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Vergabeverfahren
„Rahmenvereinbarung zur Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vor-
schrift 3 / 4“
ZBL / Z.26-0079
Teil B
Leistungsbeschreibung
August 2026
Zentrale Beschaffungsstelle des Landes
im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Friedrich-Ebert-Ring 14-20
56068 Koblenz
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Vergabeverfahren "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4“ ZBL / Z.26-0079
Inhaltsverzeichnis
1 Gegenstand und Ziel des Vergabeverfahrens .................................................................. 4
1.1 Losaufteilung .......................................................................................................... 4
1.2 Voraussichtliche Abnahmemengen ........................................................................ 4
2 Leistungsbeschreibung .................................................................................................... 5
2.1 Leistungsgegenstand und Prüfungsvorschriften ..................................................... 6
2.2 Prüfungsdurchführung ............................................................................................ 6
2.3 Prüfgerät ................................................................................................................ 6
2.4 Kennzeichnung und Dokumentation ....................................................................... 7
2.5 Kalkulationshinweise .............................................................................................. 8
2.6 Geräteanschlussleitungen mit Steckverbindungen ................................................. 8
2.7 Anforderung an das einzusetzende Personal ......................................................... 9
2.8 Mindermengenzuschlag ......................................................................................... 9
2.9 Leistungserbringung in gebietsfremden Losen (Lose 1 – 4) .................................. 10
2.10 Nebenpreisliste ..................................................................................................... 11
2.10.1 Ergänzende Anforderungen an die anzubietende Nebenpreisliste ............ 12
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Vorbemerkungen
Begriffsbestimmungen:
Vergabestelle (ZBL) die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-
Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (ZBL).
Bedarfsträger sind die bezugsberechtigten Stellen dieser Rahmenvereinba-
rung.
Auftragnehmer (AN) anbietende / s Unternehmen (Bieter / Bietergemeinschaft),
die / das im Falle des Zuschlags Vertragspartner werden /
wird.
Auftraggeber (AG) ist das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Auftraggeber,
vertreten durch den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle des
Landes Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-
Pfalz (ZBL)
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1 Gegenstand und Ziel des Vergabeverfahrens
Die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz (ZBL) schreibt im Wege eines offenen Verfahrens gemäß §§ 14, 15 VgV, §
119 GWB eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer (dem späteren Auf-
tragnehmer) zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
inkl. der ortsfesten festverbauten Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4 aus.
Diese Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen der Einzelabrufe fest, die während ihrer
Laufzeit getätigt werden. Sie stellt die verbindliche Grundlage für die Abrufe zwischen dem
Auftragnehmer und den Bedarfsträgern (bezugsberechtigte Stellen) dar. Der Abruf erfolgt
durch die Bedarfsträger nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung.
1.1 Losaufteilung
Die Leistung wird in 4 regionale Lose aufgeteilt.
| Los | PLZ Gebiete in Rheinland-Pfalz bzw. in Berlin |
|---|---|
| Los 1 | 53, 56, 57, 65 |
| Los 2 | 54, 55 |
| Los 3 | 66, 67, 76 |
| Los 4 | Landesvertretung in Berlin |
Bieter können sich auf ein bzw. auch auf mehrere Lose bieten.
1.2 Voraussichtliche Abnahmemengen
Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende Auftragsvolumen für die geplante
Vertragslaufzeit wurde anhand den Abrufen der noch laufenden Rahmenvereinbarung
(01.01.2023 – 31.12.2026) so genau wie möglich ermittelt.
Die ermittelten kalkulatorischen Abnahmemengen der jeweiligen Leistung für die gesamte
Vertragslaufzeit von 4 Jahren, sind aus den in der Anlage beigefügten Preisblättern je Los
ersichtlich (vgl. Teil B – Preisblatt Los 1 – 4).
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Bei den Abnahmemengen handelt es sich um Erst- und Folgeprüfungen der ortsveränderli-
chen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, sowie der ortsfesten festverbauten Be-
triebsmittel (z.B. Spülmaschinen, Backöfen).
Hinweis:
Es besteht seitens des Auftraggebers keine Verpflichtung die im Preisblatt genannten Men-
gen abzurufen.
Der abzuschließenden Rahmenvereinbarung wird über die Maximallaufzeit von 4 Jahren
(d.h. inkl. aller vertraglichen Verlängerungsoptionen) folgende Abrufvolumina in € / brutto kal-
kulatorisch zu Grunde gelegt.
Diese Werte gelten nicht für einzelne Lose, sondern für die gesamte Rahmenvereinbarung.
Geschätztes Volumen: 3.702.000 €
Maximales Volumen (Obergrenze): 5.554.000 €
Die Vergabestelle weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass seitens des Auftrag-
gebers keine vertragliche Verpflichtung zum Abruf der Leistungen bis zum Erreichen
des geschätzten bzw. maximalen Abnahmevolumens in Euro besteht.
2 Leistungsbeschreibung
Diese Leistungsbeschreibung enthält, soweit nicht anders bezeichnet Mindestanforderungen,
d.h. Ausschlusskriterien (A-Kriterien), welche vom Bieter zwingend zu beachten und zu erfül-
len sind. Dies gilt auch für die in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anlagen.
Die Nichtbeachtung oder eine Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen führt zum Ange-
botsausschluss. Somit hat der Bieter seinem Angebot die nachfolgenden Anforderungen und
Vorgaben zugrunde zu legen.
Die in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungsinhalte sind innerhalb der betriebsüb-
lichen Arbeitszeit auszuführen. Der genaue Durchführungszeitpunkt ist mit dem Ansprech-
partner des Bedarfsträgers rechtzeitig abzustimmen (Vorlaufzeit von ca. 6 Monaten). Es wird
von den künftigen Auftragnehmern erwartet, dass die durchzuführenden Prüfungen innerhalb
von 15 Arbeitstagen terminiert und dem Auftraggeber gegenüber transparent kommuniziert
und eingehalten werden.
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2.1 Leistungsgegenstand und Prüfungsvorschriften
Der Auftragnehmer hat die ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel,
sowie die ortsfesten festverbauten Betriebsmittel entsprechend der DGUV Vorschrift 3 / 4
zu prüfen. Im Folgenden werden die ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Betriebs-
mittel und die ortsfesten festverbauten Betriebsmittel als Geräte bezeichnet.
Hinsichtlich der Durchführung der DGUV Prüfungen gelten für die Auftragnehmer die zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung die aktuellsten Vorschriften. Die Prüfungen müssen nach
den DGUV Vorschriften 3 / 4 und DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 durchgeführt werden.
2.2 Prüfungsdurchführung
Die Prüfung muss, wie in DGUV 3 / 4 und DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 beschrieben,
durchgeführt werden und entsprechend von einer Elektrofachkraft, bzw. unter Verantwortung
einer solchen gemäß § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 / 4, in den folgenden Arbeitsschritten ab-
gehalten werden:
-
Beurteilung des sichtbaren Zustands
-
Auswahl des geeigneten Mess- und Prüfverfahrens
-
Beurteilung des Mess- und Prüfergebnisses
-
Vergleich mit den Grenzwerten
-
Dokumentation inkl. Geräteliste
-
Festlegung der nächsten Prüffrist
-
Kennzeichnung mit Plakette
Verbundprüfungen sind nicht zulässig. Eine unzulässige Verbundprüfung bezeichnet dabei
die gleichzeitige Prüfung mehrerer ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
über einen Mehrfachstecker.
2.3 Prüfgerät
Als Prüfgeräte dürfen nur Messgeräte verwendet werden, welche für eine Prüfung nach
DGUV Vorschrift 3 / 4 zugelassen, geprüft und kalibriert sind.
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2.4 Kennzeichnung und Dokumentation
Durch die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 / 4 wird der Zustand „betriebssicher“ oder „nicht
betriebssicher“ festgestellt.
Jedes betriebssichere Gerät erhält eine Plakette mit dem nächsten Prüfungsdatum und Prü-
fer (Name der Firma genügt). Jedes geprüfte Gerät erhält einen Barcode zur Identifikation.
Nicht betriebssichere Geräte sind so zu sichern, dass bei einer möglichen Wiederinbetrieb-
nahme die Sicherung bewusst entfernt werden muss. Nicht betriebssichere Geräte dürfen
weder beschädigt noch entfernt werden. Solche Geräte mit Beanstandungen sind mit einem
eindeutigen Aufkleber zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung muss zweifelsfrei sicherstel-
len, dass dieses Gerät nicht mehr benutzt werden darf.
Die nachfolgenden Prüffristen müssen anhand der Richtwerte der jeweils aktuellsten Fas-
sung der Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ zur DGUV Vorschrift 3 / 4 festgelegt werden.
Nach der Prüfung ist dem Auftraggeber ein nach Liegenschaft, Gebäude, Etage und Raum
sortiertes, elektronisches Prüfprotokoll in einer Excel -Dateiformat xls und im PDF-Format zu
übermitteln. Die Prüfprotokolle müssen spätestens 5 Arbeitstage (Montag – Freitag) nach
Abschluss der Prüfung einer Liegenschaft, dem technischen Ansprechpartner zur Verfügung
stehen. Diese Dokumentation umfasst alle geprüften Geräte und muss mindestens die fol-
genden Angaben enthalten:
-
Prüfungsdatum
-
Name der prüfenden Person
-
Prüfendes Unternehmen
-
Laufende Nummer / Inventarnummer (bei fehlender Inventarnummer Seriennum-
mer)
-
Gebäudebezeichnung, Raumnummer
-
Gerätetyp
-
Barcode
-
Gerätebezeichnung
-
Schutzklasse
-
Schutzleiterwiderstand
-
Isolationswiderstand
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-
Ersatzableitstrom
-
Resultat der Prüfung (Bestanden/Nicht bestanden)
-
Bemerkung
-
Datum der nächsten Prüfung
2.5 Kalkulationshinweise
Der Einheitsstückpreis beinhaltet die Prüfung, Protokollierung, Dokumentation, das Aus-
und wieder einstecken der Geräte, An- und Abreise, Reisekosten sowie sämtliche Spesen.
Ebenso beinhaltet der Einheitsstückpreis die Reinigung der Klebestellen für die Prüfplaketten
und Barcode. Bei staubigem oder fettigem Untergrund ist ein entsprechendes Reinigungsmit-
tel zu verwenden.
Der technische Ansprechpartner bei den jeweiligen Bedarfsträgern wird im Vorfeld die ver-
einbarte Prüfung organisieren, so dass diese problemlos durchgeführt werden kann. Aller-
dings wird es in voraussichtlich zu kleineren Rückarbeiten kommen. Gehen diese über das
übliche Maß hinaus, muss dieses dem technischen Ansprechpartner umgehend mitgeteilt
werden. Erschwernisse, die über das übliche Maß hinaus gehen sind Beeinträchtigungen,
die den Prüfungsbetrieb erheblich oder dauerhaft beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise
zutreffen, wenn der Zutritt zu Gebäudebereichen nicht möglich ist oder wenn der Zugang zu
den zu prüfenden Geräten durch größere Schränke o. ä. versperrt ist. In solchen Fällen
muss die Prüfung anderweitig fortgesetzt werden (z. B. in benachbarten Büroräumen) um die
Wartezeiten gering zu halten. Derartige Beeinträchtigungen sind zwingend dem technischen
Ansprechpartner persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
Der anzugebene Einheitsstückpreis bezieht sich auf eine Prüfung je Gerät unabhängig
von Erst- und Folgeprüfung und Art / Größe des Gerätes.
2.6 Geräteanschlussleitungen mit Steckverbindungen
Geräteanschlussleitungen mit Steckverbindungen auf beiden Seiten (z.B. Datenkabel
Computer – Monitor, etc.) sind dem zugehörenden Gerät zuzuordnen und werden mit
diesem separat geprüft.
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Es sind beide Verbindungen so zu prüfen, dass auch für sie der Zustand „betriebssicher“ o-
der „nicht betriebssicher“ festgestellt wird. Hierfür hat eine entsprechende Kennzeichnung
und Dokumentation zu erfolgen (Ziffer 2.4 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Vergütung erfolgt als Einheitspreis je Gerät, d. h. einschließlich Geräte-Netzanschluss-
leitung. Dies gilt auch, falls die Geräteanschlussleitung eines Gerätes im Bedarfsfall separat
geprüft wird. Mit dem angebotenen Einheitspreis sind in diesen Fällen beide Prüfungen ab-
gegolten.
Die Vergabestelle verfügt über keine näheren Kenntnisse hinsichtlich der Anzahl der vorhan-
denen Kaltgeräteleitungen in den jeweiligen Losen. Im Zuge der Bedarfsermittlung wurde die
Anzahl der zu prüfenden Geräte nach der Vorgabe ermittelt, dass Geräteanschlussleitungen
mit Steckverbindungen auf beiden Seiten dem zugehörenden Gerät zuzuordnen sind.
Dies ist in der Kalkulation durch angemessene Aufschläge auf den anzubietenden Ein-
heitspreis zu berücksichtigen.
2.7 Anforderung an das einzusetzende Personal
Das vom Auftragnehmer einzusetzende verantwortliche Personal zur Prüfung ortsverän-
derlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4 muss
über die folgenden Qualifikationen verfügen:
- Erfolgreich abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder ein vergleich-
barer Abschluss (z. B. technische Weiterbildung oder Studium im Bereich Elektro-
technik)
- Weiterbildung zur befähigten Person für ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmit-
tel nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für
Betriebssicherheit (TRBS 1203)
Auf Aufforderung der Vergabestelle bzw. des Bedarfsträgers müssen diese Qualifikationen
innerhalb von 5 Werktagen nachgewiesen werden.
2.8 Mindermengenzuschlag
Bei Prüfungen von weniger als 150 Geräten pro Auftrag, kann der Auftragnehmer einen
Mindermengenzuschlag (pauschal bis max. 15,00 Euro netto) erheben. Der Zuschlag kann
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einmal pro Auftrag erhoben werden, auch wenn aus organisatorischen Gründen die Prüfung
an mehreren Tagen stattfindet.
Dieser Betrag ist in Teil B – Preisblatt des jeweiligen Loses einzutragen und fließt mit
10,00% in die Wertung mit ein (siehe Teil B – Bewertungsmatrix).
Es steht dem Auftragnehmer frei auch keinen Mindermengenzuschlag einzutragen (0,00
Euro). Hier ist im Preisblatt zwingend 0,00 Euro einzugeben! Bei einem Mindermengenzu-
schlag von 0,00 Euro erhält der Bieter die volle Punktzahl von 100 Preispunkten (vgl. Teil B –
Bewertungsmatrix und Teil A – Bewerbungsbedingungen, Ziffer 19 .6).
2.9 Leistungserbringung in gebietsfremden Losen (Lose 1 – 4)
Die Bedarfsträger sind berechtigt, Leistungen in den Losen 1 – 4 außerhalb des ursprünglich
bezuschlagten Loses (gebietsfremde Lose) Einzelleistungen in Ausnahmefällen abzurufen,
wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- Vertretung oder Verhinderung des ursprünglichen Auftragnehmers aufgrund objektiv
nicht planbarer Tatbestände,
- kein abschließendes Einvernehmen mit dem Auftraggeber über den Ausführungszeit-
raum der Leistungen aus dem jeweiligem Gebietslos geschaffen werden kann,
-
im Falle wiederholter Schlechtleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers,
-
sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, die eine ordnungsgemäße
Erfüllung der Leistung beeinträchtigen/verhindern.
- Wenn der Auftraggeber auf Grund fachlicher Aspekte eine Ausführung der Leistung
losübergreifend begründen kann.
Eine Leistungserbringung in gebietsfremden Losen ist lediglich bei Vorliegen der o.g. Vo-
raussetzungen im Einzelfall zulässig. Vor Abruf von Leistungen bei einem Vertragspartner
aus einem gebietsfremden Los wird dem Auftragnehmer des bezuschlagten Loses mittels
schriftlicher Mitteilung, mit einem Vorlauf von 2 Kalenderwochen nach Kenntnisnahme des /
der vorgenannten Ausnahmetatbestände durch den Bedarfsträger, die beabsichtigte Inan-
spruchnahme dieser Option bekannt gegeben.
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Aufschlag auf die vereinbarte Preisposition:
Für die Erbringung der Leistungen in gebietsfremden Losen sind alle Bieter im Vergabever-
fahren berechtigt, einen prozentualen Aufschlag auf die im ursprünglichen Vertrag verein-
barte Preisposition zu erheben. Dieser Aufschlag ist nicht wertungsrelevant und wird auf die
jeweilige Preisposition des ursprünglichen Loses angewandt. Die Berechnung erfolgt auf Ba-
sis des jeweiligen Einzelpreises (netto in Euro).
Die prozentualen Aufschläge sind im jeweiligen Preisblatt (Teil B –Preisblatt) einzutragen.
Wichtig:
Wenn die Leistungserbringung in gebietsfremden Losen vom Bieter nicht gewünscht ist, so
tragen Sie bitte in dem entsprechenden Feld im Preisblatt bzw. in der Nebenpreisliste „kei-
nen Wert“ oder „–“ ein. Wird der Wert von 0,00% Prozent eingetragen so wird bei der Leis-
tungserbringung in gebietsfremden Losen kein Zuschlag berechnet.
Ablehnungsrecht der Auftragnehmer:
Die Auftragnehmer haben losübergreifend grundsätzlich das Recht, die Leistung in gebiets-
fremden Losen ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen, begin-
nend ab dem Tag des Einzelabrufes, schriftlich abzulehnen.
Diese Regeln gelten auch für Leistungen, die über die jeweilige Nebenpreisliste angeboten
werden.
2.10 Nebenpreisliste
Die anzubietende Leistung gliedert sich in allen Losen in zwei Teilbereiche. Die durch die
Auftragnehmer dauerhaft anzubietende Kernleistung entspricht den im Teil B – Preisblatt
enthaltene Leistung je Los.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer weitere Leistungen in Form einer losspezifischen
Nebenpreisliste anbieten und in das Kaufhaus des Landes einstellen. Die Nebenpreisliste ist
bei Angebotsabgabe unter Verwendung der Anlage Teil B – Nebenpreisliste beizufügen.
Wichtig:
Sollten Sie ein Angebot auf mehrere Lose abgeben, so ist die Nebenpreisliste jeweils pro
angebotenes Los auszufüllen.
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Achtung:
In den einzelnen Losen dürfen nur Leistungen angeboten werden, die der üblichen Art und
Weise der losspezifischen Leistung entspricht!
| Fachgebiet Los/e | Anzubietende Leistungen für die Nebenpreisliste |
|---|---|
| Lose 1 – 4 | Weitere Leistungen aus dem Bereich der Prüfung ortsveränderli- cher / ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel z.B.: - Überprüfung der ortsfesten Unterverteilung und Hauptvertei- lung - Erstellung eines Professionellen Stromlaufplanes pro Unterver- teiler / Hauptverteiler - Erstellung einer Legende pro Unterverteiler / Hauptverteiler - Überprüfung der ortsfesten Maschinen |
2.10.1 Ergänzende Anforderungen an die anzubietende Nebenpreisliste
Es besteht keine Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Leistungspositionen in einer Neben-
preisliste.
Nebenpreislisten haben das Ziel, zusätzliche fachbezogene Dienstleistungen, die vor Ort
aufgrund der Lage erforderlich werden können, über die abgeschlossene Rahmenvereinba-
rung für den Bedarfsträger abrufbar zu machen. Es ist die Aufgabe des Wirtschaftsteilneh-
mers, Leistungen mit aufzunehmen, die aufgrund der Geschäftserfahrungen der Wirtschafts-
teilnehmer die Bedarfe bezugsberechtigter Bedarfsträger abbilden. Dem Auftragnehmer ist
es hierbei auch gestattet Unterauftragnehmer zur Erfüllung der Leistungen im Bereich der
Nebenpreisliste einzusetzen oder Bietergemeinschaften zu schließen.
Aufgrund weitergehender vergaberechtlicher Anforderungen, dürfen die Wirtschaftsteilneh-
mer lediglich Dienstleistungen in die Nebenpreisliste mit aufnehmen, die im Einklang mit den
Anforderungen der Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz ste-
hen und insbesondere die genannten Auftragswertgrenzen für den Direktauftrag in der je-
weils geltenden Fassung (in der aktuellen Fassung: 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer; sog.
„Direktauftragsgrenze“) nicht überschreiten.
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Die Leistungen in der Nebenpreisliste sind durch die Wirtschaftsteilnehmer fortlaufend aktuell
und auf die Bedarfslage anzupassen. Die Sortimentsbildung obliegt hierbei den Wirtschafts-
teilnehmern. Die Vergabestelle ist jedoch befugt, die Sortimente jederzeit einzuschränken
und einzelne oder mehrere Leistungen der Nebenpreisliste auszuschließen. Die Vergabe-
stelle trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Anpassungen in der Nebenpreisliste sind auf das absolut erforderliche Maß zu reduzieren
und soll nach Möglichkeit einen halbjährlichen Turnus nicht unterschreiten.
Wichtig:
Für alle angebotenen Leistungen in der Nebenpreisliste gelten analog die Regeln der Min-
destqualifikation (Teil B – Leistungsbeschreibung, Punkt 2.7), die Regelungen zum Minder-
mengenzuschlag (Teil B – Leistungsbeschreibung, Punkt 2.8) und die Regelungen zur Preis-
anpassung (Teil R – Besondere Vertragsbedingungen, Punkt 2.5).
Der Auftragnehmer erklärt sich durch eine Angebotsabgabe hiermit ausdrücklich einverstan-
den.
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