Erklärung: Eignung und Ausschlussgründe
Vergabestelle:
Max-Planck-Institut für Plasmaphysik
Teilinstitut Greifswald
Wendelsteinstraße 1
17491 Greifswald
Bewerber / Bieter:
Name und Anschrift:
Vertretungsberechtigte Person/ en:
Telefon: Fax:
E-Mail:
Wichtige Vorbemerkungen
Für die Vergabe der Leistung kommen nur Unternehmen in Betracht, die geeignet und nicht nach §§ 123 oder 124 GWB auszuschließen sind.
Die im Folgenden abzugebenden Eigenerklärungen und Angaben dienen
- dem Beleg der Eignung und
- dem Beleg der Einhaltung von Ausführungsbedingungen.
Diese Anlage ist deshalb von jedem Bieter auszufüllen.
Die jeweils relevanten Erklärungen sind durch Ankreuzen und ggf. zusätzlich durch einzufüllende Angaben zu tätigen. Sieht das Dokument vor, dass aus mehreren Erklärungen eine durch Ankreuzen ausgewählt wird, bitte an der entsprechenden Stelle ankreuzen.
Sollte der im Dokument vorgesehene Platz nicht ausreichen, sind die ergänzenden Angaben auf einem gesonderten Blatt zu machen und beizulegen. Dabei bitte angeben, zu welchem Abschnitt dieser Anlage das Blatt gehört.
Für den Fall, dass sich der Bieter die Eignung eines anderen Unternehmens leiht oder dass wesentliche Teile der Leistung von einem Unterauftragnehmer ausgeführt werden sollen, so ist diese Anlage auch von dem Eignungsleihgeber bzw. dem Unterauftragnehmer auszufüllen. Ebenfalls ist in diesen Fällen auch die Anlage 3 einzureichen.
Für den Fall, dass das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, so hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, diese Anlage auszufüllen. Ebenfalls ist in diesen Fällen auch die Anlage 3 einzureichen.
Abschnitt:
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
| Wir erklären, dass * wir keine der zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB erfüllen: da keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftat rechtskräftig verurteilt und gegen das Unternehmen auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten wegen einer in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftat rechtskräftig festgesetzt worden ist, auch nicht nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten. Genannt werden in § 123 Abs. 1 GWB folgende Straftaten: * 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder Teilnahme an einer solchen Tat oder Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger) 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). * wir unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen sind (§ 123 Abs. 4 GWB). * unser Unternehmen keine der fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB erfüllt; da * unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB); * unser Unternehmen zahlungsfähig ist, über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist und die Eröffnung eines solchen Verfahrens auch nicht mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB); * sich unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB); * unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität unseres Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB); * wir keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen haben, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB); * unsererseits kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB); * keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB); * unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies auch nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB); * unser Unternehmen nicht in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB); * unser Unternehmen weiterhin nicht + 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, und 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln; * unser Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 oder Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; * unser Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; * unser Unternehmen 1. aufgrund einer Mitarbeiterzahl (innerhalb und außerhalb von Deutschland), die unterhalb der einschlägigen gesetzlichen Schwellenwerte liegt (2023: ≥ 3.000, 2024 ≥ 1.000) oder 2. mangels Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung gemäß § 13d HGB im Inland die Bestimmungen des Gesetzes über unternehmerische Pflichten in Lieferketten nicht zu beachten hat oder unser Unternehmen 1. aufgrund einer Mitarbeiterzahl (innerhalb und außerhalb von Deutschland), die oberhalb der einschlägigen gesetzlichen Schwellenwerte liegt (2023: ≥ 3.000, 2024 ≥ 1.000) die geltenden Bestimmungen des Gesetzes über unternehmerische Pflichten in Lieferketten beachtet und umsetzt und 2. gegen unser Unternehmen in den vergangenen 3 Jahren kein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 LkSG belegt wurde; * unser Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nicht nach + 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind; * gegen unser Unternehmen wurde nicht nach § 13 Abs. 1 BTTG ein Verstoß unanfechtbar festgestellt, der einen Ausschluss nach § 14 BTTG rechtfertigt; insbesondere wurde nicht festgestellt, dass das Unternehmen + 1. als Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 BTTG, 2. als Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen die Pflicht gemäß § 3 Abs. 2 BTTG oder 3. als Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen die Pflicht gemäß § 9 BTTG verstoßen hat. * unser Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nicht + 1. nach § 404 Absatz 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. * es sich – sofern für die zu vergebende Leistung relevant – im Falle von Eisen- und Stahlerzeugnissen bei den von uns im Auftragsfall gelieferten Produkten NICHT um Eisen- oder Stahlerzeugnis i. S. v. Art. 3 g i. V. m. Anhang XVII EU VO 833/2014 handelt. Es werden/ wurden keine der dort gelisteten Eisen-/Stahlerzeugnisse russischen Ursprungs verwendet, dies gilt auch für etwaige Verarbeitungsvorgänge. Wir verpflichten uns, von den Zollbehörden etwaig verlangte Belege unverzüglich zur Verfügung zu stellen. * sofern für die zu vergebende Leistung relevant, im Auftragsfall dem Verbot gemäß + 1. Anhang XXI gemäß Artikel 3i, Anhang XXV gemäß Artikel 3m, Anhang XXVI gemäß Artikel 3o, Anhang XXXVIIIA gemäß Artikel 3p [Verordnung (EU) 833/2014] sowie 2. Anhang VII und XXIII gemäß Artikel 1h, Anhang VIII gemäß Artikel 1i, Anhang X gemäß Artikel 1o, Anhang XI gemäß Artikel 1p, Anhang XIII gemäß Artikel 1r, Anhang XXVII gemäß Artikel 1ra, Anhang XXI gemäß Artikel 1rb, Anhang XXIX gemäß Artikel 1rc [Verordnung (EU) 765/2006] entsprechend, keine solchen Waren russischen oder weißrussischen Ursprungs und nicht solche aus diesen Gebieten ausgeführte Waren geliefert werden. | |
| Hinweis: Bei einem Auftragswert von 50.000,- Euro (netto) oder höher ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister einzuholen (§ 6 WRegG). Im Falle einer Selbstreinigung bitte formlos die Nachweise nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 GWB darstellen. | |
| Hinweis zu Mindestanforderungen: Die Abgabe der vorstehenden Erklärungen erfolgt durch die abschließende Sammelerklärung (=Mindestanforderung). |
Abschnitt:
Unternehmensdarstellung
Zu der Art unseres Unternehmens, unserer Unternehmensorganisation und unserer Tätigkeit geben wir folgende Erklärung ab:
| a) Allgemeine Angaben | |
| Name des Unternehmens (Firma): | |
| Anschrift: | |
| E-Mail: | |
| Telefon: | |
| Internetadresse: | |
| USt-ID-Nummer: | |
| Gründungsjahr: | |
| b) Angaben zur Unternehmensgröße1 (bitte Zutreffendes ankreuzen): | |
| Es liegt i. S. d. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) [ ] ein Kleinstunternehmen vor. [ ] ein kleines Unternehmen vor. [ ] ein mittleres Unternehmen vor. [ ] keines der vorgenannten Unternehmen vor. | |
| c) Leistungsspektrum und Hauptgeschäftstätigkeit | |
| Hauptgeschäftstätigkeit: | |
| Leistungsspektrum: | |
| d) Organisatorische Gliederung | |
| Niederlassungen: | |
| Tochtergesellschaften: | |
| verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG: | |
| e) Ggf. amtliches Verzeichnis/Präqualifizierungssystem | |
| Angabe des amtlichen Verzeichnisses bzw. Präqualifizierungssystems, in dem der Wirtschaftsteilnehmer erfasst ist: | |
| Eintragungs- bzw. Zertifizierungsnummer: | |
| Angaben zum möglichen Abruf der Dokumente: | |
| Hinweis zu Mindestanforderungen: Die entsprechenden Einträge der geforderten Angaben sind erforderlich und sind durch die abschließende Sammelerklärung zu bestätigen (=Mindestanforderung). |
1 Kleinstunternehmen: Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.
Kleine Unternehmen: Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Mittlere Unternehmen: Unternehmen, bei denen es sich weder um Kleinstunternehmen noch um kleine Unternehmen handelt, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. EUR nicht übersteigt oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht übersteigt.
Große Unternehmen: Unternehmen, die mehr als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz mehr als 50 Mio. EUR beträgt oder deren Jahresbilanzsumme mehr als 43 Mio. EUR beträgt.
Um als Kleinst-/ kleines oder mittleres Unternehmen zu gelten, muss ein Unternehmen zudem von Großunternehmen in dem Sinne unabhängig sein, dass sich weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile im Eigentum eines oder mehrerer Unternehmen befinden, das nach dieser Definition als großes Unternehmen anzusehen ist.
Abschnitt:
Berufs- oder Handelsregistereintragung
Wir erklären, dass unser Unternehmen
(bitte Zutreffendes ankreuzen)
| [ ] | wie folgt im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem unser Unternehmen niedergelassen ist, eingetragen ist: Register: Nummer: |
| [ ] | nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, [ ] aber über folgende gleichwertige Erlaubnis der Berufsausübung verfügt: [ ] und für den nachstehenden Beruf keine Erlaubnis und keine Reglementierung der Berufsausübung vorgeschrieben ist: |
| Hinweis zu Mindestanforderungen: Die entsprechenden Einträge der geforderten Angaben sind erforderlich und sind durch die abschließende Sammelerklärung zu bestätigen (=Mindestanforderung). |
Auftragsausführung
Russland-Sanktionen
Nach Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i. V. m. der Verordnung (EU) 2022/576 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
- russische Staatsangehörige,
- in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a) oder b) gehalten werden,
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i. S. a), b) oder c) handeln,
- Unterauftragnehmer, eignungsverleihende Unternehmen und Lieferanten die unter a) bis d) fallen, wenn auf diese mehr als 10 % des Auftragswertes entfällt.
| Wir erklären, * + - 1. dass kein Zuschlags- und Erfüllungsverbot gemäß Art. 5k Abs. 1 Verordnung EU) Nr. 833/2014 i. V. m. der Verordnung (EU) 2022/576 für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen besteht und dass weder wir noch die von uns vertretenen Unternehmen, Mitglieder eines Konsortiums oder deren Unterauftragnehmer Gegenstand individueller Finanzsanktionen gemäß Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind, 2. dass wir uns nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt sind. Eine Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn eine gelistete Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Eigentumsrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss ausübt und 3. dass wir sicherstellen, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder eignungsverleihende Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen mit einem Bezug zu Russland im Sinne von Art. 5k Abs. 1 lit. a) bis d) der Verordnung (EU) 2022/576 eingesetzt werden, und dass darüber hinaus keine Unternehmen eingesetzt werden, gegen die individuelle Finanzsanktionen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bestehen oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt sind, soweit der auf diese Unternehmen entfallende Anteil der von ihnen tatsächlich erbrachten Leistungen mehr als 10 % des jeweiligen Auftragswertes beträgt. |
| Hinweis zu Mindestanforderungen: Die Abgabe der vorstehenden Erklärungen erfolgt durch die abschließende Sammelerklärung (=Mindestanforderung). |
Auftragsausführung
Erklärung zur Tariftreue
Sofern es sich bei der zu vergebenden Leistung nach Maßgabe der korrespondierenden Bekanntmachung im Amtsblatt der EU um einen Dienstleistungsauftrag handelt, versichern wir Folgendes:
Wir verpflichten uns, den zur Ausführung des öffentlichen Auftrags eingesetzten Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern für die Dauer ihres Einsatzes mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die für uns einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen, § 3 BTTG). Wir verpflichten uns ferner, die Pflichten gegenüber Nachunternehmern und Verleihern (§ 3 Abs. 2 BTTG), die Informationspflicht gegenüber den eingesetzten Beschäftigten (§ 4 Abs. 3 BTTG) sowie die Dokumentations- und Vorlagepflichten (§ 9 BTTG) einzuhalten. Auf die entsprechenden vertraglichen Ausführungsbedingungen wird verwiesen.
| Hinweis zu Mindestanforderungen: Die Abgabe der vorstehenden Erklärung erfolgt durch die abschließende Sammelerklärung (=Mindestanforderung). |
Abschnitt:
Sammelerklärung
Die Richtigkeit, Beachtung und Erfüllung aller in den vorigen Abschnitten abgegebenen Erklärungen, aller angekreuzten und ausgefüllten Angaben und der anhängenden Unternehmensreferenzen bestätigen wir hiermit mit folgender Erklärung in Textform i. S. d. § 126b BGB, sowie ferner, dass keiner der genannten zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe oder Verstöße vorliegt und die Erfüllung der genannten Ausführungsbedingungen sichergestellt ist / wird:
| Ort, Datum | ||
| Name des Unternehmens | Name des Erklärenden | |
| Ausfüllhinweis: Verlangt wird der Eintrag von Ort, Datum, Name des Unternehmens und Erklärenden (=Mindestanforderung) |