuert sind, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss,

d) die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, und

e) der Fahrschacht eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 39 Absatz (3) BauO NRW aufweist.

Die genannten Anforderungen werden entsprechend berücksichtigt und erfüllt.

Ü Fahrschächte müssen § 39 Absatz (3) BauO NRW zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschacht- grundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. Genannte Anforderungen werden beim Fahrschacht des Personenaufzuges im Bereich der Bühne berücksichtigt und erfüllt.

Ü Weil der beurteilungsrelevante Gebäudeteil der baulichen Anlage nicht mehr als drei oberir- dische Geschosse aufweist, werden die Fahrkörbe in den Aufzügen gemäß § 39 Absatz (4) und (5) BauO NRW nicht zur Aufnahme einer Krankentrage oder eines Rollstuhls aus Gründen des Brandschutzes dimensioniert sein.

Ü Der Hinweis, dass es verboten ist, den Aufzug im Brandfall zu benutzen, wird deutlich sicht- bar vor jedem Aufzug in jedem Geschoss und in den Aufzugskabinen angebracht sein.

Ü Weil die Versammlungsräume der Versammlungsstätte insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche aufweisen, ist gemäß § 20 Absatz (5) SBauVO keine Brandfallsteuerung für die Aufzüge erforderlich und wird nicht geplant.

4.7.4 Blitzschutzanlagen

Ü Gemäß § 14 Absatz (4) SBauVO und Abschnitt 9 SchulBauR müssen Schulen und Ver- sammlungsstätten Blitzschutzanlagen haben, die auch sicherheitstechnische Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). Für die bauliche Anlage wird entsprechend eine Blitzschutzanlage vorgesehen.

4.7.5 Gebäudefunkanlagen

Ü Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs sind bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes nicht erforderlich und werden nicht geplant.

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4.7.6 Elektrische Betriebsräume

Ü Gemäß § 143 SBauVO gelten die Anforderungen der SBauVO – Teil 6 für

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicher- heitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
  3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechni- sche Anlagen und Einrichtungen

im Gebäude. Demnach wird es sich bei dem Raum F-117 Elektr. Betriebsraum im Unterge- schoss um einen elektrischen Betriebsraum im Sinne SBauVO – Teil 6. Die nachfolgenden An- forderungen werden entsprechend berücksichtigt und erfüllt.

Ü Gemäß § 144 SBauVO sind Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräu- me) Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne § 143 SBauVO dienen.

Ü Innerhalb von Gebäuden müssen gemäß § 145 SBauVO elektrische Anlagen in jeweils eige- nen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

  1. freistehenden Gebäuden
  2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 143 Nr. 1 SBauVO aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nr. 2 SBauVO genannten elektri- schen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden. Weil es sich bei der baulichen Anlage um ein freistehendes Gebäude handelt, ist für den oben genannten Raum kein eigener elektrischer Betriebsraum erforderlich.

Elektrische Betriebsräume müssen nach § 146 Absatz (1) SBauVO so angeordnet sein, dass
sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher er-
reichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen wer-
den können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der
Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als
35 m sein. Die genannten Anforderungen werden erfüllt.
Gemäß § 146 Absatz (2) SBauVO müssen elektrische Betriebsräume so groß sein, dass die
elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine
lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Die genannte Anforderung wird erfüllt.

Ü Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden (§ 146 Absatz (3) SBauVO). Die genannte Anforderung wird erfüllt.

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In elektrischen Betriebsräumen dürfen nach § 146 Absatz (4) SBauVO Leitungen und Ein-
richtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht
vorhanden sein. Dies gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage
erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen für Batterieanlagen für bauord-
nungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.

4.8 Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechni- schen Ausbildung

Ü Lüftungsanlagen werden gemäß § 41 Absatz (1) BauO NRW betriebssicher sein. Sie werden den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

Ü Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen gemäß § 41 Absatz (2) BauO NRW aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen werden raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen an Lüftungsanlagen werden die Anforderungen nach Anhang 14 Abschnitt 6 MVV TB und insbesondere die Technische Regel A 2.2.1.11 VV TB NRW, die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (MLüAR) beachtet. Die raumlufttechnischen Anlagen werden entsprechend den genannten Anforderungen herge- stellt sein. Für die Fort- und Außenluftleitungen der Lüftungsanlagen wird geplant eine schwer- entflammbare Dämmung an den Lüftungsleitungen vorzusehen. Auf Grund der kurzen Fort- und Außenluftleitungen und der damit verbundenen geringen Menge brennbarer Dämmung, beste- hen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken eine schwerentflammbare Dämmung an den Fort- und Außenluftleitungen der Lüftungsanlagen vorzusehen. Diese wird dabei nur soweit vorgesehen, dass die schwerentflammbare Dämmung ab den Mündungen maximal bis zum ersten zu durchdringendem feuerwiderstandsfähigen Bauteil führen werden.

Ü Lüftungsanlagen werden gemäß § 41 Absatz (4) BauO NRW nicht in Abgasanlagen einge- führt. Die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abga- se von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft wird ins Freie geführt. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

Ü Schwerentflammbare Baustoffe für Lüftungsleitungen gemäß Abschnitt 3.2.1 MLüAR werden nicht geplant. Die Lüftungsleitungen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Ü Für Dämmschichten, Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen für Lüftungs- leitungen werden die Anforderungen gemäß Abschnitt 3.2.1 MLüAR berücksichtigt. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen gemäß Kapitel 3.2.3 MLüAR für Dampfsperren, Folien

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und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im eingebauten Zustand normalentflammbar sind. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit aus Gründen des Raumabschlusses vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden.

Ü Für lokal begrenzte Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung der Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen, Lager, Messeinrichtungen, dürfen gemäß Abschnitt 3.2.3 MLüAR brennbare Baustoffe verwen- det werden. Dies gilt auch für elektrische und pneumatische Leitungen, soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüf- tungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und Auslässe von Lüftungs- leitungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Ü Für übrige Bauteile und Einrichtungen dürfen gemäß Abschnitt 3.2.4 MLüAR brennbare Bau- stoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der Abschnitte 5.2.3, 6.2 und 6.4.4 MLüAR ver- wendet werden.

Ü Die Anforderungen nach § 41 Absatz (2) BauO NRW gelten gemäß Abschnitt 4.1 MLüAR als erfüllt, wenn die Anforderungen der Abschnitte 5 bis 8 MLüAR eingehalten werden und die Lüf- tungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen der Bilder 1 bis 6 MLüAR nach Maßgabe der Bildunterschriften ausgebildet werden.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Brandschutzklappen wird der vorgeschriebenen Feuerwider- standsfähigkeit der Bauteile, die von den Lüftungsleitungen durchdrungen werden, entspre- chen. In den Wänden und Geschossdecken werden demnach Brandschutzklappen der Klassifi- zierung EI 30 (v h i ↔o)-S bzw. EI 90 (v h i ↔o)-S vorgesehen oder die Feuerwiderstandsfä- e o e o higkeit der Lüftungsleitungen bei erforderlicher Ausführung in feuerwiderstandsfähiger Bauart der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen

Genannte Anforderung wird im Bereich der ge-
planten Durchdringungen der Lüftungsleitungen in der Trennwand zwischen Bühnen- und Zu-
schauerhaus nicht erfüllt. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Erleich-
terung formuliert.

Ü Bei Einbau von Brandschutzklappen werden die Anwendungs- und Ausführungsbestimmun- gen gemäß MLüAR berücksichtigt und erfüllt.

Ü Es werden keine Lüftungsleitungen im Sinne Abschnitt 5.1.1 MLüAR geplant, in denen sich in besonderem Maße brennbare Baustoffe ablagern können, die der Lüftung von Räumen mit er- höhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen oder über die bestimmungsgemäß chemische Be- standteile kontaminierter Luft abgeführt werden, so dass keine erhöhten Anforderungen an die Lüftungsleitungen gestellt werden.

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Ü Außenluft- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, werden nach Kapitel 5.1.2 MLüAR so angeordnet oder so ausgebil- det sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Nut- zungseinheiten, notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgang ins Freie oder notwendige Flure übertragen werden können. Dies gilt durch Ein- haltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:

  1. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwän- den mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt sein; dies gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich, wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende, feuerwiderstandsfähige (entsprechend den Decken) und öffnungslose Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen – waagerecht ge- messen – 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Bau- stoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindes- tens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z. B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
  2. Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brandschutzklappen gesichert.

Ü Gemäß Abschnitt 5.1.3 MLüAR darf über Zuluftanlage kein Rauch in das Gebäude übertra- gen werden. Die Übertragung von Rauch über die Außenluft ist durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen zu verhindern. Auf die Anordnung der Klappen kann verzichtet werden, wenn das Ansaugen von Rauch aufgrund der Lage der Außenluftöffnung ausgeschlossen werden kann.

Ü Umluftanlagen im Sinne Abschnitt 5.1.4 MLüAR werden nicht geplant.

Ü Für Lüftungsleitungen und andere Installationen werden die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.1.5 MLüAR entsprechend berücksichtigt.

Ü Für die Begrenzung von Kräften werden für die Verlegung von Lüftungsleitungen die Anfor- derungen gemäß Abschnitt 5.2.1.1 MLüAR berücksichtigt und erfüllt.

Ü Leitungsabschnitte, die brandschutztechnisch zu trennende Abschnitte überbrücken, werden gemäß Abschnitt 5.2.1.2 MLüAR in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen raumabschließenden Bauteile ausgeführt; andernfalls werden Brand- schutzklappen in den Bauteilen entsprechend den schematischen Darstellungen 1.1 (Bild 1.1 bis 1.4) und 1.2 vorgesehen. Brandschutzklappen dürfen außerhalb dieser Bauteile nur instal- liert werden, wenn der Verwendbarkeitsnachweis dies zulässt.

Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben wird, hindurchgeführt werden, wird der verblei-

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bende Öffnungsquerschnitt mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht und in der Dicke dieser Bauteile verschlossen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen aus Mi- neralfasern mit einem Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C bis zu einer Spaltbreite des verbleibenden Querschnittes von höchstens 50 mm als geeignet. Durch weitere Installationen darf die Stop- fung nicht gemindert werden. Bei feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen muss die Feuer- widerstandsfähigkeit der Leitungen auch in den feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen gegeben sein.

Ü Abstände von Leitungsabschnitten gemäß Abschnitt 5.2.1.3 MLüAR werden entsprechend berücksichtigt und erfüllt.

Ü Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, werden gemäß Abschnitt 5.2.2 MLüAR an Bauteile mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit befestigt sein.

Ü Für Leitungsabschnitte im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können, werden die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2.3 MLüAR berücksichtigt und erfüllt.

Ü Lüftungsleitungen oberhalb von feuerwiderstandsfähigen Unterdecken im Sinne Abschnitt 5.2.4 MLüAR werden nicht geplant, so dass keine besonderen Anforderungen an die Befesti- gungen gestellt werden.

Ü Lüftungsleitungen werden nicht durch einen Dachraum führen, so dass keine Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2.5 MLüAR berücksichtigt werden müssen.

Ü Bei Planung von Wärmerückgewinnungsanlagen wird die Brandübertragung zwischen Abluft und Zuluft gemäß Abschnitt 6.3 MLüAR durch installationstechnische Maßnahmen (z. B. ge- trennter Wärmetauscher über Wärmeträger bei Zu- und Abluftleitungen, Schutz der Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen) oder andere geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen.

Ü Innerhalb von Gebäuden müssen gemäß Kapitel 6.4.1 MLüAR Ventilatoren und Luftaufberei- tungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklassen 3) oder Brandabschnitte führen. Auf Grund der Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 und geplanten Leitungen, die in Strömungsrichtung durch mehrere Geschosse führen werden, sind Lüftungszentralen erfor- derlich.

Ü Gemäß Abschnitt 6.4.1 MLüAR dürfen Lüftungszentralen nicht anderweitig genutzt werden.

Ü Die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile zu anderen Räumen wer- den entsprechend Abschnitt 6.4.2 MLüAR mindestens feuerbeständig vorgesehen. Die Fußbö- den in den Lüftungszentralen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch mindestens

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2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen ge- schützt sein. Öffnungen in den Wänden der Lüftungszentrale zu anderen Räumen müssen durch mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse geschützt sein. Lüftungszentralen dürfen keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben. Genannte Anforderungen werden be- rücksichtigt und erfüllt. Dabei werden die geplanten Abschlüsse über die bauordnungsrechtli- chen Mindestanforderungen hinaus feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Ü Gemäß Abschnitt 6.4.3 MLüAR muss von jeder Stelle der Lüftungszentrale in höchsten 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart eines notwendigen Flures, zu Treppen- räumen in der Bauart eines notwendigen Treppenraumes oder unmittelbar ins Freie erreichbar sein. Genannte Anforderung wird nicht erfüllt. Die maximale Laufentfernung von der ungünstigs- ten Stelle der Lüftungszentrale bis zum Zugang in den notwendigen Treppenraum wird mehr als 35 m betragen. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine abweichende Ausführung von einer technischen Baubestimmung formuliert.

Ü Die Lüftungsleitungen in der Lüftungszentrale werden gemäß Abschnitt 6.4.4 MLüAR ausge- führt.

Ü Lüftungsanlagen für besondere Nutzungen gemäß Abschnitt 7 MLüAR werden nicht geplant.

Ü Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen im Sinne Abschnitt 8 MLüAR werden nicht geplant.

Ü Eine gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas von Feuerstätten gemäß Ab- schnitt 9 MLüAR wird nicht geplant.

Ü Eine automatische Abschaltung der Lüftungsanlagen durch die gemäß Kapitel 4.13 der vor- liegenden Konzeption geplante Brandmeldeanlage ist bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes nicht erforderlich. Auf Grund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes wird geplant, dass die Lüftungsanlagen bei Auftreten von Feuer und Rauch abschalten. Dies kann z. B. durch jeweils einen eigenen Kanalrauchmelder in der Lüftungsanlage erfolgen, der bei Auftreten von Feuer und Rauch die Lüftungsanlage abschaltet. Eine Ansteuerung der Lüf- tungsanlagen durch die Brandmeldeanlage gemäß Kapitel 4.13 der vorliegenden Konzeption ist nicht erforderlich.

Ü Hinsichtlich der Prüfpflicht der lüftungstechnischen Anlagen entsprechend PrüfVO NRW wird auf Kapitel 4.16 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.9 Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Ein- tragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruck- anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen

Ü Gemäß § 37 Absatz (4) BauO NRW muss jedes Kellergeschoss ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zur ermöglichen. Im Untergeschoss sind

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Fenster und Türen ins Freie vorhanden, so dass genannte Anforderung erfüllt wird.

Ü Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m2 Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen gemäß § 16 Absatz (1) SBauVO zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Genannte Anforderung wird unter Berücksichti- gung nachfolgender Absätze dieses Kapitels berücksichtigt und erfüllt.

Ü Die Anforderungen gemäß § 16 Absatz (1) SBauVO werden gemäß § 16 Absatz (2) SBauVO insbesondere erfüllt bei

1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn
diese Räume Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018 haben,
2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit
nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten
Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Pro-
zent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen,
Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundflä-
che haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als
12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet wer-
den sollen,
3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit
mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei
denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit min-
destens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet
wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauch-
abzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt
mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4. Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des
Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchab-
leitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent, bei den Sze-
nenflächen von insgesamt mindestens 3 Prozent ihrer Grundfläche angeordnet werden;
Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen
oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvor-
hang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem
Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind und
5. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn
diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indi-
rekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer 1, 2
oder 3 erfüllt.

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Entsprechend werden in nachfolgenden Bereichen zur Unterstützung der Brandbekämpfung folgende Maßnahmen vorgesehen.

Foyer (unten) und Foyer (oben) Die Unterstützung der Brandbekämpfung wird gemäß § 16 Absatz (2) Nr. 2 SBauVO vorgese- hen, weil der Raum eine Grundfläche von nicht mehr als 1.000 m2 aufweist. Es werden Öffnun- gen zur Rauchableitung im oberen Wanddrittel der Außenwand mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche vorgesehen.

[155,11m2 Foyer (unten) + 171,48 m2 Foyer (oben)] x 0,02 = 6,5 m2

Die Zuluftfläche wird in insgesamt gleicher Größe über Türen aus dem Foyer direkt ins Freie vorgesehen.

Zuschauerhaus Die Unterstützung der Brandbekämpfung wird gemäß § 16 Absatz (2) Nr. 3 SBauVO vorgese- hen, obwohl der Raum eine Grundfläche von nicht mehr als 1.000 m2 aufweist. Es wird je höchstens 400 m² der Grundfläche ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodyna- misch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet. Auf Grund der Fläche von 469,66 m2 werden insgesamt zwei Rauchabzugsgeräte mit jeweils mindestens 1,5 m² aerody- namisch wirksamer Fläche im Dach vorgesehen. Weil die Grundfläche nicht mehr als 1.600 m2 beträgt, wird eine Auslösegruppe vorgesehen. Im unteren Raumdrittel ist insgesamt mindestens ein freier Querschnitt von 12 m2 vorzusehen. Genannte Anforderung wird nicht erfüllt, weil die Türen aus dem Zuschauerhaus direkt ins Freie einen freien Querschnitt nicht von mindestens 12 m2 aufweisen. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Bühnenhaus Die Unterstützung der Brandbekämpfung wird gemäß § 16 Absatz (2) Nr. 4 SBauVO vorgese- hen. Es werden Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent der Grundfläche angeordnet.

167,28 Bühne x 0,05 = 8,4 m2

Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen vorhan- den sein. Genannte Anforderung wird nicht erfüllt, weil die Türen aus dem Bühnenhaus direkt ins Freie einen freien Querschnitt nicht von mindestens 8,4 m2 aufweisen. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Ü Gemäß §16 Absatz (7) SBauVO werden Türen oder Fenster nach § 16 Absatz (2) Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach § 16 Absatz (2) Nr. 2 und Nr. 4 und Absatz (5) Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz (5) Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden kön-

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nen; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. Ge- schlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. Genannte Anforderungen werden entsprechend berücksichtig und erfüllt.

Ü Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach § 16 Absatz (7) SBauVO sind gemäß § 16 Absatz (9) SBauVO mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der je- weiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. Die Bedienungs- und Auslösestellen werden in der Farbe RAL 2011 (orange) ausgeführt. An der zur Bedienungs- und Auslösestelle nächstgelegenen Tür wird von außen und an der Bedie- nungs- und Auslösestelle jeweils ein Hinweisschild gemäß DIN 4066 mit der Aufschrift „RWA“ gut sichtbar angebracht. Manuell zu öffnende Zuluftflächen nach § 16 Absatz (2) und Absatz (7) SBauVO müssen mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „ZULUFT“ gekennzeichnet sein. Die manuelle Bedie- nungs- und Auslösestellen werden entsprechend genannter Anforderung ausgeführt und ge- kennzeichnet sein. Die Türen werden als Zuluftflächen von außen mit einem Hinweisschild ge- mäß DIN 4066 mit der Aufschrift „Zuluft“ entsprechend genannter Anforderung gekennzeichnet sein. Nachfolgende Zuluftöffnungen werden vorliegen.

Tür von Nebenbühne 1 F-003 ins Freie: 3,7 m x 4,57 m Tür von Nebenbühne 1 F-003 zur Bühne F-004: 1,01 m x 2,25 m Tür von Nebenbühne 1 F-003 zur Bühne F-004: 2,76 m x 3,60 m Tür von Saal F-001 ins Freie: 1,80 m x 2,25 m Tür von Saal F-001 ins Freie: 1,20 m x 2,25 m Tür von Saal F-001 ins Foyer (oben) F-006: 2 x 2,01 m x 2,15 m Tür von Foyer (unten) F-007 ins Freie: 2,65 m x 2,97 m Tür von Foyer (unten) F-007 ins Freie: 2,75 m x 2,97 m

Ü Die Beschreibung und Bewertung der Entrauchung der notwendigen Treppenräume erfolgt in Kapitel 4.4.3.7 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes.

Ü Die Beschreibung und Bewertung der Entrauchung des Aufzugfahrschachtes erfolgt in Kapi- tel 4.7.3 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes.

Ü Lernbereiche und Hallen gemäß Abschnitt 8 SchulBauR werden nicht geplant, so dass keine besonderen Maßnahmen zur Rauchableitung gemäß Abschnitt 8 SchulBauR zu berücksichti- gen sind.

Ü Für alle übrigen Räume des Gebäudes werden bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brand- schutzes keine besonderen Anlagen zur Rauch- und Wärmeabführung gefordert. Die Möglich- keit einer Querlüftung wird über manuell von Hand zu öffnende Fenster und Türen in den Fas- saden des Gebäudes gegeben und ausreichend sein. Eine Bemessung dieser Flächen ist aus Sicht des Brandschutzes nicht erforderlich.

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4.10 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen

Ü Gemäß Abschnitt 12 SchulBauR müssen Schulen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. Weil es sich bei dem Gebäude um eine Versammlungsstätte mit Versammlungsräumen von insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche handeln wird, sind keine Alarmierungs- und Lautsprecheranlagenanlagen gemäß § 20 Absatz (2) SBauVO erforderlich, mit denen im Gefah- renfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und An- weisungen erteilt werden können. Entsprechend genannter Anforderungen wird eine Alarmierungsanlage mit nachfolgenden An- forderungen im Gebäude vorgesehen.

Ü Es wird eine akustische und optische Alarmierungsanlage im beurteilungsrelevanten Bereich des Gebäudes vorgesehen.

Die Anlage wird der akustischen Alarmierung mit DIN-Ton im beurteilungsrelevanten Bereich
des Gebäudes nach DIN VDE 0833-2 dienen. Es wird sich nicht um eine Sprachalarmierungs-
anlage nach DIN VDE 0833-4 handeln.
Die Alarmierungsanlage wird als Sprachalarmierungsanlage im beurteilungsrelevanten Bereich
des Gebäudes vorgesehen.

Ergänzend wird in Räumen, in denen sich hörgeschädigte Personen in den öffentlich zugängli- chen Bereichen alleine aufhalten können (z. B. WC-Räume), eine zusätzliche optische Alarmie- rung als visuelle Wahrnehmbarkeit vorgesehen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ab- schnitt 4.7 DIN 18040-1. Hierfür wird mindestens in allen WC-Räumen und Vorräumen der WC´s eine zusätzliche optische Alarmierung als visuelle Wahrnehmbarkeit vorgesehen.

Ü Die akustische und optische Alarmierung wird bei Auslösen der Handfeuermelder (manuelle Brandmelder / nichtautomatische Druckknopfmelder) sowie der automatischen Melder als Be-

als
auch über die Sprühwasserlöschanlagen gemäß Kapitel 4.11.1 der vorliegenden Konzeption

ausgelöst. Bei Auslösen der neu geplanten Sprachalarmierungsanlage im beurteilungsrelevanten Bereich des Gebäudes wird die in den übrigen Bereichen des Gebäudes bestehende Alarmierungsan- lage ausgelöst. Ebenso wird die die geplante Sprachalarmierungsanlage im beurteilungsrele- vanten Bereich des Gebäudes bei Auslösung der in den übrigen Bereichen des Gebäudes be- stehenden Alarmierungsanlage ausgelöst.

Ü Gemäß Anhang 14 Abschnitt 3.3 MVV TB dürfen sich die Brandmeldeanlage und die Sprachalarmzentrale am gleichen Aufstellort befinden.

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Ü Hinsichtlich der Prüfpflicht der Alarmierungsanlage entsprechend PrüfVO NRW wird auf Ka- pitel 4.16 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.11 Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhyd- ranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbe- reichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln

4.11.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Ü Gemäß § 24 Absatz (1) SBauVO müssen Großbühnen eine selbsttätige Sprühwasserlösch- anlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt. Entsprechend genannter Anforderung wird im Bühnenhaus eine selbsttätige Sprühwasser- löschanlage vorgesehen. Die Sprinkleranlage mit der zugehörigen Pumpenanlage wird über eine Sprinkleranlage gemäß CEA 4001 geschützt. Die Bühne als auch der Schutzvorhang aus Richtung der Bühne, nicht aus Richtung des Zuschauerhauses, wird jeweils über eine Sprühwasserlöschanlage gemäß VdS 2109 geschützt. Bei Auslösen einer der genannten Anlagen wird die Brandmeldeanlage gemäß Kapitel 4.13 der vorliegenden Konzeption automatisch angesteuert.

Ü Die Sprühwasserlöschanlage wird gemäß § 24 Absatz (2) zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.

4.11.2 Wandhydranten und Steigleitungen

Ü Lernbereiche gemäß Abschnitt 3.2 SchulBauR werden nicht geplant.

Ü Bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes sind gemäß § 19 Absatz (2) SBauVO im Zuschauerhaus keine Wandhydranten und keine Steigleitungen erforderlich, weil der Versamm- lungsraum nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche aufweist.

Ü Gemäß § 24 Absatz (3) SBauVO müssen in Großbühnen neben den Ausgängen zu den Ret- tungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein. Genannte Anforderung wird nicht erfüllt, weil keine Wandhydranten in Höhe des Schnürbodens und der Arbeitsgalerie vorhanden sind. Hierfür wird in Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption eine Abweichung formuliert.

Im Bühnenhaus im Erdgeschoss wird ein Wandhydrant für die Feuerwehr (Typ F) vorgesehen.

4.11.3 Feuerlöscher

Ü Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendi- gen Flure sind gemäß § 19 Absatz (1) SBauVO mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. Über

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die Mindestanforderung hinaus, werden in den übrigen Bereich des Gebäudes auf Grund der besonderen Art und Nutzung ebenfalls Feuerlöscher vorgesehen. Es werden im Unter- und Erdgeschoss jeweils mindestens sechs Feuerlöscher und auf den Arbeitsgalerien mindestens ein zwei Feuerlöscher, mindestens geeignet für die Brandklasse A und B nach DIN EN 2 und einem Mindestgewicht von jeweils 6 kg, vorgesehen. Die Art und das Löschvermögen der Feuerlöscher sind grundsätzlich frei wählbar.

Ü Die Feuerlöscher werden gut sichtbar und frei zugänglich angebracht und falls erforderlich mit einer Hinweisbeschilderung nach DIN EN ISO 7010 ausgestattet.

4.12 Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, der Ersatzstromversor- gungsanlagen und zum Funktionserhalt der elektrischen Anlagen

Ü Gemäß Abschnitt 13 SchulBauR und § 14 Absatz (1) SBauVO müssen die Sicherheitsbe- leuchtung, die Alarmierungsanlage und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. Zur Erfüllung genannter Anforderung werden nachfolgende Absätze dieses Kapitels berücksich- tigt und erfüllt.

Ü Elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechni- sche Anlagen müssen gemäß Abschnitt 5.1.1 MLAR so beschaffen oder durch Bauteile abge- trennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfä- hig bleiben (Funktionserhalt). Zur Erfüllung des Schutzzieles werden nachfolgende Anforderun- gen berücksichtigt.

Ü Sicherheitstechnische Anlagen, die über eine Sicherheitsstromversorgungsanlage bzw. eine gesicherte Ersatzstromquelle verfügen müssen, sind

  • die Sicherheitsbeleuchtung gemäß Kapitel 4.5.3 des vorliegenden Konzeptes,
  • die Öffnungen zur Rauchableitung gemäß Kapitel 4.9 der vorliegenden Konzeption, weil diese elektrisch betrieben geplant werden und
  • die Alarmierungsanlage gemäß Kapitel 4.10 des vorliegenden Konzeptes.
  • die stationäre Feuerlöschanlage gemäß Kapitel 4.11 des vorliegenden Konzeptes,
  • die Brandmeldeanlage gemäß Kapitel 4.13 des vorliegenden Konzeptes.

Die Sicherheitsstromversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen wird wie folgt vorgesehen.

  • Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlage und Brandmeldeanlage: akkugepuffert
  • Stationäre Feuerlöschanlagen: dynamische Ersatzstromversorgung mit Generator und Batteriebetrieb

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Ü Die elektrischen Leitungsanlagen der genannten sicherheitstechnische Anlagen werden ge- mäß Abschnitt 5.1.1 MLAR so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicher- heitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionser- halt).

Ü An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen gemäß Abschnitt 5.1.2 MLAR auch andere betriebsnot- wendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen nicht beeinträchtigt wer- den.

Ü Der Funktionserhalt der Leitungen ist gemäß Abschnitt 5.2.1 MLAR gewährleistet, wenn die Leitungen

a) die Prüfanforderungen der DIN 4102-12 erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich

verlegt werden. Genannte Anforderung wird bei den geplanten Leitungsanlagen der genannten sicherheitstechnischen Anlagen berücksichtigt und erfüllt.

Ü Gemäß Abschnitt 5.2.2 MLAR werden Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funkti- onserhalt nach Abschnitt 5.3 MLAR

a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts und – mit Ausnahme der Tü- ren – aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,

b) durch Gehäuse abgetrennt, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- nachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben, die eine Feuerwiderstandsfä- higkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts haben und – mit Ausnahme der Abschlüsse – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sicherge- stellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist.

Ü Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen wird hier gemäß Abschnitt 5.3.1 MLAR mindestens 90 Minuten betragen bei der automatischen Feuerlöschanlage.

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Ü Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen wird hier gemäß Abschnitt 5.3.2 MLAR mindestens 30 Minuten betragen bei der Sicherheitsbeleuchtung3 der natürlichen Rauchab- zugsanlagen4, der Alarmierungsanlage5 und der Brandmeldeanlage6.

Ü Hinsichtlich der Prüfpflicht der Sicherheitsstromversorgungsanlagen entsprechend Prüf- VO NRW wird auf Kapitel 4.16 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehr- tableaus, Auslösestellen

Ü In Großbühnen und Räumen mit besonderen Brandgefahren ist gemäß § 24 Absatz (4) SBauVO eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern vorzu- sehen. Zur Begründung von Abweichungen, Erleichterungen sowie abweichende Ausführung gegen- über einer technischen Regel gemäß Kapitel 4.17 der vorliegenden Konzeption wird über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus eine Brandmeldeanlage mit nachfolgen- den Anforderungen vorgesehen.

Ü Die Brandmeldeanlage wird als Brandmeldeanlage nach DIN VDE 0833-2, DIN 14675 und DIN EN 54 mit Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen an die Feuerwehr installiert.

Ü Folgende Bereiche des beurteilungsrelevanten Bereiches der baulichen Anlage werden in den Überwachungsbereich der Brandmeldeanlage fallen.

  • Alle Räume des beurteilungsrelevanten Bereiches sowie Zwischendeckenbereiche / De- ckenhohlräume

Ü Das Ansprechen von Brandmeldern bzw. eines Brandmelders oder eines Handfeuermelders, wird zu einer Alarmierung gemäß Kapitel 4.10 der vorliegenden Konzeption führen.

3 Ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur inner- halb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m2 betragen. 4 Ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet. 5 Ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraums dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m2 betragen. 6 Ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfä- hig bleiben.

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Ü Da in der Entstehungsphase der Brandentwicklung mit einem Schwelbrand zu rechnen ist, sind bevorzugt automatische Brandmelder nach DIN EN 54 mit der Brandkenngröße „Rauch“ zu verwenden. Jedoch kann die spezifische Situation der Überwachungsbereiche eine andere Brandkenngröße (z. B. Flamme, Temperatur, Strahlung) verlangen. Grundsätzlich wird die Auswahl der automatischen Brandmelder entsprechend der wahrscheinlichen Brandentwicklung in der Entstehungsphase, der Raumhöhe, den Umgebungsbedingungen und den möglichen Störgrößen in dem zu überwachenden Bereich erfolgen und durch den Fachplaner festgelegt.

Ü Handfeuermelder (manuelle Brandmelder / nichtautomatische Druckknopfmelder) werden installiert.

Ü Hinsichtlich der Vermeidung von Falschalarmen wird die Brandmeldeanlage in der Betriebs- art TM, Brandmeldeanlage mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen, gemäß der DIN VDE 0833-2, ausgeführt und betrieben.

Ü Folgende zusätzliche technische Maßnahmen (Brandfall-Steuerungen) werden bei Branda- larm durch die Brandmeldeanlage automatisch angesteuert:

  • Internalarm (Alarmierung) Über die Brandmelderzentrale wird die Alarmierungsanlage gemäß Kapitel 4.10 des vor- liegenden Brandschutzkonzeptes angesteuert. Dabei wird die Alarmierung sowohl über die automatischen Brandmelder als auch über die nichtautomatischen Handfeuermelder sowie über die Sprühwasserlöschanlagen ge- mäß Kapitel 4.11.1 der vorliegenden Konzeption ausgelöst.

  • Fernalarm (Aufschaltung) Eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage ist über die Übertragungsanlage auf die Feu- erwehr erforderlich. Dabei werden die Aufschaltbedingungen an die ständig besetzte Stel- le seitens der Fachplanung berücksichtigt und eine unmittelbare Abstimmung mit der Feuerwehr durchgeführt. Dabei wird der Fernalarm (Durchschaltung) sowohl über die automatischen Brandmelder, als auch über die nichtautomatischen Handfeuermelder sowie über die Sprühwasser- löschanlagen gemäß Kapitel 4.11.1 der vorliegenden Konzeption ausgelöst.

Eine automatische Abschaltung der Lüftungsanlagen durch die geplante Brandmeldeanlage ist bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes nicht erforderlich. Auf Grund der besonde- ren Art und Nutzung des Gebäudes wird geplant, dass die Lüftungsanlagen bei Auftreten von Feuer und Rauch abschalten. Dies kann z. B. durch jeweils einen eigenen Kanalrauchmelder in der Lüftungsanlage erfolgen, der bei Auftreten von Feuer und Rauch die Lüftungsanlage ab- schaltet. Eine Ansteuerung der Lüftungsanlagen durch die Brandmeldeanlage ist nicht erforder- lich.

Ü Über die Brandmelderzentrale (BMZ) werden die Peripheriegeräte der Brandmeldeanlage, wie Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD), Freischaltelement (FSE), Externsignalgeber (Blitzleuch-

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te), Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661, Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 angesteuert.

Die genaue Lage von den Komponenten Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD), Freischalelement
(FSE), Feuerwehr-Informationszentrum (i), Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), Feuerwehr-
Anzeigetableau (FAT) sowie Externsignalgeber (Blitzleuchte) werden zwischen dem Fachplaner
der Brandmeldeanlage und der Feuerwehr abgestimmt und dokumentiert.
Die Anlaufstelle für die Feuerwehr wird am südlichsten Treppenraum auf dem Zugangsniveau
eingerichtet.
Die Brandmeldeanlage wird als eigenständige Anlage bei der Feuerwehr Leverkusen aufge-
schaltet, so dass eine eigene Anlaufstelle für die Feuerwehr vorliegen wird. Es wird nicht die
bestehende Anlaufstelle auf der Peter-Neuenheuser-Straße herangezogen.

Ü Die Feuerwehr-Laufkarten werden im Bereich des Feuerwehr-Informationszentrums unterge- bracht, ständig aktuell gehalten und nach baulichen Erweiterungen und Nutzungsänderungen sowie bei der Änderung von brandschutztechnischen Einrichtungen vom Betreiber unaufgefor- dert aktualisiert und der Feuerwehr in der geforderten Anzahl und Form zur Verfügung gestellt.

Ü Hinsichtlich der erforderlichen technischen Einrichtungen die durch die Brandmeldeanlage angesteuert werden müssen, wird auf Kapitel 4.14 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Hinsichtlich der Prüfpflicht der Brandmeldeanlage entsprechend PrüfVO NRW wird auf Kapi- tel 4.16 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

4.14 Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge

Ü Die geplante Brandmeldeanlage wird keine besonderen technischen Einrichtungen ansteu- ern müssen, so dass keine funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge erforderlich sind und nicht geplant werden.

4.15 Feuerwehrpläne

Ü Gemäß Abschnitt 14 SchulBauR und § 42 Absatz (3) SBauVO ist im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle ein Feuerwehrplan anzufertigen und der örtlichen Feuer- wehr zur Verfügung zu stellen. Es wird ein Feuerwehrplan entsprechend der DIN 14095 erstellt, ständig aktuell gehalten und nach baulichen Erweiterungen und Nutzungsänderungen sowie Änderungen von brandschutz- technischen Einrichtungen vom Betreiber unaufgefordert aktualisiert und der zuständigen Brandschutzdienststelle in der geforderten Anzahl zur Verfügung gestellt.

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4.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale)

4.16.1 Brandverhütung und Brandschutzübungen

Ü Aus Sicht des Unterzeichners wird die Empfehlung ausgesprochen mit den Schülern regel- mäßige Brandschutz- und Evakuierungsübungen durchzuführen und die zuständige Brand- schutzdienststelle nach Möglichkeit mit einzubeziehen. Auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums -73-52.09.03- und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung -125-4.03.05.02- 82835/09- vom 12.11.2009 wird verwiesen.

Ü Nach § 33 Absatz (1) SBauVO werden Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen7 aus min- destens schwerentflammbarem Material (Baustoffklasse B1) bestehen.

Ü Gemäß § 33 Absatz (3) SBauVO werden Ausstattungen8 aus mindestens schwerentflamm- barem Material (Baustoffklasse B1) bestehen.

Ü Entsprechend § 33 Absatz (4) SBauVO werden Requisiten9 aus mindestens normalent- flammbarem Material (Baustoffklasse B2) bestehen.

Ü Ausschmückungen10 werden gemäß § 33 Absatz (5) SBauVO aus mindestens schwerent- flammbarem Material bestehen.

Ü Gemäß § 33 Absatz (6) SBauVO werden Ausschmückungen unmittelbar an Wänden, De- cken oder Ausstattungen angebracht. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zuläs- sig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen be- finden.

Ü Brennbares Material wird nach § 33 Absatz (8) SBauVO von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

Ü Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen werden nach § 32 Absatz (1) SBauVO nur außerhalb von Bühnen und Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbe-

7 Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen (§ 2 Absatz (4) SBauVO). 8 Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußbo- den- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile (§ 2 Absatz (9) SBauVO). 9 Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbeson- dere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr (§ 2 Absatz (10) SBauVO). 10 Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehö- ren insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck (§ 2 Absatz (11) SBauVO).

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darf.

Ü Züge von Bühnen oder Szenenflächen im Sinne § 32 Absatz (3) SBauVO werden nicht ge- plant.

Ü Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, werden gemäß § 32 Absatz (4) SBauVO nur in dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt.

Ü Gemäß § 35 Absatz (1) SBauVO ist auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Ma- gazinen das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. Auf das Verbot wird nach § 35 Absatz (4) SBauVO dauerhaft und gut sichtbar hingewiesen.

Ü Nach § 35 Absatz (2) SBauVO ist in Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen so- wie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veran- stalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände wird durch eine nach Spreng- stoffrecht geeignete Person überwacht. Auf das Verbot wird nach § 35 Absatz (4) SBauVO dauerhaft und gut sichtbar hingewiesen.

Ü Laut § 35 Absatz (3) SBauVO ist die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Küchenein- richtungen zur Zubereitung von Speisen zulässig.

4.16.2 Freihaltung von Rettungswegen und Besucherplätze

Ü Türen im Zuge von Rettungswegen aus dem Gebäude ins Freie werden gemäß Abschnitt 5 SchulBauR sowie § 9 Absatz (3) SBauVO in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in dem Gebäude werden Türen in Rettungs- wegen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können, d. h. dass stets sichergestellt wird, dass Türen in Rettungswegen jederzeit in Richtung des Fluchtweges unein- geschränkt nutzbar sind (entweder organisatorisch oder durch Einbau eines Panikbeschlags). Hierfür wird auf Kapitel 4.5.1 der vorliegenden Konzeption verwiesen.

Ü Gemäß § 31 Absatz (1) SBauVO werden Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahr- ten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten ständig frei gehalten werden. Darauf wird dauerhaft und gut sichtbar hin- gewiesen.

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Ü Entsprechend § 31 Absatz (2) SBauVO werden Rettungswege im Gebäude ständig frei ge- halten. Während des Betriebes werden nach § 31 Absatz (3) SBauVO alle Türen von Ret- tungswegen in Fluchtrichtung unverschlossen sein.

Ü Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf ge- mäß § 32 Absatz (1) SBauVO nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besu- cherplätze darf nicht geändert werden.

4.16.3 Betrieb technischer Einrichtungen

Ü Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, wird diese gemäß § 36 Absatz (4) SBauVO in Betrieb sein, soweit die Räu- me nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.

Ü Auf den eventuellen Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen werden nach § 37 SBauVO die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend angewen- det.

4.16.4 Verantwortliche Personen und besondere Betriebsvorschriften

4.16.4.1 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

Ü Gemäß § 38 Absatz (1) SBauVO ist der Betreiber für die Sicherheit einer Veranstaltung in den Versammlungsräumen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Ü Nach § 38 Absatz (2) SBauVO wird während des Betriebes der Versammlungsstätte der Be- treiber oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

Ü Entsprechend § 38 Absatz (3) SBauVO wird der Betreiber die Zusammenarbeit von Ord- nungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

Ü Der Betreiber ist gemäß § 38 Absatz (4) SBauVO zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vor- richtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

Ü Gemäß § 38 Absatz (5) SBauVO kann der Betreiber die Verpflichtungen nach den vorge- nannten Absätzen des § 38 SBauVO durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter über- tragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müs- sen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

4.16.4.2 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Ü Bei der Durchführung von Veranstaltungen mit Veranstaltungstechnik wird der Betreiber die

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in § 39 SBauVO und § 40 SBauVO geregelten Anforderungen berücksichtigen und umsetzen.

4.16.4.3 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

Ü Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen muss gemäß § 41 Absatz (2) SBauVO eine Brand- sicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brand- schutzdienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine aus- reichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache

Für die Brandsicherheitswache wird auf der Bühne im Bereich des Zugangs in
den notwendigen Treppenraum eine Fläche freigehalten. Der Bereich der Fläche ist in den
Plananlagen dargestellt.

4.16.5 Brandschutzbeauftragter

Ü Bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes ist kein Brandschutzbeauftragter für das Gebäude erforderlich. Über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus wird ein Brandschutzbeauftragter benannt.

4.16.6 Brandschutzordnung

Ü Gemäß § 42 Absatz (1) SBauVO und Abschnitt 14 SchulBauR hat die Betreiberin oder der Betreiber der Schule und Versammlungsstätte im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststel- le eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. Darin sind insbesondere die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Schule oder einzelner Bereiche, unter besonderer Berück- sichtigung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind, festzulegen. Entsprechend genannter Anforderung wird eine

Über die bauordnungsrechtlichen Min-
destanforderungen hinaus wird auf Grund der Benennung eines Brandschutzbeauftragten auch
ein Teil C der Brandschutzordnung erstellt.

Ü Entsprechend § 42 Absatz (2) SBauVO wird das Betriebspersonal der Schule bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, Rauchabzugs- anlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei ei- ner sonstigen Gefahrenlage, ggf. in Verbindung mit dem Räumungskonzept und über
  3. die Betriebsvorschriften.

Der zuständigen Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle wird Gelegenheit gegeben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zudem wird ein Räumungskonzept als Bestandteil der Brandschutzordnung erstellt.

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4.16.7 Wiederkehrende Prüfungen

Ü Gemäß § 1 Absatz (1) Nr. 2 und Nr. 8 PrüfVO NRW fällt das Gebäude in den Geltungsbe- reich der PrüfVO NRW. Die technischen Anlagen des Gebäudes werden durch Prüfsachver- ständige im Sinne § 3 PrüfVO NRW gemäß nachstehender Tabelle geprüft.

Prüfen der technischen Anlage durch PrüfsachverständigePrüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher ÄnderungWiederkehrende Prüfung in spätestens
Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlage(n)X3 Jahren
Alarmierungsanlage einschließlich zu- gehöriger SicherheitsstromversorgungX3 Jahren
Brandmeldeanlage einschließlich zuge- höriger SicherheitsstromversorgungX3 Jahren
Lüftungstechnische AnlagenX3 Jahren
Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanla- genX3 Jahren
Natürliche RauchabzugsanlagenX6 Jahren
Elektrische AnlagenX6 Jahren

Ü Die vorgenannten technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen werden gemäß § 2 Absatz (1) PrüfVO NRW von Prüfsachverständi- gen gemäß § 3 PrüfVO NRW auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten des Bauherren in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  2. auf Veranlassung und auf Kosten des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehren- de Prüfung.

Als Wirk-Prinzip-Prüfung wird das „anlagenübergreifende Zusammenwirken von Brandmeldern, Brandmeldezentrale, Programmierung der Ansteuerung, Koppler und der anzusteuernden tech- nischen Anlagen durch das konkrete Auslösen von Brandmeldern“ verstanden. (Quelle: Markus Kraft, Martin Roszak: „Feuer Trutz – Praxiswissen Brandschutz Brandfallmatrix“, 2014). Da die Brandmeldeanlage des Gebäudes bauordnungsrechtlich aus Sicht des Brandschutzes – mit Ausnahme der in Kapitel 4.13 der vorliegenden Konzeption genannten Brandfallsteuerun- gen (Internalarm, Fernalarm) – keine weiteren sicherheitstechnischen Anlagen ansteuern muss (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerschutzabschlüsse oder Lüftungsanlagen) bzw. zu diesen Anlagen keine Schnittstellen aufweisen muss, kann im hier vorliegenden Fall auf eine Wirk-Prinzip-Prüfung aus Sicht des Brandschutzes verzichtet werden.

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4.17 Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der BauO NRW oder in Vor- schriften auf Grund der BauO NRW nicht entsprochen wird und welche ausglei- chenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden

4.17.1 Abweichende Ausführung gegenüber Technischen Regeln nach § 3 BauO NRW

Ü Von nachstehenden den Brandschutz betreffenden und auf Basis von § 3 BauO NRW einge- führten technischen Regeln wird abweichend ausgeführt.

  1. Rettungsweglänge aus Lüftungszentrale größer 35 m (Kapitel 4.8 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Gemäß Abschnitt 6.4.3 MLüAR muss von jeder Stelle der Lüftungszentrale in höchsten 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart eines notwendigen Flures, zu Treppen- räumen in der Bauart eines notwendigen Treppenraumes oder unmittelbar ins Freie erreichbar sein.

→ Abweichende Ausführung Genannte Anforderungen wird nicht erfüllt. Die maximale Laufentfernung von der ungünstigsten Stelle der Lüftungszentrale bis zum Zugang in den notwendigen Treppenraum wird mehr als 35 m betragen.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahin- gehend verbessert, dass eine frühestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor die- se durch Feuer und Rauch gefährdet werden. Zudem handelt es sich bei dem Raum um einen Technikraum, der nur geringfügig begangen wird und die Anzahl an Personen gering sein wird.

4.17.2 Erleichterungen nach § 50 BauO NRW

Ü Es wird von nachstehenden den Brandschutz betreffenden baurechtlichen Vorschriften der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen oder aufgrund der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Vorschriften eine Erleichterung herangezogen.

  1. Notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum (Kapitel 4.4.3.7 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraumraum zulässig für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

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→ Erleichterung Als notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum liegen die Treppen innerhalb des Fo- yers vor. Weil die notwendigen Treppen zur Verbindung einer Nutzungseinheit mit mehr als 200 m2 dienen, wird oben genannte Anforderung nicht erfüllt.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird.

  1. Rettungsweglänge größer 35 m (Kapitel 4.5.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss gemäß § 35 Ab- satz (2) BauO NRW mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

→ Erleichterung In Teilbereichen der Technikräume im Untergeschoss wird die maximale Rettungsweglänge überschritten.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahin- gehend verbessert, dass eine frühestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor die- se durch Feuer und Rauch gefährdet werden. Zudem handelt es sich bei dem Raum um einen Technikraum, der nur geringfügig begangen wird und die Anzahl an Personen gering sein wird.

  1. Keine Brandschutzklappe in feuerbeständiger Trennwand (Kapitel 4.8 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Gemäß § 41 Absatz (2) BauO NRW dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandaus- breitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

→ Erleichterung Genannte Anforderung wird im Bereich der geplanten Durchdringungen der Lüftungsleitungen in der Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus nicht erfüllt, weil keine Brandschutz- klappen eingebaut werden.

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→ Begründung Ab dem Punkt der Durchdringung der Lüftungsleitungen von dem Zuschauerhaus ins Bühnen- haus bis zu den Mündungen ins Freie, werden die Lüftungsleitungen im Zuschauerhaus keine Auslässe aufweisen. Genannte Maßnahmen werden als ausreichend angesehen, um die Aus- breitung von Feuer und Rauch zwischen dem Zuschauerhaus und dem Bühnenhaus ausrei- chend lange zu verhindern ohne den Einbau von Brandschutzklappen.

4.17.3 Abweichungen nach § 69 BauO NRW

Ü Von nachfolgenden den Brandschutz betreffenden baurechtlichen Vorschriften der Bauord- nung des Landes Nordrhein-Westfalen oder aufgrund der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen erlassenen Vorschriften wird abgewichen.

  1. Gebäudeausdehnungen größer 60 m ohne Ausbildung einer inneren Brandwand (Kapitel 4.4.1.1 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Innere Brandwände sind gemäß Abschnitt 4.3 der SchulBauR in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen.

→ Abweichung Die horizontale Ausdehnung des betrachteten Gebäudeteils der baulichen Anlage beträgt an den weitesten Stellen ca. 28 m x 68 m, bei einer bebauten Fläche (größte Ausdehnung im Erd- geschoss) von ca. 4.300 m2, bestehend aus den Gebäudeteilen Kunstbereich, Sekundarstufe 2 und Festhalle Opladen.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption

Zu-
dem ist die bauliche Anlage durch feuerwiderstandsfähige Bauteile in Form von Trennwänden
mit Feuerschutzabschlüssen, notwendigen Treppenräumen sowie notwendigen Fluren brand-
schutztechnisch unterteilt. Hierdurch wird die Ausbreitung von Feuer und Rauch über die ge-
samte bauliche Anlage verzögert, so dass ein Brandereignis, erstreckt über die gesamte
Brandabschnittsfläche von ca. 4.300 m2 nicht zu erwarten ist.
  1. Keine feuerbeständigen Wände (Kapitel 4.4.1.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Trennwände sind gemäß § 3 Absatz (3) SBauVO zum Abschluss von Versammlungsräumen erforderlich.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird dahingehend nicht erfüllt, dass für die Räume Lager F-120b und Abstell F-001b keine feuerbeständigen Wände vorgesehen werden.

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→ Begründung Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird erreicht, dass Personen frü- hestmöglich alarmiert und die Flucht- und Rettungswege nutzen können, bevor diese durch fehlende brandschutztechnische Trennung zum Abstellraum gefährdet werden.

  1. Keine feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen in Trennwän- den (Kapitel 4.4.1.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Öffnungen in Trennwänden müssen gemäß § 9 Absatz (1) SBauVO mindestens feuerhem- mend, rauchdicht- und selbstschließend sein.

→ Abweichung In den Öffnungen der Trennwände zu den WC-Bereichen werden keine feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüsse vorgesehen.

→ Begründung Bei den WC-Bereichen handelt es sich um brandlastarme Bereiche, weshalb von diesen keine wesentliche Gefährdung für eine Brandweiterleitung besteht und keine Bedenken gegen die fehlenden feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüsse bestehen.

  1. Dachtragwerk über Versammlungsraum nicht feuerhemmend (Kapitel 4.4.3.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bil- den oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen gemäß § 4 Absatz (1) SBauVO feuerhemmend sein.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird im Bestand über dem Zuschauer- und Bühnenhaus nicht erfüllt, weil dieses als ungeschützte Stahlfachwerkkonstruktion ohne Feuerwiderstandsklasse vorliegt.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahin- gehend verbessert, dass eine frühestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor die- se durch das Dachtragwerk gefährdet werden. Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr wer- den auf Grund der geplanten Aufschaltung der Brandmeldeanlage frühestmöglich erfolgen kön-

Zur Verbesserung der thermischen Entlastung des Dachtragwerks, werden zudem Wär-
meabzugsflächen im Dach geschaffen. Diese Abschlüsse oder Einrichtungen werden bei einer
Temperatur von ≤ 300°C ausschmelzen. Im Bereich des Dachteils, in welchem die Bedachung in

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Gänze erneuert wird, werden insgesamt Flächen von 4 x 1,80 m x 1,80 m geschaffen. Zudem wird im nördlichen Bereich des Daches eine Fläche von 1,20 m x 1,20 m geschaffen.

  1. Notwendige Treppenräume ohne Öffnung zur Rauchableitung (Kapitel 4.4.3.7 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Gemäß § 16 Absatz (1) müssen notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbe- kämpfung entraucht werden können. Die genannte Anforderung wird erfüllt, wenn gemäß § 16 Absatz (5) Nr. 1 in notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz (8) Nr. 1 BauO NRW an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 1,0 m2 angeordnet wird.

→ Abweichung Der notwendige Treppenraum mit Verlauf vom Unter- ins 1. Obergeschoss verfügt im Bestand im 1. Obergeschoss über ein Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 in der Außenwand, dass gewaltfrei von der Feuerwehr geöffnet werden kann. Es wird nicht ge- plant an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung vorzusehen.

→ Begründung Weil es sich um eine notwendigen Treppenraum handelt, über welchen kein Rettungsweg von Besucherinnen und Besucher geführt wird, bestehen keine Bedenken gegen den Verzicht der Ausbildung einer Öffnung zur Rauchableitung. Eine Rauchableitung wird über das Fenster in der Außenwand möglich sein.

  1. Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecke kleiner 2 m (Kapitel 4.4.3.11 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss gemäß § 18 Absatz (1) SBauVO mindestens 2 m betragen.

→ Abweichung Die genannte Anforderung wird im Bestand bei der Arbeitsgalerie über dem Zuschauerhaus nicht erfüllt.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsgalerie während Veranstaltung nicht ständig besetzt sein wird, sondern nur im Notfall begangen werden muss, bestehen gegen die Unterschreitung der Höhe aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.

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  1. Trennwand Bühnenhaus nicht in der Bauart Brandwand (Kapitel 4.4.3.12 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss gemäß § 22 Absatz (2) SBauVO feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird im Bestand nicht erfüllt, weil auf Grund der bestehenden Bauteil- abmessungen der Trennwand zwischen dem Bühnen- und Zuschauerhaus die Wand nicht der Bauart einer Brandwand entspricht.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Auf Grund der bestehenden Bauteilabmessungen werden die Wände nicht unter wesentlichem

Die Bauweise der
Wände liegt im Bestand in Mauerwerksbauweise vor mit Mindestabmessungen von 11,5 cm, so
dass eine feuerbeständige Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen vorliegt.

plante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahingehend ver- bessert, dass eine frühestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor diese durch das Bühnenhaus gefährdet werden. Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr werden auf Grund der geplanten Aufschaltung der Brandmeldeanlage frühestmöglich erfolgen können. Darüber hinaus wird für die Bühnentechnik geplant in der Trennwand insgesamt zwei Öffnun- gen in einer Größe von jeweils 2 cm zu schaffen. Durch diese Öffnungen wird jeweils ein Poly- esterseil mit einem Durchmesser von 8 mm geführt, zur Bedienung des Bühnenvorhangs. Auf Grund der erforderlichen Bewegbarkeit der Polyesterseile, wird eine brandschutztechnische Schließung der Öffnungen nicht möglich sein. Auf Grund der geringen Anzahl und Größe der Öffnungen bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken gegen die geplanten nicht verschlossenen Öffnungen.

  1. Bühnenöffnung von Großbühnen ohne Schutzvorhang (Kapitel 4.4.3.12 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gemäß § 23 Absatz (1) SBauVO gegen den Ver- sammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang).

→ Abweichung Im Bestand wird die Anforderung nicht erfüllt, weil kein Schutzvorhang vorhanden ist. Auf Grund der bestehenden Bauteilabmessungen wird es nicht möglich sein einen Schutzvorhang zu er- richten.

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→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Auf Grund der bestehenden Bauteilabmessungen wird es nicht möglich sein einen Schutzvorhang entsprechend genannter Anforderung errichten zu können. Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahingehend verbessert, dass eine frü- hestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor diese durch das Bühnenhaus ge- fährdet werden. Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr werden auf Grund der geplanten Aufschaltung der Brandmeldeanlage frühestmöglich erfolgen können. Der neu geplante Schutz- vorhang wird in der Klassifizierung E 30 vorgesehen.

  1. Kein Schutzvorhang mit Anschlüssen am Bühnenboden (Kapitel 4.4.3.12 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss gemäß § 23 Absatz (2) SBauVO ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenbo- den eingreifen.

→ Abweichung Im Bestand wird die genannte Anforderung nicht erfüllt, weil kein Schutzvorhang vorhanden ist. Der neu geplante Abschluss des Bühnenhauses wird nicht so hergestellt sein, dass er die An- forderungen am Bühnenboden erfüllt.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Auf Grund der bestehenden Bauteilabmessungen wird es nicht möglich sein einen Schutzvorhang entsprechend genannter Anforderung errichten zu können. Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahingehend verbessert, dass eine frü- hestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor diese durch das Bühnenhaus ge- fährdet werden. Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr werden auf Grund der geplanten Aufschaltung der Brandmeldeanlage frühestmöglich erfolgen können.

  1. Arbeitsgalerien ohne zwei Rettungswege (Kapitel 4.5.1 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Von Arbeitsgalerien müssen gemäß § 18 Absatz (2) SBauVO mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird im Bestand nicht erfüllt, weil die Arbeitsgalerie über der Bühne und dem Zuschauerhaus keine zwei Rettungswege aufweist bzw. aufweisen wird.

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 82 51379 Leverkusen

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage wird die bestehende Situation dahin- gehend verbessert, dass eine frühestmögliche Alarmierung der Personen erfolgt. Dadurch wird erreicht, dass die Flucht- und Rettungswege frühestmöglich genutzt werden können, bevor die- se durch Feuer und Rauch gefährdet werden. Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsgalerie während Veranstaltung nicht ständig besetzt sein wird sondern nur im Notfall begangen werden

Zudem
bleibt die bestehende Öffnung mit Klappe in der Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauer-
haus bestehen. Über die Öffnung wird die Möglichkeit bestehen aus dem Dachraum des Büh-
nenhauses in den Dachraum des Zuschauerhauses zu gelangen. Aus dem Dachraum des Zu-
schauerhauses wird der Zugang in den Flur VF-Flur möglich sein.
  1. Lichte Breite Rettungsweg auf Arbeitsgalerie kleiner 0,80 m (Kapitel 4.5.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Die Breite der Rettungswege ist gemäß § 7 Absatz (4) SBauVO nach der größtmöglichen Per- sonenzahl zu bemessen. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine lichte Breite von 0,80 m.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird im Bereich der bestehenden Arbeitsgalerie nicht erfüllt. Die lichte Breite des Rettungsweges auf der bestehenden Arbeitsgalerie beträgt nicht mindestens 0,80 m.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsgalerie während Veranstaltung nicht ständig besetzt sein wird, sondern nur im Notfall begangen werden muss, bestehen gegen die Unterschreitung der lichten Breite des Rettungsweges aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.

  1. Lichte Breite notwendiger Treppe größer 2,40 m (Kapitel 4.5.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Die lichte Breite notwendiger Treppen darf gemäß § 8 Absatz (3) SBauVO und Abschnitt 6 SchulBauR nicht mehr als 2,40 m betragen.

→ Abweichung Bei der notwendigen Treppe mit Verlauf vom Untergeschoss zum Foyer (unten) wird nicht ge- plant einen zusätzlichen Handlauf zu errichten, so dass genannte Anforderung nicht erfüllt wird.

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→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird.

  1. Nutzbare Breite der Tür zum Treppenraum nicht mindestens so breit wie die not- wendige Treppe, nutzbare Breite notwendige Treppe kleiner 1,20 m (Kapitel 4.5.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen gemäß Abschnitt 5.8 SchulBauR nicht brei- ter sein als die notwendige Treppe. Die nutzbare Breite von notwendigen Treppen muss min- destens 1,20 m betragen.

→ Abweichung Die nutzbare Breite der Tür zwischen dem Untergeschoss und dem notwendigen Treppenraum mit Verlauf vom Unter- bis ins 1. Obergeschoss ist nicht mindestens so breit ist wie die notwen- dige Treppe. Die notwendigen Treppen weisen zudem keine nutzbare Breite von mindestens 1,20 m auf.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Über die Tür werden keine Rettungswege von Besucherinnen und Besucher geführt, so dass gegen den Verstoß der nutzbaren Breiten aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

  1. Notwendige Treppen ohne Setzstufen (Kapitel 4.5.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen ge- mäß Abschnitt 6 SchulBauR geschlossene Tritt- und Setzstufen aufweisen.

→ Abweichung Die Außentreppe aus dem Zuschauerhaus direkt ins Freie weist keine Setzstufen auf, so dass die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 SchulBauR nicht erfüllt werden.

→ Begründung Durch fehlende Setzstufen an der Außentreppe wird der Flucht- und Rettungsweg nicht gefähr- det, so dass gegen den Verzicht der Setzstufen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

  1. Umwehrungen und Geländer nicht mindestens 1,10 m hoch (Kapitel 4.5.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Geländer und Umwehrungen müssen gemäß Abschnitt 6 SchulBauR mindestens 1,10 m hoch sein.

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→ Abweichung Die genannte Anforderung wird im Bestand bei den Geländern und Umwehrungen nicht erfüllt.

→ Begründung Durch die Unterschreitung der Höhen der Geländer und Umwehrungen wird der Flucht- und Rettungsweg nicht gefährdet, so dass gegen die Unterschreitung der Höhe aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

  1. Gang zwischen Blöcken ohne nutzbare Breite von mindestens 1,20 m (Kapitel 4.5.4 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Hinter und zwischen den Blöcken müssen gemäß § 10 Absatz (4) SBauVO Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.

→ Abweichung Genannte Anforderungen werden dahingehend nicht erfüllt, weil der Gang zwischen einzelnen Reihen und der östlichen Außenwand keine Mindestbreite von 1,20 m aufweist.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Ge- genüber der bestehenden Situation wird folgende Verbesserung eintreten, dass die genehmigte Anzahl an Sitzplätzen reduziert wird und somit eine geringere Personenanzahl vorhanden sein wird.

  1. Zu kleine Zuluftflächen (Kapitel 4.9 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Gemäß § 16 Absatz (2) SBauVO sind Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größer zur Rauchab- leitung vorzusehen oder mindestens 12 m2.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird nicht erfüllt, weil die Türen aus dem Zuschauerhaus direkt ins Freie einen freien Querschnitt nicht von mindestens 12 m2 aufweisen bzw. die Türen aus dem Büh- nenhaus direkt ins Freie einen freien Querschnitt nicht von mindestens 8,4 m2 aufweisen.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption rechtmäßig genehmigte Situation, die im Zuge der Sanierung baulich nicht verändert wird. Unter Berücksichtigung der geplanten Verbesserungen und der Möglichkeit eine Zuluft über andere Räume sicherzustellen, bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken.

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 85 51379 Leverkusen

  1. Keine Wandhydranten im Bereich Schnürboden (Kapitel 4.11.2 des vorliegenden Brandschutzkonzeptes) → Baurechtliche Anforderungen Gemäß § 24 Absatz (3) SBauVO müssen in Großbühnen neben den Ausgängen zu den Ret- tungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.

→ Abweichung Genannte Anforderung wird nicht erfüllt, weil keine Wandhydranten in Höhe des Schnürbodens und der Arbeitsgalerie vorhanden sind.

→ Begründung Bei der Situation handelt es sich um eine gemäß Kapitel 1.4.2 der vorliegenden Konzeption

Es
werden Feuerlöscher gemäß Kapitel 4.11.3 der vorliegenden Konzeption auf den Arbeitsgale-
rien aufgestellt.

4.18 Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens

Ü Bei der Erstellung dieses Brandschutzkonzeptes wurden, da nicht erforderlich, keine Re- chenverfahren nach den Methoden des Ingenieurwesens angewendet.

5 PLANANLAGEN ZUM BRANDSCHUTZKONZEPT

Entsprechend § 9 Absatz (2) BauPrüfVO wird der in Kapitel 4 der vorliegenden Konzeption ver- fasste Erläuterungsbericht bzw. textliche Teil des Brandschutzkonzeptes durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen in nachstehenden Plananlagen ergänzt.

DarstellungBlatt-Nr.IndexMaßstab
Lageplan011:500
00
U1
Untergeschoss, Erdgeschoss01001:200
02U1
1.Obergeschoss, Dachaufsicht02001:200
03U1
Schnitte03001:200
04U1

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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Sanierung Festhalle Opladen Opladener Platz 5a Seite 86 51379 Leverkusen

6 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBETRACHTUNG

Das Unterzeichnerbüro wurde mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für die Sanierung der Festhalle Opladen am Standort Opladener Platz 5a in 51379 Leverkusen beauftragt.

Der Textteil des Konzeptes besteht aus 86 Seiten und wird ergänzt durch 4 Pläne, in denen die Ergebnisse visualisiert sind.

Der Inhalt des Konzeptes gilt ausschließlich für das genannte Gebäude und ist auf den aktuel- len Planstand und die aktuell beabsichtigte Nutzung abgestimmt. Eine Übertragung der Ergeb- nisse auf andere Gebäude oder Nutzungen ist nicht möglich.

Bei Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei Durchführung der genannten Maßnahmen werden die in § 3 und § 14 BauO NRW formulierten und bindenden Schutzziele des Brandschutzes erfüllt.

Alle Umsetzungen und Ausführungen aus den genannten Maßnahmen sind mittels einer Aus- führungsplanung abzustimmen, von entsprechenden Fachunternehmen regelkonform auszufüh- ren und zusammen mit den Verwendbarkeitsnachweisen, Übereinstimmungsbestätigungen bzw. Fachunternehmererklärungen der Fachunternehmer nach der Fertigstellung zu bescheini- gen. Die erforderlichen Abnahmebescheinigungen zu den Erstinbetriebnahmen der technischen Anlagen sind von Prüfsachverständigen im Sinne der PrüfVO NRW einzuholen und zu doku- mentieren.

Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur, Nutzungsänderungen sowie eine Erhö- hung der Brandlast erfordern eine Überprüfung der brandschutztechnischen Gesamtkonzeption. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Forderung liegt beim Betreiber bzw. beim Eigentümer des Gebäudes.

Dormagen, 24.10.2023

Dipl.-Ing. Patrick Posielski

von der IK-Bau NRW saSV für die Prüfung des Brandschutzes

Projekt: 21 035 Datum: 24.10.2023 P2 Brandschutz GmbH

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