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Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Geräte und Anlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:08 (Europe/Berlin)

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Leistungsverzeichnis Los 2

Rahmenvereinbarung über die Prüfung

ortsfester elektrischer Anlagen und Maschinen

Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY
Auftraggeber
Platanenallee 6, 15738 Zeuthen
Leistungsort
Los 2 - ortsfeste elektrische Anlagen und Maschinen
Los

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Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich und Verhältnis zur allgemeinen Leistungsbeschreibung 3
  2. Gegenstand und Abgrenzung von Los 2 3
  3. Prüfgrundlagen 4
  4. Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen 5
  5. Prüfung ortsfester elektrischer Maschinen 7
  6. Sonder- und Bedarfsleistungen; Gefährdungsbeurteilung 7
  7. Personal und fachliche Verantwortung 8
  8. Prüf- und Arbeitsmittel 8
  9. Dokumentation, Systemkompatibilität und Datenübergabe 9
  10. Kennzeichnung der Prüfobjekte 100
  11. Mängelliste, Ausfallstatistik und ergänzende Unterlagen 111
  12. Leistungszeiten und Abstimmung 111
  13. Preisblatt 112

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  1. Geltungsbereich und Verhältnis zur allgemeinen Leistungsbeschreibung Dieses Leistungsverzeichnis konkretisiert die allgemeine Leistungsbeschreibung für Los 2. Es enthält die losspezifischen technischen, organisatorischen und preislichen Anforderungen an die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Maschinen am Standort DESY Zeuthen. Soweit dieses Leistungsverzeichnis für Los 2 besondere oder weitergehende Anforderungen festlegt, gelten diese als losspezifische Konkretisierung. Im Übrigen gelten die allgemeine Leistungsbeschreibung, der Rahmenvertrag, die Bewerbungsbedingungen und die sonstigen Vergabeunterlagen. Bei erkennbaren Widersprüchen oder Unklarheiten hat der Bieter beziehungsweise Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Eine eigenmächtige Auslegung zulasten der Sicherheit, Datenintegrität oder Vergleichbarkeit der Leistungen ist unzulässig.

  2. Gegenstand und Abgrenzung von Los 2 Los 2 umfasst die jeweils durch Einzelabruf beauftragte Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und ortsfester elektrischer Maschinen einschließlich Identifikation, fachlicher Bewertung, digitaler Dokumentation, Datenübergabe und Kennzeichnung. Zum möglichen Prüfbestand gehören insbesondere: • Niederspannungs-Haupt- und Unterverteilungen einschließlich der zugeordneten Stromkreise und Schutzorgane, • Endstromkreise und zugehörige elektrische Betriebsmittel der Anlage, • Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD), soweit sie dem beauftragten Prüfbereich zugeordnet sind, • ortsfeste elektrische Maschinen und deren elektrische Ausrüstung sowie • weitere eindeutig bezeichnete ortsfeste elektrische Prüfobjekte, soweit sie im Einzelabruf beschrieben und einer Preisposition zugeordnet sind.

Nicht Bestandteil von Los 2 sind Leistungen des Loses 1, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die Beseitigung festgestellter Mängel sowie Entscheidungen über die Wiederinbetriebnahme. Anlagen oberhalb des Niederspannungsbereichs und besondere Anlagenarten sind nur umfasst, wenn der Einzelabruf den Prüfgegenstand, die anzuwendenden Anforderungen und die Vergütung ausdrücklich festlegt. Die Leistungen werden während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf Grundlage gesonderter Einzelabrufe erbracht. Der Einzelabruf bestimmt insbesondere den Prüfbereich, den voraussichtlichen Umfang, die Abgrenzung der Prüfobjekte, die vorgesehenen Einsatzzeiten und etwaige besondere betriebliche Anforderungen.

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2.1. Orientierende Bestandsmengen Der derzeit bekannte Gesamtbestand wird ausschließlich zur Kalkulationsorientierung wie folgt eingeschätzt:

Prüf- bzw. AbrechnungseinheitOrientierungsmeEinheit
nge
Niederspannungs-Haupt- und Unterverteilungen50Verteilungen
Endstromkreise1200Stromkreise
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD)200RCD
Ortsfeste elektrische Maschinen100Maschinen
Voraussichtliche Erstaufnahmen in der Datenbank50Prüfobjekte

Die Angaben sind unverbindliche Schätzwerte und begründen weder eine Mindestabnahme noch einen Anspruch auf Abruf bestimmter Mengen oder Mengenanteile.

  1. Prüfgrundlagen Die Prüfungen sind nach den einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Für Los 2 sind abhängig vom Prüfgegenstand und von der Prüfart insbesondere zu berücksichtigen: • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), • DGUV Vorschriften 3 und 4, • TRBS 1201 und TRBS 1203, • DIN VDE 0105-100 einschließlich einschlägiger Änderungen und Berichtigungen für den Betrieb und die Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen oder gleichwertige technische Regeln, • DIN VDE 0100-600 für Erstprüfungen nach Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Niederspannungsanlagen oder gleichwertige technische Regeln, • DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) für die elektrische Ausrüstung von Maschinen oder gleichwertige technische Regeln sowie • weitere für den konkreten Prüfgegenstand einschlägige technische Regeln, Normen, Herstellerangaben und vom Auftraggeber bereitgestellte Gefährdungsbeurteilungen.

Maßgeblich ist grundsätzlich die zum Ablauf der Angebotsfrist geltende Fassung. Gesetzlich zwingende Anforderungen bleiben unberührt. Der Auftragnehmer hat die Gleichwertigkeit abweichender technischer Regeln nachvollziehbar nachzuweisen. Änderungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, sofern sie Auswirkungen auf Leistungsumfang, Prüfverfahren, Termine oder Vergütung haben. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich zu beurteilen und im Prüfbericht zu dokumentieren, welche Regelwerke, Prüfverfahren und Bewertungsmaßstäbe auf das jeweilige Prüfobjekt angewendet wurden.

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  1. Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen

4.1 Leistungsumfang und Prüfablauf Die Prüfung umfasst, soweit auf den jeweiligen Prüfgegenstand anwendbar, mindestens die folgenden Leistungsbestandteile: • eindeutige Identifikation des Prüfbereichs und Abgleich mit den bereitgestellten Anlagen-, Stromkreis- und Bestandsdaten, • Prüfung der Prüffähigkeit und der für die sichere Durchführung erforderlichen Unterlagen, • Besichtigen vor dem Erproben und Messen, • Durchführung der erforderlichen Erprobungen, Funktionsprüfungen und Messungen, • fachliche Bewertung sämtlicher Ergebnisse durch die prüfende befähigte Person, • vollständige digitale Dokumentation, Freigabe und Datenübergabe sowie • Kennzeichnung entsprechend dem Prüfergebnis.

4.2 Prüffähigkeit und Bestandsunterlagen Vor Beginn der Messungen ist zu prüfen, ob der beauftragte Prüfbereich eindeutig abgegrenzt und sicher prüfbar ist. Die Zuordnung der Stromkreise und Schutzeinrichtungen ist anhand der vorhandenen Schalt-, Anlagen- oder Verteilerunterlagen und der Kennzeichnungen abzugleichen. Fehlen erforderliche Unterlagen oder eindeutige Kennzeichnungen, ist dies als Mangel beziehungsweise Prüfhemmnis zu dokumentieren und der zuständige Ansprechpartner des Auftraggebers unverzüglich zu informieren. Soweit hierdurch einzelne Prüfschritte nicht sicher oder nicht aussagekräftig durchgeführt werden können, dürfen sie erst nach einer Entscheidung des Auftraggebers fortgesetzt werden. Eine weitergehende Bestandsaufnahme, Stromkreisermittlung oder Voruntersuchung ist nur nach ausdrücklichem Einzelabruf und auf Grundlage einer dafür vorgesehenen Preisposition geschuldet.

4.3 Besichtigen, Erproben, Messen und Bewerten

PrüfphaseMindestanforderung, soweit einschlägig
BesichtigenÄußerlich erkennbare Schäden und Mängel, Schutz gegen elektrischen Schlag, Auswahl und Zustand der Betriebsmittel, Kennzeichnungen, Schutzeinrichtungen, Trenn- und Schaltgeräte, Schutz- und Potentialausgleichsleiter, Zugänglichkeit sowie Umgebungsbedingungen.
Erproben /Sichere Funktion der vorhandenen Schutz-, Abschalt-, Melde-, Steuer-
Funktionsprüfunund Überwachungseinrichtungen, soweit die Erprobung ohne
gunvertretbare Gefährdung oder Betriebsbeeinträchtigung möglich ist.
MessenAlle normativ erforderlichen und technisch anwendbaren Messungen, insbesondere zur Durchgängigkeit von Schutzleitern, zum Isolationsvermögen, zu Abschaltbedingungen und Schleifenimpedanzen sowie gegebenenfalls zum Drehfeld und zu weiteren Schutzmaßnahmen.

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PrüfphaseMindestanforderung, soweit einschlägig
Bewerten / DokumentierenPlausibilitätsprüfung der Messwerte, Bewertung auffälliger
Abweichungen, eindeutiger Prüfstatus, Angabe der angewandten
Verfahren und vollständige Zuordnung der Ergebnisse zum
Prüfobjekt.

4.4 Prüfung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) Alle im Einzelabruf enthaltenen und dem Prüfbereich eindeutig zugeordneten RCD sind vollständig und typgerecht zu prüfen. Soweit normativ und technisch anwendbar, umfasst die Prüfung insbesondere die Betätigung der Prüfeinrichtung, die Messung der Berührungsspannung, der Auslösezeit und des Auslösestroms sowie die erforderliche Berücksichtigung der Pole, Außenleiter und des RCD-Typs. Das angewandte Verfahren und sämtliche Ergebnisse sind eindeutig zu dokumentieren.

4.5 Abgrenzung der Abrechnungseinheiten Für die Abrechnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: • Verteilung: eine eindeutig abgegrenzte Haupt- oder Unterverteilung mit eigener Kennzeichnung beziehungsweise eindeutigem Datensatz. Die Grundposition umfasst die verteilungsbezogene Identifikation, Dokumentenprüfung, Besichtigung, Funktionsprüfung, Bewertung und Dokumentation, nicht jedoch die nach Stromkreisen oder RCD gesondert bepreisten Messleistungen. • Stromkreis: die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die gegen Überstrom durch dieselbe Schutzeinrichtung geschützt wird. Ein mehrphasiger Stromkreis gilt als eine Abrechnungseinheit; die erforderlichen Messungen an allen Außenleitern sind im Einheitspreis enthalten. • RCD: eine einzelne Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Sämtliche für den jeweiligen Typ erforderlichen Prüfungen und Messungen sind im Einheitspreis je RCD enthalten.

4.6 Nicht durchführbare Prüfschritte und Mängel Können einzelne Prüfschritte aus technischen, betrieblichen oder sicherheitsbedingten Gründen nicht durchgeführt werden, sind der ausgelassene Prüfschritt, der konkrete Grund und die Auswirkung auf die fachliche Bewertung im Prüfbericht zu dokumentieren. Der zuständige Ansprechpartner des Auftraggebers ist zu informieren. Festgestellte Mängel sind eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder Sachen sind die Arbeiten am betroffenen Prüfobjekt zu unterbrechen, der zuständige Ansprechpartner unverzüglich zu informieren und das Prüfobjekt nach dem abgestimmten Verfahren zu kennzeichnen beziehungsweise gegen weitere Benutzung zu sichern. Die Entscheidung über weitergehende Maßnahmen und eine Wiederinbetriebnahme verbleibt beim Auftraggeber.

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  1. Prüfung ortsfester elektrischer Maschinen

5.1. Gegenstand und Umfang Die Prüfung ortsfester elektrischer Maschinen umfasst die elektrische Ausrüstung der im Einzelabruf bezeichneten Maschine. Maßgeblich sind insbesondere die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) oder gleichwertige technische Regeln sowie die ergänzend einschlägigen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschriften 3 und 4 und der DIN VDE 0105-100 oder gleichwertiger technischer Regeln. Die Prüfung umfasst Identifikation, Besichtigen, die erforderlichen Messungen, Erprobungen und Funktionsprüfungen, die fachliche Bewertung, Dokumentation, Datenübergabe und Kennzeichnung. Die Prüfung mechanischer, verfahrenstechnischer oder sonstiger nichtelektrischer Funktionen ist nur insoweit geschuldet, wie dies für die sichere Erprobung der elektrischen Schutz- und Steuerfunktionen erforderlich ist.

5.2. Funktions- und Sicherheitsprüfungen Soweit vorhanden, einschlägig und ohne unvertretbare Gefährdung oder Betriebsbeeinträchtigung prüfbar, sind insbesondere Netztrenneinrichtungen, Not-Halt- und Not-Aus-Funktionen, Verriegelungen, Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sowie erforderliche Melde-, Anzeige-, Abschalt- und Überwachungseinrichtungen zu erproben. Umfang, Randbedingungen und Ergebnis der Funktionsprüfung sind zu dokumentieren. Betriebsunterbrechungen und Eingriffe in Produktions- oder Forschungsprozesse sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.

5.3. Abgrenzung der Abrechnungseinheit Maschine Als eine Maschine gilt eine funktional und technisch abgegrenzte Einheit mit eindeutiger Inventar- oder Prüfobjekt-ID und einem zusammengehörigen Prüfbericht. Besteht eine Anlage aus mehreren unabhängig betreibbaren Maschinenmodulen mit eigenständigen Einspeisungen oder Schutzsystemen, legt der Einzelabruf die Abgrenzung vor Beginn der Leistung fest. Unklare Abgrenzungen sind vor der Prüfung mit dem Auftraggeber zu klären.

  1. Sonder- und Bedarfsleistungen; Gefährdungsbeurteilung

6.1 Erstprüfungen und Prüfungen nach Änderungen Erstprüfungen nach Errichtung sowie Prüfungen nach Erweiterungen, Änderungen oder Reparaturen sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelabruf ausdrücklich bezeichnet und einer entsprechenden Preisposition zugeordnet sind. Der Einzelabruf muss den Prüfgegenstand, den erforderlichen Umfang und die vorhandenen Unterlagen eindeutig festlegen.

6.2 Fachliche Zuarbeit zur Gefährdungsbeurteilung und Prüffristenermittlung Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Art und Umfang der Prüfungen, die Festlegung der Prüffristen sowie die betriebliche Freigabe verbleibt beim Auftraggeber als Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber. Eine Übertragung dieser Verantwortung auf den Auftragnehmer erfolgt nicht. Soweit ausdrücklich beauftragt, kann der Auftragnehmer auf Grundlage seiner Prüfergebnisse fachliche Hinweise, Risikofaktoren und Empfehlungen als Zuarbeit für die Gefährdungsbeurteilung

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und Prüffristenermittlung dokumentieren. Die Zuarbeit ist als fachliche Empfehlung zu kennzeichnen und bedarf der Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber.

6.3 Besondere Diagnose- und Messverfahren Thermografie, Netzanalyse, Differenzstromüberwachung, Temperaturüberwachung und andere besondere Diagnose- oder Langzeitmessverfahren sind keine automatisch geschuldeten Bestandteile der Regelprüfung. Sie werden nur nach ausdrücklichem Einzelabruf auf Grundlage der vorgesehenen Preispositionen erbracht. Der Einzelabruf legt mindestens Messobjekt beziehungsweise Messpunkt, Messdauer, Betriebszustand, Auswertungsumfang und Berichtsformat fest.

  1. Personal und fachliche Verantwortung Ergänzend zu den Anforderungen der allgemeinen Leistungsbeschreibung gelten für Los 2 folgende Anforderungen: • Die eingesetzten Prüfer müssen Elektrofachkräfte und zur Prüfung befähigte Personen für elektrische Gefährdungen sein und die Voraussetzungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie der TRBS 1203 erfüllen. • Die Prüfer müssen über nachgewiesene Kenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen beziehungsweise Maschinen verfügen. • Der Auftragnehmer benennt eine fachlich verantwortliche Elektrofachkraft als technische Ansprechperson für Los 2 sowie eine qualifizierte Vertretung. • Die Qualifikationsnachweise der tatsächlich eingesetzten Prüfer sind dem Auftraggeber spätestens vor deren erstmaligem Einsatz vorzulegen. • Ein Personalwechsel ist zulässig, sofern die Ersatzperson mindestens gleichwertig qualifiziert ist und vor ihrem erstmaligen Einsatz benannt wird. • Die eingesetzten Personen müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um Sicherheits- und Arbeitsanweisungen sicher zu verstehen, Gefahren unverzüglich mitzuteilen und Prüfberichte in deutscher Sprache zu erstellen.

Die prüfende befähigte Person nimmt die fachliche Durchführung, Bewertung und Freigabe des Prüfergebnisses eigenverantwortlich und ohne fachliche Weisung hinsichtlich des Prüfergebnisses vor. Organisatorische, zugangsbezogene, betriebliche und sicherheitsbezogene Anweisungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

  1. Prüf- und Arbeitsmittel Der Auftragnehmer hat jedem Prüfer beziehungsweise Prüfteam sämtliche für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Arbeits-, Prüf- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere: • geeignete Prüf- und Messgeräte für die nach diesem Leistungsverzeichnis vorgesehenen Prüfungen und Messbereiche, • Messleitungen, Prüfspitzen, Adapter und sonstige Hilfsmittel für die vorhandenen Anschluss-, Schutz- und Anlagenarten, • geeignete Einrichtungen für Messungen an großen Leitungsquerschnitten und hohen Vorsicherungen, soweit der beauftragte Prüfbereich dies erfordert,

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• ein mobiles Datenerfassungsgerät einschließlich der erforderlichen Prüf- und Dokumentationssoftware, • Barcode-Scanner und, soweit erforderlich, eine mit den Kennzeichnungsmitteln des Auftraggebers kompatible Druck- oder Beschriftungseinrichtung sowie • alle erforderlichen Schnittstellen, Softwarekomponenten und Lizenzen.

Die Auswahl von Hersteller, Typ und technischer Ausführung der Prüfgeräte bleibt dem Auftragnehmer überlassen, sofern sämtliche normativen, technischen, sicherheitsbezogenen und datentechnischen Anforderungen erfüllt werden.

8.1 Kalibrierung und messtechnische Eignung Die eingesetzten Prüf- und Messgeräte müssen für die vorgesehenen Messverfahren, Messbereiche und Prüfobjekte technisch geeignet sein. Sie sind entsprechend den Herstellerangaben zu warten und auf einem für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Softwarestand zu halten. Für die eingesetzten Messgeräte muss eine gültige und auf nationale oder internationale Normale rückführbare Kalibrierung oder ein vergleichbarer messtechnischer Eignungsnachweis vorliegen. Die Nachweise sind dem Auftraggeber vor dem erstmaligen Einsatz und anschließend auf Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt die Einhaltung der Kalibrier-, Wartungs- und Prüfintervalle während der gesamten Einsatzdauer sicher.

  1. Dokumentation, Systemkompatibilität und Datenübergabe Die allgemeinen Anforderungen an Dokumentation, Systemkompatibilität und Datenübergabe ergeben sich aus der allgemeinen Leistungsbeschreibung. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung setzt der Auftraggeber das System ELEKTROMANAGER, Version 11F03 (ehemals MEBEDO ELEKTROmanager), einschließlich der zugehörigen Datenbank ein. Der Auftragnehmer darf eine andere vorgelagerte Prüf- oder Dokumentationslösung verwenden, sofern sämtliche Prüf-, Stamm- und Metadaten vollständig, fehlerfrei, verlustfrei und ohne manuelle Neuerfassung oder Nachbearbeitung in das System des Auftraggebers übertragen werden können. Sämtliche hierfür erforderlichen Schnittstellen, Adapter, Softwarekomponenten und Lizenzen sind mit den angebotenen Preisen abgegolten.

9.1 Projektbezogene Benutzerverwaltung, Freigabe und Audit-Trail • Jeder eingesetzte Prüfer ist im projektbezogenen Datenbestand mit einem persönlichen Benutzerkonto zu führen. • Prüfberichte dürfen nur durch die Person freigegeben werden, die die jeweilige Prüfung durchgeführt und fachlich bewertet hat. • Die automatische Protokollierung projektbezogener Änderungen (Audit-Trail) darf nicht deaktiviert, umgangen oder manipuliert werden. • Der im System vorgesehene Schutzstatus "7" darf ausschließlich durch den systemseitig vorgesehenen Prozess gesetzt werden; ein manuelles Setzen ist unzulässig. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Einsicht in die ausschließlich auf diesen Auftrag bezogene Benutzerverwaltung, die projektbezogenen Audit-Protokolle und den projektbezogenen Datenbestand zu nehmen. Daten anderer Auftraggeber sowie sonstige interne Systeme des Auftragnehmers sind hiervon nicht umfasst.

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9.2 Datenfelder bei Erstaufnahme und Inventarisierung Bei der Erstaufnahme eines bislang nicht im System erfassten Prüfobjekts sind mindestens die nachfolgenden Daten zu erfassen, soweit sie vorhanden oder für das Prüfobjekt einschlägig sind:

Nr.DatenfeldAnforderung / Hinweis
1Kunde / Organisationseinheitnach Vorgabe des Auftraggebers
2Inventarnummersoweit vorhanden
3Seriennummersoweit vorhanden; andernfalls "-"
4Anlagen- oder Maschinenartvollständige, nachvollziehbare Bezeichnung
/ Typ
5BenutzerstatusD = DESY; P = Privat; E = Dritte Einrichtung; T = Transfergerät / DESY-Eigenentwicklung; L = Lager
6Gebäudenach DESY-Standortstruktur
7Raum / Standortbezeichnungeindeutige Standortangabe
8Herstellersoweit feststellbar
9Barcode / Prüfobjekt-IDeindeutige Zuordnung
10Verteilung / Stromkreis /soweit für das Prüfobjekt einschlägig
Einspeisung
11Prüfdatum / nächster Prüftermingemäß Prüfergebnis und Vorgabe des Auftraggebers

9.3 Datenexport und Kompatibilitätsnachweis Der vollständige Datenexport ist im Format MXP oder in einem vom Auftraggeber zuvor als vollständig kompatibel bestätigten Format zu übergeben. Der Export muss sämtliche zugehörigen Prüfberichte und die für die Synchronisierung erforderlichen Datenstrukturen umfassen. Insbesondere dürfen keine Messwerte, Prüfverfahren, Anlagen-, Maschinen- und Standortdaten, Prüferzuordnungen, Zeitstempel, Prüfergebnisse, Mangelangaben, Schutzstatus, Barcodeinformationen oder Prüfberichte verloren gehen, verändert oder fehlerhaft zugeordnet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor Beginn der regulären Leistungserbringung einen Testimport anhand eines oder mehrerer Musterprüfobjekte zu verlangen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn die Daten vollständig, fehlerfrei, eindeutig zugeordnet und ohne manuelle Nachbearbeitung in die Datenbank des Auftraggebers übernommen werden können.

  1. Kennzeichnung der Prüfobjekte Die Prüfobjekte sind entsprechend dem festgestellten Prüfergebnis und nach den Kennzeichnungs- und Datenstrukturvorgaben des Auftraggebers zu markieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Prüfplaketten und Kennzeichnungslabels werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. • Bei einer Erstaufnahme ist das Prüfobjekt mit der vorgesehenen eindeutigen Barcodekennzeichnung zu versehen. • Beschädigte, nicht mehr lesbare oder nicht eindeutig zuordenbare Barcodekennzeichnungen sind zu ersetzen. • Überholte Prüfplaketten sind zu entfernen, soweit dies ohne Beschädigung des Prüfobjekts möglich ist.

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• Bei nicht bestandener Prüfung ist die vom Auftraggeber vorgesehene Mangel- beziehungsweise Sperrkennzeichnung anzubringen.

Die Kennzeichnung muss dauerhaft lesbar, eindeutig dem Prüfobjekt zugeordnet und mit dem elektronischen Datensatz konsistent sein. Die reguläre Kennzeichnung ist mit den Einheitspreisen der jeweiligen Prüfposition abgegolten.

  1. Mängelliste, Ausfallstatistik und ergänzende Unterlagen Zusätzlich zu den in der allgemeinen Leistungsbeschreibung geforderten Prüfberichten, Prüf- und Stammdaten, Exportdateien und Mängellisten ist für jeden Einzelabruf eine Ausfallstatistik in einem bearbeitbaren Tabellenformat zu übergeben. Die Ausfallstatistik muss mindestens folgende Angaben enthalten: • eindeutige Prüfobjekt-ID beziehungsweise Barcode, • Art und Typ der Anlage, Verteilung, des Stromkreises, RCD oder der Maschine, • Gebäude und Raum beziehungsweise Standort, • Prüfdatum und Prüfer, • Prüfergebnis sowie • bei nicht bestandener oder nicht abschließend bewertbarer Prüfung den festgestellten Mangel, das Prüfhemmnis beziehungsweise den Ausfallgrund.

Die Übergabefrist richtet sich nach Abschnitt 5 der allgemeinen Leistungsbeschreibung. Reparatur, Mängelbeseitigung und Wiederholungsprüfung nach Mängelbeseitigung bedürfen eines gesonderten Auftrags.

  1. Leistungszeiten und Abstimmung Für Leistungszeiten, Zugang, Einsatzabstimmung und Übergabefristen gilt Abschnitt 5 der allgemeinen Leistungsbeschreibung. Die dort genannte Zeit von Montag bis Freitag, 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ist ein mögliches Zugangs- und Leistungszeitfenster. Sie begründet keine Pflicht zur täglichen oder durchgehenden Anwesenheit des Auftragnehmers. Abschaltungen, Schalthandlungen, Funktionsprüfungen mit Auswirkungen auf den Betrieb und der Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen sind vorab mit dem zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers abzustimmen. Der Auftragnehmer stellt die für seine Leistung erforderliche Arbeits- und Prüfstellenabsicherung sicher; der Auftraggeber stellt die betrieblichen Zugangs- und Freigabeinformationen bereit. Leistungen außerhalb des genannten Zeitfensters sowie an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Beauftragung durch den Auftraggeber erbracht werden. Eine Vergütung von Zuschlägen setzt voraus, dass die entsprechende Preisposition ausgefüllt und der Sonderzeitraum im Einzelabruf bezeichnet wurde.

  2. Preisblatt Für die Kalkulation und Angebotswertung ist ausschließlich das nachfolgende Preisblatt zu verwenden. Die Wertungsmengen dienen der Ermittlung eines vergleichbaren Wertungspreises. Sie begründen keinen Anspruch auf Abruf der angegebenen Mengen.

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13.1 Preisbestandteile In den Einheitspreisen sind sämtliche zur vollständigen Leistungserbringung erforderlichen Kosten enthalten, insbesondere Personal-, Reise-, An- und Abfahrts-, Rüst-, Vorhalte-, Werkzeug-, Prüfmittel-, Adapter-, Software-, Lizenz-, Datenübertragungs-, Dokumentations- und Kennzeichnungskosten. Die Einheitspreise der Prüfpositionen umfassen, soweit für die Position einschlägig, Identifikation, Besichtigen, Erproben, Messen, Funktionsprüfung, Bewertung, Prüfbericht, Datenerfassung, Datenübertragung, Mängeldokumentation und reguläre Kennzeichnung. Eine gesonderte Vergütung der Dokumentation oder der regulären Kennzeichnung erfolgt nicht. Die vom Auftraggeber bereitgestellten Prüfplaketten und Kennzeichnungslabels sind nicht in die Materialpreise einzukalkulieren. Alle sonstigen erforderlichen Verbrauchs- und Hilfsmittel sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

13.2. Wertungspreis Der Wertungspreis wird aus der Summe der Produkte aus Wertungsmenge und angebotenem Nettoeinheitspreis gebildet.

Pos.LeistungEinheitWertuEP netto in EURGesamtpreis netto in EUR
ngs-
meng
e
1Grundposition für die Prüfung einer Niederspannungs-Haupt- oder Unterverteilung einschließlich verteilungsbezogener Identifikation, Unterlagenabgleich, Besichtigung, Funktionsprüfung, Bewertung, Dokumentation und KennzeichnungVerteilung50
2Wiederholungsprüfung eines EndstromkreisesStromkreis1200
nach DIN VDE 0105-100 oder gleichwertig
einschließlich aller erforderlichen Messungen,
Bewertung und Dokumentation
3Typgerechte Prüfung einer Fehlerstrom- Schutzeinrichtung (RCD) einschließlich aller erforderlichen Messungen, Bewertung und DokumentationRCD200
4Wiederholungsprüfung einer ortsfestenMaschine100
elektrischen Maschine einschließlich elektrischer
Sicherheits- und Funktionsprüfung, Bewertung,
Dokumentation und Kennzeichnung
5Erstaufnahme eines bislang nicht erfassten Prüfobjekts einschließlich Stammdatenerfassung und Barcodezuordnung; zusätzlich zur jeweiligen PrüfpositionPrüfobjekt50
6Erstprüfung beziehungsweise Prüfung nachStromkreis10
Erweiterung oder Änderung eines Stromkreises
nach DIN VDE 0100-600 oder gleichwertig;
zusätzlich zur Grundposition der Verteilung

Prüfung einer ortsfesten elektrischen Maschine 7 nach Reparatur oder Änderung, soweit Maschine 10 ausdrücklich beauftragt

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Pos.LeistungEinheitWertuEP netto in EURGesamtpreis netto in EUR
ngs-
meng
e
8Fachliche Zuarbeit zur GefährdungsbeurteilungStunde25
oder Prüffristenermittlung gemäß Abschnitt 6.2,
soweit ausdrücklich beauftragt
9Thermografische Untersuchung eines eindeutig bezeichneten Prüfobjekts einschließlich Auswertung und Kurzbericht, soweit ausdrücklich beauftragtPrüfobjekt50
10Netzanalyse einschließlich Auf- und Abbau,Messpunk t / 24 h5
Aufzeichnung je Messpunkt und 24 Stunden sowie
Auswertungsbericht, soweit ausdrücklich
beauftragt
11Differenzstromüberwachung einschließlich Auf- und Abbau, Aufzeichnung je Messpunkt und 24 Stunden sowie Auswertungsbericht, soweit ausdrücklich beauftragtMesspunk t / 24 h5
12Temperaturüberwachung einschließlich Auf- undMesspunk t / 24 h5
Abbau, Aufzeichnung je Messpunkt und 24
Stunden sowie Auswertungsbericht, soweit
ausdrücklich beauftragt
Wertungspreis Los 2 netto

13.3 Abrechnungsregeln • Abgerechnet werden ausschließlich vollständig und vertragsgemäß erbrachte Leistungen. • Die Grundposition einer Verteilung, die Stromkreispositionen und die RCD-Positionen dürfen nebeneinander abgerechnet werden, soweit die jeweils beschriebenen Teilleistungen tatsächlich erbracht wurden. Eine doppelte Vergütung identischer Leistungsbestandteile ist ausgeschlossen. • Ein mehrphasiger Stromkreis zählt als eine Abrechnungseinheit. Erforderliche Messungen an mehreren Außenleitern lösen keine zusätzlichen Stromkreispositionen aus. • Eine Erstaufnahme darf nur abgerechnet werden, wenn das Prüfobjekt bislang nicht im bereitgestellten Datenbestand erfasst war und tatsächlich neu angelegt wurde. • Sonder- und Bedarfsleistungen sowie Sonderzeitzuschläge setzen einen vorherigen ausdrücklichen Einzelabruf voraus. • An- und Abfahrtskosten sowie Kilometerentgelte werden nicht zusätzlich vergütet. • Fehlerhafte oder nicht importfähige Datensätze sind ohne zusätzliche Vergütung zu korrigieren.

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