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Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 4

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:44 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Technischen Universität Berlin für die Aus- führung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Stand: 02.06.2025

  1. Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten in der nachfolgenden Reihenfolge: a) der Vertrag einschließlich geltender Zusatzvereinbarungen; b) etwaige ergänzende Vertragsbestimmungen; c) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TUB; d) die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B“ (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die Beschaffung von IT-Leistungen sind die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)“ in der jeweiligen aktuellen Version anzuwenden. (3) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des/der Auftragsnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Eine Zusendung einer Auftragsbestätigung mit abweichenden Geschäfts- bedingungen gilt nicht als „ausdrückliche schriftliche“ Vereinbarung und wird nicht mit der Annahme der Auftragsbestä- tigung stillschweigend anerkannt. Vielmehr bedarf es zur Annahme der abweichenden Geschäftsbedingungen einer schriftlichen Bestätigung des/der Auftraggeberin.

  2. Umweltschutz (1) Die Technische Universität Berlin verpflichtet sich bei der Beschaffung ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Dabei wird sie umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren bei der Leistungsanforderung den Vorzug geben. Die TUB wird im Rahmen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Um- weltauswirkungen möglichst vermieden werden. Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote im Sinne von § 127 Absatz 1 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden die vollständigen Lebenszykluskosten grundsätzlich mitberücksichtigt. (2) Der/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf der Grundlage von § 7 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabege- setzes (BerlAVG) sowie in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – (VwVBU) genannten Bedingungen zu er- füllen und ggf. nachzuweisen. (3) Derdie Auftraggeberin hat das Recht zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen Umweltschutzanforderungen an den Auftragsgegenstand durch die von den Bieterinnen abgegebenen Angebote eingehal- ten werden. Der Nachweis kann von den Bieterinnen durch den Verweis auf ein Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet ist, oder durch gleichwertige Nachweise, wie technische Unter- lagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, erfolgen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen ist der/die Auftraggeberin berechtigt vom Angebot Abstand zu nehmen.

  3. Preise (1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis des/der Auftragnehmerin die Verpackung, Transport, Transport-versicherung, Fracht und Spesen ein. (2) Der/die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom/von der Auftraggeber*in bezeich- nete Annahmestelle. (3) Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom

  4. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung.

  5. Liefer-, Mehr- und Minderleistungen (1) Lieferungs- und Leistungsstörungen sind dem/der Auftraggeberin unter Angabe der Gründe sofort anzuzeigen. (2) Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der/die Auftrag- nehmerin verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 20 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgeleg- ten Einheitspreisen zu erbringen. Minderungen bis zu 20 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen begründen keinen An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen können im gegenseitigen Einvernehmen geänderte Bestimmungen vereinbart werden.

  6. Verpackung (1) Die Waren sind so sachgemäß zu verpacken, dass Schäden vermieden werden. (2) Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmate- rialien sind zu bevorzugen. Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom/von der Auf- tragnehmer*in unentgeltlich zurückzunehmen. Die geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

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  1. Annahme und Abnahme (1) Mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung oder Leistung bei der Verwendungsstelle des/der Auftraggeberin geht die Ge- fahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den/die Auftraggeberin über. Die weiterge- hende Vorschrift des § 644 BGB sowie § 447 BGB bleiben unberührt. (2) Entspricht die Lieferung oder Leistung den Vereinbarungen, erklärt der/die Auftraggeber*in unverzüglich, gegebenenfalls nach erfolgter Güteprüfung, schriftlich die Abnahme. Wird die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht schriftlich er- klärt, so gilt sie mit der Schlusszahlung als bewirkt.

  2. Mängelansprüche und Verjährungsfristen für Mängelansprüche (1) Lieferungen und Leistungen werden durch den/die Auftraggeberin im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Mängel geprüft. Die Mängelrüge wird bei offenen Mängeln unverzüglich gerechnet ab Erbringung der Lieferung oder Leistung oder bei versteckten Mängeln unverzüglich ab Entdeckung des Mangels dem/der Auftragnehmerin angezeigt. (2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung. Durch die Entsorgung von Originalverpackungsmaterial werden die Gewährleistungsansprüche nicht gefährdet. (3) Gemäß § 14 VOL/B verlängert sich die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB auf 2 Jahre.

  3. Zahlungen (1) Grundlage für alle Zahlungen des/der Auftraggeberin sind eingereichte Rechnungsbelege, in denen auf die jeweilige TUB Bestellnummer (sofern vorhanden) und die vorgegebene Rechnungsanschrift Bezug genommen werden muss. Rech- nungen, auf denen die vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des/der Auftragnehmerin. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe der TUB Bestellnummer (sofern vorhanden) eingetreten sind. (2) Der/die Auftraggeberin zahlt, nach Erfüllung der Lieferung oder Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfba- ren Rechnung, bargeldlos auf das vom/von der Auftragnehmerin anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt mit dem Tag als gewahrt, an dem der/die Auftraggeberin sein/ihr Kreditinstitut angewiesen hat, den vereinbarten Rechnungsbetrag zu überweisen. (3) Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Das gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. (4) Wurden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

  4. Gewährleistung (1) Der/die Auftragnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er/Sie gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spe- zifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des/der Auftraggeberin entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung oder Leistung hinsichtlich Material, Kon- struktion und Ausführung und der zur Lieferung oder Leistung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.Ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lie- ferung oder Leistung. (2) Die Bestimmungen der §§ 633 Abs. 2 bis 639 BGB finden auch auf Kauf- und Werklieferungsverträge Anwendung; der/die Auftraggeberin kann nach seiner/ihrer Wahl auch die Rechte gem. den §§ 434 ff BGB ausüben. (3) Die bei Mängelbeseitigung vom/von der Auftragnehmerin zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim/bei der Auftraggeberin. (4) Wird die Gewährleistungsfrist nicht gesondert vereinbart, beträgt sie 24 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Ge- währleistungsfrist gilt. Die Frist zur Mängelrüge beginnt bei Maschinen, Apparaturen und Apparateteilen mit der ersten Inbetriebnahme. (5) Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der/die Auftragnehmerin wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr; die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel.

  5. Umstellung langfristiger Verträge Beruht die Lieferung oder Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten einer Umsatzsteueränderung geschlossen wurde, kann der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatz- steuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

  6. Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der gegenseitig bestätigten Schriftform (§ 126 BGB).

  7. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin.

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