00_201028_KI Zentren als Anlage zu VzK vor Befassung GWK Stand 28.10.pdf

Prüfung der Verwendungsnachweise von TU Berlin und Charité 2026–2029

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Entwurf – Stand 28.10.2020

Verwaltungsvereinbarung

Zwischen dem Bund und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,

Nordrhein-Westfalen und Sachsen gemäß Artikel 91b Absatz 1 Grundgesetz

über die gemeinsame Förderung von KI-Kompetenzzentren

Präambel

Die Forschung zur Künstlichen Intelligenz (KI) legt die Grundlage für den breiten Einsatz dieser Schlüsseltechnologie in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Eine starke KI-Forschung in Deutschland ermöglicht es, KI zum Wohle der Menschen zu erschließen, ihren Einsatz an europäischen Werten auszurichten, sie durch die klügsten Köpfe mitgestalten zu lassen und das Innovationspotenzial der KI auch für die Wirtschaft nutzbar zu machen. Im Jahr 1988 wurde das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) als gGmbH gegründet und verfügt über Einrichtungen in sechs Ländern. Seit 2019 fördert der Bund im Rahmen einer Projektförderung weitere fünf KI-Kompetenzzentren an verschiedenen Universitätsstandorten. In dem Bewusstsein und mit dem Ziel, Deutschland zu einem international führenden und attraktiven Standort für KI-Forschung und für innovative KI-Anwendungen zu machen, sollen die bislang im Rahmen der Projektförderung geförderten KI-Kompetenzzentren zu einer stärkeren Vernetzung – auch mit dem DFKI und anderen KI-Standorten in Deutschland – und einer stärkeren Profilbildung angeregt und nach erfolgreicher wissenschaftlicher Begutachtung in eine dauerhafte Förderung überführt werden. Bund und Länder legen mit diesen sich ergänzenden Strukturen die Grundlage für ein Forschungsnetzwerk aus KI- Kompetenzzentren, das auf bewährten Strukturen in Deutschland, insbesondere der Verbindung von universitärer Forschung und Lehre, aufbaut und diese nachhaltig stärkt. Die KI-Kompetenzzentren profitieren dabei von den Infrastrukturen der Hochschulen, die von den jeweiligen Ländern im Rahmen der Grundfinanzierung bereitgestellt wird. Die Hochschulen bilden auf dieser Grundlage mit ihrer Lehre auch die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler für die KI- Kompetenzzentren aus. Das Forschungsnetzwerk aus KI-Kompetenzzentren bietet attraktive Bedingungen im internationalen Wettbewerb um renommierte KI-Expertinnen und KI-Experten und stärkt die Vernetzung der KI-Forschung in Deutschland sowie den Transfer der Forschungsergebnisse in die Wirtschaft. Mit den KI-Kompetenzzentren soll auch die internationale Strahlkraft der deutschen KI-Forschung gestärkt und ein Beitrag zur europäischen Vernetzung geleistet werden, sodass „KI made in Europe“ als Markenzeichen für eine exzellente und vertrauenswürdige KI etabliert und die KI- Forschung in Europa strukturell ausgebaut wird.

Um die KI-Kompetenzzentren mit universitärem Schwerpunkt zu stärken, schließen der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen („Sitzländer“) – vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften – auf Grundlage von Art. 91b Absatz 1 Grundgesetz die nachstehende Vereinbarung.

§1 Gegenstand und Zweck der Förderung

(1) Bund und Sitzländer fördern gemeinsam nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und auf Grundlage von Art. 91b Absatz 1 Grundgesetz dauerhaft und institutionell KI-Kompetenzzentren. Beginnend mit dem 1. Januar 2022 werden fünf KI-Kompetenzzentren gefördert. Der Bund setzt bis zum Beginn dieser institutionellen Förderung seine laufende Projektförderung an den KI- 1

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Kompetenzzentren fort. KI-Kompetenzzentren sind Zusammenschlüsse von Teilbereichen einer oder mehrerer Hochschulen unter Federführung einer koordinierenden Hochschule. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können ebenfalls Teil eines solchen Zusammenschlusses sein.

(2) Die KI-Kompetenzzentren richten ihre Forschung an den großen Herausforderungen für Staat, Wirtschaft, Wissenschaften und Gesellschaft aus. Die fünf KI-Kompetenzzentren und das DFKI ergänzen sich inhaltlich und streben an, im Verbund die gesamte thematische und methodische Breite der KI-Forschung und Lehre in höchster Qualität abzudecken. Die KI-Kompetenzzentren bilden zudem ihre Profile und Strukturen stärker heraus und vernetzen sich standort- wie auch zentrenübergreifend. Gegenstand der gemeinsamen institutionellen Förderung ist dabei die Förderung von Forschung und Lehre sowie Vernetzung entlang der von den KI-Kompetenzzentren seit Beginn der bisherigen Projektförderung des Bundes entwickelten und weiter auszubauenden Profile und Schwerpunkte.

(3) Mit der gemeinsamen Förderung verfolgen Bund und Sitzländer das Ziel des Aufbaus eines europäisch und international wettbewerbsfähigen Forschungsnetzwerks von KI- Kompetenzzentren. Deutschland soll auch auf dieser Grundlage führender Standort für die Forschung zu Künstlicher Intelligenz und für den Transfer von Ergebnissen aus dieser Forschung in die Anwendung sein. Mit der Förderung der KI-Kompetenzzentren sollen die internationale Strahlkraft der deutschen KI-Forschung und Lehre weiter gesteigert und herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rekrutiert und gehalten werden. Zugleich verfolgen Bund und Sitzländer mit der Förderung der KI-Kompetenzzentren und deren europäischer Vernetzung das Ziel, die KI-Forschung in Europa strukturell auszubauen und mittelfristig „KI made in Europe“ als Markenzeichen für eine exzellente und vertrauenswürdige KI zu etablieren. Die Forschung der KI-Kompetenzzentren leistet zudem einen wesentlichen Beitrag Deutschlands für ein europäisches Netzwerk von KI-Forschungszentren.

§ 2 Wissenschaftliche Begutachtung vor Beginn der Förderung

(1) Die Aufnahme der KI-Kompetenzzentren in die gemeinsame institutionelle Förderung von Bund und jeweiligem Sitzland setzt ein im Jahr 2021 mit positivem Ergebnis abgeschlossenes, wissenschaftsgeleitetes Begutachtungsverfahren und eine Wirtschaftlichkeitskontrolle in Bezug auf die bisher durch das BMBF gewährte Projektförderung voraus.

(2) Zur Durchführung des Begutachtungsverfahrens und der Wirtschaftlichkeitskontrolle richten Bund und Sitzländer ein Expertengremium ein. Die Zusammensetzung des Expertengremiums wird von Bund und allen Sitzländern einvernehmlich festgelegt und besteht aus in der Forschung international ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Die Zahl der Gutachterinnen und Gutachter soll insgesamt 20 Personen nicht übersteigen. Das Expertengremium kann arbeitsteilig vorgehen und Untergremien für die jeweiligen KI-Kompetenzzentren einrichten. Die Kosten für die Durchführung des Begutachtungsverfahrens und der Wirtschaftlichkeitskontrolle trägt der Bund.

(3) Das Gremium begutachtet auf wissenschaftlicher Grundlage die vom jeweiligen KI- Kompetenzzentrum bislang erbrachten Leistungen und das vorzulegende strategische Gesamtkonzept und den Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2022. Gesamtkonzept und Finanzierungsplan werden im KI-Kompetenzzentrum federführend von der koordinieren

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Hochschule mit den weiteren Partnern im KI-Kompetenzzentrum erstellt. Das Gremium führt Vor-Ort-Begutachtungen durch und gibt basierend auf den von Bund und Sitzländern einvernehmlich festgelegten Förderkriterien nach Abs. 4 Empfehlungen für die Aufnahme in die institutionelle Förderung, den Umfang dieser Förderung, die inhaltliche Ausrichtung der Kompetenzzentren und weitere Hinweise zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen KI-Kompetenzzentren.

(4) Das Expertengremium bewertet die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen – unter Einbeziehung vergangener Evaluationskriterien und Ergebnisse – sowie die Konzepte der KI- Kompetenzzentren dabei insbesondere in folgenden Punkten (Förderkriterien): A) Forschung i) Ausgewiesene Exzellenz der Forschung und der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich KI; ii) Besonderheit, Originalität und Risikobereitschaft der Forschung; iii) Wissenschaftlicher Beitrag des Zentrums zur Entwicklung des Forschungsfelds KI am Wissenschaftsstandort Deutschland sowie im europäischen und internationalen Kontext und strategischer Beitrag zur Lösung von Herausforderungen im Bereich KI; iv) Relevanz der Forschungstätigkeit für Anwendungen in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft; B) Vernetzung & Sichtbarkeit i) Interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie nationale und internationale Vernetzung (inkl. Aussagen zu internationalen Austauschprogrammen / fellow-Programmen); ii) Überregionale Ausstrahlungskraft sowie internationale Sichtbarkeit und Zusammenarbeit; C) Kompetenzaufbau & Transfer i) Beitrag zum Kompetenzaufbau sowohl im Kompetenzzentrum als auch bei potenziellen Anwender im Umfeld des Zentrums; ii) Beitrag zum Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft; D) Ausbildung & Lehre i) Qualität der Lehre in den Teildisziplinen der KI; ii) Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Teildisziplinen der KI; E) Struktur & Organisation i) Leitungs- und Gremienstruktur, interne Organisation; und ii) Instrumente und Maßnahmen zur Qualitätssicherung

(5) Bund und Sitzländer treffen im Koordinierungsgremium (§ 4 Abs. 1) die Entscheidung über Aufnahme und Umfang der institutionellen Förderung der einzelnen KI-Kompetenzzentren auf Grundlage der Förderempfehlung des Expertengremiums.

§ 3 Finanzierung und Förderverfahren

(1) Für die institutionelle Förderung der fünf KI-Kompetenzzentren stellt der Bund vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber

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jährlich insgesamt bis zu 50 Mio. Euro zur Verfügung. Der Bund veranschlagt in diesem Rahmen für ein KI-Kompetenzzentrum zwischen 7,5 und 12,5 Mio. Euro jährlich (Höchstbetrag). Er orientiert sich dabei insbesondere an der Höhe der jährlichen Zuwendung des Bundes im Rahmen seiner vorhergehenden Projektförderung am jeweiligen KI-Kompetenzzentrum vor Aufnahme der institutionellen Förderung. Das jeweilige Sitzland weist dem Bund im Koordinierungsgremium seine Förderung in entsprechender Höhe nach. Die Höhe der Zuwendung von Bund und Sitzland richtet sich zudem nach den Bewertungen der Leistungsfähigkeit auf Basis der wissenschaftlichen Begutachtung nach § 2 und den Evaluationen nach § 6 dieser Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen des Bundes werden nicht gewährt. Über etwaige Anpassungsbedarfe berät das Koordinierungsgremium frühestens nach und auf Grundlage der Ergebnisse der ersten Evaluation.

(2) Bund und Sitzland fördern das jeweilige KI-Kompetenzzentrum im Verhältnis 50:50.

(3) Jedes Sitzland nennt dem Bund eine koordinierende Hochschule für das jeweilige KI- Kompetenzzentrum. Die koordinierende Hochschule ist Antragstellerin der institutionellen Zuwendung und Förderempfängerin der institutionellen Fördermittel von Bund und Sitzland. Sie leitet den weiteren Partnern des KI-Kompetenzzentrums die auf diese entfallenden Anteile der institutionellen Fördermittel von Bund und Sitzland weiter.

(4) Die koordinierenden Hochschulen der KI-Kompetenzzentren legen dem Koordinierungsgremium jährliche Finanzierungspläne für das folgende Haushaltsjahr zur Zustimmung für die weitere Förderung durch die Zuwendungsgeber vor. Im Finanzierungsplan ist die Höhe des Bundes- und des Landesanteils sowie die Einhaltung des Förderschlüssels nach § 3 Abs. 2 transparent darzustellen und die Zweckbindung sicherzustellen.

§ 4 Gremien

(1) Über übergreifende Fragen der gemeinsamen Förderung der KI-Kompetenzzentren entscheidet ein vom Bund und den Sitzländern als den Zuwendungsgebern eingesetztes „Koordinierungsgremium KI-Kompetenzzentren“. Bund und Sitzländer richten das Koordinierungsgremium mit Unterzeichnung dieser Verwaltungsvereinbarung ein. Das Koordinierungsgremium dient der zentrenübergreifenden Steuerung durch die Zuwendungsgeber und befasst sich mit Fragen der übergreifenden Governance. Es beschließt entsprechend dem Grundsatz der föderalen Gleichbehandlung über für alle Zentren anzuwendende Rahmenbedingungen und Vorgaben, insbesondere zur Kooperation sowie zur Weiterleitung (§ 5). Der Bund und jedes Sitzland entsendet eine/n stimmberechtige/n Vertreter/in in das Koordinierungsgremium. Den Vorsitz führen ein/e Vertreter/in des Bundes und ein von den Sitzländern aus ihrem Kreis für die Dauer von zwei Jahren zu wählender/e länderseitige/r Vorsitzende/r. Jedes Sitzland führt eine Stimme; die Anzahl der Stimmen des Bundes entspricht der Gesamtzahl der Stimmen der Sitzländer. Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Einstimmigkeit bedarf. Im Übrigen fasst das Gremium seine Beschlüsse mit 3/4 Mehrheit, sofern die Geschäftsordnung in Bezug auf bilaterale Fragen keine abweichende Regelung trifft. Die Geschäftsordnung enthält mit Blick auf zentrenspezifische Besonderheiten, die verfassungsmäßige Zuständigkeit für allgemeine Hochschulfragen sowie die jeweiligen länderspezifischen hochschulrechtlichen Bestimmungen insbesondere geeignete Regelungen und Verfahren zur bilateralen Abstimmung der detaillierten Regelung der Zuwendungsmodalitäten.

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(2) Zur Profilbildung, zum Austausch über die fachliche Entwicklung der KI-Kompetenzzentren und ihres Forschungsnetzwerks sowie zur Erörterung eines einheitlichen Vorgehens in wissenschaftlichen Angelegenheiten, die alle KI-Kompetenzzentren betreffen, wird ein wissenschaftliches Gremium eingerichtet. Das Gremium ist mit Vertreterinnen und Vertretern der fünf KI-Kompetenzzentren und mit einem/r Vertreter/in des DFKI besetzt. Die Zuwendungsgeber entsenden Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Sitzländern auf Arbeitsebene, die an den Sitzungen des wissenschaftlichen Gremiums mit beratender Stimme teilnehmen. Das wissenschaftliche Gremium kann, auch auf Vorschlag des Bundes oder eines Sitzlandes, weitere externe Gäste aus dem Bereich von Forschung und Lehre zu KI zu Sitzungen des Gremiums einladen. Die Gäste nehmen mit beratender Stimme teil. Das Gremium kann gegenüber dem Koordinierungsgremium Stellungnahmen zu wesentlichen, zentrenübergreifenden Themen abgeben und weitere Empfehlungen aussprechen.

§ 5

Innere Verfassung der KI-Kompetenzzentren

(1) Zur fachlichen Zusammenarbeit und zur Einrichtung der für die Umsetzung des Zuwendungszwecks nach § 1 dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsstrukturen schließen die Partner in Federführung der koordinierenden Hochschule eines KI- Kompetenzzentrums eine Kooperationsvereinbarung ab, die der Zustimmung des Koordinierungsgremiums bedarf. Diese Zustimmung zur Kooperationsvereinbarung ist zwingende Voraussetzung für eine institutionelle Förderung des Bundes.

(2) Die koordinierende Hochschule schließt zur Weiterleitung der institutionellen Mittel mit den weiteren Partnern des KI-Kompetenzzentrums einen Weiterleitungsvertrag ab, der der Zustimmung des Koordinierungsgremiums bedarf. Diese Zustimmung zum Weiterleitungsvertrag ist zwingende Voraussetzung für eine institutionelle Förderung des Bundes. Projektförderungen für Einrichtungen mit Sitz außerhalb des jeweiligen Sitzlandes eines KI-Kompetenzzentrums setzen voraus, dass die zu fördernde Einrichtung oder das betreffende Sitzland zur Übernahme eines Finanzierunganteils nach § 3 Abs. 2 bereit ist.

§ 6

Evaluation der KI-Kompetenzzentren, Ende der gemeinsamen Förderung, Berichterstattung

(1) Die KI-Kompetenzzentren werden nach dem im Jahr 2021 durchgeführten Begutachtungsverfahren nach § 2 dieser Vereinbarung nach jeweils sieben Jahren einer unabhängigen und externen Evaluation unterzogen, die sowohl die jeweiligen zentrenspezifischen Gegebenheiten als auch zentrenübergreifende Aspekte abdeckt. Bund und Sitzländer legen im Koordinierungsgremium für diese Evaluation die zu Grunde zu legenden Kriterien und die Zusammensetzung des hierfür einzurichtenden Expertengremiums einvernehmlich fest und orientieren sich dabei auch am wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren nach § 2 dieser Vereinbarung. Die Ergebnisse der Evaluation werden dem Koordinierungsgremium vorgelegt.

(2) Die Ergebnisse der Evaluation können in Abstimmung mit den Sitzländern zu einer Veränderung der Fördersumme innerhalb der in § 3 dieser Vereinbarung definierten Höchstbeträge führen. Eine negativ ausgefallene Evaluation führt zu einer Einstellung der institutionellen Förderung.

(3) Wird eine institutionelle Förderung eines KI-Kompetenzzentrums eingestellt, erhält das KI- Kompetenzzentrum eine degressive, auf höchstens drei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung vom Bund und dem jeweiligen Sitzland. 5

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(4) Bund und Sitzländer berichten regelmäßig, spätestens innerhalb von drei Jahren, im Ausschuss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die Entwicklung der KI-Kompetenzzentren.

(5) Wird die institutionelle Förderung für ein KI-Kompetenzzentrum nach Abs. 2. Satz 2 eingestellt, befasst sich die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz erneut mit dieser Vereinbarung.

Schlussbestimmungen

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sie kann vom Bund oder einem Sitzland mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung eines einzelnen Sitzlandes führt zum Ausscheiden nur dieses Landes aus der Vereinbarung. Das KI-Kompetenzzentrum des betreffenden Landes erhält in diesem Fall eine Auslauffinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 dieser Vereinbarung.

(3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch den Bund und die Sitzländer in Kraft.

(4) Ändern sich nachträglich wesentliche Umstände oder Verhältnisse, die für die Inhalte dieser Vereinbarung maßgeblich waren, können der Bund oder mindestens 3 Länder eine Anpassung dieser Vereinbarung verlangen.

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