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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 2026-068-Ö
Baumaßnahme
Stadt Königs Wusterhausen, Neubau Feuerwehrhaus in Wernsdorf - Putzarbeiten
Leistung
Bauleistung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 26.01.2027. spätestens nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Ab- satz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 08.03.2027. innerhalb von _____ Werktage nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
1.3 3A npassung des Bauablaufplans Der Auftraggeber ist berechtigt, den vereinbarten bzw. beigefügten Bauablaufplan im Rahmen des § 6 Abs. 2 VOB/B einseitig anzupassen, soweit sich die Ausführungsfristen aufgrund von Umständen verschieben, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind (insbesondere Wit- terungseinflüsse, Verzögerungen vorgreiflicher Gewerke, Änderungen der Bauorganisation). Die An- passung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer unter Angabe: a) der Ursache der Verzögerung, b) des voraussichtlichen Beginns und Endes der Behinderung, c) der sich hieraus nach § 6 Abs. 2 VOB/B ergebenden neuen Ausführungsfristen.
Einer gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers zur Anpassung bedarf es nicht. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung etwaige Einwände gegen die Berechnung der neuen Fristen – insbesondere gegen Beginn, Ende oder Dauer der Be- hinderung oder die Angemessenheit der Wiederanlauffrist – schriftlich und begründet zu erheben. Erfolgt kein fristgerechter Einwand, gilt die mitgeteilte neue Ausführungsfrist als Vertragsfrist im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B. Mit der Mitteilung nach Satz 2 fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zugleich auf, seine perso- nellen, technischen und materiellen Kapazitäten so zu disponieren, dass die Ausführung zum neuen Termin ohne Einschränkung erfolgen kann (Bereithaltungspflicht).
1.4 4N achweis bei Anzeige von Lieferschwierigkeiten Beruft sich der Auftragnehmer zur Begründung einer Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B auf Liefer- schwierigkeiten, hat er dies unverzüglich, spätestens jedoch binnen [fünf Werktagen] nach Kennt- niserlangung, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss zur Prüfung durch den Auftraggeber geeig- nete Nachweise enthalten, insbesondere:
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a) das Datum der Bestellung der betroffenen Materialien oder Bauteile, b) den ursprünglich zugesagten Liefertermin, c) eine Erklärung des Lieferanten zum Grund und zur voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, d) eine Darlegung, weshalb die Verzögerung für den Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer, dem ver- einbarten Ausführungstermin entsprechender Disposition nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war. War dem Auftragnehmer der maßgebliche Ausführungstermin bereits vor Bestellung der betroffenen Materialien bekannt, obliegt es ihm, im Rahmen der Nachweise darzulegen, dass die Bestellung gleichwohl so rechtzeitig erfolgt ist, dass eine fristgerechte Lieferung bei gewöhnlichem Verlauf zu erwarten war.
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) 0,2 Prozent der tatsächlichen und abgerechneten Netto-Schlussrechnungs- summe für die Leistungen, die innerhalb der jeweiligen Einzelfrist zu erbrin- gen waren; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben un- berücksichtigt. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der tatsächlichen und abgerechneten Netto- Schlussrechnungssumme begrenzt. Überschreitet die festgesetzte Vertragsstrafe die vorbezeichnete Höchstgrenze, reduziert sie sich automatisch auf den zulässigen Höchstbetrag.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Ver- zuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf --- Tage. 4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Abrechnungssumme (Schlussrech- nungssumme). Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftrag- gebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
Vorauszahlungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Vorauszahlungsbürgschaften werden daher nicht zugelassen.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Rechnungen sind 2-fach direkt dem Auftraggeber zuzustellen sowie 1-fach dem mit der Bauüberwa- chung beauftragten Planungsbüro. 10.2 Dem Auftragnehmer wird für die Dauer der Ausführung die Verkehrssicherungspflicht übertragen. 10.3 Der Auftraggeber schließt für investive Baumaßnahmen eine Bauleistungsversicherung ab. Die Kos- ten für den Versicherungsschutz werden auf den Auftragnehmer umgelegt. Hierzu erfolgt eine pro- zentuale Umlage entsprechend der Bruttoabrechnungssumme. Die Höhe der Umlage für die Bauleis- tungsversicherung beträgt 0,1 %. Die Rechnung des Auftragnehmers wird entsprechend gekürzt. 10.4 Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 10.5 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.
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